Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und regelt, welche chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen. Sie enthält Anforderungen an die Herstellung, den Import, das in Verkehr bringen sowie die Verwendung für Stoffe an sich, sowie für Stoffe in Gemischen oder in Erzeugnissen. In der REACH-Verordnung sind Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen festgelegt. Hersteller und Importeure müssen chemische Stoffe ab einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr in einer zentralen Datenbank bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Im Registrierungsdossier müssen Unternehmen umfangreiche Informationen zum Stoff und dessen Verwendung übermitteln. Gefahren und mögliche Risiken sind zu beurteilen sowie Maßnahmen für eine sichere Handhabung sind zu beschreiben. Dabei gilt: „Ohne Daten - kein Markt“ . Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – substances of very high concern), unterliegt nach REACH einer Zulassungspflicht, da deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt schwerwiegend sein können und häufig unumkehrbar sind. Der Zulassungsprozess ist ein mehrstufiges Verfahren indem SVHC-Stoffe zunächst identifiziert und in die Kandidatenliste (Liste der für eine Zulassungspflicht in Frage kommenden Stoffe) aufgenommen werden. Die ECHA veröffentlicht und aktualisiert die SVHC-Kandidatenliste . Im Anschluss werden die SVHC-Stoffe schrittweise in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Nach Aufnahme in diesen Anhang unterliegen sie der Zulassungspflicht, d.h. diese Stoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Einen Antrag auf Zulassung können sowohl nachgeschaltete Anwender als auch Hersteller und Importeure stellen. Bereits mit Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ergeben sich Informations- und Meldepflichten nicht nur bezüglich der aufgeführten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch auf ihr Vorkommen in Erzeugnissen. Weitere Informationen zum Zulassungsverfahren: Zulassungsverfahren für chemische Stoffe Neben dem Zulassungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen zu beschränken, wenn sich die Anwendung eines Stoffes als aus Gesundheits- oder Umweltgründen unvertretbar erweist. Das bedeutet, o. g. Tätigkeiten können an bestimmte Bedingungen gebunden oder ganz untersagt werden. In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind alle Stoffe/Stoffgruppen mit den jeweiligen Verwendungen aufgelistet, die Beschränkungen unterliegen. Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen bzw. bestehende Beschränkungseinträge aktualisiert. Eine besondere Stellung haben Erzeugnisse unter REACH. Die Erzeugnisse selbst müssen nicht registriert werden. Es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese freigesetzt werden sollen, oder Mitteilungspflichten für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften: Stoffe, die in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Erzeugnissen enthalten sind und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen, müssen registriert werden (Artikel 7 Abs. 1). Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden und die in einer Konzentration von mehr als 0,1% und über 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen enthalten sind, sind der Agentur zu melden (Artikel 7 Abs. 2). Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von über 0,1% (w/w) enthalten, müssen ihren Kunden oder auf Aufforderung einem Verbraucher innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Angaben für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses und mindestens den Namen des Stoffes übermitteln (Artikel 33). Gleichzeitig müssen Hersteller und Importeure von Erzeugnissen beachten, dass die Verwendung von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Anhang XVII eingeschränkt oder verboten sein kann. Lieferanten, Produzenten, Importeure und Händler von Erzeugnissen, die SVHC in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil (w/w) enthalten, sind seit dem 5. Januar 2021 verpflichtet, Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung zu den betreffenden Erzeugnissen an die ECHA zu übermitteln. Dafür wurde von der ECHA die SCIP-Datenbank ( S ubstances of C oncern I n P roducts) eingerichtet, die der Umsetzung der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Die SCIP-Datenbank ergänzt die nach der REACH-Verordnung bestehenden Mitteilungs- und Anmeldepflichten für Stoffe auf der Kandidatenliste. Eine weitere Komponente der REACH-Verordnung ist die Kommunikation in der gesamten Lieferkette als Prozess in zwei Richtungen - vom Lieferanten zum Abnehmer und umgekehrt. Für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) das wichtigste Instrument, um alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Stoffes und zur Ergreifung erforderlicher Schutzmaßnahmen weiterzugeben. Form, Inhalt und für welche Stoffe/Gemische ein SDB zu erstellen ist, wird durch REACH geregelt. Das SDB wird in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Es kann sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form, in jedem Fall kostenfrei, zur Verfügung gestellt werden. Sind neue Erkenntnisse oder Daten bezüglich der Gefahren und der daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen verfügbar, ist das SDB zu aktualisieren. Innerhalb der Lieferkette haben nicht nur die Hersteller und Importeure, sondern auch die nachgeschalteten Anwender Informationspflichten, beispielsweise bezüglich neuer Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften der von ihnen verwendeten Stoffe oder Gemische sowie zur Eignung der empfohlenen und von ihnen anzuwendenden Risikomanagementmaßnahmen. Gleichzeitig haben sie das Recht, ihre Verwendungen und die entsprechenden Verwendungsbedingungen dem Lieferanten mitzuteilen. Diese dienen u. a. der Ausarbeitung von Expositionsszenarien und gewährleisten dadurch die Fortführung der Verwendung als identifizierte Verwendung. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Ausführliche Informationen und Unterstützungsangebote stehen darüber hinaus auf den Internetseiten der ECHA (beispielweise " REACH verstehen ") und dem nationalen REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA zur Verfügung. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Zinkoxid-Nanoformen in der REACH-Stoffbewertung: Umweltaspekte Zusammen mit der Bundesstelle für Chemikalien und dem Bundesinstitut für Risikobewertung führt das Umweltbundesamt (UBA) seit 2017 eine REACH-Stoffbewertung zu den registrierten Nanoformen von Zinkoxid durch. Die Auswertung der Daten zu Umweltverhalten und -wirkung der registrierten Zinkoxid-Nanoformen ist abgeschlossen. Auf Grundlage der von den Registranten vorgelegten Studien kommt das UBA zu dem Schluss, dass die getesteten Nanoformen eine vergleichbare aquatische Toxizität wie andere Zinkverbindungen haben und die harmonisierte Einstufung im Anhang VI der CLP -Verordnung als akut und chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 auch für die getesteten Nanoformen zutreffend ist. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass ein nanopartikelspezifischer Effekt zur Gesamttoxizität der getesteten Zinkoxid-Nanoformen beiträgt. Auch zeigen sich leichte Unterschiede in der Toxizität sowohl zwischen den verschiedenen Nanoformen als auch zwischen den Nanoformen und dem als Kontrolle mitgetesteten leichtlöslichen Zinkchlorid. Aus den von den Registranten vorgelegten Studien wird deutlich, dass sich die registrierten Nanoformen neben ihrer Größe und Geometrie vor allem in ihren Oberflächeneigenschaften, aber auch in ihrer Löslichkeit und Dispersionsstabilität über die Zeit unterscheiden. Im Rahmen der Stoffbewertung wurde für alle registrierten Nanoformen von Zinkoxid die Löslichkeit entsprechend des Screeningtests nach dem „Transformation/Dissolution Protokoll“ der OECD sowie die Dispersionsstabilität nach der OECD Prüfrichtlinie 318 bestimmt. Basierend auf diesen Ergebnissen wurden von den Registranten drei Nanoformen ausgewählt, für die die toxische Langzeitwirkung auf Algen und Flohkrebse anhand der OECD-Prüfrichtlinien 201 und 211 untersucht wurde. Gemäß REACH-Verordnung liegt es in der Verantwortung der Registranten, sicherzustellen, dass die vorliegenden Informationen hinreichend sind, um die Risiken aller von der Registrierung abgedeckten Formen zu bewerten. Die Prüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht Gegenstand der Stoffbewertung, sondern wird ggf. durch die ECHA im Rahmen einer Dossierbewertung stichprobenhaft geprüft. Zinkoxid ist ein chemischer Grundstoff, der für die Herstellung unterschiedlichster Produkte eingesetzt wird. Weltweit werden große Mengen pigmentäres und mikroskaliges Zinkoxid als Weißpigment in Wandfarben, als Additiv zur Vulkanisierung von Gummi oder als Zusatz zu Zement eingesetzt. Nanopartikuläres Zinkoxid weist auf Grundlage seiner geringen Größe und großen spezifischen Oberfläche spezielle physikalisch-chemische Eigenschaften auf. Hierzu zählen katalytische, optische und elektronische Eigenschaften. Diese Eigenschaften eröffnen zusätzliche Einsatzmöglichkeiten für Zinkoxid, wie z.B. als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln, in Textilien, in Klarlacken oder für transparenten Kunststoffe. Die Stoffbewertung ist ein Instrument der REACH-Verordnung, anhand dessen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten klären, ob sich aus der Herstellung oder Verwendung eines in der EU registrierten Stoffes ein Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt ergibt. Zur Bewertung des Stoffrisikos werden sowohl die Daten, die bei der Registrierung des Stoffes zur Verfügung gestellt wurden, als auch alle weiteren verfügbaren Informationsquellen zu Rate gezogen. Sollte die vorhandene Datenlage keine eindeutige Beurteilung des Risikos ermöglichen, können die nationalen Behörden weitere Informationen von den Registranten des bewerteten Stoffes anfordern. Kann die Besorgnis nicht ausgeräumt werden oder erhärtet sich der Risikoverdacht, kann es als Konsequenz einer Stoffbewertung zu EU-weiten Risikomanagementmaßnahmen, wie z.B. Beschränkungen des Stoffes, Identifizierung als besonders besorgniserregend oder andere Maßnahmen, wie eine harmonisierte Einstufung nach CLP-Verordnung, kommen. Der Fokus der Stoffbewertung von Zinkoxid durch die deutschen Bundesoberbehörden liegt auf den im Registrierungsdossier enthaltenen Nanoformen. Unter Nanoformen eines Stoffes versteht man die Formen eines chemischen Stoffes, die der Definitionsempfehlung der EU zu Nanomaterialien entsprechen. Das UBA ist alleine für die Umweltaspekte der Stoffbewertung von Zinkoxid zuständig. Die Aspekte hinsichtlich der menschlichen Gesundheit liegen in der Verantwortung des Bundesinstitut für Risikobewertung.
REACH Weiterentwicklung Die folgenden Berichte sind das Ergebnis des Projekts "REACH Weiterentwicklung", das im Rahmen des Forschungsplans des BMU gefördert wird. Im Rahmen des Projekts werden verschiedene Aspekte der REACH-Verordnung und ihrer Umsetzung analysiert und Verbesserungsmöglichkeiten entwickelt, einschließlich möglicher Änderungen des Verordnungstextes und seiner Anhänge. Ziel und Gegenstand des Forschungsprojekts Dieses Forschungsprojekt soll zusammen mit weiteren Projekten 1 die Arbeit der zuständigen deutschen Behörden (wie Umweltbundesamt, Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur möglichen Weiterentwicklung der REACH -VO unterstützen. Neben verschiedenen Analysen sollen Workshops ausgerichtet und Unterstützung für den REACH-Kongress 2018 geleistet werden. Die Details sind den einzelnen Arbeitspaketen zu entnehmen. Soweit Vorschläge zur Verbesserung der REACH-VO bzw. deren Umsetzung zu entwickeln sind, sollte unterschieden werden in solche, die eine Änderung des Rechtstextes der Verordnung benötigen (getrennt nach Artikelteil und Anhänge) und solche, die durch eine Änderung der Praxis oder Leitfäden, etc. erreicht werden können. AP 1 Analyse von Studien und Dokumenten zur REACH-Überprüfung 2018 Basierend auf einer Dokumentanalyse wurden Bewertungen des Umsetzungsstandes und Verbesserungsvorschläge für die REACH-Überprüfung 2017/2018 identifiziert und zusammengetragen. Analysiert wurden von der EU-Kommission beauftragte Studien, Berichte der ECHA, Studien von Umweltverbänden sowie Dokumente von Industrieakteuren und den Mitgliedstaaten. Link: UBA Texte 93/2018 AP 2 Nutzen und Kosten von REACH Ziel dieses Berichts ist es, die vorhandene Literatur hinsichtlich des aktuellen Kenntnisstands über die mit REACH verbundenen Vorteile und Kosten zu bewerten. Da sich mehrere Studien bereits auf die Kosten durch die Implementierung der REACH-Verordnung konzentriert haben, liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Identifizierung von Lücken bei der Einschätzung des Nutzens. Der Bewertungsrahmen und die in dieser Studie überprüften Berichte werden zusammengefasst, sowie der aktuelle Wissensstand und etwaige Lücken bei Daten bzw. Informationen zu Nutzen und Kosten gegliedert nach den einzelnen Teilbereichen der REACH-Verordnung aufgeschlüsselt. Dies umfasst die Registrierung, Informationen in der Lieferkette, die Bewertung, die Zulassung, die Beschränkung, die Unterstützung von Firmen, die Überwachung und den Vollzug. Schlussfolgerungen werden am Ende dieses Berichts präsentiert. Link: UBA Texte 02/2021 AP 3 REACH-Kongress 2018 Im Dezember 2018 richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Kooperation mit der Bundesstelle für Chemikalien den 4. nationalen REACH-Kongress aus. Anlässlich der 2. Überprüfung der REACH-VO wurden aus den Perspektiven unterschiedlicher REACH-Akteure Eindrücke zum Umsetzungsstand der Registrierung, der Bewertungsverfahren sowie des Risikomanagements vorgestellt und diskutiert. Link: UBA Dokumentation 1/2019 ; https://www.oekopol.de/wp-content/uploads/REACH-Weiterentwicklung_Online-Befragung.pdf AP 4 Analyse der Sozioökonomischen Analysen bei Zulassungen im Kontext der Arbeit des Ausschusses für sozioökonomische Analysen Das Ziel dieses Arbeitspaketes war es die Schlüsselelemente zu identifizieren, die hauptsächlich entscheidend für die Schlussfolgerungen des SEACs sind, so wie solche, die eher selten berücksichtigt werden. Zusätzlich werden potentielle systematische/strukturelle Defizite von sozio-ökonomischen Analysen (SEAs) und der Analyse von Alternativen (AoAs) aufgezeigt im Kontext von Zulassungsanträgen und den jeweiligen SEAC Opinions. AP 5. 1 Verfahren der Beschränkungen Ziel des Arbeitspaketes ist es, Vorschläge zu machen, wie Beschränkungsverfahren einfacher, effizienter und schneller umgesetzt werden könnten. Die Vorschläge sollen auf einer Analyse der aktuellen Umsetzung beruhen und so aufbereitet sein, dass sie in die Diskussionen auf EU-Ebene eingebracht werden könnten. Der Fokus liegt dabei auf dem Aufwand für Behörden, der zeitlichen Dauer des Verfahrens und der Rolle der Ausschüsse. Link: UBA Texte 54/2021 AP 5.2 Verfahren der Stoffbewertung Ziel des Arbeitspaketes ist es, Vorschläge zu entwickeln, wie die Stoffbewertung verbessert werden kann. Die Vorschläge sollen auf einer Analyse des Textes der Verordnung und der aktuellen Umsetzung beruhen und so aufbereitet sein, dass sie in die Diskussionen auf EU-Ebene eingebracht werden könnten. AP 5.3 Verfahren der Dossierbewertung Ziel des Arbeitspaketes ist es, zu analysieren, ob und wie die Qualität der Registrierungsdossiers durch die Dossierbewertung und/oder andere Mechanismen (effizient) verbessert werden kann. Dies schließt eine Analyse möglicher Sanktions- und Anreizmechanismen für Registranten ein. Auf der Basis der vorliegenden Berichte sowie von Experteninterviews wurden zudem die Verfahren der Dossierbewertung (incl. Follow-up-Maßnahmen) analysiert, um daraus Rückschlüsse auf Maßnahmen zur Steigerung der Dossierqualität ziehen zu können. Link: UBA Texte 207/2020 AP 5.4 Analyse des Zulassungsverfahrens unter REACH Diese Studie analysiert das Zulassungsverfahren unter REACH, unter Berücksichtigung der Identifizierung besonders Besorgnis erregender Stoffe und Kandidatenliste, die Priorisierung von Stoffen für den Anhang XIV, der Prozess der Antragsstellug für eine Zulassung und die Entscheidung hierüber, sowie weitere Instrumente wie die Analyse regulatorischer Managementoptionen und das Screening von Stoffen. Link: UBA Texte 41/2021 AP 5.5 Beteiligungsprozesse Ziel des Arbeitspaketes ist es, ausgewählte Prozesse der Öffentlichkeitsbeteiligung unter REACH in Hinblick auf Effizienz, Effektivität und Transparenz zu analysieren und ggf. entsprechende Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Betrachtet werden die öffentlichen Konsultationsprozesse, die gemäß REACH im Rahmen der Verfahren Zulassung (inkl. SVHC-Identifizierung und Priorisierung sowie Zulassungsantragsstellung die Kommentierungen der Anträge und der Stellungnahme des SEAC), Beschränkung und Testvorschläge vorgesehen und etabliert sind. Daneben werden auch die etablierten nicht rechtlich verbindlichen Konsultationen im Rahmen der RMOA und der Call-for Evidence Aktivitäten der ECHA sowie einzelner Mitgliedstaaten analysiert. In diesem Kontext wird auch die Konsultation im Rahmen der CLH gemäß CLP Verordnung berücksichtigt, da diese vom Charakter den öffentlichen Verfahren unter REACH sehr ähnelt. Link: UBA Texte 100/2021 AP 5.6 Zusammenspiel der Verfahren und ergänzende Möglichkeiten Ziel des Arbeitspaketes ist es, herauszuarbeiten, welche Möglichkeiten es gibt, das Zusammenspiel der REACH-Verfahren zu verbessern und hierdurch Ressourcen und Zeit einzusparen. Hierbei werden Schwerpunkte gesetzt, auf das Zusammenspiel Stoffevaluation/Dossierbewertung sowie Zulassung/Beschränkung und auf der Erzeugung und Verwendung von Daten sowie auf der Frage, ob alle möglichen chemikalienbedingten Risiken durch das Risikomanagement unter REACH abgedeckt sind. Link: UBA Texte 80/2021 AP 5.7 Widerspruchskammer der ECHA Ziel des Arbeitspaketes ist es, die Wirkungen der (Entscheidungen der) Widerspruchskammer auf die Arbeit der unterschiedlichen REACH-Akteure sowie auf die Erreichung der Ziele der Verordnung zu beschreiben und herauszustellen, welche Vorgaben hilfreich und welche hinderlich sind. Link: UBA Texte 126/2021 AP 6 REACH Weiterentwicklung und nachhaltige Chemie Die europäische Chemikalienverordnung REACH soll zu einer nachhaltigeren Chemie beitragen. Ein aktueller UBA-Bericht bietet eine systematische Analyse der Zusammenhänge zwischen den Hauptelementen von REACH (z.B. Registrierung und Information in der Lieferkette) und den bedeutenden Elementen der nachhaltigen Chemie (z.B. Substitution der Stoffe oder soziale Verant¬wortung von Unternehmen). Link: UBA Texte 147/2020 AP 7 Finanzierung der ECHA In diesem Bericht werden aufbauend auf Informationen über die aktuellen Aktivitäten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Umsetzung von REACH und der CLP-VO, über die zur Aufrechterhaltung dieser Arbeiten notwendigen Ausgaben sowie über die Finanzierungsstruktur der Agentur genutzt, um Konzepte zur Finanzierung der ECHA nach 2018 kurzfristig, mittelfristig und langfristig abzuleiten. Link: UBA Texte 118/2019 AP 8 Stoffe in Erzeugnissen Die Studie analysiert unter dem Blickwinkel der Ziele der REACH-Verordnung und der im Rahmen des "Kreislaufwirtschaftspakets" formulierten Anforderungen die aktuell verfügbaren rechtlichen Instrumente des Risikomanagements und der damit verbundenen Melde- und Kommunikationspflichten für "Stoffe in Erzeugnissen". Link: UBA Texte 194/2020 AP 9 Vorsorgeprinzip Ziel des Arbeitspaketes ist es, Argumente für eine vorsorgebasierte Regulierung zusammenzustellen und Vorschläge zu entwickeln, wie sich die Umsetzung des Vorsorgeprinzips im Rahmen von REACH stärken lässt, auch im Hinblick auf einen erweiterten Innovationsbegriff (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung). Link: UBA Texte 132/2021 AP 10 REACH und Substitution Diese Studie untersucht die Förderung der sogenannten Substitution, also der Verwendung weniger gefährlicher Alternativen für problematische Stoffe, durch die Instrumente der REACH-Verordnung und erarbeitet konkrete Empfehlungen. Link: UBA Texte 08/2021 AP 11 Workshop SVHC in Erzeugnissen Ziel des Arbeitspaketes war die Durchführung eines gemeinsamen Workshops mit der ECHA zur Weiterentwicklung der Regulierung gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen. Im Mittelpunkt stehen die Darstellung der derzeitigen Problemfelder und die Möglichkeiten, die Regulierung weiter zu entwickeln und zu beschleunigen. Der Workshop hatte den Titel: „Gemeinsamer ECHA / DE-CA-Workshop zur Regulierung von Stoffen in Erzeugnissen am 17. Oktober 2019, Berlin. Prioritäres Aktionsfeld: Besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen - Status quo und Optionen zur Verbesserung der Regulierung” Link: Workshop Dokumentation: https://oekopol.de/themen/chemikalienpolitik/reach-weiterentwicklung/
Im Dezember 2018 richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Kooperation mit der Bundesstelle für Chemikalien den 4. nationalen REACH-Kongress aus. Anlässlich der 2. Überprüfung der REACH-Verordnung wurden aus den Perspektiven unterschiedlicher REACH-Akteure Eindrücke zum Umsetzungsstand der Registrierung, der Bewertungsverfahren sowie des Risikomanagements vorgestellt und diskutiert. Zum Abschluss wurde ein Ausblick zur weiteren Umsetzung von REACH gegeben. Insgesamt bestand Einigkeit darüber, dass die Registrierung erfolgreich verlaufen ist und einen großen Datenschatz erzeugt hat, der nun sinnvoll genutzt werden soll. Viele Teilnehmende teilten auch die Einschätzung, dass es Defizite bzgl. der Qualität der Registrierungsdossiers, der Effizienz der Bewertungsverfahren sowie bei der Umsetzung des Zulassungsverfahrens gibt. Die nationalen Stakeholder waren allerdings unterschiedlicher Ansicht darüber, wie bestehende Defizite am besten behoben werden können. Angesichts des breiten Kooperationswillens waren die Akteure zuversichtlich, dass Lösungen für die Probleme gefunden werden. Quelle: Forschungsbericht
Im Dezember 2014 diskutierten Akteure unterschiedlicher Interessengruppen beim zweiten nationalen REACH -Kongress den Stand der REACH-Umsetzung einschließlich aktueller Schwierigkeiten und Herausforderungen sowie entsprechender Lösungsoptionen. Vorträge von Behörden, Industrievertreterinnen und -vertretern sowie Nichtregierungsorganisationen und zwei Podiumsdiskussionen lieferten Denkanstöße und unterschiedliche Perspektiven auf bestimmte Fragestellungen für die Diskussion. Insgesamt bewerteten alle Akteure den Stand der REACH-Umsetzung und den Grad der Verantwortungsübernahme für die sichere Verwendung von Chemikalien positiv. Dennoch sahen auch alle Akteure Defizite, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Registrierungsdossiers. Da diese Grundlage aller REACH-Prozesse sind, waren sich alle darin einig, dass hier Handlungsbedarf besteht. Die Identifizierung von SVHC, die Analysen von Risikomanagementoptionen und das Zulassungsverfahren sind Prozesse, bei denen weiterhin um mehr Transparenz und seitens der In-dustrieakteure um mehr Beteiligung gerungen wird. Die Meinungen, ob die Verfahren verein-facht und/oder die Industrie frühere Mitwirkungsmöglichkeiten haben sollte, lagen bei den Akteuren weit auseinander. Der gemeinsame Lernprozess ist nach Meinung vieler Kongressteilnehmender noch nicht beendet. Im Hinblick auf die Frist 2018, bei der ein hoher Anteil der Registranten KMU sein werden, sind nach Meinung aller Akteure vermehrte Anstrengungen zur Unterstützung der Registranten und damit auch zur Sicherstellung einer hohen Dossierqualität erforderlich. Veröffentlicht in Texte | 75/2015.
Verbraucher müssen über REACH-Kandidaten Auskunft erhalten Die REACH-Kandidatenliste umfasst jetzt 144 besonders besorgniserregende Chemikalien. Deutschland hatte auf Initiative des Umweltbundesamtes (UBA) die Aufnahme von sieben besonders umweltgefährlichen Chemikalien vorgeschlagen. Darunter ist die Perfluoroktansäure (PFOA), die sich oft in wetterfesten und wasserresistenten Textilien wiederfindet. Sie gilt seit langem als umweltschädlich. Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes: „Besonders besorgniserregende Chemikalien gehören nicht in die Umwelt und sollten auch in Verbraucherprodukten ersetzt werden. Durch die Aufnahme eines Stoffes in die REACH-Kandidatenliste erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher besondere Auskunftsrechte, von denen sie auch Gebrauch machen sollten.“ Am einfachsten geht das mit der Online-Anfrage unter www.reach-info.de. Insgesamt sind nun fast 12.000 Chemikalien in der EU registriert. Ein Großteil der Registrierungen stammt aus Deutschland. Die EU-Mitgliedstaaten bestätigten den gemeinsamen Vorschlag aus Deutschland und Norwegen, Perfluoroktansäure und das Salz dieser Säure (APFO) in die REACH -Kandidatenliste aufzunehmen. PFOA ist ein wichtiger Vertreter der per- und polyfluorierten Chemikalien, den PFC . Diese kommt unter anderem in imprägnierten Textilien wie Outdoorjacken, Teppichen oder Möbelbezügen vor, die wasser-, schmutz- und fettabweisend sind. Die Chemikalie kann sich in Nahrungsketten anreichern und wird regelmäßig im menschlichen Blut nachgewiesen. In der Umwelt ist der Stoff so stabil, dass er sich weltweit, auch in der Tiefsee und der Arktis wiederfindet, zum Beispiel in Eisbären, Robben und Seevögeln. Ebenfalls auf UBA -Vorschlag wurden die in Harzen und Lacken vorkommenden Nonylphenolethoxylate in die Kandidatenliste aufgenommen. Aus ihnen entsteht in Kläranlagen und Gewässern das hormonell wirksame Nonylphenol, das die Fortpflanzung von Fischen schädigt. Auf Vorschlag Schwedens wurden das giftige Schwermetall Cadmium und Cadmiumoxid als besonders besorgniserregend identifiziert. Auch der Weichmacher Dipentylphthalat steht nun auf der Kandidatenliste. Über vier weitere UBA-Vorschläge wurde noch nicht entschieden. Ein Ziel der europäischen REACH-Verordnung ist es, alle besonders besorgniserregenden Chemikalien schrittweise durch geeignete Alternativsubstanzen oder -technologien zu ersetzen. Ein wichtiges Instrument hierfür ist die Aufnahme derartiger Stoffe in die REACH-Kandidatenliste nach Bestätigung der besonders besorgniserregenden Eigenschaften durch die EU-Mitgliedstaaten. Mit der Aufnahme entstehen Pflichten der Hersteller und Lieferanten. Da PFOA nun in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen wurde, muss der Handel Verbrauchern und Verbraucherinnen – auf Nachfrage – mitteilen, ob ein Produkt PFOA oder einen anderen besonders besorgniserregenden Stoff in Anteilen über 0,1 Prozent enthält. Über das UBA-Portal www.reach-info.de lässt sich diese Anfrage einfach online erledigen. Zusätzlich möchten die norwegische Umweltbehörde und das UBA vorschlagen, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalie EU-weit zu beschränken. Dies würde auch importierte Produkte umfassen. Insgesamt sind in der EU heute fast 12.000 Chemikalien registriert. Die letzte REACH-Registrierungsfrist läuft bis zum 31. Mai 2018. Sie gilt für Stoffe, die in Mengen von einer bis 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden. In der am 31.05.2013 beendeten zweiten REACH-Registrierungsperiode legten die verantwortlichen Unternehmen 9.084 Registrierungsdossiers für 2.923 Chemikalien vor. Fast ein Drittel aller Registrierungen aus den 27 EU-Mitgliedsstaaten kommt aus Deutschland. Das Umweltbundesamt wird auch weiterhin umweltrelevante Chemikalien für die REACH-Kandidatenliste vorschlagen und so ihre Substitution beschleunigen.
Im Dezember 2014 diskutierten Akteure unterschiedlicher Interessengruppen beim zweiten nationalen REACH-Kongress den Stand der REACH-Umsetzung einschließlich aktueller Schwierigkeiten und Herausforderungen sowie entsprechender Lösungsoptionen. Vorträge von Behörden, Industrievertreterinnen und -vertretern sowie Nichtregierungsorganisationen und zwei Podiumsdiskussionen lieferten Denkanstöße und unterschiedliche Perspektiven auf bestimmte Fragestellungen für die Diskussion. Insgesamt bewerteten alle Akteure den Stand der REACH-Umsetzung und den Grad der Verantwortungsübernahme für die sichere Verwendung von Chemikalien positiv. Dennoch sahen auch alle Akteure Defizite, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Registrierungsdossiers. Da diese Grundlage aller REACH-Prozesse sind, waren sich alle darin einig, dass hier Handlungsbedarf besteht. Die Identifizierung von SVHC, die Analysen von Risikomanagementoptionen und das Zulassungsverfahren sind Prozesse, bei denen weiterhin um mehr Transparenz und seitens derIndustrieakteure um mehr Beteiligung gerungen wird. Die Meinungen, ob die Verfahren verein-facht und/oder die Industrie frühere Mitwirkungsmöglichkeiten haben sollte, lagen bei den Akteuren weit auseinander. Der gemeinsame Lernprozess ist nach Meinung vieler Kongressteilnehmender noch nicht beendet. Im Hinblick auf die Frist 2018, bei der ein hoher Anteil der Registranten KMU sein werden, sind nach Meinung aller Akteure vermehrte Anstrengungen zur Unterstützung der Registranten und damit auch zur Sicherstellung einer hohen Dossierqualität erforderlich.<BR>Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/
Umweltbundesamt liefert aktuellen Hintergrundbericht Berichten die Medien über gefährliche Chemikalien, fällt häufig der Name Bisphenol A. Immer wieder verunsichern Meldungen über diese Substanz Verbraucherinnen und Verbraucher. Was ist das für ein Stoff, wo kommt er vor, und wie hoch sind die Risiken für Mensch und Umwelt? In einem aktuellen Hintergrundpapier erläutert das Umweltbundesamt (UBA) die Risiken von Bisphenol A und zeigt Handlungsoptionen für die Zukunft auf. UBA-Präsident Jochen Flasbarth empfiehlt Herstellern und Nutzern der Chemikalie, vorsorglich schon heute alternative Stoffe einzusetzen und so Mensch und Umwelt zu schützen. Bisphenol A steckt in vielen Alltagsgegenständen: Konservendosen, DVDs, Thermopapier, Lebensmittelverpackungen und Babyflaschen. Aus diesen Produkten kann sich der Stoff lösen und dann auch von Menschen aufgenommen werden. Herstellung, Weiterverarbeitung und Recycling kann Flüsse und Seen mit Bisphenol A belasten. Der Ausgangsstoff für Polykarbonat-Kunststoffe und Epoxidharze gehört mit 3,8 Millionen Tonnen pro Jahr zu den am meisten produzierten Chemikalien weltweit. Bisphenol A wirkt ähnlich wie das weibliche Sexualhormon Östrogen. Das zeigen zahlreiche Studien an Säugern oder Fischen. Die Chemikalie ist zwar weniger potent als das natürliche Sexualhormon, stört aber nachweislich bei einigen Organismen die Fortpflanzung. Das Altstoffchemikalien-Programm der EU und die europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA bewerten Produkte auf Bisphenol A-Basis für Verbraucherinnen und Verbraucher derzeit als unbedenklich. Kanada, Dänemark und Frankreich dagegen haben aus Vorsorgegründen Bisphenol A-haltige Babyflaschen und andere Produkte für Kinder verboten. Jochen Flasbarth: „Aus Sicht des Umweltbundesamtes bestehen zwar noch Datenlücken; doch die vorliegenden Kenntnisse sollten ausreichen, die Verwendung bestimmter Bisphenol A-haltiger Produkte aus Vorsorgegründen zu beschränken.“ Die europäische Chemikalienverordnung REACH ( R egistration, E valuation and A uthorisation of Ch emicals) stärkt die Eigenverantwortung der Chemieindustrie. Unternehmen, die Bisphenol A herstellen oder verwenden sind verantwortlich, die Risiken von Bisphenol A über den gesamten Lebenszyklus zu bewerten und eventuelle Risiken zu mindern. Das Ergebnis müssen Sie den europäischen Behörden in einem Registrierungsdossier bis zum 30.11.2010 darlegen. Das UBA wird dieses Dossier genau prüfen und dann entscheiden, welche zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt möglich und notwendig sind. Vorsorglich empfiehlt das UBA den Herstellern, Importeuren und Verwendern von Bisphenol A bereits heute Verwendungen die Mensch und Umwelt belasten durch gesundheits- und umweltfreundliche Alternativen zu ersetzen - als Beitrag zum vorsorglichen Schutz von Mensch und Umwelt.
Das Ziel einer weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ist es, die Gefahren für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt bei der Herstellung, Verwendung und beim Transport von chemischen Stoffen und Gemischen zu reduzieren. Die Grundlage dafür ist ein weltweit einheitliches System für die Einstufung der Gefahren, die von Chemikalien ausgehen können, und für die Gefahrenkommunikation durch die Verwendung gleicher Kennzeichnungssymbole.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 077/08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 077/08 Magdeburg, den 4. Juni 2008 Hersteller oder Importeure müssen chemische Stoffe registrieren lassen Wernicke: Land unterstützt Unternehmen mit REACH-Auskunftsstelle Magdeburg . Hersteller oder Importeure können seit dem 01. Juli 2008 ihre chemischen Stoffe bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vorregistrieren lassen. Darauf hat heute in Magdeburg Umweltministerin Petra Wernicke hingewiesen und an die Unternehmer appelliert, in der vorgegebenen Frist bis zum 01. Dezember 2008 die Vorregistrierung vorzunehmen. Wernicke: ¿Die Unternehmen sollten dies jetzt erledigen, um handlungsfähig zu bleiben.¿ Sie verwies darauf, dass nach dem europäischen Chemikalienrecht ca. 30.000 derzeit verwendete Chemikalien wie Säuren, Lösungsmittel, Kleber und Tenside unter diese Regelung fallen. Die Stoffe dürfen nur dann ohne Unterbrechung weiter hergestellt oder eingeführt werden, wenn sie vorregistriert wurden, so die Ministerin. Für die kostenlose Vorregistrierung sind der Agentur Angaben zum Unternehmen und zur Menge der Chemikalien als Basisinformationen zu übermitteln. Darüber hinaus kann damit die Registrierungsfrist deutlich verlängert werden. So müssen die dann weitaus umfangreicheren Registrierungsdossiers zum Teil erst 2010, 2013 oder 2018 eingereicht werden. Deshalb empfiehlt Wernicke allen Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die chemische Stoffe herstellen oder in der EU einführen wollen und deren Menge eines Stoffes mindestens eine Tonne pro Jahr beträgt, die Stoffe vorregistrieren zu lassen. Wernicke: ¿Wir können den Unternehmen nicht die Arbeit abnehmen, aber sie unterstützen.¿ Deshalb hat das Land eine Auskunftsstelle im Landesamt für Umweltschutz in Halle (Saale) eingerichtet. Dort können Unternehmen Auskünfte zur REACH-Verordnung, zu den Leitfäden und dem REACH-IT-System einholen. Dazu ist die Auskunftsstelle mit dem Helpdesk der nationalen Auskunftsstelle bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verbunden. Die REACH-Auskunftsstelle im Landesamt für Umweltschutz ist telefonisch unter 03 45 - 57 04 574 bzw. per E-Mail unter reach@lau.mlu.sachsen-anhalt.de zu erreichen. Weitere Informationen sind im Internet unter www.reach.sachsen-anhalt.de abrufbar. Hintergrund Mit der Chemikalienverordnung REACH (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) ist das europäische Chemikalienrecht vereinheitlicht und rund 30.000 Chemikalien werden systematisch erfasst und bewertet. Nach der REACH-Verordnung müssen alle Unternehmen, die pro Jahr mehr als eine Tonne chemischer Stoffe produzieren, in- oder exportieren oder für ihre Produktion verwenden, stoffbezogene Informationen und Risikoabschätzungen an die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) mit Sitz in Helsinki melden. Bereits vorhandene Stoffe müssen vorregistriert werden. REACH hat nicht allein für die chemische Industrie Konsequenzen, sondern auch für alle Anwender und Verarbeiter von chemischen Stoffen in Industrie und Gewerbe (z.B. Bekleidung, Verpackungen, Spielzeug) sowie für den Verbraucher. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
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unbekannt | 4 |
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geschlossen | 12 |
offen | 12 |
Language | Count |
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Deutsch | 23 |
Englisch | 5 |
Resource type | Count |
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Dokument | 6 |
Keine | 9 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 12 |
Topic | Count |
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Boden | 13 |
Lebewesen & Lebensräume | 18 |
Luft | 11 |
Mensch & Umwelt | 24 |
Wasser | 11 |
Weitere | 24 |