API src

Found 1 results.

Bestimmung von Sachverständigen nach Strahlenschutzgesetz

Nach § 172 Strahlenschutzgesetz werden Sachverständige für folgende Prüftätigkeiten bestimmt: - Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität - Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie - Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten“

1