Die Fa. C & C Windenergie GmbH & Co. KG, Trierer Straße 43, 54611 Hallschlag, beantragte den vollständigen Austausch von 6 Altanlagen (Repowering, GID Nr. 578 bis 583), genehmigt durch die Bescheide der Kreisverwaltung Daun vom 16.09.1998 unter dem Az. 05-214-00197-00001/98*01, vom 14.07.1997 unter dem Az. 05-214-20188-00001/97*0 und vom 31.05.2000 unter dem Az. 05-214-20188-00003/96*01 mit zwei Windenergieanlagen (WEA 76 West und 77 Ost) gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG und § 19 Abs.3 BImSchG. Es handelt sich um den Anlagentyp Enercon E-160 EP5 E3 R1 mit 166,6 Meter Nabenhöhe, Nennleistung 5.560 kW, insg. 11,12 MW.
Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit 162 m Nabenhöhe und 6.000 kW Nennleistung im Rahmen des Repowerings gem. § 16b BImSchG in Borchen - Dörenhagen
Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit 162 m Nabenhöhe und 6.000 kW Nennleistung im Rahmen des Repowerings gem. § 16b BImSchG in Borchen - Dörenhagen
Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 mit 162 m Nabenhöhe und 6.000 kW Nennleistung im Rahmen des Repowerings gem. § 16b BImSchG in Borchen - Dörenhagen
Die PNE AG plant ein Repowering des Windparks Agathenburg. An dem Standort befinden sich derzeit neun Windenergieanlagen des Typs Euroturbine 550/41. Bei Realisierung des Vorhabens sollen diese diese zurückgebaut und durch fünf neue Anlagen des Typs Vestas V162-7.2 MW ersetzt werden. Die PNE AG hat dazu einen Vorbescheidsantrag nach § 9 Abs.1 BImSchG gestellt. In diesem Verfahren soll festgestellt werden, ob für die neuen Anlagen die Voraussetzungen des § 16b Abs.1 und 2 BImSchG gegeben sind und wenn ja, ob diese bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die Ziele der Raumordnung zulässig sind.
Die Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasserstraße 15 in 70567 Stuttgart, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Zernitz, Flur 1 Flurstück 19 und Flur 2 Flurstück 33 zwei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Beantragt sind zwei Windenergieanlagen (WEA 05 und WEA 06) vom Typ Enercon E-138 EPS E3 mit je 4,26 MW. Im Rahmen eines Repowerings sollen dafür 2 WEA des Typs Enercon E-66 zurückgebaut werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die Merkmale des Vorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich und nach Ende der Laufzeit der WEA als reversibel einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten und Aufstellung von Reptilienzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage angrenzend an einen bestehenden Windpark nicht erkennbar. Eine zusätzliche belästigende Wirkung durch Schallimmissionen wurde ausgeschlossen und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erheblichen Benachteiligungen oder erheblichen Belästigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.
Die Firma Menze Wind GbR, Starenweg 48, 59469 Ense hat mit Antrag vom 18.11.2024, eine Genehmigung gem. § 16b BImSchG für insgesamt eine Windenergieanlage und den Rückbau einer Bestandsanlage (Repowering) auf dem nachstehend genannten Grundstück auf dem Ge-biet der Gemeinde Ense beantragt: Aktenzeichen / Anlagen-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück(e) 20240895 / En066 / Sieveringen / 1 / 149, 150, 151, 152, 153 Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Nennleistung von 4.260 kW, einer Nabenhöhe von 110,24 m und einer Gesamthöhe von 179,24 m. Das Antragsverfahren erstreckt sich auf den Ersatz / Rückbau folgender bestehenden Windenergieanlage des Typs Enercon E-70 E4 mit Rotordurchmesser 71 m, Nabenhöhe 99 m, Gesamthöhe 134,9 m und Nennleistung 2000 kW: Aktenzeichen / Anlagen-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück(e) 04004695 / En043 / Sieveringen / 1 / 150 Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Die beantragten Anlagen fallen aufgrund der kumulierenden Wirkung § 10 UVPG mit insgesamt 3 Windenergieanlagen im beantragten Windpark unter die Vorprüfungspflicht des UVPG. Es handelt sich um eine Anlage, für die eine standortbezogene Vorprüfung -(„S“)- des Einzelfalls gem. § 5 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG erfolgen muss. Die Prüfung wurde aufgrund des Vorliegens besonderer Standortfaktoren (nahegelegenes FFH-Gebiet) im Umfang einer allgemeinen Vorprüfung durchgeführt. Nach Durchführung der Vorprüfung wurde die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) festgestellt.
Die Firma Gerlingerwind GbR, Schlotweg 9, 59469 Ense hat mit Antrag vom 18.11.2024, eine Genehmigung gem. § 16b BImSchG für insgesamt eine Windenergieanlage und den Rückbau einer Bestandsanlage (Repowering) auf dem nachstehend genannten Grundstück auf dem Gebiet der Gemeinde Ense beantragt: Aktenzeichen / Anlagen-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück(e) 20240896 / En067 / Sieveringen / 2 / 41 Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Nennleistung von 4.260 kW, einer Nabenhöhe von 110,24 m und einer Gesamthöhe von 179,24 m. Das Antragsverfahren erstreckt sich auf den Ersatz / Rückbau folgender bestehenden Windenergieanlage des Typs Enercon E-70 E4 mit Rotordurchmesser 71 m, Nabenhöhe 99 m, Gesamthöhe 134,9 m und Nennleistung 2000 kW: Aktenzeichen / Anlagen-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück(e) 04004696 / En042 / Sieveringen / 2 / 41 Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Die beantragten Anlagen fallen aufgrund der kumulierenden Wirkung § 10 UVPG mit insgesamt 3 Windenergieanlagen im beantragten Windpark unter die Vorprüfungspflicht des UVPG. Es handelt sich um eine Anlage, für die eine standortbezogene Vorprüfung -(„S“)- des Einzelfalls gem. § 5 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG erfolgen muss. Die Prüfung wurde aufgrund des Vorliegens besonderer Standortfaktoren (nahegelegenes FFH-Gebiet) im Umfang einer allgemeinen Vorprüfung durch-geführt. Nach Durchführung der Vorprüfung wurde die Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung (UVP) festgestellt.
Die Eurowind Energy GmbH, Stahltwiete 21a, 22761 Hamburg, beantragt beim Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt, eine Genehmigung gemäß § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) in 48282 Emsdetten an den Standorten Gemarkung Emsdetten, Flur 85, Flurstück 13 (WEA EWE 01) und Flurstück 14 (WEA EWE 02). Die beantragten WEA vom Typ Vestas V162 haben eine Nabenhöhe von 169 m, einen Rotordurchmesser von 162 m, eine Gesamthöhe von 250 m und eine Nennleistung von 7.200 kW. Es handelt sich um ein Repowering-Vorhaben. Im Zuge des Repowerings sollen zwei WEA des Typs Vestas V80 mit einer Nabenhöhe von 100 m durch die beantragten zwei neuen WEA ersetzt werden.
Die Firma BFA Windkraft eGbR, Ziegeleistraße 32 in 88697 Bermatingen, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Saathain, Flur 2, Flurstück 211 eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben. Es soll die Windenergieanlage Enercon vom Typ E-53 800 mit einer Nabenhöhe von 73,3 m durch Repowering wesentlich geändert werden. Sie wird durch eine Windenergieanlage mit der Bezeichnung WEA Vestas des Typs V126-3.6 MW HTq mit einer Nabenhöhe von 166 m, einen Rotordurchmesser von 126 m und eine Gesamthöhe von 229 m ersetzt. Antragsgegenstand sind weiterhin die Kranstell- und Montagefläche, das Fundament und die Zufahrt zur Windenergieanlage. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
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