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Vorsorgender Bodenschutz

Ziel des Vorsorgegedankens ist es, die natürlichen Ressourcen und Lebensgrundlagen zu schützen, bevor Gefährdungen auftreten. Auch das Bundes-Bodenschutzgesetz zielt darauf, bereits das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Vorsorge zu verhindern. Vorsorgender Bodenschutz konzentriert sich auf Gefahrvermeidung, auf Maßnahmen, die schon das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen ausschließen. Vorsorgemaßnahmen setzen bereits dann ein, wenn die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Besorgnis beinhaltet den begründeten Verdacht des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung, falls durch Einwirkung auf den Boden langfristig eine Änderung der Bodenfunktion zu erwarten ist. Diese ist also noch nicht eingetreten, wird aber bei Anhalten des aktuellen Zustandes wahrscheinlich eintreten. Nachsorgender Bodenschutz hingegen beseitigt bereits eingetretene schädliche Bodenveränderungen und damit verbundene konkrete und definierte Gefahren (zum Beispiel Altlastensanierung). Vor allem in der Stadt besteht der vorsorgende Bodenschutz zunächst und wesentlich darin, möglichst viel Bodenfläche unversiegelt zu lassen. Als weitere Aufgabe kommt das Vermeiden von stofflichen Belastungen, von Bodenschadverdichtungen und von Bodenerosionen dazu. Generell ist für vorsorgende Maßnahmen kennzeichnend, dass sie möglichen Schäden vorbeugen sollen, für die oft weder die Eintrittswahrscheinlichkeit noch die Schadenshöhe im Einzelnen bekannt sind. So lässt sich kein exakter Grad der Versiegelung angeben, ab dem zum Beispiel die Hochwassergefahr definiert bedrohliche Ausmaße annimmt. Eine vergleichende Betrachtung von Aufwand (an Maßnahmen) und Wirkung (Vermeidung von Schäden) bleibt deswegen nur vage und hängt auch davon ab, welches Risiko man nicht mehr bereit ist zu tragen. Trotzdem sollte diese Risikoeinschätzung nicht nur auf Vermutungen oder Hoffnungen sondern auf Kenntnis der Schadensmöglichkeiten beruhen. Wichtige Informationen dafür liefern u.a. flächendeckende Karten der Böden und ihrer Nutzung. Über die Informationen für ein Fachpublikum hinaus gehört dabei auch das Bewusst machen von Nutzen und Gefährdungen des Bodens durch Öffentlichkeitsarbeit zum vorsorgenden Bodenschutz; ein Bereich, der sich zunehmend entwickelt. Wegen der ökologischen Besonderheiten des Bodens ist die Vorsorge beim Bodenschutz besonders bedeutend: Böden sind im Gegensatz zu Luft und Wasser ortsfest, zeigen nur einen minimalen horizontalen Stoffaustausch und weisen deswegen kleinräumig stark wechselnde Eigenschaften (und Belastungen) auf. Viele Belastungen (zum Beispiel durch umweltgefährdende Stoffe , Verdichtungen sind somit nur bei sehr engmaschiger Beprobung überhaupt erkennbar. Darüber hinaus entziehen Böden sich überwiegend einer direkten Beobachtung, so dass ein Überblick über den aktuellen Zustand extrem erschwert ist. Sie weisen eine große Pufferwirkung gegenüber stofflichen Veränderungen auf, so dass sie träge und spät auf diese Veränderungen reagieren, dann jedoch mit starken Änderungen. Wichtige Veränderungen (zum Beispiel Versauerung, Eutrophierung) der Böden sind nicht unmittelbar sichtbar. Auch nach Ende einer Belastung erholen sie sich – wiederum wegen der Pufferwirkung – nur extrem langsam. Sie sind flächenmäßig nicht erweiterbar und nach Zerstörung praktisch nicht wieder herstellbar. Zusammenfassend lässt sich feststellen: vorsorgender Bodenschutz schützt Böden gebietsbezogen unmittelbar vor zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, schützt vor schädlichen Bodenveränderungen, die sowohl ökosystemar als auch volkswirtschaftlich nachteilige, häufig nur schwer oder nicht mehr umkehrbare Auswirkungen zur Folge haben, beinhaltet die Erarbeitung von Informationsgrundlagen zur Abschätzung der Auswirkungen von unmittelbaren Änderungen der Nutzungen von Böden sowie von unmittelbaren und mittelbaren nachteiligen Einwirkungen auf Böden und steht kaum in der öffentlichen Diskussion und Wahrnehmung, weil schädliche Bodenveränderungen auf den Boden bezogen meist nur unspezifisch und mittelbar zur Wirkung kommen (im Gegensatz zu Altlasten, die punktuell ausgeprägt häufig eine direkte Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen). Entsprechend den Gefährdungen wird zwischen Vorsorge gegen stoffliche Belastungen (chemische Veränderungen) und Vorsorge gegen nichtstoffliche Belastungen (Versiegelung, Verdichtung, Erosion) unterschieden. In beiden Fällen gibt es zahlreiche Fachaufgaben, die am vorsorgenden Bodenschutz beteiligt sind. Der (ehemalige) “Wissenschaftliche Beirat Bodenschutz beim BMU” hat im Jahr 2000 ein umfassendes Konzept Wege zum vorsorgenden Bodenschutz (pdf; 1,8 MB) vorgelegt. Informationsgrundlagen für den vorsorgenden Bodenschutz Bodenschutz ist eine Querschnittsaufgabe und erfordert fachübergreifende Handlungsansätze. Für die Berücksichtigung von Belangen des Bodenschutzes in der räumlichen Planung und den Vollzug von Bodenschutzmaßnahmen werden daher Daten aus verschiedenen Bereichen benötigt. Weitere Informationen Beteiligtes Fachrecht für den vorsorgenden Bodenschutz Das Bundes-Bodenschutzgesetz findet immer dann Anwendung, wenn andere Fachrechte keine bodenbezogenen Regelungen enthalten. Weitere Informationen Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen Belastungen des Bodens durch schädigende Substanzen sollen schon im Voraus verhindern werden. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, Landwirtschaft, Haushalten, Tankstellen oder durch luftbürtigen Schadstoffeintrag entstehen. Weitere Informationen Vorsorge gegen nichtstoffliche Bodenbelastungen Vorsorgender Bodenschutz ist gerade beim nichtstofflichen Bodenschutz eine fach-, behörden- und medienübergreifende Aufgabe. Die Fachaufgabe beinhaltet für die Bodenschutzbehörde vor allem Planung und Koordination. Weitere Informationen Bodenschutz in der Umweltbildung Das Bewusstsein für den einzigartigen und kostbaren Naturkörper Boden, mit seinen verschiedenen Schutzfunktionen sollte Kindern und Jugendlichen schon frühzeitig vermittelt werden. So kann das Verständnis für die Ausnahmestellung von Boden als lokale und globale Lebensressource wachsen. Weitere Informationen

Rechtsvorschriften im Bereich Mobilität und Verkehr

Berliner Vorschriften­informationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Mobilitätsgesetz Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) Bautechnik Angelegenheiten der Bautechnik betreffen Bauvorschriften, Baustoffe und Prüfstellen im Straßen- und Ingenieurbau. Bautechnik Straßenbau Bautechnik Ingenieurbau Bautechnik Weiteres Richtlinie 14 – Ingenieur­bauwerke Planungshilfen für die dezentrale Straßenentwässerung Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln - Schutz für Mensch und Umwelt

Auch nach Jahrzehnten durchgeführter Bergungen befinden sich noch immer unentdeckte Kampfmittel im Berliner Boden. Die von diesen Kriegsaltlasten ausgehende Risiken und Gefahren erfordern auch über 70 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges geeignete Untersuchungen, um Risiken gering zu halten und Gefahrensituationen zu vermeiden. Im Land Berlin regelt die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Als wichtigste Regelungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sind hervorzuheben: Für die Ermittlung nach Kampfmitteln ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als Ordnungsbehörde zuständig. Teilt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstückes der Senatsverwaltung beabsichtigte Bodeneingriffe mit, ermittelt die Senatsverwaltung, ob es sich bei dem Grundstück um eine Kampfmittelverdachtsfläche handelt. Die ordnungsgemäße Bergung von Kampfmitteln obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück. Für die Beseitigung geborgener und aufgefundener Kampfmittel ist die Polizei zuständig. Weitere Informationen und Hinweise zu Kampfmitteln werden in der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin gegeben. Kampfmittelverordnung, Verwaltungsvorschrift, Mitteilung über die Absicht von Bodeneingriffen

30179 Hannover, Vahrenwalder Straße 253

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und -absenkung über 650.000 m³ und Reinfiltration des geförderten Grundwassers auf dem Grundstück in der Gemarkung Vahrenwald, Flur 2, Flurstücke 13/18 und 13/19, Reinfiltrationsflächen: Flur 2, Flurstücke 13/18 und 13/19. In Hannover-Vahrenwald soll Bürogebäude gebaut werden. Für dieses Vorhaben muss das Grundwasser abgesenkt werden. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 des UVPG u. a. durch eine gutachterliche Bewässerung umliegender Bäume, Beachtung von Auflagen zur Reinfiltration, gutachterlicher Begleitung der Maßnahme und u. a. dem Grundwassermonitoring ausgeglichen werden können bzw. nicht zu erwarten sind. Die von der Grundwasserabsenkung betroffene Fläche ist zur Vermeidung von Schäden am Gehölze ist im Vorhinein durch Schutzmaßnahmen zu sichern. Es ist eine Reinfiltration in der Funktion einer schützenden hydraulischen Barriere geplant.

BV: Opticum, Pascalstraße, 30419 Hannover-Marienwerder

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und –absenkung über 247.900 m³ (gesamt) und Reinfiltration des geförderten Grundwassers auf dem Grundstück in der Gemarkung Marienwerder, Flur 1, Flurstück 20/76, Reinfiltrationsflächen: Flur 1, Flurstücke 20/74, 20/76 und 20/50 in Hannover - Marienwerder sollen im Zuge der Errichtung eines Neubaus für das "Forschungsinstitut Opticum" im Bereich der Pascalstraße Grundwasser abgesenkt werden. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 des UVPG u.a. durch eine gutachtliche Begleitung der Bewässerung umliegender Bäume, Beachtung von Auflagen zur Reinfiltration, gutachterlicher Begleitung der Maßnahme und u.a. dem Grundwassermonitoring inkl. der Überwachung der Grundwasserqualität ausgeglichen werden können, bzw. nicht zu erwarten sind. Die von der Grundwasserabsenkung betroffene Fläche im Landschaftsschutzgebiet ist zur Vermeidung von Schäden an der Vegetation in der Vegetationsperiode zu bewässern, mit Ausnahme des Klosterforstes. Die Reinfiltration des geförderten Grundwassers erfolgt u.a. zur Schaffung einer schützenden hydraulischen Barriere (Altlast, Schienen, schützenwerter Wald).

Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung

Angriffe auf Geldausgabeautomaten sind ein bundesweit herausragendes Kriminalitätsphänomen. In den vergangenen fünf Jahren waren in Deutschland tendenziell steigende Fallzahlen festzustellen. Auch wenn die in Sachsen-Anhalt registrierten Fälle sich im bundesweiten Vergleich nach wie vor auf relativ niedrigem Niveau bewegen, sind die Sprengungen zunehmend mit großen Gefährdungen für unbeteiligte Personen und hohen Wertschäden verbunden. Daher misst das Innenministerium der Bekämpfung des Phänomens seit Jahren eine besondere Bedeutung bei. Mit der heutigen Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Genoverband e. V., der als Regionalverband die Volks- und Raiffeisenbanken in Sachsen-Anhalt vertritt, wird die Bedeutung der gemeinsamen Bekämpfung von Geldautomatensprengungen in Sachsen-Anhalt noch einmal besonders bekräftigt. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Die heutige Unterzeichnung ist Ausdruck der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Genoverband e. V.. Wir sind uns darin einig, dass es bei der gemeinsamen Bekämpfung von Geldautomatensprengungen um den Schutz der Bevölkerung, um die Abwehr von Gefahren für die Menschen in Sachsen-Anhalt und die Vermeidung von Sachschäden geht.“ Marco Schulz, Vorstandsmitglied des Genoverbandes, unterstreicht: „Für die Volks- und Raiffeisenbanken hat die Sicherheit ihrer Geldautomaten höchste Priorität, weshalb wir die Initiative der Innenministerin für eine engere Kooperation sehr begrüßen. Wir sind überzeugt: Den Angriffen auf Geldautomaten kann nur im engen Schulterschluss von Politik, Sicherheitsbehörden und Banken begegnet werden.“ Der vereinbarte gegenseitige Informationsaustausch umfasst die jeweilige, vor allem auch ortsbezogene Erkenntnislage sowie aktuelle Sicherheitshinweise und bereits veranlasste Präventionsmaßnahmen. Ferner erklären sich die Kooperationspartner bereit, darauf hinzuwirken, dass Sicherungsmaßnahmen an gemeinsam priorisierten Standorten von Geldausgabeautomaten vorrangig umgesetzt werden. Als wirksame Maßnahmen wurden der Nachtverschluss, Alarm-/ Einbruchmeldeanlagen, eine Videoüberwachung, Nebeltechnik, der Hebelschutz/ die aktive Schachtabdeckung und der Einsatz von Einfärbe- oder Verklebetechnik identifiziert. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang abschließend zur Notwendigkeit der Maßnahmen: „Immer wieder verursachen die hochprofessionellen Täter nicht nur immense wirtschaftliche Schäden. Mit dem vermehrten Einsatz von Festsprengstoffen hat sich das ohnehin schon hohe Gefährdungspotenzial für unbeteiligte Menschen besorgniserregend erhöht. Banken und Geldautomatenhersteller haben bei der Vermeidung von Geldautomatensprengungen eine Schlüsselfunktion. Daher lade ich auch Sparkassen und private Banken herzlich ein, mit dem Innenministerium eine Kooperationsvereinbarung zu schließen.“ Hintergrund: Im bundesweiten Vergleich bewegen sich die Fallzahlen der Sprengung von Geldautomaten in Sachsen-Anhalt auf einem relativ niedrigen Niveau: 2023 waren es zwölf Fälle (davon sechs Versuche) und im Jahr 2022 wurden neun Fälle (davon vier Versuche) registriert. Die Gesamtschadenssumme bei Geldautomatensprengungen für den Zeitraum 2022 bis 2023 bewegte sich in Sachsen-Anhalt im niedrigen Millionenbereich. Mit Stand 22. April 2024 gab es in Sachsen-Anhalt bislang drei Sprengungen (davon einen Versuch). Der bei den drei Taten entstandene Schaden beträgt hierbei schon fast eine Million Euro. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt hatte bereits im April 2023 Verbandsvertreter der Kreditinstitute zu einem Fachgespräch und damit zu einem ersten Austausch zu Risiken und Gefährdungen bei Geldautomatensprengungen sowie zu möglichen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen eingeladen. Im Oktober 2023 organisierte das Landeskriminalamt die Fachtagung „Bekämpfungs- und Präventionsansätze im Phänomenbereich von Geldautomaten“. An der Fachtagung nahmen Vertreterinnen und Vertreter der Vorstände der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken in Sachsen-Anhalt, des Ostdeutschen Sparkassenverbands, des Genossenschaftsverbands der Regionen, der Bundesbank, des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, der Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt (ÖSA) und der R+V Allgemeine Versicherung teil. Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich zurückliegend wiederholt und eingehend mit der Thematik befasst und u. a. im März 2019 Empfehlungen erarbeitet, mit welchen Maßnahmen Kreditinstitute ihre Geldausgabeautomaten sichern können. Die IMK sah es als dringendes Erfordernis, dass die deutsche Kreditwirtschaft sowie die Geldautomatenhersteller die technischen Möglichkeiten ausschöpfen und insbesondere darauf achten, die von der Polizei als wirksam identifizierten Sicherungsempfehlungen konsequent umzusetzen. Zu den präferierten Präventionsmaßnahmen gehört u. a. der verstärkte Einsatz von Einfärbesystemen, die bei Detonationen die Geldscheine mit Farbe beschmutzen – und dadurch den Tatanreiz durch die erhebliche Erschwerung der Verwertbarkeit der Beute deutlich verringert. Der Einsatz von Einfärbesystemen sollte immer in Kombination mit weiteren Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Weitere Präventionsmaßnahmen sind z. B. auch der Nachtverschluss des Selbstbedienungs-Foyers der Kreditinstitute in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, die Überwachung des Zugangs zum Foyer durch eine qualifizierte Einbruchmeldetechnik, der Einsatz von Nebelsystemen sowie Sensibilität bei der Standortwahl. Derzeit sind die deutschen Banken und Sparkassen dabei, Präventionsmaßnahmen in einem Mindestschutzniveau insbesondere an Risikostandorten umzusetzen. Vor allem Standorte, die im Fall einer Sprengung besonders hohes Gefährdungspotenzial für unbeteiligte Menschen aufweisen, müssen vorrangig gesichert werden. Deshalb nehmen die Polizeiinspektionen gemeinsam mit den Geldinstituten vor Ort Risiko- und Gefährdungsanalysen vor. Auf Grundlage dieser sollen künftig noch gezielter Präventionsmaßnahmen zum Einsatz kommen. Anlage: Foto: Unterzeichnung Kooperationsvereinbarung GAA-Sprengungen (© MI LSA); v.l.n.r.: Landespolizeidirektor Mario Schwan, Innenministerin Dr. Tamara Zieschang, Vertreter Genoverband e. V. Carsten Waldhelm Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

30419 Hannover, Pascalstraße

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und –absenkung über 160.000 m³ (gesamt) und Reinfiltration des geförderten Grundwassers auf dem Grundstück in der Gemarkung Marienwerder, Flur 1, Flurstück 20/76, Reinfiltrationsflächen: Flur 1, Flurstücke 20/74, 20/76 und 20/50, Reinfiltrationsflächen: Flur 1, Flurstücke 20/74, 20/76 und 20/50. In Hannover - Marienwerder sollen im Zuge von Grundstückserschließungen im Bereich der Pascalstraße und Auf der Horst u.a. neue Regen- und Schmutzwasserkanäle sowie neue Schächte errichtet werden. Für dieses Vorhaben muss das Grundwasser abgesenkt werden. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 des UVPG u.a. durch eine gutachtliche Begleitung der Bewässerung umliegender Bäume, Beachtung von Auflagen zur Reinfiltration, gutachterlicher Begleitung der Maßnahme und u.a. dem Grundwassermonitoring ausgeglichen werden können, bzw. nicht zu erwarten sind. Die von der Grundwasserabsenkung betroffene Fläche im Landschaftsschutzgebiet ist zur Vermeidung von Schäden an der Vegetation in der Vegetationsperiode zu bewässern, mit Ausnahme des Klosterforstes. Zum Schutz der Altlast, der Schienen und des schützenwerten Waldes ist eine Reinfiltration in der Funktion einer schützenden hydraulischen Barriere geplant.

Kompensationsflächenverzeichnis der Stadt Osnabrück

Kompensationsflächenkataster der Stadt Osnabrück. Flächenmäßige Erfassung von festgesetzten Ausgleich- u- Ersatzmaßnahmen im Rahmen von Naturschutzflächen, interne Kompensationsflächen, externe Kompensationsflächen, Flächenpools und Festsetzungen aus Bebauungsplänen.

Gesetzlich festgelegte Grenz- und Zielwerte für die Beurteilung der Luftqualität

Seit einigen Jahren werden Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität nicht mehr nur national, sondern europaweit festgelegt. Die EU-Richtlinien legen neben Mindestanforderungen an die Information der Bevölkerung auch Grenzwerte (Zielwerte für Ozon) fest, die innerhalb bestimmter Zeiträume überall in der EU eingehalten werden müssen. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Liste der Schadstoffe, für die solche Grenzwerte und Einhaltungsfristen existieren sowie ihrer Hauptverursacher. Sie enthält auch die Zielwerte für Schwermetalle und Benzo(a)pyren. Bei Partikeln unterscheidet man zwischen PM 10 (PM = particulate matter), das sind Teilchen mit einem aerodynamischen Durchmesser bis zu 10 µm, und PM 2,5 , also Teilchen mit einem aerodynamischen Durchmesser bis 2,5 µm. PM 10 und PM 2,5 sind gesundheitlich besonders problematisch, da diese feinen Teilchen in die oberen Atemwege und Bronchien (PM 10 ) oder sogar bis in die Lunge (PM 2,5 ) gelangen können. Der Grenzwert wird aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern. Dieser Grenzwert muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden und darf danach nicht mehr überschritten werden. Der Zielwert ist mit dem Ziel festgelegt, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in größerem Maße langfristig zu vermeiden. Er muss soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden. Das Langfristziel beschreibt die langfristig zu erreichende Konzentration in der Luft, unterhalb der eine direkte schädliche Auswirkung auf menschliche Gesundheit und/oder Umwelt insgesamt nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unwahrscheinlich ist. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Für Stickstoffdioxid (NO 2 ), Ozon (O 3 ) und Schwefeldioxid (SO 2 ) existieren außerdem Alarmschwellen, deren Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Bei Gefahr von Überschreitungen müssen Aktionspläne mit kurzfristigen Maßnahmen erstellt werden. Die Qualität der Berliner Luft ist inzwischen so gut, dass die Gefahr der Überschreitung dieser Alarmschwellen nicht mehr besteht. Für Ozon wird ab einer Konzentration von 180 µg/m 3 die Öffentlichkeit informiert und ozonempfindlichen Personen empfohlen, langandauernde und körperlich anstrengende Tätigkeiten im Freien zu vermeiden. Die in den EU-Richtlinien definierten Grenzwerte orientieren sich an den Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie markieren ein Konzentrationsniveau, das auf der Basis neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt wurde. Ziel ist die möglichst weitgehende Verringerung und Vermeidung solcher Schäden. Für PM 2,5 ist ein Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung im städtischen Hintergrund (Average Exposure Indicator = AEI) definiert. Dieser wird für jeden EU-Mitgliedsstaat gesondert als gleitender Jahresmittelwert über drei Jahre aus den Werten der entsprechenden PM 2,5 -Messstellen ermittelt. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist als Mittelwert der Jahre 2008 bis 2010 definiert. Er betrug für das gesamte Bundesgebiet 16,4 µg/m 3 . Anhand des AEI 2010 ist ein nationales Reduktionsziel für PM 2,5 bis zum Jahr 2020 nach der 39. BImSchV von 15% festgelegt. Deshalb darf der AEI 2020 (Mittelwert der Jahre 2018 bis 2020 über festgelegte deutsche Stationen) nicht mehr als 13,9 µg/m 3 betragen. Werden die EU-weit geltenden Grenzwerte eines Schadstoffes überschritten, müssen in den betroffenen Regionen Luftreinhaltepläne erstellt werden. In Berlin wird der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid NO 2 überschritten, deshalb wurde der Luftreinhalteplan für Berlin zum 2. Mal fortgeschrieben und im Juli 2019 vom Senat verabschiedet.

Wie viel Fläche ist in Ihrer Stadt versiegelt? - Studie zum Versiegelungsgrad von 134 Städten veröffentlicht

Bild: Pixabay Ludwigshafen am Rhein ist die am stärksten versiegelte Stadt Deutschlands. “Rund 67 Prozent des Siedlungsgebiets sind bebaut, betoniert oder asphaltiert”, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Studie der VdS Schadenverhütung im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dafür wurde der mittlere Versiegelungsgrad in den Siedlungsgebieten von 134 Städten ausgewertet. Darunter sind die drei Stadtstaaten sowie die zehn einwohnerstärksten Kommunen jedes Bundeslandes. “Hinter Ludwigshafen folgen Mannheim und Rüsselsheim am Main mit 66 Prozent beziehungsweise 65 Prozent. Alle drei Städte haben eine hohe Versiegelungsrate, da große Industrieflächen der chemischen Industrie oder Automobilindustrie innerhalb der Siedlungsgrenzen liegen”, erklärt Asmussen. Den niedrigsten Versiegelungsgrad weist das thüringische Suhl mit rund 30 Prozent auf. Im Vergleich der Bundesländer hat Baden-Württemberg mit 50 Prozent den höchsten Versiegelungsgrad, Brandenburg mit 36 Prozent den niedrigsten. Bundesweit liegt der Durchschnitt bei rund 44 Prozent. Die zunehmend dichtere Bebauung in Städten ist angesichts der wachsenden Gefahr von Extremwetterereignissen wie Starkregen ein Problem. „Versiegelte Flächen verhindern das Versickern des Regenwassers. Dies kann bei extremen Regenfällen zu Überschwemmungen mit erheblichen Schäden führen“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Kommunen sollten deshalb die Starkregengefahr in ihrer Stadt- und Landschaftsplanung stärker berücksichtigen. Auch die Entsiegelung von Flächen muss auf die Tagesordnung.“ In Deutschland regeln das Raumordnungsgesetz und Flächennutzungspläne, welche Flächen bebaut werden dürfen. „Um weiterer Flächenversiegelung vorzubeugen, sollte bei Baugenehmigungen immer eine verpflichtende Klima-Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Bei Projekten mit großer Flächenversiegelung sollten ökologische Ausgleichsflächen geschaffen werden“, sagt Asmussen. Eingriffe in Natur und Landschaft könnten so an anderer Stelle kompensiert werden. „Es gibt bereits Konzepte wie das der Schwammstadt, die Städtebau und Starkregenschutz miteinander in Einklang bringen“, so Asmussen. Dazu gehörten auch begrünte Dächer oder zusätzliche Rückhaltebecken, die das Wasser zwischenspeichern. Solche Maßnahmen seien wichtig, um lokalen Überflutungen vorzubeugen. „Die Kanalisationssysteme in den Städten sind nur für bestimmte Wassermengen ausgelegt. Einem extremen Starkregen halten sie in der Regel nicht stand“, sagt Asmussen. So fielen beispielsweise 2014 in Münster bis zu 290 Liter Regen pro Quadratmeter in nur sieben Stunden. Das Kanalisationssystem konnte das Wasser nicht mehr aufnehmen. Die Folge: Münster stand unter Wasser. „Um dem Wasser mehr Raum zum Versickern zu geben, können Spiel- oder Fußballplätze temporär als Überflutungsflächen dienen“, so Asmussen. Auch dies sollte städteplanerisch berücksichtigt werden. Quelle: GDV

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