Die vorliegende Studie untersucht die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Schiffsabwasser, wobei der Fokus auf den Kategorien des Scrubber-Abwassers, des Ballastwassers und des häuslichen Abwassers liegt. Berücksichtigt werden die verschiedenen Rechtsebenen (See- und Umweltvölkerrecht, Europarecht, nationales Recht). Überlagerungen und Widersprüche der sich aus den verschiedenen Rechtsebenen ergebenden Rechte und Pflichten werden aufgezeigt. Im Vordergrund steht die Frage, ob und auf welche Weise die Bundesrepublik Deutschland ihren völker- und europarechtlichen Pflichten gerecht wird, und wie die entsprechenden Vorgaben in den bestehenden Rahmen des nationalen Rechts eingepasst wurden. Veröffentlicht in Texte | 09/2019.
Das Projekt "Spaltung stabiler Oel-in-Wasser-Emulsionen durch elektrochemische Oxidation" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Fachbereich Chemie durchgeführt. Oelhaltige Emulsionen, die besonders im Bilgenwasser von Schiffen entstehen, werden elektrochemisch an Bleidioxidelektroden oxidiert, wodurch Tenside ihre oberflaechenaktive Wirkung verlieren. Dadurch kann die Emulsion in die Bestandteile Oel und Wasser getrennt und so leichter entsorgt werden. Ziel ist die Entwicklung eines energiesparenden Verfahrens, das die Entsorgung der Abwaesser auf dem Schiff erlaubt.
Vorliegende Studie untersucht rechtliche Vorgaben zum Umgang mit Schiffsabwasser. Diese Materie ist durch die Überlagerung und das Zusammenspiel verschiedener Rechtsebenen (See- und Umweltvölkerrecht, europäisches Unionsrecht, nationales Recht), aber gerade auch durch Selektivität, hohe Technizität und das Risiko von Normkollisionen - sowohl innerhalb einer Rechtsebene als auch im Verhältnis zwischen den Rechtsebenen - gekennzeichnet. Gerade im Hinblick auf die Bedürfnisse von Umsetzungs- und Vollzugspraxis führt dies zu Rechtsunsicherheit und -unklarheit, zu deren Beseitigung die Untersuchung beitragen soll. Sie behandelt dabei nicht die Meeresverschmutzung durch Schiffe insgesamt, sondern beschränkt sich auf die rechtlichen Anforderungen des Umgangs mit Schiffsabwasser, wobei der Fokus auf den Kategorien des Scrubber-Abwassers, des Ballastwassers und des häuslichen Abwassers liegt. Untersucht werden, jeweils konkret bezogen auf die vorbezeichneten Abwasserkategorien, zunächst die einschlägigen Vorgaben des Völker- und Unionsrechts, und zwar hinsichtlich ihrer räumlichen und sachlichen Anwendungsbereiche, etwaiger Überlagerungen und Widersprüche sowie der sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Sodann wird der Umsetzung der untersuchten Verträge und Unionsrechtsakte in das nationale Recht Aufmerksamkeit geschenkt. Im Vordergrund steht insoweit die Frage, ob und auf welche Weise die Bundesrepublik Deutschland ihren völker- und europarechtlichen Pflichten gerecht wird, und wie die entsprechenden Vorgaben in den bestehenden Rahmen des nationalen Rechts eingepasst wurden. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Mikrobielle Brennstoffzelle zur energieeffizienten Behandlung von Schiffsabwässern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bremen, Fachgebiet Umweltverfahrenstechnik durchgeführt.
Das Projekt "Kontinuierliche Aufbereitung von oelhaltigen Schiffsabwaessern mit anschliessender Recyclingoelraffination" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von P und B Ölrecycling GmbH durchgeführt. Das Unternehmen beabsichtigt auf dem Gelaende der P und B Oelrecycling GmbH in Nordenham-Blexen eine kontinuierlich arbeitende Anlage zur Aufbereitung von oelhaltigen Schiffsabwaessern mit einer Kapazitaet von ca. 5qm/h zu errichten und in Betrieb zu nehmen. In dieser Anlage soll das aus dem Wasser abgetrennte Oel soweit gereinigt werden, dass es in der am Standort bereits vorhandenen Raffinationsanlage zu einem hochwertigen Recyclingoel aufbereitet werden kann. Die Wasserphase wird soweit gereinigt, dass sie in die Kanalisation eingeleitet werden kann. Bei dem Vorhaben soll ein Teil der bereits vorhandenen Anlagenteile (Pumpstation, Raffination, Desorptionskolonne) durch neue Anlagenteile (Vorlagebehaelter zum Aufheizen des Rohwassers, mehrstufige Leichtstoffabscheider mit Schwerkraftabscheidung, Membrananlage zur Mikrofiltration, Tellerseparator zur Trennung des ueberschuessigen Wassers) ergaenzt werden.
Das Projekt "Gutachten zu nationalen und internationalen Regelungen zum Schiffsabwasser aus rechtlicher Perspektive" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Alexander Proelß durchgeführt.
39.130000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage IV (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.130100 Zuwiderhandlungen gegen das Einleitverbot von Schiffsabwasser ins Meer lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage IV MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.130110 Einleiten von Schiffsabwasser bei einer Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen (Inlandsfahrt) oder Einleiten von Schiffsabwasser in der Ostsee von Schiffen einschließlich Sportbooten, die über eine Toilette mit Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sind (In- und Auslandsfahrt) --- Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 9 --- --- 39.130110 < 1 m 3 --- Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 9 --- 1 000 39.130110 ≥ 1 bis ≤ 3 m 3 --- Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 9 --- 1 000 bis 3 000 39.130110 > 3 bis ≤ 5 m 3 --- Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 9 --- 3 000 bis 5 000 39.130110 > 5 m 3 --- Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 9 --- 5 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage IV MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.130120 Einleiten von Abwasser während der Auslandsfahrt Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 --- J Absatz 2 Nummer 18 --- --- 39.130120 < 1 m 3 Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 --- J Absatz 2 Nummer 18 --- 1 000 39.130120 ≥ 1 bis ≤ 3 m 3 Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 --- J Absatz 2 Nummer 18 --- 1 000 bis 3 000 39.130120 > 3 bis ≤ 5 m 3 Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 --- J Absatz 2 Nummer 18 --- 3 000 bis 5 000 39.130120 > 5 m 3 Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 --- J Absatz 2 Nummer 18 --- 5 000 bis 25 000 39.130200 Befahrensverbot Ostsee lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage IV MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.130210 Befahren der Seewasserstraßen in der Ostsee, obwohl das Schiff/Sportboot, das über eine Toilette verfügt, entgegen § 6b Absatz 1 SchSV nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist --- Absatz 2 Satz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 10 --- 4 000 Stand: 16. März 2022
39.100000 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ) 39.110000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.120000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II (Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) und die See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV) 39.130000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage IV (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser) und die See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV) 39.140000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage V (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll) und die See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV) 39.150000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage VI (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) und die See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV) Stand: 16. April 2016