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Stellenausschreibung Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalts- und stellentechnischen Voraussetzungen ist im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark am Dienstort Salzwedel die Stelle Sachbearbeitung Landwirtschaftliche Fachstelle (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ist die Besetzung zum nächst- möglichen Zeitpunkt - spätestens bis zum 31.12.2024 - erforderlich. Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung sind hiervon ausgenommen. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 10 TV-L bewertet. Die Einstellung er- folgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzun- gen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Wer sind wir? Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) mit seinem Sitz in Stendal und seiner Außenstelle in Salzwedel gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir sind Dienstleister und Partnerbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raumes in unse- rem Amtsbereich und nehmen als Agrar- und Forstverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ver- schiedene Aufgaben der landwirtschaftlichen und forstlichen Förderung wahr. Im Norden des Landes sind wir für die Gebiete der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und Stendal zuständig. Wir sind Arbeitgeber für rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir stehen für eine starke Agrarstruktur, eine lebenswerte Region und ein verantwortungsvolles Miteinander mit Kommunen, Landwirten, Waldbesitzern und jedem anderen Bürger als unsere Kunden. Wir fördern und planen Maßnahmen um den Ländlichen Raum ökologisch nachhaltig und wirt- schaftlich leistungsfähig zu gestalten. Was bieten wir Ihnen? moderner und krisensicher Arbeitsplatz Arbeit in einem zukunftsorientierten Team eine intensive und praxisbezogene Einarbeitungsphase und die Möglichkeit zu Teil- nahme an Fortbildungen flexible Arbeitszeitregelung (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, Teilzeit, Homeoffice, Freizeitausgleich von Mehrarbeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstsport, ergonomischer Arbeitsplatz Welche Aufgaben sollen Sie wahrnehmen? Für das Sachgebiet „Landwirtschaftliche Fachstelle, Förderung, Tierzucht und Prüfdienste, Ausbildungsberatung“ suchen wir eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter zur Bearbeitung der folgenden Aufgaben: Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Genehmigungen nach dem Grundstücks- und Land- pachtverkehrsgesetz Erarbeiten von fachlichen Stellungnahmen zu Flächenvergaben durch die Bodenver- wertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bzw. bezogen auf Zuschlagsvorhaben im Rahmen von Ausschreibungen durch die BVVG oder Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH Koordinierung der besonderen Ernteermittlung Wahrnehmung der Aufgaben als landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne des Boden- schutzgesetzes und der Bodenschutzverordnung mit Schwerpunkt Bodenerosion. Welche Voraussetzungen sollten Sie mitbringen? Sie verfügen über die Laufbahnbefähigung für den landwirtschaftlichen Dienst, Lauf- bahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß Nr. 9.2.2 Abschnitt I der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-An- halt (LVO LSA) bzw. einen landwirtschaftlichen Hochschulabschluss (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss). Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifü- gen) und die Bereitschaft zum Fahren mit Dienstkraftfahrzeugen. Die Tätigkeit erfordert unter anderem den sicheren Umgang mit Standardsoftware (MS Office) sowie umfassende Kenntnisse im Bereich Betriebswirtschaft. Zum Aufgabengebiet gehört die sichere Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen, deshalb sind Kenntnisse im Verwaltungs-, Haushalts- und landwirtschaftlichen Fach- recht wünschenswert. Des Weiteren sind sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Spra- che, mindestens vergleichbar mit dem Niveau C1, erforderlich.    Erwartet werden ferner Team-, Kommunikations-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Belast- barkeit und Sorgfalt. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerber/innen (m/w/d) werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 22.10.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1203536). Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den But- ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungsprofils einzugehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die Anlagen genügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: Motivationsschreiben Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Noten- übersicht) ggf. Arbeitszeugnisse, geforderte Nachweise und sonstige Zertifikate (z.B. Praktika, Fort- und Weiterbildungsnachweise) Führerschein ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. Nachweis über Sprachkenntnisse ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter https://www.kmk.org/zab. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei Fragen zur Stellenausschreibung steht Ihnen Frau Michelmann unter 03931/633 328 für weitere Auskünfte gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Staatliche Vogelschutzwarte

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Unser Vogelmonitoring Gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie und Bundesnatur- schutzgesetz sind die EU-Mitgliedsstaaten bzw. der Bund und die Länder verpflichtet, in festgesetzten Zeitabständen über Verbreitung, Bestände, Bestands- entwicklungen und Erhaltungszustände der Vogelarten zu informieren - innerhalb und außerhalb von Vogel- schutzgebieten. Damit soll konkret die Wirksamkeit der EU-Vogelschutzrichtlinie und der ergriffenen Maß- nahmen überprüft werden. In Rheinland-Pfalz übernimmt die Staatliche Vogel- schutzwarte diese Aufgabe im Auftrag des Ministeri- ums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Mehr Informationen im Internet https://s.rlp.de/pn1DP Staatliche Vogelschutzwarte http://youtube.com/LfU-RLP Youtube-Kanal des Landesamtes für Umwelt Ihre Ansprechpartner! E-Mail: vogelschutzwarte@lfu.rlp.de Impressum Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Internet: www.lfu.rlp.de E-Mail: poststelle@lfu.rlp.de Das Vogelmonitoring wird auf dem Youtube-Kanal des Landesamtes für Umwelt in der Reihe "Frag das LfU" detailliert vorgestellt, abrufbar im Internet unter: http://youtube.com/LfU-RLP Fotos: Titel: fotomaster-adobe.stock.com, Iliuta-adobe. stock.com, creativenature.nl-adobe.stock.com; Innen: Werner-adobe.stock.com, Dieter Goebel-Berggold, Tatiana-adobe.stock.com; Außen: Tatiana-adobe.stock. com, Robin-adobe.stock.com © LfU Mainz 2023 Staatliche Vogelschutzwarte Im Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Wer wir sind … Die wesentlichen Aufgaben der Staatlichen Vogelschutzwarte: Die Staatliche Vogelschutzwarte Rheinland-Pfalz (VSW) wurde am 1. November 2022 in das neue geschaffene „Kompetenzzentrum Staatliche Vogel- schutzwarte und Artenvielfalt in der Energiewende“ (KSVAE) integriert. Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt damit erstmals diese wichtige Funktion in Eigenverantwortung, nach- dem 2021 die seit 1973 gemeinsam von den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland betriebene Staatliche Vogelschutzwarte in Frankfurt am Main aufgelöst wurde. ■■ Wissensbasierte Erarbeitung von Maßnahmen, die der Erhaltung der Bestände der heimischen Vogelarten und ihrer Lebensräume dienen ■■ Fachliche Beratung der Naturschutzbehörden zu Themen des Vogelschutzes und in Artfragen Feldlerche Was wir tun … Die VSW fungiert als Schnittstelle zwischen dem wis- senschaftlichen Vogelschutz, der Umweltverwaltung, der Naturschutzpraxis und dem ehrenamtlichen Enga- gement. Aus diesem Grund liegt ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung von Informationen zum Vogelschutz für Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit. Dazu wer- den Artenschutzempfehlungen für heimische Brutvo- gelarten und Konzepte zum Schutz von Zug- und Rast- vögeln erstellt und deren Umsetzung begleitet. Rotmilan Vogelschutzwarten sind als Fachbehörden der Länder für den ornithologischen Artenschutz zuständig. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Erarbeitung fachlicher Grundlagen für den Artenschutzvollzug und die Koordination avifaunistischer Erfassungen. Besonders die Lage der Vogelwelt im Offenland ist alarmierend und erfordert gesellschaftlich tragfähige Lösungen, um den Verlust der biologischen Vielfalt und die dramatische Bestandsabnahme von Arten wie Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche und Grauammer zu stop- pen. Einige Arten der Agrarlandschaft sind mittlerweile so selten, dass sie in immer größeren Bereichen un- serer Landschaft fehlen. Zusätzlich erarbeitet die Staatliche Vogelschutzwarte Lösungskonzepte und berät bei Konflikten, die beim Auftreten von bestimmten Vogelarten (z. B. Saatkrähe, Kormoran, invasive Vogelarten) im städtischen oder ländlichen Raum entstehen können. ■■ Fachliche Begleitung der Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie, des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ und der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 ■■ Erarbeitung von Standards für Erfassungs- und Monitoring-Programme ■■ Beratung zum Vogelschutz an Gebäuden, Freileitungen (Strom) und Verkehrswegen ■■ Umsetzung landes- und bundesrechtlicher sowie internationaler Vorgaben zum Schutz wildlebender Vogelarten ■■ Erstellung der Roten Liste der Brutvögel in Rheinland-Pfalz ■■ Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung naturschutzrechtlicher Vorgaben im Vogel- schutz

Antrag Cagogas GmbH

Antrag der Firma CAGOGAS GmbH vom 10.02.2023 auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Flüssiggas und technischen Gasen in 44309 Dortmund, Flughafenstraße 151 gemäß § 16 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG)

Linde GmbH Gases Division

Firma Linde GmbH, Gases Division, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach hat mit Datum vom 11.10.2021 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) zur wesentliche Änderung der Anlage der Firma Linde GmbH, Gases Division zur Lagerung von entzündbaren Gasen und Acetylen am Standort in 44143 Dortmund, Juchostraße 95, Gemarkung Wambel, Flur 1, Flurstück 836 beantragt.

Förderleitfaden für Streuobstwiesen - Stand März 2021

Förderleitfaden für Streuobstwiesen Stand März 2021 Inhalt Streuobstwiesen ...................................................................................... 2 1. Investive Förderprogramme.............................................................. 3 1.1 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (EU-ELER-Fonds) ....................................................................................4 1.2 Marktstrukturförderung (EU-ELER-Fonds)......................................6 1.3 Biodiversität und Schutzgebietssystem Natura 2000 (EU-ELER-Fonds) ...........................................................8 1.4 Nicht-produktiver investiver Naturschutz (GAK)......................... 10 Impressum Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 | 39112 Magdeburg Telefon: +49 391 567 1950 Fax: +49 391 567 1964 E-Mail: printmedien@mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de 1.5 Artensofortförderung (Land) ............................................................12 2. 2.1 Förderung von extensiv genutzten Obstbeständen (EU-ELER-Fonds) .................................................... 14 2.2 Förderung ökologischer Anbauverfahren – Dauerkulturen (EU-ELER-Fonds) ..................................................... 16 2.3 Pflege wertvoller Splitterflächen – Vertragsnaturschutz (GAK)............................................................... 18 @umwelt.lsa @UmweltLSA @umwelt.lsa 3. Manuel Pape (S. 2-3, 4), Jörg Schuboth/LAU (S. 7, 9, 10, 13, 16), Birgit Krummhaar (S. 19) Layout: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Stand: März 2021 Überblick über die Fördermöglickeiten und Zuwendungsempfänger...........................................................20 3.1 Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen................................................................................. 20 Redaktion: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Fotos: Flächenbezogene Förderprogramme.............................................. 14 3.2 Zuwendungsempfänger.....................................................................21 4. Kontaktadressen.............................................................................. 22 1 Streuobstwiesen Streuobstwiesen stellen wertvol- le Lebensräume dar und dienen vielen Lebewesen als Nahrungs- und Lebensgrundlage. Durch ihre extensive Bewirtschaftung sind Streuobstwiesen für viele Tier-und Pflanzenarten wichtige Rückzugsorte. Aus diesem Grund gehören Streuobstwiesen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 des Landesnatur- schutzgesetzes zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Eine extensive Bewirtschaftung ist allerdings kaum noch kosten- deckend möglich. Zunehmend verbuschen daher zahlreiche Streuobstwiesen und vergreisen viele Obstgehölze. Die vorliegende Broschüre be- schreibt die Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen in Sachsen- Anhalt . Die Förderprogramme finanzie- ren sich aus Mitteln des Europäi- schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), über Mittel des Bundes aus der „Gemeinschafts- aufgabe Agrarstruktur und Küs- 2 tenschutz“ (GAK) sowie im Falle der Artensofortförderung auch ausschließlich über Landesmittel. Die aufgeführten EU-Förderpro- gramme sind nur noch für die gegenwärtige EU-Förderperiode (2014-2022) gültig . 1. Investive Förderprogramme Bei einer Antragstellung der hier genannten Förderprogramme sind die jeweiligen Förderricht- linien und das dazugehörige Merkblatt unbedingt zu beach- ten. Diese sind zu finden unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter der Rubrik „Investitionsför- derung“ oder unter: www.lsaurl.de/investitionsfoer- derung. Die Kontaktdaten der Ansprech- partner sind auf den Seiten 22 und 23 aufgeführt. 3

Umweltrecht

Umweltrecht Das Umweltrecht umfasst alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Der Kernbereich des Umweltrechts besteht aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht) Zum Kernbereich gehören zudem die höherrangigen Umweltnormen (zum Beispiel das Umweltvölkerrecht, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, Artikel 20a Grundgesetz), die Querschnittsgesetze (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltschadensgesetz) und das Umweltstrafrecht. Zunehmend werden Umweltschutzregelungen auch im Fachrecht (zum Beispiel im Energierecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Bergrecht, Bau- und Planungsrecht) integriert, deren ursprünglicher Regelungszweck nicht der Umweltschutz ist. Das ⁠ UBA ⁠ entwickelt Vorschläge für Umweltschutzregelungen in diesen Rechtsgebieten. Insbesondere in den übergreifenden Rechtsgebieten Klimaschutzrecht und Ressourcenschutzrecht finden sich sowohl klassisches Umweltrecht als auch zahlreiche Rechtsgebiete und Einzelgesetze, die nicht zum Umweltrecht zählen und dennoch etwas für den Umweltschutz tun können. Die übergeordneten Ziele des Ressourcenschutzes und des Klimaschutzes bilden die Klammer und ermöglichen die systematische Erfassung dieser heterogenen Regelungen in einem Rechtsgebiet Ressourcenschutzrecht beziehungsweise Klimaschutzrecht. Mit der Schaffung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden nun übergeordnete Schutzziele und Verfahren kohärent geregelt. Über der einzelnen Normierungsarbeit steht die grundlegende Frage nach einer besseren Umweltschutzregulierung und nach deren besserem Vollzug.

LSG0032WR_AEVO-2019.pdf

AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 21. Dezember 2019 Nr. 12 | 2019 114 000 Exemplare kostenlos an die Haushalte Aus dem Inhalt Zuhause im Harz: Rückkehrertag am 27. Dezember3 Übergang Schule > Beruf: Praktikumssiegel für engagierte Unternehmen5 Betreuungsbehörde: Ehrenamt im Fokus7 Amtliche Bekanntmachungen9–19 Gefäßexperte Dr. Tom Schilling ist auch 2020 „Top-Mediziner“22 Fröhliche Weihnachten im Landkreis Harz Landkreis. Lichterglanz und weihnacht- liche Stimmung herrschen derzeit nicht nur auf dem Weihnachtsmarkt am Rat- haus in Wernigerode (Foto). Überall im Landkreis Harz laden Glüh- wein- und Plätzchenduft auf den Ad- ventsmärkten zum Verweilen und Genie- ßen ein. Wenn der Weihnachtsbaum, die Geschenke und alle Leckereien fürs Fest dann auch beisammen sind, beginnt für die meisten die wohl schönste Zeit des Jahres. Die Kreisblatt-Redaktion wünscht allen Lesern ein frohes und besinnliches Weih- nachtsfest, entspannte Stunden im Krei- se der Menschen, die Ihnen wichtig sind, und alles Gute sowie Gesundheit für das neue Jahr 2020. Pflege mit Werten Pflege ist Vertrauenssache Servicegesellschaft des Harzklinikum Dorothea Christiane Erxleben Frohe Weihnachten Allen Patienten, Angehörigen, Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen wünschen wir ein besinnliches Weihnachtsfest! Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Fest und alles erdenklich Gute für das neue Jahr. Für das neue Jahr viel Erfolg und vor allem Gesundheit! PROKLIN Medical Care | Pflegezentrum Telefon (0 39 46) 90 9 - 44 90 www.proklin.de  Harzsparkasse www.kreis-hz.de BEKANNTMACHUNGEN AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ Amtlicher Teil INHALT A. LANDKREIS HARZ 1. Satzungen und Verordnungen Seite 9 Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Harz Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ 2. Amtliche Bekanntmachungen Seite 10 Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises Harz, Umweltamt Abteilung Immissionsschutz/ Chemikaliensicherheit Seite 11 Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises Harz, Umweltamt Abteilung Immissionsschutz/ Chemikaliensicherheit Seite 14 Nutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Ret- tungsdienstbereich des Landkreises Harz für den Abrechnungszeitraum 01.01.2020 – 31.12.2020 Seite 14 Wirtschaftsplan der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR für das Wirtschaftsjahr 2020 Seite 15 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Gebiet der Entsorgungswirtschaft des Landkrei- ses Harz AöR (Abfallgebührensatzung) vom 24. Oktober 2019 C. BEKANNTMACHUNGEN REGIONALER BEHÖRDEN UND EINRICHTUNGEN Seite 17 Nachtragshaushaltssatzung 2019 der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz) D. SONSTIGE MITTEILUNGEN B. EIGENBETRIEBE UND GESELLSCHAFTEN Seite 11 Jahresabschluss des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Harz für das Wirtschaftsjahr 2018 A. LANDKREIS HARZ E. WAHLBEKANNTMACHUNGEN Seite 19 Amtliche Bekanntmachung über Sitzübergang im Kreistag des Landkreises Harz §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Har- zer Kreisblatt – Amtsblatt des Landkreises Harz – in Kraft. 1. Satzungen und Verordnungen Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nörd- liches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ Halberstadt, 22.11.2019 Skiebe Landrat Aufgrund der §§ 20, 22 und 26 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. 2019 I S. 724) i.V.m. § 15 Natur- schutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2019 (GVBl. LSA S. 346) wird verordnet: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung zum Landschafts- schutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 08.12.1999 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Wernigerode Nr. 3/2000), werden nachfolgend ge- nannte Flurstücke entlassen: Gemarkung Rübeland, Flur 9, Flurstücke 48/1, 48/7, 97 und 100 (jeweils teilweise) (Bebauungsplan Nr. 02/17 der Stadt Oberharz am Brocken „Frei- zeitanlagen Rappbodetalsperre“). §2 Die genauen Grenzen sind in den beiliegenden Karten im Maß- stab 1 : 2.500 (ALK) und 1 : 5.000 (TK10) zu erkennen. 9 AMTLICHER TEIL Ausgabe 12 | 21. Dezember 2019 BEKANNTMACHUNGEN 2. Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises Harz, Umweltamt Abteilung Immissionsschutz/ Chemikaliensicherheit Die FHG Besitz GmbH & Co. KG, Heudeber Weg 4, 38835 Oster- wieck hat mit Antrag vom 19.09.2019 beim Landkreis Harz nach §§ 16 Abs. 1 und 2, 6 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, am Standort Osterwieck, Rohrsheim, Dedelebener Straße Gemarkung: Rohrsheim Flur: 6 Flurstück(e): 50/3 131 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern und zu betreiben. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen der Vorprüfung nach § 9 (2) Nr. 2 UVPG festgestellt wurde, dass durch die geplante Änderung der Biogasanlage kei- ne erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine separate Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Prüfung der Schutz- und Vorsorgepflichten nach dem BIm- SchG bleibt davon unberührt. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprü- fung des Einzelfalls nach § 9 (2) Nr. 2 UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren be- treffend der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben der Anlage 3 (allgemeine Vorprüfung) bzw. Anlage 3 Nummer 2.3 (standortbezogene Vorprüfung) UVPG durchge- führt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Begründung: Das Vorhaben ändert eine bestehende Biogasanlage lediglich hinsichtlich einer zeitbezogenen flexibleren Bereitstellung von elektrischer Energie. Hierzu erfolgt die Aufstellung eines zu- sätzlichen BHKW. Die für den Gesamtbestand der Biogasanlage kennzeichnenden Leistungsdaten: Menge und Art Einsatzstof- fe, je Jahr produzierte Biogasmenge werden nicht geändert. Weiterhin erfolgt die Errichtung eines 2. Gärrestlagerbehälters, mit dem die notwendige Lagerzeit für eine bedarfsgerechte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern gewährleistet wird. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissions- prognose belegt, dass durch die getroffenen Maßnahmen die geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstge- legenen Wohnbebauung Rohrsheim eingehalten werden. Der Gesamtmassenstrom an Luftschadstoffen aus den BHKWs resultiert direkt aus der Menge verbranntem Biogas. Da diese Jahresmenge zur Bestandsanlage unverändert bleibt, verschiebt sich zwar die zeitliche Produktion der jeweiligen Abgasmenge, der Gesamtmassenstrom bleibt unverändert. Das Geruchsver- halten von Biogasanlagen hängt ab von der Quellengröße so- wie von der Art und Menge der eingesetzten Inputstoffe. Da hier keine Änderung erfolgt, bleibt das Geruchs-Emissionsver- halten der Anlage gleich. Die bestehende Biogasanlage unter- fällt nicht dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV. Durch das Änderungsvorhaben wird dieser Sachverhalt nicht berührt oder geändert. Das Änderungsvorhaben verändert das Störfall- risiko also nicht. Das Änderungsvorhaben erzeugt keine Risiken für die menschliche Gesundheit durch eventuelle Boden- und Gewässerverunreinigungen. Durch Einhaltung der aus Vorsor- gegründen nach § 5 BImSchG i.V.m. 5.4 der TA Luft sowie aktu- ell der 44. BImSchV festgelegten Emissionsgrenzwerte an den bestehenden und neuen BHKW werden durch luftgetragene Schadstoffe keine Immissionswerte zum Schutz der menschli- chen Gesundheit überschritten. Der Standort ist durch intensive Landwirtschaft und Tierhaltung seit mehreren Jahrzehnten und durch die Biogasanlage seit 2013 vorgeprägt. Sein Wert für den Naturhaushalt ist deshalb als gering einzustufen. Das Landschaftsbild ist ebenfalls stark durch die bestehende Nutzung geprägt. Das Änderungsvorhaben führt weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung dieser Prägung bzw. dieser Wertigkeit. Eine Neuversiegelung er- folgt nur geringfügig. Da es durch das Änderungsvorhaben zu keinen nachteiligen Änderungen luftgetragener Immissionen, Gerüche und Lärmimmissionen auf die nahe gelegenen Wohn- häuser der Ortslage Rohrsheim kommt, ist auch ein Einfluss auf deutlich weiter entfernte Ökosysteme auszuschließen. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zu Grunde liegen, kön- nen beim Landkreis Harz, Umweltamt, Abteilung Immissions- schutz/Chemikaliensicherheit, 38820 Halberstadt, Friedrich- Ebert-Str. 42 während der Sprechzeiten eingesehen werden. Halberstadt, 13.11.2019 Sinnecker Ausgabe 12 | 21. Dezember 2019 AMTLICHER TEIL 10

Transport, Töten und Schlachten von Nutztieren

Schächten Unter Schächten versteht man die Schlachtung (Entblutung) eines Tie- res ohne vorherige Betäubung. Einem unbetäubten Tier werden bei vollem Bewusstsein mit einem Messer von der Kehle aus Haut, Muskeln, die Hals- schlagadern, die Luft- und Speiseröhre und die Nervenstränge durchtrennt. In Deutschland verbietet das Tier- schutzgesetz ein Tier ohne Betäubung zu schlachten. Das gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Schlachtungen. Hinweis: In Sachsen- Anhalt wurden seit 2016 weder Anträge auf Zulassung des Schächtens gestellt noch genehmigt. Menschen, denen ihr Glaube das Schächten von Tieren zwingend vor- schreibt, können bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmege- nehmigung zum Schächten beantra- gen. Dafür muss die genaue Anzahl der zu schächtenden Tiere angegeben werden. In den meisten Fällen stehen Betäubungsmethoden zur Verfügung, die auch mit religiös bedingten Anfor- derungen vereinbar sind. Zudem dürfen Tiere in Deutschland nur von Personen geschlachtet werden, die eine Sachkun- de vorweisen können. Schächten ohne Genehmigung kann mit Geldbuße bis 25.000 Euro bestraft werden. Werden Tieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zuge- fügt, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Impressum Dr. med. vet. Marco König, Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: 0391-567 1844 E-Mail: tierschutzbeauftragter@mule.sachsen-anhalt.de Internet: mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter Bildnachweise: Rinder im Tiertransporter (Titel); ledmark31/Shotshop.com Tiertransporter; ronyzmbow/Shotshop.com Schweinehälften Schlachthof; grigvovan/Shotshop.com Schlachtgeflügel; Bork/Shotshop.com Stand 09 / 2019 Transportieren, Töten und Schlachten von Nutztieren Tiertransporte Für alle EU-Mitgliedsstaaten gelten die Vorschriften der EU-Tiertransportverord- nung (VO (EG) 1/2005), die in Deutschland durch die nationale Tierschutz-Transport- verordnung ergänzt wird. Wichtige Inhalte sind: • Tiere dürfen nur befördert werden, wenn alle Anforderungen für den tier- schutzgerechten Transport erfüllt sind. • Grundsätzlich sind die Transportunter- nehmen verpflichtet, auf der gesamten Route tierschutzkonforme Bedingun- gen sicherzustellen. • Tiere, die sich nicht selbstständig bewe- gen können und/oder große offene Wunden aufweisen, sind transportun- fähig und dürfen nicht transportiert werden. • Fahrer von Nutztiertransporten benö- tigen einen Befähigungsnachweis, der eine Sachkunde nach Ablegen einer entsprechenden Prüfung belegt. • Für lange Tiertransporte (über acht Stunden, z.B. ins Ausland) sind umfang- reiche Planungen und Dokumentatio- nen zum Beispiel der Unterwegsversor- gung nachzuweisen. • Bei einer Voraussage von über 30°C Außentemperatur in Bereichen der Transportstrecke ist ein Transport tier- schutzwidrig. • Die bedarfsgerechte Versorgung aller Tiere ist für die gesamte Dauer des Transportes durch den Organisator des Transportes sicher zu stellen. • Ein Zugriff auf die Daten des Transport- fahrzeuges durch die Kontrollbehörden ist zu ermöglichen. Diese umfassen die genaue Position des Fahrzeuges, die Transporttemperaturen und Versor- gungsintervalle der Tiere. Tierschutzrechtliche Tiertransportkontrollen Um ordnungsgemäße Tiertransporte gewährleisten zu können, sind Kontrollen innerhalb und auch außerhalb der EU bis zum Ziel des Tiertransportes möglich. • Zeitpunkt: bei Abfahrt, Ankunft und während des Transportes • Kontrollumfang: - Überprüfung der Transportfähigkeit der zu transportierenden Tiere, - Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Fahrzeuge, - Überwachung und Kontrolle der zu- lässigen Transportdauer und Versor- gungsintervalle, - Überprüfung des Platzangebotes der Einzeltiere im Transportfahrzeug Tierschutzkontrollen bei Transporten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 transportierte Nutztiere: 703.426 Anzahl der Kontrollen: 9.767 davon Beanstandungen: 198 Artikel 3 der EU-Schlachtverordnung: Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont. Schlachten und Töten Es gelten für alle EU-Mitgliedsstaaten die EU-Schlachtverordnung (VO (EG) 1099/2009) und in Deutschland die na- tionale Tierschutz-Schlachtverordnung. • Wirbeltiere dürfen nur unter wirksa- mer Schmerzausschaltung (Betäu- bung) in einem Zustand der Wahrneh- mungs- und Empfindungslosigkeit getötet (entblutet) werden. • Die Tötung der Tiere hat bis maximal 60 Sekunden (Rinder) bzw. 20 Sekun- den (alle anderen Tierarten) nach der Betäubung zu erfolgen, um ein Wie- dererlangen der Wahrnehmungsfähig- keit sicher zu verhindern. • In allen Bereichen, von der Handha- bung und Pflege bis zur Ruhigstel- lung, Betäubung und Entblutung der Tiere, dürfen nur Personen mit einer Sachkundebescheinigung (Nachweis Sachkundeschulung und -prüfung) tätig werden.

Datenschutz im Ehrenamt/Empfehlungen für Vereine und Verbände

Das Ministerium für Inneres und Sport hat für Vereine und Verbände die Handreichung ?Datenschutz kurz erklärt? veröffentlicht. Darin finden sich Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), wie bspw.: Muss ich als Verein einen Datenschutzbeauftragen benennen? Was ist beim Versand von Newslettern zu beachten? Welche Einverständniserklärungen müssen vorliegen? oder Wie lange dürfen Daten gespeichert werden? Innenminister Holger Stahlknecht: ?Die Handreichung richtet sich an ehrenamtlich Tätige. Das Angebot soll helfen, möglicherweise bestehende Verunsicherungen im Umgang mit dem Datenschutz abzubauen.?   Zur Broschüre: www.mi.sachsen-anhalt.de/nc/service/publikationen/   Die DS-GVO ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und hat weitreichende Auswirkungen auf die ehrenamtliche Arbeit in den Vereinen und Verbänden vor Ort. Vereine verarbeiten in vielfältiger Hinsicht personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, von Sponsoren und Förderern sowie von Besuchern ihrer Veranstaltungen. Dies fängt bei den Adressen der Mitglieder an und geht über die Kontoverbindungsdaten bei Lastschrifteinzugsverfahren der Mitgliedsbeiträge weiter. Soweit Kinder im Sportverein trainieren, ist der besondere Schutz Minderjähriger zu beachten. Bislang mussten die privatrechtlich organisierten Vereine das Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG) beachten. Mit der DS-GVO tritt nunmehr ein europäischer Rechtsrahmen hinzu, der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Datenschutzgrundsätze normiert. Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

lu-krie_571-580-Behoerdliche-Planung.pdf

||||||||||||||||||||| Berichte 5.2.2 des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 4/2015: 571 – 580 Herpetofauna in der behördlichen Planung Jürgen BUSCHENDORF* Verbindliche räumliche Gesamtplanung Landesentwicklungspläne, Regionale Entwicklungs- pläne und Flächennutzungspläne haben als Instru- mente der Landesplanung und Raumordnung den Status einer verbindlichen Gesamtplanung mit sach- gebietsübergreifenden Charakter und basieren auf eigenständigen Rechtswerken, tangieren aber die Naturschutzgesetzgebung insofern, dass Belange von Natur und Landschaft in diese Planungen integriert sind. Die Landschaftsplanung erfolgt auf drei Ebe- nen, der Landesebene (Landesentwicklungsplan), der Regionalebene (Regionale Entwicklungspläne) und der örtlichen Ebene (Flächennutzungspläne). Landesentwicklungsplan Der sehr großräumig angelegte Landesentwicklungs- plan 2010 (Landesentwicklungsplan 2010) des Lan- des Sachsen-Anhalt beinhaltet u. a. 28 Vorranggebiete für Natur und Landschaft, die der Erhaltung und Ent- wicklung der natürlichen Lebensgrundlagen dienen. Hierzu gehören Natura 2000-Gebiete, bedeutende naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, für den lang- fristigen Schutz von Natur und Landschaft besonders wertvolle Gebiete und Gebiete von herausragender Bedeutung für ein landesweites ökologisches Verbund- system. Vorranggebiete für Natur und Landschaft wer- den zur Sicherung des Naturhaushalts, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, der Biotopsicherung, der Pflege der Landschaft und dem Schutz von Natur- gütern festgelegt, z. B. Teile der Elbtalaue und des Saaletales, Drömling und Feldflur bei Kusey, Glücks- burger Heide, Dölauer Heide Brandberge. Weiterhin werden im Landesentwicklungsplan 24 Vorbehaltsge- biete für den Aufbau eines ökologischen Verbundsys- tems festgelegt, zur Entwicklung und Sicherung eines überregionalen, funktional zusammenhängenden Net- zes ökologisch bedeutsamer Freiräume z. B. Fuhne, Fliethbachsystem, Teile der Aue der Weißen Elster. Sowohl Vorranggebiete als auch Vorbehaltsgebiete dienen vor allem wegen ihrer Verbundwirkung letztlich auch der Ausbreitung und dem Erhalt der Amphibien- und Reptilienpopulationen dieser Gebiete. Regionale Entwicklungspläne Das Landesplanungsgesetz (Landesplanungsgesetz 1998) – ab 30.07.2015 außer Kraft gesetzt und durch das Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 23.04.2015 (LEnG LSA 2015) ersetzt – verpflichtete die Landkreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regi- onalen Entwicklungsplans. In Sachsen-Anhalt gibt es die Planungsregionen Altmark, Harz, Magdeburg, Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und Halle. So sieht bei- spielsweise der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (Regionale Planungsgemein- schaft Halle 2010) neben den im Landesentwick- lungsplan festgelegten Vorranggebieten für Natur und Landschaft (Porphyrlandschaft bei Gimritz, Salziger See, Schmoner Busch, Spielberger Höhe und Elsloch, Teile des Saale-Unstrut-Triaslandes bei Bad Bibra/ Naumburg, Teilbereiche Zeitzer Forst) noch weitere 69 Vorranggebiete vor, von denen eine große Zahl auch für die Herpetofauna bedeutsam ist (z. B. Altbergbau- gebiet westlich Wimmelburg und Wolferode (Schling- natter), Kuhberg bei Gröst (Zauneidechse), Nordfeld Jaucha (u. a. Kreuzkröte, Kammmolch). Flächennutzungspläne Auf örtlicher Ebene findet die verbindliche Gesamt- planung ihren Niederschlag im Flächenutzungsplan (FNP). Neben der Darstellung von Grünflächen, Was- serflächen und Flächen für Wald erfolgt auf Basis § 5 (2) Nr. 9 Baugesetzbuch die nachrichtliche Übernahme von Schutzgebieten und Schutzobjekten lt. Natur- schutzgesetz, die entsprechend ihrer Schutzziele in unterschiedlichem Maße von Bedeutung für Lurche und Kriechtiere sein können. So umfasst beispielsweise die Änderung des FNP Schierke (Stadt Wernigerode 2013) die Darstellung von Nationalpark (§ 24 BNatSchG), Landschaftsschutz- gebiet (§ 26 BNatSchG), Naturdenkmal (§ 28 BNat- SchG) sowie Natura 2000-Gebiet (§ 32 BNatSchG). Darüber hinaus ermöglicht der FNP die Darstellungen von Schutzgebieten eigener Planungshoheit aufzu- nehmen, was insbesondere Geschützte Landschafts- bestandteile (§ 29 BNatSchG) betrifft. Weiterhin kön- nen hier auch Aspekte des Artenschutzes verankert werden, wovon aber nicht immer Gebrauch gemacht wird. 1 2 Abb. 1–3: Titel- und Text- seiten von Planungsdoku- menten. – 1: Landschafts- programm 1994; – 2: Fortschreibung des Land- schaftsrahmenplans (LRP) Halle (Saale); – 3: Land- schaftsplan Prettin, Pla- nung eines Geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) „Unkenweiher“. 3 * Unter Mitarbeit von Bernd Simon und Marcel Seyring. 571 ||||||||||||| BEHÖRDLICHE PLANUNG Spezielle Instrumente der Landschaftsplanung Im Folgenden wird auf die Instrumente der Land- schaftsplanung eingegangen, die für die Erhaltung und Entwicklung der Herpetofauna besonders bedeut- sam sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden der Abschnitt 2 „Umweltbeobachtung, Landschaftspla- nung“ (§§ 8 – 12) im Bundesnaturschutzgesetz (Bun- desnaturschutzgesetz 2009) sowie die Umsetzung in Landesrecht durch das Landesnaturschutzgesetz Sachsen-Anhalt (Land Sachsen-Anhalt 2010). Die Naturschutzfachplanung ist ein wesentliches Pla- nungsinstrument des Naturschutzes und der Land- schaftspflege des Bundeslandes und hat die landes- weiten, regionalen und örtlichen Ziele und Grundsätze als Leitbilder und Maßnahmen des Naturschutzes festzulegen. Sie gibt in umfassender Weise Auskunft über den Zustand von Natur und Landschaft, weist vorhandene Potenziale ebenso auf wie Defizite und schlägt Maßnahmen vor, wie der Zustand von Natur und Landschaft langfristig und umfassend verbessert werden kann. Als Grundlage dienen die Erfassung und Bewer- tung des Zustandes von Natur und Landschaft, auch unter Berücksichtigung der Kenntnisse über frühere Zustände und Artenbestände sowie Wissen über das Entwicklungspotenzial der Arten und Lebensgemein- schaften. In einem Leitbild darzustellen sind dem Artenschutz dienende Ziele und Grundsätze, Erforder- nisse und Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land- schaft, der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere wild lebender Arten dienen. Weiterhin sind nach Naturschutzrecht ausgewiesene oder noch auszuwei- sende Schutzgebiete, für Biotopverbund und Arten- schutzmaßnahmen wichtige Flächen sowie Flächen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (einschließlich solcher für Ausgleichs- und Ersatzmaß- nahmen) festzulegen. In diesem Kontext hat die Landschaftsplanung vor- rangig auch einen Beitrag zu leisten für die Etablie- rung und Erhaltung von regionalen bzw. landesweiten Biotopverbundstrukturen als notwendige Vorausset- zung für den langfristigen Schutz der biologischen Vielfalt, d. h. der heimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebens- gemeinschaften, was die Lurche und Kriechtiere in vollem Maße einschließt. Zuständig für die Land- schaftsplanung in Sachsen-Anhalt sind das Land (Landschaftsprogramm), die Kreise und kreisfreien Städte (Landschaftsrahmenpläne) und die Gemeinden (Landschaftspläne bzw. Grünordnungspläne). Die drei genannten Planungsinstrumente haben einen gutach- terlichen Charakter. Landschaftsprogramm Das entsprechend den Festlegungen in § 10 (1) BNatSchG und § 5 (1) NatSchG LSA erarbeitete Landschaftsprogramm ist ein zentrales landesweites Leitbild für die Naturschutzverwaltung und stellt ein Ziel- und Maßnahmenkonzept für den Naturschutz dar. Schwerpunkte sind dabei die Erarbeitung von Leitbildern der naturschutzfachlichen Entwicklung für die Naturräume des Landes und die Konzeption eines landesweiten Biotopverbundes. Im Landschaftspro- gramm des Landes Sachsen-Anhalt (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1994) werden für fünf Groß- landschaften und 38 Landschaftseinheiten sowohl der 572 gegenwärtige Zustand der Schutzgüter (einschließlich Arten und Lebensgemeinschaften) dargestellt als auch im jeweiligen Leitbild Zielkonzepte für die langfristige Entwicklung von Natur und Landschaft. Zur Herpeto- fauna gibt es allerdings nur wenige Aussagen. Nur bei einigen Landschaftseinheiten werden unter „Gegenwärtiger Zustand der Schutzgüter – Arten und ihre Lebensgemeinschaften“ Arten der Herpeto- fauna genannt, so bei den Altmarkplatten (sehr stabile Populationen der Ringelnatter und des Moorfroschs), den Altmarkheiden (Tieflandpopulationen des Feu- ersalamanders, Bergmolchs und Laubfroschs),der Lützen-Hohenmölsener Platte (Feuersalamander in Schluchtwäldern, bedeutende Populationen der Kreuz- und Wechselkröte in der Bergbaulandschaft Hohen- mölsen) und dem Ohre-Aller-Hügelland (im Flechtinger Höhenzug bedeutende Vorkommen des Springfroschs und Feuersalamanders). Ausführlicher wird auf diese Thematik bei der Landschaftseinheit „Mittel- und Unterharz“ eingegangen. Im Kapitel „Gegenwärtiger Zustand der Schutzgüter“ werden unter „Arten und ihre Lebensgemeinschaften“ folgende Aussagen getrof- fen: „Von den Lurchen und Kriechtieren sind beson- ders Feuersalamander (Salamandra salamandra), Waldeidechse (Lacerta vivipara), Kreuzotter (Vipera berus) und Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) zu erwähnen.“ (S. 185) und „An die sauberen stehenden Gewässer sind im Mittelharz Berg- und Fadenmolch (Triturus alpestris, T. helveticus) gebunden, im Unter- harz kommen Kamm- und Teichmolch (T. cristatus, T. vulgaris), Laubfrosch (Hyla arborea) und Kreuzkröte (Bufo calamita) vor.“ (S.186). Im Leitbild werden für die Erhaltung und Entwicklung der Amphibien - und Rep- tilienbestände des Mittel und Unterharzes folgende Maßnahmen festgelegt: „Die Teiche und Stauweiher stellen Biotope mit einer reichen Ufervegetation dar. Ihre Wasserbeschaffenheit soll verbessert werden. Sie bieten besonders den seltenen und in ihrem Vorkom- men auf die Gebirge beschränkten Vertretern der Her- petofauna sichere Reproduktions- und Lebensräume.“ (S.187 – 188). Generell ist aber auch bei allen anderen Landschaftseinheiten unter Leitbild immer eine Ver- besserung der Lebensräume vorgesehen, was sich dann wohl positiv auch auf die Herpetofauna auswir- ken wird. Landschaftsrahmenpläne Entsprechend §10 (1) BNatSchG und § 5 (2) NatSchG LSA bildet der Landschaftsrahmenplan (LRP) auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte die Grundlage für alle Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsentwick- lung. Er hat Beiträge zu leisten zum regionalen Bio- topverbund, zu erforderlichen Verbindungselementen im Sinne der FFH-Richtlinie, zum Umgebungsschutz von FFH-Gebieten und zur räumlichen Konkretisie- rung von Schutzmaßnahmen für bedrohte Arten. Für Sachsen-Anhalt wurden in den 1990er Jahren für die überwiegende Mehrzahl der damaligen Landkreise Landschaftsrahmenpläne erarbeitet, aber nur in weni- gen Fällen auch sachgerecht fortgeschrieben. Wie in Landschaftsrahmenplänen die Belange der Lurche und Kriechtiere berücksichtigt werden, soll hier angedeutet werden. Im Landkreis Jessen sind nach dem Landschaftsrahmenplan (Landschaftspla- nung Dr. Reichhoff Dessau 1994) fünf Kriechtier- arten (Blindschleiche, Zauneidechse, Waldeidechse, Ringelnatter, Schlingnatter) und dreizehn Lurcharten (Teichmolch, Kammmolch, Rotbauchunke, Erdkröte, BEHÖRDLICHE PLANUNG Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laub- frosch, Moorfrosch, Grasfrosch, Teichfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Seefrosch) heimisch. Zu deren Schutz und Förderung sind u. a. folgende Maßnahmen festge- legt: Regelmäßige Kontrolle und Pflege der bekannten Amphibien- und Reptilienbiotope, Unterschutzstellung aller kleinflächigen Fortpflanzungsstätten (Tümpel, Weiher) der Lurche als Naturdenkmal, Vermeidung der Verfüllung und Einebnung von Klein- und Kleinst- gewässern und Hohlformen, Erhaltung nährstoffarmer, vegetationsfreier oder -armer Kleinflächen als Eidech- senbiotope, Anlage von Krötenfang-Steilwänden mit unterführenden Durchlassrohren („Amphibientunnel“) an stark frequentierten Überquerungsstellen als per- manent konfliktfreie Wandermöglichkeiten für Lurche. Von Zeit zu Zeit ist es wichtig, ältere LRP den neuen rechtlichen Vorgaben und neuen Kenntnissen über Fauna und Flora des Plangebietes anzupassen. So wurde für den 1997 erarbeiteten LRP der Stadt Halle (Saale) 2013 eine erste Teilfortschreibung vorgenom- men (Kreisfreie Stadt Halle (Saale) 2013). Nach- dem beispielsweise festgestellt wird, dass auf dem Territorium der Stadt Halle 11 der 18 in Sachsen-An- halt heimischen Lurche und 4 der 7 in Sachsen-Anhalt nachgewiesen Kriechtiere vorkommen, wird auf aus den vergangenen Jahren stammende Untersuchun- gen zu Bestandssituation und Reproduktionsorten der einzelnen Arten hingewiesen. Weiterhin wird auf einige wichtige im Stadtgebiet vorkommende Arten (Kammmolch, Wechselkröte, Laubfrosch, Zaunei- dechse) näher eingegangen z. B. Vorzugshabitate, Vorkommen im Stadtgebiet). Im Rahmen der Schutz- gebietskonzeption mit Maßnahmen des Naturschut- zes in den NSG und LSG der Stadt erfolgen Aussagen u. a. über Größe, Lage, Abgrenzung, Gebietsausstat- tung mit wertvollen Arten, Gefährdung und Handlungs- bedarf zum Schutz und zur Erhaltung der Lebens- räume (administrative Maßnahmen, Nutzung, Pflege, Entwicklung). Beispielsweise werden für das NSG „Brandberge“ (Lebensraum u. a. von Kammmolch, Zauneidechse und Ringelnatter) als Gefährdungsur- sachen Verbuschung der Trockenhänge durch natür- liche Sukzession sowie Rückgang gehölzarmer Nass- stellen und besonnter Temporärgewässer genannt und als Maßnahmen Offenhaltung der Porphyrkuppen und die Anlage vegetationsarmer besonnter Pioniergewäs- ser empfohlen. Landschaftspläne Entsprechend den Festlegungen des § 11 BNatSchG hat auf der örtlichen Ebene der Landschaftsplan den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft darzustellen, sowie die notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, der Biotope und Lebensgemeinschaf- ten der Tiere wild lebender Arten dienen. In ihm wer- den Schutzgebiete und Schutzobjekte festgesetzt. Die Landschaftspläne umfassen in den urbanen Räumen auch Flächen, die durch vorangegangene Nutzungen stark anthropogen überformt sind (Brachflächen, Hal- den, Abgrabungen usw.), die aber von Tierarten, deren natürliche Lebensräume verschwunden bzw. selten geworden sind, als Ersatzstandorte angenommen werden. Im Zusammenhang mit dem Landschaftsplan ist der der Bauleitplanung zugeordnete Flächennutzungsplan zu sehen, der für das Gemeindegebiet die in Zukunft gewünschte Flächennutzung darstellt, aber Festlegun- Abb. 4: Karte aus dem Landschaftsplan der Stadt Prettin zu Vorkom- men gefährdeter und lokal bemerkenswerter Lurche und Kriechtiere im Stadtgebiet (Quelle: Öko & Plan) 573

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