[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Unser Vogelmonitoring Gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie und Bundesnatur- schutzgesetz sind die EU-Mitgliedsstaaten bzw. der Bund und die Länder verpflichtet, in festgesetzten Zeitabständen über Verbreitung, Bestände, Bestands- entwicklungen und Erhaltungszustände der Vogelarten zu informieren - innerhalb und außerhalb von Vogel- schutzgebieten. Damit soll konkret die Wirksamkeit der EU-Vogelschutzrichtlinie und der ergriffenen Maß- nahmen überprüft werden. In Rheinland-Pfalz übernimmt die Staatliche Vogel- schutzwarte diese Aufgabe im Auftrag des Ministeri- ums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Mehr Informationen im Internet https://s.rlp.de/pn1DP Staatliche Vogelschutzwarte http://youtube.com/LfU-RLP Youtube-Kanal des Landesamtes für Umwelt Ihre Ansprechpartner! E-Mail: vogelschutzwarte@lfu.rlp.de Impressum Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Internet: www.lfu.rlp.de E-Mail: poststelle@lfu.rlp.de Das Vogelmonitoring wird auf dem Youtube-Kanal des Landesamtes für Umwelt in der Reihe "Frag das LfU" detailliert vorgestellt, abrufbar im Internet unter: http://youtube.com/LfU-RLP Fotos: Titel: fotomaster-adobe.stock.com, Iliuta-adobe. stock.com, creativenature.nl-adobe.stock.com; Innen: Werner-adobe.stock.com, Dieter Goebel-Berggold, Tatiana-adobe.stock.com; Außen: Tatiana-adobe.stock. com, Robin-adobe.stock.com © LfU Mainz 2023 STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE Im Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Wer wir sind … Die wesentlichen Aufgaben der Staatlichen Vogelschutzwarte: Die Staatliche Vogelschutzwarte Rheinland-Pfalz (VSW) wurde am 1. November 2022 in das neue geschaffene „Kompetenzzentrum Staatliche Vogel- schutzwarte und Artenvielfalt in der Energiewende“ (KSVAE) integriert. Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt damit erstmals diese wichtige Funktion in Eigenverantwortung, nach- dem 2021 die seit 1973 gemeinsam von den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland betriebene Staatliche Vogelschutzwarte in Frankfurt am Main aufgelöst wurde. ■ Wissensbasierte Erarbeitung von Maßnahmen, die der Erhaltung der Bestände der heimischen Vogelarten und ihrer Lebensräume dienen ■ Fachliche Beratung der Naturschutzbehörden zu Themen des Vogelschutzes und in Artfragen Feldlerche Was wir tun … Die VSW fungiert als Schnittstelle zwischen dem wis- senschaftlichen Vogelschutz, der Umweltverwaltung, der Naturschutzpraxis und dem ehrenamtlichen Enga- gement. Aus diesem Grund liegt ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung von Informationen zum Vogelschutz für Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit. Dazu wer- den Artenschutzempfehlungen für heimische Brutvo- gelarten und Konzepte zum Schutz von Zug- und Rast- vögeln erstellt und deren Umsetzung begleitet. Rotmilan Vogelschutzwarten sind als Fachbehörden der Länder für den ornithologischen Artenschutz zuständig. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Erarbeitung fachlicher Grundlagen für den Artenschutzvollzug und die Koordination avifaunistischer Erfassungen. Die Lage der Vogelwelt ist alarmierend und erfordert gesellschaftlich tragfähige Lösungen, um den Verlust der biologischen Vielfalt und die dramatische Be- standsabnahme von Arten in allen Lebensräumen zu stoppen. Einige Arten sind mittlerweile so selten, dass sie in immer größeren Bereichen unserer Landschaft fehlen. Zusätzlich erarbeitet die Staatliche Vogelschutzwarte Lösungskonzepte und berät bei Konflikten, die beim Auftreten von bestimmten Vogelarten (z. B. Saatkrähe, Kormoran, invasive Vogelarten) im städtischen oder ländlichen Raum entstehen können. ■ Fachliche Begleitung der Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie, des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ und der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 ■ Erarbeitung von Standards für Erfassungs- und Monitoring-Programme ■ Beratung zum Vogelschutz an Gebäuden, Freileitungen (Strom) und Verkehrswegen ■ Umsetzung landes- und bundesrechtlicher sowie internationaler Vorgaben zum Schutz wildlebender Vogelarten ■ Erstellung der Roten Liste der Brutvögel in Rheinland-Pfalz ■ Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung naturschutzrechtlicher Vorgaben im Vogel- schutz
<p>Das Umweltrecht umfasst alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Der Kernbereich des Umweltrechts besteht aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht)</p><p>Zum Kernbereich gehören zudem die höherrangigen Umweltnormen (zum Beispiel das Umweltvölkerrecht, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, Artikel 20a Grundgesetz), die Querschnittsgesetze (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltschadensgesetz) und das Umweltstrafrecht.</p><p>Zunehmend werden Umweltschutzregelungen auch im Fachrecht (zum Beispiel im Energierecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Bergrecht, Bau- und Planungsrecht) integriert, deren ursprünglicher Regelungszweck nicht der Umweltschutz ist. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> entwickelt Vorschläge für Umweltschutzregelungen in diesen Rechtsgebieten.</p><p>Insbesondere in den übergreifenden Rechtsgebieten Klimaschutzrecht und Ressourcenschutzrecht finden sich sowohl klassisches Umweltrecht als auch zahlreiche Rechtsgebiete und Einzelgesetze, die nicht zum Umweltrecht zählen und dennoch etwas für den Umweltschutz tun können. Die übergeordneten Ziele des Ressourcenschutzes und des Klimaschutzes bilden die Klammer und ermöglichen die systematische Erfassung dieser heterogenen Regelungen in einem Rechtsgebiet Ressourcenschutzrecht beziehungsweise Klimaschutzrecht. Mit der Schaffung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden nun übergeordnete Schutzziele und Verfahren kohärent geregelt.</p><p>Über der einzelnen Normierungsarbeit steht die grundlegende Frage nach einer besseren Umweltschutzregulierung und nach deren besserem Vollzug.</p><p> <a href="http://ufordat.uba.de/UFORDAT/pages/PublicRedirect.aspx?h=83368c1218b60e47c5012583fd36b7af0aed48011a060a42d487176ae6bd29b3"><i></i> Zur Beschreibung in der Umweltforschungsdatenbank (UFORDAT)</a> <a href="https://www.ufz.de/index.php?de=47729"><i></i> Zur Projektwebsite des UFZ</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748941521/zukunftsfaehiges-umweltrecht-i"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht I</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748915379-1/titelei-inhaltsverzeichnis?page=1"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht II</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748919285/zukunftsfaehiges-umweltrecht-iii-unilaterale-beitraege-zur-globalen-nachhaltigkeitsordnung?page=1"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht III</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_vorsorgeprinzip_online.pdf">Workshop Das Vorsorgeprinzip vor neuen Herausforderungen</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_suffizienz.pdf">Workshop Rechtliche Perspektiven der Suffizienz</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_schutz_final.pdf">Workshop Unilaterales Umweltrecht zum Schutz globaler Umweltgüter</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/das-instrument-der-bedarfsplanung-rechtliche"><i></i> Zur Publikation</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/gerechtigkeit-im-umweltrecht"><i></i> zur Publikation</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/vorsorgeprinzip"><i></i> zum Artikel</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/durchsetzung-des-umweltrechts"><i></i> zum Artikel</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umweltgesetzbuch"><i></i> zum Artikel</a> </p>
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ INFEKTIONSPRÄVENTION Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2018 © fivepointsix / Fotolia KategorieDiagnose/Erreger20182017 Gastroenteritische Infektionen (Durchfallerkrankungen)Campylobakter Enteritis4.1003.831 EHEC-Erkrankung (außer HUS)151122 Giardiasis125126 HUS32 Kryptosporidiose6934 Norovirus-Erkrankung4.0444.479 Rotavirus-Erkrankung6331.229 Salmonellose932684 Shigellose3020 Hepatitiden (Leberentzündungen) Impfpräventable Infektionskrankheiten (s. STIKO-Empfehlungen) Weitere Infektionen Yersiniose124127 Clostridium difficile90106 Hepatitis A4948 Hepatitis B369251 Hepatitis C258193 Hepatitis D20 Hepatitis E228186 Diphtherie00 Haemophilus influenzae5739 Meningokokken (invasiv)1918 Masern921 Mumps3341 Röteln05 Pertussis (Keuchhusten)540802 Varizellen664675 Influenza13.8624.615 Adenovirus (Konjunktivalabstrich)4924 Borreliose1.5791.086 Brucellose01 Dengue-Fieber2518 Enterobacteriaceae192155 FSME60 Hantavirus-Erkrankung349 Legionellose6154 Leptospirose34 Listeriose2334 MRSA7290 Q-Fieber410 Tuberkulose237241 Tularämie33 Typhus abdominalis14 Übersicht über die Meldezahlen der häufigsten meldepflichtigen Infektionskrankheiten nach RKI-Referenzdefinition. 2 Infektionsbilanz 2018: Rekord-Grippewelle im LandBorreliose – im Jahr 2016 dagegen lag die Zahl mit 1.467 Infektionen bereits ähnlich hoch. So viele saisonale Grippe-Erkrankungen hat es hierzulande noch nie gegeben: Im Frühjahr 2018 meldeten die kommunalen Gesundheitsämter dem LUA landesweit fast 13.900 Infektionen – ein Rekordwert. Im Vergleich dazu verliefen frü- here Grippesaisons weniger drastisch: Im Frühjahr 2017 erkrankten rund 4.500 Menschen in Rhein- land-Pfalz, 2016 waren es circa 3.400 Menschen gewesen.Labordiagnostik und Meldewesen Erfasst werden nur die Fälle, in denen Influenzavi- ren im Labor nachgewiesen werden. Da nicht bei allen Grippepatienten ein Abstrich genommen wird und auch nicht alle Erkrankten überhaupt zum Arzt gehen, ist die tatsächliche Zahl der Grip- peerkrankungen in einer Saison um ein Vielfaches höher als die Zahl der gemeldeten Fälle. Die Grippe unterscheidet sich von harmloseren grippalen Infekten durch den plötzlichen und hef- tigen Krankheitsbeginn mit anhaltend hohem Fie- ber, starken Muskel- und/oder Kopfschmerzen sowie Schwäche. Diese treten zusätzlich zu den Symptomen der allgemeinen Erkältung wie lau- fender Nase, trockenem Reizhusten und Hals- schmerzen auf. Für Menschen mit Vorerkrankun- gen, ältere Menschen und Schwangere kann die Grippe besonders gefährlich sein: Bei ihnen treten häufiger schwere Krankheitsverläufe mit Lungen- oder Mittelohrentzündungen auf. Magen-Darm-Erkrankungen dagegen machen immer einen Großteil der landesweit registrier- ten Infektionskrankheiten aus. Meist waren im vergangenen Jahr Noroviren (4.044 Fälle) oder Campylobacter-Bakterien (4.100) die Auslöser, weniger häufig auch Rotaviren (633) oder Sal- monellen (932). Die Zahl der Borreliose-Infektionen, einer durch Zecken übertragenen bakteriellen Erkrankung, ist mit 1.579 Meldungen in etwa auf dem Niveau der Vorjahre. Zwar erkrankten im Jahr 2017 nur 1.086 Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer an Im Landesuntersuchungsamt (LUA) laufen die Da- ten zu allen meldepflichtigen Infektionskrank- heiten und Infektionserregern aus ganz Rhein- land-Pfalz zusammen. Sie werden von den rheinland-pfälzischen Gesundheitsämtern gemäß Infektionsschutzgesetz in anonymisierter Form übermittelt. Im LUA werden die Daten gesam- melt, von Infektionsepidemiologen analysiert und bewertet und an das Robert Koch-Institut in Ber- Magen-Darm-Erreger: Rotaviren unter dem Transmissi- ons-Elektronenmikroskop. © Hans R. Gelderblom/RKI lin übermittelt. Auf diese Weise können überregi- onale Krankheitsausbrüche frühzeitig erkannt und gemeinsam mit den zuständigen Gesundheitsäm- tern Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Zum Schutz der rheinland-pfälzischen Verbrau- cherinnen und Verbraucher vor Infektionsgefah- ren untersucht das LUA regelmäßig Proben auf Krankheitserreger und mikrobiologische Verunrei- nigungen. Darunter sind unter anderem Blut- oder Stuhlproben von Patienten, Wasserproben aus Hausinstallationen und Badeseen, Lebensmittel- proben oder auch solche, mit denen die Funktion von medizinischen Desinfektions- und Sterilisati- onsanlagen überprüft wird. 3 Antibiotikaresistenz konsequent die Stirn bieten Die Fortschritte der modernen Medizin sind eng verknüpft mit der Verfügbarkeit wirksamer Me- dikamente zur Behandlung schwerer, insbeson- dere bakterieller Infektionen. Seit Einführung der Antibiotika in die Medizin in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts konnten Infektionskrankheiten als Haupttodesursache verdrängt und in der Fol- ge die durchschnittliche Lebenserwartung in rei- chen Ländern von 47 Jahren auf nahezu 80 Jahre und mehr gesteigert werden. Doch diese oft le- bensrettenden Medikamente drohen ihre Wirkung zu verlieren. Woran liegt das? Antibiotika hindern Bakterien daran, sich zu ver- mehren, oder sie töten sie sogar ganz ab. Aller- dings haben Bakterien natürlicher Weise die Ei- genschaft, gegen Antibiotika unempfindlich zu werden. Resistenzen, zunächst eher ein selten an- zutreffendes Phänomen, haben sich aufgrund ei- ner sehr breiten Anwendung von Antibiotika auch außerhalb der Medizin (z.B. in der Nahrungsmit- telproduktion) ausgebreitet. Hierbei bedienen sich die Bakterien eines besonderen Tricks: Ohne sich selbst vermehren zu müssen, können sie ihre Re- sistenz durch Weitergabe eines kleinen Stücks an Erbinformation an andere Bakterien weitergeben. Auf diese Weise können sich Resistenzen schneller ausbreiten als die resistenten Bakterien selbst. dern und gleichzeitig die Entstehung und Weiter- verbreitung resistenter Bakterien einzudämmen. Konkret stehen hier Maßnahmen wie Personal- schulungen zur konsequenten Händedesinfektion, eine Optimierung der Instrumentensterilisation sowie Etablierung einer indikationsgerechten An- tiobitikaverschreibung (sog. „Antibiotic Steward- ship“) zur Verfügung, um nur einige wenige Bei- spiele zu nennen. Wie ist die Situation in Rheinland-Pfalz? Bereits seit mehreren Jahren besteht eine gesetz- liche Meldepflicht für invasive Infektionen durch methicillin-resistenten Staphylococcus aureus – einem überwiegend über Haut, Hände und Ober- flächenkontakte übertragenen Bakterium, das mehrfach resistent insbesondere bei vorerkrank- ten Menschen vorkommt und dann schwere In- fektionen wie Lungenentzündung oder eine Blut- strominfektion hervorrufen kann. Seit Beginn der Meldepflicht ist die Zahl dieser In- fektionen kontinuierlich zurückgegangen: Im Ver- gleich zum Jahr 2010 waren 2018 bereits 53 Pro- zent weniger Menschen an invasiven Infektionen durch MRSA erkrankt. 2018 wurden in Rhein- land-Pfalz 72 Fälle gemeldet. Bezogen auf die Be- völkerung erkranken derzeit statistisch gesehen jährlich 1.77 von 100.000 Rheinland-Pfälzern an einer MRSA-Infektion; 2010 waren es noch 3.95 von 100.000. Damit liegt Rheinland-Pfalz auch deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von 2.93 MRSA-Infektionen pro 100.000 Einwohnern. Was wird in Deutschland dagegen getan? Verschiedene Gesetzesinitiativen auf Bundes- und Landesebene der vergangenen Jahre zielen dar- auf ab, dieser Entwicklung entgegenzutreten. Zum einen wurden durch Änderungen des Infektions- schutzgesetzes Meldepflichten für antibiotikare- sistente Bakterien eingeführt bzw. erweitert. Zum anderen wurde durch Hygieneverordnungen der Länder verfügt, dass die Hygiene in medizinischen Einrichtungen gestärkt wird. Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, durch präventive Hygiene- maßnahmen Krankenhausinfektionen zu verhin- 4 Gefährlich für Patienten: Infektionen mit multiresistenen Keimen in Krankenhäusern. © GordonGrand / Fotolia liegt in etwa auf dem gleichen Niveau wie das durchschnittliche Meldeaufkommen in Gesamt- deutschland (4.58 / 100.000). Für Acinetobacter, einem in der Umwelt weit ver- breiteten Bakterium, das ebenfalls den gesun- den Menschen besiedeln kann und in Einzelfällen schwere Infektionen auslöst, waren 2018 in Rhein- land-Pfalz 27 Nachweise von Bakterien mit Un- empfindlichkeit gegenüber Carbapenem-Antibioti- ka gemeldet worden, was einer Häufigkeit von 0.68 pro100.000 Bürgern entspricht. Zum Vergleich: Im gesamten Bundesgebiet wurden hier im Durch- schnitt mit 0.92 Nachweisen pro 100.000 deutlich mehr solcher Infektionen gemeldet. Was tut das Land Rheinland-Pfalz? Seit Mai 2016 sind Infektionen und eine Besied- lung mit gram-negativen Bakterien mit Resis- tenz gegen Reserveantibiotika aus der Gruppe der Carbapeneme meldepflichtig. Aufgrund der bis- her kurzen Beobachtungszeit ist eine Trendana- lyse wenig aussagekräftig. Allerdings lohnt sich ein Blick im Vergleich zum Bundesdurchschnitt: Für die beim Menschen überwiegend im Ma- gen-Darm-Trakt vorkommenden Enterobacteria- ceae wurden im Jahr 2018 in Rheinland-Pfalz 192 Nachweise übermittelt. Das entspricht 4.71 Er- regernachweisen pro 100.000 Bürger. Der Wert Das Landesuntersuchungsamt (LUA) unter- stützt die 24 Gesundheitsämter des Landes bei der Überwachung der Hygienestandards in medi- zinischen Einrichtungen. LUA-Mitarbeiter unter- suchen amtliche Hygieneproben und nehmen an Begehungen der Gesundheitsämter in medizini- schen Einrichtungen teil. Daneben steht am LUA epidemiologische, mikrobiologische und mole- kularbiologische Kompetenz bereit, wenn sich Er- krankungen durch antibiotikaresistente Bakterien im Land häufen sollten. Was tun die Kommunen? Die Bekämpfung multiresistenter Erreger (MRE) wird durch die Bildung von grenzüberschreiten- den Netzwerken gezielt und interdisziplinär an- gegangen. Die 79. Gesundheitsministerkonferenz hat 2006 zur Bekämpfung nosokomialer (sprich: in Gesundheitseinrichtungen erworbener) Infekti- onen mit resistenten Keimen die Einrichtung von MRE-Netzwerken empfohlen. In Rheinland-Pfalz hat der MRE-Netzwerkgedanke mittlerweile deut- liche Zustimmung gefunden: Seit dem Jahr 2009 sind neun regionale MRSA-/ MRE-Netzwerke (re- gionale und auch überregionale Kooperationen) quer durchs Land gebildet worden. Nahezu alle Kreise und Kommune nehmen teil. Der öffentliche Gesundheitsdienst bzw. die kommunalen Gesund- heitsämter haben in Rheinland-Pfalz - entspre- chend der Landeshygieneverordnung - die Funkti- on, den Netzwerkprozess zu moderieren. Zuletzt ist das MRE-Netzwerk Westerwald-Rhein- Lahn entstanden, in welchem der Landkreis Altenkir- chen, der Westerwaldkreis und der Landkreis Rhein- Lahn verbunden sind. Die Arbeit dieses Netzwerkes ist auch im bundesweiten Vergleich als hervorragend zu bewerten: Es wurde im Herbst 2017 mit dem In- novationspreis der Akademie für öffentliches Ge- sundheitswesen in Düsseldorf ausgezeichnet. 5 bei der Versorgung von Patienten, auch beim Übergang zwischen einzelnen Institutionen, und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Kontrol- le der Antibiotikaresistenz. Ein Akut-Krankenhaus, das ein Qualitätssiegel vorweisen will, muss bei- spielsweise ein konsequentes Screening auf multi- resistente Erreger bei der Neuaufnahme bestimm- ter Patientengruppen durchführen. Ausblick Es werden immer mehr: MRSA-/MRE-Netzwerke in Rheinland-Pfalz. © LUA Das LUA hat beim MRE-Netzwerkthema die Funk- tion einer koordinierenden Stelle der Netzwerk- arbeit in Rheinland-Pfalz. Bei Fortbildungen, epi- demiologischen Untersuchungen, runden Tischen und Foren entwickeln die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen zur jeweiligen Region pas- sende Strategien zur Bekämpfung von Kranken- haus-Infektionen. Ein Baustein für eine erfolgreiche Netzwerk-Tätig- keit sind MRE-Qualitätssiegegel. Sie schaffen ei- nen Anreiz, hygienische Standards in Krankenhäu- sern und anderen Gemeinschaftseinrichtungen einzuhalten und nach außen sichtbar darzustellen. Sie sorgen für einheitlich hohe Hygienestandards 6 Bakterielle Resistenzen gegen Antibiotika bedro- hen die Gesundheit von Patienten und sind eine ernstzunehmende Herausforderung für die mo- derne Medizin. Die Weltgesundheitsorganisati- on hat einen weltweiten Aktionsplan gegen die Entstehung und Ausbreitung antimikrobieller Re- sistenzen ins Leben gerufen. Dieser sieht in der Verbesserung von Hygienemaßnahmen einen zentralen Ansatzpunkt zur Bekämpfung antimik- robieller Resistenz. Rheinland-Pfalz ist bereits auf einem guten Weg: Die MRSA-Infektionen gehen zurück, die Nach- weise carbapenemresistenter Bakterien liegen im oder unter dem Bundesdurchschnitt. Die Arbeit der MRE-Netzwerke und die Überwachung me- dizinischer Einrichtungen durch Behörden sind die Grundlagen dieser positiven Bilanz. In Anbe- tracht des medizinischen Fortschritts und einer immer breiteren Anwendung infektionsbegüns- tigender Therapieformen bedarf es einer konse- quenten Fortsetzung dieser Bemühungen. Nur so wird es gelingen, der Ausbreitung resistenter Er- reger in Rheinland-Pfalz weiterhin erfolgreich die Stirn zu bieten. Herausgeber: Landesuntersuchungsamt Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 1 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Beschränkung der Windkraftnutzung in Wäldern Die Umwandlung von Wald, zu der auch die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald gehört, ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig. Bei der Entschei- dung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzu- wägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentli- cher Bedeutung ist (§ 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz/BWaldG). Die Kompetenzen der Länder für Regelungen zur Nutzung und zum Schutz der Wälder ergeben sich aus §§ 5, 9 Absatz 3 BWaldG. Danach dienen die Regelungen des zweiten Kapitels des BWaldG als Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder können bei der Ausfül- lung dieses Rahmens unter anderem bestimmen, dass die Umwandlung von Wald weiteren Be- schränkungen unterworfen und insbesondere bei Schutz- und Erholungswald untersagt wird. Eine solche Regelung kann zum Beispiel Aspekte des Umweltschutzes – inklusive des Natur- schutzes und des Bodenschutzes – und der Landschaftspflege berücksichtigen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält in § 3 Absatz 1 Nr. 6 BBodSchG eine Vorrangregelung zu- gunsten des zweiten Kapitels des BWaldG (§§ 5-14) und der Landeswaldgesetze. Eine Beschrän- kung der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz erfolgt daher durch das Bundes-Boden- schutzgesetz nicht. *** WD 8 - 3000 – 094/20 (8. Dezember 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu nationalen und internationalen Klimaschutzverpflichtungen Der Fachbereich WD 8 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages hat in den Jahren 2018 und 2019 mehrere Arbeiten zum Thema nationaler und internationaler Klimaver- pflichtungen verfasst. Im Folgenden werden diese kurz vorgestellt: Nationale bzw. EU-weite Einbeziehung weiterer Sektoren in das Europäische Emissionshandels- system (WD 8 - 3000 - 013/18), Anlage 1: Die Europäische Union (EU) hat verschiedene Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen, ein zent- rales gemeinschaftliches Klimaschutzinstrument ist dabei der im Jahr 2005 eingeführte Europäi- sche Emissionshandel (European Union Emissions Trading System, EU-ETS). In der vorliegenden Arbeit wird dieses Instrument vorgestellt, welche Sektoren beinhaltet sind und sodann auf deut- sche Emissionen eingegangen. In diesem Zuge werden deutsche Emissionen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industriesektor, Verkehrssektor, Private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienst- leistungs-Sektor (GDH), Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Landwirtschaft, Landnutzungs-, Land- nutzungsänderungs- und Forstwirtschaftsektor (LULUCF) vorgestellt sowie auf den Diskussions- stand eingegangen, weitere Sektoren mit einzubeziehen (was EU-rechtlich möglich ist). Dabei wird auf den wissenschaftlichen kontroversen Diskurs hierzu eingegangen. In diesem Zusam- menhang werden auch Beispiele angeführt, dass einzelne Länder andere Sektoren einbeziehen. Die CO2-Abgabe in der Schweiz, Frankreich und Großbritannien; Mögliche Modelle einer CO2- Abgabe für Deutschland (WD 8 - 3000 - 027/18), Anlage 2: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Diskussion der Möglichkeit einer nationalen CO2-Ab- gabe/CO2-Steuer als zusätzliches klimaschutzpolitisches Instrument neben dem Emissionshan- del. Insgesamt 14 (bzw. 15 inklusive der Schweiz) Teilnehmerländern des EU-ETS haben bereits zum derzeitigen Zeitpunkt verschiedene Modelle einer CO2-Abgabe eingeführt. Im Detail werden die Ansätze der Schweiz, Frankreichs und Großbritanniens vorgestellt. Aktuelle Klimaschutzziele auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene, Nominale Ziele und Rechtsgrundlagen (WD 8 - 3000 - 077/18), Anlage 3: WD 8 - 3000 - 120/19 (11.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zu nationalen und internationalen Klimaschutzverpflichtungen Für die Festlegung der internationalen Klimapolitik ist die Klimarahmenkonvention der Verein- ten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change) zentral. Der aktuelle 1 Stand der Ratifizierung ist auf den Internetseiten der Vereinten Nationen abrufbar. Im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenzen der Klimarahmenkonvention wurden völkerrechtlich bindende Verträge ausgearbeitet. In diesem Sachstand werden zunächst die globalen Klimaschutzziele in Form des Kyoto-Protokolls und des Pariser Klimaschutzübereinkommens als völkerrechtlich bin- dende Verträge vorgestellt. Sodann wird auf Klimaschutzziele innerhalb der Europäischen Union (EU) und insbesondere nationale Festlegungen (Energiekonzept 2010 und Klimaschutzplan 2050) beschrieben. Klimaschutzgesetze weltweit (WD 8 - 3000 - 028/19), Anlage 4: In dieser kurzen Dokumentation wird zum einen das Pariser Klimaschutzübereinkommen aus dem Jahr 2015 vorgestellt und stichpunktartig die wichtigsten Klimaschutzziele hierin aufge- stellt. Sodann wird die Datenbank, „Climate Change Laws of the World“, des „Grantham Rese- arch Institute on Climate Change and the Environment“ (als Ausgründung der London School of 2 Economics and Political Science (LSE)) vorgestellt. Hierin lassen sich weltweit sowohl Klima- schutzgesetze als auch ihre Inhalte (über 1.200 Gesetze in 164 Staaten) recherchieren. Abschlie- ßend wird auf einen Aufsatz zum Rechtsvergleich internationaler Klimaschutzverpflichtungen in ausgewählten europäischen Ländern eingegangen. Zu finanziellen Einbußen durch Nichteinhaltung von klima- und umweltbezogenen Verpflich- tungen (WD 8 - 3000 - 074/19), Anlage 5: In dieser Arbeit wird insbesondere Literatur zusammengestellt, die sich der Fragestellung an- nimmt, ob sich aus den internationalen Klimaschutzabkommen Sanktionsmöglichkeiten ergeben können. Zentral ist dabei eine Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages 3 (Fachbereich WD 7) zu „Sanktionsmöglichkeiten bei Klimaschutzabkommen “. *** 1 Internetverweis: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXVII-7-d&chap- ter=27&clang=_en [zuletzt abgerufen am 11. September 2019]. 2 Quelle: www.lse.ac.uk/GranthamInstitute/climate-change-laws-of-the-world/ [zuletzt abgerufen am 11. Septem- ber 2019]. 3 Diese Arbeit ist im Internet abrufbar unter: https://www.bundestag.de/re- source/blob/567688/4c3296c478c79b6afef76498add9b471/WD-7-172-18-pdf-data.pdf [zuletzt abgerufen am 11. September 2019]. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwieweit umweltrechtliche Normen als im zivilrechtlichen Sinne haftungsbegruendende Schutzgesetze anzusehen sind. Bei Vorschriften in formellen Umweltgesetzen ist dies nur ausnahmsweise der Fall, z.B. im Strafrecht. Umweltbezogene Rechtsverordnungen koennen grundsaetzlich Schutzgesetze sein, Verwaltungsvorschriften und Technische Regelwerke dagegen mangels Aussenwirkung nicht. Auch umweltbezogene Verkehrspflichten sind keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB.
Antrag der Firma CAGOGAS GmbH vom 10.02.2023 auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Flüssiggas und technischen Gasen in 44309 Dortmund, Flughafenstraße 151 gemäß § 16 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG)
Firma Linde GmbH, Gases Division, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach hat mit Datum vom 11.10.2021 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) zur wesentliche Änderung der Anlage der Firma Linde GmbH, Gases Division zur Lagerung von entzündbaren Gasen und Acetylen am Standort in 44143 Dortmund, Juchostraße 95, Gemarkung Wambel, Flur 1, Flurstück 836 beantragt.
Die Firma hat mit Datum vom 18.12.2024 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissions- schutzgesetz zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung beantragt. Der Genehmigungsantrag umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen: 1. Umbenennung der Beizanlage BZ 1 in Trommelanlage TA 1 und der Entfettungsanlage ENTF 1 in Gestellanlage GA 1, 2. Demontage der Randabsaugungen an der Trommelanlage TA 1, 3. Kompletteinhausung der Trommelanlage TA 1 mittels Folien, 4. Errichtung und Betrieb einer Ablufteinrichtung inkl. Wäscher mit vorgeschalteten Tropfenabscheider, nachgeschaltetem Schalldämpfer sowie Abluftführung für die Gestell- und Trommelanlage, 5. Umrüstung einer Spüle (B 12) in der Trommelanlage in eine Dekapierung (Wasser plus 20 %ige Salpetersäure), 6. Errichtung und Betrieb eines neuen Sammelbehälters B 01 (3 m³) für Spülwässer etc. aus der Trommelanlage TA 1.
BASE ABTEILUNG AUFSICHT Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | 11513 Berlin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH 10, lan. 20t3 Eschenstr. 55 31224 Peine Al: CAO \ PT076856 ( Cbü'JJCCO | l^/ u( | l§o Schachtanlage Asse II Zustimmung zur Revision 04 der Unterlage „Arbeitsanweisung Persönliche Schutzausrüstung", Stand vom 30.05.2022 Eingang Abt. Genehmigungen (ASE-GN) 13. JAN./2023 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 01.08.2022 /1/ erteile ich folgenden Bescheid I. Entscheidung 1. Ich stimme der Anwendung der Revision 04 der Unterlage „Arbeitsanweisung Persönliche Schutzausrüstung", Stand vom 30.05.2022 /3/ unter Auflagen (II.) zu. 2. Ich stimme der Hochstufung der in Li genannten Arbeitsanwei- sung von der Kategorie iv in die Kategorie iii und damit in das übergeordnete strahlenschutzrelevante betriebliche Regel- werk (üsbR) zu. 3. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. II. Nebenbestimmungen Die Entscheidung unter Ziffer I. i. wird mit folgenden Nebenbe- stimmungen verbunden: 1. Es sind Regelungen zu treffen, aus denen erkennbar ist, dass die Begriffsdefinition „Erkundung von Einlagerungskammern" als Synonym für den Begriff „Faktenerhebung" verwendet wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bzgl. der Einlagerungskam- mer 83/511 im zugehörigen Genehmigungsbescheid 1/2022 die Begriffe „Befahrung der Einlagerungskammer" und „Untersu- Datum 9. Januar 2023 Ihr Zeichen 9A/65221000/GEH/-/-/DA/AA/0247/00 PT076438 Mein Zeichen 9A 9160/280730 Es schreibt Ihnen: Referent T: +49 30184321- @base.bund.de So erreichen Sie uns: Postadresse; Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 11513 Berlin Besucher-, Zustetl- und Lieferadresse; Wegelystraße 8 10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter T: +49 30184321-0 info@base.bund.de www.base.bund.de Seite 1 von 5 BASE ABTEILUNG AUFSICHT chung der Einlagerungskammer" verwendet werden. Der Nach- weis, dass eindeutige Regelungen getroffen wurden, ist der atomrechtlichen Aufsicht zur Prüfung und Zustimmung vorzule- gen. (Auflage) 2. Die bei der BGE existierenden farbigen Papier- und Digitalfas- sungen, die dieselbe KZL wie die zur Prüfung vorgelegte Unter- lage haben, müssen auf allen Seiten als nicht freigegebene Un- terlage erkennbar sein. Der Nachweis hierzu ist bei der nächsten Begehung der atomrechtlichen Aufsicht vorzulegen. (Auflage) 3. Nach Freigabe zur Anwendung der Unterlage „Arbeitsanweisung Persönliche Schutzausrüstung“ /3/ im Sinne der Vorgaben für das Qualitätsmanagement ist der atomrechtlichen Aufsicht eine Farbkopie der vollständigen Unterlage zu übersenden. (Auflage) III. Gründe i. a. Sachverhalt Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: /i/ BGE, Az. 9A/65221000/GEFI/-/-/DA/AA/0247/00 PT076438, Schachtanlage Asse II - Übergabe von Unterlagen, Mitteilung zur Änderung 029/2022 Revision der „Arbeitsanweisung Persönliche Schutzausrüstung“ (iv), Stand 25.05.2021, vom 01.08.2022, nebst Anlagen /2,3/, eingegangen am 04.08.2022. /2/ BGE, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II, Revision der „Arbeitsanweisung Persönliche Schutzausrüstung" (iv), Stand 25.05.2021, BGE-KZL 9A/65221000/-/-/-/DA/AY /2138/00, Stand vom 14.07.2022, vorgelegt mit /1/. /3/ BGE, Arbeitsanweisung Persönliche Schutzausrüstung, BGE- KZL 9A/55110000/-/-/-/LA/EP/0004/04, Stand vom 30.05.2022, vorgelegt mit/1/. /4/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Bescheid i/2010 - für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gern. § 7 StrlSchV des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU), vom 08.07.2010. /5/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Bescheid 1/2011 - für den Umgang mit Kernbrennstoffen gern. § 9 AtG des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU), vom 21.04.2011. Seite 2 von 5 BASE ABTEILUNG AUFSICHT /6/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Bescheid 1/2022 des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU) - Befahrung der Einlagerungskammer 83/511 (MAW-Kammer) gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 Strahlen- schutzgesetz (StrlSchG), vom 22.07.2022. /?/ BfS, Vorgehen bei Änderungen - Schachtanlage Asse II - Qualitätsmanagement-Verfahrensanweisung QIVIV04.3, BfS-KZL 9X/115200/CA/JH/0036/02, Stand vom 11.08.2014. /8/ TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, Schachtanlage Asse II, Mitteilung zur Änderung 029/2022, Revision der „Arbeitsanwei- sung Persönliche Schutzausrüstung“ (iv), Stand: 25.05.2021, ASS-01.1.3, ASS-11.2, CRT4 - , CPR3 - , ASSB2002. _a, vom 12.12.2022. b.Mit Ihrem Schreiben /1/ legten Sie die Unterlage „Arbeitsanwei- sung Persönliche Schutzausrüstung“ /3/ in der Revision 04 mit Stand vom 30.05.2022 zur Zustimmung vor. Die Arbeitsanweisung soll revidiert werden. Überdies soll die Unterlage von der Katego- rie iv in die Kategorie iii und damit in das übergeordnete strahlen- schutzrelevante betriebliche Regelwerk (üsbR) hochgestuft wer- den. 2.Rechtliche Würdigung a.Ich bin für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Gemäß Auflage 28 des Genehmigungsbescheides /4/ bedürfen Änderungen am strahlenschutzrelevanten betrieblichen Regel- werk einschließlich der Anweisungen der Zustimmung des Bun- desamtes für Strahlenschutz in seiner Funktion als Endlagerüber- wachung. Nach Änderung des AtG durch das Gesetz zur Neuord- nung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 obliegt diese Aufgabe nunmehr dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. b.Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes hat ergeben, dass ich Ihrem Antrag /1/ auf Zustimmung zur Anwendung der Revision 04 der Unterlage „Arbeitsanweisung Persönliche Schutzausrüs- tung" mit Stand vom 30.05.2022 /3/ unter Auflagen stattgebe. Die Änderungen im Rahmen der Revision stellen unwesentliche Än- derungen gemäß Kap. 6.1.4 Zustimmungsverfahren, Buchstabe a) Allgemeines Zustimmungsverfahren der QMV 04.3 /7/ dar. Seite 3 von 5
| Organisation | Count |
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| Bund | 3 |
| Land | 6 |
| Weitere | 11 |
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| Förderprogramm | 1 |
| Text | 9 |
| Umweltprüfung | 3 |
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