The over all objective of PO3PLAR is to complement the Level II ozone injury assessment program of the ICP-Forests WG on Ambient Air Quality with a well known and already investigated ozone sensitive bio-indicator species such a Populus spp. A successful establishment of the indicated bio-indicator on the Light Exposed Sampling Sites (LESS; see Manual for Assessment of Ozone Injury) will allow us to collect additional data on plant responses to ambient ozone concentrations on the very same species and variety across Europe. Excluding the disturbing factor of differing species composition of forest ecosystems and differing species specific responses to ozone (under the given microclimatic conditions) a harmonized bio-indicator network may allow us to gain additional valuable information to be implemented in regional as well as European efforts on ozone risk assessment. The 2007 season will serve as a test phase providing the participating countries to gain experience with the optimal planting procedure (soil, water availability, growth rate, etc.) hopefully leading to first successful phenological and physiological measurements and observations throughout the 2007 season. Currently the following 12 countries are participating in the PO3PLAR bio-indicator survey: Spain, Italy, France, Lithuania, Hungary, Germany, Sweden, Czech Republic, Cyprus, Belgium, USA and Switzerland whereas Switzerland is serving as the coordinator and data manager. From an organizational point of view, this project is not an official part of the ozone injury assessment program of the ICP-Forests WG on Ambient Air Quality. However, if successful we may be able to attract more interest in the respective community and hopefully generate some funding in the near future.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 3 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation 5G-Technologie-Einführung in ausgewählten Ländern Die "fünfte Generation" von Telekommunikationssystemen, kurz 5G, wird als eines der wichtigs- ten Bausteine der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft im kommenden Jahrzehnt angesehen. Es wird erwartet, dass die zukünftige 5G-Infrastruktur ein breites Spektrum von Anwendungen und Sektoren abdecken wird, einschließlich professioneller Anwendungen (z.B. Connected Automa- ted Mobility, eHealth, Energiemanagement, möglicherweise Sicherheitsanwendungen usw.). Die Europäische Kommission hat 2013 eine Public Private Partnership zu 5G (5G PPP) eingerich- tet. Dies ist die Leitinitiative der EU zur Beschleunigung von Forschung und Innovation in der 5G-Technologie. Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Programms Horizont 2020 eine öffentliche Finanzierung in Höhe von 700 Mio. EUR zur Unterstützung dieser Maßnahme vorgesehen. Die EU-Industrie wird diese Investitionen um das bis zu Fünffache auf mehr als 3 Mrd. EUR erhöhen. Diese Aktivitäten wurden von einem internationalen Plan begleitet, um einen globalen Konsens über 5G zu gewährleisten. Um den frühzeitigen Aufbau der 5G-Infrastruktur in Europa zu gewährleisten, verabschiedete die Kommission 2016 einen 5G-Aktionsplan für Europa mit dem Ziel, spätestens bis Ende 2020 mit der Einführung von 5G-Diensten in allen EU-Mit- gliedstaaten zu beginnen, gefolgt von einem raschen Aufbau, um eine ununterbrochene 5G-Ver- sorgung in städtischen Gebieten und entlang der Hauptverkehrswege bis 2025 zu gewährleisten. Um die Fortschritte des 5G-Aktionsplans zu überwachen, hat die Kommission 2018 die Europäi- sche 5G-Beobachtungsstelle eingerichtet, ein Instrument zur Überwachung der wichtigsten Mark- tentwicklungen in Europa im globalen Kontext. Sie berichtet auch über vorbereitende Maßnah- men der Mitgliedstaaten wie Frequenzauktionen und nationale 5G-Strategien. Im Oktober 2018 wurde ein Bericht über die wichtigsten Elemente, die in solchen nationalen Strategien aus euro- 1 päischer Sicht zu berücksichtigen sind, veröffentlicht. Im April 2019 wurde im Auftrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie des Euro- päischen Parlaments eine Analyse des „Policy Department for Economic, Scientific and Quality 1 Quelle: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/5G [Abruf am 3. September 2019]. WD 8 - 3000 - 115/19 (4. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 5G-Technologie-Einführung in ausgewählten Ländern of Life Policies“ unter dem Titel „5G Deployment: State of Play in Europe, USA and Asia“ publi- 2 ziert. Neben der Darstellung der Entwicklung in den führenden Ländern USA, China, Japan, Ko- rea, Singapur und Taiwan, wird ein Vergleich zur EU aufgestellt (Seiten 22 ff). Hierin heißt es zu- sammenfassend: 3 Mit der Verabschiedung der European Electronic Communications Code im Dezember 2018 wurde der Rechtsrahmen geschaffen, der die Verfügbarkeit einer ununterbrochenen 5G-Versor- gung für Stadtgebiete und große terrestrische Transportwege beinhaltet. Alle Mitgliedsstaaten müssen nun 5G "Pionier"-Frequenzbänder (700 MHz, 3,5 GHz und 26 GHz) bis Ende 2020 umset- zen. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass alle Länder dieses Ziel erreichen würden. Derzeit ha- ben neun Mitgliedstaaten ihre 5G-Aktionspläne veröffentlicht - Österreich, Frankreich, Finn- land, Niederlande, Spanien, Schweden, Deutschland, Luxemburg und das Vereinigte König- reich. Europa sei bei der Anzahl der durchgeführten 5G-Studien führend gewesen, wobei bis An- 4 fang 2019 rund 138 Studien in 28 Mitgliedsstaaten registriert wurden. Informationen zu den Plänen einzelner ausgewählter Länder sind wie folgt abrufbar: Österreich: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-austria Belgien: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-belgium Bulgarien: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Bulgaria Kroatien: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Croatia Republik Zypern: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Cyprus Tschechische Republik: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-czech- republic Dänemark: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Denmark Estland: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Estonia Finnland: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-finland Frankreich: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-france 2 BLACKMAN, C., FORGE, S., 5G Deployment: State of Play in Europe, USA and Asia, Study for the Committee on Industry, Research and Energy, Policy Department for Economic, Scientific and Quality of Life Policies, Eu- ropean Parliament, Luxembourg, 2019; http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2019/631060/I- POL_IDA(2019)631060_EN.pdf [zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019]. 3 Vergleiche hierzu: https://www.accesspartnership.com/introducing-the-new-european-electronic-communica- tions-code-eecc/ [zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019]. 4 Ebd. Seite 22. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 5G-Technologie-Einführung in ausgewählten Ländern Deutschland: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-germany Griechenland: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Greece Ungarn: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Hungary Irland: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Ireland Italien: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Italy Lettland: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Latvia Litauen: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Lithuania Luxemburg: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Luxembourg Malta: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Malta Niederlande: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-netherlands Polen: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Poland Portugal: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Portugal Rumänien: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Romania Slowakei: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Slovakia Slowenien: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-Slovenia Spanien: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-spain Schweden: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-sweden Vereinigtes Königreich: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/country-information-uni- ted-kingdom Zum „Aufbau der 4G-/LTE- und 5G-Mobilfunknetze in ausgewählten Ländern“ wurde im Jahr 2018 eine Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages verfasst, die im In- 5 ternet abrufbar ist. *** 5 Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/579494/f0cef6f4390a67b6f4262350f0548f08/wd-5-121-18-pdf- data.pdf [zuletzt abgerufen am 3. September 2019]. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
1992L0043 — DE — 01.01.2007 — 005.001 — 1
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine
Gewähr übernehmen
►B
RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES
vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
Geändert durch:
Amtsblatt
►M1
►M2
►M3
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. September 2003
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006
Nr.Seite
Datum
L 305
L 28442
18.11.1997
31.10.2003
L 36336820.12.2006
C 241
L 1
L 23621
1
3329.8.1994
1.1.1995
23.9.2003
Geändert durch:
►A1
►A2
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Re-
publik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Ver-
träge
1992L0043 — DE — 01.01.2007 — 005.001 — 2
▼B
RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES
vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Wie in Artikel 130r des Vertrages festgestellt wird, sind Erhaltung,
Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel
der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse; hierzu zählt auch
der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen.
Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Um-
weltschutz (1987—1992) (4) enthält Bestimmungen hinsichtlich der Er-
haltung der Natur und der natürlichen Ressourcen.
Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt
zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und
regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie
leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen
Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimm-
ten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätig-
keiten des Menschen erfordern.
Der Zustand der natürlichen Lebensräume im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten verschlechtert sich unaufhörlich. Die verschiedenen Ar-
ten wildlebender Tiere und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich
bedroht. Die bedrohten Lebensräume und Arten sind Teil des Natur-
erbes der Gemeinschaft, und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist
oft grenzübergreifend; daher sind zu ihrer Erhaltung Maßnahmen auf
Gemeinschaftsebene erforderlich.
Bestimmte natürliche Lebensraumtypen und bestimmte Arten sind an-
gesichts der Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, als prioritär einzustufen,
damit Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zügig durchgeführt werden kön-
nen.
Zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustan-
des der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem
Interesse sind besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem
genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches öko-
logisches Netz zu schaffen.
Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europä-
ische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach
(1) ABl. Nr. C 247 vom 21. 9. 1988, S. 3, und
ABl. Nr. C 195 vom 3. 8. 1990, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 75 vom 20. 3. 1991, S. 12.
3
( ) ABl. Nr. C 31 vom 6. 2. 1991, S. 25.
(4) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.
1992L0043 — DE — 01.01.2007 — 005.001 — 3
▼B
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er-
haltung der wildlebenden Vogelarten (1) derzeit oder künftig als beson-
dere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiete.
In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen
Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Die Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könn-
ten, werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen; außerdem ist je-
doch ein Verfahren vorzusehen, wonach in Ausnahmefällen auch ohne
Vorschlag eines Mitgliedstaats die Ausweisung eines Gebiets möglich
ist, wenn die Gemeinschaft dies für die Erhaltung eines prioritären
natürlichen Lebensraumstyps oder für das Überleben einer prioritären
Art für unbedingt erforderlich hält.
Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets
verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer an-
gemessenen Prüfung zu unterziehen.
Es wird anerkannt, daß die Einleitung von Maßnahmen zugunsten der
Erhaltung prioritärer natürlicher Lebensräume und prioritärer Arten von
gemeinschaftlichem Interesse eine gemeinsame Verantwortung aller
Mitgliedstaaten ist. Dies kann jedoch zu einer übermäßigen finanziellen
Belastung mancher Mitgliedstaaten führen, da zum einen derartige Le-
bensräume und Arten in der Gemeinschaft ungleich verteilt sind und
zum anderen im besonderen Fall der Erhaltung der Natur das Verur-
sacherprinzip nur in begrenztem Umfang Anwendung finden kann.
Es besteht deshalb Einvernehmen darüber, daß in diesem Ausnahmefall
eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Mittel
vorgesehen werden muß, die aufgrund der Beschlüsse der Gemeinschaft
bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Landnutzungs- und Entwicklungspolitik ist die Pflege
von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für
wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch die sich eine Überwachung des
Erhaltungszustandes der in dieser Richtlinie genannten natürlichen Le-
bensräume und Arten sicherstellen läßt.
Ergänzend zur Richtlinie 79/409/EWG ist ein allgemeines Schutzsystem
für bestimmte Tier- und Pflanzenarten vorzusehen. Für bestimmte Arten
sind Regulierungsmaßnahmen vorzusehen, wenn dies aufgrund ihres
Erhaltungszustands gerechtfertigt ist; hierzu zählt auch das Verbot be-
stimmter Fang- und Tötungsmethoden, wobei unter gewissen Voraus-
setzungen Abweichungen zulässig sein müssen.
Zur Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie erstellt die Kommis-
sion in regelmäßigen Zeitabständen einen zusammenfassenden Bericht,
der insbesondere auf den Informationen beruht, die ihr die Mitglied-
staaten über die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften übermitteln.
Für die Durchführung dieser Richtlinie ist ein Ausbau der wissenschaft-
lichen und technischen Erkenntnisse unerläßlich; daher gilt es, die
hierzu erforderliche Forschung und wissenschaftliche Arbeit zu fördern.
Aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts muß eine
Anpassung der Anhänge möglich sein. Es ist ein Verfahren für die
Anpassung der Anhänge durch den Rat vorzusehen.
Zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung dieser Richt-
linie und insbesondere bei den Beschlüssen über die gemeinschaftliche
Mitfinanzierung ist ein Regelungsausschuß einzusetzen.
(1) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 91/244/EWG (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 41).
Zielsetzung: Bildung einer bikommunalen (d.h. mit griechisch-zypriotischer und türkisch-zypriotischer Beteiligung) Umwelt- und Naturschutzgruppe, die als 'Initiativgruppe Nachhaltigkeitsstrategie' unter Einbeziehung von deutschen und anderen europäischen Erfahrungen den Prozess zur Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie für Zypern in Gang setzt. Hintergrund: Untersucht man die ökologische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte seit 1974 in der Republik Zypern (Südzypern), dann ist die Sorge nicht ganz unberechtigt, dass die natürlichen Lebensgrundlagen durch Massentourismus, extensiven Individualverkehr, großen Flächenverbrauch wegen ungesteuerter Siedlungstätigkeit und eine wenig nachhaltige Wasserwirtschaft gefährdet werden könnten. Fehler, die durch mangelnde Aufklärung und unkontrolliertes Wachstum im Süden gemacht worden sind, sollten bei der Entwicklung Nordzyperns nicht wiederholt werden. Deshalb sollten für die zu erarbeitende Nachhaltigkeitsstrategie für Zypern die Umweltkommunikation sowie ökologische Fragen wie Wasserwirtschaft, Waldwirtschaft, Naturschutz, Begrenzung des Flächenverbrauchs, Nutzung regenerativer Energien, öffentlicher Personenverkehr und sanfter Tourismus im Vordergrund stehen. Ziel muss eine integrierte Regionalentwicklung sein, bei der die Schaffung von Arbeitsplätzen auch im ländlichen Raum und der soziale Ausgleich mit berücksichtigt werden. Maßnahmen: Expertenaustausch im Rahmen eines zweitägigen Workshops in Nikosia/Zypern zum Thema 'Nachhaltigkeit für Zypern' mit den Schwerpunkten Umweltkommunikation, Nachhaltige Wasserbewirtschaftung, Nachhaltige Energieversorgung, Sanfter Tourismus und Naturschutz. Teilnehmer: Umweltexperten aus beiden Teilen Zyperns und aus Deutschland bzw. EU-Ländern. Gründung einer bikommunalen Umwelt- und Naturschutzgruppe: Fachexkursionen und weiterführende Expertengespräche zur Vertiefung der Thematik und Netzwerkbildung. Fazit: Die Gespräche im Rahmen der Projektvorbereitungen, der Workshop selbst sowie die Fachexkursionen haben den Teilnehmern wichtige Impulse zur Entwicklung von Nachhaltigkeitsstrategien für ganz Zypern und den Aufbau von lokalen Agenda-21-Strukturen gegeben. Es haben sich neue Netzwerke gebildet - sowohl innerhalb Zyperns zwischen griechisch-zyprischen und türkisch-zyprischen Umwelt- und Nachhaltigkeitsexperten als auch nach außen zu denjenigen Institutionen, die durch die Referenten aus Deutschland/EU vertreten waren. Diese Netzwerke haben bereits erfolgreiche Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit vorlegen können. Dazu zählt insbesondere die rasche Gründung einer bikommunalen Umwelt- und Naturschutzgruppe in Zypern unter dem Dach der Naturfreunde Internationale. Weiterführende Projektvorschläge und Folgemaßnahmen werden derzeit mit mehreren Institutionen diskutiert. usw.
Die Republik Zypern befindet sich seit Beginn der neunziger Jahre in einem dynamischen Modernisierungsprozess, der alltagsweltliche Praxen und kulturelle Orientierungen der Bevoelkerung tiefgreifend veraendert. Vor dem Hintergrund der europaeischen Integration untersucht das Projekt den Zusammenhang von Globalisierung und sozialen Wandel in vier Feldern: die sich veraendernde Rolle der Frau in der Gesellschaft; Umwelt- und Oekologiepolitik, Tourismus, Denkmalschutz; neue Medien und Technologiedebatten; Jugendarbeit und Friedensinitiativen. Das Projekt ist als dreisemestriges Studienprojekt konzipiert und bildet als 'forschendes Lernen' Kernstueck der Ausbildung im Magisterstudiengang Kulturanthropologie und Europaeische Ethnologie. Neun Studierende bearbeiten einzelne Themen in den vier Feldern und fassen ihre Ergebnisse in Aufsaetzen zusammen, die in der Abschlusspublikation unter ihrem Namen veroeffentlicht werden. Vorgehensweise: Das Projekt entwickelt seine auf Zypern bezogene Fragestellung vor dem Hintergrund aktueller Debatten in der Kulturanthropologie zur Herausbildung transnationaler Kulturbeziehungen und der Entwicklung von 'anderen Modernen', die sich von westlichen Modernitaetsentwicklungen unterscheiden (vgl. Ulf Hannerz, Arjun Appadurai). Der methodische Ansatz ist der der Feldforschung; mehrheitlich wurde mit qualitativen Experteninterviews und teilnehmender Beobachtung vor Ort gearbeitet.