Der Lawinenkataster ist ein Verzeichnis bekannt gewordener Lawinenereignisse. Die eingetragenen Lawinenstriche geben den Kenntnisstand über niedergegangene Lawinen in ihrer größten bekannten Ausdehnung wieder, soweit von diesen Lawinen eine Gefahr für Gebäude, Bergbahnen und Skilifte sowie Verkehrswege, Skipisten und Rodelbahnen ausging oder ausgeht. Lawinenstriche abseits gefährdeter Objekte sind in der Regel nicht eingetragen. Der Lawinenkataster darf ohne weiterführende Fachbeurteilungen nicht zur Ausscheidung von Gefahrenzonen herangezogen werden. Durchgeführte Schutz- und Verbauungsmaßnahmen haben keinen Einfluss auf die Dokumentation der Lawinenstriche im Lawinenkataster.
Der Deutsche Preis für Nature Writing geht 2022 an Levin Westermann. Darüber hinaus erhalten Katharina Mevissen und Hannah Zufall jeweils ein Stipendium zur Teilnahme am international besetzten Nature Writing Seminar der Stiftung Kunst und Natur im Herbst 2022 in Bad Heilbrunn. Die Preisverleihung wird am Sonntag, den 28. August 2022 in Berlin stattfinden. Die Vergabe erfolgt durch den Verlag Matthes & Seitz Berlin in Kooperation mit dem Umweltbundesamt sowie der Stiftung Kunst und Natur. Die Preisausschreibung steht unter der Schirmherrschaft des Präsidenten des Umweltbundesamtes Dirk Messner. Der Preis ist dotiert mit 10.000 € sowie mit einem sechswöchigen Schreibaufenthalt in den Räumlichkeiten der Stiftung Kunst und Natur inmitten von deren weitläufigen Naturgelände. Mitglieder der Jury waren in diesem Jahr die letztjährige Preisträgerin Mara-Daria Cojocaru, der letztjährige Preisträger Bernd Marcel Gonner, der Literaturwissenschaftler und Autor Ludwig Fischer, die leitende Programmkuratorin der Stiftung Kunst und Natur Annette Kinitz, die Autorin Sophia Klink, die Literaturvermittlerin Brigitte Labs-Ehlert, die Kunstbeauftragte des Umweltbundesamtes Fotini Mavromati sowie der Literatur- und Kulturwissenschaftler Steffen Richter. Jurybegründung Mit Levin Westermann wird ein Lyriker, Essayist und Prosaautor ausgezeichnet, der Nature Writing dezidiert als kulturelle Praxis begreift. Sein Romanauszug »Hohfluh« vollzieht eine Bewegung, die aus der schweizerischen Stadt Biel bis nach Hohfluh führt, einer Haltestelle der Magglingenbahn über dem Bielersee. Diese Standseilbahn, ein technisches Artefakt aus der Hochzeit der industriellen Revolution, fungiert gleichsam als Sprungbrett aus einem urbanen Ensemble in einen Wald am Fuße des Jura. Dieser Wald ist gleichermaßen Erfahrungsraum der Sinne wie der Emotionen und Sprachen, die sich in ihm angelagert haben. Er wird zum Ort der Reflexion über die Rechtmäßigkeit seiner Aneignung durch Menschen und andere Tiere sowie über die interessengeleiteten Erzählungen, die über ihn in Umlauf sind. Natur wird dabei nicht zum vermeintlich reinen Objekt der Beobachtung verklärt, sondern in ihren kulturellen Überschreibungen durch Texte und Bilder erst in ihrer heutigen Gestalt kenntlich. Westermanns kluge Prosa mit ihrem faszinierenden Rhythmus und ihrer überzeugenden erzählerischen Dramaturgie und ihren dem erforschten Gelände folgenden mäandernden Denkbewegungen wird getragen von einem ethischen Impuls, dem eine tiefe Skepsis gegenüber der eigenen Gattung – dem »Wahnsinn einer Spezies außer Rand und Band« – eingeschrieben ist. Levin Westermann , 1980 in Meerbusch geboren, studierte an der Hochschule der Künste Bern und lebt als freier Schriftsteller in Biel. »unbekannt verzogen«, sein Lyrikdebüt, veröffentlichte er 2012, es folgten die Gedichtbände »3511 Zwetajewa« (2017) und »bezüglich der schatten« (2019) und »farbe komma dunkel« (2021) sowie der Essayband »Ovibos moschatus« (2020). 2020 wurde er mit dem renommierten Clemens-Brentano-Preis der Stadt Heidelberg ausgezeichnet. Für »bezüglich der schatten« erhielt er 2021 den Schweizer Literaturpreis. Über den Deutschen Preis für Nature Writing Der einmal jährlich vergebene Preis zeichnet Autor*innen aus, die sich in ihrem literarischen Werk auf ›Natur‹ beziehen. Der Preis knüpft an die vor allem in den USA und in Großbritannien ausgeprägte schriftstellerische Tradition des Nature Writing an, in der sich Autorinnen und Autoren mit der Wahrnehmung von Natur, mit dem praktischen Umgang mit dem Natürlichen, mit der Reflexion über das Verhältnis von Natur und Kultur und mit der Geschichte der menschlichen Naturaneignung auseinandersetzen. Genreübergreifend findet dabei sowohl essayistisches als auch lyrisches und episches Schreiben Berücksichtigung. Die Thematisierung von ›Natur‹ schließt die Dialektik von äußerer und innerer Natur ebenso mit ein wie die Auflösung der Grenzen von Kultur und Natur, aber auch die Möglichkeiten oder Probleme des Schutzes von Naturerscheinungen und natürlichem Geschehen. Nature Writing spricht nicht von ›der Natur als solcher‹, sondern von der durch Menschen wahrgenommenen, erlebten und erkundeten Natur. Die leibliche Präsenz, die konkrete Tätigkeit des Erkundens und die Reflexion auf die gewonnenen Erkenntnisse werden in der Regel im Text fassbar. Der Preis wird gemeinsam durch den Verlag Matthes & Seitz Berlin, das Umweltbundesamt und die Stiftung Kunst und Natur vergeben, die zusätzlich einen Schreibaufenthalt der Preisträger*innen in ihren Räumlichkeiten sowie zwei Stipendien für eine Teilnahme an ihrer jährlichen Nature Writing-Schreibwerkstatt ermöglicht. Kontakt Deutscher Preis für Nature Writing MSB Matthes & Seitz Berlin Göhrener Str. 7 | 10437 Berlin T +49 30 47399805 | dpnw [at] matthes-seitz-berlin [dot] de Kontakt Umweltbundesamt Fotini Mavromati, Kunstbeauftragte Wörlitzer Platz 1 | 06844 Dessau-Roßlau T +49 (0)340 2103 2318 | fotini [dot] mavromati [at] uba [dot] de Kontakt Stiftung Kunst und Natur Anke Michaelis, Leitung Kommunikation Karpfsee 12 | 83670 Bad Heilbrunn T +49 (0) 8046 – 23192-208 | am [at] kunst-und-natur [dot] de www.kunst-und-natur.de
Der Lawinenkataster ist ein Verzeichnis bekannt gewordener Lawinenereignisse. Die eingetragenen Lawinenstriche geben den Kenntnisstand über niedergegangene Lawinen in ihrer größten bekannten Ausdehnung wieder, soweit von diesen Lawinen eine Gefahr für Gebäude, Bergbahnen und Skilifte sowie Verkehrswege, Skipisten und Rodelbahnen ausging oder ausgeht. Lawinenstriche abseits gefährdeter Objekte sind in der Regel nicht eingetragen. Der Lawinenkataster darf ohne weiterführende Fachbeurteilungen nicht zur Ausscheidung von Gefahrenzonen herangezogen werden. Durchgeführte Schutz- und Verbauungsmaßnahmen haben keinen Einfluss auf die Dokumentation der Lawinenstriche im Lawinenkataster.
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz sichert für die nächsten zehn Jahre, bis 31.12.2033, den Betrieb der Seilbahn in den Gärten der Welt. Insgesamt 15 Millionen Euro stehen im Landeshaushalt zur Verfügung, um die Seilbahn langfristig als attraktives Verkehrsmittel und direkte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Erschließung der Gärten der Welt, des Kienbergparks und des Wuhletals zu erhalten. Auf dieser Grundlage haben die landeseigene Grün Berlin GmbH sowie die Leitner Seilbahn Berlin GmbH den Vertrag über den technischen Betrieb um zehn Jahre verlängert. Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz : „Berlins Seilbahn ist seit fünf Jahren ein attraktives zusätzliches Mobilitätsangebot für die Berliner*innen und Gäste der Stadt, die die Gärten der Welt besuchen möchten. Gleichzeitig ist sie ein Best-Practice-Beispiel für stadtverträglichen und innovativen Tourismus. Neben einer klimafreundlichen Anreise bietet die Seilbahn eine atemberaubende Aussicht über den Park und die Stadt. Aber auch viele Anwohner*innen nutzen die Seilbahn für den Weg von Hellersdorf nach Marzahn und zurück. Daher freue ich mich, dass wir den Betrieb der Seilbahn für die kommenden zehn Jahren sichern können. Auf dieser Grundlage prüfen wir jetzt Wege, die Seilbahn besser mit dem ÖPNV zu verzahnen.“ Christoph Schmidt, Geschäftsführer Grün Berlin GmbH : „Mehr als eine Million Besucher*innen besuchen die Gärten der Welt jährlich. Um den stetig steigenden Besucher*innenzahlen gerecht zu werden und das einzigartige Erlebnisangebot dauerhaft weiterzuentwickeln, ist die Seilbahn ein wichtiger Nachhaltigkeitsbaustein. Als barrierefreie und komfortable Anbindung an den ÖPNV trägt sie dazu bei, den individuellen Anreiseverkehr per Pkw insbesondere vor Ort zu reduzieren und dient gleichzeitig den Anwohnenden als attraktives Verkehrsmittel.“ Michael Tanzer, Geschäftsführer Leitner Seilbahn : „Wir freuen uns, mit dem technischen Betrieb der schwebenden Besucher*innenattraktion ein besonderes Erlebnis- und Verkehrsangebot in Berlin zu unterstützen. Mit unseren 17 Mitarbeitenden sorgen wir für den reibungslosen technischen Betrieb und Unterhalt der Seilbahn.“ Mit Beginn des neuen Vertrages ab dem 1. Januar 2023 werden die Betriebszeiten der Seilbahn weiter verbessert und vereinheitlicht. Von April bis September verkehrt die Seilbahn nun täglich von 10 bis 19 Uhr, im Oktober von 10 bis 17 Uhr. In den Monaten Dezember bis März erfolgt der Betrieb in den Ferienzeiten sowie an Feiertagen von 10 bis 16.30 Uhr. Flexible Verlängerungen der Fahrzeiten zu Veranstaltungen sind weiterhin möglich. Im November ist der Betrieb der Seilbahn wegen der jährlichen, turnusgemäßen technischen Inspektion (Jahresrevision) wie in der Vergangenheit unterbrochen. Rund 600.000 Fahrgäste, also fast jede*r zweite Besucher*in, nutzen die Seilbahn für die Fahrt in die Gärten der Welt. Das technische Seilbahnpersonal wird durch die Firma Leitner gestellt. Sämtliche kaufmännischen Leistungen inklusive Ticketing obliegen Grün Berlin. Die Mobilitäts- und Umweltverwaltung prüft derzeit, in welcher Form Kooperationsformate entwickelt oder weitere Verzahnungen mit dem öffentlichen Personennahverkehr hergestellt werden können. Die Seilbahnstation Kienbergpark ist direkt mit der U-Bahnlinie U5 in nur 35 Minuten vom Berliner Hauptbahnhof und in 18 Minuten von der Ringbahn aus zu erreichen. Insgesamt 64 Kabinen bringen die Fahrgäste von dort auf direktem Weg zur 1,5 Kilometer entfernten Talstation Gärten der Welt am Blumberger Damm.
Die Skiliftbetriebe Bödefeld - Hunau – Lift GmbH & Co. KG (Seilbahnunternehmer), Hunaustraße 81 in 57392 Schmallenberg beantragen eine Entscheidung nach § 3 des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) für den Neubau eines Sechser – Sesselliftes als Ersatz für zwei Schleppliftanlagen in Schmallenberg. Die gemäß § 5 Abs. 2 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Im Land Berlin wird das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin durchgeführt. Der Vorhabenträger reicht die Planfeststellungsunterlagen (den Plan) für: Straßenbauvorhaben bei der Anhörungsbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – VI GR B), für Bahnbauvorhaben nicht bundeseigener Eisenbahnen, Straßen-/U- und Seilbahnen bei der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – IV E 1) sowie für bundeseigenen Eisenbahnen bei der Planfeststellungsbehörde des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) ein und beantragt die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Der eingereichte Plan besteht aus Zeichnungen, Erläuterungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen, die das Vorhaben so umfangreich beschreiben, dass sich jeder darüber unterrichten kann, ob und inwieweit er durch das geplante Bauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Dies gilt insbesondere für die Betroffenheit des Eigentums, Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie zu erwartende Umweltauswirkungen in Natur und Landschaft. Die Anhörungsbehörde überprüft alle Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Auslegungsfähigkeit und wirkt, falls notwendig, auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin. Sie veranlasst dann innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen die Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die Anhörungsbehörde übersendet den zu beteiligenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) die Planfeststellungsunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme. Die Beteiligung einer Behörde ist erforderlich, wenn durch das geplante Bauvorhaben ihr öffentlich-rechtlicher Aufgabenbereich betroffen ist. Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde festzulegenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, abzugeben. Sie haben sich im Rahmen der Abgabe ihrer Stellungnahme auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken. Die Planunterlagen sind – nach Möglichkeit nahe des geplanten Vorhabens – für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung des Planes ist vor Beginn durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Ortsüblich für das Land Berlin ist die Veröffentlichung 1) im “Amtsblatt für Berlin” und 2) in den drei Berliner Tageszeitungen “Berliner Zeitung”, “Der Tagesspiegel” und “Berliner Morgenpost” und zur Information 3) zusätzlich (gem. § 27a VwVfG) auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz. Betroffene, die nicht in Berlin wohnen, deren Name und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, werden gesondert schriftlich über die Auslegung informiert. Über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus werden bspw. für Straßenbauvorhaben die anerkannten Naturschutzvereinigungen in Berlin gesondert von der Auslegung benachrichtigt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist oder bei UVP-pflichtigen Vorhaben bis 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Zur Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Anhörungsbehörde maßgeblich (Post -ggf. vorab per Fax- oder persönlich, nicht per E-Mail). Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind nach § 21 Absatz 4 UVPG für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (präkludiert). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind ebenfalls ausgeschlossen. Diese Äußerungsfrist gilt nur für dieses Verwaltungsverfahren und auch für solche Einwendungen, die sich nach § 21 Absatz 5 UVPG nicht auf die Umweltauswirkungen beziehen Nach Ablauf der Einwendungsfrist übergibt die Anhörungsbehörde die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen zur Erwiderung an den Vorhabenträger. Er prüft, ob und inwieweit die erhobenen Einwendungen durch Zusagen bzw. Planänderungen ausgeräumt werden können. Hieran schließt sich in der Regel der Erörterungstermin an, in welchem offen gebliebene Punkte geklärt werden sollen. Bei bestimmten Vorhaben kann die Anhörungsbehörde auf einen Erörterungstermin verzichten (z.B. AEG, PBefG, FStrG, LSeilbG). Die Anhörungsbehörde lädt den Vorhabenträger, die privaten Einwender, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzvereinigungen zum Erörterungstermin ein (schriftlich oder bei mehr als 50 Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung). Der Erörterungstermin ist eine nicht öffentliche Veranstaltung. Je nach Größe des Vorhabens und dem Grad der Betroffenheit kann er sich über mehrere Tage erstrecken, bis alle offen gebliebenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert wurden. Im Erörterungstermin werden unter der Leitung der Anhörungsbehörde (Verhandlungsleitung) die vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Ziel erörtert, das Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. Der Verhandlungsleitung kommt bei der Erörterung insbesondere eine vermittelnde, der Sachaufklärung dienende Funktion zu. Sie leitet die Verhandlung neutral und ergebnisoffen und wirkt auf einen Interessenausgleich hin. Im Ergebnis der Erörterung ist festzuhalten, ob die vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrechterhalten werden oder ob sie sich durch die Erwiderung des Vorhabenträgers oder auf andere Weise erledigt haben. Vom Erörterungstermin wird ein Protokoll erstellt. Möglicherweise ergeben sich nun Planänderungen. Sollten dadurch Belange weiterer Betroffener oder der Aufgabenbereich einer bisher nicht beteiligten Behörde oder eines TÖB erstmals oder stärker als bisher berührt werden, so gibt die Anhörungsbehörde den von einer Planänderung Betroffenen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme bzw. Einwendung abzugeben (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Handelt es sich um eine Änderung, die die Grundzüge der Planung berührt, ist eine Neuauslegung erforderlich. Die Anhörungsbehörde gibt zum Abschluss des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab. Sie leitet diese der Planfeststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG). Die Stellungnahme beinhaltet den Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und gibt Empfehlungen zum Umgang mit den nicht erledigten Einwendungen. Mit der Stellungnahme werden der Plan, die vom Vorhabenträger beabsichtigten Planänderungen, die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Einwendungen der Betroffenen sowie die dazu vorliegenden Erwiderungen des Vorhabenträgers, das Protokoll über den Erörterungstermin, eventuell zusätzlich erarbeitetes Abwägungsmaterial und die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 24 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) übergeben. Eisenbahn-Bundesamt VwVfG: Planfeststellungsverfahren
Das Projekt "Konzept zur Entwicklung des Schneesports und des Wintersporttourismus in Baden-Württemberg" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche Sporthochschule Köln - Institut für Natursport und Ökologie durchgeführt. Von der Clearingstelle Tourismus in Baden-Württemberg wurde ein Projekt zur Bewertung und Entwicklung des Schneesports und des Wintersporttourismus initiiert. Ziel ist gewesen, die bestehende Wintersportinfrastruktur zu erheben und zu bewerten und durch ergänzende Analysen eine Basis für eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 des Schneesports und des Wintertourismus in B-W zu erarbeiten. Für die Bewertung der zur Verfügung stehenden Wintersportinfrastruktur wurde u. a. ein raumbezogenes Landschaftsinformationssystem aufgebaut. Inhalt dieses Systems sind verschiedenste digital vorliegende Datensätze, die eine Bewertung von Räumen im Zusammenhang mit Sachdaten (Skiliften, Loipen etc.) ermöglicht. So liegt das digitale Höhenmodell vor, aus dem sich Informationen wie Hangneigungen, Expositionen und Höhenlagen ableiten lassen. Des Weiteren sind alle ökologisch relevanten Flächeninformationen in das System aufgenommen, die eine Bewertung aus naturschutzfachlicher Sicht ermöglichen. Ferner wurde über eine ergänzende Studie die Klimaentwicklung im Untersuchungsgebiet eingehend beleuchtet und Szenarien für die weitere Entwicklung modelliert und ebenfalls in das System integriert. Über eine detaillierte Bestandsanalyse konnte erstmals für das ganze Untersuchungsgebiet die zur Verfügung stehende Wintersportinfrastruktur vollständig erhoben werden. Durch eine schriftliche Befragung der Skilift- und Loipenbetreiber wurden die erhobenen Daten validiert und weitere Vorhaben zur Entwicklung anhand eines Projektbogens abgefragt. Durch eine Marktanalyse konnte das Angebots- und Nachfragevolumen erhoben und die ökonomischen Effekte der Wintersportinfrastruktur berechnet werden. Über eine Potentialanalyse konnten das klimatologische Raumpotential, das Beschneiungspotential, die sportbezogenen Parameter sowie die Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Naturschutzfachliche Raumpotentiale finden ebenfalls Berücksichtigung. Genehmigungsverfahren und Entscheidungshilfen sowie die Voraussetzung für nationale und internationale Veranstaltungen werden ferner aufgezeigt, die mit den beschriebenen Förderrichtlinien auf die weitere Entwicklung entscheidend Einfluss nehmen werden. Mit der Vorstellung von Leitlinien werden für eine zukunftsfähige Konzeption Rahmenrichtlinien erläutert. Anhand von maßgeblichen Kriterien sind anschließend Handlungsempfehlungen für eine nachhaltige Entwicklung des Schneesports und des Wintersporttourismus für Baden-Württemberg dargestellt. Für eine zukunftsfähige und nachhaltige Entwicklung wird es für Baden-Württemberg unumgänglich sein, sich an den klimatologischen Veränderungen zum einen und den Bedürfnissen und gestiegenen Ansprüchen der Wintersportgäste zum anderen zu orientieren. Dabei muss das derzeitige Angebot qualitativ weiterentwickelt und durch innovative zusätzliche Angebote ausgebaut werden. Die Entwicklung wird sich dabei an den Vorgaben der Agenda 21 im Sinne einer nachhaltigen Veränderung orientieren müssen.
Die Planung großer Bauvorhaben, insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr, wird engagiert von weiten Teilen der Bevölkerung begleitet. Infrastrukturplanungen stellen häufig einen erheblichen Eingriff in das gewohnte Umfeld und in vorhandene Verhältnisse (z. B. Eigentum) dar. Eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Betroffenen hat im Land Berlin einen hohen Stellenwert. Der Gesetzgeber sieht dafür zwei aufeinander aufbauende Beteiligungsinstrumente vor, die Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung und das sich anschließende Planfeststellungsverfahren. Bei der “Frühen Öffentlichkeitsbeteiligung” gem. § 25 Abs. 3 VwVfG wirkt die Anhörungsbehörde darauf hin, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele, die Mittel zur Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen eines geplanten Vorhabens unterrichtet. Das Planfeststellungsverfahren ist ein Genehmigungsverfahren, das der umfassenden Problembewältigung aller durch das geplante verkehrliche Infrastrukturvorhaben berührten öffentlich- rechtlichen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Träger des Vorhabens einerseits und den Betroffenen sowie Trägern öffentlicher Belange (TÖB) andererseits dient. Der Planfeststellungsbeschluss ist umfassend und ersetzt die erforderlichen einzelnen behördliche Entscheidungen, Erlaubnisse und Zulassungen (Konzentrationswirkung). Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 72 ff. VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Berlin) sowie in den jeweils anzuwendenden Fachgesetzen geregelt. Hierzu zählen z. B. für Bundesautobahnen und Bundesstraßen das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), für Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), für Straßenbahnen und U-Bahnen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), für Seilbahnen das Landesseilbahngesetz (LSeilbG) sowie für Eisenbahnen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG). Da der Planfeststellungsbeschluss mit dieser weitreichenden Konzentrationswirkung ausgestattet ist, sind alle von der Baumaßnahme betroffenen Bürger und Behörden im Verfahren zu beteiligen. Dies geschieht im sogenannten Anhörungsverfahren, einem eigenständigen Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird. Ziel des Anhörungsverfahrens ist es, Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. Kommt es zu keiner Einigung der Beteiligten wägt die Planfeststellungsbehörde beide Seiten ab und trifft eine Entscheidung.
Die Planfeststellungsbehörde entscheidet nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Dieser Begründung muss zu entnehmen sein, was für die Entscheidung maßgeblich war. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Auflagen zu verbinden, die dem Vorhabenträger zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auferlegt werden (§ 74 Abs. 2 VwVfG). Die Planfeststellung entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und ersetzt alle behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Es werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie dem Träger des Vorhabens, mit Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen; auf die zusätzliche Veröffentlichung zur Information im Internet ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen an private Einwender vorzunehmen, so können die Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Berlin, in den bereits genannten drei Berliner Tageszeitungen sowie zusätzlich im Internet zur Information bekannt gemacht wird. Auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und Einwendern als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und Einwendern schriftlich angefordert werden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist (bis 1 Monat nach Zustellung) Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Zuständigkeiten in planungsrechtlichen Fragen sowie im Planfeststellungsverfahren variieren je nach Verkehrsträger (Eigentümer/Baulastträger) und Träger des Vorhabens. Die Berliner Zuständigkeiten im Überblick: Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, Landesstraßen (I. und II. Ordnung) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung V, Tiefbau und Bezirksämter Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Abteilung VI, Ministerielle Angelegenheiten des Bauens, Grundsatz und Recht (VI GR B 1) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Straßen- / U-Bahn und Seilbahnen Straßen- und U-Bahn-Unternehmen (BVG); Seilbahnunternehmen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1)Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Betriebsanlagen von Eisenbahnen (z.B. Schienenwege, Elektronische Stellwerke, Bahnübergänge, Bahnstromleitungen) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Die Bundeszuständigkeiten im Überblick: Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde Bundesautobahnen sowie Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (sog. freie Strecken), Die Autobahn GmbH des Bundes (AdB); für einige Vorhaben die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Betriebsanlagen von Eisenbahnen für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. Fern- und S-Bahn) Eisenbahninfrastruktuunternehmen (EIU) für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. DB AG) Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Der Zweckverband Wintersportzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut betreibt in Mitterfirmiansreut mehrere Seilbahnen und Liftanlagen. Um den künftigen Anforderungen eines modernen Ganzjahresbetriebes zu entsprechen, plant der Zweckverband Maßnahmen zur Aufwertung des Wintersportbetriebes. Ergänzend dazu wird ein attraktiver Sommerbetrieb angestrebt. Es ist beabsichtigt, die bestehende technische Beschneiungsanlage zu optimieren und den bestehenden Schneiteich zu vergrößern und zu einem Naherholungsraum umzubauen. Im Einzelnen sollen dabei folgende Maßnahmen durchgeführt werden: • Erweiterung des bestehenden Speichers Almwiese von derzeit 26.500 m³ auf 38.000 m³ Nutzinhalt. • Errichtung von touristischen Aufwertungsmaßnahmen im Bereich des Speicherteiches • Umbau des gesamten bestehenden Speicherteiches, insbesondere im Teilkronenbereich zur Schaffung eines kinderwagen- und rollstuhltauglichen Weges. Dabei sollen mit Ausnahme der Wegeanlagen alle Flächen begrünt werden. • Im direkten Teichumfeld sollen zusätzlich als ökologische Ausgleichsmaßnahmen zwei Feuchtbiotope (Amphibienlaichgewässer) errichtet werden. • Um künftig kälteres Wasser für die Beschneiung zur Verfügung zu stellen, ist die Erweiterung der bestehenden Vorpumpstation (inkl. Installation einer 4. Vordruckpumpe) sowie die Errichtung eines Kaltwasserbeckens mit darüber situierten Kühltürmen vorgesehen. • Installation einer 4. Pumpe innerhalb des bestehenden Pumpstationsgebäudes zur Erhöhung der Pumpleistung der Hauptpumpstation von 90 l/s auf 120 l/s.
Origin | Count |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 17 |
Text | 20 |
Umweltprüfung | 9 |
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License | Count |
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