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Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz

Das Projekt "Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Konstanz, Juristische Fakultät durchgeführt. Gegenstand sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Aktivitaeten zum Schutze der Umwelt. Ausgehend von einer detaillierten Kommentierung des Verfassungsartikels ueber den Schutz von Leben und koerperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden die Vorgaben fuer die Schaffung und Interpretation von Vorschriften mit umweltschuetzender Zielrichtung erarbeitet. Eine besondere Rolle spielt das Verhaeltnis zu den Grundrechten der 'Umweltverschmutzer' und zu anderen umweltschutzrelevanten Verfassungsbestimmungen, vor allem zu dem neuen Art. 20a GG.

Rechtsgutachten zu Möglichkeiten der Erhaltung des bisherigen gesundheitlichen Schutzniveaus bei der Neuordnung des deutschen Baurechts

Das Projekt "Rechtsgutachten zu Möglichkeiten der Erhaltung des bisherigen gesundheitlichen Schutzniveaus bei der Neuordnung des deutschen Baurechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB durchgeführt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat durch sein Urteil vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13 - Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) die deutsche Umsetzung des Bauproduktenrechts im Hinblick auf drei unionsrechtlich harmonisierte Normen (EN 681- 2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1) unter der damaligen (Bauprodukten-)Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 für europarechtswidrig erklärt. Nach den Feststellungen des Urteils verstieß die deutsche Praxis, wonach für die durch die genannten Normen geregelten Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung über die Bauregelliste B Teil 1 zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung der Bauprodukte aufgestellt wurden, gegen das in der Richtlinie enthaltene Marktbehinderungsverbot. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Bauprodukte, welche vom Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm erfasst und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht marktzugangsbehindernden nationalen Anforderungen unterworfen werden, ohne dass zugleich die hierfür vorgesehenen unionsrechtlichen Verfahrenswege beschritten werden. Aufgrund der Feststellungen des EuGH-Urteils hat die Bauministerkonferenz mit Beschluss vom 13.05.2016 die Musterbauordnung (MBO) geändert, um die Vereinbarkeit des deutschen Bauproduktenrecht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit der nunmehr geltenden (Bauprodukten-)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 (BauPVO) zu gewährleisten und so die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Europäischen Verträgen zu erfüllen. Die Musterbauordnung dient hier selbstverständlich nur als Abstimmungsinstrument der Bauministerkonferenz und bedarf der Umsetzung in den jeweiligen Landesbauordnungen, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Gleichzeitig soll das bisherige Niveau der Bauwerkssicherheit zur Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten im Hinblick auf die sichere Verwendung von Bauprodukten gewährleistet bleiben. Die normativen Änderungen bewegen sich damit im Spannungsfeld zwischen weitreichendem Schutz des europäischen Marktbehinderungsverbots und größtmöglicher Sicherung der Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke. Die allgemeinen Anforderungen, die nach § 3 MBO an Bauwerke zu stellen sind, sollen in der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (E MVV TB, Stand: 20.07.2016) konkretisiert werden. Das vorliegende Rechtsgutachten prüft, ob die im Abschnitt A 3.2.1 E MVV TB festgelegten Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG, Entwurf v. 29.06.2016) und im Abschnitt A 3.2.2 E MVV TB festgelegte Technische Regel Textile Bodenbeläge (TRTB, Entwurf v. 17.06.2016) ausreichend sind, um den Gesundheitsschutz im Bereich der harmonisierten Bauprodukte auf dem bisherigen Niveau sicherzustellen.

Gerechtigkeit im Umweltrecht

Das Projekt "Gerechtigkeit im Umweltrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Eine Debatte zur 'Umweltgerechtigkeit' gibt es in Deutschland, angeregt besonders durch die Diskussion über 'environmental justice' in den USA, schon seit längerem. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der gerechten Verteilung der gesundheitsrelevanten Umweltbelastungen. Daneben gibt es aber auch das weitere Konzept der 'ökologischen Gerechtigkeit', das u. a. darauf abzielt auch die Kosten für Nutzung und Erhalt der Kollektivgüter gerecht zu verteilen. Insgesamt besteht noch eine starke begriffliche Unschärfe und es fehlt an Kriterien zur Bestimmung der Gerechtigkeitsanforderungen. So ist zum Beispiel für die Diskussion über eine ungleiche Verteilung von Umweltbelastungen zu klären, wann Ungleichheit in Ungerechtigkeit umschlägt. Die Antworten auf diese Fragen aus sozialwissenschaftlicher oder philosophischer Sicht soll das Forschungsvorhaben um eine rechtswissenschaftliche Fundierung ergänzen. Dabei kann es an bereits geleistete Arbeiten (wie z. B. zur sozialen Umweltgerechtigkeit mit räumlichem Bezug von Kloepfer), anknüpfen. Das Vorhaben soll Gerechtigkeitsanforderungen, die sich aus der Verfassung und dem europäischen und internationalem Recht ergeben, aufzeigen. Es soll sich z. B. damit befassen, inwieweit sich das mit Art. 20a GG anerkannte Staatsziel Umweltschutz, die aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzpflichten des Staates oder die anerkannten umweltrechtlichen Prinzipien hierfür fruchtbar machen lassen. Im Anschluss daran soll das Vorhaben klären, inwieweit diese Anforderungen im deutschen Umweltrecht umgesetzt sind, und analysieren, welche Gerechtigkeitsaspekte im Umweltrecht adressiert sind. Ggf. soll das Vorhaben konkrete, ausgewählte Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Umweltrechts unterbreiten. Ein rechtswissenschaftliches Gutachten sowie ein Workshop sollen den Zusammenhang zwischen Umweltschutz und Gerechtigkeit deutlich machen und in die rechtswissenschaftliche und politische Debatte tragen.

Sommersmog - rechtliche Befugnisse zu dessen Reduzierung

Das Projekt "Sommersmog - rechtliche Befugnisse zu dessen Reduzierung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Mutius durchgeführt. Wie laesst sich der Sommersmog reduzieren? Massnahmen zur Verringerung der Ozonvorlaeufersubstanzen; Beurteilung der Paragraphen 40 a ff BImSchG; experimentelle Gesetzgebung; Schutzpflichten des Staates; Einschaetzungspraerogative des Gesetzgebers; welche weiteren Regelungen/Normen existieren zur Ozonverringerung?

Grundrechtliche Schutzpflichten

Das Projekt "Grundrechtliche Schutzpflichten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Hans-Uwe Erichsen Kommunalwissenschaftliches Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster durchgeführt. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Buergers gegen den Staat. Darueber hinaus hat die Grundrechtsdogmatik den Verbuergungen des Grundgesetzes aber auch staatliche Schutzpflichten entnommen, die den Staat dazu verpflichten, den einzelnen durch aktives Taetigwerden vor nichtstaatlichen Gefaehrdungen seiner Grundrechtsgueter zu schuetzen. Entstehen und Ausformung dieser dogmatischen Figur wird, insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nachgezeichnet und kritisch gewuerdigt.

Vortrag_WEA1.pdf

Monika Agatz Seminar „Windenergieanlagen“ am 12.03.2018 aktuelle Fragen neue LAI-Hinweise Infraschall Eiswurf Standsicherheit LAI-Hinweise Historie • Eignung des Ausbreitungsmodells der ISO 9613-2 für WEA war „schon immer“ in der Diskussion • Windbranche kritisierte ständige die Sicherheitszuschläge auf die Prognose • aus der Verwaltungspraxis keine Messwerte aus dem Fernfeld  Land NRW hat ein Forschungsprojekt zu Messungen im Fernfeld initiiert • Ergebnisse im Frühjahr 2015 veröffentlicht (sog. „Uppenkamp-Studie“)  bis etwa 700 m gute Übereinstimmung zwischen Rechen- und Messwerten  zunehmende Unterschätzung in größeren Abständen (bis ca. 4 dB(A)) • Diskussion im LAI und im NALS des DIN • weitere Messkampagnen (LEE NRW, Land Schleswig-Holstein) bestätigten Ergebnisse  NALS veröffentlicht „Interimsverfahren“ (keine Norm!)  LAI beschließt neue „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ LAI-Hinweise Rechtliches • Ausbreitungsmodell unterfällt nicht dem in § 3 Abs. 6 BImSchG und Ziffer 2.5 TA Lärm definierten Begriff „Stand der Technik“  Behörden können/dürfen das neue Verfahren nicht auf Grund ihrer Auslegungskompetenz des Standes der Technik anwenden • Ausbreitungsmodell ist mit Richtwertfestlegung verbunden und gehört somit zur Schutzpflicht des BImSchG bzw. deren Normkonkretisierung durch TA Lärm  Abweichung vom Ausbreitungsmodel bedeutet Abweichung von TA Lärm • Rechtsprechung ist an TA Lärm gebunden  Rechtsprechung hat durchgehend eine hohe Schwelle zur Überwindung der Bindungswirkung der TA Lärm gesetzt • gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisfortschritt, der der bisherigen Bewertung die Grundlage entzieht • Uppenkamp-Studie und NALS-Mitteilung hat den Gerichten nicht ausgereicht • Bund/Länder haben ihre Kompetenz zur Änderung der TA Lärm nicht genutzt  die Letztentscheidung über die Anwendung des Interimsverfahrens liegt weiterhin bei den Gerichten!

(OVG LSA) Abweichungen vom Mindestabstand in Schulen zulässig

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 15. Juni 2020 den Antrag eines Grundschullehrers, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (6. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. § 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV regelt die schrittweise Öffnung von allgemeinbildenden Schulen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 kann, soweit für den Schulbetrieb erforderlich, von der Einhaltung des allgemein geltenden Mindestabstands von 1,50 m abgewichen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Regelung über die Abweichung vom Mindestabstand nicht die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Lehrer und Schüler verletze. Auch wenn die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland noch als hoch einzuschätzen sei, bewegten sich die Infektionszahlen in Sachsen-Anhalt fortdauernd auf niedrigem Niveau im Vergleich zu anderen Bundesländern. Die Landesregierung sei aufgrund ihres gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt, den Katalog von Maßnahmen zur Eindämmung des Virus fortwährend anzupassen und nicht mehr für notwendig erachtete Schutzmaßnahmen zurückzunehmen. Eine konkrete Gefährdung von Schülern und Lehrkräften bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen. Auch die jüngsten Infektionsfälle in der Landeshauptstadt Magdeburg, die zu Schließungen mehrerer allgemeinbildender Schulen und Jugendeinrichtungen geführt hätten, begründeten keine landesweite Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Die Fälle hätten gezeigt, dass die zuständige Infektionsschutzbehörde den für Schüler und Lehrkräfte bestehenden Gefahren zügig durch Maßnahmen vor Ort begegne. Die staatliche Schutzpflicht sei zudem durch das Recht der Kinder auf Bildung und den Schutz von Familien beschränkt. Die fortdauernde Beschulung und Betreuung zu Hause hindere Eltern zudem daran, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektionsgefahr vollständig ausschließe, sei nicht zu verlangen. Die Landeregierung habe bei der Entscheidung zur Umsetzung der Regelbeschulung mit ihrem Maßnahmebündel (u.a. Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten durch Unterricht im festen Klassenverband, Hygienehinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom Präsenzunterricht, Reinigungsverhalten nach Hygiene- und Reinigungsplänen) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Schulen teilweise vom Schutzkonzept der 6. SAR-CoV-2-EindV auszunehmen, sei willkürfrei und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Lebensbereichen sei gerechtfertigt. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 3 R 111/20 - Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Rede von Innenminister Dr. Manfred Püchel anlässlich des 1. Landespräventionstages Sachsen-Anhalts am 19. Oktober 2000 im Palais am Fürstenwall in Magdeburg

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 135/00 Magdeburg, den 20. Oktober 2000 Rede von Innenminister Dr. Manfred Püchel anlässlich des 1. Landespräventionstages Sachsen-Anhalts am 19. Oktober 2000 im Palais am Fürstenwall in Magdeburg Informationsforum "Prävention als kommunales Handlungsfeld" Es gilt das gesprochene Wort! Anrede, zur Eröffnung des Forums "Prävention als kommunales Handlungsfeld" möchte ich die Gelegenheit auch noch einmal persönlich nutzen und Sie anlässlich des ersten Landes-präventionstages Sachsen-Anhalt in Magdeburg begrüßen. Ich freue mich, dass mir Frau Szabados, Bürgermeisterin und Beigeordnete für Jugend und Soziales der Stadt Halle sowie Herr Strauch, erster ehrenamtlicher Bürgermeister in Hannover, mit ihren Erfahrungen und ihrem Fachwissen während des Forums zur Seite stehen. Herr Strauch ist gleichzeitig Vorsitzender des kriminalpräventiven Rates seiner Stadt und kann deshalb mit seinen Erfahrungen besonders hilfreich für uns sein. Als Innenminister, der für Polizei und Kommunen zuständig ist, war ich natürlich sehr daran interessiert, an der Gestaltung dieses Forums mit seinem besonderen kommunalen Bezug mitzuwirken. Ich wende mich dem Thema Kommunale Kriminalitätsvorbeugung nicht nur sozusagen Kraft Amtes zu. Sondern ich bin davon überzeugt, dass der Kriminalitätsvorbeugung, also der Prävention neben der repressiven Kriminalitätsbekämpfung eine gleichwertige, wenn nicht sogar eine vorrangige Rolle zufällt. Der alte medizinische Leitsatz: Vorbeugen ist besser als heilen, stimmt auch hier. Anrede, Kriminalität ist stets ein Thema der öffentlichen Diskussion. Plakative Aussagen beeinflussen derartige öffentliche Diskussionen. Wie beispielsweise Die Kriminalität explodiert! Die Globalisierung der Wirtschafts- und Finanzmärkte fördert die Ausbreitung der Organisierten Kriminalität und Wirtschaftskriminalität! Die Kriminalität bei Kindern und Jugendlichen nimmt dramatisch zu, die Gewaltbereitschaft steigt an! Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung schwindet, die Angst, Opfer einer Straftat zu werden, wächst! Sicherheit fällt uns als Gesellschaft nicht so einfach in den Schoß. Sie muss täglich erarbeitet werden. Die aus dem Gewaltmonopol abgeleitete Schutzpflicht des Staates darf jedoch nicht einseitig ausgelegt werden. Als ob es alleinige Aufgabe des Staates wäre, für diese Sicherheit Sorge zu tragen. Polizei und Justiz sind in ihrem Kampf gegen Kriminalität auf die Mithilfe und Unterstützung der Bevölkerung angewiesen. Beispiele in der täglichen polizeilichen Praxis beweisen, dass wir nicht nur eine Gesellschaft von Feiglingen und Wegsehern sind. Mithilfe zur Unterstützung polizeilicher Ermittlungen oder Zivilcourage im Einzelfall reichen jedoch im Hinblick auf einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz im Bereich der Kriminalitätsvorbeugung nicht aus. Gemeint ist hier insbesondere eine stärkere Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer gemeinwesen-orientierten Kriminalitätsvorbeugung. Zukünftige Sicherheitskonzepte müssen der Erkenntnis Rechnung tragen, dass der Kriminalität nur dort erfolgreich begegnet werden kann, wo sie entsteht, begünstigt oder gefördert wird ¿ also in unseren Städten und Gemeinden. Ich glaube, es heißt "Eulen nach Athen zu tragen", wenn ich an dieser Stelle hervorhebe, dass bei rund 70 % aller Straftaten die ermittelten Tatverdächtigen einen örtlichen Bezug zum Tatort aufweisen. Im Hinblick darauf greift kommunale Kriminalprävention diese Erkenntnis auf. Wobei vor allem eine ursachenorientierte strategische Ausrichtung im Mittelpunkt dieses Gedankens stehen sollte. Kompetente Personen aus Politik, Verwaltung, Kirche, Wirtschaft, Wissenschaft und Polizei sind aufgerufen, zusammen mit Verbänden und Vereinen sowie allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern Probleme der Inneren Sicherheit, die ihre Gemeinde, den Stadtteil, die Stadt oder den Landkreis betreffen, zu erörtern und gemeinsame Lösungswege zu erarbeiten. Dabei halte ich es für besonders wichtig, dass sich die ehrenamtlichen bzw. hauptamtlichen Bürgermeister sowie die Landräte an die Spitze kommunalpräventiver Gremien stellen. Beispielhaft möchte ich an dieser Stelle, stellvertretend für eine ganze Reihe von erfolgreichen Einzelprojekten, die Initiative "Sicherer Landkreis Anhalt Zerbst e.V.", den Arbeitskreis "Sicherheitspartnerschaft Dessau", den Polizeibeirat des Landkreises Aschersleben-Staßfurt den kriminalpräventiven Beirat der Landeshauptstadt Magdeburg die Initiative Netzwerk gegen Drogen der Stadt Halle sowie den Verein Sicheres Egeln nennen, dessen Mitglied ich seit seiner Gründung bin. Es gibt noch einen weiteren Punkt, den ich für besonders wichtig erachte: Kommunale Kriminalprävention lässt sich nicht "von oben" verordnen. Es ist ein System, das insbesondere mit Blick auf die Beteiligung örtlicher nichtstaatlicher Strukturen und hinsichtlich der Bürgerbeteiligung auf Freiwilligkeit setzt. Die Umsetzung des kriminalpräventiven Gedankens wäre ohne dieses ehrenamtliche Element nicht möglich. Deshalb gilt mein Dank auch allen Beteiligten in den Städten und Gemeinden, in den Landkreisen bzw. in den Verbänden und Vereinen, die sich außerhalb ihrer sonstigen beruflichen oder privaten Verpflichtungen, in kriminalpräventiven Gremien bzw. in einzelnen Projekten engagieren. An diesem Engagement gemessen, muss der landläufigen Auffassung von der "Ellenbogengesellschaft" widersprochen werden. Denn hier setzen sich Menschen vorbildlich für die Gemeinschaft und den Nächsten ein und nicht nur für sich oder gegen andere. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass der Aufbau einer vernetzten örtlichen Präventionsarbeit nicht immer leicht ist. Aus diesem Grund unterstützt und fördert das Innenministerium seit Jahren diesen Prozess aktiv. Bereits seit 1994 werden Empfehlungen und Hinweise zur Bildung "Runder Tische zur Kriminalitätsvorbeugung" in den Städten und Gemeinden bzw. zur Einrichtung von Polizeibeiräten auf Landkreisebene gegeben. Damit allein ist es jedoch nicht getan. Deshalb habe ich im letzten Jahr der Landesregierung die Gründung eines Landespräventionsrates Sachsen-Anhalt vorgeschlagen. Ansatz war die Erkenntnis, dass die Verhütung von Straftaten immer stärker umfassende gesellschaftliche Ansätze erfordert, die jenseits rein polizeilicher Maßnahmen im repressiven Sinne liegen. Auf Erfahrungen anderer Bundesländer konnte diesbezüglich zurückgegriffen werden. Für die in der Anfangsphase sehr intensive Unterstützung durch den Landespräventionsrat Niedersachsen möchte ich mich an dieser Stelle recht herzlich bedanken; Herr Strauch ist heute erfreulicherweise selbst Referent, so dass ich mich auch ganz persönlich bei Ihnen bedanken kann. Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit unseres Landespräventionsrates sind u. a.: Erarbeitung eines Leitfadens zur Unterstützung kriminalpräventiver Räte Mitwirkung an der landesweiten Umsetzung kriminalpräventiver Programme, beispielsweise zu den Themenfeldern "Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen" / "Präventionsstrategien zur Vermeidung von Kinder- und Jugenddelinquenz" / "Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit". Mit der Vorbereitung des Erfahrungsaustausches und der Kommunikation insbesondere durch Einrichtung einer Gremien- und Projektdatenbank, die allen Akteuren auf örtlicher Ebene zur Verfügung gestellt werden soll, haben wir bereits begonnen. Die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates hat mit Stand September 2000 bereits ca.100 kriminalpräventive Projekte in unserem Land erfasst. Eine Dokumentation dazu wird gegenwärtig erstellt und Anfang 2001 an alle Beteiligten als Arbeitsgrundlage verteilt. Dies ist für mich auch ein Beweis dafür, dass die Bemühungen bislang erfolgreich waren und Sachsen-Anhalt im Bereich der kommunalen Präventionsarbeit aus den "Kinderschuhen" schon herausgewachsen ist. Anrede, gleichzeitig ist der Landespräventionsrat Ansprechpartner für vergleichbare Gremien anderer Bundesländer und für das im Aufbau befindliche "Deutsche Forum für Kriminalprävention", das auf Bundesebene im kommenden Jahr als Stiftung gegründet werden soll. Kommunale Präventionsarbeit fokussiert auf den Aspekt der Gemeinwesenorientierung. Lassen Sie mich an dieser Stelle noch ein paar wenige Sätze zur Rolle der Polizei in diesem Prozess sagen. Gemeinwesenorientierung und darin eingebettet eine bürgernahe Polizeiarbeit ist wohl unbestritten eine der wesentlichsten Ziele der Polizeiarbeit in Sachsen-Anhalt. Ich erinnere an die Einrichtung von Polizeistationen in den Verwaltungsgemeinschaften sowie an den verstärkten Einsatz von Kontaktbereichsbeamten in städtischen Ballungsräumen. Aber auch in dem erst kürzlich vorgestellten Leitbild der Polizei wird diesem Punkt besondere Bedeutung beigemessen. Mit der Fortführung des "Konzeptes zur Erhöhung der Eigenverantwortung und Effizienz der Polizei", kurz KEEP genannt, befinden wir uns in Sachsen-Anhalt auf dem richtigen Weg. Mit der Einrichtung von Dezernaten "Polizeiliche Prävention" in den Polizeidirektionen wird verstärkt dem ursachenorientierten Ansatz der Kriminalitätsvorbeugung Rechnung getragen. Neben den Polizeirevieren, die jeweils örtlich zuständig sind, unterstützen die Dezernate vor allem auch kriminalpräventive Gremien und deren Projektarbeit. Anrede, um zu unterstreichen, was ich hinsichtlich der Notwendigkeit gesamtgesellschaftlicher Anstrengungen bei einer ursachenorientierten Kriminalitätsvorbeugung gesagt habe, lassen Sie mich zum Abschluss meines einführendes Beitrages auf den großen Rechtsgelehrten Radbruch hinweisen, der in seinem Buch "Einführung in die Rechtswissenschaft" bereits 1929 niedergeschrieben hat: "Es ist des Strafrechts fragwürdige Aufgabe ...., gegen den Verbrecher nachzuholen, was die Sozialpolitik für ihn versäumt hat. Bitterer Gedanke, wie oft die Kosten des Verfahrens und Vollzuges, vor der Tat aufgewendet, genügt hätten, das Verbrechen zu verhindern!" Ich glaube, dieses Zitat hat auch heute nichts an Aktualität verloren. Ich freue mich auf eine angeregte Diskussion mit Ihnen und darf der Zuversicht Ausdruck geben, dass die kommunale Präventionsarbeit in Sachsen-Anhalt sich auch zukünftig, hoffentlich auch angeregt und gefördert durch den heutigen Tag, gut weiterentwickeln wird. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich bitte nun Herrn Strauch vom Niedersächsischen Landespräventionsrat um seinen Beitrag. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Friseursalons bleiben in Sachsen-Anhalt bis Ende Februar 2021 geschlossen

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 18. Februar 2021 den Antrag der Betreiberin eines Friseursalons auf Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (9. SARS-CoV-2) abgelehnt. Diese Regelung betrifft die - jedenfalls bis Ende Februar 2021 - angeordnete Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, u.a. von Friseursalons. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Schließung von Friseursalons eine notwendige Schutzmaßnahme ist. Die Corona-Pandemie begründe gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebiete. Die mit der 9. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 ergriffenen Maßnahmen zielten auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit ab und seien insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus sei trotz der - bereits ergriffenen - Eindämmungsmaßnahmen mit Beginn der Herbst- und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik angestiegen. Dies habe dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr habe gewährleistet werden können, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beitrage. Hinzugetreten sei die Verbreitung der Mutation des Coronavirus B.1.1.7, die nach ersten Erkenntnissen eine nochmals erhöhte Ansteckungsfähigkeit besitze. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es deshalb weiterhin erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Zur Erreichung dieses Ziels sei auch die Schließung von Friseursalons ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfcheninfektion zwischen Menschen sowie durch Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schwebten und sich z. B. in Innenräumen anreicherten und größere Distanzen überwinden könnten, sowie durch Schmierinfektionen. Durch die Minimierung von Kontakten zwischen Menschen werde mithin die Ausbreitung des Virus eingedämmt. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege - wie Friseursalons - böten Kontaktmöglichkeiten mit wechselnden Kunden und Gästen, die sich in den Betrieben einfänden, die ohne diesen Anlass nicht zustande kämen. Dabei könne gerade eine Leistung des Friseurhandwerks eine längere Zeitdauer und damit Verweildauer im Betrieb in Anspruch nehmen. Zudem würden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu den Betrieben und die Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen Betrieben reduziert. Mit der Schließung von Friseurbetrieben bis Ende Februar 2021 werde damit ein Beitrag zu der vom Verordnungsgeber bezweckten befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt geleistet. Zu berücksichtigen sei schließlich auch - so der 3. Senat -, dass die Folgen für die von den Maßnahmen betroffenen Unternehmer durch Hilfsmaßnahmen abgemildert werden und zum 1. März 2021 die Öffnung von Friseurbetrieben zu erwarten sein dürfte. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 R 13/21 - Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Püchel: "Maßnahmepaket zur Erhöhung der inneren Sicherheit für das Land Sachsen-Anhalt" wurde zügig umgesetzt"

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 187/01 Magdeburg, den 9. Dezember 2001 Püchel: "Maßnahmepaket zur Erhöhung der inneren Sicherheit für das Land Sachsen-Anhalt" wurde zügig umgesetzt" Nach Auskunft von Innenminister Dr. Manfred Püchel wurden alle für die weitere Erhöhung der persönlichen Sicherheit der Einsatzkräfte in der Landespolizei erforderlichen Beschaffungsmaßnahmen, die gemäß Maßnahmepaket durch das Kabinett der Landesregierung Anfang Oktober d.J. eingeleitet bzw. beschlossen wurden, zügig umgesetzt. So wurden z. B. den einsatzführenden Polizeidienststellen bereits: 100 ballistische Schutzwesten; 500 Schutzhelme (Polizeihelm P 100); 700 Atemschutzfilter gegen chemische und biologische Kampfstoffe und Aufzeichnungstechnik zur Telekommunikationsüberwachung für das Landeskriminalamt zur weiteren Nutzung übergeben. 1000 Schutzanzüge zum Schutz gegen biologische und chemische Kampfstoffen und 300 Oberkörper-Schlag- und Stichschutzwesten werden in Kürze an die Polizeidienststellen ausgeliefert. Diese Gesamtmaßnahmen umfassen einen Wert von 2.120.000 DM. Im Jahr 2002 ist vorgesehen, das beschlossene Maßnahmepaket mit der Beschaffung von: 500 Einsatzanzügen; 800 Atemschutzfilter; 300 Schlag- und Stichschutzwesten; Komponenten bei der Telekommunikationstechnik ¿ Auswerte- und Analysetools; sowie einem Labor-Informations-und Managementsystem zum beweissicheren Spurennachweis bei kriminaltechnischen Untersuchungen im Gesamtwert von insgesamt 900.000 Euro zu erweitern. Püchel: "Mit der zusätzlichen Ausstattung dieser dem technischen Standard angepassten Maßnahmen wird nicht nur die Sicherheit unserer Einsatzkräfte vor Ort erhöht, sondern sie trägt ebenfalls dazu bei, den aus den Grundrechten erwachsenen Schutzpflichten zur Sicherung von ¿Leib und Leben` weiter gerecht zu werden." Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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