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Electrolyte Production in central Europe - EPIC

Die E-Lyte Innovations GmbH ist in der Chemiebranche tätig und entwickelt und produziert Elektrolyte für verschiedene Batteriezelltechnologien, deren Bedarf stark steigt aufgrund der zunehmenden Elektromobilität, aber auch durch erweiterte Anwendung im Medizin- und Weltraumbereich. Die konventionelle Herstellung der Elektrolyte, die größtenteils in Asien oder durch asiatische Marktteilnehmer in Osteuropa stattfindet, basiert auf diskontinuierlichen Mischprozessen verschiedener Chemikalien unter Schutzatmosphäre (Stickstoff). Ein Wechsel der Chemikalien bei Abänderung der Formulierung bedarf einer gründlichen Reinigung der verwendeten Anlagen. Die Reinigung der lösemittelhaltigen Abluft erfolgt über ein mehrstufiges System mit wässriger Abgaswäsche. Nachteile dieses Verfahrens sind neben der fehlenden Flexibilität für verschiedene Formulierungen insbesondere der hohe Reinigungsaufwand, welcher sich in einem hohen Wasser- und Chemikalienverbrauch sowie hohem Abwasseraufkommen widerspiegelt sowie hohe Verbräuche an Prozessschutzgasen und kontaminierter Abluft, da stets das ganze Reaktorvolumen mit Stickstoff überlagert und zuvor evakuiert werden muss. Ziel dieses Projektes ist die Errichtung einer flexiblen Produktionsanlage - bestehend aus einem diskontinuierlichen und kontinuierlichen Prozess - mit einer Jahreskapazität von bis zu 8.000 Tonnen individuell abgestimmter und hochreiner Elektrolyte. Zunächst werden sogenannte Masterbatches in einem gekühlten Batch-Verfahren durch Rühren hergestellt (exotherme Reaktion). Diese beinhalten eine erhöhte Leitsalzkonzentration. Anschließend wird in einem viel kleineren Aggregat die Finalisierung des Elektrolyten durch Verdünnung mit Lösemitteln vorgenommen. Der Vorteil ist hierbei, dass der große Batch-Reaktor nicht nach jedem Vorgang gereinigt werden muss, da die Grundformulierung im Wesentlichen gleichbleibt, und der Reinigungsaufwand beim kleineren in-line Reaktor erheblich geringer ist, weil das zu reinigende und mit Stickstoff zu überlagernde Volumen viel niedriger ist. Durch das innovative und neue Produktionskonzept mit einem kombinierten Batch-in-line-Verfahren können pro Jahr nachstehende Ressourcen bis zu 60 Prozent eingespart werden: jeweils ca. 100 Kubikmeter Wasser und Abwasser, ca. 20 Tonnen Reinigungsmittel sowie Reinigungsabfälle ca. 6.000 Kubikmeter Stickstoff. Außerdem werden über 500.000 Kubikmeter VOC-haltige Abluft vermieden. Die Energieersparnis (durch optimierte Behältergrößen und -kühlung) beträgt 19 Megawattstunden, was einer THG-Minderung von 8 Tonnen CO 2 pro Jahr entspricht. Dieses innovative Verfahren ermöglicht erstmals die Herstellung hochspezialisierter Elektrolyte für die zunehmende Marktdurchdringung innovativer Energiespeichertechnologien und kann auch auf andere Anlagen zur Elektrolytproduktion übertragen werden, deren Notwendigkeit aufgrund des wachsenden Batteriemarkts in Europa zu erwarten ist. Branche: Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: E-Lyte Innovations GmbH Bundesland: Rheinland-Pfalz Laufzeit: seit 2023 Status: Laufend

CLP Wissenswertes Mitteilungspflicht bei der CLP-Verordnung für Inverkehrbringer gefährlicher Gemische Ansprechpartner

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (eng.: c lassification, l abelling and p ackaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von Gefahrensymbolen (Piktogramme in Form Rauten in weiß mit roter Umrandung) und Gefahrenhinweise (z.B. Art der Gefahr für die Gesundheit bzw. H-Sätze, eng.: h azard statments) auf der Verpackung angebracht werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht ebenfalls die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken, aufmerksam zu machen. Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( C&L-Verzeichnis ) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Weitere Informationen können von den Seiten der ECHA abgerufen werden. Nach Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung besteht für Inverkehrbringer von gefährlichen Gemischen eine Mitteilungs- und Informationspflicht zur Gefahreneinstufung des Gemisches. Basierend auf §16e Abs 1 ChemG wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zu informierende Stelle ausgewiesen. Schnittstelle Mitteilungspflicht: Unabhängig ihrer Einstufung besteht eine direkte Mitteilungspflicht ans BfR neben Artikel 45 für alle Produkte, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) unterliegen. Stellt ein Wasch- bzw. Reinigungsmittel ein nach der CLP-Verordnung gefährliches Gemisch dar, muss nach den Vorgaben von Artikel 45 der CLP-Verordnung eine Meldung erfolgen, eine gesonderte Meldung im Sinne des WRMG ist dann nicht mehr notwendig. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Umweltpreis für Unternehmen Baden-Württemberg 2024 verliehen Seehotel Wiesler GmbH, Titisee-Neustadt (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald) e.systeme21 GmbH, Ulm (Alb-Donau-Kreis) EDELRID GmbH & Co. KG, Isny im Allgäu (Landkreis Ravensburg) Chemische Werke Kluthe GmbH, Heidelberg (Rhein-Neckar-Kreis) J. Schmalz GmbH, Glatten (Landkreis Freudenstadt) Luisenklinik, Bad Dürrheim (Schwarzwald-Baar-Kreis) Brauerei Clemens Härle KG, Leutkirch (Landkreis Ravensburg) colordruck Baiersbronn W. Mack Gmbh & Co. KG, Baiersbronn (Landkreis Freudenstadt)

Von den insgesamt 104 Unternehmen, die sich beworben haben, hat die Jury im Sommer 2024 19 Betriebe besucht, die im Anschluss nominiert wurden. Allein die Nominierung für den Umweltpreis ist als würdige Auszeichnung zu bewerten. Bild zeigt: Das Logo für den Umweltpreis für Unternehmen Baden-Württemberg, Bildnachweis: Umweltministerium Baden-Württemberg Die Preise wurden in unterschiedlichen Kategorien durch Frau Ministerin Walker vergeben. Zusätzlich wurden die zwei Jurypreise „Herausragendes Engagement für Nachhaltigkeit“ verliehen. Die Unternehmen erhalten jeweils ein Preisgeld in Höhe von 10.000 Euro, welches wiederum in Umweltschutzmaßnahmen investiert werden muss. Bild zeigt: Umweltministerin Thekla Walker (vorne achte von rechts) mit den Preisträgerinnen und Preisträgern des Umweltpreises für Unternehmen 2024. Bildnachweis: Martin Stollberg Ausgezeichnet wurden die folgenden Unternehmen. Überzeugt hat der konsequent gelebte Umweltschutz. Hervorzuheben ist ein innovatives Energiekonzept, das sich aus einer Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 60 Kilowattpeak und einem Batteriespeicher mit einer Kapazität von 200 Kilowattstunden, einer Energiezentrale mit zwei Holzkesseln und zwei Holzkraftwerken zusammensetzt, die das Hotel zu mindestens 90 Prozent mit Strom versorgen. Ein Neubau wird als „kreislauffähiges Gebäude“ umgesetzt und das Hotel führt eine innovative Zimmerreinigung mit Wasserdampf durch. Ausgezeichnet wurde der Betrieb für ein innovatives dezentrales Energieversorgungssystem. Dabei kommen Photovoltaik, beispielsweise durch vertikal ausgerichtete Photovoltaik-Systeme, Elektrolyse (Erzeugung von Wasserstoff), Wasserstoffspeicherung und Brennstoffzellen-Nutzung (Rückverstromung von Wasserstoff) zum Einsatz. Das firmeneigene Gebäude dient als „Reallabor“ und Vorzeigeprojekt und hat Strahlkraft in die Region. Als Hersteller von Kletter-, Outdoor- und Arbeitssicherheits-Ausrüstung werden nachhaltige Innovationen vorangetrieben und der Kreislaufgedanke konsequent umgesetzt. Außergewöhnlich ist beispielsweise die Entwicklung PFAS-freier Seile, Seile aus biobasierten Kunststoffen (z. B. Rizinusöl), Seile aus Garnresten und Rezyklaten oder auch Karabiner mit Stahleinlagen für eine längere Haltbarkeit. Überzeugt hat das Unternehmen unter anderem mit dem Thema Lösemittel-Recycling. Die Lösemittel werden in einem vollständig geschlossenen Recycling-Kreislauf zurückgenommen, aufbereitet und erneut verwendet. Für mehr als 80 Prozent der Produkte hat Kluthe nachhaltige Alternativen entwickelt, wie beispielsweise Wasserbasierte Schmierstoffe oder Reinigungsmittel. Im Umgang mit Kunden sind Nachhaltigkeitsberatungen fester Bestandteil. Der Marktführer im Bereich Automatisierung mit Vakuum und ergonomische Handhabungssysteme punktet in mehreren Bereichen. Beispielsweise wurde ein rein elektrischer Vakuum-Erzeuger für druckluftfreie Fertigung und Montage entwickelt. Aktuell entwickelt und produziert das Unternehmen Stacks für Redox-Flow-Batterien, das Herzstück dieser Stromspeichertechnik. Bei der Energieversorgung am Standort stehen erneuerbare Energien im Fokus. Die Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen setzt stark auf Klimaschutz und eigene kreative Lösungen. Hierzu gehören beispielsweise eine ansprechende Fahrradstation mit Photovoltaik für E-Bikes und E-Roller sowie eine Lademöglichkeit, die das Klimaschutzteam selbst entwickelt und gebaut hat. Photovoltaik ist auf nahezu allen Dächern installiert. Zudem gibt es Fassaden-Photovoltaik als ein Experimentierfeld in der schneereichen Region. Nachhaltiges Denken ist fest im Familienunternehmen verankert und wird durch vielfältiges Engagement in die Tat umgesetzt. Dazu zählen z. B. die Umstellung auf E-LKW zur Auslieferung der Ware, Stärkung der regionalen Wirtschaft und Öko-Landwirtschaft durch feste und langfristige Lieferverträge, konsequenter Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Strombedarfs, Pilotversuche mit Kipp-Photovoltaik-Anlagen auf einer Blühwiese und das Engagement für migrierte Mitarbeitende, zum Beispiel durch Wohnungsvermittlungen. Das Unternehmen ist rundum nachhaltig ausgerichtet. Neben einem ausgefeilten Energiekonzept ist besonders die Umstellung der Druckvorstufe von den bisherigen konventionellen Offsetdruckplatten auf die neue Technologie der „prozesslosen Druckplatten“ hervorzuheben. Dadurch kann auf Chemikalien und Entwickler verzichtet sowie der Wasserverbrauch deutlich reduziert werden. Wöchentliche Nachhaltigkeits-Newsletter, ein „Green Friday“ auf Social Media, Biohof-Lieferungen für Mitarbeitende und die Teilnahme an den „World Clean-Up Days“ sind weitere Beispiele für aktives nachhaltiges Engagement. Bild zeigt: Jury des Umweltpreises für Unternehmen Baden-Württemberg 2024 (von links): Martin Förster (Bankenverband Baden-Württemberg), Uwe Bechnika (Verband Unternehmer Baden-Württemberg), Gunter Müller (Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg), Sascha Jost (Handelsverband Baden-Württemberg), Umweltministerin Thekla Walker MdL, Dr. Christian Graf (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg), Kai Baudis (BUND Landesverband Baden-Württemberg), Monika Grübel (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg), Peter Schürmann (Handwerkskammer Konstanz), Carl-Otto Gensch (Öko-Institut). Bildnachweis: Martin Stollberg Die LUBW begleitet den Umweltpreis für Unternehmen bereits seit vielen Jahren in fachlicher und organisatorischer Hinsicht und ist als Mitglied in der Jury vertreten. Zu den Aufgaben gehören dabei insbesondere die Auswertung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen, die Mitarbeit bei der Durchführung der Jurysitzungen sowie die Unterstützung des Umweltministeriums bei den Unternehmensbereisungen.

Umweltbewusst leben - Nr.: 7/2024

Willkommen zur neuen Newsletter-Ausgabe "Umweltbewusst leben"! Es gibt einiges Positives für die Umwelt und Menschen, die umweltbewusst leben möchten, zu berichten: Städte und Gemeinden können ab sofort besser nachhaltige Mobilität fördern, eine neue EU-Richtlinie wird viele Produkte, wie Kleidung oder Reinigungsmittel, künftig nachhaltiger machen und besonders nachhaltige Veranstaltungen kann man hoffentlich bald am Umweltzeichen „Blauer Engel“ erkennen. Wie Sie bereits jetzt umweltfreundliche Produkte erkennen können und welche Siegel und Label dabei helfen, erklären wir in den „UBA-Umwelttipps“. Interessante Lektüre wünscht Ihr UBA-Team der Presse-und Öffentlichkeitsarbeit

Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft

Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft Die EU-Ökodesign-Richtlinie setzt seit 2005 ökologische Mindestanforderungen an Produkte für den Europäischen Markt und spart dadurch viel Energie. Am 18.07.2024 wird sie durch die neue EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte (ESPR) ersetzt. Damit wird der Anwendungsbereich auf neue Umweltaspekte und nahezu alle Produkte erweitert und künftig werden auch vermehrt Rohstoffe gespart. Die neue „Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte“ (ESPR), ist ein zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deals. Nachdem im April 2024 das Europäische Parlament die ESPR mit großer Mehrheit formell beschlossen hatte und auch der Rat der Europäischen Union im Mai 2024 zustimmte, erfolgte die Veröffentlichung der Verordnung am 28.06.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union, 20 Tage später tritt sie formal in Kraft. Neuerungen durch die Ökodesign-Verordnung Die Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und erweitert den Anwendungsbereich von bislang energieverbrauchenden bzw. energieverbrauchsrelevanten Produkten (z.B. Leuchtmittel, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner) auf nahezu alle Arten von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Als erste neue Produktgruppen, für die ökologische Mindestanforderungen geprüft werden sollen, nennt die Verordnung Textilien und Schuhe, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium, Detergenzien bzw. Reinigungsmittel und Chemikalien. Generelle Ausnahmen von der Verordnung gibt es nur für wenige Produktbereiche (z.B. Fahrzeuge und Produkte des Bereiches Sicherheit und Verteidigung). Vom Geltungsbereich umfasst werden auch Onlinehandel und Importware. Mit der Verordnung kommen neue Anforderungen , die den gesamten Lebenszyklus eines Produktes abdecken und der Stärkung der Kreislaufwirtschaft und Verlängerung der Produktlebensdauer dienen sollen: Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit, Höchstgehalte an sogenannten besorgniserregenden Stoffen, Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, Wiederaufbereitung und Recycling, aber auch Informationsanforderungen, wie Ausweisung des CO 2 - bzw. Umweltfußabdruckes. Diese Informationen sollen durch die Einführung digitaler Produktpässe , zugeschnitten auf die jeweilige Produktgruppe, für relevante Akteure des Produktlebenszyklus (Verbraucher*innen, Industrie und Behörden) vollständig oder teilweise zugänglich gemacht werden. Zur Kommunikation der Umwelteigenschaften der Produkte gegenüber Verbraucher*innen soll aber weiterhin die Energieverbrauchskennzeichnung dienen, die jedoch um einen Reparierbarkeits-Index bzw. ein Ökodesign-Label ergänzt werden soll. Das konkrete Anforderungsniveau der einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte wird durch delegierte Rechtsakte definiert, zu deren Erlass die EU-Kommission befugt sein wird. Neben produktspezifischen Regulierungen können auch horizontale, das heißt verschiedene Produktgruppen übergreifende, Mindestanforderungen gesetzt werden. Betroffenen Unternehmen wird eine Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung eingeräumt. Den Anliegen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) soll besondere Berücksichtigung entgegengebracht werden. So sind sie von manchen Anforderungen ausgenommen und die EU-Kommission und -Mitgliedstaaten sind zu verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen finanzieller, technischer und organisatorischer Art verpflichtet (z.B. Erstellung von Leitlinien, digitale Instrumente, Fachschulungen). Zwei weitere Neuerungen: Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten künftig Ökodesign-Kriterien, um die Beschaffung nachhaltigerer Produkte anzureizen. Das in der Öffentlichkeit viel beachtete Verbot der Vernichtung gebrauchsfähiger Produkte bestimmter Textilien und Schuhe wird durch die ESPR ermöglicht und ab Juli 2026 gelten. Es kann künftig auf andere Produktgruppen ausgeweitet werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind vorübergehend davon ausgenommen. Wie es weitergeht Die EU-Kommission hat bis März 2025 Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen, der sämtliche Produktgruppen listet, für welche in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Es sollen verstärkt die oben genannten (Zwischen-) Produkte in den Fokus gerückt werden. Grundlegend begonnen wurde bereits mit der Ausarbeitung von Verordnungen für Textilien und Stahl. Es wird erwartet, dass die ersten spezifischen Produktverordnungen, die die Ökodesign-Verordnung umsetzen, bis Ende 2025 in Kraft treten werden. Die Rolle des Umweltbundesamtes Die EU-Kommission schlägt sowohl unter der bestehenden Ökodesign-Richtlinie als auch der neuen Ökodesign-Verordnung jeweils die konkreten ökologischen Anforderungen vor, die in einer Produktverordnung gesetzt werden sollen. Das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) entwickelt in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hierzu Stellungnahmen auf Basis der Anhörung nationaler, produktgruppenspezifischer Beraterkreise und eigener wissenschaftlicher Prüfungen der Kommissionsvorschläge. Dies geschieht im Auftrag und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠ Klimaschutz ⁠ (⁠ BMWK ⁠) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠ BMUV ⁠) sowie weiterer gegebenenfalls betroffener Ressorts. BAM und UBA vertreten die deutsche Bundesregierung im Konsultationsforum (zukünftig Ökodesign-Forum) auf EU-Ebene und bringen in diesem Rahmen die zuvor entwickelte Stellungnahme ein. Das UBA begrüßt die Weiterentwicklung der Ökodesign-Richtlinie zu einer umfassenden Produktverordnung ausdrücklich, da mit der Herstellung und Nutzung von Produkten große Umweltbelastungen verbunden sind. Die Ökodesign-Regelungen setzen einheitliche ökologische Anforderungen für den gesamten europäischen Markt, die für alle Hersteller gleichermaßen gelten und daher in der Summe zu großen Verbesserungen führen.

Reinigung im Haushalt

Weniger ist mehr: umweltfreundlich reinigen Wie Sie Ihr Zuhause umweltschonend und mit wenig Chemie reinigen Entfernen Sie Schmutz möglichst sofort. Dosieren Sie die Reinigungsmittel sparsam und verwenden Sie vorwiegend Konzentrate. Bevorzugen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder dem EU-Umweltzeichen. Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Achten Sie auf Sicherheit und bewahren Sie Reinigungsmittel außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Gewusst wie Alle Wasch- und Reinigungsmittel belasten das Abwasser mit Chemikalien. 2021 haben in Deutschland private Verbraucher*innen etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel gekauft. Die Stoffe aus diesen Produkten gelangen trotz Kläranlage teilweise über das Abwasser in die Umwelt. Ein nachhaltiger Einsatz schützt die Umwelt, aber auch die eigene Gesundheit. Mechanische Hilfsmittel statt Chemiekeulen: Umweltfreundlicher putzt es sich durch die Unterstützung mechanischer Hilfsmittel. Geeignete Reinigungshilfen wie Mikrofasertücher, Bürsten und Fensterabzieher erleichtern die Reinigung. Verwenden Sie mechanische Rohrreiniger wie Spirale oder Saugglocke. Ebenfalls helfen diese Tipps Reinigungsmittel einzusparen: Frischer Schmutz lässt sich leichter entfernen als eingetrockneter Schmutz. Daher den Schmutz sofort beseitigen. Angebranntes, Saucenflecken und andere Verschmutzungen am Herd und im Backofen vor der nächsten Nutzung entfernen, damit diese nicht stärker einbrennen können. Einweichen in Wasser erleichtert ebenfalls die Reinigung. Wassertropfen am Badewannenrand, an der Duschkabine und an Armaturen nach der Benutzung entfernen. Verwenden Sie für große Flächen einen Abzieher und für kleine Flächen ein Tuch – das verhindert Kalkflecken und beugt Schimmel vor. Die Dosierung ist wichtig: Halten Sie sich an die Dosieranleitung auf der Verpackung, das schont die Umwelt und verhindert Putzstreifen. Lassen Sie sich vom Preis nicht abschrecken und nutzen Sie Reinigungsmittel-Konzentrate. Sie sind zwar auf den ersten Blick teurer, aber ergiebiger als andere Reinigungsmittel. Der Blaue Engel kennzeichnet Produkte, die innerhalb ihrer Gruppe besonders umweltfreundlich sind. Quelle: Blauer Engel EU-Ecolabel: Europaweit erkennen Sie umweltfreundliche Produkte an dieser „Blume“. Quelle: Europäische Kommission Wahl des Reinigungsmittels: Es gibt Reinigungsmittel, die der Umwelt besonders stark schaden. Allzweckreiniger, Handspülmittel, Küchenreiniger/ Scheuermilch und ein saurer Sanitärreiniger auf Basis von Zitronensäure reichen völlig aus, um Küche und Bad sauber zu halten. Wählen Sie Reinigungsmittel mit dem Blauen Engel oder der EU-Umweltblume . Verzichten Sie auf Desinfektionsreiniger, chlorhaltige Sanitärreiniger, ätzende WC-Reiniger mit anorganischen Säuren und chemische Abflussreiniger. Ätzende Reiniger mit starken Säuren oder Laugen erkennen Sie am Gefahrenpiktogramm (siehe Abbildung unten) auf dem Produkt. Ein Reinigungsmittel selbst herzustellen ist kein Garant dafür, dass es umweltfreundlich oder nicht gesundheitsgefährlich ist. Beliebte Bestandteile von DIY-Reinigern wie Orangenöl oder Essigessenz sind zum Beispiel nicht zu empfehlen. Orangen(schalen)öl enthält Limonene, welches Allergien auslösen kann. Essigessenz ist ätzend und kann Armaturen und andere verchromte Teile schädigen. Hygiene in Küche und Bad: Im Alltag kommen Sie mit Keimen in Berührung. Achten Sie deshalb auf die Hygiene. Normale Verschmutzungen in Küche, Bad und WC erfordern zur Beseitigung von Keimen keine Desinfektionsmittel. Klassische Reinigungsmittel reichen hier im Normalfall aus. Vorsicht vor Keimen an den Händen: Vor der Zubereitung von Speisen und nach jedem Toilettengang sollten Sie die Hände mit Wasser und Seife gründlich waschen und abtrocknen. Hängen Sie Spülschwämme und Geschirrtücher nach dem Gebrauch umgehend zum Trocknen auf. Wechseln Sie das Spül- und Trockentuch regelmäßig und waschen Sie es bei 60 Grad Celsius. So vermeiden Sie Gesundheitsgefahren: Immer wieder kommt es zu Unfällen im Haushalt, weil Reinigungsmittel nicht als solche erkannt werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Kinder in der Nähe sind. Bewahren Sie Reinigungsmittel immer außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Vorsicht, Verwechslungsgefahr: Stellen Sie Reinigungsmittel nicht in die Nähe von Getränkeflaschen und füllen Sie sie auch nicht in Lebensmittelverpackungen um. Lesen Sie die Anwendungs- und Sicherheitshinweise auf dem Etikett vor der Anwendung. Vermeiden Sie stark saure oder stark alkalische Reiniger, da sie bei unsachgemäßer Anwendung Reizungen oder Verätzungen verursachen können. Verwenden Sie nach Möglichkeit lösemittelfreie Produkte. Falls doch organische Lösemittel im Einsatz sind, sollten Sie kräftig lüften. Verzichten Sie möglichst ganz auf den Einsatz von Raumsprays und Duftspendern. Was Sie noch tun können: Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Gebrauch von Waschmitteln (⁠ UBA ⁠-Umwelttipps). Entkalken Sie regelmäßig die Kaffeemaschine und den Wasserkocher. Sind die Heizstäbe zunehmend verkalkt, behindert das die Wärmeabgabe an das Wasser oder das Gerät geht sogar kaputt. Beachten Sie auch unsere Hinweise zum Thema Schimmel (UBA-Publikation). Hintergrund Umweltsituation: Die in den Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside sind vollständig biologisch abbaubar. Das gilt aber nicht für andere Inhaltsstoffe wie Phosphonate, Polycarboxylate, Konservierungsmittel, Silikone, Paraffine, Duftstoffe und Farbstoffe. Viele dieser Stoffe können sich in der Umwelt und in Organismen anreichern und Gewässerorganismen schädigen. Außerdem tragen bestimmte Inhaltstoffe, etwa Phosphor- oder Stickstoffverbindungen, zur Überdüngung der Gewässer bei. Darum sollten Reinigungsmittel möglichst frei davon sein. Der aus Wasch- und Reinigungsmitteln von privaten Haushalten resultierende Chemikalieneintrag in das Abwasser liegt bei etwa 500.000 Tonnen. Gesetzeslage: Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Es setzt unter anderem die Vorgaben zum biologischen Abbau von Tensiden aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in nationales Recht um. Das WRMG erfasst klassische Wasch- und Reinigungsmittel sowie zur Körperreinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel und auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen. Der Paragraf 10 des WRMG regelt die Mitteilungspflicht der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln an das Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠ BfR ⁠). Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten. Marktbeobachtung: Die Verbraucher*innen in Deutschland kaufen nach Angabe des Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Wasch- und Reinigungsmittel. Nicht enthalten darin sind Reinigungsmittel, die gewerblich und industriell eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: Wasch- und Reinigungsmittel (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Frühjahrsputz (Radiointerview)

Emission flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC)

Emission flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC) Der Ausstoß flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan konnte zwischen 1990 und 2022 um fast 74 % gesenkt werden. Entwicklung seit 1990 Von 1990 bis 2022 konnten die ⁠ NMVOC ⁠-Emissionen von 3,9 Millionen Tonnen (Mio. t) auf 1,0 Mio. t gesenkt und somit um 73,7 % zurückgeführt werden (siehe Abb. „Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC) nach Quellkategorien“). Der Rückgang lässt sich in erster Linie mit der Entwicklung der Emissionen aus dem Straßenverkehr sowie bei den Lösemittelanwendungen im industriellen und gewerblichen Bereich erklären. Entwicklungen im Verkehrssektor Die Emissionen im Straßenverkehr aus Antrieb und ⁠ Verdunstung ⁠ (nur Ottokraftstoff) wurden von 1,5 Millionen Tonnen (Mio. t) (1990) auf 82 Tausend Tonnen (Tsd. t) (2022) gemindert. Durch die Einführung und Weiterentwicklung der geregelten Katalysatoren bei Otto-Pkw und die Verringerung der Zahl der Zweitakt-Fahrzeuge in den neuen Ländern ist der Anteil der Emissionen des Straßenverkehrs von 39 % im Jahr 1990 auf unter 8 % im Jahr 2022 gesunken. Die Menge der durch Verdunstung aus den Fahrzeugtanks freigesetzten ⁠ NMVOC ⁠ nahm – parallel zur Menge der verbrauchsbedingten Emissionen – zwischen 1990 und 2022 um fast 90 % ab. Ihr Anteil an den Emissionen des Straßenverkehrs stieg dabei von 13,9 auf 29,6 %. Gegenüber den deutschen NMVOC-Gesamtemissionen schrumpfte der Anteil fahrzeugseitiger verdunstungsbedingter Emissionen von rund 5,4 auf 2,3 %. Die Verteilungsverluste von Kraftstoffen sanken - insbesondere durch die fortschreitende Ausstattung der Tankstellen mit Gaspendel- und Gasrückführungssystemen - von 87,8 auf rund 15,8 Tsd. t. Der Anteil der Verteilungsverluste an den NMVOC-Gesamtemissionen sank damit von rund 2,3 % im Jahr 1990 auf knapp über 1,5 % im Jahr 2022. Entwicklung in Industrie und Gewerbe Die unter den Industrieprozessen berichteten Lösemittelanwendungen dominieren die ⁠ NMVOC ⁠-Emissionen in Deutschland. Die NMVOC-Emissionen durch die Verwendung von Lacken und Reinigungsmitteln konnten zwar mit geringerem Lösemittelgehalt beziehungsweise durch die teilweise Umstellung auf wasserbasierende Systeme vor allem in Lackierereien, Druckereien und Metallbe- und verarbeitenden Betrieben seit 1990 mehr als halbiert werden. Der prozentuale Anteil an den Gesamtemissionen stieg im Zeitraum von 1990 bis 2022 jedoch, da die Minderung gegenüber den anderen Quellkategorien nur unterdurchschnittlich ausfiel. Die Emissionen der gesamten industriellen Produktionsprozesse sank in den letzten Jahren auf 0,54 Mio. t, der Anteil an den NMVOC-Gesamtemissionen stieg aber ebenfalls zwischen den Jahren 1990 (33 %) und 2022 (53 %) (siehe Tab. „Emissionen ausgewählter Luftschadstoffe nach Quellkategorien“). Entwicklung in der Landwirtschaft Die ⁠ NMVOC ⁠-Emissionen aus der Landwirtschaft stammen zu über 95 % aus dem Bereich Wirtschaftsdüngermanagement (vornehmlich aus der Rinderhaltung) und der verbleibende Rest wird von Pflanzen bei der Getreideproduktion emittiert. Die Emissionen sind zwischen 1990 und dem Jahr 2006 von ca. 0,40 Mio. t auf 0,31 Mio. t gesunken, stiegen anschließend bis 2014 wieder leicht an und sanken bis zum Jahr 2022 unter das Niveau von 2006. Im Jahr 2022 betrugen die NMVOC-Emissionen aus der Landwirtschaft wieder 0,29 Mio. t, dies entspricht einer Reduktion um 28 % seit 1990. Da die anderen großen Quellen von NMVOC deutlich stärker zurückgegangen sind, stieg der Anteil der Landwirtschaft an den Gesamtemissionen von 10 % in 1990 auf 28 % im Jahr 2022. Wirkung von flüchtigen organischen Substanzen Flüchtige organische Substanzen (⁠ VOC ⁠) umfassen eine Vielzahl von Stoffen, deren Molekülstruktur auf einem Kohlenstoffgrundgerüst aufbaut. Sie können die unterschiedlichsten Einwirkungen auf die Umwelt haben, etwa großräumig über die Bildung von Photooxidantien, lokal als Geruchsbelästigung oder sogar als krebserregende Substanzen (zum Beispiel Benzol). Allein aus der Gesamtemission kann daher nicht auf das Wirkungspotenzial geschlossen werden. Die Gesamtmenge der Emissionen ist jedoch in Hinblick auf die Rolle der VOC als Vorläufer sekundärer Luftverunreinigungen von Bedeutung: zusammen mit Stickstoffoxiden führen sie zur Bildung von bodennahem Ozon, zum Beispiel „Sommersmog“ (siehe „Ozon-Belastung“ ). Verursacher Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (⁠ NMVOC ⁠) entstanden noch 1990 zu mehr als der Hälfte bei unvollständig ablaufenden Verbrennungsvorgängen, wovon wiederum gut zwei Drittel auf Kraftfahrzeuge entfielen. Neben dem Ausstoß von Abgasen stammen aus dem Verkehr auch Emissionen durch ⁠ Verdunstung ⁠ am Fahrzeug bei der Tankbelüftung, durch Undichtigkeiten (vor allem am Vergaser) sowie bei der Verteilung des leichtflüchtigen Ottokraftstoffes (Lagerung, Umschlag und Betankung). Bis heute ist der Anteil der verbrennungsbedingten Emissionen am Gesamtausstoß auf gut 16 % zurückgegangen. Auch bei industriellen Produktionsprozessen, dem Einsatz von Dünger in der Landwirtschaft sowie durch Kleinfeuerungsanlagen kommt es zu nennenswerten Emissionen. Größere Kraftwerksanlagen und Industriefeuerungen setzen hingegen nur sehr wenig NMVOC frei. Die mit Abstand wichtigste Quellkategorie ist heute jedoch, bedingt durch den starken Rückgang der verkehrsbedingten Emissionen, die Verwendung von Lösemitteln und lösemittelhaltigen Produkten. Erfüllungsstand der Emissionsminderungsbeschlüsse Im Göteborg-Protokoll zur ⁠ UNECE ⁠-Luftreinhaltekonvention und in der ⁠ NEC-Richtlinie ⁠ ( EU 2016/2284 ) der EU wird festgelegt, dass die jährlichen ⁠ NMVOC ⁠-Emissionen ab 2020 um 13 % niedriger sein müssen als 2005. Diese Ziele wurden 2021 und 2022 eingehalten. Auf EU-Ebene legt die NEC-Richtlinie ( EU 2016/2284 ) auch fest, dass ab 2030 die jährlichen Emissionen 28 % niedriger gegenüber 2005 sein sollen. Auch dieses Ziel konnte 2021 und 2022 erreicht werden.

„Biozide in der Umwelt“ – Neue Datenbank für Umweltmonitoring

„Biozide in der Umwelt“ – Neue Datenbank für Umweltmonitoring Antibakterielle Putzmittel, Holzschutzmittel, Mückenspray, Ameisengift: Biozidprodukte werden an vielen Stellen eingesetzt. Immer häufiger finden sich die Substanzen in unserer Umwelt. In der neuen Datenbank „Biozide in der Umwelt“ (BiU) werden Daten zu Biozid-Wirkstoffen in Gewässern, Böden oder Lebewesen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zusammengestellt und sind frei abrufbar. Biozidprodukte bekämpfen tierische Schädlinge und Lästlinge, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien. Sie werden in vielen Bereichen in privaten Haushalten eingesetzt. Auch bei technischen Anwendungen, wie zum Beispiel der Papierherstellung, als Schiffsanstrich gegen Biofouling oder in Fassadenfarben werden biozide Wirkstoffe verwendet. Nicht wenige der enthaltenen Wirkstoffe sind jedoch aufgrund ihrer Eigenschaften schädlich für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren. Aufgrund des breiten Anwendungsspektrum von Biozidprodukten können verschiedenste Umweltbereiche belastet und in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Doch wie groß ist die Belastung der Umwelt mit Bioziden tatsächlich und sind Maßnahmen zur Reduktion des Eintrags von Bioziden in die Umwelt wirkungsvoll? Die neu entwickelte Datenbank „Biozide in der Umwelt“ (BiU) soll zur Beantwortung dieser Fragen beitragen und ist als eigenständiges Modul in der Datenbank "Informationssystem Chemikalien" (ChemInfo) des Bundes und der Länder angelegt. Auf der BiU-Webseite können Umweltmonitoringdaten zu Bioziden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz frei zugänglich und kostenlos recherchiert werden. Eine Suchmaske erleichtert die gezielte Suche nach bestimmten Stoffen oder spezifischen Anwendungsbereichen sowie nach ausgewählten Umweltmedien von Abwasser, Boden, Gewässer und Sediment bis hin zu Funden in Organismen. Die Grundlage für die Datenbank wurde im Rahmen eines Gutachtens „Integration von Biozidmonitoringdaten aus Literaturquellen in eine Datenbank“ (⁠ UBA ⁠-FB 172 962) geschaffen. Hierbei wurden durch eine intensive Literaturrecherche Umweltmonitoringdaten von bioziden Wirkstoffen und ausgewählten Metaboliten aus wissenschaftlichen Publikationen, Forschungsberichten sowie Datenbanken zusammengetragen. Initial sind 91 biozide Wirkstoffe mit Datensätzen aus etwa 80.000 Wasser-/Abwasserproben, 380 Boden-/Klärschlammproben sowie 4.500 biotischen Proben recherchierbar. Neben den Monitoringdaten werden auch Informationen zur Zulassung der Wirkstoffe im Rahmen der Biozid-Verordnung sowie physikalisch-chemische Daten bereitgestellt. Das Ziel der Datenbank BiU ist es, einer breiten Interessentengruppe Informationen zu Monitoringdaten zu Bioziden zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus können die Daten herangezogen werden, um die Grundlagen für die Umweltrisikobewertung von Bioziden zu unterstützen. So können beispielsweise für die Umwelt sehr problematische Stoffe identifiziert und Maßnahmen zu deren Reduktion erarbeitet werden. Um diese Anforderungen weiterhin aufrecht zu erhalten, wird angestrebt die Datengrundlage und damit die Datenbank regelmäßig zu aktualisieren.

Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz

Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 1 Satz 3, § 1.25, § 7.01 Nummer 3 oder § 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4 Satz 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, oder einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1 oder § 8.04 Buchstabe b der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet, entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt, entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet, entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen, entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt, entgegen § 1.13 Nummer 1 Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht, entgegen § 1.15 Nummer 1 feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt, ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht, entgegen § 4.01 Nummer 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, entgegen § 6.17 Nummer 4 nicht ausreichend Abstand hält, entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet, entgegen § 15.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder entgegen § 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist, ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist, entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 1 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, oder entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 2 ein schnelles Schiff führt, auf dem sich mehr Personen befinden, als Sitzplätze vorhanden sind, ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nummer 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist, entgegen § 3.01 Nummer 2 die zusätzlichen Lichter nicht setzt, entgegen § 3.05 Nummer 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind, einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Nummer 2 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 3, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5, § 3.14 Nummer 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 bis 3, § 3.10 Nummer 4, § 3.13 Nummer 6, § 3.14 Nummer 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1, nicht bezeichnet, Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nummer 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt, entgegen § 4.01 Nummer 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt, entgegen § 4.01 Nummer 4 Satz 1 oder § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Schallzeichen nicht gibt, entgegen § 4.03 Nummer 1 Schallzeichen gebraucht, entgegen § 4.05 Nummer 2 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt, entgegen § 4.05 Nummer 3 einen dort genannten Kanal benutzt, entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet, entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt, entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt, entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 ein Radar nicht benutzt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt, entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, obwohl die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen, entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig nutzt, entgegen § 5.01 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 eine Anordnung nicht befolgt, eine Vorschrift über die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nummer 1, 6.02a Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 5, das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis 6.05 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 bis 4, § 6.06 Satz 2, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz, die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12, das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nummer 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14, das Verhalten oder die Zeichengebung beim überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3, das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nummer 1 oder 3, die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a, den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23, die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nummer 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach § 6.26, das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 oder 2 oder § 6.33, (aufgehoben), die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.06, das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stillliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach § 9.02 Nummer 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5, 6 Satz 1, Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 8, die geregelte Begegnung nach § 9.04 Nummer 2 oder 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch - St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6, die Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.08, die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.01 Nummer 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02 Satz 1 oder die besonderen Regeln für die Fahrt in der Warschaustrecke nach § 12.03 zuwiderhandelt. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt, entgegen § 6.17 Nummer 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nummer 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt, entgegen § 6.18 Nummer 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen lässt, entgegen § 6.19 Nummer 1 das Fahrzeug treiben lässt, entgegen § 6.22 Nummer 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nummer 2 eine Wasserfläche befährt, entgegen § 9.05 auf den dort genannten Streckenabschnitten auf gleicher Höhe fährt, entgegen § 9.06 Nummer 2 Satz 1 die auf den Altrheinen zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet, entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a einen Verband führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmessungen überschreitet oder sich entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet, entgegen § 9.07 Nummer 1 nicht mit der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit fährt, entgegen § 9.09 Nummer 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Angabe nicht wiederholt oder einer Vorschrift des § 9.09 Nummer 2 über die Begegnung von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt, entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet wird, entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert, entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist, ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht, entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt, ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt, entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt, entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist, entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet, entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nummer 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt, ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nummer 2 unter den Boden oder den Kiel reicht, entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nummer 2, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 3, § 8.09 Nummer 8 oder entgegen § 15.03 Nummer 3 eine Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 1.16 Nummer 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, (aufgehoben) entgegen § 1.17 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt, entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft, einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt, entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert, ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt, einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 1 zuwiderhandelt, ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, § 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt, einer Vorschrift des § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt, ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker bei Nacht während des Stillliegens nach § 3.20 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 oder bei Tag während des Stillliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 Nummer 3 oder 4 nicht bezeichnet, ein Fahrzeug führt, auf dem das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder des Stillliegens nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird, ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt, das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist, dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in einem guten Betriebszustand ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleiche Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet, ein Fahrzeug führt, das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist, auf dem das Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht, oder das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist, entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert, einer Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.07 oder die Zusammenstellung der Schleppverbände nach § 8.08, die Radarfahrt nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nummer 1, das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nummer 1, die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5, die Meldepflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c, die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6 Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster Spiegelstrich, die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach § 13.03 Nummer 2 oder die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 15.08 Nummer 2 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2, zuwiderhandelt, entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen lässt, entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt, entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter mitführt, einen Schubverband führt, dessen Spitze entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder nicht mit den vorgeschriebenen Ankern versehen ist, entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbewegt, einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.05 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist, ein Fahrzeug der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist, entgegen § 8.09 Nummer 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst, entgegen § 8.09 Nummer 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft, (weggefallen) eine nach § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buchstabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas ( LNG ) als Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden, ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet, entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt, oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht, oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht, ein Fahrgastschiff unterhalb von Emmerich ( km 855) führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht, einer Vorschrift des § 14.01 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, über das Stillliegen auf den Reeden zuwiderhandelt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt, entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt, entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, entgegen § 15.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt, einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt, einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt, entgegen § 15.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht, entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 3 der Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oder entgegen § 1.02 Nummer 4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist, (aufgehoben) (aufgehoben) ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen lässt oder entgegen § 1.21 Nummer 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt, nicht dafür sorgt, dass Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird, die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist, nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird, nicht dafür sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stillliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen, anordnet oder zulässt, dass ein Schubverband entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 geschleppt wird oder entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.02 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepasst ist, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder entgegen § 13.03 Nummer 2 zu tief eintaucht, dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, eingeschränkt wird, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, für das entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, das entgegen § 1.07 Nummer 6 mehr Fahrgäste als zugelassen oder mehr Personen als vorhandene Sitzplätze an Bord hat, auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, das entgegen den §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nummer 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist, dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen, das nicht mit dem nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist, das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet, das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist, auf dem ein Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist, auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht, das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht in einem guten Betriebszustand ist, das entgegen § 6.21 Nummer 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt, das entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird, das sich entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet, das entgegen § 6.21 Nummer 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder das die nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a zulässigen Höchstabmessungen überschreitet. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht, die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht, die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 855) anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach§ 11.01 Nummer 5 nicht entspricht, anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverbandes entgegen § 8.03 Nummer 2 mit Ankern nicht versehen ist, anordnet oder zulässt, dass ein Schubleichter entgegen § 8.04 fortbewegt wird, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.05 Nummer 1 bis 3 nicht entsprechen, die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.06 Nummer 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet oder zulässt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurden, auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht, eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird. Stand: 01. Juni 2024

BMW AG Dingolfing, Werk 2.4, Geb. 41.0, Wasserlacklinie 1, Umbau der Basislackauftragszone auf Trockenabscheidung

Im Hauptwerk 02.40 zum Bau und zur Montage von Kraftfahrzeugen wird durch die BMW AG als zentraler Anlagenteil die Lackiererei (Anlage zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung von Lösemitteln) betrieben. Aus Gründen der Nachhaltigkeit werden Maßnahmen zur Energiereduzierung auch in der Lackiererei ergriffen. Bei der Wasserlacklinie 1 sollen jeweils im Bereich der Basislack-Auftragszone das vorhandene Lackpartikel-Nassauswaschsystem gegen ein steinmehlbasiertes Trockenabscheidesystem getauscht werden. Dies führt zu einer Senkung des Energiebedarfes und der Staubemissionen. Die Lackiertechnik sowie die eingesetzten Lacke und Reinigungsmittel bleiben unverändert.

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