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Wasserbuch anlagenbezogen

Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

Wasserbuch Flächengebiet Festsetzung

Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

WFS Wasserbuch Hamburg

Web Feature Service (WFS) zum Wasserbuch Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WMS Wasserbuch Hamburg

Web Map Service (WMS) zum Wasserbuch Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Wasserbuch Sachsen - REST (ESRI ArcGIS FeatureAccess)

Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.

Wasserbuch Sachsen - WMS-Dienst

Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.

Leitungsnetz des Abwasserbetriebes der Stadt Uslar

Die Stadt Uslar betreibt ein Trennsystem. Das Schmutzwasser der Stadt Uslar, von 18 Ortsteilen und 2 hessischen Dörfern fließt im Freigefälle zur Zentralkläranlage in Schoningen. Ausnahme ist ein Wohngebiet in der Kernstadt. Es entsorgt im Mischsystem über ein RÜB.

Trink- und Schmutzwasserentgelte nach Gemeinden

Teil der Statistik "Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte" Die Bundesstatistik wird auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG)durchgeführt, wobei die Angaben alle drei Jahre jeweils für das Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre zum Stichtag 1. Januar erhoben werden. Die Daten werden bei Anstalten, Körperschaften, Verbänden, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung betreiben, bzw. bei den zuständigen Gemeinden erhoben. Erfasst werden Entgelte für Trinkwasser sowie für Schmutzwasser, das einer zentralen Behandlungsanlage zugeführt wird. Die Rechtsgrundlage dieser Erhebung ist § 11 Absatz 2 Nummer 4 des UStatG vom 16. August 2005(BGBl. I S. 2446), in der zur Erhebung gültigen Fassung in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz(BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), in der zur Erhebung gültigen Fassung.

Trink- und Schmutzwasserentgelte Sachsen-Anhalt

Teil der Statistik "Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte" Raum: Sachsen-Anhalt Gesamt Die Bundesstatistik wird auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG)durchgeführt, wobei die Angaben alle drei Jahre jeweils für das Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre zum Stichtag 1. Januar erhoben werden. Die Daten werden bei Anstalten, Körperschaften, Verbänden, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung betreiben, bzw. bei den zuständigen Gemeinden erhoben. Erfasst werden Entgelte für Trinkwasser sowie für Schmutzwasser, das einer zentralen Behandlungsanlage zugeführt wird. Die Rechtsgrundlage dieser Erhebung ist § 11 Absatz 2 Nummer 4 des UStatG vom 16. August 2005(BGBl. I S. 2446), in der zur Erhebung gültigen Fassung in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz(BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), in der zur Erhebung gültigen Fassung.

Entwässerung Osnabrück

Der Datensatz umfasst das Entwässerungsgebiet der SWO Netz GmbH für die Stadt Osnabrück.

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