Am 7. Juli 2017 stimmte der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu. Neben spürbaren Verbesserungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung schließt das Gesetz eine Regelungslücke: Bislang konnten Investoren die UVP-Pflicht umgehen, indem sie eine große Anlage, zum Beispiel einen Großstall, in mehrere kleine Vorhaben aufteilten ("Salami-Taktik"). Diese Umgehungsmöglichkeit wird nun beseitigt. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: "Wir stellen mit dem neuen Gesetz klar, dass viele kleine Anlagen, die in Wirklichkeit eine große Anlage sind, auch entsprechend behandelt werden. Sie dürfen dann nicht mehr ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen werden. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Mitsprache für die Bürgerinnen und Bürger, wenn es um neue Großställe geht. Weitere Schritte müssen folgen." Künftig muss die Information der Öffentlichkeit verstärkt auf elektronischem Wege erfolgen. Bund und Ländern werden zentrale Internetportale einrichten, damit Bürgerinnen, Bürger und Umweltverbände auf unkomplizierte Weise direkten Zugang zu den UVP-Unterlagen erhalten können. Die neuen Regelungen treten am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das Projekt "SUP und Landschaftsplanung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hannover, Institut für Landschaftspflege und Naturschutz durchgeführt. Hintergrund: Mit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie/SUP-RL) am 21. Juli 2001 wurde von der EU eine neue Rechtsnorm für eine wirkungsvollere Umweltvorsorge geschaffen. Ziel ist es, umweltrelevante Pläne und Programme, deren Realisierung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden, planungsbegleitend und unter Berücksichtigung von Alternativen einer umfassenden Umweltprüfung zu unterziehen. Die SUP soll dabei zu einem Zeitpunkt in Entscheidungsprozesse von Plänen und Programmen einwirken, an dem noch genügend planerischer Handlungsspielraum besteht. Dies soll europaweit einer frühzeitigen und angemessenen Berücksichtigung von Umweltbelangen dienen und ein im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung hohes Umweltschutzniveau sicherstellen. Innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung, d.h. bis zum 21. Juli 2004, muss die EU-Richtlinie von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie ermöglicht es, die Anforderungen entweder in bestehende Verfahren zu übernehmen oder neue Verfahren festzulegen und überlässt damit die Art der Einbindung den Mitgliedstaaten. Ziele: Damit steht die Bundesrepublik Deutschland vor der Aufgabe, eine EU-Richtlinie in das bestehende Umweltrecht sowie in das vorhandene System raumwirksamer Planungsinstrumente und bereits vorhandener Umweltprüfinstrumente wie Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Projekt-UVP), Verträglichkeitsprüfung nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-VP) und Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einzubinden. Dabei gilt es eine Umsetzung zu erreichen, die Doppelarbeiten vermeidet, indem Aufgaben unterschiedlicher Instrumente aufeinander abgestimmt und die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Daten und Ergebnisse untereinander genutzt werden. Neben der rechtlichen Ausgestaltung und der verfahrensmäßigen Einbindung gilt es, die inhaltlich-methodischen Anforderungen zu beschreiben, die strategische Umweltprüfungen bzw. die Darstellung der Ergebnisse in den zu erstellenden Umweltberichten erfüllen müssen, um den Anforderungen der Richtlinie gerecht zu werden. Gefordert ist zum Beispiel die Darstellung der fachplanerischen Ziele des Plans, die Beschreibung des aktuellen Umweltzustands, der Berücksichtigung von Umweltzielen sowie der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans, realisierbarer Alternativen und Möglichkeiten zur Verringerung und zum Ausgleich von negativen Umweltauswirkungen. ...
Das Projekt "Anforderungen des Umweltschutzes an die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone - AWZ - einschließlich des Nutzungsanspruchs Windenergienutzung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung e.V. durchgeführt. A) Problemstellung: Neben den Belastungen von Nord- und Ostsee durch Schadstoffe, Fischerei und Schifffahrt kommen zahlreiche örtliche Eingriffe durch marinen Bergbau, Baggergutverklappung, Pipelines, Kabeltrassen, Marikultur, Tourismus und den beabsichtigten Ausbau der Offshore-Windenergienutzung zur Erfüllung der Klimaschutzziele der Bundesregierung hinzu. Da die Dichte der Nutzungen in Zukunft eher zunehmen wird, wurde 2004 über das EAG-Bau durch Paragraph 18a ROG die Raumordnung in der AWZ eingeführt. Auf dieser Grundlage wird BMVBW die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die AWZ, zu denen auch die raumbezogenen Umwelt- und Naturschutzziele gehören, entwerfen. Die Raumordnung in der AWZ muss mit dem BMU abgestimmt werden. B) Handlungsbedarf (BMU, UBA): Um die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung einbringen zu können und um Planungssicherheit z.B. für die Ausweisung der Standorte für Windenergieanlagen zu schaffen, ist es notwendig, Umweltziele, die auch in Verbindung mit den wirtschaftlichen Nutzungen zu sehen sind, neben den Zielen des Naturschutzes für die Raumordnung in der AWZ zu konzipieren. Die inhaltliche Ausarbeitung der Position des BMU zur Raumordnung im Rahmen der Beteiligung durch den BMVBW sollte umgehend vorbereitet werden. Die Umweltbelange in der Raumordnung für die AWZ in der Zuständigkeit des UBA ergeben sich u.a. aus den Grundsätzen und Leitvorstellungen nach den Pragraphen 1, 2 ROG, dem Paragraph 2 E-SUP-Gesetz und den Paragraphen 2, 34, 38 BNatSchG. Dazu gehören: Schutz der Meeresumwelt, Bodenschutz, Schutz der menschlichen Gesundheit, Schutz vor Lärm, Reinhaltung der Luft, Auswirkungen auf das Klima sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Im Ufoplan 2004 sind bereits Anmeldungen des BMU, Abteilung 1 und des BfN: 'Raumordnung in der AWZ-Anforderungen des Naturschutzes' und 'Globalansatz AWZ' enthalten. Sie beziehen sich auf die Ziele des Naturschutzes für die Raumordnung in der AWZ. C) Ziel des Vorhabens ist die Vorbereitung der Position des BMU bezogen auf den Umweltschutz für die mit dem Paragraph 18a ROG vorgegebenen Verfahrensschritte, u.a.: Ziele der Raumordnung, SUP, Umweltbericht, Beteiligungen, Abwägung und Monitoring. Erwartet wird ein Kriterienkatalog zur nachhaltigen Nutzung der AWZ.