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Verkehrsdaten Kfz (Infrarotdetektoren) Hamburg

Allgemeine Informationen: Der Datensatz umfasst Verkehrsdaten aller Standorte in Hamburg, an denen der Kraftfahrzeugverkehr (Kfz-Verkehr) mittels Infrarotdetektoren an 24h am Tag und allen Tagen des Jahres erfasst wird. Die Daten enthalten Verkehrsstärken in Echtzeit und werden an für den Straßenquerschnitt zusammengefassten Zählstellen in 15-Minuten, 60-Minuten, Tages- und Wochen-Intervallen zur Verfügung gestellt. Die Daten der Zählstellen werden außerdem in den entsprechenden Geoportalen der FHH, z.B. in Geo-Online und dem Verkehrsportal, visualisiert. Neben den Echtzeitdaten sind auch historische Daten in folgendem Umfang verfügbar: alle Daten für die letzten zwei Wochen in 15-Minuten-Intervallen, alle Daten für die letzten zwei Monate für die 60-Minutenintervalle, alle Daten für das aktuelle und das letzte Jahr in Tagesintervallen sowie alle Daten seit Beginn der Erfassung in Wochenintervallen. Informationen zur Technik: Die Infrarotdetektoren sind in der Regel an Lichtsignalanlagen, zu einem geringen Teil aber auch an anderen Masten, installiert. Die Detektoren erfassen und zählen den Verkehr über die Wärmeabstrahlung der einzelnen Verkehrsteilnehmenden. Da ausschließlich Infrarotbilder ausgewertet werden, ist der Datenschutz zu jeder Zeit gewährleistet. Hinweise zur Datenqualität: Die Daten werden in Echtzeit an die Urban Data Platform der FHH übertragen. So sind diese zeitnah für alle Nutzenden und Interessierten verfügbar. Durch die Echtzeitkomponente sind allerdings verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten: Die Daten sind nicht umfassend qualitätsgesichert. Ungewöhnliche Abweichungen von den zu erwartenden Daten und Datenlücken werden zwar automatisch vom System erkannt, können aber nicht in Echtzeit korrigiert werden. Lücken, die z.B. durch einen Abriss der Datenübertragung auftreten, können im Nachhinein noch nachgeliefert werden. Unter Umständen und bei längeren Ausfällen können folglich noch nach ein paar Tagen Änderungen in den historischen Daten erfolgen. Die Daten erhalten deswegen täglich eine Aktualisierung für die folgenden Zeiträume: Vortag: 15-Min-Intervalle Tag vor sechs Tagen: 15-Min-Intervalle und Tages-Intervalle Tag vor 28 Tagen: Tages-Intervalle Die Wochenwerte erhalten wöchentlich eine Aktualisierung für die Werte der Vorwoche und der Woche vor vier Wochen. Es handelt sich bei den hier veröffentlichten Daten nicht um amtlich geprüfte Daten der FHH. Werden derartige Daten benötigt, kann z.B. der Datensatz "Verkehrsstärken Hamburg" herangezogen werden, der die „Durchschnittlichen (werk)täglichen Verkehre“ in der Entwicklung der letzten Jahre enthält. Wie bei jeder Verkehrszählung, egal ob automatisiert oder manuell, gibt es gewisse Toleranzen in der Messgenauigkeit. Anspruch an das hier verwendete System sind Genauigkeiten von +/- 5% bei der Erfassung der Kfz-Verkehrsstärken. Weitere Informationen zum Echtzeitdienst: Der Echtzeitdatendienst enthält die Standorte der Zählstellen für das Kfz-Aufkommen, das mit Infrarotdetektoren erfasst wird. Die Daten werden im JSON-Format über die SensorThings API (STA) bereitgestellt . Für jede Zählstelle in der SensorThings API (STA) wurde ein Objekt in der Entität "Thing" angelegt. Für jede zeitliche Auflösungsebene bei den Zählstellen bzw. jeder verkehrlichen Bezugsgröße steht ein Objekt in der Entität "Datastreams". Die Echtzeitdaten zur Anzahl Kfz je Zählstelle und Zeitintervall wird in der STA in der Entität "Observations" veröffentlicht. Es werden folgende räumlichen und zeitlichen Ebenen differenziert: -Zählstelle 15-Min, 1-Stunde, 1-Tag, 1-Woche: Anzahl Kfz Alle Zeitangaben sind in der koordinierten Weltzeit (UTC) angegeben. In der Entität Datastreams gibt es im JSON-Objekt unter dem "key" "properties" weitere "key-value-Paare". In Anlehnung an die Service- und Layerstruktur im GIS haben wir Service und Layer als zusätzliche "key-value-Paare" unter dem JSON-Objekt properties eingeführt. Hier ein Beispiel: { "properties":{ "serviceName": "HH_STA_AutomatisierteVerkehrsmengenerfassung", "layerName": "Anzahl_Kfz_Zaehlstelle_15-Min", "key":"value"} } Verfügbare Layer im layerName sind: * Anzahl_Kfz_Zaehlstelle_15-Min * Anzahl_Kfz_Zaehlstelle_1-Stunde * Anzahl_Kfz_Zaehlstelle_1-Tag * Anzahl_Kfz_Zaehlstelle_1-Woche Mit Hilfe dieser "key-value-Paare" können dann Filter für die REST-Anfrage definiert werden, bspw. https://iot.hamburg.de/v1.1/Datastreams?$filter=properties/serviceName eq 'HH_STA_AutomatisierteVerkehrsmengenerfassung' and properties/layerName eq 'Anzahl_Kfz_Zaehlstelle_15-Min' Die Echtzeitdaten kann man auch über einen MQTT-Broker erhalten. Die dafür notwendigen IDs können über eine REST-Anfrage bezogen werden und dann für das Abonnement auf einen Datastream verwendet werden: MQTT-Broker: iot.hamburg.de Topic: v1.1/Datastream({id})/Observations

Verkehrsdaten Rad (Infrarotdetektoren) Hamburg

Allgemeine Informationen: Der Datensatz umfasst Verkehrsdaten aller Standorte in Hamburg, an denen der Radverkehr mittels Infrarotdetektoren an 24h am Tag und allen Tagen des Jahres erfasst wird. Der Datensatz enthält sowohl die Verkehrsstärken einzelner Zählfelder als auch aus mehreren Zählfeldern aggregierte Zählstellen in Echtzeit. Der schematische Aufbau der Datenerfassung und Datenaggregation ist in einem separaten Dokument beschrieben, welches in den Verweisen zu finden ist. Die Daten der Zählfelder werden in 5-Minuten-Intervallen bereitgestellt. Die Daten der Zählstellen liegen aggregiert in 15- und 60-Minuten-Intervallen sowie in Tages- und Wochenwerten vor. Die Daten der Zählstellen werden außerdem in den entsprechenden Geoportalen der FHH, z.B. in Geo-Online und dem Verkehrsportal, visualisiert. Neben den Echtzeitdaten sind auch historische Daten in folgendem Umfang verfügbar: Zählfelder: alle Daten seit Beginn der Erfassung in 5-Minuten-Intervallen. Zählstellen: alle Daten für die letzten zwei Wochen in 15-Minuten-Intervallen, alle Daten für die letzten zwei Monate in Stundenintervallen, alle Daten für das aktuelle und das letzte Jahr in Tagesintervallen sowie alle Daten seit Beginn der Erfassung in Wochenintervallen. Informationen zur Technik: Die Infrarotdetektoren sind in der Regel an Beleuchtungsmasten, zum Teil aber auch an anderen Masten, installiert. Die Detektoren erfassen und zählen den Verkehr über die Wärmeabstrahlung der einzelnen Verkehrsteilnehmenden. Da ausschließlich Infrarotbilder ausgewertet werden, ist der Datenschutz zu jeder Zeit gewährleistet. Hinweise zur Datenqualität: Die Daten werden in Echtzeit an die Urban Data Platform der FHH übertragen. So sind diese zeitnah für alle Nutzenden und Interessierten verfügbar. Durch die Echtzeitkomponente sind allerdings verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten: Die Daten sind nicht umfassend qualitätsgesichert. Ungewöhnliche Abweichungen von den zu erwartenden Daten und Datenlücken werden zwar automatisch vom System erkannt, können aber nicht in Echtzeit korrigiert werden. Lücken, die z.B. durch einen Abriss der Datenübertragung auftreten, können im Nachhinein noch nachgeliefert werden. Unter Umständen und bei längeren Ausfällen können folglich noch nach ein paar Tagen Änderungen in den historischen Daten erfolgen. Die Daten erhalten deswegen täglich eine Aktualisierung für die folgenden Zeiträume: Vortag: 5-Min-Intervalle, 15-Min-Intervalle und 60-Min-Intervalle Tag vor sechs Tagen: 5-Min-Intervalle, 15-Min-Intervalle, 60-Min-Intervalle und Tages-Intervalle Tag vor 28 Tagen: 5-Min-Intervalle, 60-Min-Intervalle, Tages-Intervalle Die Wochenwerte erhalten wöchentlich eine Aktualisierung für die Werte der Vorwoche und der Woche vor vier Wochen. Es handelt sich bei den hier veröffentlichten Daten nicht um amtlich geprüfte Daten der FHH. Wie bei jeder Verkehrszählung, egal ob automatisiert oder manuell, gibt es gewisse Toleranzen in der Messgenauigkeit. Anspruch an das hier verwendete System sind Genauigkeiten für die Zählfelder von +/- 10% bei der Erfassung des Radverkehrs auf Gehwegen, Radwegen und Radverkehrsstreifen sowie +/-20% bei der Erfassung des Radverkehrs im Mischverkehr mit Kraftfahrzeugen. Da Zählstellen aus einer Kombination verschiedener Zählfelder gebildet werden, kann die Abweichung bis zu +/-20% betragen. Weitere Informationen zum Echtzeitdienst: Der Echtzeitdatendienst enthält die aktiven Standorte der Zählfelder und Zählstellen über die mittels Infrarotdetektoren das aktuelle Fahrradaufkommen am Standort ermittelt wird. Die Daten werden im JSON-Format über die SensorThings API (STA) bereitgestellt . Für jedes Zählfeld und jede Zählstelle in der SensorThings API (STA) steht ein Objekt in der Entität "Thing". Für jede zeitliche (jeweiliges Zeitintervall) und räumliche Auflösungsebene (Zählfelder/Zählstellen) steht ein Objekt in der Entität "Datastreams". Die Echtzeitdaten zur Anzahl Fahrräder je Zeitintervall und Raumeinheit wird in der STA in der Entität "Observations" veröffentlicht. Die zeitlichen und räumlichen Auflösungsebenen sind der Datensatzbeschreibung zu entnehmen. Alle Zeitangaben sind in der koordinierten Weltzeit (UTC) angegeben. In der Entität Datastreams gibt es im JSON-Objekt unter dem "key" "properties" weitere "key-value-Paare". In Anlehnung an die Service- und Layerstruktur im GIS haben wir Service und Layer als zusätzliche "key-value-Paare" unter dem JSON-Objekt properties eingeführt. Hier ein Beispiel: { "properties":{ "serviceName": "HH_STA_HamburgerRadzaehlnetz", "layerName": "Anzahl_Fahrraeder_Zaehlfeld_5-Min", "key":"value"} } Verfügbare Layer im layerName sind: * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlfeld_5-Min * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_15-Min * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_1-Stunde * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_1-Tag * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_1-Woche Mit Hilfe dieser "key-value-Paare" können dann Filter für die REST-Anfrage definiert werden, bspw. https://iot.hamburg.de/v1.0/Datastreams?$filter=properties/serviceName eq 'HH_STA_HamburgerRadzaehlnetz' and properties/layerName eq 'Anzahl_Fahrraeder_Zaehlfeld_5-Min' Die Echtzeitdaten kann man auch über einen MQTT-Broker erhalten. Die dafür notwendigen IDs können über eine REST-Anfrage bezogen werden und dann für das Abonnement auf einen Datastream verwendet werden: MQTT-Broker: iot.hamburg.de Topic: v1.0/Datastream({id})/Observations

Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes Nettelberg, Stadt Winsen (Luhe), Landkreis Harburg

Der Wasserverband der Ilmenau-Niederung beabsichtigt im Zuge der Anpassung des Schutzdeiches entlang des Ilmenau-Kanals den Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes Nettelberg. Das geplante Vorhaben soll im Zuge der Anpassung des Viefeld- und Bültenfelddeichs am linksseitigen Ufer des Ilmenau-Kanals im Landkreis Harburg an den Stand der Technik angepasst werden. Das bestehende Siel- und Schöpfwerk Nettelberg soll erneuert werden, da dieses im Deichkörper liegt. Das Siel- und Schöpfwerk Nettelberg dient der Entwässerung des Gebietes Vielfeld, zwischen den Ortschaften Fahrenholz/Rottdorf/Sangenstett/Borstel/Winsen bis zur Ortschaft Nettelberg, über den Schleusengraben in den lmenau-Kanal hinein. Die Absperrorgane und das vorhandene Schöpfwerk des Bauwerks befinden sich u. a. im Deichkörper, was zu einer Schwachstelle in der geplanten Deichlinie führt. Die Vorplanung ergab, dass ein Rückbau und Ersatzneubau unumgänglich ist, damit die anerkannten Regeln der Technik sowohl hinsichtlich der Entwässerung, als auch des Hochwasserschutzes eingehalten werden können. Ein neues Funktionsgebäude für das Siel- und Schöpfwerk sowie das Zulaufbauwerk sollen auf etwa 1.370 m² binnenseitig vor dem derzeit vorhandenen Schöpfwerk außerhalb der Deichtrasse errichtet werden. Hiervon entfallen in etwa 710 m² auf den Bereich des Schleusengrabens. Das Auslaufbauwerk soll am jetzigen Standort, nördlich der Deichtrasse, auf etwa 600 m² erweitert werden, wovon ca. 215 m² im Bereich des Schleusengrabens liegen. Das vorhandene Sielbauwerk wird auf einer Fläche von etwa 90 m² abgebrochen. Die neu herzustellenden Zu- und Ausläufe des Siel- und Schöpfwerkes sollen eine Breite von ca. 14-15 m aufweisen. Die angrenzenden Übergangsbereiche sollen mit Wasserbausteinen zunächst im Voll- und anschließend im Teilverguss befestigt werden. Das Bauwerk soll zudem entsprechend der DIN 1184 hochwassersicher gebaut werden. Es ist vorgesehen den Deich im Bereich des Siel- und Schöpfwerkes auf eine Bestickhöhe von NHN + 5,80 auszubauen und die Deichstraße mit einer einheitlichen Breite von 6,00 m herzustellen. Der Schleusengraben soll im Rahmen der Bauausführung von der Eisenbahnbrücke bis angrenzend an den Ilmenau-Kanal mittels Erddamm und Wasserbausteinen abgesperrt und als Baugrube hergestellt werden. Die bauzeitliche Entwässerung erfolgt mittels Pumpen über Rohre und verläuft überwiegend oberirdisch. Für die Verlegung und Instandhaltung wird ein 7,00 m breiter Korridor benötigt. Es ist beabsichtigt die Flächenöstlich und westlich des bauzeitlich verfüllten Schleusengrabens als BE-Flächen herzustellen. Ein weiterer als BE-Fläche vorgesehener Bereich befindet sich westlich des Plangebiets auf einem Parkplatz. Nördlich der Bahngleise soll eine bauzeitliche Umfahrung hergestellt werden, die im Osten an die bestehende Straße anschließt. Es ist geplant die betroffenen Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Zufahrt zum geplanten Betriebshof bzw. Gebäude soll vom späteren Deichverteidigungsweg erfolgen.

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SchSV Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013) geändert durch Artikel 2 der Zweiten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1462), Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4690), Artikel 3 der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2465), Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 129 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 6 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 7 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 4 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (BGBl. I Seite 698), Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), Artikel 3 § 18 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 3 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 3 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 3 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 3 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 11 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 556 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Fünfzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I Seite 1664), Artikel 65 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 177 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) *), Artikel 2 § 14 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Achtzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2701), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute- Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften1) 2) vom 22. November 2024 (BGBl. I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. I Nummer 28). Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich § 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft § 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard § 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen § 6a Dampfkessel § 6b Abwasserrückhalteanlagen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung § 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) § 13 Verhaltenspflichten § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelung § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit § 17 Verweisung auf technische Regelwerke Anlagen *) Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) 1) Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) sind beachtet worden. Stand: 06. Februar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV )

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ) vom 18. September 1998 ( BGBl. I Seite 3013) geändert durch Artikel 2 der Zweiten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1462), Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4690), Artikel 3 der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2465), Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 129 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 6 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 7 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 4 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (BGBl. I Seite 698), Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), Artikel 3 § 18 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV ) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 3 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 3 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 3 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 3 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 11 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 556 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Fünfzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I Seite 1664), Artikel 65 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 177 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) *) , Artikel 2 § 14 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Achtzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2701), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften 1) 2) vom 22. November 2024 (BGBl. I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. I Nummer 28). Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich § 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft § 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard § 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen § 6a Dampfkessel § 6b Abwasserrückhalteanlagen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung § 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) § 13 Verhaltenspflichten § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelung § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit § 17 Verweisung auf technische Regelwerke Anlagen Download Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) *) Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie ( EU ) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) 1) Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) sind beachtet worden. Stand: 06. Februar 2025

Energieaufsicht Sicherheit der Energieversorgung Genehmigung des Netzbetriebes Belieferung von Kunden mit Energie Transport von Strom und Gas Versorgungssicherheit Gasspeicher Krisenvorsorge Dokumente

Die Kontrolle der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung und der Leitungsnetze gehört auf Grundlage von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu den Aufgaben der Energieaufsicht. Zuständig dafür ist das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Das Energierecht setzt dabei vor allem auf die Eigenverantwortung. Deshalb legen die technischen Fachverbände der Energiewirtschaft (zum Beispiel der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. und der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. ) die Anforderungen an die Ausstattung und technische Sicherheit Anlagentechnik im Sinne anerkannter Regeln der Technik fest. Die Energieaufsicht wird in der Regel nur anlassbezogen tätig. Ihr obliegt keine formalisierte Überwachung im Zuge einer konkreten Anlagen- oder Komponentengenehmigung. Wer den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes für Elektrizität und Gas aufnehmen möchte, benötigt gemäß § 4 EnWG eine Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Für in Sachsen-Anhalt gelegene Netze ist diese Behörde das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Mit der Beantragung muss der Nachweis erbracht werden, dass das Unternehmen die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten. Welche Antragsunterlagen einzureichen sind, entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt zur Beantragung der Genehmigung des Netzbetriebes nach § 4 EnWG (PDF, 263KB). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG ein Energieversorgungsnetz betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 95 EnWG mit einer Geldbuße geahndet wird. Energieversorgungsunternehmen, die Kunden mit Energie beliefern, ohne dabei ein Netz zu betreiben, benötigen keine Netzgenehmigung. Beliefern sie Haushaltskunden, sind gemäß § 5 EnWG die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen. Die eigentliche Belieferung von Kunden, der Verkauf von Strom und Gas, unterliegt dem freien Markt. Jeder kann sich seinen Strom- oder Gasanbieter frei wählen und dabei zum Beispiel auf den Preis und die Herkunft der Energie achten. Anders ist das beim Transport von Strom und Gas durch die Leitungsnetze. Diese Netze gehören einzelnen Netzbetreibern, die nicht frei gewählt werden können. Aus diesem Grund werden die Höhe der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörde kontrolliert. Die Strom- und Gasnetze werden durch die Netzbetreiber sicher betrieben. Dadurch ist die Versorgungssicherheit im Strom- und Gasbereich sehr hoch. Zum Ausdruck kommt das beispielsweise im SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index). Dieser Wert gibt die durchschnittliche Ausfalldauer je versorgtem Verbraucher an. Zuletzt lag der SAIDI-Wert bei nur 12,8 Minuten im Strom- und 1,26 Minuten im Gasbereich. Die SAIDI-Werte werden durch die Bundesnetzagentur erhoben und auf deren Webseite für Strom und Gas veröffentlicht. Während Strom nur in sehr kleinem Maß (in Pumpspeicherkraftwerken oder Batterien) gespeichert werden kann, lässt sich Erdgas sehr gut speichern. Dies erfolgt meist in unterirdischen Speichern, beispielsweise ehemaligen Gaslagerstätten oder in großen Hohlräumen in Salzlagerstätten, den sogenannten Kavernen. In Sachsen-Anhalt befinden sich Gasspeicher für 32.400 Terawattstunden (TWh), das sind 14 Prozent der bundesdeutschen Vorräte. Die in Deutschland insgesamt gespeicherte Gasmenge entspricht etwa 28 Prozent des deutschen Jahresverbrauchs. Nur noch etwa 8 Prozent des hier verbrauchten Erdgases stammen aus deutscher Förderung. Die Gasversorgung in Deutschland ist jedoch wegen der vielen Importquellen sehr sicher. Die Speicherung ist vor allem deshalb notwendig, weil im Winter an Tagen mit besonders hohem Wärmebedarf zusätzlich zu den Importen auch im Sommer eingespeichertes Gas in die Gasleitungen eingespeist werden muss. Durch Wettereinflüsse, technische Störungen, Unfälle oder Handlungen Dritter kann die Energieversorgung gestört werden. Die Betreiber von Strom- und Gasnetzen bereiten sich auf solche Störfälle vor und haben rund um die Uhr Einsatzpersonal und Material verfügbar.

Erhöhung und Verstärkung des vorhandenen Elbedeiches zwischen Penkekfitz und Wussegel

Der Dannenberger Deich- und Wasserverband hat die Planfeststellung für die Erhöhung und Verstärkung des Elbedeiches zwischen Penkefitz von Elbe-km 517,00 bis 519,70 sowie den Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes „Taube Elbe“ gemäß §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Nieder-sächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Infolge von Elbehochwässern, insbesondere 2011 und 2013, waren umfangreiche Deichsanierungen und Deichverteidigungen notwendig. Die derzeitigen Fehlhöhen betragen zum aktuelle Bemessungsansatz bis zu 1,15 m. Überdies entspricht der derzeitige Ausbauzustand nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik gem. DIN 19712. Der Vorhabenträger beabsichtigt daher, an dem ca. 15 km langen Deichabschnitt von Damnatz bis Hitzacker einen an den Stand der Technik angepassten und wirksamen Hochwasserschutz wiederherzustellen. Bei der hier beantragten Teilstrecke von ca. 3,5 km zwischen der Ortschaft Penkefitz und der Hochwasserschutzwand Wussegel handelt es sich um den dritten von insgesamt fünf Plan-feststellungsabschnitten, welcher von Station 0+000 bis 3+516 verläuft. Im Zuge der Erhöhung und Verbreiterung des Deiches und der Binnenberme soll auch die Kreisstraße 36 und der sich auf der Deichkrone befindende Fahrradweg erneuert werden. Zudem entstehen in Teilbereichen ein Deichverteidigungsweg sowie die Anbindung der vorhandenen kommunalen Wege. Darüber hinaus plant der Vorhabenträger den Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes an der Mündung der „Tauben Elbe“ in das Elbvorland. Das vorhandene Bauwerk befindet sich mit seinen Komponenten teilweise innerhalb des Deichkörpers und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik, so dass ein Ersatzneubau mit der einhergehenden technischen Erneuerung geplant ist. Derzeit ist kein kontrollierbarer Einstau in die Taube Elbe im Zuge eines El-behochwassers möglich, da die Verschlussorgane für diese Belastungssituation nicht ausgelegt sind. Nach Inbetriebnahme des neuen Schöpfwerkes sollen die bestehenden Bauwerke endgültig außer Betrieb genommen und zurückgebaut werden. Das Vorhaben wirkt sich im Bereich der Stadt Dannenberg (Elbe) und der Stadt Hitzacker (Elbe) sowie in den Gemarkungen Breese in der Marsch, Penkefitz und Wussegel aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen.

4. Maschinenanlage

4. Maschinenanlage 4.1 Börteboote müssen über einen Antriebsmotor verfügen, der über Getriebe, Drucklager und Welle auf den Propeller wirkt. Bei Börtebooten mit Elektroantrieb kann das Getriebe entfallen. 4.2 Ist der Antriebsmotor ein Dieselmotor, so ist für eine ausreichende Tankkapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen auszulegen. Es muss mindestens eine Betriebsdauer von fünf Stunden gewährleistet sein. Dabei ist von einem Verbrauch von mindestens 10 l/h für einen Motor mit 50 kW auszugehen. Bei stärkerer Motorleistung ist der Mehrverbrauch entsprechend zu berücksichtigen. Die Tanks sind gegen Auslaufen zu schützen und müssen in Bereichen gehaltert werden, die gegen Kraftstoffaustritt nach außenbords abgedichtet sind. Kraftstoffzufuhr, Abgasleitung sowie Kühlwasserversorgung sind so zu installieren und auszulegen, dass ein sicherer Betrieb auch unter widrigen Bedingungen aufrechterhalten werden kann und die anerkannten Regeln der Technik im Bootsbau eingehalten werden. Sie sind vor Kontakt zu schützen. 4.3 Die Abgasanlage soll grundsätzlich als Nass-Ausgasanlage ausgeführt sein. 4.4 Ist der Antriebsmotor ein elektrischer Motor, so ist dessen Energieversorgung so auszulegen, dass eine ausreichende Kapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen vorhanden ist. Es muss eine Mindestreichweite von sechs Seemeilen unter Regelgeschwindigkeit auch bei widrigen Umweltbedingungen gewährleistet werden. Die Akkumulatoren sind in vor eindringendem Wasser geschützten Bereichen fest zu installieren. Anschlüsse und Schalter sind wassergeschützt auszuführen und gegen versehentliche Beschädigungen und Berühren zu schützen. 4.5 Die Leistung des Antriebsmotors soll auch bei widrigen Umweltbedingungen Rumpfgeschwindigkeit ermöglichen. 4.6 Auf neuen Schiffen sind Füllstandsanzeiger für die Kraftstofftanks oder Kapazitätsanzeigen für die Akkumulatoren vorzusehen. 4.7 Die Antriebswelle ist aus hochfestem Stahl auszuführen. Als Schmierung ist eine Wasser- oder Fettschmierung vorzusehen. Stand: 30. November 2024

E. Internationale Schiffssicherheitsnormen, die in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekannt gemacht worden sind (§ 6 Absatz 4)

E. Internationale Schiffssicherheitsnormen, die in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekannt gemacht worden sind (§ 6 Absatz 4) Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( GC-Code ) einschließlich der Nachträge 1 bis 3 (Entschließung A.328(IX)) Angenommen am 12. November 1975 ( BAnz. Nummer 146a vom 09. August 1983) 4. Nachtrag ( MSC /Rundschreiben 356 vom 13. Juli 1983) (BAnz. Nummer 226a vom 05. Dezember 1986) Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.34(63) und MSC.60(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung vom 05. Dezember 2000 (MSC.107(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2004 (MSC.182(79)) (VkBl. 2009 Seite 652) Änderung von 2014 (MSC.377(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 263) Änderung von 2018 (MSC.447(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 267) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 01. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich am 01. Januar 2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen ( MODU -Code 89) (Entschließung A.649(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 und geändert 1991 und 1994 (MSC/Rundschreiben 561 und MSC.38(63)) (BAnz. Nummer 121a vom 04. Juli 1997) § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Offshore-Bergverordnung vom 03. August 2016 ( BGBl. I Seite 1866) Änderung von 2004 (MSC.187(79)) (VkBl. 2009 Seite 272) Änderung von 2013 (MSC.357(92) und MSC.358(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 387 und 389) Änderung von 2014 (MSC.383(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 472) Änderung von 2022 (MSC.505(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 112) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 01. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (2009 MODU-Code) (Entschließung A.1023(26)) Angenommen am 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 747, Sonderdruck B 8150) § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Offshore-Bergverordnung vom 03. August 2016 (BGBl. I Seite 1866) Änderungen von 2013 (MSC.359(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 390) Änderungen von 2014 (MSC.384(94)) und MSC.387(94)) Angenommen am 21. November 2014 und am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 473 und 474) Änderungen von 2016 (MSC.407(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 675) Änderungen von 2017 (MSC.435(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 193) Änderung von 2022 (MSC.506(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 113) Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen (Entschließung A.753(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1999 Seite 434) Änderung von 2010 (MSC.313(88)) Angenommen am 26. November 2010 (VkBl. 2012 Seite 137) Änderung von 2015 (MSC.399(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 163) Code über die Sicherheit von Spezialschiffen für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung A.534(13)) Angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 Seite 671) Änderung von 1996 (bezüglich Überlebensfahrzeugen auf Segelschulschiffen (MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996) (VkBl. 1996 Seite 636) Änderung von 2004 (MSC.183(79)) (VkBl. 2009 Seite 272) Änderung von 2022 (MSC.502(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 94) für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (Entschließung MSC.266(84)) Angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Seite 84) Änderung von 2010 (MSC.299(87)) Angenommen am 14. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 1012) Änderung von 2016 (MSC.408(96)) Angenommen am 13. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 675) Änderung von 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 25) Änderung von 2018 (MSC.453(100)) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 40) Änderung von 2019 (MSC.464(101)) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 48) Änderung von 2022 (MSC.503(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 102) Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit Ro-Ro -Schiffen (Entschließung A.581(14)) Angenommen am 20. November 1985 (BAnz. 1988 Seite 4439) Änderungen von 1997 (MSC/Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Änderung von 2020 (MSC.479(102)) Angenommen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 247) Richtlinien zur Beschaffung und Darstellung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen (Entschließung A.601(15)) Angenommen am 19. November 1987 (VkBl. 1989 Seite 296) Anweisungen für Maßnahmen in Überlebensfahrzeugen (Entschließung A.657(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Richtlinien für die Beförderung und Behandlung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschließung A.673(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (BAnz. 1991 Seite 1728) Änderungen von 2004 (MSC.184(79)) und 2006 (MSC.236(82)) (VkkBl. 2009 Seite 751 und Seite 761) Richtlinien für regelmäßige Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf Fahrgastschiffen (Entschließung A.690(17)) Angenommen am 06. November 1991 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen einschließlich erläuternder Hinweise in Bezug auf ein integriertes System zur Behandlung von Bilgewasser ( IBTS ) ( MEPC /Rundschreiben 511 vom 18. April 2006) (VkBl. 2007 Seite 15) Richtlinien für die Berechnung der Breite der Treppen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen (Entschließung A.757(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 687) Richtlinien über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Gegenständen, insbesondere von Anlagen, Bauwerken und Plattformen auf See (Entschließung A.765(18)) Angenommen am 04. November 1993 (BAnz. 1994 Seite 6996) Empfehlungen für die Ausrüstung von Massengutfrachtern mit 20 000 tdw Tragfähigkeit und darüber mit Systemen zur Überwachung der Schiffsfestigkeit für eine Verbesserung des sicheren Schiffsbetriebes (MSC/Rundschreiben 646 vom 06. Juni 1994) (VkBl. 1995 Seite 314) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC/Rundschreiben 617 vom 22. Juni 1993) (BAnz. 1995 Seite 195) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 681 vom 31. Mai 1995) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC/Rundschreiben 699 vom 17. Juli 1995) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Unbeschadet Regel V/2 Absatz 1 Satz 1 der Anlage zum STCW -Übereinkommen Mindestanforderungen für die Ausbildung von Personal, das für die Unterstützung von Fahrgästen auf Fahrgastschiffen in Notfallsituationen benannt ist (Entschließung A.865(20)) Angenommen am 26. November 1997 (VkBl. 1999 Seite 378) Code über die Intaktstabilität aller Schiffstypen (Entschließung A.749(18) in der Fassung MSC.75(69)) sowie hierzu die Richtlinien für die Überwachung der Schiffsstabilität vom 15. Dezember 2006 Angenommen am 04. November 1993 und 14. Mai 1998 (VkBl. 1999 Seite 164, Anlagenband B 8142 sowie VkBl. 2007 Seite 14) Erweiterte Anwendung der Erläuterungen zu den SOLAS -Regeln über die Unterteilung und die Leckstabilität von Frachtschiffen von 100 und mehr Meter Länge (MSC.76(69) zu Entschließung A.684(17)) Angenommen am 14. Mai 1998 (VkBl. 1999 Seite 680) Interpretationen zu den Vorschriften des SOLAS-Kaitels XII über zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe (MSC.79(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 680) Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter für Ladungen und Schiffskraftstoffe nach Anlage 1 zu MARPOL (MSC.150(77)) Angenommen am 02. Juni 2003 (VkBl. 2005 Seite 263) Änderung von Juni 2009 (MSC.286(86)) (VkBl. 2011 Seite 940) Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78 (MEPC.96(47)) Angenommen am 08. März 2002 (Verkehrsblatt 2005 Seite 262). Erläuterungen zu Sachverhalten bezüglich unfallbedingter Ölausflussmerkmale gemäß Regel 23 der überarbeiteten Anlage I zu MARPOL (Entschließung MEPC.122(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004 (VkBl. 2007 Seite 362) geändert durch Entschließung MEPC.146(54) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2007 Seite 389) Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung und Längsspanten (Entschließung MEPC.147(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2007 Seite 224) Code für die sichere Beförderung von Ladungen und Personen an Bord von Offshore-Versorgern ( OSV-Code ) (A.863(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 2010 Seite 589) geändert durch Entschließung MSC.237(82)) Angenommen am 01. Dezember 2006 (VkBl. 2010 Seite 456) Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (MSC.235(82)) Angenommen am 01. Dezember 2006 (VkBl. 2010 Seite 451) geändert durch Entschließung MSC.335(90) Angenommen am 22. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 780) Überarbeitete Empfehlung für ein Standardverfahren zur Bewertung von Querflutungseinrichtungen (Entschließung MSC.362(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 553) Code für Alarmierungs- und Anzeigeneinrichtungen, 2009 (A.1021(26)) Angenommen am 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 241, Sonderband B 8121) (aufgehoben) Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen (MSC.285(86)) Angenommen am 01. Juni 2009 (VkBl. 2012 Seite 43) (aufgehoben) Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.199(62)) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2011 Seite 927) Empfehlung zur Ausbildung und Zertifizierung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen ( MOUs ) (Entschließung A.1079/28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (VkBl. 2017 Seite 1140) Leistungsanforderungen für das Brücken-Alert-Management (Entschließung MSC.302(87)) Angenommen am 17. Mai 2010 (VkBl. 2012 Seite 829) MEPC.2/Rundschreiben 27 "Vorläufige Einstufung Flüssiger Stoffe" (VkBl. 2022 Seite 5) Entschließung A.1050(27) "Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 782) Entschließung MSC.346(91) "Anwendung von Regel III/17-1 SOLAS auf Schiffe, auf die sich Kapitel III nicht bezieht" Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2014 Seite 625) Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, MSC.1/Rundschreiben 1271 Angenommen am 04. Juni 2008 (VkBl. 2012 Seite 118) Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen, MSC.1/Rundschreiben 1432 Angenommen am 31. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 1273) geändert durch MSC.1/Rundschreiben 1516 Angenommen am 08. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 235) Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ( IMO ), der Internationalen Arbeitsorganisation ( ILO ) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten ( CTUs ) (CTU-Code) MSC.1/Rundschreiben 1497 vom 16. Dezember 2014 (VkBl. 2015 Seite 422) Vorläufige Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut (Entschließung MSC.420(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 911) Zu Regel A-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens: Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11) (MEPC.149(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2011 Seite 268) Zu Regel D-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens: Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11) (MEPC.149/55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2011 Seite 268) Zu Regel D-5.2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens: Richtlinie von 2012 für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12) (MEPC.209(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 25) Stand: 20. April 2024

Hochwasserschutz im Bereich Wehningen bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern in der Gemeinde Amt Neuhaus, Landkreis Lüneburg

Die Gemeinde Amt Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Amt Neuhaus hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. den §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg. Bei den Hochwasserereignissen in der Elbe im August 2002, Januar 2003, April 2006, Januar 2011 und zuletzt im Juni 2013 zeigte sich, dass mit steigenden Wasserständen der hochliegende Geländeabschnitt zwischen der Wehranlage Wehningen und dem Hochwasserdeich an der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern in Rüterberg durch Hochwasser gefährdet ist. Dass dieser Geländeabschnitt von jeher eine Hochwasserschutzfunktion hatte, kann aus alten Flurkarten entnommen werden. Das vorhandene Hochufer im Bereich zwischen Wehningen und der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet aufgrund der Fehlhöhen von bis zu ca. 1,50 m keinen ausreichenden Hochwasserschutz mehr. Durch die von der Gemeinde Amt Neuhaus beantragte Maßnahme sollen diese Fellhöhen ausgeglichen werden. Durch die geplante Verlängerung des bereits vorhandenen gewidmeten Elbedeiches und dem damit verbundenen Deichneubau in dem v. g. Bereich auf die vorgeschriebene Ausbauhöhe entsteht ein technisches Bauwerk, das den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht. Durch die Maßnahme wird verhindert, dass bei einem entsprechenden Hochwasserereignis Wasser zur B 195 gelangt und bis ins Hinterland fließen kann. Der Deichneubau umfasst eine Länge von ca. 525 m (Deich-km 0+000 bis -0+525). Der geplante Deichverteidigungsweg wird in Betonbauweise mit einer Breite von 3,50 m hergestellt, damit auch das Befahren mit Schwerlastverkehr möglich ist und somit eine schnelle und wirkungsvolle Deichverteidigung ermöglicht. Darüber hinaus besteht für Fahrzeuge im Katastrophenfall die Möglichkeit am Ende des Deiches auf einem befestigten Platz zu wenden. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind neben Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu leisten. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden überwiegend innerhalb der genehmigten Kompensationsflächenpools Haveckenburg und Zeetzer Rens sowie einer externen Maßnahmenfläche in den Stixer Bergen durch die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) umgesetzt, die gleichzeitig Flächeneigentümerin ist. Des Weiteren finden Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf Flächen und im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus statt. Das Vorhaben wirkt sich insgesamt im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. (Bitte beachten Sie die Hinweise zum Herunterladen der Planunterlagen.) Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 22.03.2023 bis 11.04.2023 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 06.12.2023 der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit vom 09.01.2024 bis zum 22.01.2024 (einschließlich) bei der Gemeinde Amt Neuhaus zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung bei der Gemeinde Amt Neuhaus erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Gemeinde Amt Neuhaus. Als zusätzliches Informationsangebot können der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen im o. g. Auslegungszeitraum zusätzlich hier im UVP-Portal eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Hochwasserschutz > Hochwasserschutz Wehningen bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern“ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Portal einsehbar. Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Amt Neuhaus unter www.amt-neuhaus.de veröffentlicht. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

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