Gemeinde Wietze Steinförder Straße 4 29323 Wietze Teilplan 2 Wietze Durch die Flächennutzungsplanänderung soll im Zusammenhang mit einem entsprechenden Bebauungsplan eine Erweiterung des bestehenden Betriebsgeländes eines Schlachthofes ermöglicht werden.
Anlage zum Schlachten von Tieren
1. Ermittelt werden mit der Schlachtungsstatistik die Schlachtungen (gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen) von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde. 2. Ermittelt werden mit der Schlachtgewichtsstatistik die Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund der nach der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen.
Tierschutz ist in einer modernen Gesellschaft mit dem Selbstverständnis einer ethisch-moralischen Verpflichtung gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf eine fortlaufende Aufgabe. Es ist auch eine Verpflichtung, die im Grundgesetz (GG) in Artikel 20a seit mittlerweile mehr als einem Jahrzehnt ihren Widerhall gefunden hat. Das in diesen Grundgesetzartikel eingebundene Staatsziel brachte eine verfassungsrechtlich festgeschriebene Wertentscheidung zugunsten unserer Tiere. Insbesondere landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sind nur noch zukunftsfähig, wenn sie über die ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hinaus auch eine gesellschaftliche Akzeptanz finden. Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Sachsen-Anhalt sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Obere Tierschutzbehörde und Fachaufsichtsbehörde im Rahmen des Vollzugs des Tierschutzrechts ist das Landesverwaltungsamt. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt übt wiederum die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt aus und ist somit mittelbar von den Vollzugsangelegenheiten des Tierschutzes berührt. Grundsatz Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Im Tierschutzgesetz werden Anforderungen an die Zucht und Haltung von Tieren ebenso festgelegt wie Regelungen für den Handel mit Tieren. Weitere wichtige Aspekte des Tierschutzes sind Anforderungen an das Töten und Schlachten von Tieren sowie für den Transport von Tieren. Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 des Tierschutzgesetzes). Dieses gilt für Heimtiere ebenso wie für Nutztiere. Ein wichtiger Stützpfeiler des Tierschutzes ist die ehrenamtliche Tierschutzarbeit. Hier sind insbesondere die Tierschutzvereine zu nennen. Die Mehrzahl der Tierschutzvereine in Sachsen-Anhalt gehört dem Dachverband des Deutschen Tierschutzbundes an und betreibt ein Tierheim oder eine Tieraufnahmestation bzw. betreut private Pflegestellen. Bürger und Bürgerinnen haben darüber hinaus die Möglichkeit, ihr Tier während einer Urlaubsreise oder bei Krankheit in einer Tierpension unterzubringen. Wer in dieser Richtung Hilfe sucht, kann sich bei den lokalen Veterinärämtern in den Landkreisen und kreisfreien Städten informieren bzw. bei den einschlägigen Bürgerportalen die Möglichkeiten zur Unterbringung eines Tieres in einer Tierpension erfragen.
Zahl der bestätigten Fälle bei Wildschweinen, Suche nach Kadavern, Aufstellung eines Elektrozauns, Wartung des Zauns, Planung eines festen Wildschutzzaunes, Ausbildung von Kadaversuchhunden, Schlachtung von Hausschweinen aus Restriktionsgebieten; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Seit 2013 sind für alle EU-Mitgliedsstaaten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung unmittelbar anzuwenden. Die Verordnung benennt die zugelassenen Verfahren und speziellen Anforderungen zur Betäubung verschiedener Tierarten (mechanische und elektrische Verfahren, Gasbetäubung) sowie die zulässigen Verfahren zur Tötung (durch Blutentzug). Die ordnungsgemäße Betäubung hat der Schlachthofbetreiber eigenverantwortlich sicherzustellen. In allen Bereichen, von der Handhabung und Pflege bis zur Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung der Tiere, dürfen nur Personen tätig werden, die über eine Sachkundebescheinigung verfügen. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist eine Sachkundeschulung und -prüfung. Das Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) enthält Auslegungshinweise, die einen einheitlichen Vollzug der EU-Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung und der nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung sicherstellen sollen. Es richtet sich an die Vollzugsbehörden. Das Handbuch wird durch vorgenannte Länderarbeitsgemeinschaft regelmäßig aktualisiert. Amtliche Kontrollen zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung in Sachsen-Anhalt 2018 bis 2020 Quelle: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Anzahl der Einrichtungen zur Betäubung/ Schlachtung/ Tötung Anzahl der kontrollierten Einrichtungen Anzahl der festgestellten Verstöße (Einzelverstöße) Anzahl aller behördlichen Maßnahmen (mündliche Belehrungen, Anordnungen, Bußgelder) 2018 80 73 6* 6* 2019 81 71 45 45 2020 71 53 38 38 * 2018 keine Einzelverstöße, nur Meldung von Schlachteinrichtungen, bei denen Verstöße festgestellt wurden
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten „Zur Frage der Vereinbarkeit der Haltungsvorgaben für Mastschweine mit dem Tierschutzgesetz sowie zur Zulässigkeit einer Verschärfung der Haltungsvorgaben“ erstellt im Auftrag von Greenpeace e.V. Berlin, 2. Februar 2022 - Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts veröffentlicht Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben Christoph Maisack, Barbara Felde und Linda Gregori (Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht) ein Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts erstellt. Das Gutachten enthält ebenfalls einen ausformulierten Vorschlag für ein Tierschutzgesetz, welches tierschutzgerechte Vorgaben enthält und wirksam und effektiv vollzogen werden kann. Neben einer umfassenden Reform des Tierversuchsrechts werden u. a. Vorschriften für Verbote von Transporten bestimmter lebender Tiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten, Tierschutz-Kontrollen in VTN-Betrieben und eine verpflichtende Kameraüberwachung in Schlachthöfen vorgeschlagen. "Der von uns ausformulierte Gesetzentwurf enthält ehrliche und an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasste Vorgaben für die Tierhaltung und ausdrückliche Verbote bestimmter, stark tierschädigender Praktiken. Unsere Vorschläge enthalten keine großflächigen Ausnahmen für die Tierindustrie, wie sie das aktuell geltende Tierschutzrecht vorsieht", so die Mitautorin des Gutachtens, Barbara Felde. Der Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes ist der zweite Teil einer durch die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beauftragten Begutachtung. Der erste Teil - ein Reformvorschlag für eine Neufassung der Strafnorm des § 17 Tierschutzgesetz - ist durch Professor Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann bereits als Gesetzentwurf ( Drucksache 19/27752 ) in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Renate Künast, die als zuständige Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion bei der Beauftragung der Gutachten mitwirkte und für diese Ausgabe ein Vorwort verfasste, erklärt: "Zwanzig Jahre nach der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist die gesellschaftliche Betriebserlaubnis für einen Großteil der heutigen Nutztierhaltungen abgelaufen. Da wird es nicht ausreichen, wenn wir nur versuchen, den Aufwand für bessere Tierhaltung bei den landwirtschaftlichen Betrieben ordentlich zu honorieren. Das Tierschutzgesetz selbst muss dem Anspruch des Grundgesetzes entsprechen und deshalb sind die Ausnahmen endlich zu streichen und für alle Tierarten Mindeststandards zu normieren. Dank an die Autor:innen für die Vorlage eines ausformulierten Gesetzentwurfs, der bei der in dieser Legislaturperiode anstehenden Novelle des Tierschutzgesetzes sicher eine Richtschnur sein wird. Neben dem rechtlichen Änderungsbedarf ist es aber auch nötig, dem Tierschutzrecht in der juristischen Ausbildung künftig einen höheren Stellenwert beizumessen. Es geht um die Haltung von Millionen Tieren jedes Jahr. Ich bin sicher, mit diesem neuen Band werden Expertisen vorgelegt, die wegweisende Beiträge zur Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes sind." Beide Gutachten wurden nun im NOMOS-Verlag als Band der Reihe "Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft" als Buch sowie in einer elektronischen Open Access-Version veröffentlicht. Die Open Access-Version des Bandes "Reform des Tierschutzrechts" kann abgerufen werden. Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
Die Änderung beinhaltet die teilweise Umnutzung des vorhandenen Putenschlachtbetriebes für die Schlachtung von Hähnchen.
Die Schlachthof Recklinghausen GmbH hat am 10.10.2024 beantragt, im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festzustellen, ob für die von ihr beabsichtigten Änderungen am Betriebsstandort Bruchweg 53 in 45659 Recklinghausen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. In Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG ergab sich: Da eine Änderung eines Vorhabens beantragt werden soll, für das bisher keine UVP durchgeführt wurde, während die Tätigkeit in Anlage 1 UVPG unter Ziffer 7.13.1 mit „A“ gekennzeichnet ist, war hier – gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG – eine Allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG durchzuführen. Dabei ist überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Genehmigungsbehörde hat nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und eigenen Ermittlungen festgestellt, dass das hier nicht der Fall ist. Wesentlich für diese Entscheidung war zunächst, dass der Betriebsstandort und sein Umfeld eine historisch gewachsene, extreme Gemengelage bilden, wobei dem Schlachthof die älteren Nutzungsrechte zugesprochen werden müssen. Es wurde gutachterlich belegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere für die angrenzende Wohnbebauung aus-geschlossen werden können. Relevant war hierbei vor allem die Betrachtung der Geruchs- und Schallemissionen; in beiden Fällen gilt, dass die Immissions-(richt-)werte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Im Gegenteil soll das Vorhaben die geruchliche Belastung des Umfelds verringern; gemäß gutachterlicher Einschätzung sind Verbesserungen um bis zu 6 % Jahres-Geruchstundenhäufigkeit zu erwarten. Besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die allgemeine Sicherheit sind nicht zu besorgen. Die Anlage unterfällt nicht dem Störfallrecht. Gefährliche Stoffe werden nur in kleinen Mengen und unter angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gehandhabt bzw. gelagert. Das Infektionsrisiko mit Legionellen aus der Verdunstungskühlanlage ist im Sinne der anzuwendenden Verordnung minimal. Relevante Tier- und Pflanzenpopulationen sind nicht gefährdet. Die Baufläche ist bereits verdichtet, versiegelt und in Benutzung; Abwässer werden vollständig der öffentlichen Kanalisation zugeführt; ein relevanter Einfluss auf Fläche, Boden und Gewässer kann ausgeschlossen werden. Die betrieblichen Auswirkungen auf Luft und Klima werden durch die Änderungen geringfügig verbessert. Relevante landschaftliche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Mit Blick auf besonders schützenswerte Gebiete und Objekte war für die Entscheidung außer-dem ausschlaggebend, dass erstens tatsächliche physikalische Veränderungen (wie etwa durch bauliche Maßnahmen) in/an den nächsten Gebieten/Objekten ausgeschlossen sind; zweitens die abgegebenen Emissionen jeweils wegen ihrer Art (in der Hauptsache Schall, Geruch) und/oder der gegebenen Entfernung nicht zu relevanten Fernwirkungen imstande sind.
Das islamische Opferfest, Kurban Bayrami (türkisch) bzw. Eid al-Adha (arabisch), findet im Jahr 2024 vom Abend des 15. Juni bis zum 19. Juni statt. Zu diesem Brauch werden in vielen deutschen Schlachthöfen wieder sogenannte rituelle Schlachtungen von Tieren angeboten. Bei der Schlachtung werden Tiere zum Zweck des menschlichen Verzehrs getötet. Nach §4a (1) des Tierschutzgesetzes müssen Tiere in Deutschland hierzu vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt worden sein. Beim so genannten Schächten werden Tiere ohne vorherige Betäubung durch einen Kehlschnitt, und damit durch Blutentzug, getötet. Laut Tierschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Verbot des Schächtens. Ausnahmen sind zwar in seltenen Fällen möglich, müssen aber in Form einer Ausnahmegenehmigung vom örtlich zuständigen Veterinäramt erlaubt werden. Bislang ist in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten ausgesprochen worden. Bei einer rituellen Schlachtung werden Tiere unter Berücksichtigung religiöser Riten so geschlachtet, dass sie für die Gläubigen zum Verzehr geeignet sind und die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hierfür wird die vielfach akzeptierte Schlachtmethode mit Elektrokurzzeitbetäubung angewendet. Dabei erfolgt eine kurze Betäubung von Schafen mittels Elektrozange. Rinder werden mit einem Bolzenschuss betäubt. Die Tötung der betäubten Tiere erfolgt dann umgehend durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt. Diese Methode genügt sowohl der gesetzlichen Tierschutzvorschrift, nach der ein Tier vor dem Schlachten zu betäuben ist, als auch der religiösen Anforderung, dass ein Tier während des Entblutens noch leben muss. Die Zulassung für die Elektrokurzzeit-Betäubung muss der Schlachthofbetreiber beim örtlich zuständigen Veterinäramt rechtzeitig beantragen. Voraussetzungen für die Ausführung eines Kehlschnittes Zu Kurban Bayrami werden in vielen deutschen Schlachthöfen rituelle Schlachtungen nach erfolgter Elektrokurzzeitbetäubung angeboten. Soll der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person - also z.B. durch den Gläubigen selbst oder einen Religionsgelehrten - durchgeführt werden, so ist hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser wird vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Teilnahme an einer Schulung erworben und mit einer erfolgreich abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen wurden. Da es bisher nur wenige solcher Schulungen gibt, müssen Interessierte sich rechtzeitig um den Erwerb dieser Sachkunde kümmern. zurück
Origin | Count |
---|---|
Bund | 227 |
Land | 116 |
Zivilgesellschaft | 2 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 84 |
Messwerte | 45 |
Text | 177 |
Umweltprüfung | 25 |
unbekannt | 52 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 107 |
offen | 218 |
unbekannt | 20 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 342 |
Englisch | 9 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 21 |
Datei | 21 |
Dokument | 62 |
Keine | 125 |
Unbekannt | 3 |
Webdienst | 4 |
Webseite | 179 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 83 |
Lebewesen & Lebensräume | 202 |
Luft | 64 |
Mensch & Umwelt | 345 |
Wasser | 121 |
Weitere | 328 |