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Privat- und Körperschaftswald

Nach Abschluss der Privatisierung des Treuhandwaldes wird fast die Hälfte (46 %) des sächsischen Waldes privaten Waldeigentümern gehören. Sachsen kann somit durchaus als Land des Privatwaldes bezeichnet werden. Demgegenüber sind 39 % der Waldfläche im Eigentum des Freistaates Sachsen, die übrigen Flächenanteile entfallen auf Körperschaften, darunter auch Kirchen, und den Bund. Der Freistaat Sachsen unterstützt private und körperschaftliche Waldbesitzer entsprechend Sächsischem Waldgesetz.

Planfeststellungsbeschluss Kiessandtagebau Pomßen III/3a

Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBL. I S. 1420), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBL. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBL. I S. 718, 833) wird der Rahmenbetriebsplan mit seinen Ergänzungen der Heinrich Niemeier GmbH & Co. KG, im Folgenden Unternehmer, zugelassen. Mit diesem Beschluss wird das Vorhaben mit einer Gesamtfläche von 109 ha, davon 85 ha Abbaufläche zugelassen. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Pomßen der Gemeinde Parthenstein, Landkreis Muldentalkreis.

Steine-Erden-Bergbau

Grundsatzfragen Steine/Erdenbergbau Aufsicht über die Betriebe unter Bergaufsicht Bearbeitung bergrechtlicher PFV mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Verträglichkeitsprüfung (FFH-Gebiete) einschl. aller in Frage kommenden eingeschlossenen Entscheidungen sowie Planänderungsverfahren Bearbeitung Betriebsplanverfahren, Zulassung nach anderen Gesetzeswerken (BImSchG, SächsNatSchG, Sprengstoffgesetz u. a.) Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz,Untersuchungsberichte von Havarien und Unfällen

Planfeststellungsbeschluss Erweiterung Tontagebau Rudakmühle

Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2c i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan der F. v. Müller Dachziegelwerke GmbH & Co. KG, jetzt Koramic Dachprodukte GmbH & Co. KG, im Folgenden Unternehmer genannt, mit seinen Ergänzungen zugelassen. Die Zulassung umfasst die Weiterführung des Tontagebaus Rudakmühle im Bewilligungsfeld "Rudakmühle" sowie in Abbauflächen gemäß § 3 Abs. 4 BBergG und die Wiedernutzbarmachung von durch den Tontagebau in Anspruch genommenen Flächen, auf einer Fläche von insgesamt 25,561 ha. (Anlage 2). Die Zulassung beinhaltet die Umverlegung des Grabens im Nordostbereich der Abbaufläche (Anlage 2) unter dem Vorbehalt, dass rechtzeitig vor Beginn der Flächeninanspruchnahme dem OBA eine Planergänzung zur Umverlegung des Grabens vorgelegt wird. Die vom Vorhaben in Anspruch genommene Fläche liegt auf der Gemarkung Baruth der Gemeinde Malschwitz im Landkreis Bautzen und auf der Gemarkung Gebelzig der Gemeinde Hohendubrau im Niederschlesischen Oberlausitzkreis. Sie ist in Anlage 2 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) und in Anlage 3 (Liste der beanspruchten Flurstücke) dargestellt.

Obere Forstbehörde

Sachsenforst ist zuständig für: -die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen, -die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst im Körperschaftswald, Beratung, Betreuung und forsttechnische Hilfe im Privatwald, -die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen, -die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft, -die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen u. a., -die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft, -die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, -die Waldpädagogik, -die Aufgaben eines Amtes für Großschutzgebiete nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege mit der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz, Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft und Naturschutzgebietsverwaltung Königsbrücker Heide/ Gohrischheide, Elbniederterrasse Zeithain, -die Fachaufsicht über die unteren Forstbehörden als obere Forstbehörde.

Leistungen für den Körperschaftswald

Zur Unterstützung des Körperschaftswaldes stehen dem Staatsbetrieb Sachsenforst entsprechend Sächsischem Waldgesetz folgende Instrumentarien zur Verfügung: - Forsttechnische Betriebsleitung, - Forstlicher Revierdienst, - Periodische Betriebsplanung, - Übernahme der Wirtschaftsverwaltung, - Forstliche Förderung.

Braunkohlebergbau, Untertagebergbau

Braunkohlebergbau: - Grundsatzfragen des aktiven Braunkohlenbergbaues und des Sanierungsbergbaues - Zulassung von Betriebsplänen "Folgen des Grundwasserwiederanstiegs" (ZVB GWW) - Zulassung von Betriebsplänen im aktiven Braunkohlenbergbau und in der Braunkohlensanierung - Abfallrechtliche Genehmigungen, genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG Untertagebergbau: - Sanierung im Uranerzbergbau - Untertägiger Bergbau - Besucherbergwerke - Zulassung geothermischer Anlagen - Zulassung von Bohrungen

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