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Statistik der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Erhebung über Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Ort und Datum des Unfalls; Art der Anlage; Art und Ursache des Unfalls; Art und Menge des ausgetretenen und wiedergewonnenen Wasser gefährdenden Stoffes; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung; Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung.

Altlastenprogramm

Als Grundlage für die Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wurde ein Altlastenprogramm in M-V aufgebaut. Das Umweltministerium M-V gewährt im Rahmen dieses Programms unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung. Die Altlastenfinanzierung ist ein Betrag, um die von diesen Flächen möglicherweise ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, den Boden und das Grundwasser zu sanieren und die flächenschonende Wiedernutzung von Industriebrachen zu fördern. - Die Kommunen können anteilig bei der Erkundung ihrer altlastverdächtigen Flächen und bei der Sanierung und Überwachung ihrer Altlasten gefördert werden. Die Mittelvergabe erfolgt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und der "Richtlinie für die Förderung von Untersuchungen und Sanierungen kommunaler Altablagerungen und Altstandorte (Altlasten-Finanzierungsrichtlinie - AlaFR)" vom 24.08.1993. - In M-V gilt wie in allen neuen Bundesländern die Freistellungsregelung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz, geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 22. März 1991. Danach können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Verantwortung für Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind, freigestellt werden. In der Regel trägt das Unternehmen dann nur noch einen Eigenanteil von ca. 10 % an den Sanierungskosten. Bewilligungs- und Freistellungsbehörden sind in M-V die jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

Statistik der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe

Erhebungen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Erhebungsmerkmale: Art des Beförderungsmittels und der Umschließung; Art, Ort und Datum des Unfalls; Ursache des Unfalls; Art und Menge des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen wassergefährdenden Stoffes; Art der Beschädigung; Art der Stoffausbreitung; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung; Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung.

Gummiwerke Berlin

Der innerhalb eines innerstädtischen Wohngebietes in Friedrichshain gelegene Standort der ehemaligen Gummiwerke Berlin wurde seit Beginn des 20. Jahrhunderts bis in die Gegenwart für die Gummiherstellung industriell genutzt, zuletzt zur Herstellung von Schwingungs- und Dichtungselementen für die Autoindustrie. Im Herbst 2011 wurde der Produktionsbetrieb eingestellt. Infolge des produktionsspezifischen Umgangs mit leichtflüchtigen chlorierten sowie aromatischen Kohlenwasserstoffen (LCKW bzw. BTEX) kam es in der Vergangenheit in zwei voneinander getrennten Arealen zu erheblichen Untergrundverunreinigungen. Die Umgebung der ehemaligen Taucherei und Entfettung war durch relevante LCKW-Verunreinigungen im Grundwasser und in der Bodenluft gekennzeichnet. Im Bereich eines ehemaligen unterirdischen Tanklagers wurden gravierende Verunreinigungen des Bodens und Grundwassers durch BTEX festgestellt. Im Grundwasser wurden BTEX-Gehalte von bis zu 19.000 µg/l ermittelt. Im LCKW-Schadensbereich lagen die Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser um ein bis zwei Größenordnungen niedriger. Aufgrund der vorwiegend feinsandigen Ausbildung der Talsande – mit teilweise vorhandenen nicht horizontbeständigen Schlufflagen – und des relativ geringen hydraulischen Gefälles haben die beiden Grundwasserschäden keine große laterale Ausbreitung mit dem Abstrom erfahren. Im Bereich der ehemaligen Taucherei und der Entfettung wurde im Zeitraum von 1994 bis 1997 eine Bodenluftsanierung durchgeführt, in deren Verlauf insgesamt etwa 257 kg LCKW aus der Bodenluft entfernt wurden. Im Zusammenhang mit dem Rückbau des ehemaligen Tanklagers im Herbst 1994 wurden 8 unterirdische Tanks geborgen und entsorgt. Neben dem damit verbundenen lokalen Bodenaustausch waren keine weiteren Sanierungsmaßnahmen verbunden. Nach einer detaillierten Untersuchungsphase des Grundwassers erfolgte im Jahr 2002 die Planung einer hydraulischen Grundwassersanierung mit einer on-site-mikrobiologischen Reinigung. Die Reinigungsanlage wurde zwischen Oktober 2003 und Juni 2008 mit einer Förderrate von bis zu 10 m³/h betrieben. Die wesentlichen Anlagenbestandteile waren ein Airlift-Bio-Reaktor zur Anreicherung des kontaminierten Grundwassers mit Luft und Nährstoffen, ein Druckkiesbettfilter zur Abscheidung von Eisen und Mangan, ein Festbett-Bio-Reaktor und zwei Wasseraktivkohlefilter. Die Reinigung der Abluft aus dem Airlift-Bio-Reaktor erfolgte über Biofilter mit nachgeschaltetem Luftaktivkohlefilter. Das gereinigte Grundwasser wurde im Anstrom des Schadensbereiches über eine Rigole in den Untergrund reinfiltriert. Die Sanierung wurde 2008 eingestellt, da sich ein Hauptteil der Kontamination unterhalb der ehemaligen Gebäude befand, und dieser Bereich trotz Optimierung der Grundwasserreinigungsanlage hydraulisch nicht wirksam erfasst werden konnte. Nach Verlagerung des Produktionsstandortes in 2011 erfolgte bis 2013 der Rückbau der Gebäudesubstanz. Mitte 2013 wurden detaillierte Untersuchungen zur Schadstoffverteilung veranlasst. Nach umfangreichen Maßnahmen zur Tiefenenttrümmerung wurde im Zeitraum März 2015 bis Juni 2015 eine Bodensanierung durchgeführt. Dabei wurden die im gesättigten Bodenbereich vorhandenen Verunreinigungen mit dem Hexagonalrohraustauschverfahren (Wabe) saniert. Im Zuge der Sanierung wurden rund 7.700 t gefährliche Abfälle entsorgt. Durch ein nachgeschaltetes Grundwassermonitoring konnte nachgewiesen werden, das von den verbliebenen Restbelastungen im Boden keine Gefahr mehr für das Grundwasser ausgeht. Das Monitoring wurde Ende 2017 eingestellt und die Messstellen zurückgebaut. Ende 2015 wurde mit der Neubebauung des Grundstücks begonnen. Auf dem rund 26.000 qm großen Areal entstehen Wohnungen, Büro- und Einzelhandelsflächen, eine Kindertagesstätte sowie ein Stadtgarten. Die Kosten für die Erkundung und Sanierung des Standortes belaufen sich insgesamt auf ca. 3 Mio. €.

Konkrete Fragen als Bauherr, Gartenbesitzer, ...

Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte man sich informieren, ob für dieses Grundstück der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung vorliegt (z.B. eine Altlast). Diese Auskunft erteilt das Umweltamt des zuständigen Bezirksamtes mit Hilfe des Bodenbelastungskatasters. Liegt ein solcher Verdacht vor, so sollte durch eine Ersterkundung festgestellt werden, ob dieser Verdacht begründet ist. Für die Ersterkundung kann ein Sachverständiger (zu finden im Branchenbuch; Liste vereidigter Sachverständiger bei der IHK oder im Recherchesystem der Bundesländer für die in den Umweltbereichen Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser notifizierten Stellen und Sachverständigen – ReSyMeSa beauftragt werden. Erhärtet sich der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ist die zuständige Behörde (siehe Merkblatt ). zu informieren; geht von dieser schädlichen Bodenveränderung eine Gefahr aus, so wird durch die zuständige Behörde die erforderliche Sanierungsmaßnahme festgelegt. Die Behörde steht auch bei den durchzuführenden Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen beratend zur Seite. Wesentliche Altlasten oder Altablagerungen können Bauvorhaben schwerwiegend durch lange Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen blockieren und die Kostenplanung für das Vorhaben in die Höhe treiben; von daher sollten immer rechtzeitig im Voraus Altlastenauskünfte eingeholt werden. Gem. § 2 Abs. 1 Berliner Bodenschutzgesetz vom 24.06.2004 besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bei der zuständigen Behörde. Die jeweils zuständige Behörde gibt auch Vorgaben und Hilfestellungen zur weiteren Vorgehensweise, wenn ein Schadensfall entdeckt bzw. aufgedeckt wurde. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind vom Verursacher, dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt durchzuführen. Ein akuter Schadensfall oder eine gerade entdeckte schädliche Bodenveränderung (z.B. im Rahmen einer Baumaßnahme beim Aushub des Bodens) muss sofort der zuständigen Behörde und im akuten Fall der Feuerwehr mitgeteilt werden (siehe Merkblatt ) Zur Gesundheitsvorsorge und zum Grundwasserschutz ist ein sofortiges Handeln geboten. Dadurch lassen sich bei akuten Schadensfällen die Kosten für eine Sanierung minimieren, da es zu noch keiner Verschleppung der Verunreinigung gekommen ist. Bodenaushub kann im Rahmen von Baumaßnahmen anfallen (z.B. beim Ausheben einer Baugrube, bei Straßenbauarbeiten, etc.). Da der ausgehobene Boden mit Schadstoffen belastet sein kann, gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten der Entsorgung: die Verwertung nicht oder gering belasteten Bodens die Beseitigung des Bodenaushubs bei erheblicher Belastung auf einer dazu zugelassenen Deponie oder dessen Behandlung. Nähere Informationen hierzu sind den Technischen Regeln „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu entnehmen. Eine Verwertung ist bei hoher Schadstoffbelastung in der Regel nicht möglich. Bei der Kostenplanung ist zu beachten, dass hohe Entsorgungskosten entstehen, wenn der Boden nicht verwertet werden kann. Auskünfte über Fragen zur Entsorgung erteilen die zuständigen Ordnungsbehörden (siehe auch Merkblatt ) Kleingartenanlagen befinden sich oft auf ehemaligen Industriestandorten, Altablagerungen (Deponien), Rieselfeldern, an Autobahnen, Bahnanlagen oder in Einflugschneisen von Flughäfen. Sie können daher überdurchschnittlich hoch mit Schadstoffen und durch Immissionen betroffen sein, die oft erheblich höher sein können als in ländlichen Gebieten. An vielen Standorten in Berlin wurden bereits Bodenproben genommen, um mögliche Bodenbelastungen festzustellen und eventuell Nutzungsbeschränkungen auszusprechen. Dabei können höhere Gehalte an Schwermetallen, Arsen und organischen Schadstoffen in Gartenböden, im Vergleich zu landwirtschaftlichen Flächen, nicht ausgeschlossen werden. Zu empfehlen ist daher, zunächst eine Informationseinholung vor einem beabsichtigten gartenbaulichen Anbau von zum Verzehr bestimmten Produkten auf Kleingartenböden. Dies kann beim jeweiligen Kleingartenverein bzw. Verband oder dem zuständigen Umweltamt des jeweiligen Stadtbezirkes erfolgen. Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (BKD) hat diesbezüglich die nachstehende Informationsbroschüre herausgebracht: Weitere Informationen unter: Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. Platanenallee 37 14050 Berlin Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. Gerade auch der Gartenbesitzer sollte sich bewusst werden, dass Boden schützenswert ist und entsprechend schonend behandelt werden sollte. Es ist wichtig, Schäden am und im Boden wie z.B. Bodenverdichtung zu vermeiden und eine Schadstoffbelastung soweit wie möglich zu verhindern. Tipps für den Gärtner gibt es viele: Der Boden sollte mit Pflanzenwuchs bedeckt werden, um eine Verhärtung des Bodens durch Regentropfen und eine zu intensive Sonneneinstrahlung zu verhindern. Alternativ kann man den Boden auch mit Mulch abdecken. Der Boden sollte im Frühling nur gelockert, nicht umgegraben werden. Zur Bearbeitung des Bodens sollte dieser weder zu trocken noch zu nass sein (mittlere Feuchtigkeit). Verwendung von Dünger und – falls überhaupt nötig – Pflanzenschutzmitteln nach dem Motto: „Soviel wie nötig, so wenig wie möglich“ (Gartenkompost ist unbedenklich) Kompostierung der Gartenabfälle im Garten spart Entsorgungskosten und verbessert dauerhaft den Boden durch Humusanreicherung. Verzicht auf Torf und torfhaltige Erden: der Torf entstammt Moorgebieten, die nicht nur wegen ihrer besonderen Tier- und Pflanzenwelt, sondern auch wegen ihrer Bedeutung im Landschaftswasserhaushalt erhalten bleiben sollten. Verzicht auf Asche oder Klärschlamm als Dünger, da diese besonders schwermetallhaltig sein können (Asche von unbehandeltem Holz ist unbedenklich). Zwischen August und dem Frühling sollte nicht gedüngt werden. Artenvielfalt der Pflanzen verhindert Bodenmüdigkeit und hat auch tierische Artenvielfalt zur Folge. Weitere Tipps u.a. zur Kompostierung und Düngung finden Sie unter folgenden Links: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. Diese Frage wird in § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) beantwortet; die möglichen Verantwortlichen sind nachfolgend unterstrichen. § 4 BBodSchG: Pflichten zur Gefahrenabwehr (Auszug) ….. Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass …… Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt. ….. ….. Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Streusalz ist ein Mittel zur Herabsetzung der Gefriertemperatur von Wasser zur Vermeidung von Straßenglätte. Obwohl es meist auf versiegelten Flächen angewandt wird, kann das Salz mit dem Spritzwasser, mit seitlich abfließendem Schmelzwasser, mit dem von den Verkehrsflächen geräumten Schnee und durch Verluste beim Lagern und Anwenden des Salzes auf den Boden gelangen. Dort versickert es mit dem Schmelzwasser und führt zu Schäden an den dort wurzelnden Bäumen und Sträuchern, belastet Boden und Grundwasser und begünstigt Korrosion (z.B. an Autos und Brücken). Wegen dieser Schäden beschränkt Berlin im Straßenreinigungs- und im Naturschutzgesetz den Einsatz von Streusalz auf einige Abschnitte wichtiger Fahrbahnen. Auf Gehwegen und in Gärten ist der Einsatz generell verboten. Alternativen dazu sind abstumpfende Mittel.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Zweck §   2 Anwendungsbereich §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums §   5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen §   6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung §   6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen §   7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten §   8 Erlaubnis, Bewilligung §   9 Benutzungen §  10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung §  11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren §  11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen §  12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen §  13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung §  13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission §  13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister §  14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung §  15 Gehobene Erlaubnis §  16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche §  17 Zulassung vorzeitigen Beginns §  18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung §  19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne §  20 Alte Rechte und alte Befugnisse §  21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse §  22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen §  23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung §  24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer §  25 Gemeingebrauch §  26 Eigentümer- und Anliegergebrauch §  27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer §  28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer §  29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele §  30 Abweichende Bewirtschaftungsziele §  31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer §  33 Mindestwasserführung §  34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer §  35 Wasserkraftnutzung §  36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern §  37 Wasserabfluss §  38 Gewässerrandstreifen §  38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern §  39 Gewässerunterhaltung §  40 Träger der Unterhaltungslast §  41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung §  42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern §  43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern §  44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer §  45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern §  45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer §  45b Zustand der Meeresgewässer §  45c Anfangsbewertung §  45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer §  45e Festlegung von Zielen §  45f Überwachungsprogramme §  45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  45h Maßnahmenprogramme §  45i Beteiligung der Öffentlichkeit §  45j Überprüfung und Aktualisierung §  45k Koordinierung §  45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers §  46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers §  47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser §  48 Reinhaltung des Grundwassers §  49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz §  50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen §  51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten §  52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten §  53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung §  54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung §  55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung §  56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung §  57 Einleiten von Abwasser in Gewässer §  58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen §  59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen §  60 Abwasseranlagen §  61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen §  63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte §  64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten §  65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten §  66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten §  67 Grundsatz, Begriffsbestimmung §  68 Planfeststellung, Plangenehmigung §  69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn §  70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren §  70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz §  71 Enteignungsrechtliche Regelungen §  71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz §  72 Hochwasser §  73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete §  74 Gefahrenkarten und Risikokarten §  75 Risikomanagementpläne §  76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern §  77 Rückhalteflächen, Bevorratung §  78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten §  78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten §  78d Hochwasserentstehungsgebiete §  79 Information und aktive Beteiligung §  80 Koordinierung §  81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation §  82 Maßnahmenprogramm §  83 Bewirtschaftungsplan §  84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne §  85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen §  86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen §  87 Wasserbuch §  88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen §  89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit §  90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen §  91 Gewässerkundliche Maßnahmen §  92 Veränderung oberirdischer Gewässer §  93 Durchleitung von Wasser und Abwasser §  94 Mitbenutzung von Anlagen §  95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht §  96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten §  97 Entschädigungspflichtige Person §  98 Entschädigungsverfahren §  99 Ausgleich §  99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Gaswerk Ernst-Thälmann-Park

Im Berliner Ortsteil Prenzlauer Berg befindet sich der etwa 24 ha große Ernst-Thälmann-Park. 1872 entstand hier das vierte Berliner Städtische Gaswerk. Neben Gas wurden Koks und die üblichen Nebenprodukte wie Teer, Schwefel und Ammoniak hergestellt. Das Produktionsprofil erweiterte sich durch die 1915 gebaute Benzolanlage, welche durchgängig hohe Mengenumsätze erwirtschaftete. Im Verlauf der Jahrzehnte folgten zahlreiche Um- und Anbauten am Gebäude- und Anlagenbestand. Im Ergebnis des Zweiten Weltkrieges war ein beträchtlicher Teil des Geländes beschädigt oder zerstört. Aufgrund des immer desolateren Zustandes der Anlagentechnik ließ sich die Produktion nicht mehr aufrechterhalten. Mit dem politischen Beschluss, hier ein Wohngebiet zu errichten, begann 1982 der schrittweise Abriss. Die technisch aufwändigen Baumaßnahmen vollzogen sich unter starkem zeitlichen Druck. Das aus Wohngebäuden, öffentlichen Grünflächen, Sport- und Freizeitanlagen angelegte Wohngebiet wurde 1986 eingeweiht. Es ist davon auszugehen, dass vor allem in der Betriebszeit des Gaswerkes große Mengen an Schadstoffen in den Untergrund gelangten. Im Fokus der Betrachtungen steht die ehemalige Benzolanlage im südlichen Teil des Geländes. Zu anderen gefahrenträchtigen verfahrenstechnischen Anlagen gehörten die Gasgeneratorenstation, die Teerbecken, die Ofenblöcke und die Gasometer. Die Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg sowie der unsachgemäße Umgang mit Schadstoffen im Produktionsprozess und beim Abriss haben zu einer hohen Kontaminierung beigetragen. Nachdem beim Gesundheitsamt des Bezirkes zu Beginn der 1990er Jahre vermehrt Klagen der Anwohner über gesundheitliche Beeinträchtigungen eingingen, begann 1991 ein umfangreiches Untersuchungsprogramm, welches fortwährend bis in die Gegenwart durch die verschiedensten Erkundungstechniken erweitert wurde. Die Untersuchungen erbrachten sehr hohe Schadstoffkonzentrationen im Boden und Grundwasser an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), Monoaromatische Kohlenwasserstoffen (BTEX), Phenolen, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffen (PAK) und Cyaniden. Zudem war die Bodenluft durch leicht flüchtige Stoffgruppen wie BTEX und Naphthalin kontaminiert. Der Schwerpunkt der Belastungen lag in Tiefen bis etwa 4 m unter Gelände. Das gut lösliche Benzol breitete sich jedoch deutlich weitreichender über eine Fahnenlänge von mehr als 250 m und eine Tiefe von bis zu 40 m unter Gelände aus. Auf Forderung der Bodenschutz- Altlastenbehörde und mit Finanzmitteln des Landes Berlin wurden zwischen 1991 und 1994 drei Bodenluftabsauganlagen betrieben, eine weitere Anlage dieser Art bis 2009, zwischen 1994 und 1996 folgte der Bodenaustausch auf einer Grundfläche von 2.000 m² bis in die Tiefe von 4 m. Durch die Sanierungsmaßnahmen, die ein hohes Maß an Arbeits- und Emissionsschutz erforderten, wurden 7.100 t hoch belasteter Boden, 110 t Bauschutt/Öl, 4.000 l Teeröl aus Absetzbecken, diverse mit Schadstoffen gefüllte Rohrleitungen, Schächte und Fundamente sowie 68 t abgepumpte Flüssigkeiten entfernt. Aufgrund der umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, insbesondere des Bodenaushubs und der Bodenluftabsaugung, kann eine Gefährdung für die sensiblen Nutzungen des Ernst-Thälmann-Parks als Wohngebiet ausgeschlossen werden. Messungen der Bodenluft in der obersten Bodenschicht dokumentieren diese Bewertung. Diese historischen Fotos dokumentieren die Untergrundverhältnisse in seiner Komplexität mit den noch vorhandenen gefahrenträchtigen Altanlagensystemen, hochkontaminierten Böden, Fundamenten und Rohrleitungen. Sie machen deutlich, wie technisch anspruchsvoll die Bodensanierungen der hochtoxischen und kanzerogenen Schadstoffe in einem eng bebauten urbanen Raum geplant und umgesetzt wurden. Nach Beendigung der Gefahrenabwehr im Jahr 1996 folgten verschiedene Phasen der Erfolgskontrolle. Dabei war festzustellen, dass die Schadstoffbelastungen nach Entfernung der Eintragsquelle um eine Potenz zurückgingen. Dennoch sind die Kontaminierungen in den tieferen Boden- und Grundwasserschichten, also tiefer als 10 m unter Gelände, so erheblich, dass eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms geplant werden musste. Nach Vorversuchen und Erstellung eines hydraulischen Modells wurde die technische Anlage unter Zuständigkeit des Referats V E der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt konzipiert und im Herbst 2004 im Parkgelände aufgestellt. An derzeit sieben Brunnenstandorten wird das Grundwasser aus den relevanten Teufen mit 15 bis 16 m³/h gefördert, in einer Wasserreinigungsanlage gereinigt und nachfolgend wieder in den Untergrund infiltriert. Die Reinigung erfolgt durch einen mikrobiologischen Schadstoffabbau in vier Festbettreaktoren und einen Ionenaustauscher für die Cyanidreinigung. Nach der Entkeimung durch ein Elektrolyseverfahren kann das gereinigte Wasser wieder in den Untergrund gegeben werden. Die Anlage wird monatlich durch ein Labor überwacht. Im halbjährlichen Rhythmus findet ein Grundwassermonitoring statt. Im Zeitraum von Herbst 2004 bis zum Ende des Jahres 2023 wurden rund 25 t Schadstoffe aus dem Grundwasser ausgetragen. Im Frühjahr 2021 ist die Abstromfahne südlich der Danziger Straße erstmals abgerissen. Ausgedehnte Fläche und Konzentration in der Fahne haben sich deutlich verringert. In den Jahren 2009 bis 2014 folgten zur abschließenden Bewertung der Schadenssituation und zur Erarbeitung der Gesamtstrategie weitere umfangreiche Untersuchungen. Aus den Ergebnissen ist zu bilanzieren, dass eine Quellensanierung des Bodens ab einer Tiefe von mehr als 10 m unter Gelände technisch schwierig, mit einem sehr hohen Entsorgungsaufwand verbunden und allein aus diesem Grund nicht finanzierbar ist. Das Gelände und der Grundwasserabstrom werden deshalb dauerhaft mit der vorstehend beschriebenen hydraulischen Maßnahme beiderseits der Danziger Straße gesichert. Durch Niederschlagsdefizite wird der jährliche Bedarf an Wasser für Bewässerungszwecke in öffentlichen Parkanlagen zunehmend größer. Im unter Denkmalschutz stehenden Thälmannpark kommt hinzu, dass dem dort befindlichen Kiezteich kontinuierlich Wasser zugeführt werden muss, um den Wasserstand zu halten. Über viele Jahre schon engagieren sich die Anwohner des Parks für die Pflege und Auffüllung des Teiches. Mehrmals im Jahr sammelt eine Bürgerinitiative private Spendengelder, um die Zuspeisung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz realisieren zu können. Zur Verbesserung der hydrologischen Situation und zur nachhaltigen Unterstützung der Bürger wurde im Zusammenwirken mit dem Straßen- und Grünflächenamt Pankow, der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, dem Anlagenbetreiber und den beteiligten Planungsbüros die bauliche und verfahrenstechnische Planung für eine zusätzliche Reinigungsstufe sowie ein Wasserspeicher- und Bewässerungssystem entwickelt. War es bisher nicht möglich, dass gereinigte Wasser aufgrund des verbliebenen Ammoniums wirtschaftlich zu nutzen, werden nun ein Bodenfilter, bestehend aus vier mit Schilf bepflanzten Becken, und das nachgeschaltete Stauraum- und Bewässerungssystem für den rückstandsfreien Abbau sorgen. Etwa 10% des aus der Grundwasserreinigungsanlage anfallenden Reinwassers, etwa 30 m³ am Tag, stehen in Zukunft für die Park- und Kiezteichpflege zur Verfügung. Vom Spätherbst bis zum Frühjahr, wenn weder der Park noch der Kietzteich Wasser benötigen, schaltet sich die vollautomatische Grundwasserreinigungsanlage auf einen vollständigen Infiltrationsbetrieb um. Mit dieser Maßnahme kann der Verbrauch von Trinkwasser für Bewässerungs- und Auffüllzwecke erheblich minimiert, im Idealfall sogar gänzlich vermieden werden. Das Verfahrensprinzip der vollständigen Wiederverwertung dekontaminierten Grundwassers zur Stützung des Wasserhaushaltes eines Teiches / Sees sowie des Hauptgrundwasserleiters und zur Bewässerung von Parkflächen hat aktuell in Berlin ein Alleinstellungsmerkmal und soll ein positives Beispiel auch für andere vergleichbare Standorte sein. Die Maßnahmen dienen der Verbesserung des Stadtklimas und dem Wohlbefinden der Menschen am Standort und leisten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Die baulichen Maßnahmen zur Errichtung des Bodenfilters und des Stauraum- und Bewässerungssystems sind im Juni 2022 abgeschlossen worden. Die Schilfpflanzen haben sich bis zum Frühjahr 2023 etabliert. Die Inbetriebnahme der Anlagenstufe erfolgte im Mai 2023. Im Juni 2024 wurde der Betrieb der Grundwasserreinigungsanlage durch auf den Containerdachflächen montierte Photovoltaikmodule ergänzt. Die PV-Technologie unterstützt eine nachhaltige Stromerzeugung, mit der über das Jahr gesehen etwa 15 % des Stromverbrauches gedeckt werden kann. Für die Ersterkundung und die akuten Gefahrenabwehrmaßnahmen mittels Bodenaushub wurden bis zur Mitte der 1990er Jahre über 9 Mio. € aufgewendet. Die seit 2004 anfallenden Kosten für die Grundwassersicherung, für Erweiterungen und sanierungsvorbereitende Untersuchungen sowie aller im Zusammenhang mit der Sanierung anfallenden Leistungen belaufen sich derzeit auf ca. 8,3 Mio. €. Die Kosten für die Errichtung der zusätzlichen Anlagenstufe mit Stauraum- und Bewässerungssystem betragen rund 1 Mio. €. Dafür hat der Bezirk Pankow Fördermittel des Landes Berlin akquiriert.

Klimaschutz in Nichtwohngebäuden: Herausforderungen für soziale Einrichtungen

Soziale Einrichtungen nutzen einen großen Anteil der Nichtwohngebäude in Deutschland und sind damit ein wichtiger Klimaschutzakteur. Gleichzeitig bestehen für die energetische Sanierung ihrer Gebäude sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien große Herausforderungen. Zu nennen sind insbesondere das in den Sozialgesetzbüchern verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot, welches Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen ausschließt, sofern diese zusätzliche Kosten verursachen. Ein weiteres Hemmnis ist die bestehende Finanzierungssystematik: Für Investitionen, die zu verringerten Betriebskosten führen, gibt es weder bei den Investoren noch bei den Betreibern einen (ökonomischen) Anreiz, da die Kostenträger für Investitionskosten und Betriebskosten unterschiedlich sind. Verstärkend kommen organisatorische Hemmnisse hinzu, wie eine kleinteilige Organisation der Sozialunternehmen, fehlendes ⁠ Klimaschutz ⁠-Know-How und eine mangelnde Datenlage zum Gebäudebestand. Eine weitere wesentliche Herausforderung sind die hohen Sanierungskosten. Abschätzungen weisen für die nächsten 20 Jahre allein für die Gebäude für Gesundheit und Pflege jährliche Kosten von 0,6 bis 1,2 Mrd. Euro (2022) an energiebedingten Mehrkosten bei der Sanierung aus. Um soziale Einrichtungen beim Klimaschutz zu unterstützen ist eine Änderung der Rahmen-bedingungen erforderlich, die auf der Basis weiterer Analysen konkretisiert werden sollten. Wichtige Fragen sind: Wie kann das Sozialrecht weiterentwickelt werden, so dass die Finanzierung und Umsetzung klimagerechter Maßnahmen ermöglicht wird? Welche Energiekosten-einsparungen stehen den Investitionskosten gegenüber und wie können diese den Einrichtungen bzw. den Trägern der Investitionskosten zugutekommen? Welche Anreiz- und Unterstützungsmaßnahmen brauchen einzelne Einrichtungen, um stärker im Klimaschutz aktiv zu werden? Veröffentlicht in Texte | 96/2024.

Wasserstadt Spandau

Im Grundwasserabstrom eines Tanklagergeländes am östlichen Ufer der Havel wurde zu Beginn der achtziger Jahre eine Verunreinigung durch Arsen festgestellt. Als Schadensquelle wurde der ehemalige Standort einer chemischen Fabrik in den Jahren 1889 bis 1919 ermittelt. Sie produzierte für eine Munitionsfabrik Salpeter- und Schwefelsäure nach dem so genannten Bleikammerverfahren. Es ist anzunehmen, dass die Rückstände dieses Prozesses, die u.a. Arsen enthielten, seinerzeit auf dem Gelände verkippt wurden. Nach Ende des 1. Weltkrieges wurde der Rüstungsbetrieb im Jahre 1919 vollständig demontiert. Nachfolgend wurde das Gelände bis Mitte der neunziger Jahre unter ständiger Erweiterung als Tanklager genutzt. Bis 1990 lagerte dort ein Großteil der Senatsreserve an Mineralölen. Nachdem das Gelände 1994 von dem städtebaulichen Entwicklungsträger Wasserstadt GmbH erworben worden war, wurde das Tanklager 1995 vollständig rückgebaut. Erst danach konnten die vorhandenen Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch weitere Untersuchungen eingegrenzt und ein Sanierungsplan erstellt werden. Nach der Geologischen Karte von Berlin befindet sich die Fläche im Bereich der Havelrinne. Das Grundwasser steht ca. 3,5 m unter Geländeoberkante (GOK) an. Der Untergrund besteht im Wesentlichen aus pleistozänen Tal- und Schmelzwassersanden, Kiesen und Geröllen sowie ausgewaschenem Geschiebemergel. Ab 39 bis 42 m unter GOK setzen Braunkohlenschluffe ein. Die auf dem ehemaligen Tanklager flächendeckend verbreitete Auffüllungsschicht war in einem ca. 150 m breiten und ca. 450 m langen Geländestreifen längs des Havelufers fast bis zum Grundwasseranschnitt erheblich mit Arsen verunreinigt. Auf einer ca. 20.000 m² großen Teilfläche reichten die Verunreinigungen sogar bis weit in den grundwassergesättigten Bereich (bis ca. 15 m unter GOK(Geländeoberkante.)). Das Grundwasser war ebenfalls erheblich mit Arsen belastet. Ein ursprünglich angedachter Aushub des stark kontaminierten Bodens bis weit in den gesättigten Bereich hätte aus hydraulischen Gründen nur innerhalb einer weitgehend abgedichteten Baugrube erfolgen können. Daher kamen die Wasserstadt GmbH und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung überein, den Kontaminationsherd gleich vollständig mittels einer 560 m langen, geschlossenen Einphasendichtwand (Wasserdurchlässigkeit k ist kleiner als 10-9 m/s) zu umgeben und diese ca. 1,5 m tief in den ab 39 bis 42 m unter GOK(Geländeoberkante.) anstehenden Braunkohlenschluff einbinden zu lassen. Der dadurch entstandene Dichtwandkasten wurde zusätzlich knapp oberhalb des höchsten gemessenen Grundwasserstand mit einer horizontalen Asphaltdichtung versehen, die später eine bis zu 5-geschossige Überbauung ermöglicht. Im Ergebnis der Sanierungsmaßnahmen ist seitdem durch ein regelmäßiges Grundwassermonitoring ein stetiger, erheblicher Rückgang der Arsenbelastung im Grundwasserabstrom festzustellen. Die Kosten der kombinierten Maßnahme (Dekontamination in der Fläche und Sicherung des Schadensherdes) zur Sanierung des großflächigen Arsenschadens beliefen sich auf ca. 7,8 Mio. €. Der festgesetzte Bebauungsplan sieht eine bis zu 5-geschossige Wohnbebauung des gekapselten Schadensbereiches vor.

Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten

Die Ermittlung und Beseitigung von Gefährdungen und Belastungen des Bodens wurde in der Umweltpolitik über viele Jahre vernachlässigt. Die Notwendigkeit des Bodenschutzes ist erst in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt, als erkennbar wurde, in welchem Umfang durch Bodenverunreinigungen auch das Grundwasser verunreinigt und die Trinkwasserversorgung gefährdet wurde. Die Beseitigung schädlicher Bodenverunreinigungen ist neben der akuten Gefahrenabwehr (Trinkwasserschutz) ein Schwerpunktthema des Umweltschutzes in Berlin. Unter nachsorgendem Bodenschutz werden Maßnahmen verstanden, die einen belasteten Boden sanieren. Da es sich oft um Belastungen aus früheren Nutzungen handelt, spricht man verallgemeinernd von “Altlastensanierung”. Im Bundes-Bodenschutzgesetz wird begrifflich unterschieden zwischen schädlichen Bodenveränderungen – als Oberbegriff für Beeinträchtigung der Bodenfunktionen – und Altlasten. Altlasten sind danach stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Als „Sanierung“ sind zum einen Maßnahmen gemeint, um Schadstoffe aus dem Boden wieder zu entfernen (Dekontaminationsmaßnahmen). Dadurch wird es dem Boden ermöglicht, seine natürlichen, biologischen und chemischen Vorgänge und Funktionen wieder zu gewinnen. Zum anderen sind darunter Maßnahmen zur Verhinderung der Schadstoffausbreitung (Sicherungsmaßnahmen) zu verstehen. Eine erfolgreiche Sanierung stellt die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser sicher und gewährleistet eine dauerhafte Verfügbarkeit der Fläche zur Nutzung für Gewerbe, Industrie, Wohnungsbau oder Naherholungsraum. Somit tragen die Maßnahmen der Altlastensanierung auch zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung bei. Durch die Industrialisierung seit Mitte des 19. Jahrhunderts existieren in Berlin eine Vielzahl ehemaliger Gewerbe- und Industriestandorte sowie Altablagerungen, auf denen im Laufe der Zeit durch den unsachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen, Havarien und/oder Kriegseinwirkungen zum Teil erhebliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen stattgefunden haben. Derzeit sind im Land Berlin 11.546 Verdachtsflächen, altlastenverdächtige Flächen, schädliche Bodenveränderungen und Altlasten (Stand Juli 2024) im Bodenbelastungskataster erfasst. Darunter befinden sich 10.032 Branchenstandorte und 1.514 Altablagerungen oder andere Fallkategorien. Bislang konnten 1.737 Flächen abschließend vom Verdacht auf schädliche Bodenverunreinigungen befreit werden. Schwerpunkt der Altlastensanierung der letzten Jahrzehnte waren zum einen Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr hinsichtlich des Schutzes der Trinkwasserversorgung und zum anderen Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen für Gewerbe- und Industrieansiedlungen. Neu hinzugekommen sind in den letzten 10 Jahren auch verstärkt Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Umnutzung alter Industrie- und Gewerbeflächen hin zum Wohnungsbau. Auch erfordern Maßnahmen der Gefahrenermittlung und Gefahrenbeseitigung eine gesteigerte Bearbeitungsaktivität im Bereich der westlichen Wasserwerke. Aktuell und perspektivisch ist bzw. wird die PFAS-Thematik (PFAS = per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) ein weiterer Bearbeitungsschwerpunkt der Bodenschutzbehörden des Landes Berlin sein. Im Rahmen des Freistellungsverfahrens – und hier insbesondere im ökologischen Großprojekt Berlin – können die wesentlichen Ziele auf ideale Weise miteinander verbunden werden. Vorrangige Ziele sind auch zukünftig: Schutz der Trinkwasserversorgung u.a. durch Sanierung der belasteten Transferpfade Durchführung von akuten Gefahrenabwehrmaßnahmen Beseitigung von Investitionshemmnissen Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Die Kosten für eine Altlastenerkundung und -sanierung sind zum Teil erheblich. In der Regel muss der Verursacher bzw. Grundstückseigentümer die Kosten derartiger Maßnahmen tragen. Eine Ausnahme bildet das Freistellungsverfahren, bei dem der Bund und das Land Berlin den Großteil der Finanzierung übernehmen. Ein weiterer Sonderfall sind Gefahrenabwehrmaßnahmen, zu denen kein Sanierungspflichtiger herangezogen werden kann, sei es aufgrund unzureichender Liquidität oder weil die Ursache der Kontamination nicht bekannt ist. In diesen Fällen werden mit Haushaltsmitteln des Landes Ersatzvornahmen durchgeführt. In der Grafik sind die Gesamtkosten der öffentlichen Hand für Gefahrenabwehrmaßnahmen im Rahmen der Altlastensanierung seit 1990 dargestellt. Bis 1994 verursachten die Ersatzvornahmen den Großteil der Kosten. Ab dem Jahr 1995 verlagerten sich die Kosten deutlich in Richtung der Maßnahmen im Freistellungsverfahren. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben seit 1990 auf ca. 411,4 Mio. € (davon über 220 Mio. € Bundesanteil im Rahmen des Freistellungsverfahrens). Hinzu kommen die Eigenanteile der Investoren sowie die Ausgaben der Sanierungspflichtigen, wobei diese Kosten nicht abgeschätzt werden können. Bodenbelastungs­kataster (BBK) Informationen zu Bodenbelastungen werden benötigt für den Vollzug des Bodenschutzgesetzes sowie die Bearbeitung und Prüfung von Planungsvorhaben unter bodenschutzrelevanten Aspekten, wie z.B. bei Investitionen, Modernisierung, Entwicklung von Infrastruktureinrichtungen und Grundstücksentwicklungen. Weitere Informationen Auskünfte aus dem Bodenbelastungskataster (BBK) Anträge auf Auskünfte aus dem Bodenbelastungskataster (BBK) können digital über das Umweltportal der Berliner Umwelt- und Naturschutzbehörden gestellt werden. Weitere Informationen Freistellungsverfahren Mit dem Umweltrahmengesetz von 1990 können die neuen Bundesländer Freistellungen von Umweltschäden auszusprechen, d.h. Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken im Ostteil der Stadt und West-Staaken können von der Verantwortung für Altlastenschäden freigestellt werden. Weitere Informationen Beispiele Ökologisches Großprojekt Berlin Die Region "Industriegebiet Spree" - das heutige ökologische Großprojekt Berlin - befindet sich im Süd-Osten von Berlin und umfasst mit einer Fläche von mehr als 19 km² die größte zusammenhängende Industrieregion der Hauptstadt. Weitere Informationen Beispiele - Sanierung im 60:40-Freistellungsverfahren Beispielhafte Orte in Berlin für eine Sanierung im 60:40 Freistellungsverfahren. Weitere Informationen Sanierung außerhalb der Freistellungs­verfahren Belastete Orte in Berlin werden schrittweise saniert, Verunreinigungen abgebaut und Gefahren durch Bodenbelastungen abgewehrt. Weitere Informationen Altablagerungen Ehemalige Deponien und Hausmüllablagerungsorte stehen unter Beobachtung. Dafür werden Messstellen errichtet und Erkundungsmaßnahmen durchgeführt. Aus den Ergebnissen resultieren gefährdungspfadbezogen (Grundwasser, Boden, Deponiegas) Maßnahmen. Weitere Informationen Altlastensymposien Informationen zu bisherigen Altlastensymposien. Weitere Informationen

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