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Found 38 results.

Linear model tools for high-throughput gene expression data

Data generated from high-throughput platforms in plant-biological research are often analysed by linear model procedures. Checking model assumptions and subsequently transforming data or taking other measures to remedy violations poses a formidable task with these kinds of large datasets because of the need to automate the analysis pipeline as much as possible in order to save computing time and overall time needed for analysis. This project will develop procedures for critically inspecting and testing residuals from linear model fits. Moreover, data transformations and parametric link functions will be investigated regarding their suitability for highthroughput data. Particular emphasis will be given to transcriptome sequencing (RNAseq) using the Illumina sequencing technology and metabolite profiling. The proposed procedures will be investigated by simulation as well as by application to empirical datasets provided by our collaborators. A pipeline implementing these procedures will be developed and made available as an R-package. Computationally intensive components such as Monte Carlo simulation modules will be programmed in a low-level programming language.

Aufwände und Kosten der rechtswidrigen Sperrung der Friedrichstr.

Die angefallenen Kosten der Sperrung und der Beräumung der Friedrichstr. nach dem Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung.

Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren

<p> <p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p> </p><p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p><p> Überblick und Zielsetzung <p>Mit der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html">Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781</a> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (engl. Ecodesign Requirements for Sustainable Products – ESPR) hat die Europäische Union ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt (siehe ESPR Kapitel VI „Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ mit den Artikeln 23 bis 26 sowie Anhang VII).</p> </p><p> Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte <p>Das Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ist darauf ausgerichtet, die Zerstörung neuer, eigentlich funktionsfähiger Produkte zu verhindern, wenn diese nicht verkauft werden konnten. Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfasst das Verbot bestimmte <strong>Textilien und Schuhe</strong>. Ziel der Regelung ist es, vermeidbare Abfälle zu reduzieren, die mit Herstellung, Transport und Entsorgung der Produkte verbundenen Umweltbelastungen zu verringern sowie die Wiederverwendung zu fördern.&nbsp;</p> <p>Grundsätzlich gilt das Verbot im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten nur für bestimmte Produktkategorien, die in Anhang VII der ESPR über konkrete Warencodes aus der kombinierten zolltariflichen und statistischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung EWG 2658/87)</a> festgelegt sind.&nbsp;Derzeitig erfasst das Verbot:</p> <ul> <li>Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör, sowie</li> <li>Schuhe.</li> </ul> <p>Die Europäische Kommission ist befugt, den sachlichen Anwendungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten.&nbsp;</p> <p>Das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe tritt gestaffelt in Kraft (siehe unten), für große Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2026.</p> </p><p> Ausnahmen vom Vernichtungsverbot <p>Grundsätzlich ist es der Anspruch, die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumprodukte – insbesondere im Bekleidungs- und Schuhbereich – zu verhindern. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen davon zulässig. Die konkrete Ausgestaltung und Präzisierung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt in der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296">delegierten Verordnung (EU) 2026/296</a>. Dort werden die Kriterien, Nachweispflichten und gegebenenfalls weitere Differenzierungen verbindlich festgelegt. Die Vernichtung der Waren ist demnach erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:</p> <ul> <li>Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit: Das Produkt stellt ein Risiko dar und darf daher nicht mehr verwendet werden.</li> <li>Rechtswidrigkeit: Das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss deshalb aus dem Verkehr gezogen werden.</li> <li>Verletzung geistiger Eigentumsrechte: z. B. bei Fälschungen oder wenn ein Gericht oder Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.</li> <li>Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen: Verträge oder Lizenzen verbieten den Verkauf oder die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.</li> <li>Nicht für Wiederverwendung geeignet: wenn Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale technisch nicht entfernt werden können oder gesellschaftlich problematisch sind.</li> <li>Beschädigte oder kontaminierte Produkte: etwa durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.</li> <li>Produktions- oder Designfehler: Produkte sind funktionsuntüchtig und können nicht repariert werden.</li> <li>Spendenversuch ohne Erfolg: Die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber sie wurden nicht angenommen.</li> <li>Spendenorganisation findet keinen Abnehmer: Auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.</li> <li>Produkte aus Wiederaufbereitung ohne Nachfrage: Waren, die nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf den Markt gebracht wurden, aber keinen Käufer finden.</li> </ul> <p>Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie für jede dieser Ausnahmen Dokumentationen und Nachweise (z.B. Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Nachweise interner Prüfungen, Belege über Spendenangebote etc.) führen und diese bis zu fünf Jahre aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden (siehe Kapitel „Überwachung der Compliance“) muss die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorgelegt werden können. Werden Waren unter Berufung auf eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot einem Abfallentsorger übergeben, hat das Unternehmen dem Abfallentsorger eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.</p> </p><p> Alternativen zur Vernichtung <p>Weder die ESPR-Rahmenverordnung noch das Vernichtungsverbot selbst schreiben vor, was betroffene Wirtschaftsakteure statt der Vernichtung mit unverkauften Verbraucherprodukten machen müssen. Die Wahl der Alternative bleibt also letztlich dem jeweiligen Wirtschaftsakteur überlassen, solange sie die übrigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und Umweltrechts (z.B. die Abfallhierarchie und allgemeine Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts) einhalten.</p> <p>In Betracht kommen etwa folgende Alternativen zur Vernichtung:</p> <ul> <li><strong>Weiterverkauf</strong>: Die Ware kann stattdessen auf dem regulären Markt, in Outlets, über spezielle Restposten-Plattformen, B2B-Händler oder im Second-Hand-Verkauf angeboten werden.</li> <li><strong>Wiederverwendung:</strong> Funktionstüchtige Produkte können repariert, aufgearbeitet (Refurbishment) oder in neue, nutzbare Produkte umgewandelt (Upcycling) werden, um sie im Wirtschaftskreislauf zu halten. </li> <li><strong>Spenden:</strong> Insbesondere können unverkaufte Verbraucherprodukte an gemeinnützige Organisationen gespendet oder beispielsweise an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden.</li> <li><strong>Recycling: &nbsp;</strong>Wenn Produkte nicht mehr funktionstüchtig, tragbar und intakt sind, können die Materialien stofflich recycelt werden.</li> </ul> </p><p> Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte <p>Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte <strong>über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug</strong>. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628">ESPR-Rahmenverordnung</a>. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.</p> <p>Die Offenlegung<strong>&nbsp;</strong>erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.</p> <p>Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a>. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.</p> <p>Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> gemäß Anhang I der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung (EWG) 2658/87</a> (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.</p> </p><p> Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann? <p>Die Regelungen richten sich an sogenannte „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne der ESPR-Verordnung, also insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen und unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Der Anwendungsbereich ergibt sich bereits aus der ESPR-Rahmenverordnung. Während das Vernichtungsverbot unmittelbar auf den dort festgelegten Vorgaben beruht, konkretisiert die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> die Anforderungen an die Offenlegungspflicht. Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen.&nbsp;</p> <p>Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem <strong>Vernichtungsverbot</strong> und den <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten zeitlich gestaffelt:</p> <ul> <li>Die Verpflichtungen gelten für <strong>große Unternehmen</strong> ab dem 19. Juli 2026.</li> <li>Für <strong>mittlere Unternehmen</strong> gelten die entsprechenden Verpflichtungen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030.</li> <li><strong>Kleine und Kleinstunternehmen</strong> sind von den Vorgaben zum Vernichtungsverbot sowie von den Transparenz- und Offenlegungspflichten ausgenommen.</li> </ul> <p>Die zeitliche Staffelung ermöglicht eine schrittweise Einführung der neuen Anforderungen und berücksichtigt die unterschiedlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen. Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32003H0361">EU-Empfehlung 2003/361/EG</a>):</p> <ul> <li><strong>Große Unternehmen:</strong> mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme über 43 Mio. €.</li> <li><strong>Mittlere Unternehmen:</strong> weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleine Unternehmen:</strong> weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio.&nbsp;€ Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleinstunternehmen:</strong> weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> </ul> </p><p> Überwachung der Compliance <p>Durchsetzung und Kontrolle des Vernichtungsverbots und der Offenlegungspflichten liegt bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> prüfen. In Deutschland sind hierfür insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG)&nbsp;<a href="https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html">zuständigen Landesbehörden</a> verantwortlich. Anhang III der Verordnung legt dabei die maßgeblichen Grundsätze und das Verfahren fest. Die Durchführungsverordnung betrifft jedoch nicht das Vernichtungsverbot, dessen Anforderungen sich unmittelbar aus der ESPR-Rahmenverordnung ergeben.</p> <p>Die Überprüfung erfolgt risikobasiert und umfasst insbesondere die Plausibilisierung der erforderlichen Informationen. Ziel ist es dabei, die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen und die Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Die Sanktionierung bei Nichteinhaltung wird in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen der ESPR-Rahmenverordnung festgelegt.</p> </p><p> Einordnung in den EU-Rechtsrahmen <p>Das Verbot der Vernichtung ist in einen EU-weiten Rechtsrahmen eingebettet, der auf die Vermeidung von Abfällen, die effizientere Nutzung von Ressourcen und die Stärkung kreislauforientierter Wirtschaftsweisen ausgerichtet ist. Im Unterschied zu klassischen abfallrechtlichen Instrumenten, welche an die Entstehung von Abfall anknüpfen, setzt das Vernichtungsverbot bereits <strong>vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft</strong> an.&nbsp;</p> <p>Dieser Ansatz entspricht der Systematik der ESPR, ökologische Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu verankern. Das Vernichtungsverbot ergänzt insbesondere:&nbsp;</p> <ul> <li>die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32008L0098">Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)</a>, Stand Oktober 2025, die mit der Abfallhierarchie und dem Vorrang der Abfallvermeidung grundlegende Leitprinzipien für den Umgang mit Produkten und Materialien festlegt,</li> <li>die&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/textiles-strategy_en">EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien</a>, in der Textilien ausdrücklich als prioritäre Produktgruppe benannt und regulatorische Eingriffe entlang der Wertschöpfungskette angekündigt wurden.</li> </ul> <p>Darüber hinaus steht das Vernichtungsverbot im Zusammenhang mit verschiedenen Initiativen der Union, die auf eine stärkere Verknüpfung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a>, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarktintegration abzielen. Hierzu gehören insbesondere der&nbsp; <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de">Deal für eine saubere Industrie</a> und der&nbsp;zur Verabschiedung bis Ende 2026 geplanten&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en">Circular Economy Act (CEA).</a></p> </p><p> Einschätzung des UBA <p>Das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) vorgesehene Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Umweltbundesamtes kann diese Maßnahme einen wichtigen Schritt darstellen, um Ressourcenverschwendung zu reduzieren und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a> im Textilsektor zu stärken. Inwieweit sich die Erwartung erfüllen wird, dass das Verbot zu einer spürbaren Verringerung der bisherigen Praxis der Warenvernichtung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auf die Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird (bzw. zurückgegriffen werden muss).</p> <p>Hinsichtlich der ebenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten ist die Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vollständig abzuschätzen. Zwar können erhöhte Transparenzanforderungen Anreize für Unternehmen schaffen, nachhaltigere Verwertungsstrategien zu entwickeln, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese Instrumente tatsächlich direkt zu einer Reduktion vernichteter Waren oder zu einer qualitativ höherwertigen Verwertung beitragen. Eine belastbare Bewertung lässt sich daher erst in einigen Jahren treffen.</p> <p>Insgesamt unterstützt das Umweltbundesamt die Zielrichtung der Europäischen Kommission und sieht die Maßnahmen als wichtigen Baustein auf dem Weg zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

(VG MD) Eilantrag gegen Abschlussbetriebsplan Deponie Brüchau

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen-Anhalt e. V., gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Stilllegung der Deponie Brüchau wiederhergestellt. Der BUND hatte sich gegen den Abschlussbetriebsplan zur „Standortsicherung“ der Deponie Brüchau gewandt, in der quecksilberhaltige Schlämme gelagert werden. Die Umweltschutzorganisation argumentierte, dass vor der Zulassung des Plans eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und begründete dies damit, dass es sich bei der Deponie Brüchau um eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A handelt, die gefährliche Abfälle enthält. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ist für solche Einrichtungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben. Das Gericht wies die Argumentation der Behörde und des Betreibers zurück, wonach die UVP-Pflicht aufgrund von Überleitungsvorschriften nicht gelten solle. Die Kammer stellte klar, dass es sich bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Stilllegung um ein eigenständiges Vorhaben handelt, das nicht von der ursprünglichen Zulassung des Deponiebetriebs aus der Zeit vor 1990 erfasst wird. Da die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt wurde, liege ein Verfahrensfehler vor, der zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung führe. Beschluss vom 08.06.2026 Az. 3 B 107/26 MD Gegen den Beschluss ist Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt worden. Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de

Stellenangebot

Stellenangebot Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG) schreibt die Besetzung der Stelle Saatbauinspektor (m/w/d) Saatgutverkehrskontrolle zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristet in Vollzeit am Dienstort Halle aus. Der in Rede stehende Arbeitsplatz ist innerhalb der LLG wie folgt organisatorisch zugeordnet: Abteilung 4 Dezernat 42 Landwirtschaftliches Untersuchungswesen Saatgutprüfung und -anerkennung Die Einstellung in den Landesdienst erfolgt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzun- gen und richtet sich bei Beschäftigten (m/w/d) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die auf dem Arbeitsplatz wahrzunehmenden Tätigkeiten sind nach Entgelt- gruppe 10 TV-L bewertet. Aufgaben: • Wahrnehmung der Saatgutverkehrskontrolle, insbesondere Durchführung von Kontrollen, Auswertung von Kontrolldaten, sowie Vollzug im Fall von Rechtsverletzungen • Betreuung, Bonitur und Auswertung des Nachkontrollanbaus • Durchführung der amtlichen Feldanerkennung • Anleitung, Schulung und Kontrolle von verpflichteten Probenehmern und nebenberuflichen und privaten Feldbestandsprüfern zwingende Voraussetzungen: • abgeschlossene Hochschulausbildung (Bachelor bzw. Diplom (FH)) Saatgutwirtschaft, Pflan- zenbau, Agrarwissenschaften oder eine den Aufgaben entsprechende Fachrichtung • nachgewiesene Fahrerlaubnis der Klasse B und erklärte Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz und zur Durchführung von Dienstreisen • sehr gute Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau/C2 wünschenswerte Voraussetzungen: Fachkenntnisse im Saatgutrecht Kenntnisse über landwirtschaftliche Pflanzenarten und der Begleitflora Kenntnisse im Verwaltungsrecht Kenntnisse in der Saatguterzeugung und im Feldversuchswesen sichere IT-Kenntnisse (MS-Office), auch im Umgang mit Datenbanken • Organisationstalent und Kommunikations- und Teamfähigkeit • • • • • Die Stelle umfasst Dienstreisen im Land Sachsen-Anhalt. Eine teilweise Verlegung des Dienstortes nach Quedlinburg wäre möglich. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt. Im Bewerbungsschreiben ist auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinzuweisen. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (FrFG LSA) besonders berücksichtigt. Ansprechpartner/innen: Herr Iffland Frau Müller Frau Brömme Abteilungsleiter 4 Personaldezernat Personaldezernat  0345/5584-100  03471/334-125  03471/334-103 Unser Angebot an Sie: Wir bieten eine interessante, anspruchsvolle und unbefristete Tätigkeit mit • einer regelmäßigen Arbeitszeit in Form von Gleitzeit, • einem regelmäßigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen sowie • individuellen und umfassenden Weiterbildungs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 18.08.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID: 1162957, Kennung: S-42.02 Der LLG liegt der nachhaltige Umgang mit Ressourcen besonders am Herzen. Wir arbeiten deshalb mit Interamt.de, dem Stellenportal für den öffentlichen Dienst. Dort können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form als über das Internetportal Interamt ab. Diese Bewerbungen werden nicht berücksichtigt und nicht zurück geschickt. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den Button "Online bewerben" anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Füllen Sie dort den Bewerbungsbogen vollständig aus und laden folgende Anlagen als pdf-Dokument hoch: • Tabellarischer Lebenslauf • Zeugnis(se) Berufs- bzw. Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Notenübersicht) • Arbeitszeugnisse und ggf. sonstige Zertifikate • ggf. Sprachzertifikat • ggf. Nachweis über eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung • ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Land Sachsen-Anhalt)) • ausländische Bildungsabschlüsse mit entsprechendem Nachweis über die Gleichwertigkeit gem. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Die Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich zum Zwecke des Auswahlverfahrens verwendet und nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Kosten, insbesondere Reisekosten, die aus Anlass Ihrer Bewerbung entstehen, werden von der LLG nicht erstattet. Weitere Informationen über die LLG finden Sie unter: anhalt.de/service/stellenausschreibungen-ausbildungsplatzangebote/ https://llg.sachsen- Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Datenschutzhinweise für Bewerberinnen/ Bewerber gem. Art. 13 DSGVO zur Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (im Folgenden: LLG) möchte Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt, auch an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. 1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Falko Holz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Deutschland Tel.: 03471/334-0 E-Mail: personalstelle@llg.mule.sachsen-anhalt.de Website: www.llg.sachsen-anhalt.de/

Klage gegen die Ortsumgehung Haldensleben weitgehend erfolglos

Mit Urteil vom 13. Juni 2024 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Klage gegen die geplante Ortsumgehung Haldensleben weitgehend abgewiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung Haldensleben. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, es seien die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch die Schadstoffakkumulation auf den trassenbegleitenden Landwirtschaftsflächen keiner Betrachtung unterzogen worden. Zur Begründung des ganz überwiegend klageabweisenden Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletze und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. Weder lägen durchgreifende Verfahrensfehler vor, noch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen materielles Recht. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante Ortsumgehung sei nicht erforderlich, weil die behauptete Entlastungswirkung fraglich sei, eine Verringerung der Verkehrsstärke zu einer kaum spürbaren Minderung des Verkehrslärms für die Anwohner führe, die im Übrigen auch mit Maßnahmen an der bestehenden Strecke erreichbar seien, und die geplante Eisenbahnüberführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Rügefähige Abwägungsmängel seien nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an einem Ermittlungsdefizit, weil der Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine (eigenen) Ermittlungen zur Höhe des Eintrags von Schadstoffen in die landwirtschaftlich genutzten Böden vorgenommen habe. Der Planfeststellungsbeschluss sei aber im Abwägungsergebnis fehlerhaft, weil das angeordnete Monitoring allein nicht genüge, um das Problem des Eintrags von Schadstoffen in die straßennahen Flächen zu bewältigen. Deshalb sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss um die Erstellung eines erweiterten Monitorings zu ergänzen und im Planfeststellungsbeschluss sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Insoweit war die Klage erfolgreich. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 K 76/22 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Corporate environmental reporting

The Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will require large companies to create transparency about their environmental and social impacts, including those in the supply chain. New laws on corporate supply chain due diligence, such as the German Supply Chain Act (LkSG) or the planned European Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), oblige companies to address environmental damage and human rights violations in their supply chains and report on the outcome. In the context of the current debate on easing reporting burdens for companies, this factsheet examines the compatibility of the environmental reporting requirements from the CSRD with those of selected due diligence laws to identify synergies and gaps. Veröffentlicht in Fact Sheet.

Corporate environmental reporting

The Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will require large companies to create transparency about their environmental and social impacts, including those in the supply chain. New laws on corporate supply chain due diligence, such as the German Supply Chain Act (LkSG) or the planned European Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), oblige companies to address environmental damage and human rights violations in their supply chains and report on the outcome. In the context of the current debate on easing reporting burdens for companies, this factsheet examines the compatibility of the environmental reporting requirements from the CSRD with those of selected due diligence laws to identify synergies and gaps.

Sachverständigengutachten zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen Verfügbarkeit von Eisenflockungsmitteln zur Trinkwasseraufbereitung mit den Qualitäten nach Typ 1 der DIN EN 888 (2005), 889 (2005), 890 (2012), 891 (2005)

In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den „alten“ Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorgererfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten.Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen.

Umwelt- und Verkehrsverbände klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen deutsche Gigaliner-Zulassung

Ein Verbändebündnis aus Allianz pro Schiene, BUND und Deutscher Umwelthilfe (DUH) reichte am 4. April 2017 eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein, um die generelle Zulassung von Gigalinern auf deutschen Straßen zu verhindern. Die zum 1. Januar 2017 vom Bundesverkehrsministerium erteilte Regelzulassung für die mehr als 25 Meter langen Lastwagen verstoße gegen das EU-Recht, teilten die Verbände am 5. April 2017 in Berlin auf einer Pressekonferenz mit. Sie gefährde die Klimaziele Deutschlands und sei ein nicht abschätzbares Risiko für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

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