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Antrag nach UVPG § 65 Trasse Ost, Leitung 16 Sicherheitstechnische Änderungen am Verladearm S-8 mit Rückwirkungen auf die Leitung Nr. 16

Mit Schreiben vom 18.08.2025 wurde der Austausch und die Optimierung des Verladearms mit zusätzliche Schutzeinrichtungen am Verladearm S-8 nach §15 Abs1. i.V.m. §15 Abs. 2a BImSchG angezeigt und die Eignung nach § 63 WHG für die Änderungen an der betroffenen AwSV-Anlage „Verladung U S001 (Umschlaganlage)“ beantragt. Hierf liegt die entsprechende Anzeigebestätigung vom 09.10.2025, Az, 53-2025-0095745 und der Eignungsfeststellungsbescheid vom 12.11.2025, Az. 53-2025-0095746 vor. Gegenstand der Optimierung des Verladearms war im Wesentlichen der Ersatz Verladearm S-8. Bei dem neuen Verladearm S-8 handelt es sich um einen generalüberholten Verladearm. Die neue Ausführung des S-8 orientiert sich an der der zuletzt erbauten Verladearme S-22 und S-11. Die baulichen Maßnahmen wurden ausschließlich außerhalb der Rohrfernleitungsanlage Leitung 16 durchgeführt. Die Überwachung des Drucks am Verladearm erfolgt durch eine neue Druckmessung. Bei Ansprechen der Drucküberwachung wird auch die Förderung über die Leitung 16 unterbrochen. Die zuständige Behörde stuft diese Änderung außerhalb der Rohrfernleitungsanlage als plangenehmigungspflichtige Änderung der Rohrfernleitungsanlage Leitung 16 ein, da durch die Maßnahmeauch ein Überdruck in der Rohrfernleitungsanlage verhindert wird,. Bei Crackeröl handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung. Nach UVPG i.V.m. Nr. 19.3.3 der Anlage 1 zum UVP handelt es sich um ein UVPG-pflichtiges Vorhaben. Nach §9 Abs. 2, 4, 5 und §7 Abs. 2 UVP i.V.m. Nr. 19.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb der vom Vorhaben betroffenen Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne vom § 66 Abs. 6 Satz 7 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen

Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondereden Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen. Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Informationen Obere Wasserbehörde – Informationen zur oberen Wasserbehörde

Das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde ist als Genehmigungsbehörde für bestimmte wasserrechtliche Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) zuständig. Welche Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde fallen, ist in Paragraph 126 Absatz 1 BbgWG, Paragraph 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) und Paragraph 1 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) geregelt: 1. Planfeststellungen / Plangenehmigungen nach Paragraph 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Paragraph 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, insbesondere 2. Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen nach Paragraph 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen 3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß Paragraphen 8, 9 des Wasserhaushaltsgesetzes 4. Eignungsfeststellungen nach Paragraph 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß Paragraph 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5. Erteilung Einvernehmen nach Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und Erteilung Einvernehmen oder Benehmen nach Paragraph 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6, 7 6. Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren und Aufsicht über Speicher/ Talsperren nach Paragraph 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Höhe größer 5 Meter oder Füllmenge größer 1 Million Kubikmeter) 7. Planfeststellungen / Plangenehmigungen für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Nummer 19.3, Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach Paragraph 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Anlage 1 des über UVPG, Nummer 19.6 und Wasserfernleitungen im Sinne der Anlage 1 des UVPG, Nummer 19.8 nach Paragraphen 65 UVPG, 1 Absatz 2 Verordnung über RohrFltgZV 8. Überwachung der Einhaltung der von der oberen Wasserbehörde erteilten Zulassungen 9. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, Befugnisse in Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde Aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung ergibt sich auch, wofür die oberste Wasserbehörde (das Ministerium) zuständig ist. Alle anderen wasserrechtlichen Entscheidungen werden von den unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) getroffen. Die Mitarbeiter der oberen Wasserbehörde sind an den Standorten des Landesamtes für Umwelt in Potsdam, Cottbus und Frankfurt tätig. Im Rahmen der von der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind regelmäßig Bekanntmachungen vorzunehmen (zum Beispiel zu Umweltverträglichkeits-Vorprüfungs-Ergebnissen (UVP), Auslegungen, Erörterungsterminen). Informationen zu Bekanntmachungen der oberen Wasserbehörde und eine Weiterleitung zur Seite mit Links zu Planunterlagen finden Sie auf dieser Seite: Allgemeine Informationen zu den bei der oberen Wasserbehörde zu führenden Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Hinweise zu Antragsunterlagen) sowie Links zu informativen Webseiten finden Sie auf folgender Seite: Das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde ist als Genehmigungsbehörde für bestimmte wasserrechtliche Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) zuständig. Welche Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde fallen, ist in Paragraph 126 Absatz 1 BbgWG, Paragraph 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) und Paragraph 1 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) geregelt: 1. Planfeststellungen / Plangenehmigungen nach Paragraph 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Paragraph 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, insbesondere 2. Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen nach Paragraph 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen 3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß Paragraphen 8, 9 des Wasserhaushaltsgesetzes 4. Eignungsfeststellungen nach Paragraph 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß Paragraph 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5. Erteilung Einvernehmen nach Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und Erteilung Einvernehmen oder Benehmen nach Paragraph 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6, 7 6. Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren und Aufsicht über Speicher/ Talsperren nach Paragraph 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Höhe größer 5 Meter oder Füllmenge größer 1 Million Kubikmeter) 7. Planfeststellungen / Plangenehmigungen für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Nummer 19.3, Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach Paragraph 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Anlage 1 des über UVPG, Nummer 19.6 und Wasserfernleitungen im Sinne der Anlage 1 des UVPG, Nummer 19.8 nach Paragraphen 65 UVPG, 1 Absatz 2 Verordnung über RohrFltgZV 8. Überwachung der Einhaltung der von der oberen Wasserbehörde erteilten Zulassungen 9. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, Befugnisse in Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde Aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung ergibt sich auch, wofür die oberste Wasserbehörde (das Ministerium) zuständig ist. Alle anderen wasserrechtlichen Entscheidungen werden von den unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) getroffen. Die Mitarbeiter der oberen Wasserbehörde sind an den Standorten des Landesamtes für Umwelt in Potsdam, Cottbus und Frankfurt tätig. Im Rahmen der von der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind regelmäßig Bekanntmachungen vorzunehmen (zum Beispiel zu Umweltverträglichkeits-Vorprüfungs-Ergebnissen (UVP), Auslegungen, Erörterungsterminen). Informationen zu Bekanntmachungen der oberen Wasserbehörde und eine Weiterleitung zur Seite mit Links zu Planunterlagen finden Sie auf dieser Seite: Allgemeine Informationen zu den bei der oberen Wasserbehörde zu führenden Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Hinweise zu Antragsunterlagen) sowie Links zu informativen Webseiten finden Sie auf folgender Seite:

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