Der Bebauungsplan Winterhude 21 für den Geltungsbereich Außenalster-Alster-Maria-Louisen-Straße-Rondeel- Sierichstraße-Langer Zug (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 413) wird festgestellt.
<p> <p>Brennbare natürliche Kältemittel zur Bahnklimatisierung waren bisher ein Tabu für die Bahn. In einem Feldversuch konnte jetzt die Machbarkeit eines solchen Konzeptes aufgezeigt werden. Ein Personenzug mit einer Propan-Klimaanlage verkehrte ein Jahr im Linienverkehr. Die Propan-Anlage ist energetisch mindestens genauso effizient wie die Anlage mit dem herkömmlichen fluorierten Kältemittel.</p> </p><p>Brennbare natürliche Kältemittel zur Bahnklimatisierung waren bisher ein Tabu für die Bahn. In einem Feldversuch konnte jetzt die Machbarkeit eines solchen Konzeptes aufgezeigt werden. Ein Personenzug mit einer Propan-Klimaanlage verkehrte ein Jahr im Linienverkehr. Die Propan-Anlage ist energetisch mindestens genauso effizient wie die Anlage mit dem herkömmlichen fluorierten Kältemittel.</p><p> <p>Erstmals weltweit wurde eine Klimaanlage mit dem natürlichen Kältemittel R290 (Propan) für den Einsatz zur Klimatisierung von Zügen und im normalen Fahrgastbetrieb erprobt. Bisher wurden noch keine brennbaren Kältemittel in Zugklimaanlagen verwendet. Propan ist ein natürliches Kältemittel, es enthält kein Fluor oder andere Halogene. Das heißt, dass auch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pfas">PFAS</a>-Bildungspotential gleich Null ist.</p> <p>Vor dem Projekt wurde das Propan-Klimamodul auf dem Prüfstand getestet und umfangreichen Sicherheitsuntersuchungen unterworfen.</p> <p>Im Projekt wurde ein Propan-Anlagenmodul in einen Regionalzug der Baureihe 440 eingebaut. Parallel dazu wurde die übliche Klimaanlage mit dem fluorierten Kältemittel R134a (Tetrafluorethan) betrieben. Die Gerätearchitektur beider Anlagen war ähnlich. Die beiden Anlagen wurden über ein Jahr im Zug betrieben. In einem Messprogramm wurden ausgewählte Betriebsparameter erfasst und aufgezeichnet.</p> <p>Die Auswertung zeigt, dass die Propan Klimaanlage im regulären Zugbetrieb mindestens so leistungsfähig und energetisch effizient ist wie die R134a-Anlage. Simulationsberechnungen bestätigen die energetische Eignung von Propan. Danach könnte auch eine Wärmepumpenintegration energetisch sinnvoll sein, was jedoch in der Praxis überprüft werden müsste.</p> <p>Mittlerweile ist der ICE 3neo mit einer Propanklimaanlage ausgerüstet, was ohne Probleme verläuft, so dass weitere Züge folgen können.</p> <p>Durch diese Erprobung steht mit Propan nun neben <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/co2">CO2</a> und Luft ein drittes natürliches Kältemittel für Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen zur Auswahl. Die Europäische Kommission soll im Jahr 2027 in der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400573">F-Gas Verordnung (EU) 2024/573</a> eine Regelung für Verbote von fluorierten Treibhausgasen in mobilen Kälte- und Klimaanlagen vorschlagen. Mit diesen drei natürlichen Kältemitteln sollte es für Züge möglich sein, zukünftig auf Lösungen mit natürlichen Kältemitteln umzustellen.</p> </p><p>Informationen für...</p>
Die MV Mannheimer Verkehr GmbH hat die Planfeststelllung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Vorhabenträgerin plant, die Leistungsfähigkeit des („OEG“-) Bahnhofs Käfertal zu sichern und zu verbessern sowie das dort bestehende Gelände neu zu strukturieren. Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Maßnahmen: Rückbau und Neubau der Gleisanlagen, Bahnsteige und Bussteige; Erweiterung um einen vierten Bahnsteig; Zweigleisiger Ausbau der bislang eingleisigen Strecke Bahnhof Käfertal in Richtung Heddesheim bis zur B38-Brücke; Rückbau der Bahnsteigüberdachung Umbau des Bahnübergangs Rebenstraße Anpassung des Straßenknotenpunktes Rebenstraße / Lindenstraße / Birkenauer Straße / Am Rebstock und der angrenzenden Birkenauer Straße Rückbau und Neubau der technischen Infrastruktur – Oberleitungsanlage, Leit- und Signaltechnik, Energieversorgung, Entwässerungsanlagen etc. Rückbau der Hallenerweiterung an der historischen Fahrzeughalle Neubau einer Abstellhalle für Schienenfahrzeuge Umbau der bestehenden historischen Fahrzeughalle zur Integration in die Abstellung Neubau einer Betriebswerkstatt für Schienenfahrzeuge Rückbau der Gleisanlagen und Beläge im bestehenden Betriebshof und Umgestaltung der Außenanlagen für die schienengebundene Erschließung, betriebliche Belange, Parkplätze und Begrünungsmaßnahmen Neubau von technischen Funktionsgebäuden (Schalthäuser, Trafos, Unterwerke) Rückbau von zwei Gebäuden und Anbauten an die historische Fahrzeughalle Neuerrichtung der Einfriedung mit entsprechenden Toranlagen Errichtung einer begrünten Schallschutzwand
Digitale Topographische Karten (DTK) sind aus Digitalen Landschafts- und Geländemodellen erzeugte topographische Karten im Rasterformat. Die Rasterdaten sind nach kartographischen Inhaltselementen in verschiedene Ebenen gegliedert und können als einfarbige Einzelebenen sowie als farbige Kombinationsausgaben abgegeben werden. Farbreduzierte Ableitung
§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas ( LNG ) Die in § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG). Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis verfügen. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass aa. Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und bb. das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann, eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, aa. im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 ( https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf) (PDF, extern) , und bb. im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 ( https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf) (PDF, extern) ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden, in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern, Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben, der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt, Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen: aa. eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen, bb. eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen, müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind, die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind, der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Stand: 21. Oktober 2025
Die Firma hat mit Datum vom 23.04.2025 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 in Verbindung mit § 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf […] und einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung […], flüssiger […] Abfälle, […] durch thermische Verfahren […], Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag sowie einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen […], bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen beantragt. Der Antrag umfasst folgende Änderungen: 1. Die Errichtung und den Betrieb einer SNCR (selektive nicht katalytische Reduktions)-Anlage, bestehend aus einem neuen Misch- und Messmodul einschließlich eines Lanzensystems für die Verdünnung und anschließende Verdüsung des Ammoniakwassers in den ersten und zweiten Zug des Kessels K2 im Gebäude B311. 2. Die Errichtung und den Betrieb eines neuen Ammoniakwassertanks B307 zur Bereitstellung des benötigten Ammoniakwassers nördlich des bisherigen Standorts der vorhandenen Entleerstelle B305. 3. Die Versetzung der vorhandenen Entleerstelle B305 um 15 m in östliche Richtung sowie die damit einhergehende Ertüchtigung dieser in Form einer kombinierten Tank- und Bahnkesselwagen-Entleerstelle für Ammoniakwasser, Restlösemittel, Natronlauge und Salzsäure auf dem Baufeld C399.
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 ( BGBl 2021 II Seite 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3, Nummer 2 genannten innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID ) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF ) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nummer 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 144) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II Seite 1150, Anlagenband; 2022 II Seite 436), die zuletzt durch die 10. ADN-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 143) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5, Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 03. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6. (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes "Vertragspartei" jeweils der Begriff "Mitgliedstaat". (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. Stand: 26. Juni 2025
Erläuterungen zu Teil 4 Zu Absatz 4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a ADR / RID 4.1 In Bezug auf die chemische Verträglichkeit wird auf die Ausführungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) hingewiesen: https://tes.bam.de/TES/Navigation/DE/Gefahrgut/Werkstoffbewertung/Chemische-Vertraeglichkeit/chemische-vertraeglichkeit.html (Externer Link) . Zu Absatz 4.1.1.5.2 ADR/RID 4-2 Sofern nach den anwendbaren Vorschriften eine bauartzugelassene Verpackung zu verwenden ist, muss die verwendete Verpackung, einschließlich der Innenverpackungen und zusätzlichen Verpackungen, sofern jeweils vorhanden, einer Bauart entsprechen, die erfolgreich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5 oder 6.6.5 ADR/RID geprüft wurde. Die zusätzlichen Verpackungen alleine müssen dies nicht. Zu Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID 4-3 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8 ADR/RID nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf. Zu Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID 4-4 Soweit Lithium- und Natriumbatterien ( UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481, UN 3551 und UN 3552) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P 909 Absatz 1 ADR/RID verpackt und hierfür Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich darauf ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG ) (Siehe VkBl. 2020 Heft 24 Seite 847, befristet bis 31. Dezember 2025). Zu Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR/RID 4-5 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel ( IBC ) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung der Freistellung sind die Bedingungen nach Nummer 1-11 der RSEB (Ergreifen geeigneter Maßnahmen) zu erfüllen. Zu Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR 4-6.S Für die Beförderung von Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummer 1202 bzw. 1203 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nummer D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/301549 vom 23. Mai 2014 angewendet werden: https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/allgemeinverfuegung_301549 (PDF, extern) . Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/RID 4-7.1 Sofern bei den Kennzeichen nach den Verpackungsanweisungen P 650 Absatz 4 und P 904 Absatz 2 eine Schreibweise mit Leerzeichen zwischen den Buchstaben "UN" und der UN-Nummer ("UN 3373" bzw. "UN 3245") erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). 4-7.2 Die Verpackungsoption nach Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 ist eine Alternative für gebrauchte Batterien zur Verpackungsoption nach Absatz 1. Beide Verpackungsoptionen gelten unabhängig voneinander. Die Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 Buchstabe f sieht vor, dass Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern. Neben Maßnahmen, die auf den individuellen Schutz der Batterien abzielen ( z. B. Entladung der Batterien, einzelner Schutz der Batterien, Abkleben der Pole), kommen auch andere geeignete Maßnahmen in Betracht, z. B. die entsprechende Stapelung der Batterien in den Behältnissen. 4-7.3 Gegenstände mit Stoffen der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach der Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden. 4-7.4 Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Lithium- oder Natriumbatterien dürfen nach der Verpackungsanweisung P 909 Absatz 3 Satz 3 unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxpaletten gestapelt werden. Eine Verdichtung oder Umschüttung darf nicht erfolgen, da dies zu einer Beschädigung der enthaltenen Zellen und Batterien führen kann. 4-7.5 Die Maßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Wärmeentwicklung in den zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 der Verpackungsanweisung P 909 beziehen sich auf gefährliche Wärmeentwicklung, die infolge eines äußeren Kurzschlusses entstehen kann. Zu Unterabschnitt 4.1.8.7 ADR 4-8.S Für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen der Klasse 6.2 dürfen die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angewendet werden: https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Standardartikel/Regelwerke/Gefahrgut/amtliche_mitteilungen (Externer Link) . Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1, 4.2.3.6.1 und 4.3.2.1.5 ADR/RID 4-9.1 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB zu Grunde gelegt werden. 4-9.2 Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nummer 6-7 der RSEB). Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3 ADR/RID 4-10.1 An Tanks der Codierung LGAV , die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein. 4-10.2 Sofern für die Beförderung von UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Bitumen) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die äußere Absperreinrichtung nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann. 4-10.3 Sofern für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. und UN-Nummer 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Phthalsäureanhydrid ( PSA ), Dimethylterephthalat ( DMT ), deren Derivate, Dimethylisophthalat ( DMI ) und das Gemisch aus Benzoldicarbonsäure und Dimethylester (315-Co- free ) sowie Cyclododecan und Anthracenöl) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die innere Absperreinrichtung (Bodenventil) nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass die Füll- und Entleerungseinrichtungen am Boden gegen Unfallbelastungen zusätzlich geschützt sind (z. B. durch einen umschließenden Metallkasten) und der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann. Zu Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID 4-11 Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID liegen beispielsweise vor, wenn die Domdeckel in der geöffneten Position mit einer eingebauten Einrichtung befestigt sind und der Bereich der Domdeckel gegen den Eintritt von Regenwasser in den Tank ausreichend abgedeckt ist. Stand: 19. Juni 2025
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage hiermit den uneingeschränkten Zugang zu amtlichen Informationen sowie die elektronische Bereitstellung von Kopien gemäß § 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Bundes. Gegenstand dieses Antrags sind sämtliche Unterlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), des Referats N III 3 sowie der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH bezüglich des staatlich vollfinanzierten Erwerbs von 770 Hektar Waldfläche in der Hohen Schrecke (Thüringen) durch die Naturstiftung David aus Mitteln des „Klima-Wildnis-Fonds“ (Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz - ANK). Ich fordere hiermit explizit die elektronische Übermittlung folgender Kerndokumente in vollständiger und ungeschwärzter Form: 1. Der vollständige Zuwendungsbescheid inklusive aller Nebenbestimmungen, Auflagen und Finanzierungspläne für dieses Förderprojekt. 2. Das zugrundeliegende forstliche Wertgutachten (Verkehrswertgutachten) im vollen Umfang inklusive aller Wertermittlungsgrundlagen, Berechnungen und herangezogenen regionalen Vergleichswerte. 3. Der vollständige Prüfvermerk der staatlichen Fachprüfstelle PT-ZUG zu diesem Vorgang (von der ersten bis zur letzten Seite), einschließlich der detaillierten Wirtschaftlichkeitsprüfung und forstlichen Sachwertanalyse. 4. Der vollständige, ungeschwärzte Schriftverkehr (einschließlich E-Mails, digitaler behördlicher Stellungnahmen, Leitungsvorlagen und Erlasse) zwischen der Hausleitung des BMUV, dem Referat N III 3 und der ZUG gGmbH im Kontext dieser Bewilligung. Begründung des Informationsanspruchs: Da es sich um Umweltinformationen bezüglich großflächiger, staatlich vollfinanzierter Waldflächenstilllegungen handelt, greifen behördliche Ausnahmetatbestände nicht. Ein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten privaten Verkäufer oder der geförderten Stiftung ist angesichts des vollständigen Einsatzes öffentlicher Fördermittel rechtlich ausgeschlossen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vollständigen Transparenz der Preisbildungs- und Vergabeverfahren (§ 9 Abs. 1 UIG). Kosten- und Bearbeitungshinweis: Da dieser Antrag ausschließlich auf die elektronische Übermittlung bereits digital vorhandener Daten gerichtet ist, ist das Verfahren nach der UIGebV gebührenfrei zu halten. Sollte die Behörde wider Erwarten von einer Gebührenpflicht über 0,00 Euro ausgehen, beantrage ich hiermit, keine kostenpflichtigen Amtshandlungen durchzuführen, sondern mir vorab eine detaillierte Kostenschätzung zur Rücksprache zu übermitteln. Ich behalte mir dann die Einschränkung des Antrags vor. Ich bitte um die elektronische Bereitstellung über diese Plattform.
Die Gewässerzuständigkeiten enthält als WMS-Darstellungsdienst und WFS-Downloaddienst die Zuständigkeiten der Wasserbehörden für Oberflächengewässer. Es werden verschiedene Grenzen und Zuständigkeiten, welche die häufigsten Aufgabenstellungen abdecken, angegeben. Für andere Fragestellungen wird auf die "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" verwiesen. In diesem Dienst werden fünf Layer bereitgestellt: 1) Schiffbare Gewässer 2) Gültigkeitsbereich des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes 3) Zuständigkeiten für Genehmigungen für das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über Gewässern gemäß § 15 HWaG 4) Zuständigkeiten für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen in Oberflächengewässer 5) Senatsgewässer Die Layer beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen: Layer 1 beruht auf der Anlage der "Verordnung zur Bestimmung der schiffbaren Gewässer" (SchiffGewBestV HA) vom 5. Mai 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 234). Layer 2 zeigt das Geltungsgebiet des "Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes" (HfVerkG HA) §1 vom 3. Juli 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108) in Kombination mit den Zuständigkeitsgrenzen aus Abschnitt III Absatz 1, Satz 1 "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" (WasRZustAnO HA) Layer 3 und 4 bezieht die Eingruppierungen aus verschiedenen Absätzen der "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" (WasRZustAnO HA) vom 07.04.1987 ein. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I, III, IX und X geändert durch Artikel 91 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1707) Layer 5 : Senatsgewässer nach Abschnitt I Absatz 2 Nr. 2 WasRZustAnO HA (Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbrücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet)- Zuständigkeit: BUKEA. Die Gewässerzuständigkeiten enthält als WMS-Darstellungsdienst und WFS-Downloaddienst die Zuständigkeiten der Wasserbehörden für Oberflächengewässer. Es werden verschiedene Grenzen und Zuständigkeiten, welche die häufigsten Aufgabenstellungen abdecken, angegeben. Für andere Fragestellungen wird auf die "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" verwiesen. In diesem Dienst werden sechs Layer bereitgestellt: 1) Schiffbare Gewässer 2) Gültigkeitsbereich des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes 3) Zuständigkeiten für Genehmigungen für das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über Gewässern gemäß § 15 HWaG mit Kontaktdaten 4) Zuständigkeiten für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen in Oberflächengewässer mit Kontaktdaten 5) Senatsgewässer mit Kontaktdaten 6) Zuständigkeiten für die Zulassung von Gewässerwärmepumpen mit Kontaktdaten Die Layer beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen: Layer 1 beruht auf der Anlage der "Verordnung zur Bestimmung der schiffbaren Gewässer" (SchiffGewBestV HA) vom 5. Mai 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 234). Layer 2 zeigt das Geltungsgebiet des "Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes" (HfVerkG HA) §1 vom 3. Juli 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108) in Kombination mit den Zuständigkeitsgrenzen aus Abschnitt III Absatz 1, Satz 1 "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" (WasRZustAnO HA) Layer 3, 4 und 6 bezieht die Eingruppierungen aus verschiedenen Absätzen der "Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft" (WasRZustAnO HA) vom 07.04.1987 ein. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I, III, IX und X geändert durch Artikel 91 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1707) Layer 5 : Senatsgewässer nach Abschnitt I Absatz 2 Nr. 2 WasRZustAnO HA (Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbrücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet)- Zuständigkeit: BUKEA.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 645 |
| Europa | 35 |
| Kommune | 4 |
| Land | 107 |
| Weitere | 64 |
| Wissenschaft | 155 |
| Zivilgesellschaft | 11 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 9 |
| Ereignis | 8 |
| Förderprogramm | 535 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Taxon | 9 |
| Text | 155 |
| Umweltprüfung | 50 |
| unbekannt | 41 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 185 |
| Offen | 576 |
| Unbekannt | 39 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 756 |
| Englisch | 88 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 27 |
| Bild | 23 |
| Datei | 35 |
| Dokument | 123 |
| Keine | 419 |
| Unbekannt | 5 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 285 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 420 |
| Lebewesen und Lebensräume | 597 |
| Luft | 800 |
| Mensch und Umwelt | 800 |
| Wasser | 337 |
| Weitere | 755 |