Die EU-Verordnung 2092/91 schreibt fuer den biologischen Landbau die Verwendung von Saatgut aus biologischer Landwirtschaft verpflichtend vor. Dieses Projekt unterstuetzt die Etablierung einer biologischen Saatgutvermehrung in Oesterreich. Aktivitaeten: Evaluierung geeigneter Regionen fuer die Saatgutvermehrung, Erfassung von Problemen der biologischen Saatgutvermehrung, Analyse von Qualitaet und Kosten von biologisch erzeugtem Saatgut, Erfahrungsaustausch zwischen Zuechtern, Vermehrerorganisationen, Landwirtschaftskammern und den Projekttraegern.
Torfmoos-Paludikultur bietet die einzigartige Möglichkeit, die CO2-Emissionen aus den Moorböden durch Wiedervernässung auf null zu reduzieren, die Verwendung von fossilem Torf zu beenden und gleichzeitig die Verfügbarkeit von hochwertigen Substratrohstoffen für den Erwerbsgartenbau sicherzustellen. Der erste Teil in der Produktionskette beim Torfmoos-Anbau ist die Herstellung von Saatgut. Im Vorgängerprojekt MOOSzucht wurde eine Methode zur axenischen Vermehrung von vegetativem Ausgangsmaterial in Bioreaktoren entwickelt - ein technologischer Durchbruch. Im geplanten Verbundprojekt MOOSstart soll der Herstellungsprozess etabliert werden, um im Anschluss kommerzialisiert werden zu können. Dafür ist die Entwicklung eines low-cost-Bioreaktors auf Basis der bisherigen Erfahrungen geplant. Zukünftig kann die Saatgutproduktion dezentral in den Regionen erfolgen, die für den Torfmoos-Anbau geeignet sind (v. a. Hochmoorbereichen NW-DE und Alpenvorland). Deshalb ist im Verbundvorhaben MOOSstart geplant, einen ersten low-cost-Bioreaktor in einem potentiellen Produktionsbetrieb in Niedersachsen aufzustellen und hier einen ersten Testlauf durchzuführen. Da sich die Struktur des im Bioreaktor produzierten Saatgutes maßgeblich von den bisher verwendeten, zerkleinerten Torfmoosen unterscheidet, ist eine Anpassung bzw. Neuentwicklung einer Ausbringtechnik notwendig. Für die Rentabilität des Torfmoos-Anbaus sind die Ernteerträge bedeutend. Deshalb ist im geplanten Vorhaben die Torfmoos-Produktivität ein weiterer Fokus, die mit bewährten und neuartigen Ansätzen erhöht bzw. validiert werden soll. Die angestrebten Projektergebnisse sollen zur Transformation hin zu einer klimaneutralen Moornutzung und Substratwirtschaft beitragen und so die Vorreiterrolle Deutschlands hinsichtlich Torfmoos-Anbau und der Produktion von Substraten stärken.
Die Nitratkulisse nach § 13a DüV (2021) informiert über alle mit Nitrat belasteten Gebiete, welche mit Inkrafttreten der BbgDüV (2022) und BbgDüV AendVO (2023) ausgewiesen wurden. Auf diesen ausgewiesenen Flächen gelten die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a (2) DüV, § 1 BbgDüV AendVO (2023) in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung. Gebiete mit einem Niederschlag größer gleich 550 mm sind in der vorliegenden Fachkulisse zur Umsetzung der Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021) separat dargestellt. Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021): In Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Das gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. Weitere Hinweise zur Düngeverordnung und den mit Nitrat belasteten Gebieten sind auf der Seite des LELFs (https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/) hinterlegt. Die Nitratkulisse nach § 13a DüV (2021) informiert über alle mit Nitrat belasteten Gebiete, welche mit Inkrafttreten der BbgDüV (2022) und BbgDüV AendVO (2023) ausgewiesen wurden. Auf diesen ausgewiesenen Flächen gelten die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a (2) DüV, § 1 BbgDüV AendVO (2023) in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung. Gebiete mit einem Niederschlag größer gleich 550 mm sind in der vorliegenden Fachkulisse zur Umsetzung der Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021) separat dargestellt. Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021): In Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Das gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. Weitere Hinweise zur Düngeverordnung und den mit Nitrat belasteten Gebieten sind auf der Seite des LELFs (https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/) hinterlegt. Die Nitratkulisse nach § 13a DüV (2021) informiert über alle mit Nitrat belasteten Gebiete, welche mit Inkrafttreten der BbgDüV (2022) und BbgDüV AendVO (2023) ausgewiesen wurden. Auf diesen ausgewiesenen Flächen gelten die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a (2) DüV, § 1 BbgDüV AendVO (2023) in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung. Gebiete mit einem Niederschlag größer gleich 550 mm sind in der vorliegenden Fachkulisse zur Umsetzung der Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021) separat dargestellt. Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021): In Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Das gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. Weitere Hinweise zur Düngeverordnung und den mit Nitrat belasteten Gebieten sind auf der Seite des LELFs (https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/) hinterlegt.
Düngeverordnung (DüV 2021): In Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Das gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. Weitere Hinweise zur Düngeverordnung und den mit Nitrat belasteten Gebieten sind auf der Seite des LELFs (https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/) hinterlegt.
Der Dienst veröffentlicht Informationen zu den Erntezulassungsflächen, Gebietseigenen Gehölzen und Herkunftsgebieten im Land Brandenburg, mit Unterteilung nach Baum- bzw. Gehölzarten.
Erster Handlungsleitfaden zeigt Maßnahmen zum Umgang mit Schäden durch Saatkrähen – Maissilage lässt Populationen wachsen – Fehlende hohe Bäume in der Landschaft fördern Anwachsen der Populationen in Städten – Allgemeinverfügung soll letale Entnahme erleichtern „Auch, wenn sich die Bestände der Saatkrähe nach dem dramatischen Rückgang in den 1970er-Jahren in einigen Regionen in Rheinland-Pfalz erholt haben, gilt die Saatkrähe auf europäischer Ebene als gefährdet und hat damit einen gesetzlichen Schutzstatus. Ihre Zunahme führt auch zu immer mehr Konflikten, sowohl in der Landwirtschaft als auch innerhalb von Orten. In einem Handlungsleitfaden versuchen wir daher alle Interessen zu berücksichtigen“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder am heutigen Mittwoch. Der erste Handlungsleitfaden wurde im Auftrag des Klimaschutzministeriums von der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt (LfU) erstellt. Er zeigt den Ist-Zustand sowie präventive und aktive Maßnahmenempfehlungen zur Lösung dieses Mensch-Tier-Konfliktes auf und soll je nach neusten Erkenntnissen und aktueller Datenlage, etwa aus den Einträgen im Meldeportal Vogelschäden, fortgeschrieben werden. Derzeit gibt es vor allem in Rheinhessen, der Vorderpfalz und im Raum Zweibrücken Saatkrähenkolonien von teilweise über 1.000 Brutpaaren. In Höhenlagen wie beispielsweise im Westerwald sind sie hingegen kaum anzutreffen. Insgesamt ist die Zahl der Brutpaare auf etwa 12.500 Brutpaare in ganz Rheinland-Pfalz angewachsen. Der Winterbestand beläuft sich aktuell in Rheinland-Pfalz auf durchschnittlich 16.000 Individuen. Die Populationszunahme beruht dabei auf verschiedenen Ursachen: Eine Auswertung im Handlungsleitfaden zeigt, dass im Süden von Rheinland-Pfalz einige der großen Kolonien von Saatkrähen in der Nähe von Biogasproduzenten liegen. Dort lagert in der Regel Fahrsilage, etwa aus Mais – und steht den Krähen ganzjährig als „Kraftfutter“ zur Verfügung. Eine natürliche Nahrungsknappheit in den Wintermonaten besteht demnach nicht – was dazu führt, dass die Wintersterblichkeit sich verringert und damit auch mehr Jungvögel aufgezogen werden. Fehlende hohe Bäume in der Landschaft, wie etwa Pappeln, sorgen außerdem dafür, dass sich die Saatkrähen Schutz und Brutplätze in der Stadt auf Platanen suchen. Innerorts haben sie keine Fressfeinde, wie den Uhu. Lärm und Licht stören die Tiere nicht. Anwohnerinnen und Anwohner fühlen sich durch die Rufe, Verkotung und herabfallendes Nestmaterial zunehmend gestört. Landwirtinnen und Landwirte melden Schäden bis hin zu Ernteausfällen. Dies betrifft vor allem frische Mais- oder Zuckerrübenaussaaten und den Obstbau, vor allem Kirschanbauflächen. Leitfaden stellt neue Maßnahmen vor Neben den bereits praktizierten Maßnahmen zeigt der „erste Handleitungs-Leitfaden Saatkrähe Rheinland-Pfalz“ auch neue Ansätze auf. Zu den bereits angewendeten gehören etwa zahlreiche Präventivmaßnahmen vor und während der Aussaat. Im Obstbau wird die Einhausung von Obstbäumen mit Netzen empfohlen. Auch der Einsatz von Knallschussanlagen und die letale Vergrämung durch den Abschuss einzelner Saatkrähen ist möglich, bedarf jedoch der behördlichen Genehmigung, die sich auf Grundlage dieses Handlungsleitfadens vereinfachter begründen lässt. Als neue Maßnahme stellt das 40-seitige Papier den Schutz von Saatkrähen-Kolonien in ausgewählten Bereichen außerhalb von Ortschaften vor. Dies könnte beispielsweise über die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile erfolgen, in denen es hohe Bäume – und damit Brutplätze für die Tiere gibt. Mitunter werden die Tiere illegal vergrämt – was dann wiederum zu Abwanderungen führt – und zu noch mehr Krähen in Ortslagen. Durch den gezielten Schutz von konfliktarmen Kolonien kann vermieden werden, dass die Tiere zum Brüten in Siedlungen einwandern. Neu ist außerdem der Vorschlag für eine Allgemeinverfügung zur letalen Vergrämung. So muss nicht jeder betroffene Betrieb für seinen Bereich eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Damit wird die Genehmigung zum Abschuss von Krähen per Ausnahme sowohl für die Landwirtinnen und Landwirte als auch für die Verwaltung vereinfacht. Das Verfahren soll präventiv ernste landwirtschaftliche Schäden vermeiden. Eingetretene Vogelschäden können über das „Meldeportal Vogelschäden“ übermittelt werden ( https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/rheinland-pfalz/regionsuebergreifend/vogelschaeden ). Über die Sommermonate sind zusätzlich weitere fachliche Abstimmungen mit dem Landwirtschaftsministerium geplant, etwa zu ackerbaulichen Maßnahmen und zu solchen, wie Fahrsilos besser abgedeckt werden können. Der Leitfaden ist hier einsehbar: https://lfu.rlp.de/natur/staatliche-vogelschutzwarte-rheinland-pfalz/handlungsleitfaden-saatkraehe
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 1048 |
| Kommune | 1 |
| Land | 170 |
| Wissenschaft | 211 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Agrarwirtschaft | 3 |
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| Gesetzestext | 4 |
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| Taxon | 4 |
| Text | 123 |
| Umweltprüfung | 9 |
| unbekannt | 243 |
| License | Count |
|---|---|
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