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Corporate environmental reporting

The Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will require large companies to create transparency about their environmental and social impacts, including those in the supply chain. New laws on corporate supply chain due diligence, such as the German Supply Chain Act (LkSG) or the planned European Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), oblige companies to address environmental damage and human rights violations in their supply chains and report on the outcome. In the context of the current debate on easing reporting burdens for companies, this factsheet examines the compatibility of the environmental reporting requirements from the CSRD with those of selected due diligence laws to identify synergies and gaps. Veröffentlicht in Fact Sheet.

Klage gegen die Ortsumgehung Haldensleben weitgehend erfolglos

Mit Urteil vom 13. Juni 2024 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Klage gegen die geplante Ortsumgehung Haldensleben weitgehend abgewiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung Haldensleben. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, es seien die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch die Schadstoffakkumulation auf den trassenbegleitenden Landwirtschaftsflächen keiner Betrachtung unterzogen worden. Zur Begründung des ganz überwiegend klageabweisenden Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletze und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. Weder lägen durchgreifende Verfahrensfehler vor, noch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen materielles Recht. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante Ortsumgehung sei nicht erforderlich, weil die behauptete Entlastungswirkung fraglich sei, eine Verringerung der Verkehrsstärke zu einer kaum spürbaren Minderung des Verkehrslärms für die Anwohner führe, die im Übrigen auch mit Maßnahmen an der bestehenden Strecke erreichbar seien, und die geplante Eisenbahnüberführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Rügefähige Abwägungsmängel seien nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an einem Ermittlungsdefizit, weil der Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine (eigenen) Ermittlungen zur Höhe des Eintrags von Schadstoffen in die landwirtschaftlich genutzten Böden vorgenommen habe. Der Planfeststellungsbeschluss sei aber im Abwägungsergebnis fehlerhaft, weil das angeordnete Monitoring allein nicht genüge, um das Problem des Eintrags von Schadstoffen in die straßennahen Flächen zu bewältigen. Deshalb sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss um die Erstellung eines erweiterten Monitorings zu ergänzen und im Planfeststellungsbeschluss sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Insoweit war die Klage erfolgreich. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 K 76/22 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Stellenangebot

Stellenangebot Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG) schreibt die Besetzung der Stelle Saatbauinspektor (m/w/d) Saatgutverkehrskontrolle zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristet in Vollzeit am Dienstort Halle aus. Der in Rede stehende Arbeitsplatz ist innerhalb der LLG wie folgt organisatorisch zugeordnet: Abteilung 4 Dezernat 42 Landwirtschaftliches Untersuchungswesen Saatgutprüfung und -anerkennung Die Einstellung in den Landesdienst erfolgt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzun- gen und richtet sich bei Beschäftigten (m/w/d) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die auf dem Arbeitsplatz wahrzunehmenden Tätigkeiten sind nach Entgelt- gruppe 10 TV-L bewertet. Aufgaben: • Wahrnehmung der Saatgutverkehrskontrolle, insbesondere Durchführung von Kontrollen, Auswertung von Kontrolldaten, sowie Vollzug im Fall von Rechtsverletzungen • Betreuung, Bonitur und Auswertung des Nachkontrollanbaus • Durchführung der amtlichen Feldanerkennung • Anleitung, Schulung und Kontrolle von verpflichteten Probenehmern und nebenberuflichen und privaten Feldbestandsprüfern zwingende Voraussetzungen: • abgeschlossene Hochschulausbildung (Bachelor bzw. Diplom (FH)) Saatgutwirtschaft, Pflan- zenbau, Agrarwissenschaften oder eine den Aufgaben entsprechende Fachrichtung • nachgewiesene Fahrerlaubnis der Klasse B und erklärte Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz und zur Durchführung von Dienstreisen • sehr gute Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau/C2 wünschenswerte Voraussetzungen: Fachkenntnisse im Saatgutrecht Kenntnisse über landwirtschaftliche Pflanzenarten und der Begleitflora Kenntnisse im Verwaltungsrecht Kenntnisse in der Saatguterzeugung und im Feldversuchswesen sichere IT-Kenntnisse (MS-Office), auch im Umgang mit Datenbanken • Organisationstalent und Kommunikations- und Teamfähigkeit • • • • • Die Stelle umfasst Dienstreisen im Land Sachsen-Anhalt. Eine teilweise Verlegung des Dienstortes nach Quedlinburg wäre möglich. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt. Im Bewerbungsschreiben ist auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinzuweisen. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (FrFG LSA) besonders berücksichtigt. Ansprechpartner/innen: Herr Iffland Frau Müller Frau Brömme Abteilungsleiter 4 Personaldezernat Personaldezernat  0345/5584-100  03471/334-125  03471/334-103 Unser Angebot an Sie: Wir bieten eine interessante, anspruchsvolle und unbefristete Tätigkeit mit • einer regelmäßigen Arbeitszeit in Form von Gleitzeit, • einem regelmäßigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie • individuellen und umfassenden Weiterbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 18.08.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID: 1162957, Kennung: S-42.02 Der LLG liegt der nachhaltige Umgang mit Ressourcen besonders am Herzen. Wir arbeiten deshalb mit Interamt.de, dem Stellenportal für den öffentlichen Dienst. Dort können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form als über das Internetportal Interamt ab. Diese Bewerbungen werden nicht berücksichtigt und nicht zurück geschickt. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den Button "Online bewerben" anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Füllen Sie dort den Bewerbungsbogen vollständig aus und laden folgende Anlagen als pdf-Dokument hoch: • Tabellarischer Lebenslauf • Zeugnis(se) Berufs- bzw. Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Notenübersicht) • Arbeitszeugnisse und ggf. sonstige Zertifikate • ggf. Sprachzertifikat • ggf. Nachweis über eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung • ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Land Sachsen-Anhalt)) • ausländische Bildungsabschlüsse mit entsprechendem Nachweis über die Gleichwertigkeit gem. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Die Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich zum Zwecke des Auswahlverfahrens verwendet und nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Kosten, insbesondere Reisekosten, die aus Anlass Ihrer Bewerbung entstehen, werden von der LLG nicht erstattet. Weitere Informationen über die LLG finden Sie unter: anhalt.de/service/stellenausschreibungen-ausbildungsplatzangebote/ https://llg.sachsen- Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Datenschutzhinweise für Bewerberinnen/ Bewerber gem. Art. 13 DSGVO zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (im Folgenden: LLG) möchte Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt, auch an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. 1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Falko Holz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Deutschland Tel.: 03471/334-0 E-Mail: personalstelle@llg.mule.sachsen-anhalt.de Website: www.llg.sachsen-anhalt.de/

Corporate environmental reporting

The Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will require large companies to create transparency about their environmental and social impacts, including those in the supply chain. New laws on corporate supply chain due diligence, such as the German Supply Chain Act (LkSG) or the planned European Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), oblige companies to address environmental damage and human rights violations in their supply chains and report on the outcome. In the context of the current debate on easing reporting burdens for companies, this factsheet examines the compatibility of the environmental reporting requirements from the CSRD with those of selected due diligence laws to identify synergies and gaps.

Einräumung des Nutzungsrechts für Bild- und Filmmaterial des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Einräumung des Nutzungsrechts für Bild- und Filmmaterial des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Die Nutzung von Fotos, Grafiken, Animationen und Filmen (nachfolgend BASE-Material), deren Urheberrechte beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) liegen, ist durch Dritte nur zulässig nach vorheriger Zustimmung und unter Beachtung folgender Vorgaben: −Einfaches Nutzungsrecht: Mit der Überlassung des BASE-Materials wird ein einfaches nach den nachfolgenden Vorgaben örtlich, zeitlich und sachlich bestimmtes Nutzungsrecht wie folgt eingeräumt: −Keine Übertragbarkeit: Ein Nutzungsrecht hat nur derjenige, dem das BASE die Nutzung eingeräumt hat. Eine Übertragung des Nutzungsrechts ist unzulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. −Quellenangabe: Bei jeder Nutzung des BASE-Materials ist als Urheberbezeichnung die Quelle „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ anzugeben. −Unveränderbarkeit: Das zur Verfügung gestellte BASE-Material darf nicht verändert werden. Das BASE verbietet jede Bearbeitung, Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Materials. −Nutzungszweck: Das BASE-Material wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeweils nur für die nachfolgende Nutzung und nur für die der Genehmigung zugrunde liegenden vereinbarten Nutzungsarten und Nutzungszwecke zur Verfügung stellen: oDatum der Ausstrahlung: oDauer der Ausstrahlung: oVeröffentlichungsmedium (Sender, Sendung, Internetseite, Mediathek etc.): −Unentgeltlichkeit: Das einfache Nutzungsrecht wird unentgeltlich eingeräumt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. −Haftungsausschluss: Für aus der Nutzung von BASE-Material durch Dritte (Nutzer) diesen oder weiteren Personen entstehende Schäden übernimmt das BASE keine Haftung. Jede weitere Nutzung von BASE-Material ist dem BASE anzuzeigen. Bei Nutzung in einer Print- Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an die unten stehende Adresse. Bei Nutzung in einer elektronischen Veröffentlichung (z.B. Internet) senden Sie bitte die elektronische Veröffentlichung per Email oder Datenträger an die unten stehende Email-Adresse. Die Nichteinhaltung der Vorgaben stellt eine Rechtsverletzung und einen Vertragsverstoß dar. Für diesen Fall behält sich das BASE das Recht vor, den Vertrag über die Einräumung des Nutzungsrechts außerordentlich fristlos zu kündigen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Pressereferat Wegelystraße 8 10623 Berlin Telefon: +49 30 18 767676 5555 E-Mail: presse@base.bund.de

Constraints in multi-objective optimization of land use allocation - Repair or penalize?

Combining simulation models and multi-objective optimization can help solving complex land use allocation problems by considering multiple, often competing demands on landscapes, such as agriculture, (drinking) water provision, or biodiversity conservation. The search for optimal land use allocations has to result in feasible solutions satisfying "real-world" constraints. We here introduce a generic and readily applicable tool to integrate user-specific spatial models (e.g. assessing different ecosystem services) for a Constrained Multi-objective Optimization of Land use Allocation (CoMOLA). The tool can handle basic land use conversion constraints by either a newly and specifically developed method to repair infeasible solutions or by penalizing constraint violation. CoMOLA was systematically tested for different levels of complexity using a virtual landscape and simple ecosystem service and biodiversity models. Our study shows that using repair mechanisms seems to be more effective in exploring the feasible solution space while penalizing constraint violation likely results in infeasible solutions. © 2019 Elsevier Ltd. All rights reserved.

(VG HAL) Stilllegung eines Freilagers von Abfällen

Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Stilllegungsverfügung der am Standort Teutschenthalt betriebenen Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen wiederherzustellen, abgelehnt.   Seit 1994 werden an dem Standort auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebspläne Abfälle unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zur Sicherung instabiler Abbauholräume in das Versatzbergwerk eingebracht. Mit Bescheid vom 22. September 2004 erteilte  der Antragsgegner der Antragstellerin eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen im ehemaligen Kalibergwerk Teutschenthal. Die Genehmigung umfasste auch ein Freilager mit einer Kapazität von 8.000 m3 und enthielt die Verpflichtung, innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides eine Lagerhalle zu errichten sowie die Bestimmung, wonach die Genehmigung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren umgesetzt werde. Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Errichtung der Lagerhalle auf Antrag der Antragstellerin um weitere zwei Jahre. Die Lagerhalle wurde auch in der Folgezeit nicht errichtet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie Abstand von der Lagerhalle nehme und beabsichtige, eine entsprechende Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beantragen.   Mit Bescheid vom 7. März 2019 ordnete der Antragsgegner an, dass Freilager innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides stillzulegen und vollständig zu beräumen und führte zur Begründung aus, dass dieses ohne Genehmigung betrieben werde, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für seinen Betrieb erloschen sei. Damit liege ein ungenehmigter Anlagenbetrieb vor. Die unbefristete bergrechtliche Zulassung ersetze die erforderliche immissionsrechtliche Genehmigung nicht. Die Stilllegung des Freilagers wegen formeller Illegalität sei angemessen. Das Freilager sei nicht offensichtlich materiell genehmigungsfähig. Dort würden gefährliche Stoffe gelagert, die in geschlossener Bauweise zu lagern seien.   Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Mit der Feststellung, dass die sofortige Stilllegung des Freilagers erforderlich sei, weil aufgrund der Beschwerden über Gerüche davon auszugehen sei, dass sich die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken würden, bevor das Hauptsachverfahren abgeschlossen werden könne und damit ein weiteres Zuwarten ausgeschlossen sei, genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den an sie zu stellenden Anforderungen.   Auch in der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in diesem Verfahren, überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.   Bei dem streitgegenständlichen Freilager handele es sich um eine Anlage, die gem. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 7. März 2019 nicht (mehr) vorgelegen habe.  Die ursprünglich erteilte Genehmigung sei erloschen. Die hierfür erforderliche unbefristete Genehmigung sei auch nicht durch den bergrechtlichen Bescheid erteilt worden, weil dieser die zusätzlich erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht entfallen lasse. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImsSchG sei seine Sollvorschrift. Danach sei ein formell illegaler Anlagenbetrieb in aller Regel einzustellen. Nur wenn ein atypischer Fall vorliege, dürfe die Behörde von einem Eingreifen absehen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hätte, dass die Anlage materiell genehmigungsfähig sei. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege hier nicht vor. Sie folge auch nicht aus der Duldung der Anlage über einen Zeitraum  von mehreren Jahren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Stilllegung zu einem außergewöhnlich großen wirtschaftlichen Schaden führe. Zudem sei es Sache des Anlagenbetreibers, für die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen. Dass sie das Freilager ohne Genehmigung betreibe könne nicht dazu führen,  dass die Anwohner nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt werden. Auch die aus der Stilllegung resultierenden Folgewirkungen für den Betrieb Berücksichtigung finden. Gehe der Betreiber das Risiko ein, seine Anlage nicht in vollem Umfang genehmigen zu lassen, liege es in seinem Risikobereich, wenn genehmigte Anlagenbestandteile aus diesem Grund nicht betrieben werden können.   Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.   VG Halle, Beschluss vom 15.April 2019 ? 8 B 167/19 HAL       Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz   § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung   ? (2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332 Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

Umwelt- und Verkehrsverbände klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen deutsche Gigaliner-Zulassung

Ein Verbändebündnis aus Allianz pro Schiene, BUND und Deutscher Umwelthilfe (DUH) reichte am 4. April 2017 eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein, um die generelle Zulassung von Gigalinern auf deutschen Straßen zu verhindern. Die zum 1. Januar 2017 vom Bundesverkehrsministerium erteilte Regelzulassung für die mehr als 25 Meter langen Lastwagen verstoße gegen das EU-Recht, teilten die Verbände am 5. April 2017 in Berlin auf einer Pressekonferenz mit. Sie gefährde die Klimaziele Deutschlands und sei ein nicht abschätzbares Risiko für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

(OVG LSA) Keine Sonntagsöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am 4. November 2018

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat auf die Beschwerde einer Gewerkschaft gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. November 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gewerkschaft gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg vom 18. September 2018 über Ladenöffnungszeiten im Gewerbegebiet Halle Peißen aus Anlass der Veranstaltung eines Möbelhauses am 4. November 2018 wiederhergestellt. Damit darf die geplante Ladenöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am 4. November 2018 nicht stattfinden.   Gegen die Ladenöffnung am 4. November 2018 hatte die Gewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung nach § 7 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) lägen nicht vor. Insbesondere sei kein besonderer Anlass für die Öffnung gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zwar sei bei genereller Betrachtung eine Rechtsverletzung der antragstellenden Gewerkschaft durch die geplante Ladenöffnung möglich, weil die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagschutzes im Ladenöffnungsgesetz Sachsen-Anhalt auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun diene. Die Gewerkschaft habe eine erhebliche Beeinträchtigung oder Verletzung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Grundgesetz (GG) im konkreten Fall jedoch nicht dargelegt.   Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde der Gewerkschaft hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg vom 18. September 2018 schon deshalb als objektiv rechtswidrig erweise, weil es vorliegend an der erforderlichen Prognose der Besucherströme fehle. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verletzte die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg die antragstellende Gewerkschaft auch in eigenen subjektiven Rechten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Ladenöffnung mit einer konkreten Veranstaltung der Gewerkschaft oder einer sonstigen, dem Tätigkeitsbereich der Gewerkschaft zuzuordnenden Maßnahme, etwa Mitgliederwerbung, am selben Tage konkurriert. Entscheidend sei, dass § 7 LÖffZeitG LSA auch dem Schutz der Interessen von Vereinigungen und Gewerkschaften zu dienen bestimmt und in diesem Sinne drittschützend sei.   § 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA lautet:   Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt. OVG LSA, Beschluss vom 2. November 2018 ? 1 M 134/18   VG Halle, Beschluss vom 1. November 2018 ? 3 B 441/18 HAL Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Environmental offences in Germany 2016

Environmental crime causes significant damage, albeit damage that is difficult to quantify. It affects the environment (e.g. the state of water, soil and air), people (e.g. health) and the wellbeing of society in general (e.g. through corruption). A 2018 report estimates the annual turnover generated by environmental crime at 110 - 281 billion US dollars.(2) This text summarises keyfindings of the German-language publication "Environmental offences 2016" (Umweltdelikte 2016). The publication provides a quantitative overview of the development and status of environmental crime in Germany between 2004 and 2016. It is a part of the series 'Umweltdelikte' published by the Federal Environment Agency (UBA), the most recent edition of which was published in 2004. For the present publication, data from the two annual statistical sources that bring together data on (environmental) crime and criminal procedures were analysed; these are the Police Crime Statistics (Polizeiliche Kriminalstatistik) compiled by the Federal Criminal Police Office (Bundeskriminalamt)(3) and the Statistics on Criminal Prosecution (Strafverfolgungsstatistik) compiled by the Federal Statistical Office (Bundesamt für Statistik).(4) The long version of 'Umweltdelikte 2016' (in German) can be accessed via the website of the Federal Environment Agency.(5) Even before the introduction of the EU Environmental Crime Directive in 2008 (6), Germany had a comprehensive body of environmental criminal law. The adoption of the EU Environmental Crime Directive led to an increase in public attention for environmental crime in Germany. While the Environmental Crime Directive made some amendments necessary, the basic structure of German criminal law has remained unchanged. Environmental criminal provisions exist in the Criminal Code (Strafgesetzbuch), especially in Chapter 29, and in various environmental laws. The latter include the Chemicals Act (Chemikaliengesetz), the Federal Nature Conservation Act (Bundesnaturschutzgesetz) and waste legislation. In the German legal system, environmental criminal liability presupposes a violation of administrative norms or acts, e.g. the terms of a permit. Data on environment-related administrative offences and the sanction simposed for the mare, with some exceptions, not collected centrally in Germany. No significant quantitative statements can therefore be made concerning this particular topic, which is, however, important in practice. When interpreting the data presented in this publication, it is important to keep in mind that the "dark figure", i.e. the proportion of offences that remain undiscovered and thus are not recorded with in the statistics, is very likely to be quite high (see below, section 2). Thus, the figures presented below do not reflect the actual extent of environmental crime in Germany. In the following, Section 2 presents figures on the development of statistically recorded environmental crime in Germany in general. Section 3 presents figures on criminal enforcement. Section 4 presents information on waste and wildlife crime, the two types of crime on which EU level discussion and policies currently focus. Methodological notes and the definitions used can be found in the annex at the end of this publication. (2) Nellemann et al. 2018, S. 15. (3) An abbreviated English version of the 2016 statistical report is available at https://www.bka.de/EN/CurrentInformation/PoliceCrimeStatistics/2016/pcs2016_node.html. Translations of legal terms in the present publication mostly follow the terminology used in the statistical report. (4) For more information on these statistics, see below section 6.1. (5) At https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltdelikte-2016-auswertung-von-statistiken. (6) Directive 2008/99/EC of the European Parliament and of the Council of 19 November 2008 on the protection of the environment through criminal law, OJL328, 6.12.2008, p.3-30. Quelle: Forschungsbericht

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