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Behandlung gefährlicher Abfälle

Nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG ), welches am 1.6.2012 in Kraft trat, sind die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft bei den Unternehmen und Entsorgungs- und Verwertungsanlagen zu verbessern. Bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle kooperiert das Land Berlin eng mit dem Land Brandenburg. Die Zentrale Stelle für die Steuerung der Entsorgung gefährlicher Abfälle in beiden Ländern ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH ( SBB ). Im Jahr 2019 fielen in Berlin 1.008.724 Mg gefährliche Abfälle an. Davon waren 70 % gefährliche mineralische Bauabfälle und Bodenaushub (Bausonderabfälle), die restlichen 30 % gefährliche Abfälle aus dem Gewerbe plus Baugewerbeabfälle (produktionsspezifische Abfälle). Über die Hälfte davon (55 %) wurde direkt in Berlin verwertet bzw. beseitigt. Die Restmenge wurde in andere Bundesländer exportiert, zum größten Teil (36 %) nach Brandenburg. Damit verblieben über 90 % der Abfälle im Entsorgungsraum Berlin-Brandenburg. Von besonderer Bedeutung für den Ressourcenschutz sind folgende Behandlungswege: Verwertung von Altölen und Ölen Gefährliche Abfälle, die nicht mehr in Raffinerien, Destillationsanlagen oder in der Baustoffindustrie stofflich verwertet bzw. aufgearbeitet werden können, z.B. weil ihr Schadstoffgehalt und ihre stofflichen Eigenschaften ein Recycling aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht mehr zu lässt, können als Sekundärbrennstoffe (Ersatzbrennstoffe) der energetischen Nutzung und thermischen Behandlung zugeführt werden. So können Ressourcen geschont und Primärenergieträger (Stein- und Braunkohle, Heizöl) eingespart werden. Relevante Sekundärbrennstoffe, die in Berlin anfallen, sind Altöle, Dachpappen, (kontaminiertes) Holz, Lösemittel und Ölschlämme. Die Altholzverordnung (Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz – AltholzV) unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Das Berliner Biomasseheizkraftwerk in Rudow besitzt eine Verbrennungskapazität von 240.000 Mg Holz pro Jahr (kontaminierte Hölzer sowie Frischholz aus Shredder- und Holzaufbereitungsanlagen). Es versorgt die rund 50.000 Einwohner der Gropiusstadt mit umweltfreundlicher Wärme. Der Einsatz von Holz führt seit 2003 zu einer jährlichen CO 2 -Minderung um ca. 235.000 t/a gegenüber der vorherigen Versorgung auf Kohlebasis. Damit leistet das Holzheizkraftwerk einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Energetische Verwertungsanlagen, Thermische Behandlungsanlagen und Vorbehandlungsanlagen in Brandenburg und Berlin Dachpappe fällt als gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall überwiegend bei Sanierungsarbeiten und Abbrüchen von Gebäuden als gebrauchter Baustoff an. Aufgrund ihres hohen Heizwertes werden die Berliner gefährlichen Abfälle (teerhaltige Dachpappen ca. 12.500 Mg/a) und nicht gefährliche Dachpappen (ca. 10.000 Mg/a) direkt oder in einem Brennstoffmix mit Gewerbeabfällen (Kunststoff, Papier und Pappe, Textilabfälle etc.) und Hausmüll in Zementwerken verbrannt. Berliner Bürger*innen können ihre Dachpappe, Dachpappenrollen, Dachschindeln oder Dachziegel aus Dachpappe bei drei Schadstoffsammelstellen der BSR abgeben. Schadstoffsammelstellen der BSR Durch das Verbrennen von Altölen mit einem geringen Schadstoffgehalt oder hochkalorische Lösemittel und verunreinigte Betriebsmittel, kann Heizöl substituiert werden. Dies geschieht in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) in Drehrohröfen mit Nachbrennkammer. In Berlin fallen jährlich Altöle in der Größenordnung von 7.000 bis 8.000 Mg an. Diese werden in Sonderverbrennungsanlagen in Brandenburg behandelt. Eine Liste stationärer Behandlungsanlagen in Brandenburg/Berlin für ausgewählte flüssige ölhaltige Sonderabfälle findet sich auf den Seiten der Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg. Liste ausgewählter Entsorgungsanlagen Bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle kooperiert das Land Berlin eng mit dem Land Brandenburg. Die Zentrale Stelle für die Steuerung der Entsorgung gefährlicher Abfälle in beiden Ländern ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB). Weiterführende Hinweise auf den Seiten der SBB

39.110000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV )

39.110000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.110100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass die in Anhang III bezeichneten Vorgänge in das Öltagebuch (Tei I/Teil II) nach Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 unverzüglich eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110110 Keine Vorgänge eingetragen (Öltagebuch Teil I/Teil II nicht geführt) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110110 je Monat --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 Öltagebuch Teil I lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110120 Vorgänge zum Verbleib der Ölrückstände (Ölschlamm) nicht eingetragen (Umpumpvorgänge, Verbrennungsvorgänge, Abgabe an Auffanganlage [wenn nicht anders, z. B. durch Abgabebeleg nachgewiesen; sonst 39.110160] --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110120 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110130 Fehlende wöchentliche Angabe zur Menge des angefallenen Ölschlamms (Peilung der Ölschlammtanks) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110130 je fehlende Woche --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110140 Vorgänge zum Verbleib von ölhaltigem Bilgenwasser nicht eingetragen (z. B. Abgabe an Auffanganlage, Einleiten über Ölfilteranlage, Umpumpvorgänge) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110140 im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 39.110140 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 Öltagebuch Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110150 Vorgänge aus Anhang III (Öltagebuch Teil II, Buchstabe A bis R) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110150 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 39.110150 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 5 000 Öltagebuch Teil I / Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110160 Sonstige Vorgänge zum Öltagebuch Teil I (A, B, F-I) nicht oder Vorgänge nicht entsprechend Anhang III (Öltagebuch Teil II) eingetragen (z.B. Bunkern von ölhaltigem Brennstoff, falscher Kennbuchstabe/falsche Kennnummer, Abgabe Ölrückstände [wenn Abgabebeleg vorhanden], Vorgang unvollständig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110160 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 39.110160 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 2 500 39.110200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass jede Eintragung im Öltagebuch (Teil I/Teil II) unverzüglich unterschrieben wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110200 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- --- 39.110200 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 --- 39.110200 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 200 bis 500 39.110300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110300 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des Schiffsführers --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.110300 im Einzelfall --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 55 250 39.110300 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.110400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine nach Anhang III vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110400 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des zur Führung des Öltagebuches verantwortlichen Schiffsoffiziers --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.110400 im Einzelfall --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.110400 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 200 bis 500 39.110500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass dem örtlichen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW -Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110500 nicht rechtzeitig mitgeteilt 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 500 bis 1 000 39.110500 eine Angabe nicht mitgeteilt --- 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 --- 1 000 bis 5 000 39.110600 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, einen Umpumpvorgang auf Seewasserstraßen oder binnenwärts gelegenen Seeschifffahrtsstraßen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes durchzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110600 Umpumpvorgang ohne Erlaubnis durchgeführt --- 5 Absatz 2 J Absatz 1 Nummer 6 --- 10 000 39.110700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmwVerhV genannten Wasserflächen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110700 Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- --- 39.110700 je Liter --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- 500 39.110800 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nicht zuzulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords, als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 angebracht werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110800 Unzulässige weitere Verbindung nach außenbords an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände --- 6 Absatz 3 Sch SBV Absatz 1 Nummer 8 --- 10 000 39.110900 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Artikel 8 Absatz 1 i. V. m. Artikel I Absatz 1 i. V. m. Artikel II Absatz 1, Artikel III oder V Absatz 1, jeweils auch i. V. m. Artikel I Absatz 2, des Protokolls I, das Einleiten von Schadstoffen ins Meer unverzüglich an das Maritime Lagezentrum ( MLZ ) des Havariekommandos zu melden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110910 Einleitung nicht gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- --- 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 10 000 39.110920 Einleitung nicht richtig, --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 500 39.110920 nicht vollständig oder --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110920 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 Einleitung nicht richtig, --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110930 nicht vollständig oder --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.111000 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2, die zuständige Behörde des Hafenstaates sofort zu benachrichtigen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111000 Zuständige Behörde nicht oder Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 5 000 39.111000 nicht rechtzeitig benachrichtigt Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 2 500 39.111100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ölhaltiges Bilgenwasser bis zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zu behalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111100 je m 3 (anteilig) Regel 14 Absatz 3 Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 3 --- 1 000 ( max. 25 000) 39.111200 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Öl oder ölhaltige Gemische ins Meer einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111210 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit mehr als 15 ppm Ölgehalt Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111210 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 5 000 (max. 25 000) 39.111210 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 500 (max. 25 000) 39.111220 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt, wobei die Ölfilteranlage nicht den Anforderungen nach Regel 14 Absatz 7 entspricht Regel 15 Absatz 1 oder 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111220 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111220 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111230 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt ohne einen von der Verwaltung zugelassenen Anlagentyp (Ölfilteranlage) von Schiffen unter 400 BRZ Regel 15 Absatz 1, 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111230 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111230 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Ölrückstände zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zurückzubehalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111300 (auch: fehlender Nachweis über 1 % Ölrückstände [Ölschlamm], sofern Entsorgung nicht durch andere zulässige Verfahren, z. B. Verbrennung, nachgewiesen) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- --- 39.111300 je m 3 (anteilig) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- 2 500 (max. 25 000) 39.111400 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser in Brennstofftanks oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank zu befördern lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111400 je m 3 (anteilig) Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 6 --- 1 000 39.111500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch (Teil I/Teil II) oder einen bordeigenen Notfallplan ( SOPEP ) mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111510 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht mitgeführt Regel 17 Absatz 1 Satz 1 oder Regel 36 Absatz 1 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 5 000 39.111520 Notfallplan (SOPEP) nicht mitgeführt Regel 37 Absatz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 2 500 39.111600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch richtig und drei Jahre aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111610 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht richtig aufbewahrt, so dass es für eine Überprüfung ohne Weiteres zur Verfügung stand Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Regel 36 Absatz 7 Satz 1 erster Halbsatz --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 250 39.111620 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht oder Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 1 000 39.111620 nicht drei Jahre aufbewahrt Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 500 39.111700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser entgegen Regel 30 Absatz 6 einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111700 je m 3 (anteilig) Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 --- J Absatz 2 Nummer 9 --- 500 (max. 25 000) 39.111800 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltige Gemische von einer Plattform eingeleitet werden, in einer von der Verwaltung zugelassenen Form Buch zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111800 Über einen Vorgang nicht Buch geführt im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 2 500 39.111800 je m 3 (anteilig) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 1 000 39.111900 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, die in Regel 43 Absatz 1 genannten Stoffe im Antarktisgebiet als Massengut zu befördern und diese als Brennstoff zu befördern oder zu verwenden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111900 Zuwiderhandlung gegen das Verbot, einen Stoff zu befördern oder zu verwenden Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz --- J Absatz 2 Nummer 11 --- 10 000 Stand: 16. März 2022

39.150000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage VI (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV )

39.150000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage VI (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.150100 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Überschreitens zulässiger Grenzwerte (Stufe I, II oder III) für die Emission von Stickoxiden beim Betrieb von Dieselmotoren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150110 Überschreiten des zulässigen NOx -Grenzwertes Stufe I Regel 13 Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 24 --- 5 000 39.150120 Überschreiten des zulässigen NOx-Grenzwertes Stufe II Regel 13 Absatz 4 --- J Absatz 2 Nummer 24 --- 10 000 39.150130 Überschreiten des zulässigen NOx-Grenzwertes Stufe III Regel 13 Absatz 5.1.1 --- J Absatz 2 Nummer 24 --- 20 000 39.150200 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Einleitens von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der AFZ lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150200 Einleiten von Waschwasser, welches nicht den Anforderungen entspricht --- 13 Absatz 7 Satz 1 J Absatz 1 Nummer 13 --- --- 39.150200 ,, closed loop "-Betrieb je 1 m 3 --- 13 Absatz 7 Satz 1 J Absatz 1 Nummer 13 --- 10 000 39.150200 ,, open loop "-Betrieb je 1 m 3 --- 13 Absatz 7 Satz 1 J Absatz 1 Nummer 13 --- 500 39.150300 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Verbrennung von Stoffen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150310 Verbrennung von Stoffen außerhalb einer bordseitigen Verbrennungsanlage Regel 16 Absatz 1 --- J Absatz 2 Nummer 28 --- 5 000 39.150320 Verbrennung mindestens eines der folgenden Stoffe: Rückstände von Ladungen nach den Anlagen I, II oder III sowie dazugehörige verunreinigte Verpackungen polychlorierte Biphenyle ( PCB ) Schiffsmüll im Sinne der Anlage V, der mehr als nur Spuren von Schwermetall enthält raffinierte Rohölprodukte, die Halogenverbindungen enthalten Klärschlamm und Ölschlamm, soweit er nicht an Bord des Schiffes entstanden ist Rückstände aus Abgasreinigungssystemen Regel 16 Absatz 2 --- J Absatz 2 Nummer 28 --- 5 000 bis 20 000 39.150330 Verbrennung von Polyvinylchlorid ( PVC ) außerhalb einer bordseitigen Verbrennungsanlage, für die eine IMO -Baumusterzulassung erteilt wurde Regel 16 Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 28 --- 5 000 bis 20 000 39.150400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den nachstehenden Anforderungen gemäß Anlage VI MARPOL entspricht lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150400 Verfeuerung von Schiffskraftstoff, der nicht den Qualitätsanforderungen (Regel 18 Anlage VI MARPOL) und/oder den zulässigen Schwefelgrenzwerten (Regel 14 Anlage VI MARPOL) entspricht: --- 13 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 11 --- --- 39.150400 Anhang 1 (Qualitätsanforderungen nach Regel 18 nicht eingehalten und/oder Schwefelgehalt > 0,15 % --- 13 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 11 --- siehe Anhang 1 1) 39.150400 Schwefelgehalt ≥ 0,12 % bis ≤ 0,15 % --- 13 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 11 --- 1 000 1) Das Bußgeld wird errechnet anhand der Dauer des Verstoßes und der Entfernung zur Küste. 39.150500 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, die Fahrt fortzusetzen, obwohl der Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt für die Fahrt in einem ECA sowie auf Seeschifffahrtsstraßen nicht ausreicht lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150500 Fortsetzen der Fahrt --- 13 Absatz 3 Satz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 12 --- 10 000 39.150600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Verfahrensbeschreibung über die Brennstoffumstellung mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150600 Verfahrensbeschreibung nicht, Regel 14 Absatz 6 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 25 --- 1 000 39.150600 nicht richtig ( z. B. fehlerhafte Angaben zur Dauer etc. ) oder Regel 14 Absatz 6 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 25 --- 250 39.150600 nicht vollständig mitgeführt (z.B. fehlende Angaben des Verantwortlichen an Bord) Regel 14 Absatz 6 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 25 --- 500 39.150700 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, alle nach Regel 14 Absatz 6 Satz 2 geforderten Angaben unverzüglich und vollständig in ein Bordbuch oder elektronisches Tagebuch 2) einzutragen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150710 keine Angaben zum Umstellungsvorgang Hauptmaschine Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 1 000 39.150720 keine Angaben zum Umstellungsvorgang Hilfsdiesel Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 500 2) Das elektronische Tagebuch unterliegt den Zulassungsvorraussetzungen des Flaggenstaates. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150730 Angaben im Bordbuch nicht richtig oder nicht vollständig Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- --- 39.150730 offenbare Unrichtigkeiten Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 100 39.150730 Angaben zum Umstellungsvorgang Hilfsdiesel Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 250 39.150730 Angaben zum Umstellungsvorgang Hauptmaschine Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150740 nicht rechtzeitige Eintragung Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 250 39.150800 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Tagebuch über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150810 Tagebuch nicht geführt Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- --- 39.150810 je Monat Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i.V.m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- 2 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150820 Angaben im Tagebuch nicht richtig oder nicht vollständig Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- --- 39.150820 nicht vollständig im Einzelfall Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 55 200 39.150820 nicht vollständig in mehreren Fällen Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 55 500 39.150820 nicht richtig im Einzelfall Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- 200 39.150820 nicht richtig in mehreren Fällen Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- 500 39.150900 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, einen Plan nach Regel 15 oder Regel 22 mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150910 Plan für den Umgang mit flüchtigen organischen Verbindungen ( VOC ) nicht mitgeführt Regel 15 Absatz 6 Satz 1 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 27 --- 1 000 39.150920 Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes ( SEEMP ) nicht mitgeführt Regel 22 Absatz 1 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 27 --- 500 39.151000 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Probengefäß des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs an Bord aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151000 Probengefäß nicht oder Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 31 --- 1 000 39.151000 nicht für die vorgeschriebene Dauer von 12 Monaten aufbewahrt Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 31 --- 500 39.151100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Schiffskraftstoff für die Verfeuerung an Bord von Schiffen zu liefern, die den Anforderungen an Qualität und Schwefelgehalt entsprechen. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151100 Lieferung von Schiffskraftstoff, der nicht den Qualitätsanforderungen entspricht und/oder einen zu hohen Schwefelgehalt aufweist --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 17 --- bis 10 000 39.151200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Aufzeichnung über den an Bord befindlichen verwendeten ölhaltigen Brennstoff in Form einer Bunkerlieferbescheinigung gemäß Anhang V der Anlage VI zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151210 fehlende Aufzeichnung (Bunkerlieferbescheinigung) 3) Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 500 3) Um eine fehlende Aufzeichnung handelt es sich, wenn diese für die Ermittlungen, ob ein Schiff in der ECA regelkonformen Schiffskraftstoff verwendet hat oder verwenden wird, erforderlich, aber nicht vorhanden, nicht oder nicht während der Kontrolle verfügbar ist. Davon zu unterscheiden ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht (39.151300). Dieser bezieht sich lediglich auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit einer oder mehreren Aufzeichnung(en), die für die Ermittlungen, ob ein Schiff in der ECA regelkonformen Schiffskraftstoff verwendet hat oder verwenden wird, nicht erforderlich ist bzw. sind. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151220 Aufzeichnung (Bunkerlieferbescheinigung) nicht entsprechend Anhang V der Anlage VI MARPOL geführt:falsche oder fehlende Angabe (Hafen, Datum, Schiffsname, IMO-Nummer, Liefermenge, Bezeichnung des gelieferten Produktes, Dichte): Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- --- 39.151220 bei einer fehlenden/falschen Angabe Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 100 39.151220 bei mehreren fehlenden/falschen Angaben Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 200 39.151220 falsche oder fehlende Angabe (Angaben zum Lieferanten, Schwefelgehalt, Unterschrift des Vertreters des Lieferanten, Erklärung des Lieferanten): Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- --- 39.151220 bei einer fehlenden Angabe Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 200 39.151220 bei mehreren fehlenden Angaben Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 500 39.151300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Bunkerlieferbescheinigung richtig und für die Dauer von drei Jahren an Bord aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151300 Bunkerlieferbescheinigung nicht aufbewahrt, Regel 18 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 30 --- 1 000 39.151300 nicht so aufbewahrt, dass sie ohne weiteres für eine Überprüfung zu jeder zumutbaren Zeit zur Verfügung steht Regel 18 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 30 --- 100 39.151300 nicht mindestens 3 Jahre aufbewahrt Regel 18 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 30 --- 500 39.151400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen --- 15 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 18 --- 1 000 39.151500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Bunkerlieferbescheinigung auszustellen oder eine Probe zu übergeben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151510 keine Bunkerlieferbescheinigung ausgestellt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 1 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151520 Bunkerlieferbescheinigung nicht entsprechend Anhang V der Anlage VI MARPOL ausgestellt: falsche oder fehlende Angabe (Hafen, Datum, Schiffsname, IMO-Nummer, Liefermenge, Bezeichnung des gelieferten Produktes, Dichte): --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- --- 39.151520 bei einer fehlenden/falschen Angabe --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 100 39.151520 bei mehreren fehlenden/falschen Angaben --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 200 39.151520 falsche oder fehlende Angabe (Angaben zum Lieferanten, Schwefelgehalt, Unterschrift des Vertreters des Lieferanten, Erklärung des Lieferanten): --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- --- 39.151520 bei einer fehlenden Angabe --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 200 39.151520 bei mehreren fehlenden Angaben --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151530 Bunkerlieferbescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 500 39.151540 keine oder --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 1 000 39.151540 nicht rechtzeitige Übergabe der während des Bunkervorganges gezogenen Probe --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 750 39.151600 Zuwiderhandlungen gegen die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist einer Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151610 Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht aufbewahrt oder --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 15 --- 1 000 39.151610 nicht drei Jahre aufgewahrt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 15 --- 500 39.151700 Zuwiderhandlungen gegen die Aushändigungspflicht der Bunkerlieferbescheinigung an BSH und Wasserschutzpolizei lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151700 nicht ausgehändigt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 16 --- 1 000 39.151700 nicht rechtzeitig ausgehändigt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 16 --- 500 Stand: 16. März 2022

5. Ölbrenner

5. Ölbrenner 5.1 Der Ölbrenner muss in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen des Kapitels 5 entsprechen. 5.2 Der Ölbrenner muss geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen. 5.3 Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein: Leistung des Hauptantriebsmotors ( kW ) Mindestdurchsatz ( l/h ) > 3 000 - 6 000 100 > 6 000 - 10 000 150 > 10 000 200 Stand: 14. März 2018

6. Dampfkessel

6. Dampfkessel 6.1 Kesselauslegung Der Dampfkessel muss für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: 6.1.1 Der Feuerraum muss in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand sicherzustellen. 6.1.2 Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten Feststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, dass unzulässig hohe Asche-Ablagerungen vermieden werden. 6.1.3 An den Rauchgaszügen muss eine ausreichende Anzahl von Reinigungs- und Inspektionsöffnungen vorhanden sein. 6.1.4 Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ablagerungen muss einfach zu handhaben sein. 6.2 Ausrüstung 6.2.1 An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muss eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme vorhanden sein. 6.2.2 Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturanzeige vorhanden sein. Stand: 14. März 2018

1. Allgemeines

1. Allgemeines Dieses Kapitel beschreibt die zusätzlichen Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen, die über die für Schiffsdampfkessel genannten Anforderungen der Kapitel 2 bis 6 hinaus gelten. Als Ölschlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieses Kapitels gelten Anlagen, die zur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt. Sie gelten nicht für die Verbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen. Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen Brennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen. Stand: 14. März 2018

2. Begriffsbestimmung

2. Begriffsbestimmung 2.1 Ölschlamm 2.1.1 Ölschlamm gemäß dieses Kapitels sind Abfälle mineralischer Öle, wie sie an Bord von Seeschiffen aus dem Schiffsbetrieb anfallen. Sie bestehen im Wesentlichen aus: 2.1.1.1 Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmierölseparatoren, 2.1.1.2 Motorenablassöl (Altöl), 2.1.1.3 Lecköl, 2.1.1.4 Restöl aus Bilgenwasserentölern. 2.1.2 Der an Bord anfallende unaufbereitete Ölschlamm beträgt erfahrungsgemäß 1,5 bis 2,5 % der verbrauchten Brennstoffmenge. 2.2 Ölschlammverbrennungsanlagen 2.2.1 Unter Ölschlammverbrennungsanlagen sind Ölfeuerungsanlagen zu verstehen, die auch zur Verbrennung von Ölschlamm geeignet sind. 2.2.2 Die Ölschlammverbrennungsanlage besteht aus: 2.2.2.1 Ölschlammtank, 2.2.2.2 Ölschlammaufbereitungsanlage, 2.2.2.3 Ölbrenner, 2.2.2.4 Dampfkessel. Stand: 14. März 2018

7. Zusätzliche Anforderungen

7. Zusätzliche Anforderungen Über die in Kapitel 5 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen: 7.1 Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Ölschlammzufuhr zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen: 7.1.1 bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm, 7.1.2 bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter, 7.1.3 bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende, 7.1.4 bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung von maximal 5 s ist zulässig. Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich sein. Bei Ursachen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 muss die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden. 7.2 Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß der Abschnitte 7.1.1 bis 7.1.4 ist dem Sachverständigen nachzuweisen. Stand: 14. März 2018

4. Ölschlammaufbereitungsanlagen

4. Ölschlammaufbereitungsanlagen 4.1 Allgemeines Der Ölschlamm muss so aufbereitet werden, dass er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen mindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein: 4.1.1 Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff), 4.1.2 Ölschlammvorwärmeeinrichtung, 4.1.3 Homogenisiereinrichtung, 4.1.4 Wassergehaltsmesseinrichtung, 4.1.5 Ölschlammfilter. 4.2 Ölschlammaufbereitungstank 4.2.1 Der Aufbereitungstank muss zusätzlich zu dem Ölschlammtank vorhanden sein. 4.2.2 Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzusehen. 4.2.3 Zur eventuellen Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluss vorzusehen. 4.3 Ölschlammvorwärmung Für die Ölschlammvorwärmung gilt Kapitel 5 Abschnitt 5.2 sinngemäß. 4.4 Homogenisiereinrichtung 4.4.1 Die Homogenisiereinrichtung muss sicherstellen, dass der gesamte Inhalt des Ölschlammaufbereitungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird. 4.4.2 Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Ölschlamms in Betrieb gesetzt werden. 4.5 Wassergehaltsmesseinrichtung Eine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist vorzusehen. 4.6 Ölschlammfilter In der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen. Stand: 14. März 2018

Ölteppich vor Gran Canaria

Ein Ölteppich verseuchtet einen Küstenabschnitt der spanischen Insel Gran Canaria von etwa einem Kilometer Länge in der Nähe des Orts Agüimes. Nach Berichten der Lokalpresse vom 16. Juli 2014 verschmutzte schwarzer Ölschlamm einen felsigen Küstenabschnitt.

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