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Erster Förderaufruf vom 19. März 2024 zum Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen

1 Erster Aufruf zur Antragseinreichung vom 19.03.2024 gemäß der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 02.11.2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) 1. Allgemeine Hinweise zum Förderaufruf und zur Mittelausstattung Die in der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen (im Folgenden: „Förderrichtlinie“: https://www.elwis.de/DE/Service/ Foerderprogramme/Nachhaltige- Modernisierung von Binnenschiffen/Foerderrichtlinie.pdf) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Der Förderaufruf ergänzt bzw. konkretisiert die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen und die Förderhöhe und gibt Hinweise zur Antragstellung. Mit diesem Aufruf werden bis zu 30 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen bereitgestellt. Mit diesem Förderaufruf wird Folgendes gefördert: a) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (Nr. 2.1 der Förderrichtlinie „emissionsfreie Fahrzeuge“) b) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid oder Zweistoffmotoren (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie – „sauberes Fahrgastschiff“) c) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen (Nr. 2.3 der Förderrichtlinie – „sauberes Güterschiff“) d) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen (Nr. 2.4 der Förderrichtlinie) 2 2. Frist zur Antragseinreichung Anträge zur Förderung der Modernisierung von Binnenschiffen sind innerhalb des Zeitraums vom 20.03.2024 bis zum 30.04.2024 vollständig einzureichen. 3. Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme berechnet. 4. Förderhöhe Die Höhe der Förderung in diesem Aufruf beträgt für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. a des Förderaufrufs für Binnenschiffsneubau bis zu 100 Prozent und für bereits im Einsatz befindliche Binnenschiffe bis zu 80 Prozent, für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. b und c bis zu 70 Prozent sowie für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. d des Förderaufrufs bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben. 5. Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die nach Nr. 3 der Förderrichtlinie antragsberechtigt sind. Diese können einen Antrag auf Förderung entsprechend den unter Punkt 1 des Förderaufrufs beschriebenen Fördergegenständen stellen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 6. Auswahlverfahren Das Verfahren ist einstufig angelegt. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt, bis die Höhe der insgesamt für diesen Aufruf vorgesehenen Fördermittel (siehe Punkt 1 des Förderaufrufs) erreicht ist. Unvollständige Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei den fehlenden Unterlagen nicht um als zwingend gekennzeichnete Unterlagen handelt und diese innerhalb der durch die Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. 3 Von den bereitgestellten Fördermitteln von 30 Millionen Euro sind für Maßnahmen der Güterschifffahrt in diesem Aufruf 15 Millionen Euro vorgesehen, für Maßnahmen der Fahrgastschifffahrt ebenfalls 15 Millionen Euro, die wie folgt auf die Maßnahmen verteilt werden: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Fördermittel für die Güterschifffahrt (in Euro) 9 Millionen - 5 Millionen 1 Million Fördermittel für die Fahrgastschifffahrt (in Euro) 9 Millionen 5 Millionen - 1 Million Wenn die beantragten Vorhaben innerhalb einer Maßnahme (nach Punkt 1) die für diese Maßnahme vorgesehen Mittel übersteigen, erfolgt eine Priorisierung der Anträge wie folgt: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Beitrag zu den Umweltzielen in Verhältnis zu der voraussichtlichen Zuwendungssumme Alle Vorhaben sind zu 100 % emissionsfrei, sodass der Beitrag identisch ist Anteil der Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO²- Auspuffemissionen verursachen Direkte CO²- Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer anhand des EEOI (entsprechend Nr. 2.3.1 der Richtlinie) Einsparung des Energieverbrauchs im Verhältnis zum (voraussichtlichen) Einsatz des Binnenschiffs tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste Ladekapazität tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität

Wichtige Fragen rund um Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Wichtige Fragen rund um Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen - aufgrund der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 24.06.2021, gültig ab 01.07.2021 - Die folgenden Informationen in den Fragen und Antworten sind rechtlich unverbindlich; es gilt die Förderrichtlinie vom 24.06.2021. Die FAQ werden regelmäßig durch eventuelle Fragen und Antworten von Antragstellern, die von allgemeinem Interesse sein könnten, in anonymisierter Form im Verlauf der Antragsphase ergänzt. Stand: 02.11.2023 Inhalt Fragen zur Projektförderung ........................................................................................................................... 1 Fragen zu den einzelnen Maßnahmen ............................................................................................................ 2 Fragen zur Art, Höhe und Umfang der Zuwendung ...................................................................................... 10 Fragen zur Antragsstellung............................................................................................................................ 11 Fragen zur Vergabe von Aufträgen durch den Zuwendungsempfänger ....................................................... 13 Fragen zur Bewilligung .................................................................................................................................. 14 Fragen zum Verfahren nach Erteilung der (vorläufigen) Bewilligung einer Zuwendung .............................. 14 Fragen zur Verwendung der Fördermittel .................................................................................................... 15 Fragen zur Projektförderung Gibt es einen absoluten für alle geltenden Förderhöchstbetrag? Mit Erlass des BMDV vom 06. Februar 2023 wird festgelegt, dass die Zuwendung pro Vorhaben (z.B. Ersatz des Hinterschiffs durch ein neu gebautes nach Nr. 3.1.3 Buchst. a, 1. Spiegelstrich der o.g. Richtlinie) auf einen Höchstbetrag von 4,5 Millionen Euro ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Regelung auf ELWIS am 07.02.2023 begrenzt wird. Zu dem Vorhaben in diesem Sinne zählt insbesondere auch die mit dem Ersatz des Hinterschiffs beantragte Umrüstung mit einem Antriebssystem nach den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 der o.g. Richtlinie. Die Begrenzung erfolgt vor folgendem Hintergrund: Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe der o.g. Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Nach Nummer 2.2 der 1 o.g. Richtlinie werden die Fördermittel nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Nach VV Nummer 1 zu § 7 BHO ist gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Das BMDV strebt an, bei der Bewilligung von Förderanträgen eine möglichst ausgewogene Verteilung der Haushaltsmittel zwischen Fahrgast- und Güterschifffahrt sowie zwischen den Fördermaßnahmen der Abschnitte 3.1 und 3.2 im Einklang mit Förderziel und Zuwendungszweck zu erreichen. Fragen zu den einzelnen Maßnahmen Maßnahmen nach Nr. 3.1.1 der Richtlinie a) Nachweis der Verbesserung der Sicherheit oder Minderung der Emissionen Wird jede Maßnahme der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe gemäß Nr. 3.1.1 der Förderrichtlinie gefördert? Nein. Es werden nur Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe gefördert, wenn diese zur Verbesserung deren Sicherheit oder zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führen und ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Gibt es bereits Maßnahmen / Systeme, für die ohne weiteren Nachweis angenommen werden kann, dass diese zur Verbesserung der Sicherheit oder zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führen? Ja. Grundsätzlich sind Brückenanfahrwarnsysteme und Bahnführungssysteme ohne diesen Nachweis förderwürdig. Können weitere Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe gemäß Nr. 3.1.1 der Förderrichtlinie gefördert werden? Ja. Der Antragsteller hat hinreichend nachzuweisen (z.B. mittels eindeutiger Systembeschreibungen, Untersuchungen durch anerkannte Institute, nachvollziehbare Berechnungen des Herstellers u.ä.), dass die Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit oder zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führt. b) Verfahren Wann kann ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung im Sinne von Nr. 3.1.1 gestellt werden bzw. wann kann eine Förderung nach Nr. 3.1.1 erfolgen? Anträge zu Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung im Sinne von Nr. 3.1.1 können jederzeit (innerhalb des Geltungszeitraums der aktuellen Förderrichtlinie) gestellt werden, also auch unabhängig von einem Förderaufruf. 2 c) Zertifizierung und Eigenerklärung Müssen bei der Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung im Sinne von Nr. 3.1.1 die Systeme zertifiziert sein? Aktuell sind keine technischen Standards vorgegeben, anhand derer eine Zertifizierung von Systemen zur Automatisierung und Digitalisierung erfolgen könnte. Bis die technischen Regelwerke entsprechend ergänzt sind, können die Hersteller solcher Systeme anhand einer Eigenerklärung die ordnungsgemäße Beschaffenheit und die Funktionsfähigkeit seines Systems bestätigen. Zudem soll der Hersteller eine Erklärung abgeben, welche Fachfirma für den Einbau im konkreten Fall als geeignet angesehen wird. Gibt es für die Eigenerklärung des Herstellers des Bahnführungssystems, des Herstellers des Wendegeschwindigkeitsreglers, des Herstellers des (D)GPS Kompasses bzw. des Herstellers des Brückenanfahrwarnsystems einen Vordruck? Ja. Diese Vordrucke sind unter https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Nachhaltige- Modernisierung-von-Binnenschiffen/Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen-node.html (interner Link) als PDF downloadbar. Wieso sind Eigenerklärungen für bestimmte Systeme vorzulegen? Aktuell gibt es für die in der Förderrichtlinie nach Nr. 3.1.1 genannten Systeme keine international verabschiedeten Leistungsstandards oder Mindestanforderungen wie z.B. in ES-TRIN Anlage 5 für die dort aufgeführten Navigationsgeräte. Daher sind Mindestanforderungen und eine Mindestfunktionalität und die Erfüllung derselben an Systeme, welche die Navigationsaufgaben des Schiffsführers unterstützen, unabdingbar. Einem vom Bund geförderten System wird seitens des Nutzers unterstellt, mindestens diesen Mindestanforderungen gerecht zu werden. Welche Nachweise müssen bei der Beantragung von Bahnführungssystemen auf Förderung vorgelegt werden? Als Nachweis ist eine unterschriebene Eigenerklärung des Herstellers des Bahnführungssystems vorzulegen. In der Eigenerklärung muss der Hersteller des Bahnführungssystems die geschulte Einbaufirma benennen. Diese hat neben dem Antragsteller ebenfalls die Eigenerklärung zu unterzeichnen. Welche Nachweise müssen bei der Beantragung von Brückenanfahrwarnsystemen auf Förderung vorgelegt werden? Als Nachweis ist eine unterschriebene Eigenerklärung des Herstellers des Brückenanfahrwarnsystems vorzulegen. In der Eigenerklärung muss der Hersteller des Brückenanfahrwarnsystems die geschulte Einbaufirma benennen. Diese hat neben dem Antragsteller ebenfalls die Eigenerklärung zu unterzeichnen. Welche Nachweise müssen bei der Beantragung eines Autopiloten (Wendegeschwindigkeitsregler) in Verbindung mit einem Bahnführungssystem auf Förderung vorgelegt werden? Als Nachweis ist eine unterschriebene Eigenerklärung des Herstellers des Autopiloten (Wendegeschwindigkeitsregler) vorzulegen. In der Eigenerklärung muss der Hersteller des Autopiloten (Wendegeschwindigkeitsregler) die geschulte Einbaufirma benennen. Diese hat neben dem Antragsteller ebenfalls die Eigenerklärung zu unterzeichnen. 3

Erlass zur Festlegung des Förderhöchstbetrags zum Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen

Bundesministerium für Digitales und Verkehr  Postfach 20 01 00, 53170 BonnReferat WS 21 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dezernat S13 - Am Propsthof 51 53121 BonnRobert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Postanschrift: Postfach 20 01 00 53170 Bonn Tel. +49 228 99-300-4613 Fax +49 228 99-300-807-4613 ref-ws21@bmdv.bund.de Betreff: Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 24.06.2021, gültig ab 01.07.2021 - Begrenzung der Zuwendung pro Vorhaben auf einen Höchstbetrag Aktenzeichen: WS 21/6254.2/3 Datum: Bonn, 06.02.2023 Seite 1 von 1 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe der o.g. Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allge- meinen Verwaltungsvorschriften. Nach Nummer 2.2 der o.g. Richtlinie werden die Fördermittel nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Nach VV Nummer 1 zu § 7 BHO ist gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzu- setzenden Mitteln anzustreben. Das BMDV strebt an, bei der Bewilligung von Förderanträgen eine möglichst ausgewogene Verteilung der Haus- haltsmittel zwischen Fahrgast- und Güterschifffahrt sowie zwischen den Fördermaßnahmen der Abschnitte 3.1 und 3.2 im Einklang mit Förder- ziel und Zuwendungszweck zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wird festgelegt, dass die Zuwendung pro Vorha- ben (z.B. Ersatz des Hinterschiffs durch ein neu gebautes nach Nr. 3.1.3 Buchst. a, 1. Spiegelstrich der o.g. Richtlinie) auf einen Höchstbetrag von 4,5 Millionen Euro ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Regelung auf ELWIS begrenzt wird. Zu dem Vorhaben in diesem Sinne zählt insbeson- dere auch die mit dem Ersatz des Hinterschiffs beantragte Umrüstung mit einem Antriebssystem nach den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 der o.g. Richtlinie. Die FAQs sind zeitnah mit einem Hinweis auf die Begrenzung der Zu- wendung auf den Höchstbetrag zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Andreas Knecht www.bmdv.bund.de

§ 34 Maschinenkundige

§ 34 Maschinenkundige (1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen. (2) Erforderlich sind Kenntnisse der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik, der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter, der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Antriebsmaschinen, der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb. (3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat, einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt, einen Berufsausbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen, den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt. Stand: 30. September 2022

Spundwandsanierung des Hafens Oberlahnstein (Bereich Salzverladung) durch die Errichtung einer neuen Spundwand

Im Bereich der Hafeneinfahrt in den Hafen Oberlahnstein befindet sich entlang der Hafenbeckenostseite der sogenannte Salzkai. Hier ist das Ufer durch eine ca. 110 m lange Hochspundwand aus Stahl (zzgl. der Flügelwände) gesichert. Das Baujahr dieser Spundwand liegt zwischen 1961 und 1965. Die Spundwand dient der Ufersicherung und dem Anlegen sowie Festmachen der Güterschifffahrt, um die Schiffe mit Massenschüttgütern zu be- und entladen. Während einer Niedrigwasserphase wurden massive Abrostungen und Schäden an der bestehenden Spundwand im Bereich der Wasserwechselzone festgestellt. Es wurden Maßnahmen zur temporären Stabilisierung der Spundwand durchgeführt. Nun plant der BLAW - Betrieb Landeseigener Anlagen an Wasserstraßen die Sanierung der Spundwand im Bereich der Salzverladung im Hafen Oberlahnstein durch die Errichtung einer neuen Spundwand.

Sorge um das Ökosystem der Elbe

Magdeburg. Die Konferenz der Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (UMK) sorgt sich um die Elbe. Sie sieht das Gleichgewicht zwischen Ökologie und Verkehr, so wie es das Gesamtkonzept Elbe vorsieht, gefährdet. Deshalb hat die Konferenz die Bundesregierung aufgefordert, die Vereinbarung mit der Tschechischen Republik zu Gunsten der Schiffbarkeit der Elbe nachzuverhandeln und dabei die Bundesländer im Vorfeld mit einzubeziehen. Auf Antrag der Elbanrainer-Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein hat die UMK beschlossen, dass das deutsch-tschechische Abkommen zur Elbe den Anforderungen des Gesamtkonzeptes Elbe entsprechen muss. Sie befürchten, dass die Grundgedanken sowie die konkreten fachlichen und politischen Handlungsziele des langjährig entwickelten Gesamtkonzepts Elbe im Abkommen nicht umgesetzt werden. Alle sieben Länder drängen darauf, das Gleichgewicht zwischen Ökologie und Verkehr weiterhin herzustellen. Einem Abkommen, das offensichtlich vorrangig an verkehrlichen Interessen ausgerichtet ist und nicht die Belange Sohlerosion, Renaturierung sowie den Erhalt der biologischen Vielfalt und Wasserrahmenrichtlinie im Blick hat, stehen die Länder kritisch gegenüber. Da Kompetenzen der Länder in den Bereichen Naturschutz, Hochwasserschutz und Wasserhaushalt berührt sind, fordern sie, von der Bundesregierung einbezogen zu werden. Sachsen-Anhalts Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert kritisierte das Vorgehen der Bundesregierung scharf: „Das Abkommen ist offensichtlich so ausgerichtet, dass die Schifffahrt Vorrang bekommt. Das widerspricht ganz klar dem Gesamtkonzept Elbe (GKE). Vielmehr müsse Sohlerosion, Erhalt der biologischen Vielfalt und die Wasserrahmenrichtlinie höchste Beachtung finden. Hier in Sachsen-Anhalt ist das UNESCO Welterbe Dessau-Wörlitzer Gartenreich und das UNESCO Biosphärenreservat Mittelelbe massiv gefährdet, wenn die Schiffbarkeit der Elbe das Hauptziel des Abkommens bleibt. Wir müssen der Realität in die Augen blicken: Die für die Elbe typischen langen und extremen Niedrigwasser wie in den Rekordniedrigwasserjahren 2015, 2018 sowie 2019 machen eine planbare und verlässliche Güterschifffahrt unmöglich.“ Hintergrund: Gesamtkonzept Elbe: Projektseite Gesamtkonzept Elbe - Startseite (bund.de) BT-Drucksache 19/28065, „Schutz der Unteren und Mittleren Elbe und Abkommen mit Tschechien“: Drucksache 19/28065 (bundestag.de) Impressum: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950 Fax: +49 391 567-1964 E-Mail: PR@mule.sachsen-anhalt.de Facebook: Umwelt.LSA Twitter: UmweltLSA YouTube: Umwelt_LSA Instagram: Umwelt.LSA

Castor-Transport auf dem Neckar

Am 27. Juni 2017 startete der Castor-Transport mit Brennstäben aus dem stillgelegten Atomkraftwerk Obrigheim. Zum ersten Mal wurden Brennstäbe über ein deutsches Binnengewässer transportiert. Weil beide Atomkraftwerke, Obrigheim und Neckarwestheim in 50 Kilometer Entfernung am Neckar liegen, setzt die EnBW auf den Transport über den Fluss statt auf der Straße. Die Brennelemente lagen in drei Transportbehältern (den Castoren) , die auf jeweils einem Lkw gelagert und auf dem Schiff vertäut wurden. Der Transport ging mit dem Lkw direkt aufs Schiff. Von dort fuhren die Lkw weiter ins Zwischenlager. Für den Transport der 342 Brennstäbe ins Zwischenlager Neckarwestheim sind insgesamt fünf Fahrten geplant. Der erste Transport kam am 28. Juni gegen 19:10 Uhr nach 13 Stunden Fahrt an. Insgesamt sechs Schleusen musste der Transport passieren. Auf der Strecke gab es mehrere Zwischenfälle durch Atomkraftgegner. Vor dem Transport war die Gemeinde Neckarwestheim mit einem Antrag gegen die Verschiffung gescheitert. Im Eilverfahren wurde die Fahrt vom Verwaltungsgericht Berlin genehmigt.

§ 2 Ausnahmen und Befreiungen

§ 2 Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes. (2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für die rechtmäßige Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei, soweit die Wasserfahrzeuge einen Mindestabstand von 15 Meter zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einhalten und den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow nicht behindern, und Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und Güterschifffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow, soweit diese Wasserfahrzeuge das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Kilometer je Stunde nicht überschreiten. (3) Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht für die Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge. Das Verbot des § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge. Abweichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge. (4) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befreiungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben. (5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist. Stand: 01. Oktober 2016

Entsorgung gefährlicher Abfälle in Deutschland

Entsorgung gefährlicher Abfälle in Deutschland Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht einfach ins Ausland geschafft und dort entsorgt werden. Das regelt das Basler Übereinkommen. Seit 25 Jahren regelt das Basler Übereinkommen weltweit die Zulässigkeit, Genehmigung und Kontrolle der Exporte und Importe, also der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen. Deutschland wurde Mitte 1995 Vertragsstaat des Basler Übereinkommens. Mitte der 1970er Jahre gab es in den industrialisierten Staaten nur eine unzureichende Infrastruktur für die Entsorgung gefährlicher Abfälle. Kurzerhand brachten manche den gefährlichen Müll ins Ausland. Mit schweren Folgen für Umwelt und Gesundheit, insbesondere in Afrika, Osteuropa und anderen Regionen. Die Verschiffung gefährlicher Abfälle durch „toxic ships“ hatte zu dieser Zeit ein Ausmaß erreicht, das internationalen Handlungsbedarf erforderte. Der Seveso-Unfall 1983 und die folgende unkontrollierte Verbringung der Abfälle aus diesem Unfall sind in die Geschichte eingegangen. Letztendlich führten die Giftmüllskandale zum Basler Übereinkommen. In Deutschland wurde die Wende mit einer gemeinsamen Erklärung der Umweltminister des Bundes und der Länder zum Thema "Abfallexport" im September 1992 eingeleitet. Im Mai 1994 war die Europäische Abfallverbringungsverordnung in Kraft getreten und im Oktober 1994 richtete das Umweltbundesamt die Anlaufstelle Basler Übereinkommen ein. Sie entscheidet seitdem  u.a. über die Abfallverbringung durch Deutschland. Pro Jahr erteilt sie über 500 Transitgenehmigungen, erstellt die jährliche Statistik über verbrachte Mengen, beantwortet Informationsfragen und berät Behörden und Wirtschaft. 2013 wurden unter behördlicher Überwachung 1,9 Millionen Tonnen deutscher Abfälle zur Entsorgung ins Ausland verbracht und 5,9 Millionen Tonnen Abfälle anderer Staaten in Deutschland entsorgt. Ca. 70 % der nach Deutschland importierten Abfälle wurden verwertet. Der überwiegende Teil kommt aus den europäischen Nachbarstaaten oder wurde dorthin verbracht. Die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Nicht-⁠ OECD ⁠-Staaten ist verboten. Somit konnte der Transport gefährlicher Abfälle aus Europa in sich entwickelnde Länder unterbunden werden. Der Abfallimportüberschuss zeigt, dass Deutschland bereits seit Jahren über eine ausreichende Entsorgungsinfrastruktur verfügt. Aufgrund der vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur sowie der Vorab  und Verbleibskontrolle der grenzüberschreitend verbrachten Abfälle konnten illegale Verbringungen mit Beeinträchtigungen von Umwelt und Gesundheit weitestgehend verhindert werden. Inzwischen gibt es ein neues, in den letzten Jahren entstandenes Problem: Berge von Elektroschrott. Ein Teil gebrauchstauglicher Geräte landet zwar bei neuen Nutzern im außereuropäischen Ausland. Aber ein großer Teil gelangt ohne fachgerechte Entsorgung auf unkontrollierten Müllkippen von Entwicklungs- und Schwellenländern. Häufig werden Geräte zerlegt und Komponenten über offenem Feuer herausgelöst, um an Rohstoffe zu gelangen. Dies führt zu schweren Gesundheitsschäden und hohen Umweltbelastungen. Deshalb ist es derzeit wichtig, Verwertungsstrukturen in diesen Staaten zu fördern. Deutschland unterstützt daher den Aufbau einer geeigneten Entsorgungsinfrastruktur in den Entwicklungsländern durch Kooperationsangebote, Informationsvermittlung, Technologietransfer und Thematisierung in internationalen Gremien.

Exportartikel gefährlicher Abfall?

Exportartikel gefährlicher Abfall? Dass schadstoffhaltige Abfälle nicht einfach ins Ausland geschafft und dort zu Lasten von Gesundheit und Umwelt entsorgt werden, soll das „Basler Übereinkommen“ verhindern. Es wurde vor 25 Jahren von 53 Staaten unterzeichnet. Inzwischen haben 181 Vertragsparteien das Übereinkommen unterschrieben. Kernanliegen  ist, dass Abfälle umweltgerecht verwertet oder entsorgt und der grenzüberschreitende Transport gefährlicher Abfälle kontrolliert werden. Die Unterzeichnerstaaten erkannten in den 1980er Jahren die wachsende Bedrohung für Mensch und Umwelt durch immer mehr  gefährliche Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung.  Denn die Verschiffung dieser Abfälle durch „toxic ships“ aus industriellen Staaten mit schlecht entwickelter oder kaum vorhandener Entsorgungsstruktur hatte zu dieser Zeit ein Ausmaß erreicht, das internationalen Handlungsbedarf erforderte. Es gab zahlreiche Vorfälle, durch die Umwelt und Gesundheit durch den unsachgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen insbesondere in Afrika, Osteuropa und anderen Regionen auf Jahrzehnte bis Jahrhunderte geschädigt wurden. Nach wie vor stehen die Vertragsparteien vor Herausforderungen. Etwa beim Umgang und der umweltgerechten Entsorgung des in riesigen Mengen anfallenden Elektronikschrotts, der eine Vielzahl von Schadstoffen enthält. Als „Anlaufstelle Basler Übereinkommen“ wirkt das Umweltbundesamt an der Weiterentwicklung des Übereinkommens mit und ist zudem die für die Durchfuhr von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland zuständige Genehmigungsbehörde. Im Jahr 2012 wurden unter behördlicher Überwachung 1,8 Millionen Tonnen deutscher Abfälle im Ausland entsorgt und 5,9 Millionen Tonnen Abfälle anderer Staaten in Deutschland behandelt. Der weit überwiegende Teil kommt aus den Nachbarstaaten oder wurde dorthin verbracht. Die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Nicht-⁠ OECD ⁠-Staaten ist verboten. Anlässlich des 20 jährigen Bestehens der Anlaufstelle findet dieses Jahr ein internationales Kolloquium statt.

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