Die Trave ist ein Fluss, der bei Travemünde in die Ostsee mündet. Er dient als Zufahrt für Seeschiffe zu den Häfen der Hansestadt Lübeck. Der Datensatz enthält, in 8 Teilgebiete aufgeteilt, ein aus Vermessungsdaten abgeleitetes, hochauflösendes Höhenmodell (Digitales Geländemodell, DGM) des Gewässerbettes der Untertrave von Travemünde bis Lübeck und des anschließenden Nahbereichs der Lübecker Bucht, sowie der Kanaltrave bis Lübeck-Moisling. Das Geländemodell wurde aus verfügbaren Peildaten (Echolotungen) des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Wasserstraßen- und Schiffahrtsamtes Ostsee und der Lübeck Port Authority nach folgenden Kriterien interpoliert: - bessere Information ersetzt ggf. Information mit schlechterer räumlicher Auflösung oder Qualität - neuere Information ersetzt ältere Information gleichwertiger Qualität Die Daten mit räumlich gröberer Auflösung wurden zunächst chronologisch aufsteigend gerastert und anschließend mittels Triangulation und Glättung interpoliert. Danach wurden die hochauflösenden, flächendeckenden Datensätze ebenfalls chronologisch aufsteigend aufgeprägt. Der Zeitraum der eingeflossenen Echolotdaten umfasst die Jahre 1991 bis 2023.
Ein wirkungsvoller Umwelt- und Klimaschutz im Güterverkehr umfasst Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, der Verkehrsvermeidung, der Effizienzsteigerung und nicht zuletzt der alternativen Antriebe. Der vorliegende Forschungsbericht zeigt konkrete Maßnahmen, wie der Umwelt- und Klimaschutz in der logistikbezogenen Wertschöpfung unterstützt werden kann. Die Bewertung der Maßnahmen macht deutlich, dass alternative Antriebe in Kombination mit Photovoltaik auf Hallendächern und der Installation von Wärmepumpen einen beträchtlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Doch auch zahlreiche weitere Maßnahmen für Effizienzsteigerungen bei Transport, Umschlag und Lagerung, die im Abschlussbericht zusammengestellt und bewertet wurden, zahlen auf den Klimaschutz ein - von der effizienten Temperatursteuerung in Logistikimmobilien bis zum Zugdrachen für Seeschiffe. Der Forschungsbericht richtet sich an Unternehmen, Politik, Verwaltung und Gesellschaft und zeigt strukturiert und umfassend Maßnahmen einer umweltorientierten Logistik auf. Veröffentlicht in Texte | 32/2025.
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade-LV ) vom 25. Februar 2003 ( BAnz. Seite 3703, 21 401) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 24. Juni 2003 (BAnz. Seite 15 233), Zweite Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 11. Juli 2007 (BAnz. Seite 7097), Dritte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 07. April 2008 (BAnz. Seite 1512), Vierte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 12. August 2010 (BAnz. Seite 2951), Fünfte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 20. November 2013 (BAnz. AT 13.12.2013 V3), Artikel 74 § 5 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV -Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 ( BGBl. I Seite 1257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 13. August 2024 (BGBl. I Nummer 263). Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften § 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel § 4 Lotsenversetzpositionen § 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe § 10 Befreiung für Tankschiffe § 11 Stellvertreter des Schiffsführers § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 13 Landradarberatung § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 16 Distanzlotsung § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 (aufgehoben) § 19 Aufhebung von Vorschriften § 20 Inkrafttreten Anlagen Download Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade-LV) Stand: 01. Oktober 2024
§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet, auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit Ausnahme der Emden-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6 Meter, auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter, einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6 Meter, die in die Ems einlaufen, um lediglich auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigen, einen Hafen oder eine Umschlagsreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen, wenn das Versetzen der Lotsen auf der Schlechtwetterposition erfolgt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder einer Breite ab 28 Meter sowie Autotransporter und Ro-Ro -Schiffe mit einer Länge ab 140 Meter oder Breite ab 23 Meter auf den Fahrtstrecken von der Schlechtwetterposition bis zur Lotsenversetzposition „Westerems“. (2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet, auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit Ausnahme der Emden-Reede, mit allen Tankschiffen, auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit allen Tankschiffen, die in die Ems einlaufen, um auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigen, einen Hafen oder eine Umschlagsreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen, auf den Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/ TG “ und der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter. (3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3: Länge 145 Meter und Breite 23,50 Meter bei Autotransportern und Ro-Ro-Schiffen sowie Länge 175 Meter und Breite 28,50 Meter bei sonstigen Seeschiffen, für Schiffe nach Absatz 2 Nummer 3: Länge 155 Meter und Breite 23,50 Meter. Stand: 01. Oktober 2024
§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet, auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6,50 Meter; sofern lediglich die Fahrtstrecke zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und der Blexen-Reede befahren wird, sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 8 Meter auf dieser Fahrtstrecke lotsenannahmepflichtig, auf den Fahrtstrecken zwischen der Position des Lotsenschiffes und Bremerhaven (Geestemündung) sowie Wilhelmshaven, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 8 Meter, auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Bereich des Verkehrstrennungsgebietes "Jade Approach " und der Position des Lotsenschiffes: Führer von Massengutschiffen mit einer Länge ab 250 Meter oder einer Breite ab 40 Meter oder einem Tiefgang ab 13,50 Meter, Führer von anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 Meter oder einer Breite ab 45 Meter, wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder einer Breite ab 28 Meter auf den Fahrtstrecken von den Schlechtwetterpositionen bis zur Leuchttonne "3/Jade 2". (2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet, auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede und der Blexen-Reede, mit allen Tankschiffen, auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach " und der Position des Lotsenschiffes mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter. Auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach " sind Führer von Tankschiffen mit einer Länge ab 300 Meter oder einem Tiefgang ab 16,50 Meter zur Annahme von zwei Seelotsen verpflichtet. (3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a: Länge 255 Meter und Breite 40,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: Länge 355 Meter und Breite 45,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 4: Länge 175 Meter und Breite 28,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 2 Nummer 2: Länge 155 Meter und Breite 23,50 Meter. Stand: 01. Oktober 2024
Das Projekt "Bau eines neuartigen Transport- und Umschlaggerätes (Port Feeder Barge) für Container" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Carl Robert Eckelmann Transport und Logistik GmbH.Die Port Feeder Barge ist ein Ponton, der mit einem eigenen Antrieb und einem vollwertigen Containerkran, wie er auf Seeschiffen installiert ist, ausgerüstet sein wird. Durch den Einsatz dieses neuartigen Gerätes wird die Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH die umweltverträgliche Verlagerung eines Teils der Containerumfuhren innerhalb des Hamburger Hafens von der Straße auf das Wasser durchführen können. Der Hamburger Hafen ist mit 4,2 Mio. TEU1 umgeschlagener Container (2000) nach Rotterdam der zweitgrößte Containerhafen Europas. Der Umschlag erfolgt im wesentlichen an vier (künftig fünf) reinen Containerterminals und mehreren Mehrzweckterminals, die über das ganze Hafengebiet verteilt sind. Sowohl zwischen diesen Terminals als auch zwischen den Terminals und einigen wasserseitigen Containerpackstationen (z.B. Überseezentrum) sowie Containerdepots müssen in erheblichem Umfang Container hafenintern umgefahren werden. Dies erfolgt derzeit fast ausschließlich per Lkw - mit der Folge der Überlastung des Straßennetzes im Bereich des Hamburger Hafens sowie der resultierenden verkehrsbedingten Umweltbelastungen. Die von der Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH in Zukunft betriebene Port Feeder Barge wird in einer täglichen Rundreise die Container- und Mehrzweckterminals im Hamburger Hafen anlaufen. Mit einer Ladekapazität von 150 TEU wird sie dabei die hafenintern umzuschlagenden Container an den Umschlagsbetrieben selbständig aufnehmen und absetzen. Die Verlagerung des Containerumschlages von der Straße auf das Wasser mittels der Port Feeder Barge wird zu einer deutlichen Verringerung des Lkw-Verkehrs im Hamburger Hafen führen und somit auch zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Kohlendioxid-, Luftschadstoff- und Lärmemissionen beitragen. Nach erfolgreichem Abschluss des Pilotprojektes ist an den Einsatz weiterer Port Feeder Barges in anderen Häfen gedacht. Dieses in Deutschland gewonnene know-how kann weltweit exportiert werden.
Ein wirkungsvoller Umwelt- und Klimaschutz im Güterverkehr umfasst Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, der Verkehrsvermeidung, der Effizienzsteigerung und nicht zuletzt der alternativen Antriebe. Der vorliegende Forschungsbericht zeigt konkrete Maßnahmen, wie der Umwelt- und Klimaschutz in der logistikbezogenen Wertschöpfung unterstützt werden kann. Die Bewertung der Maßnahmen macht deutlich, dass alternative Antriebe in Kombination mit Photovoltaik auf Hallendächern und der Installation von Wärmepumpen einen beträchtlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Doch auch zahlreiche weitere Maßnahmen für Effizienzsteigerungen bei Transport, Umschlag und Lagerung, die im Abschlussbericht zusammengestellt und bewertet wurden, zahlen auf den Klimaschutz ein - von der effizienten Temperatursteuerung in Logistikimmobilien bis zum Zugdrachen für Seeschiffe. Der Forschungsbericht richtet sich an Unternehmen, Politik, Verwaltung und Gesellschaft und zeigt strukturiert und umfassend Maßnahmen einer umweltorientierten Logistik auf.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SeeFSichV Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) vom 27. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1417) geändert durch Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 1997 (BGBl. I Seite 1537), Artikel 3 der Achten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 1999 (BGBl. I Seite 1938), Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), Artikel 4 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 512 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 01. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2367), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1926), Artikel 544 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 72 Absatz 2 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I Seite 541) und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) § 1 Anwendungsbereich § 2 Hilfeleistung in Seenotfällen § 3 (weggefallen) § 4 (weggefallen) § 5 (weggefallen) § 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen § 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse § 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen § 7b Meldung und Beseitigung von Wracks § 7c Wrackbeseitigung im Ausland § 8 Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme § 8a Befahren des Panamakanals § 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Übergangsregelung 1) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SeeFSichV §1 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und darüber hinaus für Seeschiffe einschließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr. (3) Sonst für die Sicherheit Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist die Person, die mit Aufgaben der Sicherung der Seefahrt beauftragt ist, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Stand: 03. Oktober 2002 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Schiffsrecycling am Standort der Emder Werft und Dock GmbH - die Einrichtung der vorhandenen Werft für die Demontage von Altschiffen (Marine- und Behördenschiffe, Binnenschiffe, Küstenschiffe und alle Seeschiffe kleiner 500 Bruttoraumzahl)
Artikel 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. (2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. (3) Die Einleitung von häuslichem Abwasser ist für Fahrgastschiffe mit mehr als 12 Fahrgästen und für Kabinenschiffe mit mehr als 12 Schlafplätzen verboten. Dieses Verbot gilt ab dem 01.01.2025 für Kabinenschiffe mit weniger als 50 Schlafplätzen und Fahrgastschiffe, die weniger als 50 Fahrgäste befördern dürfen. (4) Das Verbot gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nicht den technischen Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Sammeltanks für häusliche Abwässer oder Bordkläranlagen unterliegen oder für diese Vorschrift über eine Einzelausnahmegenehmigung verfügen, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der Richtlinie ( EU ) 2016/1629 1) . (5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Fahrgastschiffe, die über zugelassene Bordkläranlagen verfügen, welche die Grenz- und Überwachungswerte nach Anhang V einhalten. (6) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ) unterliegen. 1) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/ EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG. Stand: 01. Januar 2025
Origin | Count |
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Bund | 311 |
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Land | 8 |
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