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Seilbahn

Thema Seilbahn aus dem Raumordnungskataster der Struktur- und Genehmigungsdirerektion Süd des Landes Rheinland-Pfalz

Weg 14 - Wuhletalweg (16 km)

Länge: 16 Kilometer Start: Döllner Straße / An der Wuhle (nördliches Ende des Eiche-Parks), ÖPNV: S-Bahnhof Ahrensfelde, Tram- und Bus-Haltestelle Ahrensfelde/Stadtgrenze Ziel: Wuhlemündung (Pyramidenbrücke), ÖPNV: Tram-Haltestelle Alte Försterei Der Weg verbindet folgende Landschaftsräume, Grünflächen und sehenswerte Orte miteinander (Auswahl): Eiche-Park – Park am Weidengrund – Ahrensfelder Berge – Kienbergpark mit Seilbahn und den Gärten der Welt – Wuhlgarten – Biesdorfer Höhe – Schmetterlingswiesen und Brodersengarten – Binsengrund – Wuhleblase und Wuhlesee – Wuhlemündung in die Spree Wegverlauf als Download: GPX-Datei – KML-Datei – PDF-Datei Der Wuhletalweg begleitet auf 16 km die Wuhle vom Eiche-Park in Ahrensfelde bis zur Mündung in die Spree in Köpenick. Die Wuhle, ein bis in die 1980iger Jahre hauptsächlich als Abwasserkanal genutztes Gewässer, ist heute ein sauberer Bach, in und an dem sich kleine Fische, seltene Insekten und verschiedene Vogelarten tummeln. Der Weg verläuft mal links, mal rechts der Wuhle und zeigt eine erstaunlich grüne Seite des Bezirks Marzahn-Hellersdorf. Das parkartige nördliche Wuhletal (u.a. mit Eiche-Park und Ahrensfelder Bergen) zwischen den Großsiedlungen von Marzahn und Hellersdorf gehört mittlerweile zu den beliebtesten Grünflächen im Nordosten von Berlin. Hier treffen sich alle, die die grüne Oase genießen wollen, zum Spazierengehen, Joggen oder Radfahren. Viele nutzen den Grünzug auch einfach, um ihre Alltagswege autofrei zurückzulegen. Ab der Landsberger Allee verläuft der Weg westlich der Wuhle vorbei am 97 m hohen Kienberg. Ein Abstecher in den Kienbergpark und die angrenzenden Gärten der Welt (eintrittspflichtig), die 2017 zusammen die Internationale Gartenschau ausgerichtet haben, lohnt sich in jedem Fall. Der Weg quert dann die Bahntrasse am Bahnhof Wuhletal und wechselt am Fuß der Biesdorfer Höhe wieder auf die westliche Seite der Wuhleniederung. Ab der Bundesstraße B1/B5 führt der Grünzug durch die weiträumigen Einfamilienhaussiedlungen von Biesdorf, Kaulsdorf und Köpenick. Es geht über Schmetterlingswiesen und Binsengrund, vorbei an Wuhleblase und Wuhlesee bis der Weg südlich des Stadions „An der Alten Försterei“ die Wuhlemündung in die Spree erreicht. Hier endet auch der Wuhletalweg.

Änderung der Turmbergbahn - Barrierefreier Umbau und Verlängerung der Standseilbahn in Karlsruhe-Durlach

Änderung der Turmbergbahn - Barrierefreier Umbau und Verlängerung der Standseilbahn in Karlsruhe-Durlach. Der Plan beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - Neu- bzw. Umbau der Standseilbahntrasse - Neu- bzw. Umbau der Stationen - Neuordnung des Individualverkehrs - Änderung der Fahrzeuge

Seilbahn 6er-Sesselbahn "Große Almbergbahn", Mitterfirmiansreut

Seilbahnrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Bau- und Betriebsgenehmigung für den Ersatzneubau des „Großen Almbergliftes“: Abbruch und Neuerrichtung der Seilbahn; Abbruch und Neuerrichtung der Talstation; Abbruch und Neuerrichtung der Bergstation mit Bistro auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. 487, 487/2 der Gemarkung Annathal, gemeindefreies Gebiet und Flurstück-Nrn. 499, 499/1 und 501 der Gemarkung Annathal, Gemeinde Philippsreut.

Seilbahn 4er-Sesselbahn "Kleine Almbergbahn" Mitterfirmiansreut

Seilbahnrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Bau- und Betriebsgenehmigung für den Ersatzneubau des „Kleinen Almbergliftes“: Abbruch und Neuerrichtung der Seilbahn; Abbruch und Neuerrichtung der Talstation; Abbruch und Neuerrichtung der Bergstation mit Bistro auf den Grundstücken Flurstück-Nr. 488 der Gemarkung Annathal, gemeindefreies Gebiet und Flurstück-Nrn. 501 und 555 der Gemarkung Annathal, Gemeinde Philippsreut.

Anhörungsverfahren

Im Land Berlin wird das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin durchgeführt. Der Vorhabenträger reicht die Planfeststellungsunterlagen (den Plan) für: Straßenbauvorhaben bei der Anhörungsbehörde (Senatsverwaltung für Stadt­ent­wicklung, Bauen und Wohnen – VI GR B), für Bahnbauvorhaben nicht bundeseigener Eisenbahnen, Straßen-/U- und Seilbahnen bei der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – IV E 1) sowie für bundeseigenen Eisenbahnen bei der Planfeststellungsbehörde des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) ein und beantragt die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Der eingereichte Plan besteht aus Zeichnungen, Erläuterungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen, die das Vorhaben so umfangreich beschreiben, dass sich jeder darüber unterrichten kann, ob und inwieweit er durch das geplante Bauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Dies gilt insbesondere für die Betroffenheit des Eigentums, Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie zu erwartende Umweltauswirkungen in Natur und Landschaft. Die Anhörungsbehörde überprüft alle Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Auslegungsfähigkeit und wirkt, falls notwendig, auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin. Sie veranlasst dann innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen die Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die Anhörungsbehörde übersendet den zu beteiligenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) die Planfeststellungsunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme. Die Beteiligung einer Behörde ist erforderlich, wenn durch das geplante Bauvorhaben ihr öffentlich-rechtlicher Aufgabenbereich betroffen ist. Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde festzulegenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, abzugeben. Sie haben sich im Rahmen der Abgabe ihrer Stellungnahme auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken. Die Planunterlagen sind – nach Möglichkeit nahe des geplanten Vorhabens – für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung des Planes ist vor Beginn durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Ortsüblich für das Land Berlin ist die Veröffentlichung 1) im “Amtsblatt für Berlin” und 2) in den drei Berliner Tageszeitungen “Berliner Zeitung”, “Der Tagesspiegel” und “Berliner Morgenpost” und zur Information 3) zusätzlich (gem. § 27a VwVfG) auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz. Betroffene, die nicht in Berlin wohnen, deren Name und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, werden gesondert schriftlich über die Auslegung informiert. Über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus werden bspw. für Straßenbauvorhaben die anerkannten Naturschutzvereinigungen in Berlin gesondert von der Auslegung benachrichtigt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist oder bei UVP-pflichtigen Vorhaben bis 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Zur Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Anhörungsbehörde maßgeblich (Post -ggf. vorab per Fax- oder persönlich, nicht per E-Mail). Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind nach § 21 Absatz 4 UVPG für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (präkludiert). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind ebenfalls ausgeschlossen. Diese Äußerungsfrist gilt nur für dieses Verwaltungsverfahren und auch für solche Einwendungen, die sich nach § 21 Absatz 5 UVPG nicht auf die Umweltauswirkungen beziehen Nach Ablauf der Einwendungsfrist übergibt die Anhörungsbehörde die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen zur Erwiderung an den Vorhabenträger. Er prüft, ob und inwieweit die erhobenen Einwendungen durch Zusagen bzw. Planänderungen ausgeräumt werden können. Hieran schließt sich in der Regel der Erörterungstermin an, in welchem offen gebliebene Punkte geklärt werden sollen. Bei bestimmten Vorhaben kann die Anhörungsbehörde auf einen Erörterungstermin verzichten (z.B. AEG, PBefG, FStrG, LSeilbG). Die Anhörungsbehörde lädt den Vorhabenträger, die privaten Einwender, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzvereinigungen zum Erörterungstermin ein (schriftlich oder bei mehr als 50 Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung). Der Erörterungstermin ist eine nicht öffentliche Veranstaltung. Je nach Größe des Vorhabens und dem Grad der Betroffenheit kann er sich über mehrere Tage erstrecken, bis alle offen gebliebenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert wurden. Im Erörterungstermin werden unter der Leitung der Anhörungsbehörde (Verhandlungsleitung) die vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Ziel erörtert, das Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. Der Verhandlungsleitung kommt bei der Erörterung insbesondere eine vermittelnde, der Sachaufklärung dienende Funktion zu. Sie leitet die Verhandlung neutral und ergebnisoffen und wirkt auf einen Interessenausgleich hin. Im Ergebnis der Erörterung ist festzuhalten, ob die vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrechterhalten werden oder ob sie sich durch die Erwiderung des Vorhabenträgers oder auf andere Weise erledigt haben. Vom Erörterungstermin wird ein Protokoll erstellt. Möglicherweise ergeben sich nun Planänderungen. Sollten dadurch Belange weiterer Betroffener oder der Aufgabenbereich einer bisher nicht beteiligten Behörde oder eines TÖB erstmals oder stärker als bisher berührt werden, so gibt die Anhörungsbehörde den von einer Planänderung Betroffenen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme bzw. Einwendung abzugeben (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Handelt es sich um eine Änderung, die die Grundzüge der Planung berührt, ist eine Neuauslegung erforderlich. Die Anhörungsbehörde gibt zum Abschluss des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab. Sie leitet diese der Planfeststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG). Die Stellungnahme beinhaltet den Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und gibt Empfehlungen zum Umgang mit den nicht erledigten Einwendungen. Mit der Stellungnahme werden der Plan, die vom Vorhabenträger beabsichtigten Planänderungen, die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Einwendungen der Betroffenen sowie die dazu vorliegenden Erwiderungen des Vorhabenträgers, das Protokoll über den Erörterungstermin, eventuell zusätzlich erarbeitetes Abwägungsmaterial und die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 24 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) übergeben. Eisenbahn-Bundesamt VwVfG: Planfeststellungsverfahren

Abschnitt 1 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei

Abschnitt 1 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotenzial, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben ( z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen. Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gegenstand Gebühren- oder Auslagentatbestand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) 741 163 (Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand) 331 490 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 147 787 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 91 891 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 2 Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG 68 727 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 17 909 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 3 Planänderung § 14d WaStrG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG 2 527 4 Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung § 14 Absatz 1 Satz 3 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG 748 5 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 13 910 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 4 815 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 2 782 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 6 Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung § 74 Absatz 3 VwVfG 2 527 7 Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes § 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG 2 527 8 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 77 VwVfG 7 196 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG Übergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen 748 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre) 7 488 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können 7 629 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG Übergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen 1 497 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre) 14 977 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können 15 258 11 Schriftliche strompolizeiliche Verfügung § 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 208 - 21 083 12 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 844 13 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 1 055 14 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 211 - 2 110 15 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 1 055 - 2 813 16 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 351 - 2 110 17 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 703 18 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 351 - 2 110 19 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 4 220 20 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 11 253 21 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 316 - 2 813 22 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 4 220 23 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 703 - 4 220 24 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 055 - 5 626 25 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 3 516 - 14 066 26 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 703 - 5 626 27 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 2 813 28 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Rohrbrücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 5 626 29 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Dalbens § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 422 - 2 813 30 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 125 - 7 033 31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 4 220 32 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG bei einer Länge von weniger als 1 km 562 - 2 813 bei einer Länge von 1 km bis 5 km 1 758 - 7 033 bei einer Länge über 5 km 1 758 - 10 550 33 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Einleitungs- oder Entnahmebauwerks § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 8 440 34 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 844 - 2 813 35 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb temporärer Bauwerke mit Blendwirkung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 844 36 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Messstationen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 2 110 37 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 281 - 844 38 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Uferbefestigung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 5 626 39 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Wasserbauwerken § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 562 - 5 626 40 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Tunnels § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 3 516 - 14 066 41 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Seilbahn § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 5 626 42 Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 246 - 844 43 Nachträgliche Entscheidung zu Genehmigungen § 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 140 - 2 813 44 Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung 70,30 - 562 45 Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV 457 - 1 055 46 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024

Planfeststellungsbeschluss, Ablauf und Zuständigkeiten

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Dieser Begründung muss zu entnehmen sein, was für die Entscheidung maßgeblich war. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Auflagen zu verbinden, die dem Vorhabenträger zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auferlegt werden (§ 74 Abs. 2 VwVfG). Die Planfeststellung entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und ersetzt alle behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Es werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie dem Träger des Vorhabens, mit Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen; auf die zusätzliche Veröffentlichung zur Information im Internet ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen an private Einwender vorzunehmen, so können die Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Berlin, in den bereits genannten drei Berliner Tageszeitungen sowie zusätzlich im Internet zur Information bekannt gemacht wird. Auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und Einwendern als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und Einwendern schriftlich angefordert werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist (bis 1 Monat nach Zustellung) Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Zuständigkeiten in planungsrechtlichen Fragen sowie im Planfeststellungsverfahren variieren je nach Verkehrsträger (Eigentümer/Baulastträger) und Träger des Vorhabens. Die Berliner Zuständigkeiten im Überblick: Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungs­behörde Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, Landesstraßen (I. und II. Ordnung) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung V, Tiefbau und Bezirksämter Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Abteilung VI, Ministerielle Angelegenheiten des Bauens, Grundsatz und Recht (VI GR B 1) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Straßen- / U-Bahn und Seilbahnen Straßen- und U-Bahn-Unternehmen (BVG); Seilbahn­unternehmen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1)Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Betriebsanlagen von Eisenbahnen (z.B. Schienenwege, Elektronische Stellwerke, Bahnübergänge, Bahnstromleitungen) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Die Bundeszuständigkeiten im Überblick: Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungs­behörde Bundesautobahnen sowie Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (sog. freie Strecken), Die Autobahn GmbH des Bundes (AdB); für einige Vorhaben die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Betriebsanlagen von Eisenbahnen für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. Fern- und S-Bahn) Eisenbahninfrastruktuunternehmen (EIU) für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. DB AG) Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

Vergrößerung des Speicherteiches Almwiese auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 477, 487/3 und 488 der Gemarkung Annathal durch den Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut

Der Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut betreibt in Mitterfirmiansreut mehrere Seilbahnen und Liftanlagen. Um den künftigen Anforderungen eines modernen Ganzjahresbetriebes zu entsprechen, plant der Zweckverband Maßnahmen zur Aufwertung des Wintersportbetriebes. Ergänzend dazu wird ein attraktiver Sommerbetrieb angestrebt. Es ist beabsichtigt, die bestehende technische Beschneiungsanlage zu optimieren und den bestehenden Schneiteich zu vergrößern und zu einem Naherholungsraum umzubauen. Im Einzelnen sollen dabei folgende Maßnahmen durchgeführt werden: • Erweiterung des bestehenden Speichers Almwiese von derzeit 26.500 m³ auf 38.000 m³ Nutzinhalt. • Errichtung von touristischen Aufwertungsmaßnahmen im Bereich des Speicherteiches • Umbau des gesamten bestehenden Speicherteiches, insbesondere im Teilkronenbereich zur Schaffung eines kinderwagen- und rollstuhltauglichen Weges. Dabei sollen mit Ausnahme der Wegeanlagen alle Flächen begrünt werden. • Im direkten Teichumfeld sollen zusätzlich als ökologische Ausgleichsmaßnahmen zwei Feuchtbiotope (Amphibienlaichgewässer) errichtet werden. • Um künftig kälteres Wasser für die Beschneiung zur Verfügung zu stellen, ist die Erweiterung der bestehenden Vorpumpstation (inkl. Installation einer 4. Vordruckpumpe) sowie die Errichtung eines Kaltwasserbeckens mit darüber situierten Kühltürmen vorgesehen. • Installation einer 4. Pumpe innerhalb des bestehenden Pumpstationsgebäudes zur Erhöhung der Pumpleistung der Hauptpumpstation von 90 l/s auf 120 l/s.

Levin Westermann erhält den Deutschen Preis für Nature Writing 2022

Der Deutsche Preis für Nature Writing geht 2022 an Levin Westermann. Darüber hinaus erhalten Katharina Mevissen und Hannah Zufall jeweils ein Stipendium zur Teilnahme am international besetzten Nature Writing Seminar der Stiftung Kunst und Natur im Herbst 2022 in Bad Heilbrunn. Die Preisverleihung wird am Sonntag, den 28. August 2022 in Berlin stattfinden. Die Vergabe erfolgt durch den Verlag Matthes & Seitz Berlin in Kooperation mit dem Umweltbundesamt sowie der Stiftung Kunst und Natur. Die Preisausschreibung steht unter der Schirmherrschaft des Präsidenten des Umweltbundesamtes Dirk Messner. Der Preis ist dotiert mit 10.000 € sowie mit einem sechswöchigen Schreibaufenthalt in den Räumlichkeiten der Stiftung Kunst und Natur inmitten von deren weitläufigen Naturgelände. Mitglieder der Jury waren in diesem Jahr die letztjährige Preisträgerin Mara-Daria Cojocaru, der letztjährige Preisträger Bernd Marcel Gonner, der Literaturwissenschaftler und Autor Ludwig Fischer, die leitende Programmkuratorin der Stiftung Kunst und Natur Annette Kinitz, die Autorin Sophia Klink, die Literaturvermittlerin Brigitte Labs-Ehlert, die Kunstbeauftragte des Umweltbundesamtes Fotini Mavromati sowie der Literatur- und Kulturwissenschaftler Steffen Richter. Jurybegründung Mit Levin Westermann wird ein Lyriker, Essayist und Prosaautor ausgezeichnet, der Nature Writing dezidiert als kulturelle Praxis begreift. Sein Romanauszug »Hohfluh« vollzieht eine Bewegung, die aus der schweizerischen Stadt Biel bis nach Hohfluh führt, einer Haltestelle der Magglingenbahn über dem Bielersee. Diese Standseilbahn, ein technisches Artefakt aus der Hochzeit der industriellen Revolution, fungiert gleichsam als Sprungbrett aus einem urbanen Ensemble in einen Wald am Fuße des Jura. Dieser Wald ist gleichermaßen Erfahrungsraum der Sinne wie der Emotionen und Sprachen, die sich in ihm angelagert haben. Er wird zum Ort der Reflexion über die Rechtmäßigkeit seiner Aneignung durch Menschen und andere Tiere sowie über die interessengeleiteten Erzählungen, die über ihn in Umlauf sind. Natur wird dabei nicht zum vermeintlich reinen Objekt der Beobachtung verklärt, sondern in ihren kulturellen Überschreibungen durch Texte und Bilder erst in ihrer heutigen Gestalt kenntlich. Westermanns kluge Prosa mit ihrem faszinierenden Rhythmus und ihrer überzeugenden erzählerischen Dramaturgie und ihren dem erforschten Gelände folgenden mäandernden Denkbewegungen wird getragen von einem ethischen Impuls, dem eine tiefe Skepsis gegenüber der eigenen Gattung – dem »Wahnsinn einer Spezies außer Rand und Band« – eingeschrieben ist. Levin Westermann , 1980 in Meerbusch geboren, studierte an der Hochschule der Künste Bern und lebt als freier Schriftsteller in Biel. »unbekannt verzogen«, sein Lyrikdebüt, veröffentlichte er 2012, es folgten die Gedichtbände »3511 Zwetajewa« (2017) und »bezüglich der schatten« (2019) und »farbe komma dunkel« (2021) sowie der Essayband »Ovibos moschatus« (2020). 2020 wurde er mit dem renommierten Clemens-Brentano-Preis der Stadt Heidelberg ausgezeichnet. Für »bezüglich der schatten« erhielt er 2021 den Schweizer Literaturpreis. Über den Deutschen Preis für Nature Writing Der einmal jährlich vergebene Preis zeichnet Autor*innen aus, die sich in ihrem literarischen Werk auf ›Natur‹ beziehen. Der Preis knüpft an die vor allem in den USA und in Großbritannien ausgeprägte schriftstellerische Tradition des Nature Writing an, in der sich Autorinnen und Autoren mit der Wahrnehmung von Natur, mit dem praktischen Umgang mit dem Natürlichen, mit der Reflexion über das Verhältnis von Natur und Kultur und mit der Geschichte der menschlichen Naturaneignung auseinandersetzen. Genreübergreifend findet dabei sowohl essayistisches als auch lyrisches und episches Schreiben Berücksichtigung. Die Thematisierung von ›Natur‹ schließt die Dialektik von äußerer und innerer Natur ebenso mit ein wie die Auflösung der Grenzen von Kultur und Natur, aber auch die Möglichkeiten oder Probleme des Schutzes von Naturerscheinungen und natürlichem Geschehen. Nature Writing spricht nicht von ›der Natur als solcher‹, sondern von der durch Menschen wahrgenommenen, erlebten und erkundeten Natur. Die leibliche Präsenz, die konkrete Tätigkeit des Erkundens und die Reflexion auf die gewonnenen Erkenntnisse werden in der Regel im Text fassbar. Der Preis wird gemeinsam durch den Verlag Matthes & Seitz Berlin, das Umweltbundesamt und die Stiftung Kunst und Natur vergeben, die zusätzlich einen Schreibaufenthalt der Preisträger*innen in ihren Räumlichkeiten sowie zwei Stipendien für eine Teilnahme an ihrer jährlichen Nature Writing-Schreibwerkstatt ermöglicht. Kontakt Deutscher Preis für Nature Writing MSB Matthes & Seitz Berlin Göhrener Str. 7 | 10437 Berlin T +49 30 47399805 | dpnw [at] matthes-seitz-berlin [dot] de Kontakt Umweltbundesamt Fotini Mavromati, Kunstbeauftragte Wörlitzer Platz 1 | 06844 Dessau-Roßlau T +49 (0)340 2103 2318 | fotini [dot] mavromati [at] uba [dot] de Kontakt Stiftung Kunst und Natur Anke Michaelis, Leitung Kommunikation Karpfsee 12 | 83670 Bad Heilbrunn T +49 (0) 8046 – 23192-208 | am [at] kunst-und-natur [dot] de www.kunst-und-natur.de

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