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Ökobilanzierung von Freileitungen, Land- und Seekabeln im Höchstspannungsbereich in Deutschland

In Deutschland besteht ein Bedarf, das Stromnetz an die Anforderungen der Energiewende zum Erreichen der Klimaschutzziele anzupassen. Im Rahmen der bundesweiten Netzentwicklungsplanung werden Entscheidungen über die einzusetzenden Leitungstechniken getroffen. Die möglichen ökologischen Folgen des Um- und Ausbaus des Stromnetzes wurden in Deutschland bisher nicht systematisch im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung der verschiedenen Neubautechniken untersucht. Diese Lücke wird mit diesem Vorhaben geschlossen. Politische Entscheidungsträger können damit die im Rahmen der Ökobilanzierung untersuchten Umweltwirkungen stärker in die Diskussion und Ausgestaltung des Netzausbaus einbringen. Veröffentlicht in Texte | 36/2025.

Offshore-Vorhaben

In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone beziehungsweise auf dem Festlandsockel wird eine Vielzahl von Offshore-Vorhaben geplant und realisiert. Dazu gehören Windpark-Projekte, die Anbindung der Windparks an das Stromnetz mittels so genannter Netzanbindungssysteme, der Bau und die Verlegung von sonstigen Seekabeln sowie von Rohrleitungen, das Ausbringen von Messstellen und schließlich die Vornahme von Forschungshandlungen. Sowohl für die Konstruktion als auch die Luftverkehrsinfrastruktur bestehen Vorgaben und Anforderungen, die in den einzelnen Offshore-Vorhaben zu berücksichtigen sind.

Ökobilanzierung von Freileitungen, Land- und Seekabeln im Höchstspannungsbereich in Deutschland

In Deutschland besteht ein Bedarf, das Stromnetz an die Anforderungen der Energiewende zum Erreichen der Klimaschutzziele anzupassen. Im Rahmen der bundesweiten Netzentwicklungsplanung werden Entscheidungen über die einzusetzenden Leitungstechniken getroffen. Die möglichen ökologischen Folgen des Um- und Ausbaus des Stromnetzes wurden in Deutschland bisher nicht systematisch im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung der verschiedenen Neubautechniken untersucht. Diese Lücke wird mit diesem Vorhaben geschlossen. Politische Entscheidungsträger können damit die im Rahmen der Ökobilanzierung untersuchten Umweltwirkungen stärker in die Diskussion und Ausgestaltung des Netzausbaus einbringen.

Ökobilanzierung von Freileitungen, Land- und Seekabeln im Höchstspannungsbereich in Deutschland

In Deutschland besteht ein Bedarf, das Stromnetz an die Anforderungen der Energiewende zum Erreichen der Klimaschutzziele anzupassen. Im Rahmen der bundesweiten Netzentwicklungsplanung werden Entscheidungen über die einzusetzenden Leitungstechniken getroffen. Die möglichen ökologischen Folgen des Um- und Ausbaus des Stromnetzes wurden in Deutschland bisher nicht systematisch im Sinne einer Lebenszyklusbetrachtung der verschiedenen Neubautechniken untersucht. Diese Lücke wird mit diesem Vorhaben geschlossen. Politische Entscheidungsträger können damit die im Rahmen der Ökobilanzierung untersuchten Umweltwirkungen stärker in die Diskussion und Ausgestaltung des Netzausbaus einbringen.

Spotlight on EMF Research

Spotlight on EMF Research Jeden Monat werden weit über 100 wissenschaftliche Artikel in begutachteten internationalen Fachzeitschriften veröffentlicht, die einen Bezug zu elektromagnetischen Feldern ( EMF ) und deren möglichen gesundheitsrelevanten Wirkungen haben. Mit "Spotlight on EMF Research" werden einzelne aktuelle Artikel vorgestellt, vom BfS in den bestehenden Kenntnisstand eingeordnet und in ihrer Relevanz für den Strahlenschutz bewertet. Das Spotlight-Team Was "Spotlight on EMF Research" Ihnen bietet: Bewertung von wissenschaftlichen Publikationen, nachzulesen als PDF im DORIS Literaturhinweise zu weiterführenden Publikationen Eine Liste neuer Publikationen alle drei Monate Zur besseren Orientierung teilen wir die Texte für Sie in Kategorien ein. Alle weiteren Details erläutern wir hier: Spotlights und Literaturhinweise 1 2 3 … 8 Literaturliste 2025/1 (01.2025 bis 03.2025) Diese Liste zeigt die zwischen Januar 2025 und März 2025 gesichteten Publikationen, aus denen einzelne Artikel in „Spotlight on EMF Research“ besprochen werden. Wenn Sie regelmäßig über neu erschienene Literaturlisten informiert werden möchten und auch eine RIS-Datei mit den dazugehörigen Metadaten erhalten möchten, schicken Sie uns eine E-Mail an spotlight@bfs.de . mehr anzeigen Literaturhinweis: "Recent Research on EMF and Health Risk, Eighteenth report from SSM's Scientific Council on Electromagnetic Fields, 2023" von Huss et al. (2024) Der wissenschaftliche Rat für elektromagnetische Felder der Schwedischen Strahlenschutzbehörde (SSM) erstellt jedes Jahr einen Bericht, in dem die neu erschienene Literatur zu elektromagnetischen Feldern und möglichen Gesundheitsrisiken zusammengefasst wird. Es werden Studien und systematische Reviews zu statischen, niederfrequenten, zwischenfrequenten und hochfrequenten Feldern berücksichtigt, wenn sie gewisse Qualitätskriterien erfüllen. Im neuesten Bericht kommt SSM zu dem Schluss, dass aufgrund der Studienergebnisse aus dem betrachteten Zeitraum keine Anpassung bestehender Grenzwerte erforderlich ist. mehr anzeigen Literaturhinweis: "Effects of recall and selection biases on modeling cancer risk from mobile phone use: Results from a case-control simulation study" von Bouaoun et al. in Epidemiology (2024) Die Interphone-Studie ist die größte Fall-Kontroll-Studie zur Untersuchung eines möglichen Zusammenhangs zwischen der Nutzung von Mobiltelefonen und einem möglichen Risiko für Hirntumoren. Sie deutete auf ein erhöhtes Risiko für Hirntumorerkrankungen bei den 10 % der Personen hin, die in der Studie die ausgeprägteste Mobilfunknutzung angegeben haben. Früh wurde vermutet, dass methodische Einschränkungen zu diesem Ergebnis geführt haben könnten. Mittels stochastischer Verfahren untermauern Bouaoun et al. die Hypothese, dass die Risikoerhöhung möglicherweise auf Verzerrungen in den selbstberichteten Angaben zur Mobilfunknutzungsintensität zurückzuführen ist. mehr anzeigen Spotlight on “The effects of radiofrequency electromagnetic field exposure on biomarkers of oxidative stress in vivo and in vitro: A systematic review of experimental studies” by Meyer et al. in Environment International (2024) Können hochfrequente elektromagnetische Felder das oxidative Gleichgewicht der Zellen beeinflussen? Diese im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation ( WHO ) durchgeführte systematische Übersichtsarbeit bewertet die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu dieser Frage. Die wissenschaftliche Qualität der eingeschlossenen Studien ist überwiegend gering und die durchgeführten Datenanalysen zeigen inkonsistente Ergebnisse. Daher ist das Vertrauen in die Evidenz für einen Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts sehr gering. In diesem Spotlight fassen wir die Ergebnisse der Auswertung zu den betrachteten Biomarkern für das oxidative Gleichgewicht zusammen. mehr anzeigen Spotlight on “Impact of specific electromagnetic radiation on wakefulness in mice” von Deng et al. in Proceedings of the National Academy of Sciences (2024) Beim Menschen zeigten Studien wiederholt Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf das Elektroenzephalogramm ( EEG ) während des Schlafes. Die Ergebnisse variieren abhängig von der methodischen Vorgehensweise. Die vorliegende Studie untersucht in einem Tiermodell die Wirkung von elektromagnetischen Feldern auf den Schlaf. Dabei werden besonders Parameter wie Frequenz , Modulation und Pulsung der hochfrequenten elektromagnetischen Felder betrachtet, denen die Tiere ausgesetzt werden. Deng et al. gehen von einem nichtthermischen Effekt aus. In diesem Spotlight diskutieren wir, weshalb die Angaben zur Exposition der Tiere diesen Schluss nicht unbedingt zulassen. mehr anzeigen Spotlight on “The effect of exposure to radiofrequency electromagnetic fields on cognitive performance in human experimental studies: Systematic review and meta-analyses” Pophof et al. in Environment International (2024) Können hochfrequente elektromagnetische Felder, wie sie beim Telefonieren mit dem Handy am Kopf entstehen, die kognitive Leistungsfähigkeit, wie Gedächtnis, Wahrnehmung oder Aufmerksamkeit, beeinträchtigen? Diese im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation ( WHO ) durchgeführte systematische Übersichtsarbeit bewertet die wissenschaftlichen Befunde zu dieser Frage. Insgesamt zeigen die Ergebnisse keine statistisch signifikanten Wirkungen auf die kognitive Leistungsfähigkeit von Menschen, die hochfrequenten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind. Sie bestätigen mit hoher bis mittlerer Verlässlichkeit, dass unterhalb der Grenzwertempfehlungen die kognitive Leistungsfähigkeit nicht akut beeinträchtigt wird. In diesem Spotlight fassen wir die Ergebnisse der Meta-Analysen zu den einzelnen Endpunkten übersichtlich zusammen. mehr anzeigen Literaturhinweis: “Potential health effects of exposure to electromagnetic fields (EMF): Update with regard to frequencies between 1 Hz and 100 kHz” von SCHEER (2024) Das wissenschaftliche Komitee der Europäischen Union SCHEER (Scientific Committee on Health, Environmental and Emerging Risks) veröffentlichte im Oktober 2024 eine Stellungnahme zu den möglichen gesundheitlichen Wirkungen durch nieder- und zwischenfrequente elektrische und magnetische Felder. Diese Felder treten bei der Nutzung und Übertragung von elektrischem Strom oder dem Betrieb von Elektrofahrzeugen auf. In der Stellungnahme fasst SCHEER die wissenschaftliche Literatur zusammen und bewertet die wissenschaftliche Evidenz bezüglich gesundheitlicher Wirkungen nach ihrer Aussagekraft. Auf unserer Homepage finden Sie eine Zusammenfassung und Einschätzung der SCHEER-Stellungnahme durch das BfS . mehr anzeigen Literaturliste 2024/4 (10.2024 bis 12.2024) Diese Liste zeigt die zwischen Oktober 2024 und Dezember 2024 gesichteten Publikationen, aus denen einzelne Artikel in „Spotlight on EMF Research“ besprochen werden. Wenn Sie regelmäßig über neu erschienene Literaturlisten informiert werden möchten und auch eine RIS-Datei mit den dazugehörigen Metadaten erhalten möchten, schicken Sie uns eine E-Mail an spotlight@bfs.de . mehr anzeigen Literaturhinweis: “International study of childhood leukemia in residences near electrical transformer rooms” von Crespi et al. in Environmental Research (2024) Die TransExpo-Studie untersucht, ob extrem niederfrequente Magnetfelder das Risiko für Leukämie im Kindesalter erhöhen. Einbezogen wurden an Leukämie erkrankte Kinder (Fälle) und Kinder ohne Leukämie (Kontrollen), die in Gebäuden mit eingebauten Transformatoren wohnen. Beide Gruppen wurden hinsichtlich der Nähe der Wohnung zum Transformator verglichen. Wohnungen in direkter Nähe zum Transformator zeigen bis zu fünfmal höhere Messwerte als andere Wohnungen. In der Veröffentlichung erfahren Sie, weshalb die Autor*innen die Evidenz für einen Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und Leukämie insgesamt als schwach bewerten. mehr anzeigen Spotlight on “Red rock crab (Cancer productus) movement is not influenced by electromagnetic fields produced by a submarine power transmission cable” von Williams et al. in Continental Shelf Research (2023) Wie können Unterseekabel das Meeresleben beeinflussen? Hier untersuchen Williams et al., ob diese Kabel das Verhalten von Krabben im Freiland beeinflussen. Da sie keine bemerkenswerten Auswirkungen feststellten, schlussfolgern sie, dass Krabben stärker von natürlichen Umweltreizen als von durch Menschen verursachten Magnetfeldern beeinflusst werden. Diese Erkenntnisse sind wichtig für die Entwicklung nachhaltiger Meeresenergieanlagen, welche die marine Biodiversität nicht gefährden. mehr anzeigen 1 - 10 von 76 Ergebnissen 1 2 3 … 8 Stand: 01.04.2025

Abschnitt 4 - Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Abschnitt 4 - Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Vorbemerkungen Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt. Bei den Gebührennummern 20 - 22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben. Bei den Gebührennummern 34 - 43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben. Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben. Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden. Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung § 3 Buchstabe d FlaggRG i. V. m. §§ 14 ff. FlRV 107 2 Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung § 10 FlaggRG 123 3 Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster § 11 FlaggRG 272 4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG § 5b Absatz 1 FlRV 96 5 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl ( BRZ ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen ( BRT ) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12 282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6 282 9 Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister § 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128 11 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute §§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV 25 - 298 12 Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen § 30 Absatz 3 See-BV 25 - 298 13 Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV 39 - 119 14 Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV 1 698 - 5 494 15 Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV 499 - 3 995 16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 - 39 17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 - 998 18 Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen § 57 Absatz 1 See-BV 913 - 4 569 19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 - 3 046 20 Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 21 Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw. ) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 22 Vermessung nach vereinfachten Verfahren ( z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m ) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 121 - 219 23 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 61 - 219 24 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 499 - 999 25 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1 299 - 2 798 26 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2 996 - 6 493 27 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5 993 - 11 988 28 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8 990 - 18 981 29 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14 984 - 29 970 30 Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV 386 31 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 31 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 32 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 32 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 33 Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen § 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG nach Zeitaufwand 34 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 130 047 35 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 36 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 85 690 37 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 38 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 68 552 39 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 40 Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystemen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 41 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 42 Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem § 19 Absastz 3 SeeUmwVerhV 223 43 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 2 571 44 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 3 856 45 Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand § 132 Absatz 1 BBergG 1 520 - 6 011 46 Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang § 132 Absatz 1 BBergG 855 - 1 674 47 Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 § 132 Absatz 1 BBergG 217 48 Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung § 133 Absatz 1 BBergG 117 502 - 236 398 49 Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung § 133 BBergG 12 214 - 25 287 50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG 660 - 1 476 51 Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 - 210 961 52 Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 12 808 - 26 175 53 Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 1 620 - 2 785 54 Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 - 210 961 55 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln § 133 Absatz 3, §§ 69 - 74 BBergG 2 416 - 5 139 56 Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG 12 773 - 26 175 57 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen § 2 SeeAnlG 260 387 - 573 592 58 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage § 2 SeeAnlG 36 593 - 94 459 59 Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 7 201 - 39 197 60 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 11 713 - 16 844 61 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002) 1) , höchstens 5 392 340 62 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 255 984 + (I x Z x 0,02) 2) , höchstens 2 196 126 63 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 162 167 - 321 517 64 Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 32 001 - 77 706 65 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Reglungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 7 752 66 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 2 306 67 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6 424 68 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995 69 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ( EEG ) 808 70 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG 808 71 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 14 SeeAnlG 22 789 - 69 041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1 974 - 15 073 73 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1 089 74 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11 713 - 21 602 75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310 76 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 2 Absatz 3 SeeAnlG § 36 VwVfG 6 488 - 14 752 77 Freigabe der Beseitigung von Anlagen § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG 11 713 - 21 602 78 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung § 13 Absatz 2 SeeAnlG 433 79 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 80 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 SeeAnlG 854 - 3 695 81 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687 82 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123 83 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 2 SeeAnlG 123 84 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 687 85 Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG 687 86 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123 87 Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 88 Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV 7 201 - 39 197 89 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Ernergie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 77 VwVfG § 5 Absatz 4 SeeAnlV 11 713 - 16 844 90 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 36 VwVfG 6 488 - 14 752 91 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung § 15 Absatz 4 SeeAnlV 433 92 Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2 SeeAnlV 31 138 - 63 692 93 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten § 16 Absatz 2 SeeAnlV 1 974 - 15 073 94 Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt § 16 SeeAnlV 8 452 95 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken § 16 SeeAnlV 7 752 96 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen § 16 SeeAnlV 2 306 97 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV 6 424 98 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 99 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 100 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 16 SeeAnlV 22 789 - 69 041 101 Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG 11 713 - 21 602 102 Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 11 713 - 21 602 103 Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV 11 713 - 21 602 104 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV 310 105 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 15 Absatz 5 SeeAnlV 123 106 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 19 ROG 15 404 - 34 951 107 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 164 060 - 345 817 108 Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 36 593 - 94 459 109 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 201 - 39 197 110 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 77 VwVfG § 57 Absatz 3 WindSeeG 11 713 - 16 844 111 Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 7 WindSeeG 36 593 - 79 166 112 Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 487 570 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) 3) insgesamt höchstens 5 192 970 113 Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 255 984 + (I x Z x 0,002) 4) insgesamt höchstens 1 697 970 mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 5 Prozent 114 Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach den WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 31 138 - 63 692 115 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 70 Absatz 4 WindSeeG 7 234 116 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 752 117 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 306 118 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 6 424 119 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 995 120 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 121 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 122 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 163 123 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 8 452 124 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 22 789 - 69 041 125 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 1 974 - 15 073 126 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG 11 713 - 21 602 127 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG 11 713 - 21 602 128 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG 310 129 Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 58 Absatz 1 WindSeeG 11 713 - 21 602 130 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 2 WindSeeG 433 131 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 5 WindSeeG 123 132 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung §§ 35, 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG 6 488 - 14 752 133 Ausstellung einer Haftungsbescheinigung § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersNachwV 118 134 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 - 1 042 135 Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV 50 - 999 136 Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal § 7 Absatz 2a SeeEigensichV 322 137 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord ( ISSC ) § 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176 138 Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC § 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123 139 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation § 13 Absatz 2 FlaggRG 120 140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung ( EG ) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 219/2009 ( ABl. L 87 vom 31.03.2009, Seite 109) geändert worden ist. 395 141 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr § 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5 103 142 Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS 132 143 Anlassbezogene Sonderbescheinigungen § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2 149 - 329 144 Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250 145 Besichtigungen an Bord für das ISSC § 8 SeeEigensichV 750 - 2 198 146 Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV 4 195 - 14 985 147 Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle § 4 Absatz 1 SchAusrV 1 998 - 6 993 148 Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449 149 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1 898 150 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1 298 - 2 697 151 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1 900 152 Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV 85 - 600 153 Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV 200 - 3 000 154 Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578 155 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV 446 156 Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 157 Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV 137 - 515 158 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 159 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV 6 450 - 13 410 160 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand 1) W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 0,035 = Euro/kWh Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag 2) I = Investitionssumme des Übertragungssystems Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA , mindestens 5 Prozent 0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag 3) L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) 4 300 Stunden = Stunden Jahreslaufleistung 25 = Jahre Gesamtlaufzeit 0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag 4) I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag Stand: 02. April 2025

Was sind Hochspannungsleitungen?

Was sind Hochspannungsleitungen? Der Stromtransport mit Hochspannung ist effizienter als mit niedriger Spannung, da weniger Energie verloren geht. Bis zu 380.000 Volt (380 kV ) tragen die Überlandleitungen für den Stromtransport von den Kraftwerken zu den Städten und Ballungsgebieten. Die Festlegung der Spannungshöhe einer Leitung erfolgt anhand der Länge der Übertragungsstrecke und der benötigten Leistung bei den Stromempfängern. In der Steckdose zu Hause kommt der Strom mit einer Spannung von 230 Volt (230 V ) an. Für den Transport dorthin werden jedoch weit höhere Spannungen verwendet. Bis zu 380.000 Volt (380 kV ) tragen die Überlandleitungen für den Stromtransport von den Kraftwerken zu den Städten und Ballungsgebieten. Video: Stromleitungen und Strahlenschutz Transport Der Stromtransport mit Hochspannung ist effizienter als mit niedriger Spannung, da weniger Energie verloren geht. Trotzdem kann die Spannung nicht unbegrenzt erhöht werden. Die Festlegung der Spannungshöhe einer Leitung erfolgt anhand der Länge der Übertragungsstrecke und der benötigten Leistung bei den Stromempfängern. Wechselstromspannungen und ihre Verwendung Bezeichnung Spannung Beispiel / Anwendung Niederspannung bis 1.000 Volt 230/400 Volt; Haus- und Gewerbeanschlüsse Hochspannung Mittelspannung über 1.000 Volt 10 Kilovolt, 20 Kilovolt, 30 Kilovolt; örtliche/überörtliche Verteilnetze, Versorgung von Ortschaften und Industrie Hochspannung über 30.000 Volt 110 Kilovolt; Anschluss kleinerer Kraftwerke, regionale Transportnetze, Versorgung von Städten und Großindustrie Höchstspannung über 150.000 Volt 220 Kilovolt und 380 Kilovolt; Anschluss von Großkraftwerken, überregionale Transportnetze, Stromhandel Gleich- und Wechselstrom Am Anfang des 20. Jahrhunderts gab es Hochspannungsnetze nur mit Wechselstrom. Anders als Gleichstrom wechselt dieser in Westeuropa 100 Mal pro Sekunde die Richtung. Das ergibt eine Frequenz von 50 Hertz (50 Hz ). Heute ist es möglich, Hochspannungsnetze auch mit Gleichstrom zu betreiben. Dabei wird der Energieverlust vermieden, der bei Wechselstrom entsteht. Somit ist für lange Transportstrecken die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ) eine gute Alternative. In Westeuropa wird sie vor allem bei der Stromübertragung mit Seekabeln eingesetzt. Freileitung und Erdkabel 380 kV Freileitungs-Trasse Für den Stromtransport über Land werden überwiegend Freileitungen, aber auch Erdkabel verwendet. Bei Freileitungen dienen die an den Masten geführten Leiterseile zum Stromtransport. Da die Leiterseile – anders als beim Kabel – nicht von einer isolierenden Schicht umgeben sind, hängen sie außerhalb der Reichweite von Personen. Hoch- und Höchstspannungsleitungen sind in Deutschland überwiegend als Freileitungen ausgeführt. Der regionale Transport erfolgt oft noch über Niederspannungsfreileitungen, wobei die Häuser meist über Dachständer versorgt werden. Um zu erkennen, für welche Spannungshöhe eine Freileitung genutzt wird, kann als erster Anhaltspunkt die Mastkonstruktion dienen: Hoch- und Höchstspannungsleitungen werden üblicherweise an hohen Stahlgittermasten geführt, für Nieder- und Mittelspannungsleitungen werden eher kleinere Holz-, Beton- oder Stahlrohrmasten verwendet. Den zweiten Anhaltspunkt liefert die Eingrenzung der Spannungsebene durch einen genauen Blick auf die Leiterseile: Höchstspannungsleitungen: Bei 220 kV -Leitungen werden gebündelte Leiter oft aus zwei, bei 380 kV -Leitungen aus drei oder vier eng parallel zueinander geführten Einzelseilen verwendet. In regelmäßigen Abständen sind Abstandhalter zwischen den Einzelseilen angebracht (wie z. B. in dem Bild der 380 kV Freileitungs-Trasse zu erkennen ist). Hochspannungsleitungen: Für eine Spannung von 110 kV werden Bündelleitungen deutlich seltener verwendet. Erdkabel können einen oder mehrere Leiter enthalten, die jeweils einzeln durch eine Isolierung vor gegenseitiger Berührung geschützt sind. Dadurch liegen die Leiter in einem viel geringeren Abstand zueinander als bei Freileitungen. Erdkabel werden bei niedriger Spannung vor allem für Haus- und Gewerbeanschlüsse genutzt. Sie werden aber auch immer häufiger für den Stromtransport über große Entfernungen als Höchstspannungsleitungen verwendet. Anwendung finden auch gasisolierte Übertragungsleitungen ( GIL ), die in Deutschland bisher nur auf sehr kurzen Strecken eingesetzt werden, z. B. beider Ausleitung aus Innenräumen von Schaltanlagen. Gasisolierte Übertragungsleitungen bestehen aus einem inneren Aluminiumleiter, der in regelmäßigen Abständen auf Stütz- oder Scheibenisolatoren in einem Aluminiumrohr geführt wird. Zur Isolierung wird das Rohr mit einem Gas befüllt. Dieser Artikel wurde sprachlich mit KI überarbeitet. Stand: 11.03.2025 Elektromagnetische Felder Häufige Fragen Wie steht das BfS zu Vorsorgemaßnahmen? Welche Abstände zu Wohnhäusern müssen Stromleitungen einhalten? Wieso gibt es die unterschiedlichen Grenzwerte von 20 Millivolt pro Meter und 5 Kilovolt pro Meter für das elektrische Feld? Wo ist bei den beiden der Unterschied? Wie kommt die große Diskrepanz zwischen den Grenzwerten für die magnetische Flussdichte bei statischen und niederfrequenten Feldern zustande? Ist die Tiefe, in der ein Kabel im Erdreich verlegt wird, relevant für die Stärke der Felder oberhalb des Kabels? Ab welchem Wert würde man oberhalb der Erde keine Werte mehr messen? Ab welcher Tiefe wird die Wärmeentwicklung für Pflanzen irrelevant? Alle Fragen

Nor-9-3 Seetrasse

Das Gesamtvorhaben NOR-9-3 umfasst die Errichtung einer ±525 kV-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Stromleitung (HGÜ-Stromleitung) von der Offshore-Plattform NOR-9-3 über Baltrum bis zur Konverterstation Unterweser und dient dem Netzanschluss von Windparkflächen in den FEP-Gebieten N-9 und N-10. Die NOR-9-3-Leitung beginnt nordwestlich von Baltrum in der Ausschließlichen Wirtschafts-zone (AWZ). Sie mit anderen Trassen gebündelt, die ebenfalls über den Grenzkorridor III in das Küstenmeer geführt werden. Im Küstenmeer folgt NOR-9-3 dem Baltrum-Korridor. Im Anschluss quert die Trasse die Insel Baltrum sowie das ostfriesische Wattenmeer und landet in Dornumergrode (Landkreis Aurich) an. Dabei wird im Bereich des Anlandungspunktes na-he Dornumergrode das Seekabel durch eine Muffe mit dem Landkabel verbunden. Landseitig wird NOR-9-3 um den Jadebusen herum bis zur Konverterstation Unterweser geführt. Insge-samt beträgt die Trassenlänge von NOR-9-3 ca. 276 km, davon 166 km auf See und rund 110 km zu Lande.

Nor-9-2 Seetrasse

Das Gesamtvorhaben NOR-9-2 umfasst die Errichtung einer ±525 kV-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Stromleitung (HGÜ-Stromleitung) von der Offshore-Plattform NOR-9-2 über Baltrum bis zur Konverterstation Wilhelmshaven2 und dient dem Netzan-schluss von Windparkflächen im FEP-Gebiet N-9. Die NOR-9-2-Leitung beginnt nordwestlich von Baltrum in der Ausschließlichen Wirtschafts-zone (AWZ). Sie mit anderen Trassen gebündelt, die ebenfalls über den Grenzkorridor III in das Küstenmeer geführt werden. Im Küstenmeer folgt NOR-9-2 dem Baltrum-Korridor. Im Anschluss quert die Trasse die Insel Baltrum sowie das ostfriesische Wattenmeer und landet in Dornumergrode (Landkreis Aurich) an. Dabei wird im Bereich des Anlandungspunktes na-he Dornumergrode das Seekabel durch eine Muffe mit dem Landkabel verbunden. Landseitig wird in östlicher Richtung bis zur Konverterstation Wilhelmshaven2 geführt. Insgesamt beträgt die Trassenlänge von NOR-9-2 ca. 245 km, davon 200 km auf See und rund 45 km zu Lan-de.

Geplanten Offshore-Windpark „Aurora“ östlich von Öland und südwestlich der Südspitze von Gotland in der schwedischen Ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee

ID: 1312 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Konsultation nach der Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Offshore-Windpark "Aurora" in der Schwedischen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee, NV-06738-20 Kurzbeschreibung des Vorhabens: OX2 AB plant die Errichtung eines Offshore-Windparks in der schwedischen Wirtschaftszone in der Ostsee, östlich der Insel Öland und südwestlich der Insel Gotland. Der Windpark trägt den Namen Aurora und soll pro Jahr etwa 24 TWh Strom erzeugen, was dem Stromverbrauch von bis zu fünf Millionen Haushalten entspricht. Das derzeitige Projektgebiet ist etwa 1.045 km2 groß und liegt etwas mehr als 30 km von Öland und etwas mehr als 20 km von Gotland entfernt. Der Windpark wird voraussichtlich in mehreren Phasen entwickelt werden. Der Windpark soll aus insgesamt 220 bis 370 Windturbinen und zugehöriger Ausrüstung wie Offshore-Umspannwerken, Seekabeln und Plattformen (Wohnplattformen und Plattformen zur Energiespeicherung oder Energieumwandlung wie Wasserstoff) bestehen. Die maximale Gesamthöhe der Windturbinen beträgt 370 Meter über dem Meeresspiegel, und die erste Stufe des Windparks soll 2030 in Betrieb genommen werden. Die Entfernung des geplanten Aurora-Windparks zu den (zu Finnland gehörenden) Åland-Inseln beträgt etwa 380 km, gemessen vom Windpark selbst, und etwa 290 km, gemessen von der nächstgelegenen primären Option für einen Kabelkorridor. Die Entfernung des Windparks zum finnischen Festland beträgt ca. 450 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 370 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Der Windpark ist etwa 280 km von der estnischen Insel Saaremaa und etwa 390 km vom estnischen Festland entfernt. Die Entfernung des Windparks nach Lettland beträgt ca. 190 km und die Entfernung nach Litauen ca. 205 km. Die Entfernung zur Oblast Kaliningrad in Russland beträgt etwa 230 km. Nach Polen beträgt die Entfernung vom Windpark ca. 190 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 160 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Die Entfernung vom Windpark zur dänischen Insel Bornholm beträgt ca. 200 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 130 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Die Entfernung des Windparks zur deutschen Insel Rügen beträgt ca. 300 km, gemessen vom Windpark selbst, und ca. 240 km von der nächstgelegenen primären Kabelkorridoroption. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: ausländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 12.11.2021 Datum der Entscheidung: 04.11.2024 Art des Zulassungsverfahrens: grenzüberschreitende Beteiligung nach der Espoo-Konvention UVP-Kategorie: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland http://www.bsh.de Telefonnummer: 040/3190-6314 E-Mailadresse der Kontaktperson: dajana.ruge@bsh.de Zuständige Organisationseinheit: Ordnung des Meeres, Referat: Planfeststellung und Vollzug, Sachgebiet Windparkverfahren Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftliche Stellungnahmen oder zur Niederschrift sind an einen der folgenden Dienstsitze beim BSH, Dienstsitz Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg oder Rostock zu erheben. Elektronische Äußerungen sind an folgende E-Mailadressen zu übersenden: EingangOdM@bsh.de, Dajana.Ruge@bsh.de Wir leiten alle Stellungnahmen an die schwedische Behörde weiter. Die Stellungnahmen müssen Namen und Anschrift der stellungnehmenden Person/Organisation enthalten. Vorhabenträger OX2 OX2 AB Lilla Nygatan Box 2299 10317 Stockholm Schweden Homepage: http://www.ox2.com Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Bibliothek des BSH in Hamburg Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek – Bernhard-Nocht-Straße 78 20359 Hamburg Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag            09:00–15:00 Uhr Dienstag                                                          09:00–16:00 Uhr Freitag                                                             09:00–14:30 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 03.12.2021 Enddatum der Auslegung 17.12.2021 Auslegung in der Bibliothek des BSH in Rostock Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Bibliothek - Neptunallee 5 18057 Rostock Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Mittwoch und Donnerstag          08:30–11:30 Uhr und 13:00–15:00 Uhr Freitag                                                           08:30–11:30 Uhr und 13:00–14:00 Uhr Dienstag                                                        geschlossen Eröffnungsdatum der Auslegung 03.12.2021 Enddatum der Auslegung 17.12.2021 Auslegung Espoo report Aurora Wind Farm (environmental impact assessment or ESPOO environmental impact assessment) Kontaktdaten des Auslegungsortes Deutschland Eröffnungsdatum der Auslegung 13.10.2023 Enddatum der Auslegung 24.10.2023 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Das schwedische Amt für Umweltschutz hat dem BMUV (Germany point of contact) am 21.09.2023 die Konsultation sowie den Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Offshore-Windpark „Aurora“ in der schwedischen AWZ mit der Bitte zur weiteren Veranlassung ( Stellungnahmen zur Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts auf Deutschland, eventuelle Kommentare der deutschen Öffentlichkeit/Behörden) übersandt. Der geplante Windpark trägt den Namen „Aurora“. Er wird eine geschätzte Höchstleistung von ca. 5 500 MW haben und aus bis zu 370 Windturbinen mit einer maximalen Höhe von jeweils von 370 Metern bestehen . Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 24.10.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 13.10.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Hinweis zur BSH-Homepage: Die Konsultationsunterlagen sowie der UVP-Bericht für… Dokumente Entscheidung der Regierung Schweden Konkretes Vorhaben

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