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Neue EU-Regeln gegen Greenwashing verabschiedet

Neue EU-Regeln gegen Greenwashing verabschiedet Bisher werden Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten, wie „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“, sowie Umweltlabel kaum reguliert. Mit einer neuen Richtlinie zur Änderung des Wettbewerbs- und des Verbraucherrechts will die EU vielfach verbreitetes Greenwashing in der Werbung bekämpfen und verlässliche Umweltinformationen fördern. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, dass Verbraucher*innen besser informierte Kaufentscheidungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen, der Haltbarkeit und der Reparierbarkeit von Produkten treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen. Denn immer mehr Unternehmen versuchen, sich und ihren Produkten mit gezielten Marketing-Maßnahmen ein umweltfreundliches Image zu geben. Verbraucher*innen können dabei in die Irre geführt werden, wenn bestimmte Umweltvorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten suggeriert werden, obwohl diese Vorteile gar nicht vorhanden oder zumindest nicht ausreichend nachgewiesen sind. Die neue „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825) ändert und ergänzt daher die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Der englische Titel der Richtlinie lautet „Empowering consumers for the green transition“, auch als ECGT oder EmpCo abgekürzt. Die Änderungen sehen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vor. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte Klimaclaims sind gar nicht mehr zulässig. Zudem wird sich durch neue Anforderungen an Siegel, wie zum Beispiel öffentlich zugängliche Kriterien und ein Dritt-Zertifizierungssystem, der Markt der Siegel bereinigen. Mit diesen Änderungen werden den Konsument*innen, den Marktakteuren, Verbraucherverbänden und Gerichten genauere Maßgaben an die Hand gegeben, um zu beurteilen, ob ein Fall unlauterer umweltbezogener Werbung gegeben ist. Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgen und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. Die Richtlinie soll durch eine weitere EU-Richtlinie, die „Green Claims Directive (GCD)“ (auf Deutsch „Richtlinie über Umweltaussagen“), ergänzt werden. In dieser sollen spezifischere Vorgaben für die Begründungen, ihre Nachprüfbarkeit und Kommunikation von ausdrücklichen Umweltaussagen verankert werden. Die wichtigsten Änderungen in Kürze: Änderungen an der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) Die Richtlinie regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und insbesondere die Zulässigkeit von Werbeaussagen. Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „grün“, „öko“) als geschriebener oder gesprochener Text werden bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aber mit einer klaren Spezifizierung und Begründung sind solche Umweltaussagen weiterhin zulässig. Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln wird verbessert. So sind Kennzeichnungen mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das weder von staatlichen Stellen stammt, noch auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen, in Zukunft verboten. Zudem müssen Siegel allen Unternehmen zugänglich sein und ihre Bewertungsmaßstäbe veröffentlichen. Umweltaussagen über das gesamte Produkt, obwohl diese nur einen Teil betreffen, werden verboten. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt. Dies bedeutet, dass Hersteller und Händler nicht mehr damit werben können, dass ein solches Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn dies auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht. Unternehmensbezogene Aussagen sind von der neuen Regel nicht erfasst. Auch die Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit zu kommunizieren, ist verboten. Um die Haltbarkeit und Reparierbarkeit als Kriterium für die Kaufentscheidung transparenter zu gestalten, sind die folgenden Dinge verboten: Informationen zurückzuhalten, dass sich Softwareaktualisierungen negativ auf das Funktionieren der Waren auswirken können. eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient. kommerzielle Kommunikation über eine Ware zu tätigen, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. eine falsche Behauptung zu tätigen, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat. Produkte als reparierbar zu präsentieren, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist. Verbraucher*innen zu veranlassen, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist. Informationen darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird. Explizite Klarstellung, dass ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte, wie etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, nicht irreführend dargestellt werden dürfen. Behauptungen in Bezug auf eine künftige Umweltleistung (wie z.B. ein zukünftig klimaneutrales Unternehmen) müssen transparent und überprüfbar sein. Bei vergleichenden Umweltaussagen müssen die Vergleiche objektiv sein und unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen erfolgen. Irrelevante Merkmale oder Merkmale, die nicht unmittelbar mit einem Merkmal des jeweiligen Produkts oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, dürfen nicht beworben werden. Änderungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) Die Verbraucherrechterichtlinie hat zum Zweck, in den zwischen Verbraucher*innen und Unternehmern geschlossen Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen vorvertragliche Pflichtinformationen, unter anderem über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen sowie über gewerbliche Garantien und gesetzliche Gewährleistungen. Verbraucher*innen sollen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie informiert werden, wenn sie vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Um zu verhindern, dass Verbraucher*innen ggf. eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollen Verbraucher*innen zudem auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können. Der EU-Kommission werden zudem die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung übertragen. Verbraucher*innen sollen über den Mindestzeitraum informiert werden, für den sich der Hersteller verpflichtet, Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Verbraucher*innen sollen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, erhalten. Ist ein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmen diesen Verbraucher*innen zur Verfügung stellen. Ist kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmer andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen (Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen). Zudem sollen die Verbraucher*innen über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen informiert werden.

Greenwashing erkennen – Transparenz schaffen

UBA-Forschungsbericht hilft bei Einordnung von werblichen Umweltaussagen Klimaneutral, nachhaltig, recycelbar – Unternehmen bewerben ihre Produkte gern mit diesen oder vergleichbaren Umweltaussagen. Doch nicht alle Aussagen sind rechtlich zulässig. Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Rahmen eines Forschungsprojekts die Herausforderungen für verlässliche Umweltinformationen analysieren lassen. Die Ergebnisse liegen nun in einem Bericht vor und bieten neben einem Beitrag zu den aktuellen Diskussionen um die EU-Initiativen „Empowering consumers for green transition“ und „Green claims“ auch konkrete Empfehlungen für Unternehmen und Verbraucher*innen im Spannungsfeld zwischen valider Umweltinformation und Greenwashing. „Das Umweltbundesamt setzt sich dafür ein, dass Verbraucher*innen die notwendigen Informationen bekommen, um nachhaltige Kaufentscheidungen treffen zu können. Doch leider sind missverständliche und nicht belegte Aussagen immer noch weit verbreitet“, sagt Dirk Messner, Präsident des ⁠ UBA ⁠. „Mit der Umsetzung der neuen EU-Vorgaben über umweltbezogene Informationen für Verbraucher*innen erwarten wir, dass Unternehmen vermehrt vertrauenswürdige Siegel wie den Blauen Engel nutzen und irreführende Aussagen zurückgehen.“ Mit der im letzten Jahr beschlossenen „EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (EU 2024/825) zur Änderung des Wettbewerbs- und Verbraucherrechts sollen Greenwashing in der Werbung eingedämmt und verlässliche Umweltinformationen gefördert werden. So werden Textaussagen künftig grundsätzlich nur zulässig sein, wenn sie spezifisch genug beschrieben bzw. begründet sind. Bestimmte ⁠ Klima ⁠-Claims werden ganz verboten. Neue Anforderungen an Siegel, wie öffentlich zugängliche Kriterien und ein unabhängiges Zertifizierungssystem, sollen zudem den unübersichtlichen Markt der Umweltsiegel bereinigen. Ergänzend dazu soll die geplante europäische „Green claims directive“ (Richtlinie über Umweltaussagen) die Begründung und Nachprüfbarkeit von Umweltaussagen weiter präzisieren. Diese Richtlinie befindet sich derzeit in den abschließenden Verhandlungen. Der aktuelle Forschungsbericht des UBA bietet eine systematische Aufbereitung der Thematik Greenwashing. Er beinhaltet eine Analyse der rechtlichen Instrumente zur Bekämpfung von Greenwashing, stellt die bestehenden Empfehlungen und Prinzipien zur Begründung guter Umweltaussagen zusammen und beleuchtet die Wahrnehmungen und Wirkungen auf Verbraucher*innen.

Greenwashing erkennen – Transparenz schaffen

Greenwashing erkennen – Transparenz schaffen UBA-Forschungsbericht hilft bei Einordnung von werblichen Umweltaussagen Klimaneutral, nachhaltig, recycelbar – Unternehmen bewerben ihre Produkte gern mit diesen oder vergleichbaren Umweltaussagen. Doch nicht alle Aussagen sind rechtlich zulässig. Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Rahmen eines Forschungsprojekts die Herausforderungen für verlässliche Umweltinformationen analysieren lassen. Die Ergebnisse liegen nun in einem Bericht vor und bieten neben einem Beitrag zu den aktuellen Diskussionen um die EU-Initiativen „Empowering consumers for green transition“ und „Green claims“ auch konkrete Empfehlungen für Unternehmen und Verbraucher*innen im Spannungsfeld zwischen valider Umweltinformation und Greenwashing. „Das Umweltbundesamt setzt sich dafür ein, dass Verbraucher*innen die notwendigen Informationen bekommen, um nachhaltige Kaufentscheidungen treffen zu können. Doch leider sind missverständliche und nicht belegte Aussagen immer noch weit verbreitet“, sagt Dirk Messner, Präsident des ⁠ UBA ⁠. „Mit der Umsetzung der neuen EU-Vorgaben über umweltbezogene Informationen für Verbraucher*innen erwarten wir, dass Unternehmen vermehrt vertrauenswürdige Siegel wie den Blauen Engel nutzen und irreführende Aussagen zurückgehen.“ Mit der im letzten Jahr beschlossenen „EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (EU 2024/825) zur Änderung des Wettbewerbs- und Verbraucherrechts sollen Greenwashing in der Werbung eingedämmt und verlässliche Umweltinformationen gefördert werden. So werden Textaussagen künftig grundsätzlich nur zulässig sein, wenn sie spezifisch genug beschrieben bzw. begründet sind. Bestimmte ⁠ Klima ⁠-Claims werden ganz verboten. Neue Anforderungen an Siegel, wie öffentlich zugängliche Kriterien und ein unabhängiges Zertifizierungssystem, sollen zudem den unübersichtlichen Markt der Umweltsiegel bereinigen. Ergänzend dazu soll die geplante europäische „Green claims directive“ (Richtlinie über Umweltaussagen) die Begründung und Nachprüfbarkeit von Umweltaussagen weiter präzisieren. Diese Richtlinie befindet sich derzeit in den abschließenden Verhandlungen. Der aktuelle Forschungsbericht des UBA bietet eine systematische Aufbereitung der Thematik Greenwashing. Er beinhaltet eine Analyse der rechtlichen Instrumente zur Bekämpfung von Greenwashing, stellt die bestehenden Empfehlungen und Prinzipien zur Begründung guter Umweltaussagen zusammen und beleuchtet die Wahrnehmungen und Wirkungen auf Verbraucher*innen.

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