Darstellung des Standortes der Einleitstellen aus Regenrückhaltebecken (RRB) in Oberflächengewässer zweiter Ordnung als Punkt. Allerdings sind nicht für alle erfassten RRB die Einleitstellen bekannt, so dass dieses Thema nicht ganz vollständig ist. Es wird unterschieden in Einleitstellen von ober- und unterirdischen RRB. Zu den einzelnen Einleitstellen werden, soweit vorhanden, Sachdaten wie eindeutige Bezeichnung des dazugehörigen RRB, Lagebeschreibung des RRB, Lage der Einleitstelle im Gewässer (LU = linkes Ufer, RU = rechtes Ufer), maximaler Drosselabfluss in l/s für das Bemessungsereignis, Gewässer, in das eingeleitet wird, Jahr der Inbetriebnahme, Betreiber, Aktenzeichen der Planfeststellung und Aktenzeichen im Umweltamt zur Verfügung gestellt. Manchmal ist auch ein Foto der Einleitstelle vorhanden. Grundlage für die Sachdaten sind in der Regel Betreiberangaben.
Darstellung des Standortes der Regenrückhaltebecken, die in Oberflächengewässer zweiter Ordnung einleiten, als Punkt. Dabei werden die RRB unterschieden in ober- und unterirdische Becken. Zu den einzelnen RRB werden, soweit vorhanden, Sachdaten wie eindeutige Bezeichnung, Lagebeschreibung, Bauart, maximales Einstauvolumen in m³, maximaler Drosselabfluss in l/s für das Bemessungsereignis, Gewässer, in das eingeleitet wird, Jahr der Inbetriebnahme, Betreiber, Aktenzeichen der Planfeststellung und Aktenzeichen im Umweltamt zur Verfügung gestellt. Oft ist auch ein Foto vorhanden. Grundlage für die Sachdaten sind in der Regel Betreiberangaben.
Die Karte zeigt eine Biotoptypenkartierung nach Biotoptypenschlüssel Hamburg (2019) für das Regenrückhaltebecken ‚An de Geest‘ in Neugraben-Fischbek. Die Kartierung erfolgte im Februar 2021. Sie ist Teil der naturschutzfachlichen Begleitung für das Bauvorhaben ‚Bau eines neuen Retentionsbodenfilters‘, welches von HamburgWasser betreut wird. Die Biotop-Daten bilden auch die Grundlage für einen möglichen zukünftigen landschaftsgestalterischen Ausbau des Geländes im Sinne einer multikodierten Landschaft. Die Finanzierung der Kartierung erfolgte u. a. durch das von der EU-geförderte Projekt CLEVER Cities, Finanzhilfevereinbarung Nr. 776604, das von 2018-2023 Fördermittel aus dem Programm der Europäischen Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ für ko-kreativ gestaltete naturbasierte Lösungen im Projektgebiet Neugraben-Fischbek zur Verfügung stellte. Im Rahmen der Vorplanung wurden begleitend zur Biotyptypenkartierung auch mehrere Workshops mit den Anwohnenden sowie im Stadtteil aktiven Gruppen durchgeführt, nachzulesen hier: https://www.hamburg.de/harburg/clever-cities-projekte/15441098/umbau-regenrueckhaltebecken-an-de-geest/
Im Datensatz Rechen Eimsbüttel Hamburg werden die Anlagen zum Auffangen von größeren schwimmenden Materialien - wie zum Beispiel Ästen - an Gewässern der Wasserwirtschaft Eimsbüttel verortet. Die Rechenanlagen sind häufig an Regenrückhaltebecken zu finden, wo sie am Ankunftsbereich der Wasserfließrichtung zum Regenrückhaltebecken und am Ausgang vom Becken in Form eines Gitters verbaut sind. Als ein weiteres Beispiel sind Rechen zu nennen, die unterhalb von Brücken eingebaut sind. Hier sichern sie maßgäblich den weiteren Verlauf des Flusses ab.
Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt ausgewählte Wasserdaten des Saarlandes dar.:Mischwasseranlagen des Saarlandes; Betrachtungsobjekt im GDZ; MultiFeatureklasse setzt sich zusammen aus punkthaften Featureklasse GDZ2010.P_wsawmw und der dazugehörigen Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.wsawmw), exportiert in Filegeodatabase GDZ_GDB.gdb. Folgende anwenderrelevante Attribute sind vorhanden: OBJBEM = Anlage Bemerkung (Unterscheidung zwischen Regenüberlauf, Regenüberlaufbecken und Kanalstauraum) OBJBEZ = Objektbezeichnung
Das Vorhaben befindet sich im Ortsteil Herzogsägmühle des Markts Peiting im Landkreis Weilheim-Schongau. Zum Schutz dieses Ortsteils vor Hochwasser wurde angrenzend an die Oblandstraße (östlich) und Am Roten Berg (südlich) ein Regenrückhaltebecken auf Grundla-ge des wasserrechtlichen Bescheids vom 30.12.1998 errichtet. Die Gültigkeit des Bescheids und die ausgesprochene gehobene Erlaubnis endeten zum 30.12.2020. Das Wasserwirt-schaftsamt Weilheim kam im Zuge der Neuverbescheidung zu der wasserwirtschaftlichen Einschätzung, dass es sich beim dem damals als Regenrückhaltebecken bezeichneten Bau-werk (vgl. Nr. 1.1.4 des Bescheids vom 30.12.1998) nach aktuellem Stand der Technik um eine kleine Stauanlage handelt und demnach eine Bemessung nach der DWA-M 522 bzw. der DIN 19700 (hier Teil 12) zu erfolgen hat. Das Hochwasserrückhaltebecken (HRB) wird deshalb derzeit mit einer beschränkten Erlaub-nis bis zum 31.12.2024 im Bestand weitergeführt, welche auch die Einleitung des Nieder-schlagswassers in den Latterbach und in die Peitnach umfasst. Folgende Maßnahmen sind zur Erfüllung der Vorgaben gemäß DIN 19700 und DWA-M 522 notwendig: • Ergänzung der aktuellen Hochwasserentlastung (HWE) in Form eines DN1000 durch eine überlastbare Notentlastung ab ZH mit mind. 6 m Breite in Form einer erosionssi-cheren Dammscharte im Dammverschneidungsbereich/Urgelände (ohne weitere Nachweise). • Die erste Schwelle SOK1 am Teichmönch wird um insgesamt 0,31 m auf 706,37 müNHN abgesenkt, um den Bemessungshochwasserfall 1 und 3 zuerfüllen. Dies ist die Dauerstaukote bzw. das feste Stauziel (ZS) des künftigen Zustands. • Die Dammkrone (ZK) wird im westlichen Bereich einheitlich um 0,31 m auf 709,04 müNHN erhöht, um den Freibordnachweis zu erfüllen. • Die Böschung ist auf eine Neigung von 1:3 anzugleichen sowie die Dammkrone auf eine Breite von mind. 3,0 m. • Der bestehende Bewuchs (Gehölz) wird im Bereich der Dammerhöhung sowie unmit-telbar im Bereich des Teichmönches entfernt.
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglichte es der Gemeinde Ahnsbeck die notwendigen Ausgleichflächen für die Bebauung Dieselblökken bereitzustellen und für die Oberflächenentwässerung der nord-westlichen Siedlungsbereiche der Gemeinde Ahnsbeck ein Regenrückhaltebecken in ausreichender Dimensionierung anzulegen.
Die Einleitungsstelle A76B „An den Hülsen“ stellte mit einer Einleitungsmenge von ca. 530 l/s einen Einleitungsschwerpunkt in den wenig leistungsfähigen Hülsenbach dar. Um die Einleitungsmengen auf ein gewässerverträgliches Maß zu begrenzen, haben die Technischen Betriebe Burscheid im Jahr 2021 ein Regenrückhaltebecken (RRB) gebaut. Neben dem aus Hilgen-Nord kommenden Regenwasserkanal ist an dieses Erdbecken auch ein Notüberlauf des Murbachsammlers (Mischwasserkanal) angeschlossen, der rechnerisch seltener als alle fünf Jahre (n < 0,2/a) abschlägt. Aufgrund der komplexen Situation und der gegebenen Platzverhältnisse war die Standortsuche für das RRB schwierig. Letztendlich wurde eine nördlich der Ortslage Kotten liegende Geländemulde als zu bevorzugender Beckenstandort für das RRB „An den Hülsen“ ausgewählt. Ursprünglich war hier ein Bachtal vorhanden, worin ein namenloser Siefen (im Folgenden „Müllersbaum Siefen“ genannt) verlief. Mit dem Bau der Bahnlinie Lennep – Opladen wurde in den 1880er Jahren das Tal mittels Bahndamm gequert und ökologisch der Gewässeroberlauf vom restlichen Gewässer getrennt. Durch weitere Geländeumformungen ist die oben genannte Geländemulde mit dem verbleibenden Müllersbaum Siefen entstanden. Für das erforderliche Rückhaltevolumen musste der aus der Bahndammverrohrung heraustretende Müllersbaum Siefen durch das RRB durchgeleitet werden. Da der Bau des RRB einen Eingriff in das Gewässer darstellt, wurde von Seiten meiner Unteren Wasserbehörde dem Vorhaben nur unter dem Vorbehalt einer Renaturierung des Hülsenbachs zugestimmt (Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Der vorgelegte Antrag zielt also auf die nachträgliche Genehmigung des RRB und die Genehmigung des erforderlichen Ausgleichs in Form einer Gewässerrenaturierung am Hülsenbach ab.
A. Sachverhalt Die Firma EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH (Edekastraße 3, 97228 Rottendorf) hat eine Genehmigung nach § 67 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 68 WHG für den Gewässerausbau eines namenlosen Grabens auf dem Grundstück des neu errichteten EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz (Fl.-Nr. 100 Gmkg. Thölau, Stadt Marktredwitz) beantragt. Der Gewässerausbau ist ökologisch orientiert und soll eine schadlose Einleitung des gesammelten Schichten- und Niederschlagswasser aus den Regenrückhaltebecken in die Röslau sicherstellen sowie die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Grabens trotz der befestigten Einleit-stellen des Regenrückhaltebeckens verhindern. Dabei soll der Graben an den Einleitstellen durch minimale ingenieurbiologische Eingriffe befestigt, an weiteren Stellen eine Befestigung im gleichen Zuge rückgebaut und eine naturnahe Gewässerentwicklung gefördert sowie die vorhandenen, schmalen Verrohrungen rückgebaut oder durch besser eingebundene Durchlässe ersetzt werden. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Der naturnahe Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern, soweit es sich nicht um Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste sind, stellt nach Nr. 13.18.2 Spalte 2 Buchstabe S der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 i. V. m. § 5 UVPG vorgesehen ist. Für Neuvorhaben ist gemäß § 7 UVPG die Vorprüfung durchzuführen. Gemäß § 7 Absatz 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als zweistufige überschlägige Prüfung gemäß der unter 3. genannten Prüfungskriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht dann, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Anhand der Antragsunterlagen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde die Vorprüfung nach § 7 UVPG vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls Die standortbezogene Vorprüfung wird nach § 7 Absatz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. 1. Merkmale des Standorts/Vorhabens bzgl. Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Folgende Gebiete, sowie Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) sind zu berücksichtigen: 1.1 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) 1.1.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das Eger- und Röslautal und befindet sich in über 2000 Meter Entfernung. Relevante Auswirkungen sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. 1.1.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. In der näheren Umgebung befinden sich ebenfalls keine Naturschutzgebiete. 1.1.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Nationalpark ausgewiesen. 1.1.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreservat ausgewiesen. Die Ausbaustrecke endet kurz oberhalb des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch die Maßnahme verursacht, da es durch die Renaturierung zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation kommt. 1.1.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Naturdenkmal vorhan-den. 1.1.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnatur-schutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist sind rechtsverbindlich fest-gesetzte geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden. 1.1.7 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Im Bereich des zu ertüchtigten Bachlaufs befinden sich zwar Gehölze und Bäume, allerdings sind diese alle von der Baumaßnahme ausgenommen und werden erhalten oder werden durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Die Maßnahme hat somit auch keine Auswirkungen auf die vorhandenen Gehölze. 1.1.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes Die Anlage befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Risikogebiet. Das Überschwemmungsgebiet der Röslau befindet sich in der Nähe, wo der namenlose Graben in die Röslau mündet. Die Ausbaustrecke endet bereits vor der Einmündung. 1.1.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltquali-tätsnormen bereits überschritten sind Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen überschritten sind, befinden sich nicht in der Umgebung. 1.1.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes Das Vorhaben liegt nicht in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte und stellt ebenfalls keinen zentralen Ort nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz dar. 1.1.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Es befindet sich keins der o. g. Schutzgüter auf dem betroffenen Grundstück. 1.2 Prüfungsergebnis bzgl. der Kriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde fest-gestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Die zweite Prüfungsstufe gemäß § 7 Absatz 2 UVPG kann daher entfallen. 2. Gesamtergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG i. V. m. § 5 UVPG hat nach überschlägiger einstufiger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG, § 7 Abs. 3 UVPG). Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt zu machen.
Die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Niederlassung Wilhelmshaven hat am 22.04.2025 im Zusammenhang mit der der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 213 „Geniusbank / nördlich Niedersachsendamm“ einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens sowie für die Herstellung von Entwässerungsgräben mit einer Gesamtlänge von rd. 710 m als Gewässer III. Ordnung innerhalb des Bebauungsplangebietes gestellt.
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