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Als Ergebnis der ständigen Wetterüberwachung vor bzw. bei Erreichen, bei Über- oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte/Warnkriterien (d. h. wenn Wettererscheinungen erwartet werden, die menschliches Leben oder Sachwerte gefährden können) herausgegebene Informationen; umfasst u. a. die Einzelleistungen "Allgemeiner Wetterwarndienst", "Wind- und Sturmwarnungen Küste und See. Die Datensätze stehen entgeltfrei unter https://opendata.dwd.de zur Verfügung. Weitere Infos finden Sie auch auf dem Leistungssteckbrief unserer Internetseite https://www.dwd.de/DE/leistungen/opendata/opendata.html.
Anlässlich der bevorstehenden Wintersaison informiert die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt über die wesentlichen Fakten zum Winterdienst. Damit alle gut und vor allem unfallfrei durch den Winter kommen, sind hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst: Das Straßenreinigungsgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Winterdienstes. Unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StrReinGBErahmen findet sich der Abschnitt zum Winterdienst. Grundsätzlich gilt, dass die Anlieger den Winterdienst auf dem nächstgelegenen Gehweg vor ihrem Grundstück durchzuführen haben. Anlieger sind die Grundstückseigentümer oder aber beispielsweise auch Nießbraucher oder Erbbauberechtigte. Wenn bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen voneinander abgegrenzt sind oder der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar ist, dann sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend winterdienstlich zu behandeln. Die BSR führt den Winterdienst auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und auf Fußgängerüberwegen durch. Hinzu kommen Radwege, die auch als solche ausgewiesen und mit Kehrmaschinen befahrbar sind, Haltestellen des ÖPNVs, bestimmte Fußgängerzonen und Plätze sowie Gehwege, wo kein Anlieger vorhanden ist. Der Winterdienst auf Gehwegen umfasst die Schneeräumung, das Streuen mit abstumpfenden Mitteln gegen Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen. Die Gehwege sind hierbei in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens ein Meter, bei Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mindestens 1,5 Meter) von Schnee zu beräumen. Bei Straßen, die im Reinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, ist an Straßenkreuzungen auf der Fahrbahn die Fortführung des Gehweges zusätzlich winterdienstlich durch den Anlieger zu bearbeiten. Die Schneeräumung muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, erfolgen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Splitt, Sand o. ä.) zu bestreuen. Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden können, sind zu beseitigen. Wenn der Schneefall über 20 Uhr hinaus andauert, oder nach 20 Uhr Schneefall oder Glättebildung eintritt, dann ist der Winterdienst bis 7 Uhr des darauffolgenden Tages durchzuführen. An Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Die BSR ist bereits für den Fahrbahn-Winterdienst und weitere Bereiche zuständig. Bei einem über 5.000 km langen Straßennetz würde eine zusätzliche Übertragung des Winterdienstes auf allen Gehwegen eine unverhältnismäßige Steigerung der Kosten sowie des Aufwandes an Logistik, Personal und Technik bedeuten. Die winterliche Bearbeitung aller Berliner Gehwege durch die BSR ist somit nicht realisierbar. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr wurde bewusst und explizit den Anliegern der Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück übertragen. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der Anlieger – weil regelmäßig vor Ort – kann der Winterdienst hier besonders schnell bzw. zeitnah durchgeführt werden. Ja, es besteht die Möglichkeit zum Beispiel einen Nachbarn oder auch eine professionelle Winterdienstfirma zu beauftragen. Allerdings bleibt die Verantwortung, dass der Winterdienst auch ordnungsmäßig durchgeführt wird, beim Anlieger. In diesem Fall kann telefonisch beim Ordnungsamt eine Meldung abgegeben werden. Das Ordnungsamt sorgt dann dafür, dass die Gefahrenstelle unverzüglich beseitigt wird. Ganz wichtig ist, dass nur die BSR berechtigt ist, für den Winterdienst auf Fahrbahnen Auftaumittel zu benutzen. Ansonsten ist die Verwendung von Auftaumitteln (z. B. Salz, Harnstoff o. ä.), auch wenn es sie frei zu erwerben gibt, aus Gründen des Natur- und Pflanzenschutzes verboten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sind ganzjährig Informationen zum Winterdienst bereitgestellt. Zusätzlich veröffentlicht das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben im Amtsblatt für Berlin vor Beginn der Wintersaison detailliert Informationen zum Winterdienst. Auch auf den Seiten der BSR kann zum Winterdienst nachgelesen werden.
Streumittel: Umweltschonend gegen Glätte ohne Salz Welche Umweltwirkungen haben andere Auftau- und Flugzeugenteisungsmittel? HarnstoffDie Anwendung von Harnstoff als chloridfreiem Enteisungsmittel führt zu einer unerwünschten Düngung von Gewässern und Böden. Harnstoff sollte daher nicht als Enteisungsmittel verwendet werden.Mehrwertige, gering flüchtige Alkohole und EtherWassermischbare Polyalkohole mit geringer Flüchtigkeit (zum Beispiel Propylenglykol oder Diethylenglykol sowie ihre Etherverbindungen) werden regelmäßi… weiterlesen Welche Umweltwirkungen haben andere Auftau- und Flugzeugenteisungsmittel? HarnstoffDie Anwendung von Harnstoff als chloridfreiem Enteisungsmittel führt zu einer unerwünschten Düngung von Gewässern und Böden. Harnstoff sollte daher nicht als Enteisungsmittel verwendet werden.Mehrwertige, gering flüchtige Alkohole und EtherWassermischbare Polyalkohole mit geringer Flüchtigkeit (zum Beispiel Propylenglykol oder Diethylenglykol sowie ihre Etherverbindungen) werden regelmäßi… weiterlesen Wie sind alternative Streumittel aus Umweltsicht zu bewerten? Abstumpfende Mittel schmelzen das Eis nicht ab, sondern erhöhen die Griffigkeit, indem sie sich mit der Glätteschicht verzahnen. Für diesen Zweck werden vor allem gebrochene Gesteine („Splitt“, Spezialsande) eingesetzt, die nach dem Abtauen mit dem Straßenkehricht eingesammelt und weiterverwendet oder entsorgt werden. Sofern der Schwermetallgehalt gering ist, führt der Einsatz von Splitt kaum zu B… weiterlesen Wie sind alternative Streumittel aus Umweltsicht zu bewerten? Abstumpfende Mittel schmelzen das Eis nicht ab, sondern erhöhen die Griffigkeit, indem sie sich mit der Glätteschicht verzahnen. Für diesen Zweck werden vor allem gebrochene Gesteine („Splitt“, Spezialsande) eingesetzt, die nach dem Abtauen mit dem Straßenkehricht eingesammelt und weiterverwendet oder entsorgt werden. Sofern der Schwermetallgehalt gering ist, führt der Einsatz von Splitt kaum zu B… weiterlesen Erhöht der Einsatz von Streusalzen und abstumpfenden Streumitteln die Feinstaubbelastung? Der Streumittel-Einsatz auf Fahrbahnen macht sich in schneereichen Wintern auch in der Staubbelastung der Luft bemerkbar: Streusalzlösungen und Partikel werden von der Fahrbahnoberfläche in die Luft aufgewirbelt. Abstumpfende Mittel können durch die dynamischen Belastungen des Verkehrs zerkleinert und teilweise auf Feinkorngröße (PM10, PM2,5) zermahlen werden. Die gesetzlichen Vorgaben der Europäi… weiterlesen Erhöht der Einsatz von Streusalzen und abstumpfenden Streumitteln die Feinstaubbelastung? Der Streumittel-Einsatz auf Fahrbahnen macht sich in schneereichen Wintern auch in der Staubbelastung der Luft bemerkbar: Streusalzlösungen und Partikel werden von der Fahrbahnoberfläche in die Luft aufgewirbelt. Abstumpfende Mittel können durch die dynamischen Belastungen des Verkehrs zerkleinert und teilweise auf Feinkorngröße (PM10, PM2,5) zermahlen werden. Die gesetzlichen Vorgaben der Europäi… weiterlesen Wie wird Streusalz im staatlichen und kommunalen Winterdienst verwendet? Das wichtigste Instrument des Winterdienstes ist und bleibt die mechanische Räumung. Je nach den Umgebungsbedingungen und Anforderungen wird die Räumung durch den Einsatz von Streumitteln ergänzt. Der staatliche und kommunale Winterdienst sollte „differenziert“ erfolgen, d. h. je nach Witterung, den spezifischen Straßenverhältnissen und der umgebenden Vegetation sollte entschieden… weiterlesen Wie wird Streusalz im staatlichen und kommunalen Winterdienst verwendet? Das wichtigste Instrument des Winterdienstes ist und bleibt die mechanische Räumung. Je nach den Umgebungsbedingungen und Anforderungen wird die Räumung durch den Einsatz von Streumitteln ergänzt. Der staatliche und kommunale Winterdienst sollte „differenziert“ erfolgen, d. h. je nach Witterung, den spezifischen Straßenverhältnissen und der umgebenden Vegetation sollte entschieden… weiterlesen Zu welchen Schäden führt Streusalz in Gewässern? Grundwasser Durch die Versickerung gelangt das salzhaltige Schmelzwasser in das Grundwasser. Grundwasser-Messstellen in der Nähe großer Straßen weisen daher häufig erhöhte Konzentrationen insbesondere von Chlorid auf. Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung (250 mg/L) wird aber in der Regel deutlich unterschritten. Da Grundwasser nur sehr langsam erneuert wird und unsere wichtigste Trinkwasserquel… weiterlesen Zu welchen Schäden führt Streusalz in Gewässern? Grundwasser Durch die Versickerung gelangt das salzhaltige Schmelzwasser in das Grundwasser. Grundwasser-Messstellen in der Nähe großer Straßen weisen daher häufig erhöhte Konzentrationen insbesondere von Chlorid auf. Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung (250 mg/L) wird aber in der Regel deutlich unterschritten. Da Grundwasser nur sehr langsam erneuert wird und unsere wichtigste Trinkwasserquel… weiterlesen Wie Sie klimafreundlich gegen Glätte auf Gehwegen vorgehen Befreien Sie den Gehweg möglichst schnell mit Schippe oder Besen vom Schnee. Verwenden Sie salzfreie abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat (im Handel am Blauen Engel erkennbar). Gewusst wie Der Einsatz von Streusalz ist für Bäume und andere Pflanzen, Tiere, Gewässer, Fahrzeuge und Bauwerke (insbesondere Beton) sehr schädlich. Die Beseitigung oder Eindämmung der Schäden verursachen jährlich hohe Kosten. Mit Schippe und Besen den Schnee zügig entfernen: Je länger man mit dem Schneeschippen wartet, desto eher ist der Schnee schon festgetreten und oft mit Schippe oder Besen nicht mehr richtig zu entfernen. An diesen Stellen bilden sich schnell Vereisungen. Zeitnahes Schneeschippen nach dem Schneefall hat deshalb zwei Vorteile: Zum einen erfüllen Sie damit Ihre gesetzliche Räumungspflicht, die meist eine Räumung bis spätestens 7 Uhr werktags vorsieht. Zum anderen machen Sie damit in den meisten Fällen den zusätzlichen Einsatz von Streumitteln überflüssig. Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat verwenden: Die Verwendung von Streusalz ist in den meisten Kommunen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Nach der Schneeräumung verbliebene Glätte sollte deshalb mit abstumpfenden Mitteln (zum Beispiel Splitt, Granulat oder Sand) bestreut werden. Achten Sie beim Einkauf auf den Blauen Engel für salzfreie Streumittel . Energieintensiv hergestellte Streumittel (zum Beispiel Blähton) sollten Sie hingegen nur sparsam einsetzen. Nur bei hartnäckigen Vereisungen und an Gefahrenstellen (zum Beispiel Treppen), ist in einigen Kommunen die sparsame Verwendung von Streusalz erlaubt. Die genauen verbindlichen Vorschriften beziehungsweise Empfehlungen für den privaten Winterdienst erfragen Sie bitte bei Ihrer Gemeinde. Was Sie noch tun können: Fegen Sie nach der Schneeschmelze den ausgestreuten Splitt zusammen und verwenden Sie ihn beim nächsten Schneefall wieder. Bei Haustieren kann längeres Laufen auf mit Streusalz behandeltem Untergrund zu Entzündungen der Pfoten führen. Meiden Sie deshalb mit Ihren Haustieren möglichst solche Flächen. Hintergrund Umweltsituation: Beim Streuen auf innerörtlichen Straßen mit Regen- oder Mischwasserkanalisation fließt das Streusalz mit dem Schmelzwasser in das Kanalsystem ab. Nach Durchlaufen der Kläranlage gelangt es in Bäche oder Flüsse. Es kann auch direkt mit Schmutzwasser in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Das passiert auch bei Überlastung der Mischwasserkanalisation. Auf überregionalen Straßen dringt im Mittel etwa die Hälfte des Salzes über die Luft (mit verspritztem Schnee oder Wasser) in die Straßenrandböden ein. Der Rest kommt mit dem Schmelzwasser in die Straßenentwässerung und wird – wie die übrigen Abwässer – entweder versickert oder über Rückhalte- beziehungsweise Filterbecken in Oberflächengewässer eingeleitet. Streusalz kann am Straßenrand wachsende Pflanzen schädigen. Gelangt das Salz mit verspritztem Schnee oder Wasser direkt auf die Pflanzen, kommt es zu Kontaktschäden (zum Beispiel Verätzungen der Pflanze). Noch entscheidender: Das mit dem Schmelzwasser versickerte Streusalz kann sich in Straßenrandböden über viele Jahre anreichern. Schäden an der Vegetation zeigen sich daher oft erst zeitverzögert. Bei einem überhöhten Salzgehalt im Boden werden wichtige Nährstoffe verstärkt ausgewaschen und die Aufnahme von Nährstoffen und Wasser durch die Pflanzen erschwert. Feinwurzeln von Bäumen sterben ab, so dass die lebenswichtige Symbiose mit Bodenpilzen (Mykorrhiza) leidet. Es kommt zu mangelnder Wasserver¬sorgung und zu Nährstoffungleichgewichten. Bei Laubbäumen führt dies zu Aufhellungen an den Blatträndern im Frühsommer, die sich zunehmend zur Blattmitte ausdehnen und braun verfärben, Blattrandnekrosen sowie zu vorzeitigem Laubfall. Langfristig führt eine solche Mangelversorgung zu einer verstärkten Anfälligkeit der Pflanzen gegenüber Krankheiten und zu ihrem vorzeitigen Absterben. Die Schäden sind im Allgemeinen umso gravierender, je näher die Pflanzen an den Straßen und Wegen stehen. Besonders betroffen sind daher zum Beispiel Pflanzen an Fußwegen oder in Alleen. Da Alleenbaumarten wie Ahorn, Linde und Rosskastanie zudem salzempfindlich sind, sind sie besonders gefährdet. Neben Schäden an der Vegetation können hohe Salzgehalte die Stabilität des Bodens beeinträchtigen (Verschlämmung) und Bodenlebewesen schädigen. Die Salze greifen daneben auch Materialien zum Beispiel von Fahrzeugen und Bauwerken an. Betonbauwerke leiden wegen der korrosiven Wirkung der Salze auf die darin enthaltene Eisenbewährung. Auch bei Ziegelbauwerken können Zersetzungen auftreten. Das ist besonders bei Baudenkmälern problematisch, weil das Salz nach dem Eindringen nicht mehr aus dem Mauerwerk entfernt werden kann. Gesetzeslage: In vielen Gemeinden ist der private Einsatz von Streusalz explizit verboten und mit einem Bußgeld verbunden. Ausnahmen betreffen meist Treppen und andere kritische Bereiche. Eine einheitliche Regelung auf Bundes- oder Länderebene existiert hingegen nicht. Marktbeobachtung: Als "Streusalz" (auch Auftausalz oder Tausalz) werden Salze bezeichnet, die zur Verhinderung von Eisbildung oder zum Auftauen von Eis und Schnee auf Straßen und Gehwegen ausgebracht werden. Überwiegend wird als Streusalz "technisches" Natriumchlorid (NaCl, "Kochsalz", jedoch nicht in zum Verzehr geeigneter Qualität), daneben auch Calcium- und Magnesiumchlorid oder andere Salze verwendet. Außerdem enthält Streusalz geringe Mengen an natürlichen Begleitstoffen und künstlichen Zusätzen (zum Beispiel Rieselhilfsstoff). Der wirksame Temperaturbereich von Streusalz reicht bei NaCl bis etwa minus 10 °C und bei CaCl2 bis minus 20 °C. Die Menge des in Deutschland jährlich auf Verkehrswegen ausgebrachten Streusalzes hängt stark von der Witterung ab. In den letzten zehn Jahren wurden in Deutschland im Mittel jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Streusalz gestreut. In harten Wintern kann die Menge auf über vier Millionen Tonnen steigen. Quelle: Öko-Institut (2004): Ökobilanz des Winterdienstes in den Städten München und Nürnberg.
Richtfest für den Holzneubau der Messstation auf dem Schauinsland Die Luft-Messstation des UBA auf dem Berg Schauinsland, bei Freiburg (Baden-Württemberg), erhält ein neues Holzgebäude. In dem Gebäude werden Labor- und Messräume sowie Büro- und Funktionsräume untergebracht. Im Außenbereich wird dazugehörend das Messfeld neu installiert. Die Station dient der Beobachtung und Überwachung der Luft im Rahmen nationaler und internationaler Luftreinhalteabkommen. „Bei dem Bau der neuen Messstation war uns wichtig, nicht nur auf die kurzfristigen Anschaffungskosten zu schauen, sondern den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes zu betrachten“, sagt Claudia Röhl, Leiterin des Fachbereichs „Gesundheitlicher Umweltschutz, Schutz der Ökosysteme“ am UBA . „Deswegen haben wir uns für umweltverträgliche und möglichst nachwachsende Rohstoffe entschieden. Dadurch erfüllt das Gebäude hohe ökologische Standards und kann Vorbild für weitere Bauten sein.“ Der Neubau der Luft-Messstation war erforderlich, da notwendige energetische Sanierungsmaßnahmen an Dach, Fassade und der Infrastruktur des bisherigen Gebäudes wegen der schlechten Bausubstanz und der deshalb nicht ausreichenden statischen Voraussetzungen nicht realisierbar waren. Der Neubau wird nun ein unterkellertes, zweigeschossiges Gebäude mit einer Nutzfläche von rund 500 m² sein. Der Baukörper erhält ein Satteldach mit unterschiedlichen Dachneigungen. Diese asymmetrische Bauweise erlaubt im Obergeschoss die Unterbringung von Büroräumen neben einem Dacheinschnitt welcher den direkten Zugang zu der integrierten Messplattform ermöglicht. Das Gebäude wird barrierefrei sein und mit umweltverträglichen sowie möglichst zu einem großen Umfang nachwachsenden Baustoffen errichtet. Für das fertige Bauwerk wird das Gütesiegel Silber des Bewertungssystems für Nachhaltiges Bauen (BNB) angestrebt. Der Betrieb soll treibhausgasneutral unter Nutzung erneuerbarer Energien erfolgen. Aufgrund der besonderen Lage der Neubaufläche im naturgeschützten Außenbereich war die harmonische Einbindung eines schlichten Baukörpers in das leicht abfallende Wiesengelände Leitmotiv bei der Entwurfsplanung. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme ist für 2025 geplant. Wegen des starken Schneefalls kann auf dem Schauinsland nur im Frühling, Sommer und Herbst im Außenbereich gebaut werden. Vor dem Winter muss die Baustelle präpariert und der Rohbau muss dicht verschlossen werden. Auch beim Aushub der Baugrube gab es eine Besonderheit: Da im Felsen gearbeitet wird, ist ein Geologe zur Baumaßnahme hinzugezogen, der bei der Ausführung der Bauwerksgründung unterstützte. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich verpflichtet, Art, Umfang, Herkunft und Verbleib von Luftverunreinigungen zur Bewertung der Wirkungen zu messen und zu modellieren sowie hierzu ein flächendeckendes Luftmessnetz zu betreiben. Die Messstation am Schauinsland gehört dabei zu einem aus sieben Stationen (Westerland, Zingst, Waldhof, Neuglobsow, Schmücke, Schauinsland und Zugspitze) bestehenden Luftmessnetz des Umweltbundesamtes (UBA). Damit erfüllt das UBA die internationalen Messverpflichtungen Deutschlands im Rahmen der EU-Luftqualitätsrichtlinie und der UN ECE-Genfer Luftreinhaltekonvention. Für das UBA ist die Erfassung des Zustandes der Atmosphäre , und die Lieferung von hochgenauen Messdaten für die wissenschaftliche Community, Politik und Gesellschaft eine bedeutende und gesetzlich verankerte Aufgabe mit hoher gesellschaftlicher Relevanz.
§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung derSteuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen; "Gelenkverband": eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt; "schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran; "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre ein Schubleichter sowie ein schwimmendes Gerät; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot; "Tagesausflugsschiff": ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot": ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Personenbarkasse": ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Sportfahrzeug": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Vorspann": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet; "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet; "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes": die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN ; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "unsichtiges Wetter": ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN g EN 14744:2006-01 entspricht *); "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *) ; "Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *); "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "Fahrwasser": der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird; "Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird; "rechte Seite/linke Seite": die "rechte Seite" oder "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt"; "zu Berg" oder "Bergfahrt": auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen; "zu Tal" oder "Talfahrt": die der Richtung "zu Berg" oder der "Bergfahrt" entgegengesetzte Richtung; "Stoffnummer": Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9; "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung; "Anlage": bundeseigene Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk, wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke; "Kilometerangabe ( km -Angabe)": bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus; "diensttuende Mindestbesatzung": die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet; "Inland AIS Gerät": ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung ( EU ) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung ( EG ) Nummer 415/2007 ( ABl. L 138 vom 24.05.2019, Seite 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird; "Inland ECDIS Gerät": ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann; "ADN": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 ( BGBl. 2010 II Seite 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffsuntersuchungsordnung": Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Binnenschiffspersonalverordnung": Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Rheinschiffspersonalverordnung": Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Sportbootführerscheinverordnung": Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31.Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung" Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk": Regionale Vereinbarung vom 06. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung": Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW -Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4569; 2003 I Seite 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 09. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; "ES-RIS": Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 02. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitglied der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; " LNG ": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde. *) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert. Stand: 01. September 2024
Das Frühjahr 2023 war in Sachsen-Anhalt zu warm und erneut zu trocken. Die Sonnenscheindauer übertraf das langjährige Mittel. Im Folgenden wird zunächst ein Überblick über die einzelnen Monate gegeben. Am Ende wird das gesamte Frühjahr zusammenfassend bewertet. Die angegebenen Monatsmittelwerte beziehen sich dabei auf das Mittel der Fläche des Landes Sachsen-Anhalt (Quelle: Deutscher Wetterdienst). Der März zeichnete sich durch überwiegend von Tiefdruck beeinflusstes Wetter aus, das sich vor allem im ersten Monatsdrittel sehr kühl gestaltete. Der Rest des Monats präsentierte sich häufig frühlingshaft mild. Dies führte zu einer Monatsmitteltemperatur von 5,9 °C, die somit 2,2 K über dem langjährigen Mittel der Klimaperiode von 1961 bis 1990 und 1,1 K über dem 30-jährigen Mittel von 1991 bis 2020 lag. Schneefälle sorgten am Morgen des 8. März vor allem im Süden Sachsen-Anhalts für eine Schneedecke. So lagen beispielsweise abseits des Harzes in Braunsroda 11 cm und in Finne-Lossa 10 cm Schnee. Auch an den Folgetagen bis zum 11. März kam es immer wieder zu Schneefällen und es bildete sich im Tiefland mancherorts eine dünne Schneedecke. Insgesamt fielen in diesem tiefdruckgeprägten März 68,5 mm Niederschlag. Dies entspricht 172,4 % des langjährigen Klimamittels von 1961 bis 1990. Auch gegenüber dem 30-jährigen Mittel von 1991 bis 2020 erreichte der März 167,3 % des üblichen Niederschlags. Damit war der März 2023 der feuchteste März seit 22 Jahren. Mit 90,1 Sonnenstunden war der März der sonnenscheinärmste seit 2009. Er erreichte 82,4 % des Klimamittels von 1961 bis 1990 und nur 73,1 % zum 30-jährigen Mittel von 1991 bis 2020. Mit 7,8 °C traf der April fast genau (0,1 K) den Mittelwert der Referenzperiode 1961 bis 1990. Gegenüber dem 30-jährigen Mittel von 1991 bis 2020 hingegen schloss der April um -1,6 K zu kühl ab. Damit war der April gegenüber der neusten Klimaperiode von 1991 bis 2020 der dritte zu kalte April in Folge. Die erste Monatshälfte gestaltete sich zunächst wechselhaft und kühl, die zweite Monatshälfte hingegen war beständiger und milder. So konnte am 21. April in Sachsen-Anhalt verbreitet der erste Tag mit mehr als 20 °C registriert werden. Dank der feuchten ersten Monatshälfte erreichte der April eine Niederschlagssumme von 42,0 mm. Dies entspricht 97,0 % des Solls der Klimaperiode von 1961 bis 1990. Im Vergleich zum Mittel von 1991 bis 2020 waren es 114,2 %. Der April war somit gegenüber der Periode von 1961 bis 1990 seit 2009 immer zu trocken. Hingegen war er dieses Jahr im Vergleich zu 1991 bis 2020 seit 2008 erstmals wieder zu feucht gewesen. Der April erreichte 153,3 Sonnenstunden, dies entspricht 100,8 % im Vergleich zur Referenzperiode von 1961 bis 1990 und 82,6 % in Bezug zur Klimaperiode von 1991 bis 2020. Der Mai zeigte sich in diesem Jahr in Sachsen-Anhalt sehr hochdruckgeprägt. Dies führte zu milden Tagen, aber auch zu kühlen Nächten. Im Monatsmittel erreichte der Mai 13,4 °C und war damit um 0,6 K wärmer als in der Referenzperiode von 1961 bis 1990. Im Vergleich zum Zeitraum 1991 bis 2020 war der Mai um 0,2 K zu kühl. Besonders zu Monatsbeginn gab es frostige Nächte, so wurde am 1. Mai in Genthin eine Tiefsttemperatur von -1,2 °C gemessen und am Folgetag -1,6 °C in Gardelegen. Mit lediglich 11,6 mm Niederschlag war der Mai der trockenste in Sachsen-Anhalt seit Aufzeichnungsbeginn 1881. Diese Summe entspricht lediglich 22,4 % der üblichen Menge des 30-jährigen Zeitraums von 1961 bis 1990 bzw. 21,0 % zur Klimaperiode 1991-2020. Damit setzte sich die trockene Phase, welche seit Mitte April andauert, über den Mai hinweg fort. Die fünf trockensten Maimonate seit 1881 sind in untenstehender Tabelle aufgelistet. Mit 269,6 Sonnenstunden konnten im Mai 130,8 % der von 1961 bis 1990 üblichen Sonnenscheindauer gemessen werden, was 122,3 % der Klimaperiode 1991 bis 2020 entspricht. Tabelle 1: Niederschlagsummen der trockensten Maimonate seit 1881 Rang Jahr Niederschlagssumme 1 2023 11,6 mm 2 1990 12,4 mm 3 1919 12,9 mm 4 1915 13,4 mm 5 1988 13,7 mm Betrachtet man das gesamte Frühjahr vom 1. März bis zum 31. Mai, dann ergibt sich ein Temperaturmittel von 9,1 °C. Dieses liegt 1,0 K über dem Wert der Referenzperiode von 1961 bis 1990 bzw. 0,2 K unter dem Klimamittel von 1991 bis 2020. Den rekordtrockenen Mai konnte der sehr feuchte März nicht vollständig kompensieren. So reichten die über das Frühjahr gefallenen 122,2 mm Niederschlag nicht aus, um das Soll des Frühjahrs zu erreichen. Somit erreichte der Frühjahrsniederschlag 90,6 % des Klimamittels von 1961 bis 1990 und gegenüber dem 30-jährigen Mittel von 1991 bis 2020 95,8 %. Das bedeutet für Sachsen-Anhalt, dass das Frühjahr 2023 das 10. zu trockene Frühjahr in Folge im Vergleich zur Referenzperiode von 1961 bis 1990 gewesen ist. Während des Frühjahrs schien die Sonne in Sachsen-Anhalt 513,0 Sonnenstunden. Dies entspricht im Vergleich zur Referenzperiode von 1961 bis 1990 109,7 % und zur Klimaperiode von 1991 bis 2020 96,9 %.
Der Winter 2020/2021 war in Sachsen-Anhalt zu warm und erfüllte ungefähr das Niederschlagssoll. Die Sonnenscheindauer erreichte das langjährige Mittel. Im Folgenden wird zunächst ein Überblick über die einzelnen Monate gegeben. Am Ende wird der gesamte Winter 2020/2021 zusammenfassend bewertet. Die angegebenen Monatsmittelwerte beziehen sich dabei auf das Mittel der Fläche des Landes Sachsen-Anhalt (Quelle: Deutscher Wetterdienst). Der Dezember erreichte ein Monatsmittel von 3,5 °C und war somit um 2,4 Kelvin (K) wärmer, als es nach der Klimaperiode von 1961 bis 1990 zu erwarten gewesen wäre. Vergleicht man mit der Klimaperiode von 1991 bis 2020, war der Dezember hingegen 1,4 K wärmer als üblich. Im Dezember fielen insgesamt 26,3 mm Niederschlag. Dies entspricht 56,4 % des Solls gegenüber der Klimaperiode von 1961 bis 1990 und 57,1 % des Solls gegenüber der Klimaperiode 1991 bis 2020. Besonders trocken war es dabei vom östlichen Harzvorland bis ins südliche Sachsen-Anhalt. So fielen zum Beispiel in Bad Lauchstädt lediglich 13,3 mm und in Wernigerode 15,0 mm Niederschlag. Die Sonne schien im Dezember 42,8 Stunden. Dies entspricht 120,3 % der üblichen Sonnenscheindauer der Klimaperiode von 1961 bis 1990 bzw. 98,6 % des Solls der Klimaperiode von 1991 bis 2021. Mit 0,8 °C war der Januar um 1,1 K wärmer als nach dem 30-jährigen Mittel von 1961 bis 1990 zu erwarten gewesen wäre. Gegenüber dem Klimamittel von 1991 bis 2020 war der Januar 0,3 K kälter. In der Folge gab es besonders im Süden Sachsen-Anhalts einige Schneedeckentage. In den tiefen Lagen waren es zwischen 5 und 15 Schneedeckentage, in den mittleren Lagen des Harzes zwischen 20 und 30 Schneedeckentage und über 30 Tage im Oberharz. Der Januar erreichte mit 47,1 mm Niederschlag 122 % des klimatischen Solls von 1961 bis 1990 und im Vergleich zum 30-jährigen Mittel 1991 bis 2020 wurden 105 % des Solls gemessen. Dabei gab es regional große Unterschiede: In den südlichen Landesteilen war der Januar deutlich zu feucht und besonders im Harz viel zu trocken. So erreichte Stiege im Oberharz im Januar nur 46,8 % seines Niederschlagssolls zum Klimamittel 1961 bis 1990, während Braunsroda im Burgenlandkreis/bei Bad Bibra 214,1 % des erwartbaren Niederschlags erreichte. Weniger Sonnenschein als üblich wurde im Januar registriert. Mit 28,6 Sonnenscheinstunden wurden lediglich 67,4 % des erwartbaren Sonnenscheins im Zeitraum von 1961 bis 1990 erreicht. Im Vergleich zur Klimaperiode von 1991 bis 2020 wurden sogar nur 53,6 % gemessen. Sehr kontrastreich präsentierte sich der Februar 2021. Nach einem milden Start in den Monat folgte zum Ende der ersten Dekade ein heftiger Wintereinbruch mit kräftigen Schneefällen, Dauerfrost und nachts teils unter -20 °C. So konnten in der Nacht zum 14.02. in Querfurt -24,8 °C gemessen werden, was für die Station die kälteste Temperatur seit Aufzeichnungsbeginn 1995 darstellt. Im letzten Monatsdrittel stiegen die Temperaturen deutlich an und so wurde teilweise erstmals in einem Februar die 20 Grad-Marke überschritten. Mit 20,5 °C war es am 25.02. in Pabstorf im Harzvorland/am Huy am wärmsten, gefolgt von Bernburg mit 20,4 °C und Osterfeld mit 20,2 °C. Im Monatsmittel gleichen sich die Extreme weitestgehend aus, so dass der Februar mit einer Monatsmitteltemperatur von 0,9 °C abschloss. Damit war der Februar gegenüber dem Klimamittel von 1961 bis 1990 um 0,5 K zu mild und im Vergleich zum 30-jähirgen Mittel von 1991 bis 2020 war der Februar 0,9 K zu kühl. Mit 47,1 mm präsentierte sich dieser Monat deutlich zu feucht. So wurden im Vergleich zum 30-jährigen Mittel von 1961 bis 1990 141,7 % des Solls erreicht. Vergleicht man mit dem Klimamittel von 1991 bis 2020 wurden 137,9 % des Niederschlags gemessen. Maßgeblich für die positiven Abweichungen waren die kräftigen Schneefälle vom 7. bis zum 9. Februar. Besonders im Süden und Westen Sachsen-Anhalt lagen verbreitet mehr als 30 cm Schnee, etliche Wetterstationen meldeten die höchste Schneehöhe seit Aufzeichnungsbeginn, wie zum Beispiel Halberstadt, Aschersleben oder auch Halle-Döllnitz. Der Februar brachte mit 94,9 Sonnenstunden mehr Sonne als üblich. Dies entspricht 140,2 % im Vergleich zur Klimaperiode 1961 bis 1990 bzw. 124,4 % zum 30-jährigen Mittel 1991 bis 2020. Der Winter vom Dezember 2020 bis Februar 2021 hatte in Sachsen-Anhalt eine Mitteltemperatur von 1,7 °C und lag damit um 1,3 K über dem Klimamittel von 1961 bis 1990 und um 0,6 K über dem 30-jährigen Mittel 1991 bis 2020. Damit war der Winter 2020/2021 der achte zu milde Winter in Folge. Der letzte Winter, der nicht zu mild war, war der Winter 2012/2013, welcher genau das langjährige Mittel erreichte. Mit 120,6 mm erreichte der Winter gegenüber der Klimaperiode von 1961 bis 1990 101,2 % und im Vergleich zum 30-jährigen Mittel 1991 bis 2020 95,6 %. Dabei war Walternienburg bei Zerbst/Anhalt mit 73,9 mm (77,6 % gegenüber 1961 bis 1990) die trockenste Station in Sachsen-Anhalt und sogar in Deutschland, gefolgt von Bad Lauchstädt mit 75,0 mm (91,5 % gegenüber 1961 bis 1990). In den Wintermonaten konnten 166,3 Sonnenstunden gemessen werden, dies entspricht 114,4 % des Klimamittels von 1961 bis 1990, aber nur 96,2 % gegenüber dem 30-jährigen Mittel von 1991 bis 2020.
Verkehrslage Verkehrsunfall mit Sachschaden Eine 26-Jährige war am 28.11.2023 gegen 14 Uhr mit einem PKW Hyundai in Köthen im Elsdorfer Weg in Richtung Dessauer Straße unterwegs. Nach dem Durchfahren einer Rechtskurve verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Grundstückszaun. An diesem entstand Sachschaden in Höhe von circa 1.000 Euro. Am Hyundai beläuft sich der Schadensumfang auf etwa 2.500 Euro. Während der Unfallaufnahme bemerkten die Beamten Auffälligkeiten bei der 26 Jahre alten Fahrerin, die auf einen Konsum von Betäubungsmitteln hindeuteten. Ein daraufhin durchgeführter Drogentest vor Ort wies ein positives Ergebnis aus und bestätigte damit die Vermutung der Beamten. Eine Blutprobenentnahme wurde angewiesen und die weitere Fahrt untersagt. Zudem wurde der Führerschein der 26-Jährigen einbehalten. Verkehrsunfall mit Personenschaden Zwischen Maxdorf und Köthen, unweit des Abzweigs nach Zabitz , kam eine 49 Jahre alte Renaultfahrerin am 29.11.2023 gegen 12.30 Uhr nach rechts von der Fahrbahn ab, stieß frontal gegen einen Baum und kam in der weiteren Folge auf dem Gegenfahrstreifen zum Stehen. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt winterglatt. Die Fahrzeugführerin trug leichte Verletzungen davon. Eine medizinische Versorgung vor Ort wurde jedoch nicht in Anspruch genommen. Der Schadensumfang am Renault lag bei rund 5.000 Euro. Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Schneefalls dieser Wintersaison bittet die Polizei alle Verkehrsteilnehmer um eine vorausschauende und der Witterung angepassten Fahrweise. Jeder Fahrzeugführer sollte in besonderem Maße auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit achten und seine Bereifung am Fahrzeug überprüfen, denn wer trotz winterlicher Verhältnisse nicht mit den vorgeschriebenen Reifen unterwegs ist, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. Verkehrsunfall mit Sachschaden Beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz eines Supermarktes in der Wittener Straße in Bitterfeld- Wolfen stieß am 29.11.2023 gegen 7.30 Uhr ein 36-Jahre alter LKW-Fahrer gegen eine Straßenlaterne. Sowohl am Fahrzeug als auch am Mast der Straßenbeleuchtung konnten Beschädigungen festgestellt werden. Die Gesamtsumme wurde auf annähernd 550 Euro geschätzt. Verkehrsunfall mit Sachschaden Am 28.11.2023 gegen 14 Uhr touchierte eine 68-Jährige mit ihrem PKW VW beim Ausfahren aus einer Stellfläche eines Parkplatzes in der Lindenstraße in Weißandt-Gölzau einen in unmittelbarer Nähe abgestellten PKW Skoda. Der Schadensumfang beläuft sich für beide beteiligte Fahrzeuge auf jeweils rund 300 Euro. Wildunfall Zu einem Zusammenstoß mit einem Reh kam es am 29.11.2023 gegen 5 Uhr auf der K 1254. Ein 53-Jähriger war mit seinem PKW BMW aus Richtung Hagendorf kommend in Richtung Reuden-Süd unterwegs, als plötzlich und unerwartet vor ihm das Tier auf die Fahrbahn lief. Trotz eingeleiteter Gefahrenbremsung konnte eine Kollision mit dem Wildtier nicht verhindert werden. Die Schadenssumme am PKW wurde auf ungefähr 3000 Euro geschätzt. Das Reh konnte an der Unfallstelle nicht mehr festgestellt werden. Geschwindigkeitskontrolle Die Polizei überwachte am 29.11.2023 in der Parsevalstraße in Bitterfeld -Wolfen die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Im Zeitraum von 11.30 bis 12.30 Uhr konnten vier Fahrzeugführer festgestellt werden, die zum Teil deutlich schneller als erlaubt die Straße befuhren. Der Spitzenreiter war mit 98 km/h unterwegs. Verkehrskontrolle mit Folgen In der Anhaltstraße in Bitterfeld -Wolfen wurde am 28.11.2023 gegen 22 Uhr ein Fahrradfahrer einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen den 42 Jahre alten Nutzer des Zweirades gleich mehrere Haftbefehle vorlagen. Er wurde sodann einer Justizvollzugsanstalt zugeführt. Des Weiteren fanden die Beamten bei ihm mehrere Behältnisse mit betäubungsmittelverdächtigen Substanzen. Diese wurden beschlagnahmt. Der 42-Jährige muss sich nun wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verantworten. Kriminalitätslage versuchte Erpressung Immer wieder versuchen Kriminelle durch erpresserisches Vorgehen an Geld zu kommen. So auch in einem Fall im Landkreis Anhalt-Bitterfeld . Hier hatte ein 46-Jähriger vor einiger Zeit über eine Kommunikationsplattform eine junge Frau kennengelernt. Schon bald wurde der Kontakt intensiver und es kam zum gegenseitigen Austausch von intimen Aufnahmen. Wie am 28.11.2023 polizeilich bekannt wurde, erhielt der Mann am Vortag sodann eine Geldforderung in Höhe von 3.800 Euro. Sollte er dieser nicht nachkommen, wurde mit der Veröffentlichung der Aufnahmen gedroht. Der Betroffene ging nicht darauf ein, sondern wandte sich an die Polizei. Diese warnt eindringlich davor, derartigen Ansinnen zu folgen, da das erpresserische Vorgehen in den meisten Fällen auch nach der Zahlung nicht aufhört. Betroffene sollten den Chatverlauf sichern und frühzeitig die Polizei informieren. Zum Schutz vor sexueller Erpressung empfiehlt die Polizei, keine Freundschaftsanfragen von fremden Personen anzunehmen, regelmäßig die Account- und Privatsphäreeinstellungen zu überprüfen und vorsichtig mit der Veröffentlichung persönlicher Daten umzugehen. Impressum: Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld Pressestelle Friedrich-Ebert-Strasse 39 06366 Köthen Tel: (03496) 426-0 Fax: (03496) 426-210 Mail: za.prev-abi@polizei.sachsen-anhalt.de
null Grundwasser im November Baden-Württemberg/Karlsruhe. „Wenn es tagelang regnet, dann sprechen wir von Landregen. Über dieses Ereignis konnten wir uns in diesem November freuen“, so Dr. Ulrich Maurer, Präsident der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und ergänzt: „Für Viele ist tagelanger Regen kein Grund zur Freude, für unser Grundwasser schon. Erst wenn der Boden gut durchtränkt ist, kann die Neubildung des Grundwassers einsetzen. Die Grundlage hat der häufige Regen schon ab Mitte Oktober gelegt. Nun entscheiden die Niederschläge in den kommenden Wintermonaten darüber, wie gut gerüstet unser Grundwasser in den nächsten Sommer geht.“ Lysimeter in der Rheinebene zeigt: Ende November kommt Sickerwasser an Die LUBW beobachtet mithilfe eines wägbaren Lysimeters in Stutensee-Büchig, wie sich die Bodenfeuchte im Untergrund der nördlichen Rheinebene entwickelt. Seit Donnerstag, den 23. November, tropft es in dieser Messvorrichtung wieder. „Das bedeutet, dass der Boden ausreichend mit Wasser durchtränkt ist und die Grundwasserneubildung beginnt. Voraussetzung für eine gute Neubildung des Grundwassers ist, dass wir ausreichend Regen oder Schneefälle in diesem Winter haben. Ideal wäre auch eine dicke Schneedecke, die langsam abtaut. So hat das Wasser ausreichend Zeit in den Boden einzusickern. Kurzzeitige Starkregenereignisse helfen leider wenig, da dabei der Niederschlag größtenteils oberirdisch abfließt“, erläutert Michel Wingering, zuständiger Mitarbeiter der LUBW für die Überwachung des Lysimeters in Büchig und zahlreicher weiteren Grundwasserstellen und Quellen in Baden-Württemberg. Mit dem Lysimeter in Büchig dokumentiert die LUBW die Bodenfeuchte in einer Tiefe von 2,50 Metern. In Berechnungen mit Wassermodellen wird der Versickerungsprozess für eine Bodentiefe von einem Meter ermittelt. Der Vergleich der aus den Modellen berechneten Karten von Anfang und Ende November macht die Zunahme der relativen Bodenfeuchte deutlich. Karten zeigen: Verbesserungen der Ausgangssituation für die Grundwasserneubildung im Herbst anhand der Bodenfeuchte im Vergleich Anfang und Ende November 2023. Quelle: LUBW. Zu Beginn des Winters: Grundwasservorräte auf überdurchschnittlichem Niveau Nach steilen Anstiegen im November 2023 bewegen sich die Grundwasserstände und Quellschüttungen in Baden-Württemberg zum Monatsende auf überdurchschnittlichem, bei jeder vierten Messstelle sogar auf hohem Niveau. In diesem November fiel mehr als doppelt so viel Niederschlag wie in der Referenzperiode 1961-1990. Die Bodenfeuchte hat sich dadurch sehr schnell erholt, am Lysimeter Büchig mehr als in jedem anderen Monat seit 30 Jahren. Die Grundwasserverhältnisse sind im Monatsmittel an rund 80 % der Messstellen deutlich angestiegen, besonders markant in der zweiten Monatshälfte. Neben den schnell reagierenden Quellschüttungen und gewässernahen Messstellen war Ende November eine Entspannung der Grundwasserverhältnisse in allen Landesteilen zu beobachten. Dargebot an Grundwasser geht seit rund 20 Jahren zurück Bis Anfang dieses Jahrtausends war die Situation des Grundwassers noch ausgewogen. Nasse und trockene Perioden haben sich abgewechselt. Seit dem Jahr 2003 haben sich Trockenjahre gehäuft und die Grundwasserstände sind vielerorts in Baden-Württemberg nach und nach gesunken. Lediglich einzelne Jahre wie beispielsweise 2021 verzeichneten seitdem eine durchschnittliche Neubildungsmenge von landesweit etwa 190 Millimetern. Eine sichtbare Auswirkung ist, dass in den letzten Jahren zunehmend in den Sommermonaten einzelne Quellen versiegen – vor allem in Höhenlagen des Schwarzwalds. „Auf der Basis von Berechnungen der Kooperation ‚Klimaveränderung und Konsequenzen für die Wasserwirtschaft‘, KLIWA, müssen wir uns darauf einstellen, dass in manchen Teilen des Landes die Quellschüttungen in Folge des Klimawandels weiter zurückgehen und etwa 20 Prozent weniger Grundwasser in Baden-Württemberg neu gebildet wird“, so Maurer. „Umso mehr freuen wir uns über einen November 2023, der seit Beginn der Wetteraufzeichnungen den drittmeisten Niederschlag gebracht hat. Nur in den Jahren 1882 und 1944 wurden mehr Niederschläge gemessen. Wer diesen November als sehr grau empfunden hat, hat dies richtig eingeordnet, denn in Bezug auf die Sonnenscheindauer ist der November 2023 der drittdüsterste November seit Beginn der Aufzeichnung im Jahr 1951. Gleichzeitig entwickelte sich der Herbst 2023 mit durchschnittlich 11,6 Grad Celsius zum wärmsten Herbst seit Aufzeichnungsbeginn.“ Hintergrundinformation Grundwasser entsteht durch Versickerung von Niederschlägen und Infiltration von Wasser aus Flüssen und Seen. Es fließt in unterirdischen Hohlräumen und tritt vereinzelt in Form von Quellen, artesischen Brunnen oder Baggerseen zutage. In Baden-Württemberg werden über 70 % des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen. Erkenntnisse zu Beschaffenheit und Bewirtschaftung sind Grundlage für einen nachhaltigen Grundwasserschutz. Die Landesanstalt für Umwelt ist die zentrale Managementstelle der Grundwasserüberwachung in Baden-Württemberg für rund 1900 Beschaffenheitsmessstellen, 2000 Grundwasserstandsmessstellen, 150 Quellschüttungsmessstellen und 30 Lysimeter zur Erfassung der Sickerwassermenge. Seit dem Jahr 1991 werden die Ergebnisse jährlich im Bericht zum Grundwasserüberwachungsprogramm veröffentlicht. Die Ergebnisse der Grundwasserüberwachung sind auch Grundlage für die Bewertung des chemischen und mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper gemäß Wasserrahmenrichtlinie . Informationen und Bewertungen zur Entwicklung der Grundwassermenge finden Sie als Karte, mit verschiedenen Ganglinien und als Tabelle unter Grundwasserstände und Quellschüttungen . Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de
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