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2. Betrieb des Fahrzeugs

2. Betrieb des Fahrzeugs 2.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie ( EU ) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates *) verfügen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Bedeutung und der Auswirkungen der Fahrzeugabmessungen und der Abmessungen der Binnenwasserstraßen gemäß den anwendbaren Vorschriften. Fähigkeit, Fahrzeuge ihren Abmessungen und den anwendbaren Bauvorschriften entsprechend zu betreiben. Fähigkeit, die Erfüllung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch das Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bauarbeiten zu überwachen. 2. die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Fahrzeugmerkmale gemäß den Konstruktionszeichnungen verschiedener Arten von Fahrzeugen und der Auswirkungen der Konstruktion auf das Fahrzeugverhalten sowie auf dessen Stabilität und Festigkeit. Kenntnis des Fahrzeugverhaltens unter verschiedenen Bedingungen und in verschiedenen Umgebungen. Fähigkeit, die Stabilität des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. 3. die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der wichtigsten Bestandteile von Fahrzeugen und verschiedener Fahrzeugarten einschließlich der technischen Anforderungen an Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629. Fähigkeit, die Hauptbestandteile des Fahrzeugs für die verschiedenen Verkehrsarten zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Kenntnis der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse. Fähigkeit, die Funktionen der Ausrüstung und die Nutzung der verschiedenen Laderäume und Abteilungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse zu verstehen und zu kontrollieren. 4. Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs. Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. 2.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Befähigungen 1. die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs. Fähigkeit, die Funktionen der gesamten Ausrüstung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu nutzen und zu kontrollieren sowie entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen. 2. die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der speziellen Anforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen für die Beförderung verschiedener Ladungen und Fahrgäste mit verschiedenen Arten von Fahrzeugen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Fähigkeit, entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen. Fähigkeit, Anweisungen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs zu erteilen und zu beaufsichtigen. *) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/ EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG ( ABl. L 252 vom 16.09.2016, Seite 118). Stand: 07. Dezember 2021

Anhang 1 - Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung

Anhang 1 - Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen. Nummer Befähigungen Prüfungselemente Kategorien I-II 1 1.1.1 auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren; I 2 1.1.3 die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; II 3 1.1.4 den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; I 4 1.2.1 eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen; I 5 1.3.3 für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen; II 6 2.1.1 die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten; II 7 2.1.2 die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden; II 8 2.1.3 die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen; II 9 2.1.4 Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen; I 10 2.2.1 die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen; II 11 2.2.2 die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten; I 12 3.1.1 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen; II 13 3.1.2 Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten; I 14 3.1.3 die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren; I 15 3.1.4 verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten; II 16 3.2.1 die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten; I 17 3.2.2 die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung ( ADB -Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden; I 18 3.3.1 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen; II 19 3.3.2 Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten; II 20 3.3.3 mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren; I 21 3.3.4 eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern; II 22 3.3.5 Berichte von Fahrgästen ( d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren; II 23 4.4.1 mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten; II 24 4.5.3 technische und interne Dokumentation auszuwerten; II 25 5.1.1 ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten; II 26 5.1.2 Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen; II 27 5.1.3 Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen; II 28 5.1.4 sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden; II 29 6.3.2 die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden; II 30 6.3.5 ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen; II 31 6.3.4 die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren; II 32 7.1.1 nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen; II 33 7.1.2 die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen; I 34 7.1.3 die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden; I 35 7.1.4 alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen; II 36 7.2.5 Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren; II 37 7.3.1 Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten; II 38 7.4.1 Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden; II 39 7.4.2 die Umweltschutzgesetze anzuwenden; II 40 7.4.3 Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen. II Stand: 07. Dezember 2021

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 (zu § 30) Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken. 1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100 Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben: 1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes, 1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1, 1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb, 1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes, 1.11 Instandhaltung, 1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 2. Allgemeine Ausbildungsziele Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen. 3. Kompetenzen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen: 3.1 Gesellschaft und Kommunikation 3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation Englische Fachsprache mündlich und schriftlich IMO -Standardredewendungen 3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht Sozialversicherungswesen Seearbeitsrecht Tarifvertragswesen 3.1.3 Arbeitsschutz an Bord Arbeitsschutzrecht Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation 3.2 Schiffsführung 3.2.1 Terrestrische Navigation Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation Arbeiten in der Seekarte Seezeichen und Betonnungssysteme Nautische Veröffentlichungen Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste Kursbestimmung Stromnavigation 3.2.2 Praktische Navigation Schiffsführung im Rahmen einer Wache Schiffsführung in besonderen Situationen Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation 3.2.3 Nautische Informationssysteme Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS -Verfahren 3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten) Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen Beurteilung der Leistungsgrenzen Erkennung von Fehlechos 3.2.5 Gezeitenkunde Wirkung der Gezeiten Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln 3.2.6 Technische Navigationssysteme Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von: Kompassanlagen Kursreglern Bahnreglern Fahrtmessanlagen Echolotanlagen Satellitennavigationsanlagen Automatic Identification System ( AIS ) 3.2.7 Seeverkehrsrecht Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung ( KVR ) Seeschifffahrtsstraßenordnung Regelungen zum Wachdienst 3.2.8 Schiffbau und Stabilität Schiffbauteile und -verbände Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten 3.2.9 Manöverkunde Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis Drehen auf engem Seeraum Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind Leinenführung Ankermanöver 3.2.10 Meteorologie Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen Bewertung meteorologischer Daten Wetterbeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen 3.2.11 Funkverkehr Beschänkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS -Funker ( ROC ) Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten Funkverkehr in Notfallsituationen 3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3.3.1 Nationales Recht Nationale Vorschriften kennen und anwenden Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung) Flaggenstaatkontrolle Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften Fahrgastregistrierung 3.3.2 Maritimer Umweltschutz Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen Dokumentation durchgeführter Maßnahmen 3.3.3 Maßnahmen in Notfällen Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen Notfallübungen Beurteilung der Schiffssicherheit Verhalten bei Schiffsunfällen Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit 3.3.4 Suche und Rettung ( SAR ) Handbuch zur internationalen Suche und Rettung ( IAMSAR Manual ) Koordinierung von Rettungsmaßnahmen Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser 3.4 Schiffsbetriebstechnik 3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung Beschreibung schiffstechnischer Anlagen Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschließteile aus technischen Unterlagen zuordnen Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung Typenschilder und Kennzeichnungen Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems Veschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen Stand: 31. Juli 2021

Anlage 5 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen

Anlage 5 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen (zu § 34) Die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken. 1. Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33 Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben: 1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 1.2 Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes, 1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs, 1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei, 1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 1.8 Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang, 1.9 Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen, 1.10 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 1.11 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 1.12 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord, 1.13 Instandhaltung, 1.14 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 1.15 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 2. Allgemeine Ausbildungsziele Nautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen. 3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen: 3.1 Navigation 3.1.1 Terrestrische Navigation Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Kursbestimmung Standlinien, Schiffsorte und Koppeln Loxodromische und orthodromische Navigation x x Stromnavigation Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und Betonnungssysteme Kompasskontrollverfahren Grundlagen der Gezeiten 3.1.2 Astronomische Navigation Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Standlinien und Schiffsorte x Orientierung am Sternenhimmel x Kompasskontrollverfahren x 3.1.3 Technische Navigation Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallausbreitung im Wasser Grundverfahren der Ortung unter Wasser x Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren, Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung von Lotbilder x Auswertung der Messergebnisse von Lot- und Fahrtmessanlagen Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation Satellitennavigationsverfahren Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA -Anlagen ECDIS , Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung x Bridgeteam Management x Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise 3.2 Seeschifffahrtsrecht 3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Flaggenrecht x Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung und Umweltschutz SOLAS x Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meere ( MARPOL ) Internationale und nationale Verkehrsvorschriften ( KVR ) Fischereirecht Seevölkerrecht x Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang- und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch Schiffsregisterordnung x Konsular-, Pass- und Ausländerrecht x Strandordnung Amtliche Schiffspapiere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben x Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht x 3.3 Seemannschaft 3.3.1 Sicherheitstechnik Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Brandschutz, Brandbekämpfung Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten bei Schiffsunfällen Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen 3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen und Langleinenfischerei Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen, Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge Kante und Laschenverstärkung Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung, Anstellung und Berechnung Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord Ladungs- und Seetüchtigkeit Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und Ballastverteilung Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes 3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände x Fischverarbeitungsanlagen x Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation Bau- und Reparaturaufsicht x 3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Einflüsse auf die Stabilität x Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes x 3.3.5 Manövrieren Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter, im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und Hieven des Fanggerätes Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen x Manövriereigenschaften, Manövrierversuche und Manöverunterlagen Anker- und Schleppmanöver Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeresgrund x 3.4 Schiffsbetriebstechnik Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Kraft- und Antriebsmaschinen x Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz Lesen von technischen Zeichnungen Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau und Wirkungsweise x Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation x Hydraulik x Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung x x 3.5 Meteorologie und Ozeanographie Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie Aufbereitung meteorologischer und ozeanographischer Informationen Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau und Wirkungsweise x Wetterlagen und Wetterentwicklungen Typische Wetterlagen und Klimate 3.6 Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Mariner Lebensraum Nutzfischarten Nachhaltige Fischerei Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept HACCP Postmortale Veränderungen, Totenstarre ( Rigor mortes ) Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss der Temperatur Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware, Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Frosten 3.7 Nachrichtenwesen und Funkverkehr Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Nachrichtenverkehr nach dem internationalen Signalbuch Allgemeines Betriebszeugnis für Funker ( GOC ) x Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker ( ROC ) 3.8 Medizinische Behandlung von Verletzten und Erkrankungen Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Diagnose und Behandlung x Grundlagen der Schifffahrtsmedizin Anatomie x Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und Klimaphysiologie x Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der Arzneimittel x Maritime Medizin-Verordnung x Funkärztliche Beratung Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und Wundbehandlung x Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren, Augen und Haut x Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten, Impfungen x Nerven- und psychische Erkrankungen, Suchtprobleme x Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden, Knochenbrüche etc. ) x Vergiftungen x Medizinische Probleme bei Seenot Tropenkrankheiten x x Unfallmeldungen x Erweiterte Erste Hilfe Kursus x x 3.9 Personalführung Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Soziales Verhalten x Personalführung x Aufgaben des Vorgesetzten x Führungsmittel und Führungsstil x Gruppenprobleme x Beurteilung von Mitarbeitern x Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz x Konfliktmanagement 3.10 Betriebswirtschaft Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunternehmen x Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt x Preisbildung auf den Seefischmärkten (nur allgemeine Informationen) x Internationale und nationale Fischereipolitik x Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt, Fischerei x Reedereikosten und -leistungen x 3.11 Englisch Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Englische Fachsprache Seefahrtstandardvokabular x Seeprotest und Berichte x Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte, Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischereirechtliche Bestimmungen) x Stand: 31. Juli 2021

Tamsen Maritim GmbH_Halle 5 und Neuordnung

Die TAMSEN Maritim GmbH beabsichtigt, auf ihrem Betriebsgelände, in 18147 Rostock, Maritimstraße 1, die bereits vorhandene Anlage zur Herstellung und Reparatur von Schiffskörpern oder –sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr durch Ausrüstung der Halle 5 und Betrieb für den Schiffbau wesentlich zu ändern. Außerdem soll gleichzeitig eine Neuordnung des vorhandenen Betriebes erfolgen.

6. Freibord, Unterteilung und Stabilität

6. Freibord, Unterteilung und Stabilität 6.1 Der Schiffstyp, der Werkstoff und die Festigkeit des Schiffskörpers müssen den Anforderungen des vorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietes genügen und den allgemein anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechen. Türen, Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen im Kollisionsschott unterhalb des Arbeitsdecks bedürfen der Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft. 6.2 Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- und Einsteigluken auf dem Wetterdeck müssen eine Süllhöhe von mindestens 0,80 m haben. Bei Luken bis zu einem freien Querschnitt von 1,00 m x 1,00 m ist eine Süllhöhe von 0,60 m ausreichend. Bei Ausrüstungsluken außerhalb des Verkehrsbereiches kann die Berufsgenossenschaft Abweichungen von dieser Süllhöhe genehmigen. Die Unterkanten der Lukensülle müssen abgerundet sein. Der Einbau von Glattdeckluken bedarf der Genehmigung der Berufsgenossenschaft. 6.3 Türen, die unmittelbar vom Wetterdeck in den Haupt- oder Hilfsmaschinenraum führen, sind unzulässig. 6.4 Abweichend von Kapitel III Regel 2 in Verbindung mit Regel 1 und 7 des Kapstadt-Übereinkommens können für gedeckte Fischereifahrzeuge folgende Stabilitätskriterien angewendet werden: Aufrichtender Hebelarm bei 30° Neigung ≥ 0,20 m Anfangsstabilität, korrigiert für freie Oberflächen (GM') ≥ 0,35 m Fläche unter der Hebelarmkurve bis 30° Neigung ≥ 0,055 m x Radiant Fläche unter der Hebelarmkurve bis 40° Neigung ≥ 0,090 m x Radiant Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40° Neigung ≥ 0,030 m x Radiant Stabilitätsumfang ≥ 60° Die Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluss freier Oberflächen erhöhten Gewichtsschwerpunkt über den Kiel (KG') zu berechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen mit vollständigem Aufbau kann die Anfangsstabilität GM' kleiner sein als 0,35 m. Sie darf jedoch 0,15 m nicht unterschreiten. Als wichtige Betriebszustände gelten: Auslaufen zu den Fanggründen mit vollständiger Ausrüstung an Brennstoff, Vorräten, Eis, Fanggeräten usw. ; Verlassen der Fanggründe mit voller Fangladung und 50 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw.; Ankunft im Zielhafen mit voller Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw. und Ankunft im Zielhafen mit 20 v. H. der vollständigen Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw. (Fehlreise); ungünstigere Betriebszustände, falls diese auftreten. Dabei sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden: Berücksichtigung des Gewichts der nassen Fischnetze, Taljen usw.; Berücksichtigung des etwa zu erwartenden Eisansatzes; homogene Verteilung des Fanges im Fischraum, sofern dies praktisch durchführbar ist; Fang an Deck unter den oben genannten Betriebszuständen; Wasserballast, falls Tanks hierfür vorgesehen sind; Berücksichtigung des Einflusses freier Oberflächen von Flüssigkeiten und ggf. von Fisch. 6.5 Die Leerschiffsdaten als Grundlage der Stabilität des Fahrzeugs sind alle zehn Jahre durch einen Krängungsversuch zu überprüfen. Die Berufsgenossen schaft kann auf Antrag von dem Erfor dernis der Durchführung eines erneu ten Krängungsversuchs absehen, wenn der letzte Krängungsversuch nicht länger als zehn Jahre zurückliegt und der Antragssteller glaubhaft macht, dass seit dem letzten Krängungs versuch keine die Stabilität verän dernden Maßnahmen am Fahrzeug vorgenommen wurden. 6.6 Für Fischereifahrzeuge, die mit doppeltem Fanggeschirr fischen, ist ein aufrichtender Hebelarm bei 30° Neigung von mindestens 0,25 m nachzuweisen, falls keine automatisch wirkenden Einrichtungen zum schnellen Lösen des verhakten Fanggeschirrs vorhanden sind. 6.7 Bei offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeugen beträgt der Mindest-Freibord 6 v. H. der Länge über alles oder 40 v. H. der Seitenhöhe, gemessen von der Oberkante der Sponung bis zur Oberkante des Dollbord an seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie. Liegt die Oberkante einer Bünn oder die Unterkante einer anderen Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen kann, tiefer über der Wasserlinie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Oberkante des Sülls der Bünn oder bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu messen. 6.8 Bei gedeckten Fischereifahrzeugen be trägt der Mindestfreibord grundsätzlich 5 v. H. der Schiffsbreite, jedoch mindes tens 0,20 m; sofern für diese Schwimm lage eine ausreichende Schiffskörper festigkeit sowie die Einhaltung der Sta bilitätskriterien nach 6.4 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilität oder die Festigkeit des Schiffskörpers oder an dere Bedingungen einen größeren Frei bord erforderlich, so ist dieser maßgeb lich. 6.9 Der Mindestfreibord wird im Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge vermerkt. Er ist an beiden Fahrzeugseiten auf halber Schiffslänge durch eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren. 6.10 Die erforderlichen Mindestabmessungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge betragen: Länge über alles 3,60 m Breite 1,60 m Seitenhöhe 0,60 m. Stand: 07. März 2020

Karten "Ökologischer Zustand und Ökologisches Potenzial der Bundeswasserstraßen"

Die Karten zeigen den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial der Bundeswasserstraßen, Darstellung der Analyse des räumlichen Zielerreichungsgrades nach EG-WRRL bezogen auf die Gewässerlänge. Schiffbare Flüsse, Seen und Übergangsgewässer ohne Küstengewässer, mit und ohne Schraffurdarstellung. Quelle: Quick, I.; König, F.; Sauer, T.; Gintz, D.; Lütz,, M.; Kranz, S.; Borgsmüller, C.; Schriever, S.; Wick, S. (2019): Hydromorphologisches Monitoring zur Gewässerentwicklung bei Maßnahmen in und an Bundeswasserstraßen. BfG-Bericht 1911. Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz. Daten: WasserBLIcK/BfG & zuständige Behörden der Länder, Stand 2019 (Quick & Kranz 2019). http://doi.bafg.de/BfG/2019/BfG-1911.pdf

Anlage 2 - Liste der Fachgebiete für Sachverständige nach BinSchUO

Anlage 2 - Liste der Fachgebiete für Sachverständige nach BinSchUO Lfd. Nummer Sachgebiet Schwerpunkt Bemerkungen Fundstelle 1 Schiffbau Teilnahme an Schiffsuntersuchungen vorab erforderlich § 4 (1) BinSchUO 2 Schiffsmaschinenbau Teilnahme an Schiffsuntersuchungen vorab erforderlich § 4 (1) BinSchUO 3 Nautik Teilnahme an Schiffsuntersuchungen vorab erforderlich § 4 (1) BinSchUO 4 Traditionsfahrzeuge Teilnahme an Schiffsuntersuchungen vorab erforderlich § 4 (1) BinSchUO i. V. m. Artikel 24.02 ES-TRIN 5 Prüfung von Stabilitätsnachweisen § 4 (5) BinSchUO 6 Landrevision § 4 (5) BinSchUO 7 Krane § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 14.12 Nummer 6 und 7 ES-TRIN 8 Prüfung von elektrischen Anlagen und Antrieben § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Kapitel 10 und 11 ES-TRIN 9 Schiffselektronik § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Kapitel 12 ES-TRIN 10 Isolationswiderstände und Erdung der elektrischen Systeme auf Fahrgastschiffen § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 19.10 Nummer 9 ES-TRIN 11 Prüfung von fest installierten Feuerlöschanlagen § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 13.04 Nummer 6 und 13.05 Nummer 9 ES-TRIN 12 Prüfung von Flüssiggasanlagen § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 17.13 ES-TRIN 13 Abnahme von Seil- und Kettenanlagen von Fähren § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Anhang II § 3.05 BinSchUO 14 Fahrgastboote Sportfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen Teilnahme an Schiffsuntersuchungen vorab erforderlich § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Anhang II § 8.01 BinSchUO 15 Fahrgastboote mit Segeln Sportfahrzeuge mit Segeln zur Beförderung von Fahrgästen Teilnahme an Schiffsuntersuchungen vorab erforderlich. Die Anerkennung schließt die Zeesboote ein. § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Anhang II § 8.01 BinSchUO 16 Segel und Takelage Segel und Takelage Werden im Rahmen einer Untersuchung nach Anhang II § 7.04 BinSchUO tätig § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Anhang II § 7.04 Nummer 2 und § 8.01 BinSchUO und Artikel 20.19 ES-TRIN 17 höhenverstellbare Steuerhäuser § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 7.12 ES-TRIN Stand: 01. Oktober 2019

2. Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung

2. Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung Die technische Zulassung nach § 5 Absatz 1 BinSchUO ist die behördliche Feststellung und Bestätigung, dass das abgenommene Fahrzeug den Vorschriften der BinSchUO und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entspricht. Sie beinhaltet die Prüfung der Bauart und der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs II Teil I bis IV und Anhang IX der BinSchUO in Verbindung mit dem ES-TRIN . Das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) ist anwendbar. Die Behörde kann sich nach § 4 Absätze 1 und 5 auch i. V. m. Anhang II § 8.01 Nummer 1 BinSchUO, jeweils i. V. m. Artikel 1.01 Nummer 10.3 ES-TRIN, auf die Tätigkeit externer Personen stützen. Bevor Externe diese Prüfungen durchführen dürfen, ist es notwendig, dass sich die GDWS von der Qualifikation, der speziellen Sachkunde und der persönlichen Integrität der Person überzeugt hat. Dies geschieht im Zuge eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Stand: 01. Oktober 2019

3. Anerkennung oder Berufung

3. Anerkennung oder Berufung Die Anerkennung oder Berufung beinhaltet die Befugnis in Verwaltungsverfahren der GDWS Sachverhalte/Tatbestände in Berechnungen, Berichten, Plänen, Versuchsergebnissen oder vor Ort sowie deren Übereinstimmung mit gesetzlichen Forderungen und anerkannten Regeln der Schiffbautechnik festzustellen. Die Anerkennung oder Berufung bedarf der Schriftform. Sie ist räumlich nicht begrenzt, jedoch auf das Sachgebiet der Sachverständigen oder der zugelassenen Person sowie auf den Aufgabenbereich der GDWS beschränkt. Stand: 01. Oktober 2019

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