Rechtsgrundlage: Landschaftsschutzgebiet § 26 Bundesnaturschutzgesetz und § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Schutzintensität: weniger hoch. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Verordnete Landschaftsschutzgebiete (LSG) im Landkreis Göttingen sind: LSG "Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 170; LSG "Fulda und Fuldaufer;" LSG "Fulda zwischen Wahnhausen und Bonaforth" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 372; LSG "Göttinger Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 138 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Harz"; LSG "Iberg bei Bad Grund" als Umsetzung des FFH-Gebiets 145 "Iberg"; LSG "Kaufunger Wald" Pufferzone für die Umsetzung eines Teils des FFH-Gebiets Nr. 143; "Bachtäler im Kaufunger Wald" als Pufferzone; LSG "Leine zwischen Friedland und Niedernjesa sowie Dramme" als Umsetzung der gleichnamigen FFH-Gebiete Nr. 407 und 454; LSG "Leinebergland" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 447; LSG "Pipinsburg"; LSG "Reinhäuser Wald" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 110 und Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebietes V19; LSG "Rhumequelle"; LSG "Schwülme und Auschnippe" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 402; LSG "Südharz bei Zorge"; LSG "Untereichsfeld" mit Umsetzung eines Teils des Vogelschutzgebiets V19; LSG "Weiher am Kleinen Steinberg" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 408; LSG "Weper, Gladeberg und Aschenburg" als Umsetzung des FFH-Gebiets Nr. 132; LSG "Weserbergland-Kaufunger Wald"; LSG "Wolfsbachtal bei Zorge" als Umsetzung des gleichnamigen FFH-Gebiets Nr. 150. Für die LSG, die der Umsetzung von FFH-Gebieten dienen, wurden teilweise Lebensraumtypen (LRT), Erhaltungszustände (EHZ) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (F+R) definiert, die Bestandteil des jeweiligen Schutzzwecks sind.
Biosphärenreservate Sachsen-Anhalt Stand: 31.12.2024 Code BR_0001LSA BR_0002LSA BR_0002LSA BR_0003LSA BR_0003LSA BR_0004LSA BR_0004LSA Name Mittlere Elbe Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt Karstlandschaft Südharz Karstlandschaft Südharz Mittelelbe Mittelelbe Legende VO = Verordnung JB = Jahr des Beginns der VO TR = Totalreservat/Kernzone Status VO VO TR VO TR VO TR Größe GIS (ha) Anzahl 43333,3508 2 34056,7645 1 840,7675 0 30023,6826 1 918,1035 0 125544,5180 2 3116,6091 38 JB Größe VO (ha) 1990 43000,0000 2019 34070,0000 2019 0,0000 2009 30034,0000 2009 0,0000 2006 125510,0000 2006 0,0000
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sowie des Umweltinformationsgesetzes (UIG) beantrage ich Zugang zu folgenden Informationen: Das dem Kauf zugrunde liegende Wertgutachten (oder eine vergleichbare Wertermittlung) für die ca. 1.000 Hektar Waldfläche im Südharz (sog. „Kempski-Wald“ bei Stolberg), die durch die NABU-Stiftung erworben wurde. Den Bewilligungsbescheid über die Förderung dieses Erwerbs aus Mitteln des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK). Den Schriftverkehr zwischen dem BMUV und der NABU-Stiftung bezüglich der Angemessenheit des Kaufpreises von ca. 30 Millionen Euro. Juristische Begründung: Hilfsweise stütze ich meinen Antrag auf das Umweltinformationsgesetz (UIG). Da der Erwerb der Flächen explizit der „Wildnisentwicklung“ dient, handelt es sich um Informationen über Maßnahmen, die den Zustand von Umweltbestandteilen beeinflussen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG). Ein überwiegendes privates Interesse an der Geheimhaltung des Kaufpreises ist bei der Verwendung von 30 Millionen Euro an öffentlichen Fördermitteln nicht erkennbar; das öffentliche Informationsinteresse überwiegt hier gem. § 9 Abs. 1 UIG deutlich. Hinweis zu Gebühren: Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form. Sollten für die Bearbeitung Gebühren anfallen, die einen Betrag von 50,00 Euro überschreiten, bitte ich vorab um eine detaillierte Kostenschätzung und Unterbrechung der Bearbeitung zwecks Rücksprache. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass einfache Auskünfte nach der UIGebV gebührenfrei sind und die Anfrage im erheblichen öffentlichen Interesse (Kontrolle der Haushaltsführung) liegt.
Wechsel an der Spitze des Biosphärenreservats Karstlandschaft Südharz: Zum Jahresbeginn hat Dr. Urte Bachmann die Leitung der Verwaltung des Schutzgebiets im Südwesten Sachsen-Anhalts übernommen. Die 51-jährige studierte und promovierte mit botanischem Schwerpunkt an der Martin-Luther-Universität Halle. Sie arbeitet seit 2017 in der Verwaltung des Biosphärenreservats und war zuletzt seit Mai 2024 deren stellvertretende Leiterin. Die Diplom-Biologin ist daher mit den besonderen naturräumlichen Gegebenheiten und regionalen Herausforderungen bestens vertraut. Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann dankte der bisherigen Leiterin Christina Funkel und wünscht ihrer Nachfolgerin „ein allzeit gutes Händchen“ für die Weiterentwicklung des Biosphärenreservates: „Dr. Urte Bachmann stammt aus der Region und bringt langjährige Erfahrung, fundierte Expertise sowie großes Engagement mit. Das sind beste Voraussetzungen, um unsere einzigartige Karstlandschaft in enger Zusammenarbeit mit Kommunen, den Menschen vor Ort und Naturschutzakteuren zu stärken, überregional noch bekannter zu machen und so nachhaltige Chancen für die Region zu schaffen. Biosphärenreservate zeigen eindrucksvoll, dass sich die Bewahrung der Natur und Chancen für wirtschaftliche Entwicklung in Einklang bringen lassen.“ Dr. Urte Bachmann unterstreicht: „Ich freue mich, auf der etablierten Basis des bestehenden Biosphärenreservats aufbauen zu können. Vielfältige Netzwerke, Unterstützer und Kooperationen stärken unseren Rücken und ermöglichen es uns, kreativ die Potentiale in Chancen für die Region weiterzuentwickeln.“ Das Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz besteht in seiner heutigen Form seit 2009. Das Schutzgebiet verbindet eine einzigartige Naturlandschaft aus Gipskarst und Buchenwäldern mit einer historischen Kulturlandschaft aus Streuobstwiesen und Kupferschieferhalden. Um diese Landschaft für Mensch und Natur zu erhalten, setzt das Biosphärenreservat als Modellregion auf nachhaltige Landnutzung und ein umfangreiches Angebot zur Umweltbildung. Aktuell wird am Antrag auf Anerkennung durch die UNESCO (Programm „Man and the Biosphere“) gearbeitet; er soll voraussichtlich im kommenden Jahr gestellt werden. Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X
In dieser Statistik sind alle bisher gemeldeten Schadensfälle aus dem Jahr 2026 in Sachsen-Anhalt dokumentiert. Ist in der Rubrik 'Verursacher' der Vermerk "(DNA)" angegeben, basiert die Endbwertung auf einer genetischen Untersuchung des vor Ort sichergestellten genetischen Materials durch das Referenzlabor Senckenberg Gelnhausen . Ohne diesen Vermerk stützt sich die Endbewertung auf das vor Ort begutachtete Rissbild. In diesen Fällen war eine genetische Untersuchung entweder ohne Ergebnis, aufgrund der äußerlichen Gegebenheiten aussichtslos oder durch eine eindeutige Sachlage nicht nötig. In einigen Fällen ist die Ursache "nicht ermittelbar", z.B. wenn getötete Tiere vor der Begutachtung bereits entsorgt wurden oder die Rissbegutachtung auf Wunsch der Halterinnen oder Halter nicht durchgeführt werden soll. * Mindestschutz nach der zum Zeitpunkt des Rissvorfalls aktuellen Richtlinie vorhanden. Sofern der Begriff „irrelevant“ eingetragen ist, bezieht sich dies auf Fälle in Nutztierhaltungen, für die kein wolfsabweisender Mindestschutz als Voraussetzung für einen Schadensausgleich vorgeschrieben ist, z.B. in der Rinderhaltung sowie bei Vorfällen außerhalb des bekanntgemachten " Ausbreitungsgebietes Wolf ". Sofern der Begriff „unklar“ eingetragen ist, bezieht er sich auf Vorfälle, bei denen die Angaben zum Zaunschutz auf den Aussagen der Tierhalter bei den Nutztierrissbegutachtungen beruhen, da der Zaun zum Zeitpunkt der Rissbegutachtung vor Ort nicht mehr beurteilt werden konnte (z.B. weil der Zaun infolge der ausbrechenden Herde umgestoßen oder zum Schutz der Herde an anderer Stelle neu aufgebaut wurde). Melde- datum Land- kreis Gemeinde Tierart Anzahl getötet Anzahl verletzt Entschädigungsrelevanter, wolfsabweisender Mindest- schutz vorhanden?* Verursacher Individuum bei genetischer Artbestimmung Wolf 09.03.26 SDL Havelberg Schaf 2 unklar in Bearbeitung 06.03.26 WB Bad Schmiedeberg Schaf 4 4 ja in Bearbeitung 05.03.26 WB Zahna-Elster Gehegewild 3 nein in Bearbeitung 26.02.26 SDL Osterburg Schaf 2 nein in Bearbeitung 17.02.26 SAW Beetzendorf Schaf 1 nein in Bearbeitung 14.02.26 SAW Kalbe (Milde) Schaf 2 unklar Wolf (DNA-individ.) GW5391m 13.02.26 JL Möckern Schaf 2 nein Wolf (DNA-individ.) GW2990m 13.02.26 JL Möckern Schaf 3 nein Wolf (DNA-individ.) GW2990m 12.02.26 ABI Zerbst Ziege 1 nein in Bearbeitung 01.02.26 HZ Osterwiek Schaf 9 4 irrelevant Wolf (DNA) 30.01.26 SDL Bismarck (Kalbe) Schaf 4 5 ja Wolf nicht auszuschließen 25.01.26 MSH Südharz Schaf 11 irrelevant in Bearbeitung 21.01.26 SLK Schönebeck (Elbe) Rind 1 irrelevant nicht ermittelbar 19.01.26 MSH Südharz Schaf 6 irrelevant Luchs (DNA) 09.01.26 SAW Kalbe (Milde) Schaf 1 unklar in Bearbeitung 08.01.26 SAW Kalbe (Milde) Schaf 2 3 unklar Wolf (DNA) 03.01.26 BLK Wethautal Schaf 1 irrelevant Hund (DNA) Wolf oder Wolf nicht auszuschließen andere Ursache/Hund/nicht ermittelbar getötet 22 8 verletzt 12 Letzte Aktualisierung: 11.03.2026
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die großräumig sind, überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird, besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. Die bereits am 20.06.2002 erlassene Verordnung für diesen Naturpark trat am 01.01.2003 in Kraft. In den Landkreisen Bitterfeld und Wittenberg stehen nunmehr insgesamt 42.750 ha als Naturpark unter Schutz. Der Naturpark setzt sich in Sachsen fort; dieser Teil wurde am 01.12.2000 verordnet. Somit konnten die seit 1992 andauernden Bestrebungen der Region, den Titel Naturpark tragen zu dürfen, abgeschlossen werden. Das Schutzgebiet ist ausführlicher im Buch „Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts-Ergänzungsband“ beschrieben, welches im Dezember 2003 erschienen ist. Codierung: NUP0003LSA Größe: 42.750 ha Verordnung über den Naturpark Dübener Heide/Sachsen-Anhalt vom Mai 2002 (PDF) Verordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft, veröffentlicht: GVBl LSA 13(2002)34 vom 01.07.2002 Karte zur Verordnung (PDF) Karte (PDF) Webseite: Naturpark Dübener Heide 2005 wurde der Naturpark "Fläming/Sachsen-Anhalt" durch Allgemeinverfügung erklärt. Der Naturpark Fläming, der sich auch in Brandenburg befindet, erstreckt sich in Sachsen-Anhalt über 82.425 ha. Codierung: NUP0007LSA Größe: 82.425 ha Allgemeinverfügung zum Naturpark „Fläming/Sachsen-Anhalt" vom 5.10.2005 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg 13(2006)3 vom 10.02.2006 und Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 15(2005)50 vom 12.12.2005 Karte (PDF) Webseite: Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt Die Idee, im Harz einen Naturpark einzurichten, existiert seit 1990, denn bereits mit Beschluss vom 16.03.1990 wurde die einstweilige Sicherstellung des Naturparkes verfügt. Seit 1992 bemühte sich ein Verein um die Ausweisung eines Naturparkes. Das Verfahren zur Unterschutzstellung eröffnete das Umweltministerium 2001. Der Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" wurde am 28.10.2003 verordnet und erstreckt sich in den Landkreisen Harz und Mansfeld-Südharz mit einer Größe von etwa 166.000 ha. Der Nationalpark „Harz“ ist Bestandteil und somit Kernstück des Naturparkes. Das Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz ist ebenfalls Bestandteil des Naturparks. Der Naturpark Harz in Niedersachsen wurde 1960 gegründet. Die Verordnung des Naturparks Südharz in Thüringen erfolgte im Dezember 2010. Codierung: NUP0004LSA Größe: 166.000 ha Verordnung über den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" vom 28. Oktober 2003 (PDF) veröffentlicht: GVBl LSA 14(2003)37 vom 03.11.2003 Karte zur Verordnung (PDF) Karte (PDF) Webseite: Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt Der Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) ist ein Naturpark im Landkreis Mansfeld-Südharz. Er wurde am 20. Dezember 2012 durch den damaligen Umweltminister Hermann Onko Aeikens bei einem Festakt in Arnstein als siebter Naturpark des Landes offiziell proklamiert. Träger ist der Regionalverband Harz e. V. in Quedlinburg. Die Größe des Naturparks beträgt ca. 25.600 Hektar im Unterharz und östlichen Harzvorland. Im Norden grenzt er an den 2003 gegründeten, fast gleichnamigen Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt. Codierung: NUP0008LSA Größe: 25.600 ha Verordnung über den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land)" vom 30. November 2012 (PDF) veröffentlicht: GVBl LSA 23(2012)24 vom 13. 12.2012 Karte (PDF) Webseite: Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt (Mansfelder Land) Mit Verordnung vom 02.02.2000 wurde der Naturpark "Saale-Unstrut-Triasland" auf 71.167 ha Fläche rechtskräftig. Eine Erweiterung der Fläche des Naturparks um 32.570 ha wurde per Allgemeinverfügung über die Erklärung zur Erweiterung des Naturparks "Saale-Unstrut-Triasland" vom 08.05.2008 rechtskräftig festgelegt. Codierung: NUP0002LSA Größe: lt. Allgemeinverfügung 2008: 32.570 ha Größe: lt. VO 2000: 71.167 ha Ges.-Größe: 10.3737 ha Allgemeinverfügung des Naturparks "Saale-Unstrut-Triasland" vom 08.05.2008 (PDF) veröffentlicht: MBl LSA 18(2008)18 vom 19.05.2008 Karte zur Allgemeinverfügung (PDF) Verordnung über den Naturpark "Saale-Unstrut-Triasland" vom 02.02.2000 (PDF) GVBl. für das LSA - 11(2000)6 vom 10.02.2000 Karte (PDF) Webseite: Naturpark Saale-Unstrut-Triasland Der Naturpark "Unteres Saaletal" wurde 2005 durch Allgemeinverfügung offiziell anerkannt. Die Größe des Naturparks beträgt 40.782,7349 ha. Codierung: NUP0006LSA Größe: 40.782,7349 ha Allgemeinverfügung zum Naturpark „Unteres Saaletal" vom 27.10.2005 (PDF) veröffentlicht: MBl LSA 15(2005)50 vom 12.12.2005 Karte zur Allgemeinverfügung (PDF) Karte (PDF) Webseite: Naturpark Unteres Saaletal Letzte Aktualisierung: 05.12.2025
Von der so genannten Abwasserabgabe profitierte der Landkreis Mansfeld-Südharz im Jahr 2025 mit über 1,6 Mio. Euro . Dabei flossen 800.000 Euro in eine Maßnahme in Dittichenrode, welche der Wasserverband Südharz realisierte. Weitere 827.000 Euro gingen an den AZV Wipper-Schlenze für eine Maßnahme in Hettstedt. Im Jahr 2025 verzeichnete das Landesverwaltungsamt Einnahmen aus der Abwasserabgabe in Höhe von 14 Mio. EUR (Stand 31.12.2025). Diese beruhen auf insgesamt ca. 1.800 Bewertungen von Abwassereinleitungen, in deren Ergebnis diese Umweltabgaben verhängt wurden. Im Jahr zuvor wurden 14,1 Mio. EUR eingefordert. Landesweit ist erfreulicherweise ein leichter Rückgang der Anzahl der Schmutzwassereinleitungen zu verzeichnen. „Wer Gewässer durch das Einleiten von Abwasser verschmutzt, muss dafür ein zweckgebundenes Ressourcennutzungsentgelt zahlen. Das ist die Wirkungsweise der so genannten Abwasserabgabe. Sie wurde im Jahre 1976 eingeführt, als erste Umweltabgabe überhaupt.“, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist vom Verursacher eine Abgabe zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe und Schädlichkeit der eingeleiteten Abwasserfracht. Die Abwasserabgabe sorgt dafür, dass für die Nutzung der Gewässer für das Beseitigen von Abwasser eine finanzielle Kompensation gezahlt werden muss. Sie soll den Vorteil abschöpfen, den die Inanspruchnahme dieses öffentlichen Guts für den Einleiter hat. Für die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe ist in Sachsen-Anhalt zentral das Landesverwaltungsamt zuständig. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist im Wesentlichen für den Gewässerschutz zu verwenden und wird so in die heimische Umwelt reinvestiert. Mit diesen Mitteln wurden im Jahr 2025 landesweit 16 Maßnahmen fertiggestellt, für die Fördermittel von ca. 11 Mio. Euro bereitgestellt wurden. Im Jahr 2025 wurden darüber hinaus 10 Maßnahmen mit Zuwendungen von rund 4,7 Mio. EUR aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe neu bewilligt, die sich nun in der Umsetzung befinden. Hintergrund Gewässer durch das Einleiten von Abwasser nutzen zu dürfen: Dies hat einen Preis, einerlei, ob das Einleiten vermeidbar wäre oder nicht. Werden Überwachungswerte überschritten, handelt es sich um eine übermäßige Nutzung - dann ist der Preis entsprechend höher. Das aber kann der Einleiter in aller Regel vermeiden, indem er entsprechende Vorsorge trifft, um seine Anlagen unter allen zu erwartenden Betriebszuständen ordnungsgemäß betreiben zu können. Die Abwasserabgabe flankiert gewissermaßen die Gebote und Verbote des Wasserrechts. Die jährlichen Einnahmen in diesem Bereich schwanken daher naturgemäß. Investiert der Einleiter in seine Anlagen, um die Reinigungsleistung zu verbessern und um zusätzliche Einwohner anzuschließen, kann er solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Abwasserabgabe verrechnen. Seit einigen Jahren betrifft das ungefähr die Hälfte der landesweit festgesetzten Abwasserabgabe; zuvor war der Anteil noch deutlich höher. Investitionen in den Anlagenbestand werden also prämiert. Die Abwasserabgabe setzt auch insoweit wirtschaftliche Impulse. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht für Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Verfügung. In Sachsen-Anhalt sind so seit 1995 rund 250 Mio. EUR in die Abwasserinfrastruktur der kommunalen Aufgabenträger geflossen. Davon haben vor allem die Verbraucher als Gebührenzahler profitiert. Aber ebenso sind Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung oder zur Verbesserung der Gewässergüte zu finanzieren. Gewässerschutz braucht Kontrollen und Förderung Kontrollen sind essenziell für den Gewässerschutz – sie umfassen technische Überwachung, Probenahmen, Genehmigungen und die Kontrolle geförderter Bauprojekte. Ungefähr 750 industrielle und gewerbliche Anlagen unterliegen in Sachsen-Anhalt den speziellen Vorschriften der Industrieemissionsrichtline der Europäischen Union. Dazu gehören beispielsweise Chemieanlagen, Tierhaltungsanlagen und Abfallbehandlungsanlagen. Oft sind dabei auch wasserrechtliche Tatbestände betroffen und müssen regelmäßig u.a. durch die Wasserwirtschaftsingenieure des Landesverwaltungsamtes kontrolliert werden. Bei kommunalen Abwassermaßnahmen, die vom Landesverwaltungsamt bezuschusst werden, wird der Baufortschritt überwacht und Auszahlungsanträge freigegeben. Allein 2025 hat das LVwA aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) 28,9 Mio. Euro für 25 wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bewilligt. Hinzu kamen weitere 10 Bewilligungen aus nationalen Mitteln für weitere wasserwirtschaftliche Maßnahmen mit einem Umfang von ca. 4,7 Mio. Euro. Die Zuschüsse sollen dazu beitragen, dass die kommunalen Anlagen auf einem sehr hohen technischen Stand und die Gebühren und Beiträge der Einwohner in einem verträglichen Rahmen bleiben. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Altkreise vor 2007: Aschersleben-Staßfurt (ASL) teilweise, Halberstadt (HBS), Quedlinburg (QLB), Wernigerode (WR) ASL: 2001: Verordnung vom 23.05.2001 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt 10/2001 HBS: 2000: Verordnung vom 15.12.2000 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Halberstadt 24/2000 vom 27.12.2000 QLB: 2023: Änderungsverordnung vom 21.03.2023 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreisblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 4/2023 vom 19.04.2023 2021: Änderungsverordnung vom 25.11.2021 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreisblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 12/2021 vom 18.12.2021 2010: Änderungsverordnung vom 16.09.2010 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 10/2010 vom 23.10.2010 2007: Achte Änderungsverordnung vom 19.02.2007 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 4/2007 vom 03.03.2007 2002: Siebente Änderungsverordnung vom 18.07.2002 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 16/2002 2002: Sechste Änderungsverordnung vom 17.05.2002 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 12/2002 2002: Fünfte Änderungsverordnung vom 03.04.2002 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 8/2002 2001: Vierte Änderungsverordnung vom 18.04.2001 (PDF) 1994: Verordnung vom 04.02.1994 (PDF) WR: 2023: Änderungsverordnung vom 15.08.2023 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 9/2023 vom 20.09.2023 2023: Änderungsverordnung vom 20.02.2023 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 3/2023 vom 22.03.2023 2020: Änderungsverordnung vom 11.08.2020 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 9/2020 vom 19.09.2020 2019: Änderungsverordnung vom 22.11.2019 (PDF) veröffentlicht: Harzer Kreiblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 12/2019 vom 21.12.2019 2016: Änderungsverordnung vom 06.10.2016 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 10/2016 vom 22.10.2016 2012: Änderungsverordnung vom 04.09.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 9/2012 vom 22.09.2012 2012: Änderungsverordnung vom 23.05.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 6/2012 vom 23.06.2012 2012: Änderungsverordnung vom 07.03.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 3/2012 vom 24.03.2012 2012: Änderungsverordnung vom 25.01.2012 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 2/2012 vom 18.02.2012 2010: Änderungsverordnung vom 10.04.2008 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 7/2010 vom 24.07.2010 2009: Änderungsverordnung vom 12.06.2009 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 7/2009 vom 25.07.2009 2009: Änderungsverordnung vom 09.03.2009 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt des Landkreises Harz 4/2009 vom 25.04.2009 2000: Verordnung vom 08.02.1999 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Wernigerode 3/2000 vom 31.03.2000 zurück zur Seite LSG Harz und Vorländer LSG0032___ Altkreise vor 2007: Mansfelder Land (ML), Sangerhausen (SGH) ML: 2021: 21. Änderungsverordnung vom 07.10.2021 (PDF) 2021: 20. Änderungsverordnung vom 22.03.2021 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 04-2021 vom 24.04.2021 2020: 19. Änderungsverordnung vom 17.11.2020 (PDF) Karte zur 19. Änderungsverordnung (PDF) 2014: 18. Änderungsverordnung vom 10.09.2014 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 9/2014 vom 27.09.2014 2014: 17. Änderungsverordnung vom 10.07.2014 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 7/2014 vom 28.07.2014 2013: 16. Änderungsverordnung vom 10.06.2013 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 6/2013 vom 01.07.2013 2009: 15. Änderungsverordnung vom 09.10.2009 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2009 vom 24.10.2009 1968: Beschluß vom 26.04.1968 (PDF) veröffentlicht: Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Halle 2/1968 vom Mai 1968 SGH: 2013: 5. Änderungsverordnung vom 15.10.2013 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2013 vom 28.10.2013 2013: 4. Änderungsverordnung vom 13.08.2013 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 8/2013 vom 26.08.2013 2007: 3. Änderungsverordnung vom 27.09.2007 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 5/2007 vom 27.10.2007 2006: 2. Änderungsverordnung vom 09.11.2006 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 15/2006 vom 09.11.2006 1998: 1. Änderungsverordnung vom 09.04.1998 (PDF) 1995: Verordnung vom 02.08.1995 (PDF) veröffentlicht: Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 7/1995 vom 18.09.1995 zurück zur Seite LSG Harz und Vorländer LSG0032___
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 55 |
| Kommune | 1 |
| Land | 45 |
| Weitere | 79 |
| Wissenschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 1 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 48 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Taxon | 3 |
| Text | 22 |
| Umweltprüfung | 4 |
| WRRL-Maßnahme | 1 |
| unbekannt | 93 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 120 |
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| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
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| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 5 |
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| Webdienst | 1 |
| Webseite | 31 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 174 |
| Lebewesen und Lebensräume | 174 |
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| Weitere | 160 |