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Proposal for a Limit Value Reduction Scenario for Road Vehicles compatible with the German National Traffic Noise Prevention

With COM(2011) 856 final from 09.12.2011 the EU Commission launched a proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the sound level of motor vehicles. This proposal is related to motor vehicles having at least four wheels. Objective and aim are described as follows: “The objective of the proposal is to ensure a high level of health and environmental protection and to safeguard the Internal Market for motor vehicles as regards their sound level. The proposal aims at reducing environmental noise by introducing a new test method for measuring noise emissions, by lowering the noise limit values, by including additional sound emission provisions in the type-approval procedure……” Veröffentlicht in Texte | 11/2012.

Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm

Im Jahre 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) novelliert. Nach 10 Jahren soll nun die Bundesregierung einen Bericht zur Evaluierung dieses Gesetzes vorlegen. Dieses Gutachten diente der Vorbereitung dieses Berichts sowie des diesbezüglichen Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes. Hierfür wurden insbesondere der Sachstand des Gesetzesvollzuges sowie Erfahrungen, Einschätzungen und Veränderungsvorschläge der relevanten Akteure zum FluLärmG ermittelt. Zudem wurden neue Erkenntnisse zur Lärmminderung an der Quelle in der Luftfahrt und in der Lärmwirkungsforschung analysiert, um insbesondere die Schallpegelwerte zu bewerten, ab denen Maßnahmen nach dem FluLärmG greifen. Veröffentlicht in Texte | 35/2018.

Technische Aspekte der Überwachung der akustischen Qualität der Fahrwege im Straßenverkehr

Straßenverkehrslärm belästigt weite Teile der deutschen Bevölkerung und kann bei längerer ⁠ Exposition ⁠ zu gravierenden Beeinträchtigungen der Gesundheit führen. Der akustische Zustand des Straßennetzes spielt dabei eine wichtige Rolle, ist jedoch nur schwer flächendeckend zu erfassen. Um das Potenzial des ATM-Verfahrens, bei dem der Schalldruckpegel im Innern eines Reifens gemessen wird, für die Überwachung des akustischen Zustands des Straßennetzes untersuchen zu können, hat das Umweltbundesamt im Rahmen eines Forschungsprojekts den Prototyp eines ATM-Systems entwickeln lassen. Der vorliegende Abschlussbericht dokumentiert die Entwicklung und den Aufbau dieses ATM-Prototyps. Veröffentlicht in Texte | 101/2018.

Infraschall um oder unter der Wahrnehmungsschwelle führt nicht zu unmittelbaren körperlichen Reaktionen

Experimentalstudie des Umweltbundesamtes zeigt aber Belästigungswirkung Eine Experimentalstudie des Umweltbundesamtes (UBA) findet keinen Zusammenhang zwischen Infraschallgeräuschen um oder unter der Wahrnehmungsschwelle und akuten körperlichen Reaktionen. Die Probandinnen und Probanden stuften die Infraschallgeräusche allerdings als „etwas“ bis „mittelmäßig“ lästig ein. Die Belästigung wurde als höher eingeschätzt, je näher die Geräusche an die Wahrnehmungsschwelle sowie in den tieffrequenten Hörschallbereich rückten. Ob jemand bereits in seinem Wohnumfeld mit Infraschall oder tieffrequenten Geräuschen vorbelastet war oder nicht, spielte keine Rolle beim Einfluss auf die körperlichen Reaktionen und das Lästigkeitsempfinden. Die Experimentalstudie wurde unter weitreichend kontrollierten Bedingungen auf einem ehemaligen Kasernengelände bei Flensburg durchgeführt. Insgesamt 44 Personen wurden innerhalb von circa acht Stunden mit vier unterschiedlichen Infraschallgeräuschen beschallt. Die Beschallungsdauer betrug je 30 Minuten. Während und nach der Beschallung wurden die physiologischen Parameter Herzfrequenz, Blutdruck, Hirnrinden-Aktivität und Gleichgewichtswahrnehmung gemessen. Dabei konnten keine statistisch signifikanten Veränderungen festgestellt werden, die auf Infraschall zurückzuführen waren. Mit Fragebögen wurde das akute Belästigungsempfinden erhoben. Die Infraschallgeräusche lagen im Frequenzbereich von 3 Hz bis 18 Hz mit Schalldruckpegeln zwischen 105 und 85 dB. Die Geräusche bildeten somit ein Spektrum unterhalb, nah an der und knapp oberhalb der derzeit definierten Wahrnehmungsschwelle ab. Eines der Geräusche war amplitudenmoduliert. Amplitudenmodulationen können z.B. bei der ⁠ Emission ⁠ von Infraschall durch Windenergieanlagen auftreten. Stationäre Geräte wie Kühlschränke, Wärmepumpen und technische Anlagen wie Windenergieanlagen oder Biogasanlagen emittieren tieffrequenten Schall einschließlich Infraschall. Infraschall ist definiert als Schallwellen im Frequenzbereich unter 20 Hertz und ist für die meisten Menschen nicht mit dem Gehör wahrnehmbar. Über die negativen Auswirkungen von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen bisher nur wenige wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Die Experimentalstudie des Umweltbundesamtes geht dieser Frage nach. Allerdings wurde die Studie als Experimentaluntersuchung mit einer geringen Anzahl von Versuchspersonen und einem vergleichsweise kurzen Beschallungszeitraum mit synthetischen reinen Infraschallsignalen durchgeführt. Daher können die Forschungsergebnisse nicht generalisiert und daraus keine möglichen langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschallimmissionen im Wohnumfeld abgeleitet werden. Um mögliche bislang nicht bekannte Langzeiteffekte zu identifizieren, bedarf es einer epidemiologischen Langzeitstudie im Wohnumfeld. Das Umweltbundesamt beabsichtigt daher, im kommenden Jahr ein vorbereitendes Forschungsvorhaben zu diesem Thema durchzuführen.

Waldfunktionen des Landes Brandenburg: Lärmschutzwald

Wald, der dem Lärmschutz dient, soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten.

Lärm durch Laubbläser und Laubsauger

Elektrogeräte sind ebenso leistungsstark, aber spürbar leiser Auf Straßen und Wegen stellt Laub bei Regen und Nässe eine Unfallgefahr dar. Bei der Beseitigung von Laub greifen viele Städte und Gemeinden häufig zu motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern. Auch in privaten Gärten werden diese Geräte gerne als Hilfe zum Laub sammeln und entsorgen genutzt. Der Einsatz von Laubbläsern oder Laubsaugern führt aber häufig zu Diskussionen, denn viele dieser Geräte verursachen Lärm und Emissionen durch die Verbrennungsmotoren. Lärm und Emissionen sind heutzutage in vielen Einsatzbereichen vermeidbar, denn wesentlich leisere und emissionsärmere Laubbläser und Laubsauger mit elektrischen Antrieben haben sich am Markt bewährt. Je nach Einsatzbedingungen und Leistung halten die Akkus nach Herstellerangaben bis zu elf Stunden – damit ist auch ein professioneller Einsatz gewährleistet. Bei vergleichbarer Leistung liegt der Schallleistungspegel eines modernen Akku-Laubbläsers heute bis zu 11 dB(A) unter dem Schallleistungspegel eines Laubbläsers mit Benzinmotor. Sollen nur kleine Flächen vom Laub befreit werden, können Akku-Laubsauger verwendet werden, deren Schallleistungspegel nochmals um etwa 4 dB(A) geringer ist. Diese deutliche Lärmminderung schont nicht nur die Nerven in der Nachbarschaft, auch Nasen und Lungen profitieren von den Akkulösungen und Elektroantrieben, da keine Verbrennungsabgase mehr entstehen. Vor allem für private und kleinere Flächen sollte geprüft werden, ob ein Laubbläser oder Laubsauger wirklich benötigt wird, oder ob das Laub nicht ebenso schnell und einfach mit einem Laubrechen beseitigt werden kann. Damit werden nicht nur Umwelt und Gesundheit geschont, sondern auch kleine Lebewesen. Denn vor allem durch Laubsauger werden viele wertvolle Kleintiere wie Regenwürmer oder Käfer mit eingesaugt und vernichtet, die für die Bodenverbesserung wichtig sind. Zudem hilft es Energiesparen, wenn auf den Einsatz einen Laubbläsers oder Laubsaugers verzichtet wird. Laubbläser mit Verbrennungsmotoren erzeugen in drei Metern Entfernung einen Schalldruckpegel von rund 91 Dezibel (dB(A)). Das ist in etwa so laut wie ein Presslufthammer. Dabei gilt nach Meinung von Fachleuten eine Dauerbelastung ab 80 dB(A) als schädigend für das menschliche Ohr. Deshalb wundert es nicht, dass der Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern mit klassischen Benzin- Verbrennungsmotoren häufig als besonders belästigend empfunden wird. In der Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen ist die Kennzeichnungspflicht für Laubbläser und Laubsauger geregelt. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf. Die Verordnung regelt aber auch, welche Geräte zu welcher Zeit und an welchem Ort eingesetzt werden dürfen. Demnach dürfen besonders laute Geräte in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt werden. Das gilt sowohl für die private als auch für die professionelle Nutzung. Örtliche Bestimmungen können die Betriebszeiten weiter einschränken. Weitere Informationen zum Thema „Lärm im Alltag sind zu finden beim Aktionsbündnis „NRW wird leiser“: http://www.nrw-wird-leiser.nrw.de/ Download: Pressemitteilung

Lästiger Lärm durch Laubbläser und Laubsauger

Elektrogeräte sind ebenso leistungsstark, aber spürbar leiser Auf Straßen und Wegen stellt Laub bei Regen und Nässe eine Unfallgefahr dar. Bei der Beseitigung von Laub greifen viele Städte und Gemeinden häufig zu motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern. Auch in privaten Gärten werden diese Geräte gerne als Hilfe zum Laub sammeln und entsorgen genutzt. Der Einsatz von Laubbläsern oder Laubsaugern führt aber häufig zu Diskussionen, denn viele dieser Geräte verursachen Lärm und Emissionen durch die Verbrennungsmotoren. Laubbläser mit Verbrennungsmotoren erzeugen in drei Metern Entfernung einen Schalldruckpegel von rund 91 Dezibel (dB(A)). Das ist in etwa so laut wie ein Presslufthammer. Dabei gilt nach Meinung von Experten eine Dauerbelastung ab 80 dB(A) als schädigend für das menschliche Ohr. Deshalb wundert es nicht, dass der Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern mit klassischen Benzin- Verbrennungsmotoren häufig als besonders belästigend empfunden wird. In der Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen ist die Kennzeichnungspflicht für Laubbläser und Laubsauger geregelt. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf. Die Verordnung regelt aber auch, welche Geräte zu welcher Zeit und an welchem Ort eingesetzt werden dürfen. Demnach dürfen besonders laute Geräte in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt werden. Das gilt sowohl für private wie für professionelle Nutzer. Örtliche Bestimmungen können die Betriebszeiten weiter einschränken. Lärm und Emissionen sind aber in vielen Einsatzbereichen vermeidbar, denn mittlerweile sind wesentlich leisere und emissionsärmere Laubbläser und Laubsauger mit elektrischen Antrieben marktreif. Je nach Einsatzbedingungen und Leistung halten die Akkus nach Herstellerangaben bis zu elf Stunden – damit ist auch ein professioneller Einsatz gewährleistet. Bei vergleichbarer Leistung liegt der Schallleistungspegel eines modernen Akku-Laubbläsers heute bis zu 11 dB(A) unter dem Schallleistungspegel eines Laubbläsers mit Benzinmotor. Sollen nur kleine Flächen vom Laub befreit werden, können Akku-Laubsauger verwendet werden, deren Schallleistungspegel nochmals um etwa 4 dB(A) geringer ist. Diese deutliche Lärmminderung schont nicht nur die Nerven in der Nachbarschaft, auch Nasen und Lungen profitieren von den Akkulösungen und Elektroantrieben, da keine Verbrennungsabgase mehr entstehen. Vor allem für private und kleinere Flächen sollte geprüft werden, ob ein Laubbläser oder Laubsauger wirklich benötigt wird, oder ob das Laub nicht ebenso schnell und einfach mit einem Laubrechen beseitigt werden kann. Damit werden nicht nur Umwelt und Gesundheit geschont, sondern auch kleine Lebewesen. Denn vor allem durch Laubsauger werden viele wertvolle Kleintiere wie Regenwürmer oder Käfer mit eingesaugt und vernichtet, die für die Bodenverbesserung wichtig sind. Weitere Informationen zum Thema „Lärm im Alltag sind zu finden beim Aktionsbündnis „NRW wird leiser“: http://www.nrw-wird-leiser.nrw.de/ Download: Pressemitteilung

Lästiger Lärm durch Laubbläser und Laubsauger

Elektrogeräte sind spürbar leiser und leisten ebensoviel Auf Straßen und Wegen stellt Laub bei Regen und Nässe eine Unfallgefahr dar. Bei der Beseitigung von Laub greifen viele Städte und Gemeinden häufig zu motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern. Auch in privaten Gärten werden diese Geräte gerne genutzt als Hilfe zum Laub sammeln und entsorgen. Der Einsatz von Laubbläsern oder Laubsaugern führt aber häufig zu Diskussionen, denn viele dieser Geräte verursachen Lärm und Emissionen durch die Verbrennungsmotoren. Laubbläser mit Verbrennungsmotor erzeugen in drei Meter Entfernung einen Schalldruckpegel von rund 91 Dezibel (dB(A)). Das ist in etwa so laut wie ein Presslufthammer. Dabei gilt nach Meinung von Experten eine Dauerbelastung ab 80 dB(A) als schädigend für das menschliche Ohr. Deshalb wundert es nicht, dass der Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern mit klassischen Benzin- Verbrennungsmotoren häufig als besonders belästigend empfunden wird. Lärm und Emissionen sind aber in vielen Einsatzbereichen vermeidbar, denn mittlerweile sind wesentlich leisere und emissionsärmere Laubbläser und Laubsauger mit elektrischen Antrieben marktreif. Je nach Einsatzbedingungen und Leistung halten die Akkus nach Herstellerangaben bis zu elf Stunden – damit ist auch ein professioneller Einsatz gewährleistet. Bei vergleichbarer Leistung liegt der Schallleistungspegel eines modernen Akku-Laubbläsers heute bis zu 11 dB(A) unter dem Schallleistungspegel eines Laubbläsers mit Benzinmotor. Sollen nur Straßen und Wege vom Laub befreit werden, können Akku-Laubsauger verwendet werden, deren Schallleistungspegel nochmals um etwa 4 dB(A) geringer ist. Bei einer Minderung von etwa 10 dB wird die Lautstärke bereits als nur noch halb so stark empfunden, daher kann diese deutliche Lärmminderung nicht nur die Nerven in der Nachbarschaft schonen, auch Nasen und Lungen profitieren von den Akkulösungen und Elektroantrieben, da keine Verbrennungsabgase mehr entstehen. In der Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen ist die Kennzeichnungspflicht für Laubbläser und Laubsauger geregelt. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf. Die Verordnung regelt aber auch, welche Geräte zu welcher Zeit und an welchem Ort eingesetzt werden dürfen. Demnach dürfen besonders laute Geräte in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt werden. Das gilt sowohl für private wie für professionelle Nutzer. Vor allem für private und kleinere Flächen sollte geprüft werden, ob ein Laubbläser oder Laubsauger wirklich benötigt wird, oder ob das Laub nicht ebenso schnell und einfach mit einem Laubrechen beseitigt werden kann. Damit werden nicht nur Umwelt und Gesundheit geschont, sondern auch kleine Lebewesen. Denn vor allem durch Laubsauger werden viele wertvolle Kleintiere wie Regenwürmer oder Käfer mit eingesaugt und vernichtet, die für die Bodenverbesserung wichtig und von Vorteil sind. Weitere Informationen zum Thema „Lärm im Alltag sind zu finden beim Aktionsbündnis „NRW wird leiser“ . Download: Pressemitteilung

Noise - Road Traffic Lden (2002/49/EC) - Germany, 2017

This dataset includes a road traffic noise indicator mapped according to the European Noise Directive (2002/49/EC). The indicator, Lden (Day-Evening-Night Level), describes the equivalent sound pressure level of a 24-hour period, with separate values for daytime, evening, and nighttime periods and is commonly used in environmental noise assessments to evaluate the impact of noise sources on human health and well-being. The input data, simulated noise levels provided as shapefiles by the federal states of Germany, were cleansed and harmonized prior rasterizing them to 10 x 10m.

Lärmwirkungen von Infraschallimmissionen

Die akustische Umweltbelastung hat sich in den letzten Jahren unter anderem auch als Folge von steigendem Siedlungsdruck und der Energiewende verändert. Dauerhafte technische Geräusche von stationären Geräten und Anlagen führen zu neuen Umweltbedingungen. In der öffentlichen Diskussion stehen zunehmend Beeinträchtigungen von Anwohnern durch Anlagen und Geräte, die Infraschall emittieren. In vielen Fällen wird auf das als unzureichend erlebte Schutzniveau Bezug genommen und eine stärkere Begrenzung der Immissionen gefordert. In vorliegender Veröffentlichung wurde die Fragestellung untersucht, welche physischen oder psychischen Belastungen bei Probandinnen und Probanden durch die Exposition mit Infraschall hervorgerufen werden können. Hierzu wurde betrachtet, ob Infraschallimmissionen unter Laborbedingungen einerseits subjektiv als belästigend und unangenehm beurteilt werden und inwieweit sie andererseits messbare körperliche Akutreaktionen hervorrufen. Zur Beantwortung dieser Fragestellungen wurde eine Laboruntersuchung durchgeführt. Die Bearbeitung der Studie gliederte sich in die folgenden Aspekte: - Konzeption eines geeigneten Studiendesigns für eine Laboruntersuchung zu den physiologischen und psychologischen Akutwirkungen von Infraschall - Durchführung eines Pretests - Durchführung einer Laboruntersuchung Zur Beantwortung der Fragestellungen befasste sich ein interdisziplinäres Team mit aktuellen Forschungsergebnissen zu Infraschalleinwirkungen. Es wurde ein Studiendesign entwickelt und anhand einer Voruntersuchung getestet. Schließlich wurde eine Laboruntersuchung mit 44 Versuchspersonen durchgeführt, in der durch die Darbietung unterschiedlicher Infraschallgeräusche die physiologischen und psychologischen Auswirkungen von Infraschall untersucht wurden. Die Laboruntersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: - Infraschallimmissionen bei einem Schalldruckpegel zwischen 85 dB und 105 dB rufen keinekörperlichen Akutreaktionen hervor, dennoch werden Infraschallimmissionen an und oberhalb der Hörschwelle als belästigend und unangenehm beurteilt. Auch ruft Infraschall mitzeitlichen Schwankungen des Schallpegels eine höhere Belästigungswirkung hervor als einzeitlich konstantes Schallereignis. - Die in der Literatur und Normung aufgeführten frequenzabhängigen Wahrnehmungsschwellen im Infraschallbereich konnten bei der Untersuchung bestätigt werden. Nicht wahrnehmbare Infraschallimmissionen wurden nicht als belästigend bewertet. - Vorbelastete und nicht vorbelastete Versuchspersonen weisen keine signifikanten Unterschiede auf. (Vorbelastete Personen haben im Vorfeld bei Behörden tieffrequente oder Infraschallimmissionen im persönlichen Umfeld gemeldet, die durch spätere Schallmessungenbestätigt wurden.) Eine Sensibilisierung von Personen konnte aus diesem Untersuchungskonzept nicht nachgewiesen werden. - Es ist noch ungeklärt, ob körperliche Infraschallauswirkungen erst nach einer länger andauernden Exposition nachgewiesen werden können. Hierzu sind weiterführende - insbesondere epidemiologische - Untersuchungen erforderlich. Diese sind im Prinzip dann geeignet, eine Assoziation zwischen langandauernder Infraschallexposition und der Entstehung von Krankheiten zu untersuchen, wenn über einen längeren Zeitraum der Vergangenheit die tatsächliche und die von Betroffenen wahrgenommene Infraschallbelastung sicher bestimmt und gleichzeitig ausgeschlossen werden kann, dass mögliche resultierende Krankheiten andere Ursachen haben (beispielsweise Veränderungen im Herz-/Kreislaufsystem durch Übergewicht, Rauchen oder Bewegungsmangel). Insofern erscheint eine isolierte Betrachtung von Infraschallimmissionen im Rahmen einer epidemiologischen Studie praktisch nicht möglich; dies umso mehr, da für die dann notwendige Ermittlung der Infraschallbelastung bisher kein erprobtes Berechnungsverfahren vorliegt. Quelle: Forschungsbericht

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