Die Trave ist ein Fluss, der bei Travemünde in die Ostsee mündet. Er dient als Zufahrt für Seeschiffe zu den Häfen der Hansestadt Lübeck. Der Datensatz enthält, in 8 Teilgebiete aufgeteilt, ein aus Vermessungsdaten abgeleitetes, hochauflösendes Höhenmodell (Digitales Geländemodell, DGM) des Gewässerbettes der Untertrave von Travemünde bis Lübeck und des anschließenden Nahbereichs der Lübecker Bucht, sowie der Kanaltrave bis Lübeck-Moisling. Das Geländemodell wurde aus verfügbaren Peildaten (Echolotungen) des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Wasserstraßen- und Schiffahrtsamtes Ostsee und der Lübeck Port Authority nach folgenden Kriterien interpoliert: - bessere Information ersetzt ggf. Information mit schlechterer räumlicher Auflösung oder Qualität - neuere Information ersetzt ältere Information gleichwertiger Qualität Die Daten mit räumlich gröberer Auflösung wurden zunächst chronologisch aufsteigend gerastert und anschließend mittels Triangulation und Glättung interpoliert. Danach wurden die hochauflösenden, flächendeckenden Datensätze ebenfalls chronologisch aufsteigend aufgeprägt. Der Zeitraum der eingeflossenen Echolotdaten umfasst die Jahre 1991 bis 2023.
In addition to the air pollutants nitrogen oxide (NO X ) and sulphur oxide (SO X ), seagoing vessels emit considerable quantities of particulate matter (PM). These emissions are not yet regulated either internationally or regionally. The report provides an overview of PM measurement methods and limit values in other transport sectors. It also describes ship-specific measures to reduce PM emissions, including the use of cleaner fuels, exhaust gas treatment systems and a combination of both. Finally, two regulatory scenarios are outlined. Veröffentlicht in Texte | 67/2025.
Die Port Feeder Barge ist ein Ponton, der mit einem eigenen Antrieb und einem vollwertigen Containerkran, wie er auf Seeschiffen installiert ist, ausgerüstet sein wird. Durch den Einsatz dieses neuartigen Gerätes wird die Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH die umweltverträgliche Verlagerung eines Teils der Containerumfuhren innerhalb des Hamburger Hafens von der Straße auf das Wasser durchführen können. Der Hamburger Hafen ist mit 4,2 Mio. TEU1 umgeschlagener Container (2000) nach Rotterdam der zweitgrößte Containerhafen Europas. Der Umschlag erfolgt im wesentlichen an vier (künftig fünf) reinen Containerterminals und mehreren Mehrzweckterminals, die über das ganze Hafengebiet verteilt sind. Sowohl zwischen diesen Terminals als auch zwischen den Terminals und einigen wasserseitigen Containerpackstationen (z.B. Überseezentrum) sowie Containerdepots müssen in erheblichem Umfang Container hafenintern umgefahren werden. Dies erfolgt derzeit fast ausschließlich per Lkw - mit der Folge der Überlastung des Straßennetzes im Bereich des Hamburger Hafens sowie der resultierenden verkehrsbedingten Umweltbelastungen. Die von der Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH in Zukunft betriebene Port Feeder Barge wird in einer täglichen Rundreise die Container- und Mehrzweckterminals im Hamburger Hafen anlaufen. Mit einer Ladekapazität von 150 TEU wird sie dabei die hafenintern umzuschlagenden Container an den Umschlagsbetrieben selbständig aufnehmen und absetzen. Die Verlagerung des Containerumschlages von der Straße auf das Wasser mittels der Port Feeder Barge wird zu einer deutlichen Verringerung des Lkw-Verkehrs im Hamburger Hafen führen und somit auch zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Kohlendioxid-, Luftschadstoff- und Lärmemissionen beitragen. Nach erfolgreichem Abschluss des Pilotprojektes ist an den Einsatz weiterer Port Feeder Barges in anderen Häfen gedacht. Dieses in Deutschland gewonnene know-how kann weltweit exportiert werden.
Ein wirkungsvoller Umwelt- und Klimaschutz im Güterverkehr umfasst Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, der Verkehrsvermeidung, der Effizienzsteigerung und nicht zuletzt der alternativen Antriebe. Der vorliegende Forschungsbericht zeigt konkrete Maßnahmen, wie der Umwelt- und Klimaschutz in der logistikbezogenen Wertschöpfung unterstützt werden kann. Die Bewertung der Maßnahmen macht deutlich, dass alternative Antriebe in Kombination mit Photovoltaik auf Hallendächern und der Installation von Wärmepumpen einen beträchtlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Doch auch zahlreiche weitere Maßnahmen für Effizienzsteigerungen bei Transport, Umschlag und Lagerung, die im Abschlussbericht zusammengestellt und bewertet wurden, zahlen auf den Klimaschutz ein - von der effizienten Temperatursteuerung in Logistikimmobilien bis zum Zugdrachen für Seeschiffe. Der Forschungsbericht richtet sich an Unternehmen, Politik, Verwaltung und Gesellschaft und zeigt strukturiert und umfassend Maßnahmen einer umweltorientierten Logistik auf. Veröffentlicht in Texte | 32/2025.
E. Internationale Schiffssicherheitsnormen, die in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekannt gemacht worden sind (§ 6 Absatz 4) Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( GC-Code ) einschließlich der Nachträge 1 bis 3 (Entschließung A.328(IX)) Angenommen am 12. November 1975 ( BAnz. Nummer 146a vom 09. August 1983) 4. Nachtrag ( MSC /Rundschreiben 356 vom 13. Juli 1983) (BAnz. Nummer 226a vom 05. Dezember 1986) Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.34(63) und MSC.60(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung vom 05. Dezember 2000 (MSC.107(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2004 (MSC.182(79)) (VkBl. 2009 Seite 652) Änderung von 2014 (MSC.377(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 263) Änderung von 2018 (MSC.447(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2019 Seite 267) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 01. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich am 01. Januar 2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen ( MODU -Code 89) (Entschließung A.649(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 und geändert 1991 und 1994 (MSC/Rundschreiben 561 und MSC.38(63)) (BAnz. Nummer 121a vom 04. Juli 1997) § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Offshore-Bergverordnung vom 03. August 2016 ( BGBl. I Seite 1866) Änderung von 2004 (MSC.187(79)) (VkBl. 2009 Seite 272) Änderung von 2013 (MSC.357(92) und MSC.358(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 387 und 389) Änderung von 2014 (MSC.383(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 472) Änderung von 2022 (MSC.505(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 112) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 01. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (2009 MODU-Code) (Entschließung A.1023(26)) Angenommen am 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 747, Sonderdruck B 8150) § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Offshore-Bergverordnung vom 03. August 2016 (BGBl. I Seite 1866) Änderungen von 2013 (MSC.359(92)) Angenommen am 21. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 390) Änderungen von 2014 (MSC.384(94)) und MSC.387(94)) Angenommen am 21. November 2014 und am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 473 und 474) Änderungen von 2016 (MSC.407(96)) Angenommen am 19. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 675) Änderungen von 2017 (MSC.435(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 193) Änderung von 2022 (MSC.506(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 113) Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen (Entschließung A.753(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1999 Seite 434) Änderung von 2010 (MSC.313(88)) Angenommen am 26. November 2010 (VkBl. 2012 Seite 137) Änderung von 2015 (MSC.399(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 163) Code über die Sicherheit von Spezialschiffen für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung A.534(13)) Angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 Seite 671) Änderung von 1996 (bezüglich Überlebensfahrzeugen auf Segelschulschiffen (MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996) (VkBl. 1996 Seite 636) Änderung von 2004 (MSC.183(79)) (VkBl. 2009 Seite 272) Änderung von 2022 (MSC.502(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 94) für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (Entschließung MSC.266(84)) Angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Seite 84) Änderung von 2010 (MSC.299(87)) Angenommen am 14. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 1012) Änderung von 2016 (MSC.408(96)) Angenommen am 13. Mai 2016 (VkBl. 2016 Seite 675) Änderung von 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 25) Änderung von 2018 (MSC.453(100)) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 40) Änderung von 2019 (MSC.464(101)) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 48) Änderung von 2022 (MSC.503(105)) Angenommen am 28. April 2022 (VkBl. 2024 Seite 102) Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit Ro-Ro -Schiffen (Entschließung A.581(14)) Angenommen am 20. November 1985 (BAnz. 1988 Seite 4439) Änderungen von 1997 (MSC/Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Änderung von 2020 (MSC.479(102)) Angenommen am 11. November 2020 (VkBl. 2022 Seite 247) Richtlinien zur Beschaffung und Darstellung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen (Entschließung A.601(15)) Angenommen am 19. November 1987 (VkBl. 1989 Seite 296) Anweisungen für Maßnahmen in Überlebensfahrzeugen (Entschließung A.657(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Richtlinien für die Beförderung und Behandlung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschließung A.673(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (BAnz. 1991 Seite 1728) Änderungen von 2004 (MSC.184(79)) und 2006 (MSC.236(82)) (VkkBl. 2009 Seite 751 und Seite 761) Richtlinien für regelmäßige Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf Fahrgastschiffen (Entschließung A.690(17)) Angenommen am 06. November 1991 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen einschließlich erläuternder Hinweise in Bezug auf ein integriertes System zur Behandlung von Bilgewasser ( IBTS ) ( MEPC /Rundschreiben 511 vom 18. April 2006) (VkBl. 2007 Seite 15) Richtlinien für die Berechnung der Breite der Treppen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen (Entschließung A.757(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 687) Richtlinien über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Gegenständen, insbesondere von Anlagen, Bauwerken und Plattformen auf See (Entschließung A.765(18)) Angenommen am 04. November 1993 (BAnz. 1994 Seite 6996) Empfehlungen für die Ausrüstung von Massengutfrachtern mit 20 000 tdw Tragfähigkeit und darüber mit Systemen zur Überwachung der Schiffsfestigkeit für eine Verbesserung des sicheren Schiffsbetriebes (MSC/Rundschreiben 646 vom 06. Juni 1994) (VkBl. 1995 Seite 314) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC/Rundschreiben 617 vom 22. Juni 1993) (BAnz. 1995 Seite 195) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 681 vom 31. Mai 1995) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC/Rundschreiben 699 vom 17. Juli 1995) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Unbeschadet Regel V/2 Absatz 1 Satz 1 der Anlage zum STCW -Übereinkommen Mindestanforderungen für die Ausbildung von Personal, das für die Unterstützung von Fahrgästen auf Fahrgastschiffen in Notfallsituationen benannt ist (Entschließung A.865(20)) Angenommen am 26. November 1997 (VkBl. 1999 Seite 378) Code über die Intaktstabilität aller Schiffstypen (Entschließung A.749(18) in der Fassung MSC.75(69)) sowie hierzu die Richtlinien für die Überwachung der Schiffsstabilität vom 15. Dezember 2006 Angenommen am 04. November 1993 und 14. Mai 1998 (VkBl. 1999 Seite 164, Anlagenband B 8142 sowie VkBl. 2007 Seite 14) Erweiterte Anwendung der Erläuterungen zu den SOLAS -Regeln über die Unterteilung und die Leckstabilität von Frachtschiffen von 100 und mehr Meter Länge (MSC.76(69) zu Entschließung A.684(17)) Angenommen am 14. Mai 1998 (VkBl. 1999 Seite 680) Interpretationen zu den Vorschriften des SOLAS-Kaitels XII über zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe (MSC.79(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 680) Empfehlungen für Gefahrgut-Sicherheitsdatenblätter für Ladungen und Schiffskraftstoffe nach Anlage 1 zu MARPOL (MSC.150(77)) Angenommen am 02. Juni 2003 (VkBl. 2005 Seite 263) Änderung von Juni 2009 (MSC.286(86)) (VkBl. 2011 Seite 940) Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78 (MEPC.96(47)) Angenommen am 08. März 2002 (Verkehrsblatt 2005 Seite 262). Erläuterungen zu Sachverhalten bezüglich unfallbedingter Ölausflussmerkmale gemäß Regel 23 der überarbeiteten Anlage I zu MARPOL (Entschließung MEPC.122(52)) Angenommen am 15. Oktober 2004 (VkBl. 2007 Seite 362) geändert durch Entschließung MEPC.146(54) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2007 Seite 389) Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung und Längsspanten (Entschließung MEPC.147(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2007 Seite 224) Code für die sichere Beförderung von Ladungen und Personen an Bord von Offshore-Versorgern ( OSV-Code ) (A.863(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 2010 Seite 589) geändert durch Entschließung MSC.237(82)) Angenommen am 01. Dezember 2006 (VkBl. 2010 Seite 456) Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (MSC.235(82)) Angenommen am 01. Dezember 2006 (VkBl. 2010 Seite 451) geändert durch Entschließung MSC.335(90) Angenommen am 22. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 780) Überarbeitete Empfehlung für ein Standardverfahren zur Bewertung von Querflutungseinrichtungen (Entschließung MSC.362(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 553) Code für Alarmierungs- und Anzeigeneinrichtungen, 2009 (A.1021(26)) Angenommen am 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 241, Sonderband B 8121) (aufgehoben) Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen (MSC.285(86)) Angenommen am 01. Juni 2009 (VkBl. 2012 Seite 43) (aufgehoben) Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.199(62)) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2011 Seite 927) Empfehlung zur Ausbildung und Zertifizierung von Personal auf beweglichen Offshore-Plattformen ( MOUs ) (Entschließung A.1079/28)) Angenommen am 04. Dezember 2013 (VkBl. 2017 Seite 1140) Leistungsanforderungen für das Brücken-Alert-Management (Entschließung MSC.302(87)) Angenommen am 17. Mai 2010 (VkBl. 2012 Seite 829) MEPC.2/Rundschreiben 27 "Vorläufige Einstufung Flüssiger Stoffe" (VkBl. 2022 Seite 5) Entschließung A.1050(27) "Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 782) Entschließung MSC.346(91) "Anwendung von Regel III/17-1 SOLAS auf Schiffe, auf die sich Kapitel III nicht bezieht" Angenommen am 30. November 2012 (VkBl. 2014 Seite 625) Richtlinien für die Zulassung von Leichtschaum-Feuerlöschsystemen unter Verwendung von Innenraumluft für den Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, MSC.1/Rundschreiben 1271 Angenommen am 04. Juni 2008 (VkBl. 2012 Seite 118) Überarbeitete Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen, MSC.1/Rundschreiben 1432 Angenommen am 31. Mai 2012 (VkBl. 2013 Seite 1273) geändert durch MSC.1/Rundschreiben 1516 Angenommen am 08. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 235) Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ( IMO ), der Internationalen Arbeitsorganisation ( ILO ) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten ( CTUs ) (CTU-Code) MSC.1/Rundschreiben 1497 vom 16. Dezember 2014 (VkBl. 2015 Seite 422) Vorläufige Empfehlungen für den Transport verflüssigten Wasserstoffs als Massengut (Entschließung MSC.420(97)) Angenommen am 25. November 2016 (VkBl. 2017 Seite 911) Zu Regel A-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens: Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11) (MEPC.149(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2011 Seite 268) Zu Regel D-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens: Richtlinien für Entwurfs- und Bauvorschriften für den Ballastwasser-Austausch (G11) (MEPC.149/55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2011 Seite 268) Zu Regel D-5.2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens: Richtlinie von 2012 für Entwurf und Bau zur Erleichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12) (MEPC.209(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 25) Stand: 20. April 2024
Ein wirkungsvoller Umwelt- und Klimaschutz im Güterverkehr umfasst Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, der Verkehrsvermeidung, der Effizienzsteigerung und nicht zuletzt der alternativen Antriebe. Der vorliegende Forschungsbericht zeigt konkrete Maßnahmen, wie der Umwelt- und Klimaschutz in der logistikbezogenen Wertschöpfung unterstützt werden kann. Die Bewertung der Maßnahmen macht deutlich, dass alternative Antriebe in Kombination mit Photovoltaik auf Hallendächern und der Installation von Wärmepumpen einen beträchtlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Doch auch zahlreiche weitere Maßnahmen für Effizienzsteigerungen bei Transport, Umschlag und Lagerung, die im Abschlussbericht zusammengestellt und bewertet wurden, zahlen auf den Klimaschutz ein - von der effizienten Temperatursteuerung in Logistikimmobilien bis zum Zugdrachen für Seeschiffe. Der Forschungsbericht richtet sich an Unternehmen, Politik, Verwaltung und Gesellschaft und zeigt strukturiert und umfassend Maßnahmen einer umweltorientierten Logistik auf.
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 ( BGBl 2021 II Seite 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II Seite 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3, Nummer 2 genannten innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID ) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF ) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II Seite 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 03. November 2022 (BGBl. 2022 II Seite 555) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3, grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie die Vorschriften der Anlage 3 und Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II Seite 1150; 2022 II Seite 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II Seite 690) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5, Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 03. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6. (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes "Vertragspartei" jeweils der Begriff "Mitgliedstaat". (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. Stand: 05. Juli 2023
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 70 bis 2 000 702.1 Anerkennung der ADN -Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 320 702.2 Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 70 je Stunde 703 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1203 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN), von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN), für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN), für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN), für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr", Anlagen und Geräte, die Unterabschnitte 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN), für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). 150 bis 1 000 704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 70 bis 140 705 Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 35 bis 70 706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). 40 bis 200 707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). 35 bis 150 707a Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). 40 bis 200 708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). 35 bis 140 709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 35 bis 140 710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). 35 bis 140 711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). 80 bis 200 712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln ( IBC ), Großverpackungen, MEGC , ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). 70 713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). 80 bis 200 714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1, und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 80 bis 200 715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. 80 bis 200 716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). 80 bis 200 717 Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). 35 718 Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). 550 bis 1 100 719 nicht vergeben 720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 140 720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 140 720.2 nicht vergeben 721 Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): 721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). 50 721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). 120 bis 150 721.3 Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 65 722 nicht vergeben 723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). 320 bis 640 724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). 35 bis 70 725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 35 bis 140 726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). 35 bis 140 727 nicht vergeben 728 nicht vergeben 729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). 35 bis 70 730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). 70 bis 140 731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). 35 bis 140 732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 35 bis 140 733 nicht vergeben 734 nicht vergeben 735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). 70 je Stunde 736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). 140 737 Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). 140 738 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). 140 739 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). 140 740 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). 140 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 50 bis 2 000 802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN) 110 803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "Ja" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN) 110 804 bis 808 nicht vergeben 809 Untersagung der Verwendung des Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN) 30 bis 100 810 nicht vergeben 811 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN) 80 bis 200 812 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN) 55 813 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN) 80 bis 200 814 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN) 80 bis 200 815 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. 80 bis 200 816 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN) 80 bis 200 817 bis 821 nicht vergeben 822 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN) 150 bis 500 823 nicht vergeben 824 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN) 30 bis 55 825 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN) 30 bis 110 826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN) 30 bis 110 827 nicht vergeben 828 nicht vergeben 829 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffsbetriebsabfälle, Schiffsbetriebsstoffe) 30 bis 55 830 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN) 55 bis 110 831 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN) 30 bis 110 832 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN) 30 bis 110 833 bis 835 nicht vergeben 836 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN) 100 837 nicht vergeben 838 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt 100 839 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN) 100 840 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN) 100 Stand: 05. Juli 2023
In addition to the air pollutants nitrogen oxide (NOX) and sulphur oxide (SOX), seagoing vessels emit considerable quantities of particulate matter (PM). These emissions are not yet regulated either internationally or regionally.The report provides an overview of PM measurement methods and limit values in other transport sectors. It also describes ship-specific measures to reduce PM emissions, including the use of cleaner fuels, exhaust gas treatment systems and a combination of both. Finally, two regulatory scenarios are outlined.
Origin | Count |
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Bund | 310 |
Land | 8 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 35 |
Text | 252 |
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unbekannt | 28 |
License | Count |
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Resource type | Count |
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