Die Axalta Coating Systems Germany GmbH & Co. KG hat mit Datum vom 12.04.2023, zuletzt ergänzt am 11.04.2024, einen Antrag auf Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Anlage zur Herstellung von Lacken durch wesentliche Änderung der Lackproduktionsanlage in Gebäude 220 auf dem Betriebsgelände Märkische Straße 243 in 42281 Wuppertal gestellt. Die Firma Axalta optimiert den Produktionsprozess und plant verschiedene Maßnahmen, die die innerbetrieblichen Transportwege verkürzen und damit die Schallemissionen verringern.
Die Schlachthof Recklinghausen GmbH hat am 10.10.2024 beantragt, im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festzustellen, ob für die von ihr beabsichtigten Änderungen am Betriebsstandort Bruchweg 53 in 45659 Recklinghausen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. In Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG ergab sich: Da eine Änderung eines Vorhabens beantragt werden soll, für das bisher keine UVP durchgeführt wurde, während die Tätigkeit in Anlage 1 UVPG unter Ziffer 7.13.1 mit „A“ gekennzeichnet ist, war hier – gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG – eine Allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG durchzuführen. Dabei ist überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Genehmigungsbehörde hat nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und eigenen Ermittlungen festgestellt, dass das hier nicht der Fall ist. Wesentlich für diese Entscheidung war zunächst, dass der Betriebsstandort und sein Umfeld eine historisch gewachsene, extreme Gemengelage bilden, wobei dem Schlachthof die älteren Nutzungsrechte zugesprochen werden müssen. Es wurde gutachterlich belegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere für die angrenzende Wohnbebauung aus-geschlossen werden können. Relevant war hierbei vor allem die Betrachtung der Geruchs- und Schallemissionen; in beiden Fällen gilt, dass die Immissions-(richt-)werte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Im Gegenteil soll das Vorhaben die geruchliche Belastung des Umfelds verringern; gemäß gutachterlicher Einschätzung sind Verbesserungen um bis zu 6 % Jahres-Geruchstundenhäufigkeit zu erwarten. Besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die allgemeine Sicherheit sind nicht zu besorgen. Die Anlage unterfällt nicht dem Störfallrecht. Gefährliche Stoffe werden nur in kleinen Mengen und unter angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gehandhabt bzw. gelagert. Das Infektionsrisiko mit Legionellen aus der Verdunstungskühlanlage ist im Sinne der anzuwendenden Verordnung minimal. Relevante Tier- und Pflanzenpopulationen sind nicht gefährdet. Die Baufläche ist bereits verdichtet, versiegelt und in Benutzung; Abwässer werden vollständig der öffentlichen Kanalisation zugeführt; ein relevanter Einfluss auf Fläche, Boden und Gewässer kann ausgeschlossen werden. Die betrieblichen Auswirkungen auf Luft und Klima werden durch die Änderungen geringfügig verbessert. Relevante landschaftliche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Mit Blick auf besonders schützenswerte Gebiete und Objekte war für die Entscheidung außer-dem ausschlaggebend, dass erstens tatsächliche physikalische Veränderungen (wie etwa durch bauliche Maßnahmen) in/an den nächsten Gebieten/Objekten ausgeschlossen sind; zweitens die abgegebenen Emissionen jeweils wegen ihrer Art (in der Hauptsache Schall, Geruch) und/oder der gegebenen Entfernung nicht zu relevanten Fernwirkungen imstande sind.
Aktenzeichen: 766.0015/22/1.6.2 [HB-20] 766.0016/22/1.6.2 [HB-21] 766.0017/22/1.6.2 [HB-22] 766.0018/22/1.6.2 [HB-23] 766.0019/22/1.6.2 [HB-24] 766.0020/22/1.6.2 [HB-25] Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglich-keitsprüfung (allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Die Bürgerwind Mönkeberg GmbH & Co. KG, Altenbekener Str. 176 in 32805 Horn-Bad Meinberg, beantragt gemäß §§ 16/19 des BImSchG die Genehmigung für die wesentliche Änderung von 6 Windenergieanlagen (WEA). Der Antrag beinhaltet die Schallleistungserhöhung im Nachtzeit-raum der Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 (HB-20 bis HB-22), E-115 EP3 E3 (HB-23 und HB-25) und E- 82 E2 (HB-24). Die Leistung der HB-20 veringert sich hierbei von 3000 kW auf 2700 kW. Bei den WEA HB-21 und HB-22 wird die Nennleistung von jeweils 3000 kW beibehalten. Ebenso wird die Leistung bei der HB-24 mit 2300 kW und den WEA HB-23 und HB-25 mit je 4200 kW beibehalten. Durch die Änderung der Betriebsmodi bzw. Änderung der Rotorblattwinkel zum Wind wird mit weniger Wind dieser effektiver für mehr (Anfangs-)Leistung bzw. Ertrag genutzt. Dies hat zur Folge, dass sich die Schallemissionen der WEA dadurch geringfügig erhöhen. Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben im Sinne vom § 9 Abs. 1 UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen ist, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Kurzbeschreibung Einleitung Es ist geplant in der Gemeinde Ovelgönne im Landkreis Wesermarsch 7 Windener-gieanlagen der Firma ENERCON vom Typ E-115 mit einer Nabenhöhe von 135,4 m zu errichten. Die Anlagen haben eine Nennleistung von je 3.000 kW und werden ge-triebelos mit einem Dreiblattrotor betrieben. Die Gesamthöhe beträgt 193,3m. Weiterhin ist die Errichtung von 2 Windenergieanlagen vom Typ E-101 der Firma ENERCON mit einer Nabenhöhe von 149m geplant. Die Anlagen haben eine Nenn-leistung von je 3.050 kW und werden getriebelos mit einem Dreiblattrotor betrieben. Die Gesamthöhe beträgt 199,5m. Die Baugrundstücke sind die Flurstücke 366/1, 197 (Flur 1), 28/2 (Flur 2), 95, 112, 117/5, 120/1, 120/2 (Flur 3) und 55/1 (Flur 4) der Gemarkung Großenmeer in 26939 Ovelgönne. Da die geplanten Windenergieanlagen eine Gesamthöhe größer als 50m haben wer-den, ist ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchzuführen. Die Anlagen liegen innerhalb der Sonderbaufläche des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ovelgönne. Im Rahmen eines Ergänzungsverfahrens wird die Prüfung der Umweltverträglichkeit zum Projekt vervollständigt. Die Anlagenstandorte und –typen, sowie die geplante Erschließung des Windparks bleiben unverändert. Erschließung Die Anbindung des Windparks erfolgt von der L 864 über ein landwirtschaftliches Be-triebsgelände. Von dort aus folgt die Zuwegung einem bestehenden Wirtschaftsweg, der entsprechend der ENERCON-Spezifikation ausgebaut und nach Norden bis zum Windpark (WEA C2) verlängert wird. Innerhalb des Windparks werden die Erschließungswege zur Schonung der landwirt-schaftlichen Nutzung soweit wie möglich am Parzellenrand und auf bestehenden Wegen (u.a. Neue Querzucht) geführt. Ein Teilstück des Culturweges wird für die Windparkerschließung nach ENERCON-Spezifikation ausgebaut. Der bestehende Erschließungsweg der Torfabbauflächen von der K 319 (Barghorner Str.) wird über den Culturweg an die Windparkerschließung angebunden und dient als zusätzliche Zuwegung für den Baustellenverkehr mit Kleintransporten zur Vermeidung von Ge-genverkehrssituationen mit Schwertransporten. Weiterhin wird für einen reibungslo-sen Baustellenablauf eine temporäre Logistikfläche im Eingangsbereich des Wind-parks eingerichtet. Vom Culturweg erfolgt die Erschließung der westlichen Anlagen über einen neu zu errichtenden Stichweg. Der genaue Verlauf der Zuwegung ist den Lageplänen in Kapitel 2 zu entnehmen. Die Spezifikation für den Ausbau der Wege und Kranstellflächen befindet sich in Ka-pitel 12. Kurzbeschreibung_rev04.docx Brandschutz Für die ENERCON Windenergieanlagen wurde ein ausführliches Sicherheitskonzept erarbeitet, das den Unterlagen in Kapitel 12 beiliegt. Des Weiteren können die Windenergieanlagen von der Feuerwehr über die ausge-bauten Erschließungswege erreicht werden. Schallemission In Bezug auf die Schallimmission werden die zulässigen Werte gemäß TA-Lärm zu-grunde gelegt. Nutzung nachts Allgemeines Wohngebiet 40 dB(A) Dorf- und Mischgebiet 45 dB(A) Gewerbegebiet 50 dB(A) Diese Immissionswerte sind an den nächstgelegenen Immissionspunkten zu unterschreiten. Als Nachweis, dass die Richtwerte gemäß TA-Lärm eingehalten werden, wurde ein Gutachten bezüglich der Schallimmission erstellt. Schattenwurf Ein einheitliches Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Rotorschattenwurfdauer sowie ein Beurteilungsrahmen sind bisher nicht rechtlich verbindlich festgelegt wor-den. Normen und Richtlinien sowie Orientierungswerte fehlen. Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) empfiehlt einen Richtwert von maximal 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag in Bezug auf die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer. Als Nachweis bezüglich des Schattenwurfs wurde ebenfalls ein Gutachten erstellt. Naturschutz Die Unterlagen zur Beurteilung des Eingriffes in Natur und Landschaft sowie zum Bodenschutz sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan erfasst und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen bestimmt. (Kapitel 13) UVP Die Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der geplanten Windenergieanlagen befinden sich in Kapitel 14. Gründung Alle Anlagen werden mit einem Tiefgründungsfundament ausgeführt. Die Pfahllängen ergeben sich aus dem Geotechnischen Bericht zum Windpark Ovelgönne, Pro-jekt 1075-15-1, Ingenieurgeologie Dr. Lübbe, 2. Revision vom 13.04.2016.
Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Erteilung einer Rahmengenehmigung im Sinne des § 6 Abs. 2 BImSchG hinsichtlich der Genehmigung unterschiedlicher Betriebsweisen und Stoffe unter definierten Randbedingungen (Vielstoff-Rahmengenehmigung) einschließlich der Ergänzung weiterer Verfahren zur Herstellung bereits genehmigter oder zusätzlicher Stoffe, die Errichtung und den Betrieb zusätzlicher Apparate, stoffliche Änderungen (Erhöhung der Stoffmengen in der Anlage, einschließlich der Störfallstoffmengen), baugenehmigungspflichtige Änderungen (Errichtung einer Betonbodenplatte zur Aufstellung von Aktivkohle-Adsorbern, Aufstellung von Lagerbehältern in einem bestehenden Tanklager, Verbreiterung bestehender LKW-Verladetassen), Änderungen der Abluftströme- (Verringerung der gefassten Emissionen des AL1), Änderungen der Abwasserzusammensetzung, Änderungen der betrieblichen Abwasservorbehandlung, Änderungen der Abfallströme (Erhöhung der Abfallmenge), Änderungen der Schallemissionen (Erhöhung der Schallemissionen). Es handelt sich um eine Änderung einer Anlage nach Nr. 4.1.18 Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 4.8 Anhang 1 der 4. BImSchV, Nr. 9.3.1 Anhang 1 der 4. BImSchV in Verbindung mit den Ziffern 29 und 30 Anhang 2 der 4. BImSchV sowie Nr. 10.25 Anhang 1 der 4. BImSchV sowie und um ein Vorhaben nach Nr. 4.2 der Anlage 1 des UVPG.
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma RHI Magnesita Deutschland AG hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung wesentlichen Änderung der Anlage zum Brennen von keramischen Erzeugnissen in Königswinter, Didierstr. 1, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet die Errichtung eines Flüssiggastanks sowie einer Luftmischanlage und die Versorgung der vorhandenen Feuerungsanlagen mit dem Flüssiggas-Luft-Gemisch. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich ein Änderungsvorhaben nach Nr. 2.6.1 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Viel-falt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine Änderungen der Emissionen in die Luft. Schallemissionen ändern sich nur geringfügig. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie Bodenschutz sind nicht zu besorgen, da lediglich Flächen innerhalb des langfristig bestehenden industriell genutzten Werksgeländes genutzt werden. Die Änderung führt auch nicht zum Anfall von zusätzlichen Abfällen oder Produktionsabwässern. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaASiegburg Bezirksregierung Köln Köln, 25.04.2022 Az.: 300-53.0017/22/Ho Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Druckfarben in Siegburg, Gemarkung Siegburg, Flur 3, Flurstück 1557/54 und Gemarkung Wolsdorf, Flur 4, Flurstück 1662, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung der Lagerfläche 103 und des Komissionier-Gebäudes 222 sowie die zukünftige zusätzliche Nutzung der Kommissionier- und Verladefläche 102 als Lagerfläche. Auf beiden Flächen sollen entzündbare Flüssigkeiten in Transportbehältern passiv gelagert werden. Der vorliegende Antrag stellt ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.4 der Anlage 1 des UVPG dar. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits durch das Siegwerk industriell genutzten Werksgeländes umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errichtung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da die geplanten Anlagen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) betrieben werden. Die Änderung hat keine Auswirkung auf die Emissionen der Anlage über den Luftpfad. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nur geringfügig im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Bezogen auf die Schallemissionen liefert die Änderung keinen relevanten Beitrag an den Immissionsorten. Die Erhöhung der Menge an entzündlichen Stoffen führt nicht zu einer Anpassung des angemessenen Abstands zu schutzwürdigen Objekten. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Im Auftrag gez. M. Hoffmann
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Nippon Gases Deutschland GmbH hat gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Wasserstoff und Wasserstoffgemischen in Hürth, Gemarkung Hürth, Flur 8, Flurstücke 3241, 3397, 3398, 3879 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer neuen Wasserstoffnachreinigung (F23) einschließlich Steuerung sowie die Stilllegung und den Rückbau der bisherigen Wasserstoffnachreinigung im H2-Maschinenhaus (F3) nach Abschluss der Erprobungsphase der neuen Wasserstoffnachreinigung. Die genehmigte Lagerkapazität der Anlage von 29 Tonnen bleibt unverändert. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde daher eine standortbezogene Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird als überschlägige Prüfung in zwei Schritten durchgeführt. Auf der ersten Stufe wird durch die zuständige Behörde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG unter Ziffer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ist das nicht der Fall, besteht keine UVP-Pflicht und der zweite Schritt entfällt. Für das Vorhaben wird nach § 7 Abs. 2 UVPG auf der ersten Stufe festgestellt, dass keine UVP-Pflicht besteht, da eine überschlägige Prüfung der in Anlage 3, Ziffer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien ergeben hat, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits industriell genutzten, versiegelten Fläche umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errichtung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Es werden keine luftfremden Stoffe durch die Wasserstoffnachreinigung emittiert. Die durch die Anlage emittierten Stoffe Wasserstoff und Stickstoff sind natürlich vorkommende Elemente der atmosphärischen Luft. Die TA Luft sieht demgemäß keine Grenzwerte vor. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nicht; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Die Änderungen werden nach dem Stand der Lärmminderungstechnik ausgeführt, es ergeben sich keine relevanten Erhöhungen der Schallemissionen. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Firma eno energy GmbH, Turnerweg 8 in 01097 Dresden beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Trebitz, Flur 5, Flurstück 53/5 eine Windkraftanlage (WKA) durch Änderung des Anlagentyps von einer Vestas V 126-3.6 MW auf eine eno126-3.5 MW wesentlich zu ändern. Die ursprünglich genehmigte Fundamenterhöhung um 3 m entfällt. Ansonsten ändert sich die Geometrie der Anlage nicht. Auch der Standort der Anlage ändert sich nicht. Der Schallleistungspegel verringert sich um 1 dB(A). Die Leistung verringert sich um 0,1 MW. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Das Vorhaben mit einer WKA ist in Nummer 1.6 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht genannt, jedoch handelt es sich hierbei um die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, nämlich des Windparks Trebitz. In diesem Windpark sind vier weitere Änderungen von WKA (Änderung des Anlagentyps) mitzubetrachten. Bei diesen Anlagen wurde im Zuge des Genehmigungsverfahren eine UVP durchgeführt. Durch die Änderung in einen Anlagentyp erhöhen sich die Schallemissionen sowie die Leistung hier geringfügig. Der Standort dieser Anlagen ändert sich nicht jedoch der Turmtyp. Die Nabenhöhe erhöht sich jeweils um 3 m, wobei die Fundamenterhöhung um 3 m entfällt. Dies Gesamthöhe der Anlagen ändert sich somit nicht. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Druckfarben in Siegburg, Gemarkung Siegburg, Flur 3, Flurstück 1557/54 und Gemarkung Wolsdorf, Flur 4, Flurstück 1662, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Anpassung der Anlage an die Vorgaben der TA Luft durch Installation eines Prozess-Abluft-Systems, die Er-richtung einer sog. „High-Runner-Linie“ im Gebäude 180.2 sowie die Nutzung der Gebäude 161 und 162 zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten. Der vorliegende Antrag stellt ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.4 der Anlage 1 des UVPG dar. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nach-teilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits durch das Siegwerk industriell genutzten, versiegelten Fläche umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Natur-haushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errich-tung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da die geplanten An-lagen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) betrieben werden. Das neue Prozess-Abluft-System wird diffuse Emissionen vermindern; gefasste Emissionen ändern sich nicht. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nicht; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Die Änderungen werden nach dem Stand der Lärmminderungstechnik ausgeführt, es ergeben sich keine relevanten Er-höhungen der Schallemissionen. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
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