API src

Found 11 results.

Biosphärenreservate nach UNESCO-Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern

• Flächen der von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservate im Land M-V • Digitalisierung durch das Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen und das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe • Die Digitalisierung erfolgte in den Maßstäben 1 : 10.000 bis 1 : 25.000. • Es handelt sich für die angegebenen Maßstäbe um Interpretationen, da die Anerkennung durch die UNESCO in kleineren Maßstäben erfolgt. • Zusammenführung der Einzeldigitalisierungen durch das LUNG M-V ACHTUNG! Bei der Verwendung von Layerdateien ist durch deren Nutzer auf eine weiterhin vollständige Funktionsfähigkeit der Layerdateien nach einer Aktualisierung des Geodatenbestandes/Shapes zu achten. Erstellt man bspw. auf Grundlage des Attributes XY eine Legende/Layerdatei für die Werte 1, 2 und 3, so wird der bei einer Fortschreibung evtl. hinzugekommene Datensatz mit dem Wert 4 im Attribut XY bei Verwendung der alten Layerdatei nicht angezeigt. Daher wird empfohlen, nach jeder Aktualisierung des Shapefiles, die dazugehörigen Layerdateien neu einzubinden bzw. eigene Layer zu prüfen und ggf. anzupassen. Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

WF: Etablierung eines Wildnisgebietes ,,Granitz' durch Ablösung von Nutzungsrechten

Zonen der Biosphärenreservate

• Die Biosphärenreservate (BR) sind gemäß den jeweiligen Verordnungen in Zonen unterteilt. Die Zonen wurden in den einzelnen Biosphärenreservaten unterschiedlich benannt bzw. zusammengefasst. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Schaalsee (SCH) stellen die durch das Biosphärenreservatsamt (BRA) Schaalsee-Elbe erstellten Zonierungen dar. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (ELB) stellen die durch das Biosphärenreservatsamt (BRA) Schaalsee-Elbe erstellten Zonierungen dar. Diese wurden für die Darstellung der Zonen auf den Verordnungskarten zum BR ELB verwendet. • Die vorliegenden Flächen zu dem BR Südost-Rügen (SOR) stellen die Zonierungen der Verordnungskarten des BR SOR dar. ACHTUNG! Bei der Verwendung von Layerdateien ist durch deren Nutzer auf eine weiterhin vollständige Funktionsfähigkeit der Layerdateien nach einer Aktualisierung des Geodatenbestandes/Shapes zu achten. Erstellt man bspw. auf Grundlage des Attributes XY eine Legende/Layerdatei für die Werte 1, 2 und 3, so wird der bei einer Fortschreibung evtl. hinzugekommene Datensatz mit dem Wert 4 im Attribut XY bei Verwendung der alten Layerdatei nicht angezeigt. Daher wird empfohlen, nach jeder Aktualisierung des Shapefiles, die dazugehörigen Layerdateien neu einzubinden bzw. eigene Layer zu prüfen und ggf. anzupassen. Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

25 Jahre Nationalparkprogramm der DDR

Am 12. September 2015 jährt sich der Beschluss des Ministerrats der DDR, mehrere große Naturlandschaften dauerhaft unter Schutz zu stellen, zum 25. Mal. Das Bundesumweltministerium würdigte den Jahrestag mit einem Festakt im Naturkundemuseum in Berlin. Dabei traf Bundesumweltministerin Barbara Hendricks mit den damaligen Initiatoren des Nationalparkprogramms zusammen. Auf ehemaligen Staatsjagdgebieten und großen Truppenübungsplätzen blieben große ursprüngliche und naturnahe Landschaften erhalten. Das Nationalparkprogramm, das der DDR-Ministerrat in seiner letzten Sitzung am 12. September 1990 beschloss, umfasste 14 Großschutzgebiete auf 4,5 Prozent der Landesfläche der späteren neuen Bundesländer: fünf Nationalparke (Vorpommersche Boddenlandschaft, Jasmund, Müritz, Sächsische Schweiz und Hochharz), sechs Biosphärenreservate (Südost-Rügen, Schorfheide-Chorin, Spreewald, Mittlere Elbe, Rhön und Vessertal) sowie drei Naturparke (Drömling, Schaalsee und Märkische Schweiz) wurden in den Einigungsvertrag aufgenommen. Der damalige Bundesumweltminister Klaus Töpfer bezeichnete diese Schutzgebiete als das "Tafelsilber" der deutschen Einheit.

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Befahrensregelungen NPBefVMVK Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK) vom 24. Juni 1997 (BGBl. I Seite 1542) geändert durch Artikel 30 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I Seite 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) §1 §2 §3 § 4 Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft § 5 Nationalpark Jasmund § 6 Biosphährenreservat Südost-Rügen §7 §8 §9 § 10 Anlage I (zu § 1 Absatz 2) Anlage II (zu § 4 Absatz 1 und 2) Stand: 04. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Befahrensregelungen NPBefVMVK §1 §1 (1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem 1. Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe a der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, 2. Nationalpark "Jasmund" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1467), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, 3. Biosphärenreservat "Südost-Rügen", Schutzzonen I und II, gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, nach dieser Verordnung geregelt. (2) Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des Biosphärenreservats "Südost Rügen" nach Absatz 1 Nummer 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I Seite 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I Seite 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schifffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekannt gemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich. Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat "Südost-Rügen" mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen. Stand: 04. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK )

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK ) vom 24. Juni 1997 ( BGBl. I Seite 1542) geändert durch Artikel 30 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I Seite 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) § 1 § 2 § 3 § 4 Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft § 5 Nationalpark Jasmund § 6 Biosphährenreservat Südost-Rügen § 7 § 8 § 9 § 10 Anlage I (zu § 1 Absatz 2) Anlage II (zu § 4 Absatz 1 und 2) Download Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) Stand: 04. Juni 2016

§ 1

§ 1 (1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 ( GBl. Sonderdruck Nummer 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe a der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ( BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, Nationalpark "Jasmund" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1467), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, Biosphärenreservat "Südost-Rügen", Schutzzonen I und II, gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nummer 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nummer 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Seite 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt, nach dieser Verordnung geregelt. (2) Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des Biosphärenreservats "Südost Rügen" nach Absatz 1 Nummer 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I Seite 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I Seite 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schifffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekannt gemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich. Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat "Südost-Rügen" mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen. Stand: 04. Juni 2016

§ 2

§ 2 (1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in § 1 Absatz 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist. (2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, dass die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird. Stand: 10. Juli 1997

§ 3

§ 3 (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet. (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. § 31 Absatz 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend. (3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn (kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h ) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt. (4) Für Fahrzeuge, die vor Erlass dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Stand: 04. Juni 2016

§ 8

§ 8 (1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren, Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, Rettungsfahrzeuge im Einsatz, Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" durchführen, Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie Fahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten. (2) § 3 Absatz 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6. Stand: 10. Juli 1997

1 2