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Internationales Abkommen zu Schiffsabwrackung in Kraft

Die Nairobi-Konvention zur Regelung von Schiffswracks ist am 14. April 2015 in Kraft getreten. Die Konvention stellt weltweit für Staaten eine legale Regelung der Entsorgung von Schiffswracks dar, worunter auch Schiffe zählen, die in Gefahr stehen, zu sinken oder zu stranden.

Kommission schlägt strengere Vorschriften für das Abwracken von Schiffen vor

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2012 Vorschriften vorgeschlagen, mit denen gewährleistet werden soll, dass europäische Schiffe künftig nur in Anlagen abgewrackt werden, die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten und nach umweltverträglichen Methoden arbeiten. Die neuen Vorschriften (in Form einer Verordnung) sehen eine Besichtigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsregelung für große Handelsseeschiffe vor, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates fahren, und decken den gesamten Lebenszyklus dieser Schiffe (von Bau über Betrieb bis hin zum Abwracken) ab. Die Regelung baut auf dem Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen auf, das 2009 angenommen wurde. Der Vorschlag hat zum Ziel, das Übereinkommen schnell umzusetzen, ohne seine Ratifizierung und sein Inkrafttreten abzuwarten, denn dieser Prozess wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um das formelle Inkrafttreten des Hongkong-Übereinkommens zu beschleunigen, hat die Kommission heute auch einen Beschlussentwurf vorgelegt, mit dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Nachhaltiges Shiprecycling durch integrierte abfallwirtschaftliche Ansätze in China

Der Bestand der Welthandelsflotte zeigt ein stetiges Wachstum; während im Jahr 2005 Schiffe mit einer gesamten Bruttoraumzahl ( gross tonnage (GT)) von ca. 600 Millionen auf den Weltmeeren unterwegs waren, stieg dies im Jahr 2011 bereits auf über 1 Milliarde an - dies entspricht einer jährlichen Wachstumsrate von 9 %. Die pro Jahr gebauten Schiffe erreichten im Jahr 2009 eine Bruttotragfähigkeit ( deadweight tonnage ) von 117 Millionen im Vergleich zu 82 Millionen im Jahr 2008. Der Recyclingmarkt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 499 GT zeigt in den Jahren 1990 bis 2006 einen zyklischen Verlauf: 1990 wurden ca. 2 Millionen GT abgewrackt, 1999 wurde ein Höhepunkt von ca. 20 Millionen GT erreicht, um 2006 wieder auf ca. 4 Millionen GT zu sinken. Schiffrecyclingaktivitäten in China begannen in den 1960er Jahren und haben sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten rasant entwickelt: China war zweimal weltweit führend hinsichtlich der abgewrackten Bruttoraumzahl (1993 und 2003). Der Schiffrecyclingmarkt ist unstet bezogen auf die involvierten Länder - dies ist sehr stark abhängig von Schrottpreisen und lokalen Bedingungen. Nachhaltige und integrierte Schiffrecycling-Aktivitäten können eine große Menge von Sekundärrohstoffen bereitstellen; dies ist v.a. für China mit einer stetig steigenden Nachfrage an Sekundärrohstoffen wichtig. Zusätzlich können diese Aktivitäten Arbeitsplätze bringen und die Verschmutzung der marinen und fluvialen Umwelt reduzieren. Die Verschrottung von Schiffen führt gegenwärtig auch zu Umweltproblemen, z.B. durch die Erzeugung und unsachgemäße Entsorgung von festen und flüssigen gefährlichen Abfällen (z.B. Öle, Treibstoffe, Asbest, Schwermetalle etc.). Dieses Projekt legt ein Hauptaugenmerk auf Ressourceneffizienz und Emissionsminderung. Beide Aspekte sind wichtig für den chinesischen Schiffrecyclingsektor weil: - Ressourceneffizienz im Sinne der Bereitstellung von mehr und hoch qualitativen Sekundärrohstoffen die ökonomische Wettbewerbsfähigkeit erhöht; - Die Reduzierung der Emissionen in Zukunft in China gesetzlich verankert wird und damit Vorschriften einzuhalten sind und - Die Verbesserung der Arbeitsbedinungen und Sicherheitsmaßnahmen ebenfalls den gesamten Sektor wettbewerbsfähiger machen. V.a. die Einhaltung internationaler Abkommen erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit. Das Hauptziel dieses Projekts ist die Nachhaltigkeit des Schiffrecycling-Sektors in China zu verbessern. Die Emissionen (Altöl, Schwermetalle, POPs) zertifizierter Schiffrecycler sollen im Projektjahr 2 um 10 % und im Jahr 3 um 30 % reduziert werden. Die Hauptaktivitäten in diesem Projekt sind: - Die Entwicklung von Richtlinien und Instumenten für nachhaltiges Schiffrecycling; - Die Einführung nachhaltiger Prozesse in 20 teilnehmenden chinesischen Betrieben; - Eine Nachhaltigkeitsbewertung dieser Prozesse durch ein Inspektionssystem; - Die Entwicklung von Gesetzesentwürfen und Normen im Rahmen eines Politikdialoges und - Die Gründung (Text gek

Green Retrofitting through Improved Propulsion (GRIP)

The aim of the GRIP project is to reduce fuel consumption in shipping by 5% (with individual ships up to 10%) and thus reduce exhaust gas emissions. Its first objective is to give a sound basis for the choice of energy-saving devices (ESD) for ship owners. The second is to give insight into the detailed requirements on the device design by performing an analysis of the interaction between hull and propeller and the structural integrity of the device. For many devices available on the market, it is not clear if and why energy is saved. The choice of an ESD for a ship owner is mainly based on trust. Within GRIP, the most promising ESDs will be studied for several ship types, giving insight into flow changes, relating them to performance improvement and energy savings. Many ships come from Far Eastern yards who keep the hull lines secret. Therefore, a ship owner cannot order an ESD without returning to the original ship yard. Within GRIP, we will develop a digitising technique for determining the hull lines, allowing the ship owner to order the device from, and have it fitted in any European ship yard. The project will deliver an early analysis tool for ship owners to characterise the potential energy savings and associated costs by retrofitting a device on a ship. The second deliverable will be an optimised yard process in combination with digitising of the hull lines. The final deliverable is a detailed design procedure for manufacturers, surveyors and hydrodynamic institutes. The objectives will be validated by designing new ESDs for several ship types. For one of these devices, validation of the energy-saving will be obtained in speed trials. The consortium consists of world-leading hydrodynamic institutes, propeller designers, a European ship operator, a major European yard, a yard association, and a classification society; bringing together a wealth of knowledge on propeller-hull interaction, structural integrity and manufacturing processes.

Effects of copper ions on non-target species: a case study using the Grazer Theodoxus fluviatilis (Gastropoda: Neritidae)

The heavy metal copper has been widely used in industrial processes as well as a pesticide product in agriculture or as biocide. Anthropogenic activities by which copper can enter the environment are rather diverse including mining, metal finishing factories, discharging in industry, or sewage treatment plants. In agriculture, copper compounds are used mainly as fungicides or herbicides (e.g. reviewed by Flemming and Trevors 1989). Furthermore, it was formerly used in reservoirs, streams and ponds for controlling algae blooms and is now commonly used as a biocide in antifouling paintings for ships to protect hulls from corrosion and for fuel efficiency (Piola et al. 2009; Watermann et al. 2017). When copper is released into freshwater systems, for example via agricultural runoff, it exists in surface waters in the form of free ions (Cu2+), complexed with ligands or bound to particles, occurring at median water concentrations often ranging between 4 to 10 Ìg Cu2+/L (ATSDR 2004). As a persistent element, copper is able to accumulate in biofilms (Morin et al. 2008) and sediments of rivers, lakes and estuaries, from where it can also be remobilised (Watermann et al. 2017). Absorption of copper ions into biofilms increases with increasing ion concentration (Bhaskar and Bhosle 2006), leading to highly contaminated biofilms in polluted environments. © 2020 Springer Nature Switzerland AG

Schiffsrecycling

Ziel ist die Begleitung der Entwicklungen bei der IMO und die Folgeabschätzung für klassifikatorische Belange.

Wiederverwertung von Schiffen

Studie ueber Erfordernisse des umweltgerechten Abwrackens von Schiffen, ueber anfallende Werkstoffgruppen, -mengen; ueber Kosten, die der Abwrackwerft entstehen

Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Recycling von Schiffen

Mit Schreiben vom 09.05.2025 beantragte die Lloydwerft Bremerhaven GmbH unter Einreichung der dazu erforderlichen Unterlagen die Durchführung einer UVP-Vorprüfung. Sie beabsichtigt, für den Standort Brückenstraße/Bückingstraße in 27568 Bremerhaven eine Genehmigung für das Schiffsrecycling zu beantragen. Beantragt wird die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie von Eisen- und Nichteisenschrotten. Die Lagermenge beträgt maximal 50.000 Mg für nicht gefährliche Abfälle, 50.000 Mg für gefährliche Abfälle und 27.155 Mg für Eisen- und Nichteisenschrotte.

EWD Benli Recycling GmbH & Co. KG

Schiffsrecycling am Standort der Emder Werft und Dock GmbH - die Einrichtung der vorhandenen Werft für die Demontage von Altschiffen (Marine- und Behördenschiffe, Binnenschiffe, Küstenschiffe und alle Seeschiffe kleiner 500 Bruttoraumzahl)

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024

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