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Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB

Das Projekt "Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Augsburg, Juristische Fakultät durchgeführt. Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwieweit umweltrechtliche Normen als im zivilrechtlichen Sinne haftungsbegruendende Schutzgesetze anzusehen sind. Bei Vorschriften in formellen Umweltgesetzen ist dies nur ausnahmsweise der Fall, z.B. im Strafrecht. Umweltbezogene Rechtsverordnungen koennen grundsaetzlich Schutzgesetze sein, Verwaltungsvorschriften und Technische Regelwerke dagegen mangels Aussenwirkung nicht. Auch umweltbezogene Verkehrspflichten sind keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB.

Antrag Cagogas GmbH

Antrag der Firma CAGOGAS GmbH vom 10.02.2023 auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Flüssiggas und technischen Gasen in 44309 Dortmund, Flughafenstraße 151 gemäß § 16 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG)

Cloud-scale Uncertainties - B7: Identification of robust cloud patterns via inverse methods

Das Projekt "Cloud-scale Uncertainties - B7: Identification of robust cloud patterns via inverse methods" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Institut für Physik der Atmosphäre durchgeführt. Cloud patterns and structures in clouds depend crucially on the atmospheric flow field as well as thermodynamic conditions at cloud formation. However, it is not clear how robust these structures are in terms of variations in environmental conditions (e.g., humidity, temperature, etc.) as well as parameters in cloud parameterizations. Since cloud patterns on the order of few tens of kilometers can in turn influence the atmospheric flow via organized latent heat release or radiation feedbacks, the robustness of cloud structures is an important feature. In this project we will investigate variations in cloud variables and cloud structures due to different sources of uncertainties. First, variations in cloud variables are driven by parameters in cloud parameterizations (i.e. in the representation of cloud processes in the cloud models). Second, variations in environmental conditions might lead to different pathways of cloud formation and evolution. In order to determine the variations due to different sources of uncertainties, we will apply inverse methods. We will setup a simple but realistic analytical cloud model, consisting of a set of ordinary differential equations, which will subsequently be coupled to hyperbolic conservation laws associated to sedimentation processes. This model will be coupled to simple dynamics in the sense of kinematic frameworks. We will use a Bayesian approach to obtain confidence intervals for the unknown model parameters, in combination with sparsity enhancing priors. This analysis will also point out potentials for further reduction of the model complexity. In order to assess the variations of initial cloud conditions, we will use two different but complementary methods. As first method, we will use the analytical cloud model coupled to simple dynamics for time-reversal calculations, integrating the model backward in time and evaluating its variation due to perturbed 'initial' conditions. The method will lead to a full spread in variations, but might break down at bifurcations in the system. Complementary to the first approach, we will develop an adjoint model for the analytical cloud model, to be employed for an iterative solution of the inverse problem. This sophisticated approach will provide possible initial cloud configurations under the assumption of convergence, but will not address possible pathways and not detect different initial states that give similar 'observations at weather stations'. Finally, we will collect results from the different but complementary methods in order to determine in a synthesis the variability of cloud variables and cloud patterns due to variations in model parameter as well as cloud environmental conditions.

Linde GmbH Gases Division

Firma Linde GmbH, Gases Division, Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach hat mit Datum vom 11.10.2021 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) zur wesentliche Änderung der Anlage der Firma Linde GmbH, Gases Division zur Lagerung von entzündbaren Gasen und Acetylen am Standort in 44143 Dortmund, Juchostraße 95, Gemarkung Wambel, Flur 1, Flurstück 836 beantragt.

Novel remediation strategies for preservation of marble structures endagered from environmental damages

Das Projekt "Novel remediation strategies for preservation of marble structures endagered from environmental damages" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt. General Information: The objective of this project is to provide a set of rules for Good Marble Remediation Practice (GMRP) based on a multidisciplinary approach involving laboratory experiments in batch reactors and in climatic and salt spray chambers together with atmospheric exposure of various types of marble specimens both untreated and treated. The treatment of the marble specimens will be done both according to practiced approaches and with novel methods such as the adsorption of marble dissolution inhibitors and retardants of the growth of gypsum. Moreover novel remediation methods based on the deposition of calcium carbonate will be employed on the marble specimens. The approach to be followed will be based on model fundamental studies of the dissolution of calcium carbonate polymorphs and marble powders in batch reactors at various conditions of temperature, pH, under saturation and fluid dynamics. The kinetics measured will be formulated into a law describing the marble dissolution process. This law will provide the possibility of rapid testing of water soluble protective additives. Moreover, extension of the model experiments to marble slabs designed so that their shape will be representative of the mode of atmospheric exposure of the monuments, will be exposed under carefully controlled conditions in climatic salt spray chambers and in the atmosphere, at selected sites representative of the climatic conditions encountered in Europe. The kinetics results obtained from all experiments on the basis of physical, chemical and biological parameters of the marble undergoing weathering will be combined into a predictive mathematical model describing marble weathering. The methodology to be followed is anticipated to lead to the evaluation of the effect of atmospheric parameters on marble deterioration and the relative evaluation of marble treatment practices. Prime Contractor: Foundation of Research and Technology - Hellas, Institute of Chemical Engineering and High Temperature Chemical Processes; Patras; Greece.

Im

Stellenausschreibung Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalts- und stellentechnischen Voraussetzungen ist im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark am Dienstort Salzwedel die Stelle Sachbearbeitung Landwirtschaftliche Fachstelle (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ist die Besetzung zum nächst- möglichen Zeitpunkt - spätestens bis zum 31.12.2024 - erforderlich. Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung sind hiervon ausgenommen. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitsplatz ist nach Entgeltgruppe 10 TV-L bewertet. Die Einstellung er- folgt dementsprechend bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzun- gen nach der vorgenannten Entgeltgruppe. Wer sind wir? Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) mit seinem Sitz in Stendal und seiner Außenstelle in Salzwedel gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir sind Dienstleister und Partnerbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raumes in unse- rem Amtsbereich und nehmen als Agrar- und Forstverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ver- schiedene Aufgaben der landwirtschaftlichen und forstlichen Förderung wahr. Im Norden des Landes sind wir für die Gebiete der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und Stendal zuständig. Wir sind Arbeitgeber für rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir stehen für eine starke Agrarstruktur, eine lebenswerte Region und ein verantwortungsvolles Miteinander mit Kommunen, Landwirten, Waldbesitzern und jedem anderen Bürger als unsere Kunden. Wir fördern und planen Maßnahmen um den Ländlichen Raum ökologisch nachhaltig und wirt- schaftlich leistungsfähig zu gestalten. Was bieten wir Ihnen? moderner und krisensicher Arbeitsplatz Arbeit in einem zukunftsorientierten Team eine intensive und praxisbezogene Einarbeitungsphase und die Möglichkeit zu Teil- nahme an Fortbildungen flexible Arbeitszeitregelung (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, Teilzeit, Homeoffice, Freizeitausgleich von Mehrarbeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstsport, ergonomischer Arbeitsplatz Welche Aufgaben sollen Sie wahrnehmen? Für das Sachgebiet „Landwirtschaftliche Fachstelle, Förderung, Tierzucht und Prüfdienste, Ausbildungsberatung“ suchen wir eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter zur Bearbeitung der folgenden Aufgaben: Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Genehmigungen nach dem Grundstücks- und Land- pachtverkehrsgesetz Erarbeiten von fachlichen Stellungnahmen zu Flächenvergaben durch die Bodenver- wertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bzw. bezogen auf Zuschlagsvorhaben im Rahmen von Ausschreibungen durch die BVVG oder Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH Koordinierung der besonderen Ernteermittlung Wahrnehmung der Aufgaben als landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne des Boden- schutzgesetzes und der Bodenschutzverordnung mit Schwerpunkt Bodenerosion. Welche Voraussetzungen sollten Sie mitbringen? Sie verfügen über die Laufbahnbefähigung für den landwirtschaftlichen Dienst, Lauf- bahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß Nr. 9.2.2 Abschnitt I der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-An- halt (LVO LSA) bzw. einen landwirtschaftlichen Hochschulabschluss (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss). Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifü- gen) und die Bereitschaft zum Fahren mit Dienstkraftfahrzeugen. Die Tätigkeit erfordert unter anderem den sicheren Umgang mit Standardsoftware (MS Office) sowie umfassende Kenntnisse im Bereich Betriebswirtschaft. Zum Aufgabengebiet gehört die sichere Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen, deshalb sind Kenntnisse im Verwaltungs-, Haushalts- und landwirtschaftlichen Fach- recht wünschenswert. Des Weiteren sind sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Spra- che, mindestens vergleichbar mit dem Niveau C1, erforderlich.    Erwartet werden ferner Team-, Kommunikations-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Belast- barkeit und Sorgfalt. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerber/innen (m/w/d) werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 22.10.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1203536). Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den But- ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungsprofils einzugehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die Anlagen genügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen: Motivationsschreiben Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studienabschluss (einschließlich Fächer- und Noten- übersicht) ggf. Arbeitszeugnisse, geforderte Nachweise und sonstige Zertifikate (z.B. Praktika, Fort- und Weiterbildungsnachweise) Führerschein ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. Nachweis über Sprachkenntnisse ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter https://www.kmk.org/zab. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei Fragen zur Stellenausschreibung steht Ihnen Frau Michelmann unter 03931/633 328 für weitere Auskünfte gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

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Amtsblatt für den Bördekreis ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 10. Jahrgang Oschersleben, 08.12.2006 Nummer 22 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Inhalt A. Landkreis BördekreisD. Sonstige Einrichtungen 1. Satzungen1. Bördesparkasse 2. Verordnungen und Richtlinien1 Jahresabschluss 2005 der Bördesparkasse .................................................................. S. 12 1 Verordnung des Landkreises Bördekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Harbke - Allertal“ .................................................................... S. 2 2 Ersatzbekanntmachung zur Verordnung des Land- kreises Bördekreis über das Landschaftsschutzge- biet „Harbke-Allertal“ (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22/06 am 08.12.2006) .................................................................... S. 9 2. Wasser- und Abwasserzweckverband „Bode-Wipper“ 1 Hinweisbekanntmachung über Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aschersleben- Staßfurt Nr. 15/2006 ................................ S. 12 3. Trink- und Abwasserverband Börde 1 1. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung des Trink- und Abwasserverband Börde .................................................................. S. 13 3. Amtliche Bekanntmachungen B. Verwaltungsgemeinschaften C. Kreisangehörige Städte und Gemeinden 2 2. Änderungssatzung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserverbandes Oschersleben .................................................................. S. 13 3 Aufhebungssatzung der Wasserbeitrags- und Ge- bührensatzung des Trink- und Abwasserver- band Oschersleben ................................... S. 14 1. Stadt Kroppenstedt 1 Jahresrechnung 2005 der Stadt Kroppenstedt .................................................................... S. 9 2 Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für das Jahr 2005 bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Kroppenstedt .................................................................. S. 11 2. Gemeinde Sülzetal 1 Verfügung der Gemeinde Sülzetal über die Ge- nehmigung zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass eines Adventsonntages am 10. Dezember 2006 ................................. S. 11 4 Wasserversorgungssatzung des Trink- und Abwasserverband Börde .......................... S. 14 5 6. Änderungssatzung der Abwasserbeitrags- und Ge- bührensatzung des Trink- und Abwasserverban- des Oschersleben vom 31.01.2000 ........... S. 17 6 Jahresabschluss 2005 des Trink- und Abwasser- verbandes Oschersleben ........................... S. 18 7 Jahresabschluss 2005 des Wasser- und Abwasser- zweckverbandes Bördekreis...................... S. 20 E. Sonstige Mitteilungen Amtsblatt für den Bördekreis Nr. 23/06 ........ S. 22 Amtsblatt für den Bördekreis 22/06 vom 08.12.2006 A. Landkreis Bördekreis 1. Satzungen 2. Verordnungen und Richtlinien 001 Verordnung des Landkreises Bördekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Harbke - Allertal“ S. 2 (3) Der genaue Grenzverlauf ist in einem aus 88 Ein- zelkarten bestehenden nicht veröffentlichten Karten- satz (Topographische Karten im Maßstab 1:3.000 und 1:5.000) dargestellt, der Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des LSG verläuft am äußeren Rand der im Kartensatz eingezeichneten durchgehenden Linie (in Farbkarten grüne Linie). Die innerhalb des LSG be- findlichen Flächen sind mit einer schrägen Schraffur gekennzeichnet (in Farbkarten grüne Schraffur). Die dem LSG nicht zugehörigen Flächen (Ortslagen, Splittersiedlungen, Gewerbe- und Industriegebiete) sind durch fehlende Markierung in den Einzelkarten erkennbar. Auf Grund der §§ 29, 32, 39, 62 und 65 des Natur- schutzgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S.454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GBVl. LSA S.769) sowie der Zweckvereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Naturschutzrechts vom 19.12.2003 (Amtsblatt für den Bördekreis Nr. 24 vom 23.12.2003; Amtsblatt für den Ohrekreis Nr. 53 vom 21.12.2003) wird hiermit verordnet:(4) Der Kartensatz ist beim Landkreis Bördekreis, untere Naturschutzbehörde, hinterlegt und kann dort kostenfrei während der Dienstzeiten eingesehen werden. §1 Landschaftsschutzgebiet(6) Der Geltungsbereich des LSG wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Nördlich von Harbke verläuft die westliche Begren- zung entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen. Im weiteren Verlauf stellen überwiegend Straßen, Wege oder Gräben die Grenze dar. Die Westgrenze des LSG zweigt etwa 200 m südlich der Bundesstraße B 1 von der Landesgrenze ab und hat im Bördekreis folgenden Verlauf. Die Grenze verläuft in südlicher Richtung entlang des Feldweges bis zur Aschehalde des ehemaligen Kraft- werks Harbke und folgt weiter dem Verlauf des Müh- lengrabens bis zur Straße Harbke-OT Autobahn, kreuzt diese und verläuft außen an den sich anschließenden Bebauungen. Der weitere Verlauf folgt der Außen- grenze des Parks Harbke bis zur Waldgrenze, knickt in südwestlicher Richtung ab und trifft in südöstlicher Ortslage Harbke auf die Straße nach Sommersdorf, folgt dieser und später der ehemaligen Schachtbahn bis zur Landesgrenze nach Niedersachsen und weiter bis zum Hopfenberg nordöstlich von Offleben. Die Grenze folgt hier der ehemaligen Bahnlinie in östlicher Rich- tung, zweigt an der B 245a in Richtung Norden ab, verläuft bis zur Kreuzung in Richtung Sommersdorf und folgt der Straße bis zum Ort. Sie umgeht die Orts- lage und trifft südlich von Sommersdorf auf die Kreis- straße nach Völpke. Das im § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Landkrei- sen Bördekreis und Ohrekreis wird zum Landschafts- schutzgebiet (LSG) erklärt. Das LSG führt die Bezeichnung „Harbke-Allertal“ und hat eine Größe von ca. 12713 ha. §2 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich im nordwestlichen Bördekreis und am westlichen Rand des Ohrekreises. Das LSG beinhaltet Flächen der Gemeinden Alleringersleben, Bartensleben, Beendorf, Döhren, Erxleben, Eschenrode, Everingen, Harbke, Hödingen, Hörsingen, Hötensleben, Marienborn, Morsleben, Oebisfelde, Ostingersleben, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Sommersdorf, Völpke, Walbeck und Weferlingen. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage zur Orientierung beigefügt. (2) Die Grenzen des LSG sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 (nicht veröffentlicht) dargestellt. (5) Mehrfertigungen des Kartensatzes befinden sich am Sitz der Verwaltungsgemeinschaften „Obere Aller“ Eilsleben, Oebisfelde-Calvörde und Flechtingen und können dort kostenfrei von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden. Amtsblatt für den Bördekreis 22/06 vom 08.12.2006 Ca. 400 m südlich folgt die Grenze dem Plattenweg zum Hochberg weiter entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Straße von Badeleben nach Sommerschenburg. Nach der Auslassung der gesamten Ortslage trifft die Grenze auf die Straße Sommerschenburg – Belsdorf und verläuft an ihr bis zum Abzweig nach Marienborn. Der weitere Grenzverlauf wird durch die Waldgrenze bestimmt, kreuzt dabei die Bahnlinie Magdeburg – Hannover und quert an einem östlich des Schachtes Alleringersleben vorbeiführenden Weg die Autobahn A 2 und erreicht an der Straßenkreuzung westlich von Alleringersleben die Bundesstraße B 1. Die LSG-Grenze zweigt von der B 1 nach Süden ent- lang des Gewerbegebietes Alleringersleben ab, quert nochmals die Autobahn, stößt an die Straße Allerin- gersleben- Wefensleben und verläuft dann weitestge- hend dem Flusslauf der Aller aufwärts folgend bis zur Allerbrücke der Straße Belsdorf-Ostingersleben. Hier beginnt die Ostgrenze des LSG mit folgendem Verlauf: Von der Allerbrücke Belsdorf folgt sie der Straße Belsdorf- Ostingersleben bis zur Autobahn A 2, zweigt am Steinberg vorbei 1400 m nach Westen ab, um dann die A 2 zu queren und die Ortslage Alleringersleben westlich zu umgehen. Dann folgt sie 1400 m dem Feldweg nach Klein Bartensleben und zweigt östlich in ein kleines Bachtal ab, danach etwa 800 m am Feldweg Erxleben- Bartensleben und 600 m der Straße Bregenstedt- Bartensleben entlang. Daran anschließend führt sie nordwestlich im Tal des Bäckgrabens Bartensleben in den Erxlebener Forst hinein und entlang eines Waldweges nach Norden zum Weg Klein Bartensleben- Hörsingen. Am Sportplatz Hörsingen vorbei erreicht die Grenze den westlichen Ortsrand Hörsingens, im Weiteren das Tal der Schölecke, den Winkelberg und das Waldgebiet Nievoldhagen. An dessen Nordgrenze führt sie bis nach Hödingen und folgt um den Ort herum flussabwärts der Schölecke, über die Straße Hödingen- Siestedt bis Orts- lage Siestedt, die umgangen wird. Von hier folgt sie dem nach Norden abzweigenden Feldweg, bis dieser den Weg Seggerde- Klinze erreicht und nach 800 m dem Weg nach Klinze folgend, dann entlang des Weges nach Everingen. An Everingen im Westen vorbei wird der Straße nach Oebisfelde- Lockstedt gefolgt. Die Ortslage Lockstedt wird nahe der Aller westlich umgangen und der Straße nach Gehrendorf gefolgt. Nahe des rechten Allerufers wird an der Ortslage Geh- rendorf vorbei die Straße nach Oebisfelde erreicht. Nach 2800 m folgt die Grenze einem westlich ab- zweigenden Weg und dann dem Landgraben bis zum südlichen Stadtrand von Oebisfelde. S. 3 Die nördliche Grenze des LSG verläuft dann entlang der Bundesstraße B 188 Oebisfelde-Wolfsburg. Die westliche Begrenzung ist von Oebisfelde bis Morsleben mit der Landesgrenze zu Niedersachsen identisch. §3 Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet „Harbke– Allertal“ gehört zu den Landschaftseinheiten Börde- Hügelland und Ohre-Aller-Hügelland. Es wird von zwei wichti- gen geologischen Einheiten aus mesozoischen Schich- ten eingenommen, der Rät-Lias-Mulde des Lappwaldes im Westen und der Weferlinger Triasplatte im Osten. Diese Einheiten werden durch eine tektonische Stö- rungslinie, den Allertalgraben, getrennt. Während an der Lappwaldseite überwiegend Keupersandstein an die Störungszone grenzt, stoßen von Osten her beson- ders Wellenkalk (unterer Muschelkalk) und Röt (obe- rer Buntsandstein) an den Graben. Die Störungen im Allertalgraben haben ihre Ursache in der Salzauslau- gung der unterliegenden Zechsteinsalze. Diese Auslau- gungen führten auch zur Bildung zahlreicher Erdfälle, insbesondere im Gebiet um Groß Bartensleben. Die mesozoischen Schichten sind teils großflächig von jüngeren Bildungen überlagert, vor allem durch pleistozänen Geschiebelehm oder Löss. Durch Schollenbewegungen, Überschiebungen und Steilstellungen der Schichten des Deckgebirges ent- stand ein stark bewegtes Hügelland, das den Land- schaftscharakter des Südteils des Schutzgebietes, un- terbrochen von der schmalen Allertal- Aue, maßgeb- lich prägt. Dieses Tal wird von der Aller durchflossen, die bei Belsdorf in das Gebiet eintritt und in dem reiz- voll gewundenen, schmalen Allertal nach Norden fließt. Nördlich von Weferlingen weitet sich das Tal zu einer gering reliefierten Ebene bis zur Nordgrenze bei Oebisfelde. Nördlich von Everingen grenzt das Allertal an die Etinger Geschiebelehmplatte. Im Mittelteil des LSG durchfließt die Schölecke in einem Tal mit relativ steilen Hängen, an denen sich auch das Waldgebiet Nievoldhagen befindet, die Schichten des unteren Buntsandsteins bei Eschenrode. Zwischen Hö- dingen und Siestedt folgt sie einer durch Auslaugung von Gips und Salz an der Basis des Röts entstandenen Senke. Durch die besonderen geologischen Verhältnisse, die für das nördliche Sachsen– Anhalt einmalig sind, ist eine Landschaft entstanden, die sich durch eine große Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnet und des- halb besonders für die Erholung geeignet ist.

Transport, Töten und Schlachten von Nutztieren

Schächten Unter Schächten versteht man die Schlachtung (Entblutung) eines Tie- res ohne vorherige Betäubung. Einem unbetäubten Tier werden bei vollem Bewusstsein mit einem Messer von der Kehle aus Haut, Muskeln, die Hals- schlagadern, die Luft- und Speiseröhre und die Nervenstränge durchtrennt. In Deutschland verbietet das Tier- schutzgesetz ein Tier ohne Betäubung zu schlachten. Das gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Schlachtungen. Hinweis: In Sachsen- Anhalt wurden seit 2016 weder Anträge auf Zulassung des Schächtens gestellt noch genehmigt. Menschen, denen ihr Glaube das Schächten von Tieren zwingend vor- schreibt, können bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmege- nehmigung zum Schächten beantra- gen. Dafür muss die genaue Anzahl der zu schächtenden Tiere angegeben werden. In den meisten Fällen stehen Betäubungsmethoden zur Verfügung, die auch mit religiös bedingten Anfor- derungen vereinbar sind. Zudem dürfen Tiere in Deutschland nur von Personen geschlachtet werden, die eine Sachkun- de vorweisen können. Schächten ohne Genehmigung kann mit Geldbuße bis 25.000 Euro bestraft werden. Werden Tieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zuge- fügt, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Impressum Dr. med. vet. Marco König, Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: 0391-567 1844 E-Mail: tierschutzbeauftragter@mule.sachsen-anhalt.de Internet: mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter Bildnachweise: Rinder im Tiertransporter (Titel); ledmark31/Shotshop.com Tiertransporter; ronyzmbow/Shotshop.com Schweinehälften Schlachthof; grigvovan/Shotshop.com Schlachtgeflügel; Bork/Shotshop.com Stand 09 / 2019 Transportieren, Töten und Schlachten von Nutztieren Tiertransporte Für alle EU-Mitgliedsstaaten gelten die Vorschriften der EU-Tiertransportverord- nung (VO (EG) 1/2005), die in Deutschland durch die nationale Tierschutz-Transport- verordnung ergänzt wird. Wichtige Inhalte sind: • Tiere dürfen nur befördert werden, wenn alle Anforderungen für den tier- schutzgerechten Transport erfüllt sind. • Grundsätzlich sind die Transportunter- nehmen verpflichtet, auf der gesamten Route tierschutzkonforme Bedingun- gen sicherzustellen. • Tiere, die sich nicht selbstständig bewe- gen können und/oder große offene Wunden aufweisen, sind transportun- fähig und dürfen nicht transportiert werden. • Fahrer von Nutztiertransporten benö- tigen einen Befähigungsnachweis, der eine Sachkunde nach Ablegen einer entsprechenden Prüfung belegt. • Für lange Tiertransporte (über acht Stunden, z.B. ins Ausland) sind umfang- reiche Planungen und Dokumentatio- nen zum Beispiel der Unterwegsversor- gung nachzuweisen. • Bei einer Voraussage von über 30°C Außentemperatur in Bereichen der Transportstrecke ist ein Transport tier- schutzwidrig. • Die bedarfsgerechte Versorgung aller Tiere ist für die gesamte Dauer des Transportes durch den Organisator des Transportes sicher zu stellen. • Ein Zugriff auf die Daten des Transport- fahrzeuges durch die Kontrollbehörden ist zu ermöglichen. Diese umfassen die genaue Position des Fahrzeuges, die Transporttemperaturen und Versor- gungsintervalle der Tiere. Tierschutzrechtliche Tiertransportkontrollen Um ordnungsgemäße Tiertransporte gewährleisten zu können, sind Kontrollen innerhalb und auch außerhalb der EU bis zum Ziel des Tiertransportes möglich. • Zeitpunkt: bei Abfahrt, Ankunft und während des Transportes • Kontrollumfang: - Überprüfung der Transportfähigkeit der zu transportierenden Tiere, - Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Fahrzeuge, - Überwachung und Kontrolle der zu- lässigen Transportdauer und Versor- gungsintervalle, - Überprüfung des Platzangebotes der Einzeltiere im Transportfahrzeug Tierschutzkontrollen bei Transporten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 transportierte Nutztiere: 703.426 Anzahl der Kontrollen: 9.767 davon Beanstandungen: 198 Artikel 3 der EU-Schlachtverordnung: Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont. Schlachten und Töten Es gelten für alle EU-Mitgliedsstaaten die EU-Schlachtverordnung (VO (EG) 1099/2009) und in Deutschland die na- tionale Tierschutz-Schlachtverordnung. • Wirbeltiere dürfen nur unter wirksa- mer Schmerzausschaltung (Betäu- bung) in einem Zustand der Wahrneh- mungs- und Empfindungslosigkeit getötet (entblutet) werden. • Die Tötung der Tiere hat bis maximal 60 Sekunden (Rinder) bzw. 20 Sekun- den (alle anderen Tierarten) nach der Betäubung zu erfolgen, um ein Wie- dererlangen der Wahrnehmungsfähig- keit sicher zu verhindern. • In allen Bereichen, von der Handha- bung und Pflege bis zur Ruhigstel- lung, Betäubung und Entblutung der Tiere, dürfen nur Personen mit einer Sachkundebescheinigung (Nachweis Sachkundeschulung und -prüfung) tätig werden.

Umweltrecht

Umweltrecht Das Umweltrecht umfasst alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Der Kernbereich des Umweltrechts besteht aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht) Zum Kernbereich gehören zudem die höherrangigen Umweltnormen (zum Beispiel das Umweltvölkerrecht, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, Artikel 20a Grundgesetz), die Querschnittsgesetze (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltschadensgesetz) und das Umweltstrafrecht. Zunehmend werden Umweltschutzregelungen auch im Fachrecht (zum Beispiel im Energierecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Bergrecht, Bau- und Planungsrecht) integriert, deren ursprünglicher Regelungszweck nicht der Umweltschutz ist. Das ⁠ UBA ⁠ entwickelt Vorschläge für Umweltschutzregelungen in diesen Rechtsgebieten. Insbesondere in den übergreifenden Rechtsgebieten Klimaschutzrecht und Ressourcenschutzrecht finden sich sowohl klassisches Umweltrecht als auch zahlreiche Rechtsgebiete und Einzelgesetze, die nicht zum Umweltrecht zählen und dennoch etwas für den Umweltschutz tun können. Die übergeordneten Ziele des Ressourcenschutzes und des Klimaschutzes bilden die Klammer und ermöglichen die systematische Erfassung dieser heterogenen Regelungen in einem Rechtsgebiet Ressourcenschutzrecht beziehungsweise Klimaschutzrecht. Mit der Schaffung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden nun übergeordnete Schutzziele und Verfahren kohärent geregelt. Über der einzelnen Normierungsarbeit steht die grundlegende Frage nach einer besseren Umweltschutzregulierung und nach deren besserem Vollzug.

Förderleitfaden für Streuobstwiesen - Stand März 2021

Förderleitfaden für Streuobstwiesen Stand März 2021 Inhalt Streuobstwiesen ...................................................................................... 2 1. Investive Förderprogramme.............................................................. 3 1.1 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (EU-ELER-Fonds) ....................................................................................4 1.2 Marktstrukturförderung (EU-ELER-Fonds)......................................6 1.3 Biodiversität und Schutzgebietssystem Natura 2000 (EU-ELER-Fonds) ...........................................................8 1.4 Nicht-produktiver investiver Naturschutz (GAK)......................... 10 Impressum Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 | 39112 Magdeburg Telefon: +49 391 567 1950 Fax: +49 391 567 1964 E-Mail: printmedien@mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de 1.5 Artensofortförderung (Land) ............................................................12 2. 2.1 Förderung von extensiv genutzten Obstbeständen (EU-ELER-Fonds) .................................................... 14 2.2 Förderung ökologischer Anbauverfahren – Dauerkulturen (EU-ELER-Fonds) ..................................................... 16 2.3 Pflege wertvoller Splitterflächen – Vertragsnaturschutz (GAK)............................................................... 18 @umwelt.lsa @UmweltLSA @umwelt.lsa 3. Manuel Pape (S. 2-3, 4), Jörg Schuboth/LAU (S. 7, 9, 10, 13, 16), Birgit Krummhaar (S. 19) Layout: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Stand: März 2021 Überblick über die Fördermöglickeiten und Zuwendungsempfänger...........................................................20 3.1 Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen................................................................................. 20 Redaktion: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Fotos: Flächenbezogene Förderprogramme.............................................. 14 3.2 Zuwendungsempfänger.....................................................................21 4. Kontaktadressen.............................................................................. 22 1 Streuobstwiesen Streuobstwiesen stellen wertvol- le Lebensräume dar und dienen vielen Lebewesen als Nahrungs- und Lebensgrundlage. Durch ihre extensive Bewirtschaftung sind Streuobstwiesen für viele Tier-und Pflanzenarten wichtige Rückzugsorte. Aus diesem Grund gehören Streuobstwiesen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 des Landesnatur- schutzgesetzes zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Eine extensive Bewirtschaftung ist allerdings kaum noch kosten- deckend möglich. Zunehmend verbuschen daher zahlreiche Streuobstwiesen und vergreisen viele Obstgehölze. Die vorliegende Broschüre be- schreibt die Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen in Sachsen- Anhalt . Die Förderprogramme finanzie- ren sich aus Mitteln des Europäi- schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), über Mittel des Bundes aus der „Gemeinschafts- aufgabe Agrarstruktur und Küs- 2 tenschutz“ (GAK) sowie im Falle der Artensofortförderung auch ausschließlich über Landesmittel. Die aufgeführten EU-Förderpro- gramme sind nur noch für die gegenwärtige EU-Förderperiode (2014-2022) gültig . 1. Investive Förderprogramme Bei einer Antragstellung der hier genannten Förderprogramme sind die jeweiligen Förderricht- linien und das dazugehörige Merkblatt unbedingt zu beach- ten. Diese sind zu finden unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter der Rubrik „Investitionsför- derung“ oder unter: www.lsaurl.de/investitionsfoer- derung. Die Kontaktdaten der Ansprech- partner sind auf den Seiten 22 und 23 aufgeführt. 3

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