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Untersuchung der Erfüllung der Sachkundeanforderungen nach Paragraph 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung im Industriebereich - Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen

Das Projekt "Untersuchung der Erfüllung der Sachkundeanforderungen nach Paragraph 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung im Industriebereich - Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) durchgeführt. A) Problemstellung: Für die sachgerechte Anwendung der Sachkunderegelungen des Paragraphen 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ChemKlimaschutzV im Industriebereich in Bezug auf Installation, Wartung und Instandhaltung von F-Gase enthaltenen KFZ-Klimaanlagen durch zertifiziertes Personal ist die kurzfristige Klärung der folgenden Fragen zwingend erforderlich: 1. Welche Gewerke sind durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung betroffen? 2. Welche bisherigen Ausbildungen erfüllen die Sachkundeanforderungen der Verordnung bereits vollständig (d.h. in unmittelbar anerkennungsfähiger Weise)? 3. Welche Zustandsanforderungen müssen in welchen Bereichen erfüllt werden ('Teilanerkennung')? B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Vorhaben ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die wirksame Realisierung der Ziele des IEKP, in dessen Rahmen die Verordnung verabschiedet wurde. C) Ziel des Vorhabens: Beschleunigung es Vollzuges und Bürokratievermeidung durch Entwicklung von Entscheidungshilfen zur Umsetzung der Vorgaben aus dem IEKP.

Kursanerkennung und Fachaufsicht über die Fachkunde im Strahlenschutz

Die Fachkunde im Strahlenschutz wird gemäß § 47 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich - geeignete Ausbildung, - praktische Erfahrung und - die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundekurs nach § 51 StrlSchV erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Die erforderliche Fachkund muss mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden (§ 48 Abs. 1 StrlSchV).

Fachkunde des Personals einer kerntechnischen Anlagen

Die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage verantwortlichen Personen müssen die entsprechende Fachkunde besitzen. Das Ausmaß der Fachkunde richtet sich nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich. Die Anforderungen an die Fachkunde, wie Nachweis sowie Art und Weise der Prüfung der Fachkunde sind in Richtlinien enthalten, die vom Bundesministerium des Innern erlassen wurden. Die bei einem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen müssen notwendige Kenntnisse über den sicheren Betrieb der Anlage, mögliche Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. Der Grad der notwendigen Kenntnisse hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab.

Bund-/Länder-AG veröffentlicht Liste mit Fortbildungsträgern für Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung

Mit der Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass nicht nur die zuständigen Behörden, sondern auch behördlich anerkannte Einrichtungen sowohl die Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV selbst abnehmen als auch turnusmäßige Fortbildungsveranstaltungen durchführen können.

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