Der INSPIRE-Datensatz enthält die Gebietsabgrenzungen der Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, EG-Vogelschutzgebiete (entspricht SPA-Gebiete), FFH-Gebiete, RAMSAR und Naturparke des Landesamt für Umwelt (LfU); die Gebietsabgrenzung des Nationalparks des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN); die derzeit in ihrer Ausdehnung, Erhaltung und wissenschaftlichen Qualität hinreichend bekannten archäologischen Kulturdenkmale (aKD), aller als Schutzzonen ausgewiesenen archäologischen Welterbestätten und Grabungsschutzgebiete (GSG) des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (ALSH) mit Ausnahme des Gebietes der kreisfreien Hansestadt Lübeck; die Baudenkmale, Gartendenkmale und Denkmalbereiche des Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (LDSH); sowie die Gebietsabgrenzungen bestehender Landschaftsschutzgebiete (LSG), Naturdenkmale (ND) und geschützten Landschaftsbestandteile (GLB) der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein.
Öffentliche Datenbereitstellung über ein CADENZA Themenportal zum Thema: Erfassung, Überwachung und Bewertung der makrozoobenthischen Lebensgemeinschaften in den Küstengewässer von Schleswig-Holstein im ZeBIS Portal des Landes. | Weitere Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/M/meeresschutz/biologischesMonitoring.html Die Daten werden hier zentral angeboten und sind über den Themenbaum im und über passende Filterformulare direkt von aus dem Data Warehouse des Landes SH in harmonisierter und aggregierter Form abrufbar. Für den Nutzer sind bereits vorgefertigte Auswertungen unter "Ansichten" verfügbar. Das Angebot zum Thema Makrozoobenthos umfasst derzeit die folgenden Zusammenstellungen: MZB: ein Jahr: Abundanz und Biomasse (Jahresmittel) MZB: Zeitreihe Abundanz und Biomasse (Jahresmittel) MZB: eine Messstelle: Abundanz und Biomasse (Jahresmittel) MZB: Küstenmessstellen
Zentral vorgehaltener Datenbestand im Data Warehouse (DWH) der Umweltverwaltung in Schleswig-Holstein zum Thema: Erfassung, Überwachung und Bewertung der makrozoobenthischen Lebensgemeinschaften in den Küstengewässer von Schleswig-Holstein. | Weitere Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/M/meeresschutz/biologischesMonitoring.html Folgende Informationen werden vorgehalten: Stationsinformationen, Probennahme, Probe, Taxa, Messwert, Jahresmittel Phylum
Datensatz zum Thema Schutzgebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Der Datensatz beinhaltet Grabungsschutzgebiete (GSG). Die Schutzzonen sind nach §§ 10 und 24 DSchG SH 2015 in einer Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmallisten und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend, da jederzeit mit der Aufdeckung bislang verborgener und somit noch nicht bekannt gewordener archäologischer Kulturdenkmale zu rechnen ist. Für diese besteht eine gesetzliche Meldepflicht (§ 15 Abs. 1 DSchG SH 2015). Grundsätzlich ist der gesetzliche Schutz nicht von der Eintragung in die Denkmalliste und der daraus resultierenden Kartierung abhängig (§ 8 Abs. 1 DSchG SH 2015), sondern gilt für alle Objekte, die den Kriterien eines archäologischen Kulturdenkmals (§ 2 Abs. 2 DSchG SH 2015) entsprechen. Bei allen beeinträchtigenden oder gefährdenden Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG SH 2015 erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.htm *Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, GVOBl. Schl.-H. Ausgabe 29. Januar 2015
Datensatz zum Thema Gesundheit und Sicherheit für das Bundesland Schleswig-Holstein. Informationen zu Badestellen und deren Ausdehnung in Schleswig-Holstein. Zusätzliche Informationen zu den Badegewässern werden in Form von Daten zentral erfasst und ausgewertet.
Der Datensatz beinhaltet Geodaten zu Denkmalen in der sachlichen und gebietsbezogenen Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein, LDSH (Kulturdenkmale vom Typ Baudenkmal und Gründenkmal, Schutzzonen vom Typ Denkmalbereich, im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck). Zugehöriges INSPIRE Annex 1 - Thema: Protected Sites - Cultural. Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sind nach DSchG SH 2015 gesetzlich geschützt, und nachrichtlich in ein Verzeichnis, die sogenannte Denkmalliste, aufzunehmen. Die Ausweisung von Denkmalbereichen erfolgt per gesondertes Landesverordnung. Die Denkmalliste ist zu keinem Zeitpunkt abschließend, sondern wird ständig überprüft, ergänzt und bereinigt. Die Denkmaleigenschaft ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste, oder von der Darstellung in der Denkmalkartierung (zugehörige Geodaten), abhängig. Auch Objekte, die nicht hier verzeichnet beziehungsweise dargestellt sind, können als Kulturdenkmale kraft Gesetz (Ipsa Lege) geschützt sein, wenn sie die gesetzlichen Kriterien für die Denkmaleigenschaft erfüllen. Die Darstellungen in der Denkmalkartierung haben informatorischen Charakter. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Für tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an das LDSH. Die Nutzung der Denkmalkartierung ersetzt nicht die nach DSchG SH 2015 vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Denkmalbehörden in Planungs- und Genehmigungsverfahren.
DANord Portal zur Darstellung des Feldblockfinders Schleswig-Holstein.
Datensatz zum Thema Schutzgebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Die Datenserie beinhaltet Daten aller derzeit in ihrer Ausdehnung, Erhaltung und wissenschaftlichen Qualität hinreichend bekannten archäologischen Kulturdenkmale (aKD) und aller als Schutzzonen ausgewiesenen archäologischen Welterbestätten und Grabungsschutzgebiete (GSG). Die archäologischen Kulturdenkmale sind nach §§ 8 (1) und 24 DSchG SH 2015 *, die Schutzzonen nach §§ 10 und 24 DSchG SH 2015 in einer Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmallisten und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend, da jederzeit mit der Aufdeckung bislang verborgener und somit noch nicht bekannt gewordener archäologischer Kulturdenkmale zu rechnen ist. Für diese besteht eine gesetzliche Meldepflicht (§ 15 Abs. 1 DSchG SH 2015). Grundsätzlich ist der gesetzliche Schutz nicht von der Eintragung in die Denkmalliste und der daraus resultierenden Kartierung abhängig (§ 8 Abs. 1 DSchG SH 2015), sondern gilt für alle Objekte, die den Kriterien eines archäologischen Kulturdenkmals (§ 2 Abs. 2 DSchG SH 2015) entsprechen. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen, die archäologische Kulturdenkmale direkt betreffen oder betreffen können oder die geeignet sind, den Eindruck eines Kulturdenkmals durch Veränderung der Umgebung wesentlich zu beeinträchtigen und alle beeinträchtigenden oder gefährdenden Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG SH 2015 erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.htm *Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, GVOBl. Schl.-H. Ausgabe 29. Januar 2015
Datensatz zum Thema Archäologische Interessengebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Der Dienst liefert Kartierungen der bisher erstellten archäologischen Interessengebiete der Gemeinden des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Bei den als archäologische Interessengebiete ausgewiesenen Bereichen handelt es sich gem. § 12 (2) 6 des Gesetzes zum Schutz der Denkmale vom 30.12.2014 (DSchG SH 2015) um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die archäologischen Interessensgebiete geben Aufschluss, ob das Archäologische Landesamt SH bei Maßnahmen gemäß Denkmalschutzgesetz beteiligt werden sollte und ggfs. eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt wird. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen mit Erdarbeiten in Interessensgebieten ist eine frühzeitige Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (ALSH) angeraten. Bei großflächigen Maßnahmen und Planungen ist das ALSH darüber hinaus auch außerhalb von Interessengebieten zu beteiligen. In archäologischen Interessengebieten sind archäologische Denkmale bekannt und es besteht der begründete Verdacht auf bisher noch nicht entdeckte. Dieser Sachverhalt wird durch das ALSH geprüft. Grundlage der Ausweisung von archäologischen Interessengebieten sind u. a. Funde, Fundstellen, Denkmale, Ortsnamen, historische Karten und Berichte sowie die laufende Forschung. Grundsätzlich können sich aber auch außerhalb von archäologischen Interessengebieten noch nicht bekannte Kulturdenkmale befinden. Ein Großteil der im Boden erhaltenen Denkmale ist unbekannt. Deshalb werden die archäologischen Interessengebiete bei neuen Erkenntnissen aktualisiert und fortgeschrieben. Gemeinden in denen noch keine archäologischen Interessengebiete angezeigt werden, sind somit nicht frei von archäologisch relevanten Bereichen, sondern lediglich noch nicht bearbeitet. Daher ist auch hier eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein erforderlich. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.html
In dieser Ansicht werden Ihnen die in der Denkmalliste verzeichneten archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete und die Kern- und Pufferzone des UNESCO-Weltkulturerbes „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ angezeigt.
Origin | Count |
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Bund | 15 |
Land | 15 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 2 |
unbekannt | 15 |
License | Count |
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open | 5 |
unknown | 12 |
Language | Count |
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Deutsch | 17 |
Resource type | Count |
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Keine | 6 |
Webseite | 11 |
Topic | Count |
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Boden | 7 |
Lebewesen & Lebensräume | 11 |
Luft | 2 |
Mensch & Umwelt | 16 |
Wasser | 8 |
Weitere | 17 |