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Corporate environmental reporting

The Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will require large companies to create transparency about their environmental and social impacts, including those in the supply chain. New laws on corporate supply chain due diligence, such as the German Supply Chain Act (LkSG) or the planned European Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), oblige companies to address environmental damage and human rights violations in their supply chains and report on the outcome. In the context of the current debate on easing reporting burdens for companies, this factsheet examines the compatibility of the environmental reporting requirements from the CSRD with those of selected due diligence laws to identify synergies and gaps. Veröffentlicht in Fact Sheet.

Umwelt- und Verkehrsverbände klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen deutsche Gigaliner-Zulassung

Ein Verbändebündnis aus Allianz pro Schiene, BUND und Deutscher Umwelthilfe (DUH) reichte am 4. April 2017 eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein, um die generelle Zulassung von Gigalinern auf deutschen Straßen zu verhindern. Die zum 1. Januar 2017 vom Bundesverkehrsministerium erteilte Regelzulassung für die mehr als 25 Meter langen Lastwagen verstoße gegen das EU-Recht, teilten die Verbände am 5. April 2017 in Berlin auf einer Pressekonferenz mit. Sie gefährde die Klimaziele Deutschlands und sei ein nicht abschätzbares Risiko für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

Systematische Untersuchung der Exposition von Flora und Fauna bei Einhaltung der Grenzwerte der StrlSchV für den Menschen - Vorhaben 3609S70006

Die Strahlenschutzverordnung legt Grenzwerte für die Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser fest. Auf der Basis der sich daraus ergebenden Beschränkungen wurde für 750 Radionuklide und einen Satz von Referenzorganismen überprüft, ob der Schutz von Flora und Fauna abgedeckt ist. Für die Referenzorganismen wurde die äußere und soweit möglich innere Exposition berechnet. Als neue Pfade wurden die Submersion und die Inhalation (Ratte und Hirsch) einbezogen. Als Kriterium des angemessenen Schutzes wurde auftragsgemäß ein Wert von 10 μGy/h zu Grunde gelegt. Für Ableitungen mit der Fortluft ergaben sich keine Überschreitungen der Referenzdosisrate. Bei Ableitungen in Fließgewässer oder marine Gewässer wurden dagegen insbesondere für einige sehr kurzlebige Radionuklide Überschreitungen ermittelt, wenn die noch maximal mögliche Wasserkontamination unterstellt wird. Unter realistischeren Randbedingungen der Emission und Immission ist der Schutz von Flora und Fauna dagegen gewährleistet. Insbesondere für Populationen von Lebewesen, die nur ein kleineres Wasservolumen besiedeln, kann eine Schädigung aber nicht grundsätzlich alleine aufgrund der Anforderungen zum Schutz des Menschen ausgeschlossen werden. In sehr ungünstigen Immissionssituationen muss daher der Einzelfall beurteilt werden. // SUMMARY // Dose limits for members of the public exposed to the discharge of radioactive substances into the air or water bodies are defined in the German Radiation Protection Ordinance. This study tested whether non-human species are protected within the human dose limits for all 750 radionuclides as compared to a set of reference biota. External and, where possible, internal doses were calculated for the reference biota. In addition new exposure pathways such as submersion and inhalation (for rat and deer) were incorporated. The upper limit as ordered for adequate biota protection is 10 μGy/h. This study found that radionuclide discharges into the air never exceeded the reference dose rate limit. However, violations were detected for discharges of some very short-lived radionuclides into freshwater or seawater, if the maximum water contamination is assumed. Protection of non-human species is guaranteed for more realistic emission and immission situations. This means that damage to populations living in small water volumes cannot be excluded solely on the basis of regulations for the human dose limit. Therefore, it is necessary to judge the individual case in very unfavourable immission situations.

Linear model tools for high-throughput gene expression data

Das Projekt "Linear model tools for high-throughput gene expression data" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hohenheim, Institut für Kulturpflanzenwissenschaften, Fachgebiet Biostatistik (340c) durchgeführt. Data generated from high-throughput platforms in plant-biological research are often analysed by linear model procedures. Checking model assumptions and subsequently transforming data or taking other measures to remedy violations poses a formidable task with these kinds of large datasets because of the need to automate the analysis pipeline as much as possible in order to save computing time and overall time needed for analysis. This project will develop procedures for critically inspecting and testing residuals from linear model fits. Moreover, data transformations and parametric link functions will be investigated regarding their suitability for highthroughput data. Particular emphasis will be given to transcriptome sequencing (RNAseq) using the Illumina sequencing technology and metabolite profiling. The proposed procedures will be investigated by simulation as well as by application to empirical datasets provided by our collaborators. A pipeline implementing these procedures will be developed and made available as an R-package. Computationally intensive components such as Monte Carlo simulation modules will be programmed in a low-level programming language.

Ordnungsrecht im Bereich Umwelt

Das Projekt "Ordnungsrecht im Bereich Umwelt" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Diese Studie über nicht-strafrechtliche Maßnahmen im Fall der Verletzung europäischen Umweltrechts in den Mitgliedsstaaten analysiert die im Verwaltungsrecht der Mitgliedsstaaten vorgesehenen Instrumente zur Verhaltenssteuerung bzw. Sanktion von umweltschädlichem oder rechtswidrigem Handeln. Die EU-Kommission erhält so einen Überblick über die vorgesehenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen und insbesondere deren Effizienz zur Durchsetzung des europäischen Umweltrechtes. Untersucht wird dafür die Umsetzung europäischer Richtlinien oder Verordnungen in nationales Recht aus den exemplarischen Bereichen Abfall, Naturschutz, Ozon, Gentechnik und Immissionsschutz. Neben einer tabellarischen Darstellung der einzelnen europäischen Regelungen und den korrespondierenden Vorschriften aus dem nationalen Verwaltungsrecht, beinhaltet die Studie einen Bericht über die nationale Gesetzeslage sowie die verwaltungsrechtliche Praxis. Ecologic ist als Experte für das deutsche Umweltrecht mit der Aufgabe betraut, die im deutschen Ordnungsrecht vorgesehenen Maßnahmen der ausgewählten europäischen Gesetzgebung zuzuordnen und zu analysieren.

Beispielhafte Erfassung von legalen und illegalen Ablagerungen von Abfaellen aller Art in drei Landkreisen von Sachsen-Anhalt

Das Projekt "Beispielhafte Erfassung von legalen und illegalen Ablagerungen von Abfaellen aller Art in drei Landkreisen von Sachsen-Anhalt" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V. durchgeführt. Erfassung von legalen und illegalen und bereits stillgelegten Abfaellen aller Art durch engagierte Buerger vor Ort. Auswertung der erfassten Daten durch ein EDV-Programm, wodurch eine Erstbewertung moeglich wird.

Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von Paragraph 10 ROG

Das Projekt "Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von Paragraph 10 ROG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Mit Paragraph 10 ROG hat die 'Planerhaltung' Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift über verschiedene Un-beachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte 'Nichtigkeitsdogma'. Diese Rechtsfolge wird mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne. Entsprechende Regelungen sind im Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert. Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf das Raum-ordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind. Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des Paragraph 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in Paragraph 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der Raumordnungsplanung abzustimmen und ent-sprechend zu konkretisieren. Diesem Anliegen widmet sich die vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zu-nächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und Fach-planungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht beleuchtet. ...

Sachverständigengutachten zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen Verfügbarkeit von Eisenflockungsmitteln zur Trinkwasseraufbereitung mit den Qualitäten nach Typ 1 der DIN EN 888 (2005), 889 (2005), 890 (2012), 891 (2005)

Das Projekt "Sachverständigengutachten zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen Verfügbarkeit von Eisenflockungsmitteln zur Trinkwasseraufbereitung mit den Qualitäten nach Typ 1 der DIN EN 888 (2005), 889 (2005), 890 (2012), 891 (2005)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IWW Rheinisch-Westfälisches Institut für Wasserforschung gemeinnützige GmbH durchgeführt. In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den „alten“ Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorgererfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten.Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen.

Anwendungsbestimmungen zum Schutz vor schaedlichen Umweltauswirkungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und ihre Beachtung in der Praxis

Das Projekt "Anwendungsbestimmungen zum Schutz vor schaedlichen Umweltauswirkungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und ihre Beachtung in der Praxis" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Boden- und Gewässerschutz e.V. durchgeführt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel unterliegt zahlreichen zum Schutz der Umwelt angeordneten Beschraenkungen, die sich vor allem aus dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), aus den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und aus den mit der Zulassung verbundenen Auflagen ergeben. Dabei sind insbesondere quantitative Beschraenkungen sowie zum Schutz der Gewaesser angeordnete Abstandsauflagen zu nennen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist Voraussetzung fuer die Vermeidung von Schaeden fuer das Grundwasser und den Naturhaushalt als Folge der Pflanzenschutzmittelanwendung. Bei der Pruefung der Frage, ob von der Anwendung schaedliche Auswirkungen ausgehen, wird von der Einhaltung als sachgemaesse Anwendung ausgegangenen. Ziel des F+E-Vorhabens ist es, in rechtstatsaechlicher Hinsicht zu untersuchen, ob die Anwendungsbestimmungen in der landwirtschaftlichen Praxis beachtet werden oder in nennenswertem Umfang Verstoesse zu beobachten sind. In einem ersten Schritt sind bereits vorliegende Untersuchungen zu recherchieren und auszuwerten. Von dem jeweiligen Ergebnis ist abhaengig zu machen, ob in einem zweiten Schritt eventuell weitere tatsaechliche Untersuchungen durchzufuehren sind. Dabei sollte differenziert werden, ob die Anwendungsbestimmungen bussgeldbewehrt sind oder nicht, mit dem Ziel, festzustellen, ob die Sanktionierung eines Verstosses als Ordnungswidrigkeit eine staerkere Beachtung der betreffenden Anwendungsbestimmungen zur Folge hat. Es ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in der Gebrauchsanleitung festgesetzte verbindliche, bussgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen (Paragraphen 6 Abs. 1 Satz 4, 15 Abs. 3 Satz 2, 40 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG) von den Pflanzenschutzmittelanwendern tatsaechlich befolgt werden, so dass die Festsetzung entsprechender Anwendungsbestimmungen geeignet ist, eine umweltvertraegliche Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen und so die Grundlage fuer die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bilden kann. In diesem Rahmen ist auch das Aussmass der behoerdlichen Ueberwachung und Kontrolle der Einhaltung der Anwendungsbestimmungen zu untersuchen und zu pruefen, ob und in welchem Umfang es zulaessig und sachlich geboten ist, ausserstaatliche Organisationen (Berufsverbaende) durch die Uebertragung von Kontrollaufgaben in die Ueberwachungstaetigkeit einzubeziehen. Ggf. sind ergaenzend Vorschlaege zur Verbesserung des 'Befolgungsverhaltens' zu machen und Konsequenzen fuer das Zulassungsverfahren aufzuzeigen. Die Richtlinie vom 15. Juli 1991 ueber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/444/EWG) bzw. die Novelle des PflSchG sind zu beruecksichtigen.

Determination of optimum operational parameters to avoid degenerated sludge microbiota in lowload aeration plants

Das Projekt "Determination of optimum operational parameters to avoid degenerated sludge microbiota in lowload aeration plants" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Papiertechnische Stiftung München durchgeführt. Background situation/Problem area: Approx. 96 percent of all effluents from the papermaking process are biologically treated either directly or indirectly. When existing biological waste water treatment plants are cleaned up or new ones built, they are usually equipped with multi plestages and designed to be rather spacious. The 2ndclarification step normally carries a low to very low load (BOD sludge load BTS smaller than 0,1kg/kgd). Many plant managers are forced to carry out nitrification and denitrification in the 2nd clarifying stage in order to eliminate nitrogen compounds in the light of the ever more stringent legal requirements relating to phosphorus and nitrogen. Although there are only few plant managers who are forced to carry out denitrification at the moment, the trend is clearly on the rise. Such conditions more and more frequently result in operating failures resulting in sludge degeneration leading to poor sludge settling conditions and in serious cases resulting in a violation of the legal requirements in biological waste water treatment plants in particular with multi-stage high-load/lowload plants. The importance of these problems is demonstrated by the most recent results of the PTS-VDP 'Water and Waste' inquiry, in which the most important problems in the biological treatment processes were polled. Many of the works reported malfunctions due to floating or bulking sludge, foam formation and problems in meeting discharging target values. In future, high-load/low-load plants will have to be employed to a greater extent in order to fulfil mandated requirements. The expected problems make it necessary to determine target values for the optimised operation of low-load aeration plants. Research objectives/Research results: The objective of this research project is to improve the clarification performance and ensure the stable operation of the2nd stage of low-load aeration plants. Guidelines and target values should therefore be worked out for the optimised operation of the 2nd clarifying stage of low-load aeration plants, especially for the parameters BTS, tTS, BR and O2, as wellas for the nutrient supply and elimination. Operational studies of 6 waste water treatment plants in recovered paper processing paper mills are to be conducted. Until now 4 anaerobic/aerobic activated sludge plants and 3 PSB/aerobic activated sludge plants have been investigated. Operational data of the treatment plants were evaluated over a period of minimum 3 months and additional investigations of sludge and water samples were executed. Influences of operating parameters such as sludge volume load, sludge volume index, and others on floc morphology and the quantity of filamentous bacteria were detected by the digital processing of microscopic images. All plants report at least occasional problems due to bad settling conditions of the activated sludge. usw.

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