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Biozide in der Umwelt

Biozide in der Umwelt Biozidprodukte bekämpfen tierische Schädlinge und Lästlinge, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien. Sie werden in vielen Bereichen eingesetzt, etwa als Desinfektionsmittel und Holzschutzmittel bis hin zum Mückenspray und Ameisengift. Biozidwirkstoffe können auch potenziell gefährlich für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier sein. Was sind Biozide? Biozidprodukte sind gemäß europäischer Biozidverordnung (EU 528/2012) dafür bestimmt, Schadorganismen „zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“. Sie wirken sich jedoch häufig auch auf andere, sogenannte Nicht-Zielorganismen aus, und können deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ungewollte Wirkungen in der Umwelt entfalten. Die Anwendungsbereiche für Biozidprodukte sind zahlreich. Die Palette der Anwendungen reicht von Desinfektions- und Materialschutzmitteln über Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren und Insekten bis hin zu Schiffsanstrichen gegen Bewuchs. Insgesamt werden 22 Produktarten (PT) unterschieden. Zahl der Wirkstoffe für Biozidprodukte Die Europäische Union (EU) hat 150 Wirkstoffe für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt (Stand 12/2023). Es gibt zahlreiche weitere Wirkstoffe, die als ⁠ Altstoffe ⁠ noch auf dem Markt sind und zurzeit überprüft werden. ⁠ Neustoffe ⁠ befinden sich ebenfalls im Prüfverfahren. Meldepflicht von Biozidprodukten Für Herstellende oder Einführende gab es bisher keine Mitteilungspflicht über die Menge der jeweiligen Biozidprodukte, die sie in Deutschland verkaufen oder ins Ausland ausführen. Daher war nicht bekannt, welche Mengen an Bioziden in Deutschland hergestellt oder verbraucht werden. Mit der 2021 in Kraft getretenen Biozidrechts-Durchführungsverordnung wird sich dies in den kommenden Jahren ändern. Bis zum 31.03.2022 mussten diese Daten erstmalig an die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) gemeldet werden. In Zukunft erfolgt eine jährliche Meldung bis Ende März des Folgejahres. Derzeit liegen allerdings noch keine ausgewerteten Ergebnisse der ersten Meldungen vor. Bis diese Daten vorliegen, liefert die Anzahl der auf dem deutschen Markt erhältlichen Biozidprodukte einen Anhaltspunkt. Neben den bereits zugelassenen Biozidprodukten gibt es Biozidprodukte, die Altwirkstoffe enthalten und deren Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Diese müssen der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet werden, um sie in Deutschland verkaufen zu können. Die Bundesstelle gibt jährlich bekannt, welche Biozidprodukte aus welcher der 22 Produktarten auf dem deutschen Markt erhältlich sein dürfen. So waren im März 2024 ca. 33.000 Biozidprodukte auf dem deutschen Markt verkehrsfähig (ca. 31.250 Biozidprodukte gemeldet und ca. 1.650 Biozidprodukte zugelassen) (siehe Abb. „Verkehrsfähige Biozidprodukte“). Auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) kann jeder die abgestimmten Bewertungsberichte für biozide Wirkstoffe einsehen, welche in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen wurden. Zudem sind alle in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bereits geprüften und zugelassenen Produkte auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aufgeführt. Eintragspfade von Bioziden in die Umwelt Biozidwirkstoffe sind dazu bestimmt, sogenannte Schadorganismen zu töten oder zu vertreiben, wirken sich jedoch häufig auch auf andere, sogenannte Nicht-Zielorganismen aus, und können deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ungewollte Wirkungen in der Umwelt entfalten. Die Anwendungsbereiche für Biozidprodukte sind zahlreich. Die Palette der Anwendungen reicht von Desinfektions- und Materialschutzmitteln über Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren (Rodentizide) und Insekten (Insektizide) bis hin zu Schiffsanstrichen (Antifouling). Insgesamt werden 22 Produktarten (PT) unterschieden. Aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsbereiche kommt es zu vielfältigen Einträgen von Biozidwirkstoffen oder ihren Abbauprodukten in die Umwelt. Sowohl direkte als auch indirekte Einträge, wie zum Beispiel über Kläranlagen, sind möglich und können alle Umweltkompartimente wie Oberflächengewässer, Meeresgewässer, Grundwasser, Sedimente, Böden oder die ⁠ Atmosphäre ⁠ betreffen (siehe Abb. „Eintragspfade von Bioziden in die Umwelt“). Untersuchungen von Biozideinträgen in Gewässer Einträge in die Gewässer können auf direktem Weg erfolgen, beispielsweise durch Antifoulinganstriche an Sportbooten. So wurde beispielsweise die Konzentration des Antifouling-Wirkstoffes Cybutryn (Irgarol ® ) im Sommer 2013 in 50 deutschen Sportboothäfen untersucht . In 35 der 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über der ⁠ Umweltqualitätsnorm ⁠ für Gewässer von 0,0025 Mikrogramm pro Liter (μg/L), welche die EU-Richtlinie 2013/39/EU vorschreibt. Dieser Wert darf als Jahresdurchschnittskonzentration nicht überschritten werden. An fünf Standorten übertrafen die Konzentrationen sogar die zulässige Höchstkonzentration von 0,016 μg/L (siehe Abb. „Cybutryn-Konzentrationen in Sportboothäfen“). Außerdem wurden in einem ⁠ Monitoring ⁠ in der Fließ- und Stillgewässersimulationsanlage des Umweltbundesamtes ökotoxikologische Wirkungen auf im Binnengewässer lebende Wasserpflanzen und Kleinstlebewesen nachgewiesen. Aufgrund dieser unannehmbaren Umweltrisiken ist Cybutryn als Antifouling-Wirkstoff seit dem 31. Januar 2017 nicht mehr in der EU verkehrsfähig, darf also nicht mehr gehandelt und verkauft werden. Untersuchungen von Schwebstoffproben der Umweltprobenbank an sieben Standorten von großen deutschen Flüssen zeigten eine Abnahme der Cybutryn-Konzentrationen über die Jahre 2011 bis 2020. Allerdings treten trotz des Verbots des Wirkstoffs noch immer ubiquitär geringe Gehalte in den Schwebstoffen auf ( UBA TEXTE 119/2022 ). Biozide werden auch in Baumaterialien eingesetzt, zum Beispiel in Fassadenfarben oder Außenputzen, um diese vor einem unerwünschten Algen- oder Pilzbewuchs zu schützen. Durch den Regen werden diese Substanzen von den Fassaden abgespült und gelangen entweder zusammen mit dem häuslichen Schmutzwasser in die Mischkanalisation und anschließend in die Kläranlage, oder sie erreichen Oberflächengewässer über den Regenkanal direkt und oft unbehandelt. Das Kompetenzzentrum Wasser Berlin ( KWB ) hat in Zusammenarbeit mit den Berliner Wasserbetrieben und der Ostschweizer Fachhochschule ( OST ) im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) in zwei Neubaugebieten in Berlin über zwei Jahre den Austrag von Bioziden und weiteren Stoffen aus Bauprodukten erforscht. Anhand von Felduntersuchungen, Produkttests und Modellierungen wurde untersucht, aus welchen Bauprodukten Biozide und andere Stoffe in das abfließende Regenwasser gelangen. Besonders die Biozidwirkstoffe Terbutryn und Diuron gelangten in Konzentrationen in den Regenkanal, die über den Umweltqualitätsparametern für Gewässer liegen ( Wicke et al. 2022 ). Anhand von Frachtabschätzungen konnte zudem gezeigt werden, dass ein Großteil der Stoffmenge vor Ort verbleibt und zusammen mit dem Regenwasser versickert. Durch die Versickerung kann es jedoch zu einer Belastung des Bodens und Grundwassers kommen (siehe Abb. Spurenstoff-Konzentrationen im Gebietsabfluss (Regenkanal) eines Baugebiets). Anhand eines deutschlandweiten Kläranlagen-Monitoringprojektes konnte gezeigt werden, dass Biozide, die über die Kanalisation in die Kläranlage gelangen, nicht alle gleichermaßen eliminiert werden. Das Karlsruher Institut für Technologie ( KIT ) und das DVGW-Technologiezentrum Wasser ( TZW ) untersuchten im Auftrag des Umweltbundesamtes über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (11/2017-04/2019) 29 kommunale Kläranlagenabflüsse auf 26 Biozidwirkstoffe und ⁠ Transformationsprodukte ⁠. Vor allem Substanzen aus dem Bereich der Materialschutzmittel und Insektizide wurden im Kläranlagenablauf wiedergefunden (siehe Abb. „Kläranlagenmonitoring“). Teilweise lagen die Konzentrationen hierbei über dem jeweiligen Umweltqualitätsparameter für die Gewässer. Aber auch Stoffe, die beispielsweise aufgrund ihrer hohen Adsorptionsneigung in der Regel sehr gut in Kläranlagen zurückgehalten werden (Anreicherung im Klärschlamm), können Gewässer belasten. Sie gelangen insbesondere bei starken Regenereignissen ins Gewässer, wenn unbehandeltes Mischwasser (häusliches Abwasser plus Regenwasser) kontrolliert aus der Kanalisation ins Gewässer eingeleitet wird, um ein Überlaufen der Kläranlage zu verhindern. Dieser relevante Eintragspfad konnte unter anderem für das Schädlingsbekämpfungsmittel Permethrin gezeigt werden, bei dem die Umweltqualitätsparameter in Mischwasserentlastungen deutlich überschritten wurden ( Nickel et al. 2021 ). Cybutryn-Konzentrationen in Sportboothäfen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Spurenstoff-Konzentrationen im Gebietsabfluss (Regenkanal) eines Baugebiets Quelle: Umweltbundesamt Prozentualer Anteil an Positivdetektionen (in %) der untersuchten Biozidwirkstoffe ... Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Funde von Bioziden in Schwebstoffen Gelangen stark adsorptive Stoffe ins Gewässer, so können diese sich in Schwebstoffen, im Sediment und folglich auch in Sedimentbewohnern anreichern und zu unterwünschten Effekten führen (Dierkes et al. in prep.). Biozide mit einem hohen Sorptionsverhalten wurden in einem von der Bundesanstalt für Gewässerkunde ( BfG ) durchgeführten Projekt in ausgewählten Schwebstoffproben der Umweltprobenbank der Jahre 2008-2021 chemisch analysiert, um die langfristige Entwicklung der Gewässerbelastung im urbanen Bereich zu untersuchen. Insgesamt 16 der 25 untersuchten Biozide wurden in Schwebstoffen nachgewiesen, wobei 10 Stoffe (vor allem Azolfungizide, Triazine und Quartäre Ammoniumverbindungen-QAV) in sämtlichen Proben gefunden wurden. Dies verdeutlicht die ubiquitäre Belastung von Schwebstoffen mit Bioziden. Das Pyrethroid Permethrin konnte nur in wenigen Schwebstoffproben oberhalb der ⁠ Bestimmungsgrenze ⁠ gefunden werden, dabei überschritten die Konzentrationen aber durchgehend die Predicted no effect concentration (⁠ PNEC ⁠) für das Kompartiment Sediment von 1,0 ng/g (ECHA, 2014). Dies zeigt die Relevanz dieser Substanz und vermutlich der gesamten Stoffklasse der Pyrethroide für das Schwebstoffmonitoring. Für die Materialschutzmittel Propiconazol und Tebuconazol, die QAV ADBAC C12-C14 und DDAC C8-C10 und für das Pyrethroid Permethrin sind in der folgenden Abbildung (siehe Abb. Biozid-Konzentrationen in Schwebstoffen) für alle Probenahmestandorte die gemessenen Konzentrationen in den Schwebstoffen bezogen auf das Trockengewicht (TG) für die Jahre 2013-2019 exemplarisch dargestellt. Belastung von Lebewesen mit Bioziden Sind Biozide einmal in die Umwelt gelangt, können diese auch zu einer Belastung von Lebewesen führen. Davon sind sowohl terrestrische als auch aquatische Lebensgemeinschaften betroffen. Beispielsweise werden die blutgerinnungshemmenden Wirkstoffe (Antikoagulanzien), die in giftigen Fraßködern zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen enthalten sind, häufig in der Umwelt, insbesondere in Wildtieren nachgewiesen. Dies ist vor allem auf die für die Umwelt sehr problematischen Eigenschaften dieser Wirkstoffe zurückzuführen. Die meisten dieser Substanzen sind sogenannte ⁠ PBT ⁠-Stoffe, das heißt, sie werden in der Umwelt nur schlecht abgebaut (P = persistent), besitzen ein hohes Potential zur Anreicherung in anderen Lebewesen (B = bioakkumulierend) und sind zudem giftig (T = toxisch) ( Umweltbundesamt, 2019 ). In einer vom Julius-Kühn-Institut im Auftrag des ⁠ UBA ⁠ durchgeführten Untersuchung wurden 2018 erstmalig in Deutschland systematisch Rückstände von Antikoagulanzien in wildlebenden Tieren untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl in verschiedenen Kleinsäugerarten (zum Beispiel Wald- und Spitzmäusen, die nicht Ziel der Bekämpfung und teilweise besonders geschützte Arten sind) als auch in Eulen und Greifvögeln (vor allem Mäusebussarden) Rückstände von Antikoagulanzien nachweisbar sind. Auch wurden in 61 % von insgesamt 265 untersuchten Leberproben von Füchsen Rückstände von Antikoagulanzien gefunden ( Geduhn et al. 2016 ). Auch aquatische Organismen sind mit Antikoagulanzien belastet. So wurden vor einigen Jahren Rückstände von Antikoagulantien in Deutschland erstmalig in Fischen nachgewiesen (Kotthoff et al. 2018 ). Im Rahmen einer vom UBA in Auftrag gegebenen Untersuchung durch das Fraunhofer Institut für Molekulare Biologie und Angewandte Ökologie wurden Leberproben von Brassen (Abramis brama) aus den größten Flüssen in Deutschland – darunter Donau, Elbe und Rhein – sowie aus zwei Seen untersucht. In allen Fischen der bundesweit 16 untersuchten Fließgewässer-Standorte im Jahr 2015 wurde mindestens ein Antikoagulans der 2. Generation nachgewiesen. Lediglich in Proben von Fischen aus den beiden Seen wurde keine Belastung mit Antikoagulanzien festgestellt. In fast 90 % der 18 untersuchten Fischleberproben wurde Brodifacoum mit einem Höchstgehalt von 12,5 μg/kg Nassgewicht nachgewiesen. Difenacoum und Bromadiolon kamen in 44 bzw. 17 % der Proben vor (siehe Abb. „Rodentizide in Fischen“). In einer späteren von der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) durchgeführten Studie wurde gezeigt, dass Antikoagulanzien bei der konventionellen Abwasserbehandlung nicht vollständig eliminiert werden und sich in der Leber von Fischen anreichern. Insbesondere bei ⁠Starkregen⁠- und Rückstauereignissen führt die gängige Praxis der Ausbringung von Fraßködern am Draht in der Kanalisation zur Freisetzung antikoagulanter Wirkstoffe in die aquatische Umwelt ( Regnery et al. 2020 ). Datenportal „Biozide in der Umwelt – BiU“ Um nachvollziehen zu können, wie groß die Belastung der Umwelt mit Bioziden tatsächlich ist und ob Maßnahmen zur Reduktion des Eintrags von Bioziden in die Umwelt wirkungsvoll sind, wurde ein eigenständiges Modul in der Datenbank "Informationssystem Chemikalien" (ChemInfo) des Bundes und der Länder angelegt. Die neu entwickelte Datenbank „ Biozide in der Umwelt “ (BiU) stellt frei zugänglich und kostenlos Umweltmonitoringdaten zu Bioziden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Verfügung. Derzeit sind 91 biozide Wirkstoffe mit Datensätzen aus etwa 80.000 Wasser-/Abwasserproben, 380 Boden-/Klärschlammproben sowie 4.500 biotischen Proben recherchierbar. An einer Erweiterung des Datenumfangs wird aktuell gearbeitet. Neben den Monitoringdaten werden auch Informationen zur Zulassung der Wirkstoffe im Rahmen der Biozid-Verordnung sowie physikalisch-chemische Daten bereitgestellt.

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Be- und Entgasung von Stückgütern mit dem Begasungsmittel Sulfurylfluorid sowie die Lagerung von insgesamt 6.000 kg Sulfurylfluorid

Aufgrund akuter Schädlingsbefälle mit der sogenannten marmorierten Baumwanze (Stink Bug) und behördlicher Vorgaben, müssen sämtliche Exportwaren nach Australien und Neuseeland auf dem Seeweg zuvor mit dem Begasungsmittel Sulfurylfluorid (SF) begast oder wärmebehandelt werden. Aufgrund der Größendimensionen und der Materialkomponenten der Güter kann mit einer Wärmebehandlung ein erfolgreiches Ergebnis nicht sichergestellt werden. Die BLG Auto Terminal GmbH hat deshalb die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Be- und Entgasung von Stückgütern mit dem Begasungsmittel Sulfurylfluorid auf dem Betriebsgelände des Auto Terminals Bremerhaven an der Weserportkaje (WPK-Fläche) beantragt. Der Antrag umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwei Leichtbauhallen mit einer Grundfläche von 931,8 m² und 920,4 m², in der die Be- und Entgasungen stattfinden (Hauptanlage) sowie die Lagerung des Begasungsmittels Sulfurylfluorid in zwei separaten Spezialcontainern (Fumigation Operation Container - FOC) mit einer Menge von jeweils max. 3.000 kg (Nebeneinrichtung). Das Begasungsmittel wird darin in 56 kg-Flaschen gelagert. Insgesamt befinden sich in jedem Container 4 Paletten á 12 Flaschen. Während des Begasungsvorgangs ist immer nur eine Flasche angeschlossen. Das nutzbare Volumen der Halle 1 beträgt 4.724 m³; das nutzbare Volumen der Halle 2 beträgt 5.632 m³.

Gewässergüte (Chemie) 1991

Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.) 1990: Chlorierte Kohlenwasserstoffe in Gewässern, in: Wissenschaftliche Mitteilungen, 33, Leipzig, Berlin. Ballschmiter, K., Buchert, H., Pachur, H.-J., Schmidt, J. 1985: Die Belastung limnischer Sedimente durch persistente Umweltchemikalien, Forschungsbericht im Auftrag des Umweltbundesamtes, Berlin. Banat, K., Förster, U., Müller, G. 1979: Schwermetalle in Sedimenten von Donau, Rhein, Ems, Weser und Elbe im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, in: Die Naturwissenschaften, 12, S. 525 – 528. Fechter 1991: Untersuchung von Seeschlamm (Sediment) auf organische und anorganische Inhaltsstoffe, Untersuchungsbericht im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Berlin. Gunkel, G. 1991: Untersuchungen zur Erfassung vertikaler Mächtigkeiten von PCB-haltigen Schadstofflagern (Polychlorierte Biphenyle) im Bereich der Oberhavel/Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Abt. IV, Fischereiamt, Berlin. Hoeg, S. 1983: Ein Vergleich der Algenzönosen in Berliner Seen 1980 in: Acta Hydrophysica, Bd. XXVIII, 4, Berlin. Hoeg, S. 1986: Jahresgang des Phytoplankton 1985 im Müggelsee sowie weiterer Parameter des täglichen Meßprogramms, Bericht der Akademie der Wissenschaften der DDR, Berlin. IWAR (Internationale Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Rheineinzugsgebiet) (Hrsg.) 1978: Rheinbericht 1978, Amsterdam. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.) 1991: Die Gewässergütekarte der Bundesrepublik Deutschland 1990, im Auftrag des Umweltbundesamtes, Berlin. Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 1989: Rheingütebericht NRW ’88, Düsseldorf. Link, G., Jahn, D., Ostrower, R., Reunecker, H. 1989: Wasseruntersuchungen, Ein Beitrag zur Erhaltung unserer Umwelt, Hrsg.: Pädagogisches Zentrum Berlin, Berlin. Ministerium für Umwelt Baden-Würtemberg (Hrsg.) 1987: Umweltbericht Baden-Würtemberg 1987, Stuttgart. Müller, G. 1979: Schwermetalle in den Sedimenten des Rheins – Veränderungen seit 1971, in: Umschau, 24, S. 778 – 773. Pachur, H-J., Ahrens, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Verbreitung und Mächtigkeit subhydrischer Sedimente, Kontamination mit Schwermetallen und Umweltchemikalien u.a. am Beispiel Berliner Seen, Forschungsprojekt des Bundesministerium für Forschung und Technologie und des Senat von Berlin, Berlin. Pachur, H-J., Röper, H-P – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1987: Zur Paläolimnologie Berliner Seen, in: Berliner Geographische Abhandlungen, 44, Berlin. Ricking, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Stoffliche Belastung, Klassifikation und geoökosystemare Bedeutung subhydrischer Böden, Forschungsbericht des Umweltbundesamtes, Texte 29/92, Berlin. Ricking, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Zum Stand der Dibenzo-P-Dioxin- und Dibenzofurankontamination aquatischer Ökosysteme unter besonderer Berücksichtigung subhydrischer Böden, Forschungsbericht des Umweltbundesamtes, Texte 43/93, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1983: Der Teltowkanal, Wassermenge, Wassergüte, Sanierungskonzeption, Besondere Mitteilungen zum Gewässerkundlichen Jahresbericht des Landes Berlin, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985a: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.01 Qualität der Oberflächengewässer nach Güteklassen, 1:125 500, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985b: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.02 Gewässergüte nach dem Biomassentiter-Verfahren, 1:125 500, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985c: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.10 Schwermetalle und Pestizide in Oberflächengewässern, 1:200 000, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1986: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahr 1985, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1989 und 1991: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahre 1986 und 1989, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin), Fischereiamt 1991: Bericht zur Schadstoffsituation der Gewässer und Fischbestände im Westteil Berlins,Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin), Abt. IV 1991: Übersicht zur hydrologischen Entwicklung der Gewässer in Berlin, Quartalsberichte, Berlin. Technische Universität Berlin, Fachbereich 10 (Hrsg.) 1990: Kurzfassung der Vorträge zum Kolloquium “Nährstoffbelastung der Gewässer in Berlin und Umgebung”,Berlin. Terytze, K. 1990: Verhalten und Wirkungen ausgewählter Spurenstoffe in aquatischen Sedimenten (Diss.), Berlin. Terytze, K., Goschin, M. 1991: Chlorkohlenwasserstoffe in aquatischen Sedimenten, in: Berlin und Umland, Sonderdruck aus Wasserwirtschaft 81. Terytze, K. 1993: Anreicherung und Verteilung von Schwermetallen und anderen Elementen in Oberflächensedimenten der Berliner Gewässer und ihres Umlands, in: Acta hydrochimica et hydrobiologica, 1. Gesetze Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992, BGBl.I, S. 912. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974, BGBl.I, S. 1945. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Nr. L31/2. Verordnung über Höchstmengen an Pflanzenschutz- und sonstigen Mitteln sowie anderen Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung – PHmV) vom 16. Oktober 1989, BGBl.I, S. 1861. Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV) vom 23. März 1988, BGBl.I, S. 422. Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 5. Dezember 1990, BGBl.I, S. 2612. Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) vom 18. Juli 1989, BGBl.I, S. 1482.

Gewässergüte (Chemie) 1991

Im Zuge der industriellen Entwicklung hat die Einleitung von Schadstoffen in die Gewässer immens zugenommen. Neben ihrem Vorkommen im Wasser findet eine fortwährende Anreicherung der Gewässerböden mit Schadstoffen, wie z.B. Schwermetallen und Chlorierten Kohlenwasserstoffen, statt. Ablagerung im Sediment Im Stoffkreislauf eines Gewässers bilden die Sedimente ein natürliches Puffer- und Filtersystem, das durch Strömung, Stoffeintrag/-transport und Sedimentation starken Veränderungen unterliegt. Die im Ballungsraum Berlin vielfältigen Einleitungen, häusliche und industrielle Abwässer, Regenwasser u.a. fließen über die innerstädtischen Wasserwege letztlich vorwiegend in die Unterhavel. Die seenartig erweiterte Unterhavel mit ihrer niedrigen Fließgeschwindigkeit bietet ideale Voraussetzungen dafür, daß sich die im Wasser befindlichen Schwebstoffe hier auf dem Gewässergrund absetzen (sedimentieren). Für die Beurteilung der Qualität des gesamten Ökosystems eines Gewässers kommt daher zu den bereits seit Jahren analysierten Wasserproben immer stärker auch der Analyse der Sedimente besondere Bedeutung zu. Sedimentuntersuchungen spiegeln gegenüber Wasseruntersuchungen unabhängig von aktuellen Einträgen die langfristige Gütesituation wider und stellen damit eine wesentlich bessere Vergleichsgrundlage mit anderen Fließgewässern dar. Während bei Wasseruntersuchungen eine klare Abgrenzung zwischen dem echten Schwebstoffgehalt und einem zeitweiligen Auftreten von Schwebstoffen durch aufgewirbelte Sedimentanteile nicht möglich ist, bieten sich Sedimente als nicht oder nur gering durch unerwünschte Einflüsse beeinträchtigtes Untersuchungsmedium an. Die im Gewässer befindlichen Schweb- und Sinkstoffe mineralischer und organischer Art sind in der Lage, Schadstoffpartikel anzulagern (Adsorption). Die auf dem Grund eines Gewässers abgelagerten Schweb- und Sinkstoffe, die Sedimente, bilden somit das Reservoir für viele schwerlösliche und schwerabbaubare Schad- und Spurenstoffe. (Schad-)Stoffe werden im Sediment entsprechend ihrer chemischen Persistenz und den physikalisch-chemischen und biochemischen Eigenschaften der Substrate über lange Zeit konserviert. Die Analysen der Sedimentproben aus unterschiedlichen Schichttiefen liefern eine chronologische Aufzeichnung des Eintrages in Gewässer, die u. a. auch Rückschlüsse auf Kontaminationsquellen erlauben. Nach der Sedimentation kann ein Teil der fixierten Stoffe u. a. durch Desorption, Freisetzung nach Mineralisierung von organischem Material, Aufwirbelung, Verwitterung und schließlich durch physikalische und physiologische Aktivitäten benthischer (bodenorientierter) Organismen wieder remobilisiert und in den Stoffkreislauf eines Gewässers zurückgeführt werden. Schwermetalle Schwermetalle können auf natürlichem Weg, z. B. durch Erosion und Auswaschungsprozesse, in die Gewässer gelangen; durch die oben erwähnten Einleitungen wurde ihr Gehalt in den Gewässern ständig erhöht. Sie kommen in Gewässern nur in geringem Maße in gelöster Form vor, da Schwermetallverbindungen schwer löslich sind und daher ausfallen. Mineralische Schweb- und Sinkstoffe sind in der Lage, Schwermetallionen an der Grenzflächenschicht anzulagern. Sie können ferner in Wasserorganismen gebunden sein. Über die Nahrungskette werden die Schwermetalle dann von höheren Organismen aufgenommen oder sinken entsprechend der Fließgeschwindigkeit eines Gewässers als Ablagerung (Sediment) auf den Gewässergrund ab. Einige Schwermetalle sind in geringen Mengen (Spurenelemente wie z.B. Kupfer, Zink, Mangan) lebensnotwendig, können jedoch in höheren Konzentrationen ebenso wie die ausgesprochen toxischen Schwermetalle (z. B. Blei und Cadmium) Schadwirkungen bei Mensch, Tier und Pflanze hervorrufen. Die in den Berliner Gewässersedimenten am häufigsten erhöhte Meßwerte aufweisenden Schwermetalle werden nachstehend kurz beschrieben. Kupfer ist ein Halbedelmetall und wird u.a. häufig in der Elektroindustrie verwendet. Die toxische Wirkung der Kupferverbindungen wird in der Anwendung von Algiziden und Fungiziden genutzt. Kupfer ist für alle Wasserorganismen (Bakterien, Algen, Fischnährtiere, Fische) schon in geringen Konzentrationen toxisch und kann sich daher negativ auf die Besiedlung und Selbstreinigung eines Gewässers auswirken. Als wichtigstes Spurenelement ist Kupfer für den menschlichen Stoffwechsel von Bedeutung; es führt jedoch bei erhöhten Konzentrationen zu Schädigungen der Gesundheit, die in der Regel nur vorübergehend und nicht chronisch sind. Wie Kupfer ist Zink in geringen Mengen ein lebenswichtiges Element für den Menschen. Zink wird u.a. häufig zur Oberflächenbehandlung von Rohren und Blechen sowie zu deren Produktion verwendet. Ähnlich wie Kupfer haben erhöhte Zinkkonzentrationen toxische Wirkung auf Wasserorganismen; vor allem in Weichtieren (Schnecken, Muscheln) reichert sich Zink an. Blei gehört neben Cadmium und Quecksilber zu den stark toxischen Schwermetallen, die für den menschlichen Stoffwechsel nicht essentiell sind. Bleiverbindungen werden z. B. bei der Produktion von Farben und Rostschutzmitteln sowie Akkumulatoren eingesetzt. Teilweise befinden sich in Altbauten auch noch Wasserleitungen aus Blei. Der größte Bleiemittent ist – trotz starkem Rückgang des Verbrauchs von verbleitem Benzin – immer noch der Kraftfahrzeugverkehr. Die ständige Aufnahme von Blei kann zu schweren gesundheitlichen Schädigungen des Nervensystems und zur Inaktivierung verschiedener Enzyme führen. Cadmium wird bei der Produktion von Batterien, als Stabilisator bei der PVC-Herstellung, als Pigment für Kunststoffe und Lacke sowie in der Galvanotechnik verwendet. Die toxische Wirkung von Cadmium bei bereits geringen Konzentrationen ist bekannt, wobei das Metall vor allem von Leber, Niere, Milz und Schilddrüse aufgenommen wird und zu schweren Schädigungen dieser Organe führen kann. Pestzide, PCB und deren Aufnahme durch Aale Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) haben an ihrem Kohlenstoffgerüst Chlor gebunden. Innerhalb der Gruppe der halogenierten Kohlenwasserstoffe finden sie die bei weitem meiste Herstellung, Anwendung und Verbreitung. Chlorierte Kohlenwasserstoffe sind wegen ihrer vielfältigen Verbindungen sehr zahlreich. Viele organische Chlorverbindungen, wie z.B. DDT und insbesondere die polychlorierten Biphenyle (PCB), weisen eine hohe Persistenz auf. Viele Verbindungen der Chlorierten Kohlenwasserstoffe sind im Wasser löslich, andere, wie z. B. DDT und PCB, sind dagegen fettlöslich und reichern sich im Fettgewebe von Organismen an. Verschiedene Pestizide und PCB haben – vor allem mit abnehmender Wasserlöslichkeit – die Eigenschaft, sich adsorbtiv an Schwebstoffen oder auch an Pflanzenorganismen anzulagern. In strömungsarmen Bereichen des Gewässers sinken die Schwebstoffe ab und gelangen mit den Schadstoffen auch in das Sediment. Die hier lebenden Organismen sind eine wichtige Nahrungsgrundlage für Fische. Vorwiegend die benthisch lebenden Fische vermögen daher hohe Schadstoffkonzentrationen im Fettgewebe aufzunehmen. Vor allem die fettreich werdenden Aale fressen Bodenorganismen und graben sich im Sediment ein. Diese Lebensweise führt dazu, Pestizide und PCB nicht nur über die Nahrung, sondern auch über die Haut aufzunehmen und im Körperfett zu speichern. DDT, Dichlor-Diphenyl-Trichlorethan, ist ein schwer abbaubarer Chlorierter Kohlenwasserstoff, der zu den bekanntesten Schädlingsbekämpfungsmitteln gehört und früher weltweit eingesetzt wurde. Aufgrund der fettlöslichen Eigenschaften und der äußerst hohen Persistenz wird DDT vornehmlich in den Körperfetten nahezu aller Organismen gespeichert. Die globale Anwendung von DDT hat so zu einer Belastung der gesamten Umwelt geführt. Inzwischen ist die DDT-Anwendung von fast allen Ländern gesetzlich verboten. DDT ist mutagen (erbschädigend) und steht in Verdacht, krebserregend zu sein. Lindan wird vor allem als Kontakt- und Fraßgift zur Schädlingsbekämpfung von Bodeninsekten und als Mittel zur Saatgutbehandlung verwendet. Lindan ist bei Temperaturen bis 30° C nicht flüchtig und weist eine geringe chronische Toxizität auf – ist dafür aber akut toxisch. Vergiftungserscheinungen können z. B. beim Menschen zu Übelkeit, Kopfschmerzen, Erbrechen Krampfanfällen, Atemlähmung bis hin zu Leber- und Nierenschäden führen. Zudem besitzt Lindan eine hohe Giftigkeit für Fische; es wird aber relativ schnell wieder ausgeschieden und abgebaut. PCB, polychlorierte Biphenyle, sind schwer abbaubare Chlorierte Kohlenwasserstoffe, die mit zu den stabilsten chemischen Verbindungen gehören. Wegen ihrer guten Isoliereigenschaften und der schlechten Brennbarkeit werden sie in Kondensatoren oder Hochspannungstransformatoren verwendet. Weitere Verwendung finden PCB bei Schmier-, Imprägnier- und Flammschutzmitteln. Verursacher des PCB-Eintrages in die Berliner Gewässer sind im wesentlichen der KFZ-Verkehr, die durch KFZ belastete Regenentwässerung sowie die KFZ- und Schrott-Entsorgung. In hohen Konzentrationen verursachen PCB Leber-, Milz- und Nierenschäden. Bei schweren Vergiftungen kommt es zu Organschäden und zu Krebs. Einige PCB-Vertreter unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen seit 1989 Einschränkungen bei der Herstellung bzw. Verwendung (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18.7.89). Neben dem Nachweis erhöhter Werte im Wasser und in Sedimenten Berliner Gewässer wurden in den 80er Jahren bei Fischuntersuchungen lebensmittelrechtlich äußerst bedenkliche Konzentrationen von CKW, wie z. B. PCB und die Pestizide DDT und Lindan nachgewiesen. Dies führte im Westteil von Berlin nach Inkrafttreten der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV vom 23. 3. 1988) zum Vermarktungsverbot für aus Berliner Gewässern gefangene Fische. Die seit dieser Zeit gefangenen Fische wurden der Sondermüllentsorgung zugeführt. Die Berufsfischerei führte im Auftrag des Fischereiamtes Berlin aufgrund eines Senatsbeschlusses Befischungsmaßnahmen durch, die durch gezielte Beeinflussung der Alterszusammensetzung eine Reduzierung der Schadstoffbelastung der Berliner Fischbestände bewirken sollten. Die intensive Befischung der Überständler hatte einen jüngeren, fett- und damit schadstoffärmeren Bestand zum Ziel; jüngere, fettärmere Fische enthalten weniger Anteile der lipophilen (fettliebenden) CKW, wie PCB, DDT, Lindan u.a. Infolge verschärfter Genehmigungsverfahren für potentielle Schadstoffeinleiter sowie insbesondere aufgrund des derzeitig verjüngten Fischbestandes konnte das Vermarktungsverbot im Mai 1992 aufgehoben werden.

Wasserschutzgebiete und Grundwassernutzung 1995

Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen. Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen. Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe zwölf Wasserwerke (die Förderung des Wasserwerkes Riemeisterfenn wurde im März 1995 vorübergehend eingestellt), die aus 1 200 Brunnen Grundwasser fördern. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind. West-Berlin Im Westteil der Stadt befanden sich 1995 sieben Wasserwerke, davon wurden die Wasserschutzgebiete der Wasserwerke Riemeisterfenn und Spandau durch die alliierte Wasserschutzzonen-Anordnung von 1946 geschützt. Die fünf anderen Trinkwasserschutzgebiete wurden nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Berliner Wassergesetz und den jeweiligen Verordnungen zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete für die Wasserwerke Kladow, Beelitzhof, Tiefwerder, Jungfernheide und Tegel festgelegt. Für das Trinkwasserschutzgebiet Spandau liegt ein entsprechender Verordnungsentwurf vor (vgl. Tab. 1). Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius gegliedert. Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird. Die Wasserschutzgebiete im Westteil der Stadt werden nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) festgesetzt. Sie sind in drei Schutzzonen mit unterschiedlichem Schutzstatus unterteilt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Beschreibung der Nutzungseinschränkungen sind in den entsprechenden Verordnungen zur Ausweisung der jeweiligen Wasserschutzgebiete festgelegt. Grundlage für die Flächengröße der Schutzzonen ist das DVGW-Regelwerk "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete". Danach beträgt die Ausdehnung der Zone I im allgemeinen mindestens 10 m allseitig um die Brunnen, die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Zone III umfaßt das Gebiet von der Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes. Reicht das Einzugsgebiet weiter als 2 km ist eine Unterteilung in eine Schutzzone III A und III B möglich. Für die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen in der Verordnung werden die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt; eine pauschale Abgrenzung darf nicht vorgenommen werden. Starre Radien, die um Brunnen gezogen werden, berücksichtigen nicht die unterschiedlichen hydrologischen und geologischen Bedingungen im Einzugsbereich der einzelnen Wasserfassungen. Für die Wasserschutzgebiete Tegel und Jungfernheide, die am 31. August 1995 festgesetzt wurden, wurden die Grenzen nach dem sogenannten Isochronenkonzept , ermittelt (vgl. Abb. 3). Die Größe des Wasserschutzgebietes und seine geometrische Gestaltung in verschiedene Schutzzonen wird im Isochronenkonzept nach hydraulischen Kriterien über die Fließzeit eines Wasserteilchens zur Entnahmestelle festgelegt. Die Linien gleicher Fließzeit nennt man Isochronen. Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen erfolgt dann nach dem DVGW-Regelwerk unter Berücksichtigung dieser Isochronen. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen. Ost Berlin In Ost-Berlin wurden die Wasserschutzgebiete nach DDR-Recht festgesetzt. Rechtliche Grundlage war das Wassergesetz der DDR mit seiner 3. Durchführungsverordnung vom 02.07.1982 über Schutz- und Vorbehaltsgebiete. Die Ost-Berliner Schutzgebiete sind durch Beschluß der 14. Stadtverordnetenversammlung von Berlin am 19.10.1984 verbindlich festgelegt worden. Außerdem wurden in der DDR sogenannte Vorbehaltsgebiete festgelegt, die für eine zukünftige Wasserversorgung vorgesehen waren, in denen jedoch kein Grundwasser gefördert wurde. In diesen Gebieten galten besondere Nutzungseinschränkungen, die im Wassergesetz der DDR bzw. in der TGL 43271 vom September 1984 festgelegt waren. Bei der Wasserschutzgebietsausweisung stellte die Grenze zwischen dem westlichen und östlichen Berlin eine entgegen den geologischen und morphologischen Gegebenheiten des Gebietes unnatürliche Grenze dar. Die Schutzgebiete mußten zwangsläufig an der politischen Grenze enden. Bei der Neuausweisung der Trinkwasserschutzgebiete kann dieses Problem nun sachgerecht gelöst werden. Bis zur endgültigen Neuausweisung der Wasserschutzgebiete nach bundesdeutschem Recht (bis 1999) werden die in Ost-Berlin gelegenen fünf Wasserwerke im Rahmen des Berliner Wassergesetzes durch die Wasserbehördliche Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete oder Vorbehaltsgebiete der Wasserwerke vom 11.10.1993 zuletzt geändert am 27.02.96 geschützt. In ihnen gelten vergleichbare Nutzungseinschränkungen. Die Wasserschutzgebiete im Umland Berlins sind nach dem damals geltenden DDR-Recht ausgewiesen worden. Eine Neuausweisung und Änderung des Schutzgebietes und die damit verbundene Änderung des Schutzstatus bzw. der Flächengröße soll nach Verabschiedung der Trinkwasserschutzgebietsverordungen für die jeweiligen Wasserwerke nach dem Brandenburgischen Wassergesetz geschehen. Für das Wasserwerk Stolpe in Brandenburg wird eine Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes nach dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 erarbeitet. Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten In den abgestuften Schutzzonen der Wasserschutzgebiete gibt es unterschiedliche Nutzungseinschränkungen . So sind im Fassungsbereich der Schutzzone I alle Handlungen bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung verboten. In der Schutzzone II ist das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen (Wohngebäude, Industrieanlagen, Straßen) mit Ausnahme von Änderungen in Gebäuden sowie das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Transport wassergefährdender Stoffe mittels Rohrleitungen verboten. Ebenso ist das Einleiten von Schmutzwasser und nicht vorgereinigten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer untersagt. Außerdem ist die Verwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht gestattet. Dem Verbot unterliegt auch die Entnahme von Wasser und festen Stoffen aus dem Untergrund und Erdaufschlüsse. In der Schutzzone III ist das Einleiten von Abwasser in den Untergrund mit Ausnahme der Verregnung oder oberflächigen Versickerung von Niederschlagwasser über eine belebte Bodenschicht nicht erlaubt. Verboten sind Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder das Grundwasser ermöglichen, insbesondere das Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen einschließlich der Durchführung von Ölwechseln auf unbefestigtem Untergrund. Ohne eine vollständige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung über dichte Rohrleitungen in die öffentliche Entwässerung oder die Sammlung in dauerhaft dichten Gruben und deren ordnungsgemäße Entsorgung ist das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von Gebäuden nicht erlaubt. Ebenso untersagt ist das Errichten und Betreiben von Deponien für wassergefährdende Abfälle sowie von Abfallentsorgungsanlagen, die der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedürfen. Das Anlegen von Kiesgruben, das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Materialien unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleiner Ausbesserungen, bei denen eine Verunreinigung nicht zu besorgen ist sowie das Anlegen oder Erweitern von Dränungen zur Entwässerung des Untergrundes ist nicht gestattet. Schutzbestimmungen der Schutzzone III gelten auch für die engere Schutzzone II und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engere Schutzzone II gelten auch für den Fassungsbereich (Zone I). In den Vorbehaltsgebieten Plänterwald und Gosener Wiesen, die Bestandteil des Schutzgebietes für das Wasserwerk Johannisthal bzw. für das Wasserwerk Friedrichshagen sind, gelten die Verbotsregeln der Schutzzone III sowie zwei Verbotsregeln der Schutzzone II. Neben den Wasserwerken der Berliner Wasser Betriebe bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. In diesen Eigenwasserversorgungsanlagen wird von den Nutzern selbst Grundwasser gefördert und gegebenenfalls aufbereitet. Diese Anlagen werden zumeist von industriellen und gewerblichen Betrieben errichtet und unterhalten, aber auch von staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Bädern. Das von ihnen geförderte Grundwasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Sprengwasser genutzt. Ebenso wie die Berliner Wasser Betriebe benötigen auch diese Eigenwasserversorgungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Berliner Wassergesetz zur Wasserförderung eine behördliche Erlaubnis unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen. Für private Anlagen gibt es jedoch keine Schutzgebiete.

Width of vegetated buffer strips to protect aquatic life from pesticide effects

Vegetated buffer strips (VBS) are an effective measure to retain pesticide inputs during rain events. Numerous studies have examined the retention effects of VBS onpesticides. However, no study has addressed on a large scale with event-related peak concentrations how wide the VBS should be to avoid ecological impacts onaquatic life. Here, we investigated for 115 lowland stream sections in Germany the relevance of environmental and physico-chemical parameters to determine the in-stream pesticide concentration and their ecological risks. Based on peak concentrations related to rain events with precipitation amount resulting in VBS relevantsurface runoff for 30 of the 115 investigated stream sections (25 to 70 mm/d), we demonstrated that the average width of VBS was the main parameter (R2 = 0.38)reducing the pesticide input ratio, indicating a relevant proportion of surface runoff contributing to the total in-stream pesticide concentrations. Additionally, dryditches within agricultural fields increased pesticide input (R2 = 0.31). Generally, substances classified as slightly mobile were better retained by VBS than mobilesubstances. Other factors including slope, land use and vegetation cover of VBS had only a minor influence. We assessed the ecological risk of in-stream pesticideconcentrations by quantifying exceedances of regulatory- (RAC) and field-validated acceptable concentrations (ACfield). We then translated this ecological risk intoprotective VBS width by calculating the quotient of in-stream concentration and threshold (RQ). We estimate that a VBS width of 18 m is sufficient to meet theRQACfield protection goal for 95% of streams. The presence of dry ditches increased the protective VBS width to 32 m. In current agricultural practice, however, 26%of the water stretches investigated do not comply with the prescribed 5 m VBS. An extension of the VBS area to 18 m would demand 3.8% of agricultural land withinthe catchments. A 50% reduction in pesticide use, as required by the European green deal, would still result in 39% (RAC) and 68% (ACfield) of event-related samplesbeing exceeded. Consequently, we see the extension of the VBS width as the most efficient mearsure to sustainably reduce pesticide concentrations in small streams. © 2023 Elsevier

Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR / RID / ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung 2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. 2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. 2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde. 2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S). Abfall-/Untergruppe 1.1 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.2 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.3 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2 Abfall-/Untergruppe 2.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C , deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht (D/E) II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 2.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse (D/E) I 3 Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 Abfall-/Untergruppe 3.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 3.2 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 3.3 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren (D/E) II 9 Bem.: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152 Abfall-/Untergruppe 3.4 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C (D/E) I 3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 3.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln (C/E) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 4.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle (C/E) I 3 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 4.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten (C/E) I 3 + 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 5.1 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig (E) III 9 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen Abfall-/Untergruppe 6.1 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten (E) II 4.1 Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 6.2 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten (E) II 4.1 Abfall-/Untergruppe 6.3 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten (E) II 4.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.4 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten (E) II 4.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.5 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.6 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.7 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten (D/E) II 4.2 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.8 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten (D/E) II 4.2 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.9 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.10 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (D/E) II 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.1 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid (B/E) I 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.2 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid (B/E) I 4.3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 7.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 8.1 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten (E) II 5.1 Salpetersäure, 55 % Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14 Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 8.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Salpetersäure, 55 % Abfall-/Untergruppe 8.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten (E) II 5.1 + 8 Abfall-Untergruppe 8.4 Klasse 5.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze (D) II 5.2 Abfall-/Untergruppe 9.1 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen (C/E) I 6.1 Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 9.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten (E) III 8 Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden Abfall-/Untergruppe 9.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.4 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend (C/E) I 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 9.6 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, entzündbar (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 9.7 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 10.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II I und II II Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat (E) II 8 Netzmittellösung Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) II 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (C/D) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.4 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (E) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 13.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 13.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 13.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 (E) II 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten (E) II 5.1 Abfall-/Untergruppe 14.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel (E) II 5.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 14.4 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 15.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen. Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme 2.5 Sonstige Vorschriften Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel ( IBC ) eingegeben werden. Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2, Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2, Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)), Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID. Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. 2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstfoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starren Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. 2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden. Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. 2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene Großpackmiteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden. 2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren. 2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. 2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden. 2.12 (aufgehoben) 2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden: Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. 2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein. 2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind: eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen; die Bildung instabiler Stoffe. Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Verantwortlichkeiten 3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden. 3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen. Sonstige Vorschriften 4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. 4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke und IBC zu verwenden. 4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern. 4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können. 4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein. 4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. Beförderungspapier Im Beförderungspapier sind anzugeben: Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, als Bezeichnung des Gutes: Abfallgruppe(n) <<...>> Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>> Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>> Tunnelbeschränkungscode <<...>> Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. Anzahl der Versandstücke und Beschreibung der Versandstücke Anstelle von "<<...>>" sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen. Zusätzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Befristung Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Stand: 01. Januar 2023

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Be- und Entgasung von Stückgütern mit dem Begasungsmittel Sulfurylfluorid sowie die Lagerung von insgesamt 6.000 kg Sulfurylfluorid.

Aufgrund akuter Schädlingsbefälle mit der sogenannten marmorierten Baumwanze (Stink Bug) und behördlicher Vorgaben, müssen sämtliche Exportwaren nach Australien und Neuseeland auf dem Seeweg zuvor mit dem Begasungsmittel Sulfuryldifluorid (SF) begast oder Wärmebehandelt werden. Aufgrund der Größendimensionen und der Materialkomponenten der Güter kann mit einer Wärmebehandlung ein erfolgreiches Ergebnis nicht sichergestellt werden. Die BLG Auto Terminal GmbH hat deshalb die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Be- und Entgasung von Stückgütern mit dem Begasungsmittel Sulfurylfluorid auf dem Betriebsgelände des Containerterminals Bremerhaven CT 1 beantragt. Der Antrag umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwei Leichtbauhallen mit einer Größe von jeweils 908,42 m², in der die Be- und Entgasungen stattfinden (Hauptanlage) sowie die Lagerung des Begasungsmittels Sulfurylfluorid in zwei separaten Spezialcontainern (Fumigation Operation Container - FOC) mit einer Menge von jeweils 3.000 kg (Nebeneinrichtung). Das Begasungsmittel wird darin in 56 kg-Flaschen gelagert. Insgesamt befinden sich in jedem Container 4 Paletten á 12 Flaschen. Während des Begasungsvorgangs ist immer nur eine Flasche angeschlossen. Das nutzbare Volumen der Halle 1 beträgt 4.724 m³; das nutzbare Volumen der Halle 2 beträgt 5.632 m³.

The Kleingewässer-Monitoring (KgM)

Hat das Verbot persistenter Pflanzenschutzmittel zu einer Entlastung der Umwelt geführt?

Durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hat sich die Umweltbelastung mit chlororganischen Pestiziden deutlich verringert. Dieldrin findet sich nur noch vereinzelt in niedrigen Konzentrationen. Dagegen ist DDT nach wie vor nachweisbar, wobei Umweltproben aus den neuen Bundesländern deutlich höhere Gehalte an DDT und DDE aufweisen als Proben aus Westdeutschland. Zahlreiche chlororganische Pestizide wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) wurden bereits in den 1970er bis frühen 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer hohen Toxizität, ihrer Persistenz und ihres Biomagnifikationspotenzials verboten. Seit dem 22.11.1992 wird dieses vollständige Anwendungsverbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 geregelt. Dieldrin, zum einen Abbauprodukt von Aldrin zum anderen direkt als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt, ist in terrestrischen und limnischen-Ökosystemen nur noch vereinzelt nachzuweisen. In marinen Ökosystemen stagnieren die Dieldrinkonzentrationen auf einem sehr niedrigen Niveau. DDT ist nach wie vor in der Umwelt präsent, wobei Umweltproben aus den neuen Ländern deutlich höher mit DDT und seinen Metaboliten kontaminiert sind als Umweltproben aus den alten Ländern. Hier spiegelt sich in allen beprobten Ökosystemtypen auch Jahre nach den erfolgten Anwendungsverboten die ursprünglich unterschiedliche Emissionssituation in den alten und neuen Ländern wider. DDT wurde 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und 1971 bis 1988 sukzessive in der DDR verboten.

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