Die Ingenieurgeologische Karte 1 : 50 000 (IGK50) ist aus der geologischen Karte 1 : 50 000 abgeleitet und zeigt die räumliche Verbreitung der verschiedenen Baugrundtypen in 2 m Tiefe. Darunter liegende Schichten lassen sich aus der IGK50 nicht immer ableiten. Hierfür kann die Bohrdatenbank oder das Geoarchiv des LBEG weitere Daten liefern. Mit Hilfe von Kriterien und Regeln werden Beziehungen zwischen der Beschaffenheit, der Zusammensetzung sowie der Entstehung der geologischen Einheiten und der Tragfähigkeit sowie den Risiken des Untergrundes als Baugrund hergestellt. Dabei wurden unterschiedliche geologische Einheiten mit ähnlichen geotechnischen Eigenschaften zu einem Baugrundtyp zusammengefasst. Für die Abtragung der Bauwerkslasten in den Untergrund sind oberflächennahe Schichten von untergeordneter Bedeutung, weil für eine frostfreie Gründung eine Einbindetiefe der Fundamente von mindestens 0,8 m erforderlich ist. Torf ist ein besonders riskanter Baugrund, der auf Belastungen durch Bauwerke oder Grundwasserabsenkungen mit starken Sackungen reagiert. Geringmächtige Überlagerungen von 0 bis 2 m werden daher nur berücksichtigt, wenn es sich um Torf handelt, der in diesen Fällen schraffiert dargestellt wird. Aus den Baugrundtypen können generelle Informationen für Gründungsmaßnahmen und ggf. weitere Sicherheitsmaßnahmen abgeleitet sowie gezielte projektbezogene Untersuchungen geplant werden. Für die jeweiligen Baugrundtypen werden die Bodengruppen nach DIN 18196 angegeben. Die IGK50 kann keine Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 (DIN 4020) ersetzen. Im Bereich der organischen / biogenen (Baugrundtyp 3, z.B. Torf), der gering konsolidierten (Baugrundtyp 5, z.B. Klei, Auelehm) sowie der nichtbindigen (Baugrundtypen 10, 11, 12, z.B. Sand, Kies) Lockergesteine muss im Allgemeinen mit Grundwasserständen im Gründungsniveau gerechnet werden (Verzicht auf Keller oder Ausbildung des Kellers mit druckwasserhaltender Isolierung). Bei bindigen Böden (Baugrundtypen 4, 5, 6, 7, 8, z.B. Ton, Schluff) muss mit Staunässe aus Niederschlag im Bereich des i.d.R. mit besser wasserleitendem Material verfüllten Arbeitsraum der Baugrube gerechnet werden. Dort ist das Wasser durch geeignete Drainagesysteme abzuleiten. Zur Frage der Gefährdung durch Hochwasser kann die "Geologische Karte von Niedersachsen 1 : 50 000 - Auswertung Hochwassergefährdung" (GHG50) des LBEG hinzugezogen oder Auskunft bei der unteren Wasserbehörde eingeholt werden. Ein besonderes geotechnisches Risiko besteht durch wasserlösliche Gesteine im Untergrund (Ablagerungen des Zechstein, Oberer Buntsandstein, Mittlerer Muschelkalk und Oberer Jura (Münder Mergel)). Dort können Senkungen und Erdfälle auftreten. Informationen über Erdfälle und erdfallgefährdete Gebiete werden beim LBEG vorgehalten und sind in der "Karte der Geogefahren in Niedersachsen 1 : 25 000 - Erdfall- und Senkungsgebiete" (IGG25) enthalten.
Am 11.02.2025 hat der Senat das Verkehrssicherheitsprogramm Berlin 2030 beschlossen. Ziel ist es, die Anzahl der Verkehrsunfälle mit getöteten und schwerverletzten Personen bis 2030 stetig und nachhaltig im Vergleich zum Basisjahr 2019 zu reduzieren. Langfristig strebt das Land Berlin gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern an, dem Leitbild der ‘Vision Zero’ so nah wie möglich zu kommen. Mit dem neuen Verkehrssicherheitsprogramm 2030 verpflichtet sich das Land Berlin, die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmenden aller Altersgruppen unabhängig von der Wahl ihres Verkehrsmittels zu gewährleisten. Hierfür wurden 60 Maßnahmen formuliert, die in den Handlungsfeldern Mensch, Infrastruktur, Verkehrsmanagement und Technik sowie Prozesse verankert sind und insgesamt ca. 84 % des schweren Unfallgeschehens abdecken, also Unfälle mit Getöteten und Schwerverletzten. Diese Maßnahmen sind auf die folgenden Handlungsschwerpunkte ausgerichtet: Organisation Sicherheitsmanagement, Radverkehr an Knotenpunkten und entlang der freien Strecke, Motorisierter Verkehr an Knotenpunkten mit und ohne Lichtzeichenanlagen, Fußverkehr beim Überqueren der Fahrbahn, Seniorinnen und Senioren, Kinder und Jugendliche sowie Kommunikation, Transparenz und Akteursbeteiligung. Bei der Fortschreibung lag ein besonderer Fokus auf den organisatorischen Rahmenbedingungen. So wurden bei der Definition von Maßnahmen auch die entsprechenden Zuständigkeiten für die Umsetzung bestimmt und entsprechende Voraussetzungen und Zeitpläne hinterlegt. Einen zentralen Punkt stellen hierbei Vorgaben für die weitere Verbesserung verwaltungsinterner Prozesse dar. Ein kontinuierliches Monitoring des Unfallgeschehens und der Maßnahmenumsetzung auf Grundlage klarer Zielvorgaben soll die schrittweise Umsetzung des Programms in den kommenden Jahren unterstützen. Damit steht auch eine Grundlage für die fortlaufende Evaluation der Maßnahmenwirksamkeit zur Verfügung, die es ermöglicht, Nachsteuerungsbedarfe zu identifizieren. Die bestehenden und wirksamen Maßnahmen werden fortgeführt und wo möglich intensiviert. Dabei wird zukünftig ein noch größerer Schwerpunkt auf proaktive bzw. präventive Maßnahmen gelegt, d.h. Verbesserungen umzusetzen, bevor Unfälle entstehen.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist für die in ihrer Zuständigkeit liegenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG ) auch die nach § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ( ASOG Bln ) sowie nach § 3 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Land Berlin ( KatSG ) die für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständige Behörde. Etwa 40 genehmigungsbedürftige Anlagen sind als Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential nach § 27 KatSG identifiziert worden und sind damit Gegenstand der behördlichen Katastrophenschutzplanung. Ihre Betreiber/innen sind unter anderem verpflichtet, den Katastrophenschutzbehörden betriebliche Auskünfte zu erteilen, sich an Übungen zu beteiligen und Betriebsstörungen zu melden. Für Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential, die zudem Betriebsbereich der oberen Klasse nach § 3 Abs. 5 a des BImSchG sind ( Liste der Betriebsbereiche ), erstellt die Senatsverwaltung in Abstimmung mit Betreiber/innen und den an der Katastrophenschutzplanung beteiligten Behörden externe Notfallpläne nach § 7 Abs. 1 KatSG, auf deren Basis regelmäßig Katastrophenschutzübungen durchgeführt werden. Die externen Notfallpläne wurden so konzipiert, dass Erläuterungen zu Grundlagen der behördlichen Planung und allgemeingültige Regelungen in einem für alle Betriebsbereiche gültigen Teil A veröffentlicht werden können, während schützenswerte Angaben zu den einzelnen Betriebsbereichen, zu deren Umfeld, zu Schadensszenarien sowie zu den notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen jeweils in einem objektspezifischen Teil B gesammelt werden, der nur den zuständigen Behörden zur Verfügung steht und nicht öffentlich gemacht wird. In Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential können trotz umfangreicher Sicherheitsmaßnahmen Schadensereignisse, bei denen gefährliche Stoffe freigesetzt werden, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Stoffe können zu chemischen Gefahren für die Bevölkerung führen, die unter dem Begriff der CBRN-Gefahren zusammengefasst werden. Über CBRN-Gefahren und Verhaltensempfehlungen zur Selbsthilfe bei entsprechenden Schadensfällen informiert das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe auf seiner Internetseite sowie in folgendem Informationsblatt. Die zuständige Senatsverwaltung für Inneres informiert auf ihrer Internetseite zum Katastrophenschutz im Land Berlin .
Am 11.02.2025 hat der Senat das Verkehrssicherheitsprogramm Berlin 2030 beschlossen. Ziel ist es, die Anzahl der Verkehrsunfälle mit getöteten und schwerverletzten Personen bis 2030 stetig und nachhaltig im Vergleich zum Basisjahr 2019 zu reduzieren. Langfristig strebt das Land Berlin gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern an, dem Leitbild der ‘Vision Zero’ so nah wie möglich zu kommen. Mit dem neuen Verkehrssicherheitsprogramm 2030 verpflichtet sich das Land Berlin, die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmenden aller Altersgruppen unabhängig von der Wahl ihres Verkehrsmittels zu gewährleisten. Hierfür wurden 60 Maßnahmen formuliert, die in den Handlungsfeldern Mensch, Infrastruktur, Verkehrsmanagement und Technik sowie Prozesse verankert sind und insgesamt ca. 83 % des schweren Unfallgeschehens abdecken, also Unfälle mit Getöteten und Schwerverletzten. Diese Maßnahmen sind auf die folgenden Handlungsschwerpunkte ausgerichtet: Organisation Sicherheitsmanagement, Radverkehr an Knotenpunkten und entlang der freien Strecke, Motorisierter Verkehr an Knotenpunkten mit und ohne Lichtzeichenanlagen, Fußverkehr beim Überqueren der Fahrbahn, Seniorinnen und Senioren, Kinder und Jugendliche sowie Kommunikation, Transparenz und Akteursbeteiligung. Bei der Fortschreibung lag ein besonderer Fokus auf den organisatorischen Rahmenbedingungen. So wurden bei der Definition von Maßnahmen auch die entsprechenden Zuständigkeiten für die Umsetzung bestimmt und entsprechende Voraussetzungen und Zeitpläne hinterlegt. Einen zentralen Punkt stellen hierbei Vorgaben für die weitere Verbesserung verwaltungsinterner Prozesse dar. Ein kontinuierliches Monitoring des Unfallgeschehens und der Maßnahmenumsetzung auf Grundlage klarer Zielvorgaben soll die schrittweise Umsetzung des Programms in den kommenden Jahren unterstützen. Damit steht auch eine Grundlage für die fortlaufende Evaluation der Maßnahmenwirksamkeit zur Verfügung, die es ermöglicht, Nachsteuerungsbedarfe zu identifizieren. Die bestehenden und wirksamen Maßnahmen werden fortgeführt und wo möglich intensiviert. Dabei wird zukünftig ein noch größerer Schwerpunkt auf proaktive bzw. präventive Maßnahmen gelegt, d.h. Verbesserungen umzusetzen, bevor Unfälle entstehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 5 Aufgaben der Kommission § 5a (weggefallen) § 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge Zweiter Teil Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen § 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten § 9 Weitere gentechnische Arbeiten § 10 Genehmigungsverfahren § 11 Genehmigungsvoraussetzungen § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren § 13 (weggefallen) Dritter Teil Freisetzung und Inverkehrbringen § 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16a Standortregister § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten § 16c Beobachtung § 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 17 Verwendung von Unterlagen § 17a Vertraulichkeit von Angaben § 17b Kennzeichnung § 18 Anhörungsverfahren § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen § 20 Einstweilige Einstellung § 21 Mitteilungspflichten § 22 Andere behördliche Entscheidungen § 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 24 (weggefallen) § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten § 26 Behördliche Anordnungen § 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung § 28 Informationsweitergabe § 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 28b Methodensammlung § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde Fünfter Teil Haftungsvorschriften § 32 Haftung § 33 Haftungshöchstbetrag § 34 Ursachenvermutung § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten § 36 Deckungsvorsorge § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Bußgeldvorschriften § 39 Strafvorschriften Siebter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 40 (weggefallen) § 41 Übergangsregelung § 41a (weggefallen) § 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftspläne geben Auskunft über Abfallaufkommen und Entsorgungskapazitäten und prognostizieren abfallwirtschaftliche Entwicklungen. Die Abfallbilanz für das Land Sachsen-Anhalt vermittelt einen Überblick über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsgebieten. Sie liefert Daten und Informationen zum Siedlungsabfallaufkommen und zum Aufkommen an nachweispflichtigen (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen der Landkreise und kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts des vergangenen Jahres. Es werden abfallartenspezifisch die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie die Aufkommensentwicklung seit 1992 aufgezeigt. Bilanzen früherer Jahre können auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz ebenfalls eingesehen werden. Der Abfallwirtschaftsplan bilanziert abfallwirtschaftliche Entwicklungen die in Hinblick auf das Abfallaufkommen für eine Zeitraum von 10 Jahren. Er stellt die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft in Sachsen-Anhalt regional und landesweit erforderlichen Kapazitäten von Abfallvorbehandlungs- und Beseitigungsanlagen dar. Der aktuell gültige Abfallwirtschaftsplan wurde am 17.10.2017 von der zuständigen Planungsbehörde, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, im Amtsblatt auf den Seiten 143, 144 bekannt gegeben. Der Abfallwirtschaftsplan Sachsen-Anhalt, Fortschreibung 2017 gliedert sich in zwei sachliche Teilpläne: den Teilplan " Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Massenabfälle " (TP SiA LSA) den Teilplan " Gefährliche Abfälle " (TP gefA LSA). Beide Teilpläne sind auch über die Internet-Seiten des Landesverwaltungsamts, Referat Kreislauf- und Abfallwirtschaft/Bodenschutz aufrufbar. Hauptinhalt des Abfallwirtschaftsplans ist der Nachweis, dass die Entsorgungssicherheit für die im Planungsraum anfallenden Abfälle gewährleistet ist. Mit seinen Empfehlungen und Leitlinien bildet der Plan die Grundlage für die Entsorgungsträger. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen und Projekte obliegt dabei wesentlich den öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern im Rahmen ihrer Eigenverantwortung. Auswirkungen auf die Umwelt relevanter Anlagen sind nach der europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Industrie-Emissionen (IE-RL) durch ein System von Umweltinspektionen zu prüfen. Für die von der Richtlinie erfassten Deponien besteht nach § 47 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Deponieverordnung die Verpflichtung zur Überwachung. Es ist ein anlagenübergreifender Überwachungsplan aufzustellen. Dieser Überwachungsplan ist Bestandteil des Überwachungsplans des Landes Sachsen-Anhalt für Industrie-Emissions-Anlagen (IE-ÜPl). Weitere Informationen zum Überwachungsplan Der Überwachungsplan bildet die Grundlage für die Erstellung der anlagenbezogenen Überwachungsprogramme der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde. Die Überwachungsprogramme der Deponien in Zuständigkeit der oberen Abfallbehörde sind auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes verfügbar. Deponien sind Beseitigungsanlagen für die unbefristete Ablagerung von Abfällen. In Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt werden die Abfälle verschiedenen Deponieklassen zugeordnet, die einen unterschiedlichen Grad an Sicherheitsvorkehrungen erfordern. Zuordnungswerte für den Schadstoffgehalt bestimmen, welcher Abfall auf welcher Deponieklasse abgelagert werden darf. Deponien der Klassen 0, I, II und III sind oberirdische, Deponien der Klasse IV sind untertägige Anlagen. In Sachsen-Anhalt existiert eine Untertagedeponie im Salzgestein. Bei den oberirdischen Deponien gibt es mehrere Anlagen unterschiedlicher Deponieklasse, auf denen aktuell Abfälle beseitigt werden. Darüber hinaus verfügt Sachsen-Anhalt über mehrere stillgelegte Deponien. Auf denen werden Abfälle in Form von Deponie-Ersatzbaustoffen im Rahmen von deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen eingesetzt. Weiterführende allgemeine Informationen zu Rechtsgrundlagen, Genehmigung, Überwachung und Zuständigkeiten für Deponien finden Sie hier auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) führte am 09.11.2022 von 18:00 – 21:00 Uhr eine Informationsveranstaltung zum aktuellen Stand der Planung am Flutpolder Axien-Mauken in der Ortschaft Klöden (Stadt Jessen (Elster)) durch. Die öffentliche Veranstaltung richtete sich an direkt von der Maßnahme betroffene Personen und interessierte Bürgerinnen und Bürger der von der Maßnahme betroffenen Ortschaften Mauken, Klöden und Kleindröben der Stadt Jessen (Elster). Geladen wurde über das Amtsblatt der Stadt. Insgesamt nahmen 70 Personen an der Veranstaltung teil. Ziel der Veranstaltung war, einen aktuellen Überblick über die Planung und die Zeitschiene zu geben, Rückmeldungen der örtlichen Bevölkerung einzuholen und mit den Anwesenden in den Dialog zu treten. Daher gab es auf der Veranstaltung viel Zeit und Raum, um Rückmeldungen zu dem Vorhaben zu geben und gezielt Fragen an das LHW und an die projektbegleitenden Planerinnen und Planer zu stellen. Begrüßung durch LHW und Bürgermeister der Stadt Jessen (Elster) Ablauf der Veranstaltung und Organisatorisches Einordnung der Maßnahme in das Programm „Fluss – Natur – Leben“ Stand der Umsetzung und Planung des FP Axien-Mauken Fragen und Diskussion mit den Teilnehmenden Abschluss und Ausblick Die Präsentation zur Veranstaltung am 09.11.2022 in Klöden steht hier zum Download bereit: Präsentation 09.11.2022 zum Stand der Planung und zur Einordnung der Maßnahme Flutpolder Axien-Mauken in den landesübergreifenden Hochwasserschutz in Sachsen-Anhalt Rund eineinhalb Stunden der Veranstaltung waren für den Dialog mit den Teilnehmenden der Veranstaltung vorgesehen. Diese Möglichkeit wurde rege genutzt und viele Detailfragen zu dem Projekt gestellt. Hierbei wurde durch viele Teilnehmenden eine Skepsis gegenüber dem Projekt kommuniziert, von einigen darüber hinaus eine direkte Ablehnung. Nach der Veranstaltung gab es darüber hinaus für eine halbe Stunde die Möglichkeit mit dem LHW und den begleitenden Planungsbüros direkt ins Gespräch zu kommen und Detailfragen zu klären. Das LHW dankt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für ihre Teilnahme an der Informationsveranstaltung und an der Offenheit und Ehrlichkeit in den Beiträgen. Im Folgenden werden die gestellten Fragen und Hinweise sowie die Antworten und Erläuterungen des LHW sowie der begleitenden Büros zusammengefasst dargestellt. Der Hochwasserschutz soll woanders stattfinden. Warum kann der Hochwasserschutz nicht in anderen Gebieten stattfinden? Die Schäden des Hochwassers von 2013 werden auf 8 Milliarden Euro beziffert, die Schäden der Flutkatastrophe im Ahrtal im Jahr 2021 auf über 30 Milliarden Euro. Demgegenüber ist die Investition von circa 100 Millionen Euro für den Flutpolder Axien-Mauken ein verhältnismäßig mildes Mittel für deutlich geringere Kosten, um Extremhochwasserereignissen begegnen zu können. Die Schutzwirkung eines Flutpolder tritt unterhalb des Einlaufbauwerks ein. Der Flutpolder Axien-Mauken ist hierbei kein singuläres Projekt, sondern Teil bundesweiter Hochwasservorsorge. Es bestehen sowohl Konzepte auf Bundesebene als auch auf Landesebene. In Sachsen werden ebenfalls Flutpolder entlang der Elbe und der Zuflüsse geplant und gebaut, die wiederum flussabwärts auch in Sachsen-Anhalt vor extremen Hochwasserereignissen schützen. Aufgrund der Einbindung in den bundesweiten Hochwasserschutz wird der Flutpolder Axien-Mauken durch den Bund gefördert. Zudem schützen der Flutpolder Axien-Mauken und die anderen Hochwasserschutzmaßnahmen gleichermaßen städtische und ländliche Gebiete, wo ebenfalls nahe den Flüssen gebaut wurde. Würde es ausreichen alle Deiche um einen Meter zu erhöhen anstatt den Flutpolder zu bauen? Alle Deiche, die saniert wurden, sind auf ein Hochwasserereignis mit einer statischen Wiederkehr von 100 Jahren ausgelegt (HQ 100). Ein HQ100 bezeichnet einen Hochwasserabfluss, der im statistischen Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird. Bei der Auslegung der Deiche auf HQ 100 handelt es sich um eine Art Standartnorm im Deichbau. Durch die Sanierung der Flussdeiche entlang der Elbe in Sachsen-Anhalt auf den Standard HQ 100 wurden die bestehenden Deiche bereits um einen Meter erhöht. Von der Errichtung höherer Deiche wird aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit abgesehen, da der Flächen- und Materialverbrauch eines Deiches proportional zur Höhe steigt. Dennoch ist es erforderlich mit extremeren Hochwasserereignissen als einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) zu rechnen und vorzusorgen. Hierfür wird im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements der Flutpolder Axien-Mauken als eine von vielen Maßnahmen geplant, um auf Extremereignisse vorbereitet zu sein. Der Flutpolder dient also der Risikovorsorge und dem überregionalen Hochwasserschutz. Wann erfolgt die Sanierung des Deichs bei Mauken? Planungs- und Genehmigungsverfahren im Deichbau und in der Deichsanierung sind komplex. Aktuell wird die Sanierung auf der Trasse, unabhängig von der Errichtung des Flutpolders Axien-Mauken, geplant. Laut aktueller Zeitschiene (Stand November 2022) soll der Bau in zwei Jahren erfolgen. Ist eine Entschädigung für die Flächen für den Deichbau geplant? Wie erfolgen die Entschädigungen im Falle einer Flutung des Flutpolders Axien-Mauken? Wird eine mögliche Kontamination der Flächen berücksichtigt? Die Flächen, welche für den Deichbau als Deichaufstandsflächen benötigt werden, sollen durch den LHW zum Bodenrichtwert gekauft werden. Bezüglich der Flächen innerhalb des Flutpolders ist aktuell eine zweistufige Entschädigung angedacht. Teil eins der Entschädigung erfolgt für die Bereitschaft, die eigenen Flächen für eine Flutung im Falle eines Extremhochwasserereignisses zur Verfügung zu stellen. Hier ist die Zahlung einer einmaligen Entschädigungssumme geplant. Teil zwei der Entschädigung trifft im Schadens- bzw. Nutzungsfall zu. Sollte es zu einer Flutung der Flächen des Polders kommen, wird durch einen bestellten Gutachter eine Entschädigungssumme für die betroffenen Flächen berechnet. Inwieweit hierbei eine Kontamination der Flächen durch eine Flutung berücksichtigt wird, ist aktuell noch unklar. Vorstellbar ist eine gutachterliche Prüfung der Flächen als Vergleich des Zustands der Flächen vor und nach der Flutung. Hier könnte möglicherweise eine Kontamination durch Schadstoffe berücksichtigt werden. Mit einem Schaden an Flächen außerhalb des Polders ist nicht zu rechnen, da die Flutung des Polders kontrolliert gestoppt werden kann und die Anlagen nach Stand der Technik gebaut werden. Was passiert, wenn Eigentümer dem Verkauf der Flächen für den Deichbau an den LHW bzw. der Flutung nicht zustimmen? Aktuell befindet sich das Projekt Flutpolder Axien-Mauken in der Planungsphase für die Vorzugsvariante. Das Ziel des Prozesses ist die Planfeststellung sowie die Genehmigung des Projekts. Die Prüfung der Planfeststellung erfolgt durch das Landesverwaltungsamt. Hierbei wird eine Abwägung vorgenommen, in die man sich im Rahmen der formellen Beteiligung einbringen kann. Bei diesem formalisierten Prozess wird eine Abwägung öffentlicher und privater Interessen vorgenommen. Der LHW ist daran interessiert bereits vor der Planfeststellung Fragen und Interessen aufzunehmen, um wichtige Themen zu erfassen. Hierbei sollen relevante Fragestellungen bereits vor Planfeststellungsverfahren besprochen werden. Ziel ist daher eine frühzeitige Information und Beteiligung. Aufgrund der frühen Durchführung der Beteiligung im Planungsprozess kann noch nicht jede Frage im Detail beantwortet werden. Die Planung entwickelt sich dynamisch und wird im fortlaufenden Prozess immer weiter verfeinert und detailliert. Wie erfolgt die Beräumung der Polderflächen nach Flutung des Polders? Die Verantwortlichkeit für die Beräumung des Flutpolders nach einer Flutung liegt beim LHW. Für die Umsetzung sind zwei Varianten vorgesehen. Bei der ersten Variante wird durch den LHW eine externe Firma zur Beräumung des Polders beauftragt, welche die Beräumung umsetzt. Bei der zweiten Variante übernimmt der Eigentümer der Flächen die Beräumung gegen Bezahlung durch den LHW. Gibt es im Gebiet es Polders weitere alte Müllhalden? Dem LHW sind im Gebiet des Flutpolders Axien-Mauken die Standorte von alten Müllhalden bekannt. Wenn vor Ort die Kenntnis über weitere alte Müllhalden besteht, bittet das LHW den Standort dieser mitzuteilen, damit eine Prüfung erfolgen kann. Das Ergebnis der Prüfung wird entsprechend mitgeteilt werden. Im Rahmen der durch die Maßnahme erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen kann möglichweise eine Sanierung der bekannten Müllhalden erfolgen. Welche Größe haben die Ausgleichsflächen? Die Größe und Anzahl der Ausgleichsflächen erfolgt nach der Bilanzierungsmethode mit Punkten. Einerseits müssen Ausgleichsmaßnahmen nach Bilanzierung erfolgen, aber auch nach Art der betroffenen Flächen. Die Bilanzierung wird nach Abschluss der Planung durchgeführt. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen könnten unter anderem die Aufwertung des Klödener Riß‘ sein, die Aufwertung von Böden oder Entsiegelungsmaßnahmen. Der LHW nimmt gerne Hinweise der lokalen Bevölkerung für mögliche Ausgleichsmaßnahmen entgegen. Entstehen durch die Probebohrungen Folgeschäden bei Hochwasser? Durch die Probebohrungen entstehen keine Schäden. Die Bohrungen haben einen geringen Durchmesser von maximal 10 cm und werden direkt nach der Bohrung wieder verfüllt. Wie ist die Situation in Mauken? Mauken war immer trocken. Wie ändert sich das durch den Flutpolder? Es werden bei der Planung verschiedenste Modellierungen und Berechnungen durchgeführt. So wird unter anderem die Deichunterströmung untersucht, um zu prüfen, ob eine Sackung möglich ist. Im Falle einer Sackungsgefahr werden Sicherheitsmaßnahme ergriffen. Auch die Deichsetzung wird geprüft und eine Setzungsprognose aufgestellt. Der Grundwasseranstiegs im Falle eines Hochwassers bzw. im Falle einer Flutung wird ebenfalls geprüft und nach Bedarf werden Anlagen errichtet, um die Oberfläche trocken zu halten. Im Falle eines Einsatzes von Schöpfwerken sind diese so auszulegen, dass kein Sediment bewegt, sondern und klares Wasser geschöpft wird. So wird die Stabilität des Bodens und der Deiche nicht beeinträchtigt. Mit den beschriebenen Maßnahmen soll verhindert werden, dass im Flutungs- bzw. Nutzungsfall des Polders Grundwasser in Mauken über die Oberfläche gedrückt wird. Dies kann nicht auf den Untergrund übertragen werden, daher sollte in Mauken nochmal die Beschaffenheit der Keller besprochen werden. Die Existenz von Mauken ist bedroht. Die Eigentümer und Pächter in Mauken wurden über die Maßnahme informiert. Laut Rückmeldungen aus der Veranstaltung wünschen sich die Anwohnenden eine bessere Information. Warum erfolgt keine Errichtung eines Schöpfwerks in Düßnitz? Die Grundwasserstände sind aktuell sehr niedrig und waren in den 1970er-Jahren höher. So wurde durch Elbhochwasser das Grundwasser hochgedrückt. Die aktuelle Planung entwickelt sich dynamisch und wird immer weiter verfeinert. Laut aktuellem Zwischenergebnis besteht für ein Schöpfwerk in Düßnitz kein Bedarf. Schöpfwerke ziehen das Grundwasser sehr weiträumig zusammen, daher wird Düßnitz von anderen geplanten Schöpfwerken profitieren. Dennoch können sich in der Planung weiterhin Änderungen ergeben. Vor-Ort-Kenntnisse und das Wissen über Grundwasserstände in vergangenen Jahrzehnten sind für die Planung des Flutpolders sehr relevant. Daher bittet das LHW die lokale Bevölkerung ihr Wissen mit den Planerinnen und Planern und dem LHW zu teilen, damit eine bestmögliche Planung erfolgen kann. Kann eine stärkere Zusammenarbeit mit den Ortschaftsbeiräten erfolgen? Die Ortschaftsbeiräte in den Ortschaften, die von der Maßnahme Flutpolder Axien-Mauken betroffen sind, werden gerne beteiligt. Eine Beteiligung erfolgte zum Beispiel bei einer Informationsveranstaltung im Mai 2022 in Prettin. Auf dieser Veranstaltung wurde eine breitere Öffentlichkeitsbeteiligung für den Herbst 2022 gewünscht. Diesem Wunsch ist der LHW gerne nachgekommen und hat daher zu dieser Informationsveranstaltung geladen. Die Zusammenarbeit mit den Ortschaftsbeiräten kann in Zukunft weiter intensiviert werden. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) führte am 10.11.2022 von 18:00 – 21:00 Uhr eine Informationsveranstaltung zum aktuellen Stand der Planung am Flutpolder Axien-Mauken in der Ortschaft Axien (Stadt Annaburg) durch. Die öffentliche Veranstaltung richtete sich an direkt von der Maßnahme betroffene Personen und interessierte Bürgerinnen und Bürger der von der Maßnahme betroffenen Ortschaften Axien und Gehmen der Stadt Annaburg. Geladen wurde über das Amtsblatt der Stadt. Insgesamt nahmen 65 Personen an der Veranstaltung teil. Ziel der Veranstaltung war, einen aktuellen Überblick über die Planung und die Zeitschiene zu geben, Rückmeldungen der örtlichen Bevölkerung einzuholen und mit den Anwesenden in den Dialog zu treten. Daher gab es auf der Veranstaltung viel Zeit und Raum, um Rückmeldungen zu dem Vorhaben zu geben und gezielt Fragen an das LHW und an die projektbegleitenden Planerinnen und Planer zu stellen. Begrüßung durch LHW und Bürgermeister der Stadt Annaburg Ablauf der Veranstaltung und Organisatorisches Einordnung der Maßnahme in das Programm „Fluss – Natur – Leben“ Stand der Umsetzung und Planung des FP Axien-Mauken Fragen und Diskussion mit den Teilnehmenden Abschluss und Ausblick Die Präsentation zur Veranstaltung am 10.11.2022 in Axien steht hier zum Download bereit: Präsentation 10.11.2022 zum Stand der Planung und zur Einordnung der Maßnahme Flutpolder Axien-Mauken in den landesübergreifenden Hochwasserschutz in Sachsen-Anhalt Rund eineinhalb Stunden der Veranstaltung waren für den Dialog mit den Teilnehmenden der Veranstaltung vorgesehen. Diese Möglichkeit wurde rege genutzt und viele Fragen zu dem Projekt gestellt und Hinweise gegeben. Hierbei wurde durch viele Teilnehmenden eine Skepsis gegenüber dem Projekt kommuniziert, von einigen darüber hinaus eine direkte Ablehnung. Nach der Veranstaltung gab es darüber hinaus für eine halbe Stunde die Möglichkeit mit dem LHW und den begleitenden Planungsbüros direkt ins Gespräch zu kommen und Detailfragen zu klären. Das LHW dankt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für ihre Teilnahme an der Informationsveranstaltung und für die Offenheit und Ehrlichkeit in den Beiträgen. Im Folgenden werden die gestellten Fragen und Hinweise sowie die Antworten und Erläuterungen des LHW sowie der begleitenden Büros zusammengefasst dargestellt. Warum kann der vorhandene Deich nicht verstärken werden, anstatt einen Flutpolder zu errichten? Alle Deiche, die saniert wurden, sind auf ein Hochwasserereignis mit einer statischen Wiederkehr von 100 Jahren ausgelegt (HQ 100). Ein HQ100 bezeichnet einen Hochwasserabfluss, der im statistischen Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird. Bei der Auslegung der Deiche auf HQ 100 handelt es sich um eine Art Standartnorm im Deichbau. Durch die Sanierung der Flussdeiche entlang der Elbe in Sachsen-Anhalt auf den Standard HQ 100 wurden die bestehenden Deiche bereits um einen Meter erhöht. Von der Errichtung höherer Deiche wird aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit abgesehen, da der Flächen- und Materialverbrauch eines Deiches proportional zur Höhe steigt. Dennoch ist es erforderlich mit extremeren Hochwasserereignissen als einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) zu rechnen und vorzusorgen. Hierfür wird im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements der Flutpolder Axien-Mauken als eine von vielen Maßnahmen geplant, um auf Extremereignisse vorbereitet zu sein. Die Schäden des Hochwassers von 2013 werden auf 8 Milliarden Euro beziffert, die Schäden der Flutkatastrophe im Ahrtal im Jahr 2021 auf über 30 Milliarden Euro. Demgegenüber ist die Investition von circa 100 Millionen Euro für den Flutpolder Axien-Mauken ein verhältnismäßig mildes Mittel für deutlich geringere Kosten, um Extremhochwasserereignissen begegnen zu können. Der Flutpolder dient also der Risikovorsorge und dem überregionalen Hochwasserschutz . Muss der Flutpolder so groß werden? Warum erfolgt die Errichtung des Deichs so nah an der Siedlung Gehmen und nicht entlang eines Wirtschaftsweg weiter weg? Ziel ist die Errichtung eines großen Flutpolders, um eine starke Kappung von Flutscheiteln erreichen zu können. Daher ist der Flutpolder Axien-Mauken in der bekannten Größe mit entsprechendem Fassungsvolumen geplant. Die aktuelle Planung zur Führung des Polderdeiches hat sich seit der Planung von 2018 nicht verändert. Die Führung des Deiches erfolgt anhand logischer Linien, wie Verbindungsgräben oder Wirtschaftswegen. Oftmals liegen solche Linien nah an Siedlungen. Die Abweichung von solchen Linien kann dagegen zu landwirtschaftlichen Splitterflächen führen, die soweit möglich vermieden werden sollen. Dennoch ist die Planung ein dynamischer Prozess und entwickelt sich von grob zu konkret. Daher ist die aktuelle Planung noch nicht abschließend und kann sich noch verändern. Die Probebohrungen und Baugrunduntersuchungen, die derzeit erfolgen, sind zudem nicht mit dem Trassenverlauf gleichzusetzen. Welche Höhenlage hat die Deichoberkante? Der Polderdeich hat die gleiche Höhe wie der Elbdeich und liegt bei 77,4 Meter plus einen Meter über Normalhöhennull. Der Flutpolder soll ab einem Wasserstand von 77,4 Meter über Normalhöhennull, also einem Wasserstand von einem Meter unter der Oberkante des Deichs, geflutet werden und wird ebenfalls bis maximal 77,4 Meter über Normalhöhennull, also einen Meter unterhalb der Deichoberkante geflutet. Wenn eine Flutung des Polders erfolgt, dann wird eine volle Nutzung des Flutpolders angestrebt. Die Flutung kann hierbei gesteuert werden. Der Flutpolder hat bei einer Nutzung Wasserspiegellage. Warum kann keine natürliche Überflutung erfolgen? Eine natürliche Überflutung von flussnahem Gelände erfolgt bei Deichrückverlegungen. Hier wird ein neuer Deich in größerer Entfernung zum Fließgewässer als der bereits vorhandene Deich errichtet und der vorherige Deich nach Fertigstellung der Deichrückverlegungen geschlitzt. Die somit neu gewonnenen Flächen werden im Fall eines Hochwassers also natürlich geflutet. Demgegenüber wird die Flutung von Flutpoldern gesteuert. Warum finden keine Maßnahmen im Oberlauf der Elbe bzw. in Sachsen statt? Auch in Sachsen werden Flutpolder geplant. Diese schützen ab dem Einlaufbauwerk flussabwärts, also ebenfalls in Sachsen-Anhalt. Gleichfalls sind Flutpolder an Zuströmen zur Elbe in Planung und in Bau. Die Maßnahmen werden koordiniert und sind aufeinander abgestimmt. Besteht eine Zusammenarbeit im Oberlauf der Elbe mit der Tschechischen Republik, insbesondere in Bezug auf die Talsperren? Das Speichervolumen der tschechischen Talsperren im Oberlauf der Elbe sind bekannt. Seit dem Hochwasser im Jahr 2002 ist das System der Talsperren überarbeitet worden. Bei dem Hochwasser im Jahr 2002 wäre das Talsperrensystem bei einer Wasserrückhaltung überfordert worden. Daher sind die Auswirkungen der Talsperren gering. Wann erfolgt die Sanierung des Deichs bei Mauken? Planungs- und Genehmigungsverfahren im Deichbau und in der Deichsanierung sind komplex. Aktuell wird die Sanierung auf der Trasse, unabhängig von der Errichtung des Flutpolders Axien-Mauken, geplant. Laut aktueller Zeitschiene (Stand November 2022) soll der Bau in zwei Jahren erfolgen. Wie und zu welchem Preis wird entschädigt? Die Flächen, welche für den Deichbau als Deichaufstandsflächen benötigt werden, sollen durch den LHW zum Bodenrichtwert gekauft werden. Bezüglich der Flächen innerhalb des Flutpolders ist aktuell eine zweistufige Entschädigung angedacht. Teil eins der Entschädigung erfolgt für die Bereitschaft, die eigenen Flächen für eine Flutung im Falle eines Extremhochwasserereignisses zur Verfügung zu stellen. Hier ist die Zahlung einer einmaligen Entschädigungssumme geplant. Teil zwei der Entschädigung trifft im Schadens- bzw. Nutzungsfall zu. Sollte es zu einer Flutung der Flächen des Polders kommen wird durch einen bestellten Gutachter eine Entschädigungssumme für die betroffenen Flächen berechnet. Schützt der Deich bei einem 6-Meter-Hochwasser vor Grundwasseranstieg? Gibt es eine Entschädigung für Schäden am Gebäude durch steigendes Grundwasser? Im Zuge der Planung zum Flutpolder Axien-Mauken werden Grundwassermodelle aufgebaut. Mit diesen Modellen wird geprüft, wie sich das Grundwasser im Falle einer Flutung des Polders verhält. Hierbei wird gleichfalls geprüft, wie sich das Grundwasser hinter den Deichaufstandsflächen verhält. Der Betriebsfall des Flutpolders führt zu einem Grundwasseranstieg. Im Rahmen der Modellierung wird geprüft, ob dieser vertretbar ist. An den Stellen, an denen ein nicht vertretbarer Grundwasseranstieg zu erwarten ist, werden entsprechend Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Hierzu gehören unter anderem Schöpfwerke und Drainagerohre. Um eine gute Datenbasis für die zu erwartende Deichdurchströmung und Deichunterströmung aufzubauen, sind Baugrunduntersuchungen zur Analyse des Bodens erforderlich. Diese Untersuchung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Als erstes wird eine geoelektrische Untersuchung durchgeführt, welche Rückschlüsse auf die Durchlässigkeit des Bodens zulässt. Als zweiter Schritt erfolgt die Bodenuntersuchung mit Bohrungen. Nach den Ergebnissen der Bodenanalyse richtet sich die Innendichtung des Deichs, um die Deichdurchströmung und die Deichunterströmung zu verringern und damit den Grundwasserzustand zu regulieren. Mit den genannten Maßnahmen sollen sich die Grundwasserzustände nicht verschlechtern, sondern mit der Errichtung des Flutpolders eine Verbesserung erzielt werden. Die Frage nach der Entschädigung für Gebäudeschäden wird an das zuständige Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen–Anhalt weitergetragen. Von den Teilnehmenden der Informationsveranstaltung wird der Wunsch nach der Infoveranstaltung bezüglich der Entschädigungsregelungen geäußert. Was passiert, wenn Eigentümer die Flächen für die Deichaufstandsflächen nicht verkaufen möchten? Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) besteht seit 2002. Seitdem hat der LHW für Deichbau und Deichsanierung viele Flächen in Anspruch genommen. Bisher hat bei keinem der Projekte eine Enteignung stattgefunden, da anderweitige Lösungen gefunden werden konnten. Eine Enteignung wäre rechtlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahren möglich und dient als letztes Mittel. Ziel des LHW ist, weiterhin auf Enteignungen verzichten zu können. Warum wird im Schadensfall (Nutzung von Flächen für Deichaufstandsflächen) nicht die Pacht für die Fläche übernommen? Eine Pachtung der Flächen für die Deichbebauung durch den LHW wird nicht als sinnvoll erachtet. Es findet eine dauerhafte Bebauung im öffentlichen Interesse statt. Daher sollten die Flächen zur Kontrolle der Anlage und des Zugangs zu den Anlagen dem LHW gehören. Warum werden für Flächen, die für den Polderdeichbau in Anspruch genommen werden, keine Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt? Auch über direkte Ausgleichsflächen kann ein Ausgleich für in Anspruch genommene Flächen erfolgen. Allerdings sind nicht in ausreichendem Maße Flächen vorhanden, um einen vollwertigen Ausgleich erzielen zu können. Daher wird gleichfalls ein Ausgleich über weitere Maßnahmen, wie Aufwertung von Böden oder Entsiegelungen erfolgen müssen. Wie werden die Pumpen (der Schöpfwerke) und die Ein- und Auslaufbauwerke des Flutpolders betrieben? Die Planung der Ein- und Auslaufbauwerke des Flutpolders befinden sich momentan in der Planung. Der aktuelle Entwurf sieht ein Einlaufbauwerk mit Klappen vor. Sowohl bei den Ein- und Auslaufbauwerken als auch bei den Pumpen muss der Betrieb immer gewährleistet sein. Der Betrieb erfolgt in der Regel elektromechanisch und hat drei Betriebsstufen. Im Falle eines Versagens der Stromversorgung erfolgt in der dritten Stufe ein händischer Betrieb. Der Stromausfall wird in den Betrieb der Geräte also mit einkalkuliert. So wird sichergestellt, dass die Geräte jederzeit funktionsfähig sind. Wo kommt das Baumaterial für den Flutpolder her? Für den Bau des Flutpolder Axien-Mauken wurde ein Bodenlogistikkonzept erstellt. Der Nachweis für das Baumaterial wurde somit erbracht.
Die Schlachthof Recklinghausen GmbH hat am 10.10.2024 beantragt, im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festzustellen, ob für die von ihr beabsichtigten Änderungen am Betriebsstandort Bruchweg 53 in 45659 Recklinghausen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. In Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UVPG ergab sich: Da eine Änderung eines Vorhabens beantragt werden soll, für das bisher keine UVP durchgeführt wurde, während die Tätigkeit in Anlage 1 UVPG unter Ziffer 7.13.1 mit „A“ gekennzeichnet ist, war hier – gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG – eine Allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG durchzuführen. Dabei ist überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Genehmigungsbehörde hat nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und eigenen Ermittlungen festgestellt, dass das hier nicht der Fall ist. Wesentlich für diese Entscheidung war zunächst, dass der Betriebsstandort und sein Umfeld eine historisch gewachsene, extreme Gemengelage bilden, wobei dem Schlachthof die älteren Nutzungsrechte zugesprochen werden müssen. Es wurde gutachterlich belegt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere für die angrenzende Wohnbebauung aus-geschlossen werden können. Relevant war hierbei vor allem die Betrachtung der Geruchs- und Schallemissionen; in beiden Fällen gilt, dass die Immissions-(richt-)werte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Im Gegenteil soll das Vorhaben die geruchliche Belastung des Umfelds verringern; gemäß gutachterlicher Einschätzung sind Verbesserungen um bis zu 6 % Jahres-Geruchstundenhäufigkeit zu erwarten. Besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die allgemeine Sicherheit sind nicht zu besorgen. Die Anlage unterfällt nicht dem Störfallrecht. Gefährliche Stoffe werden nur in kleinen Mengen und unter angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gehandhabt bzw. gelagert. Das Infektionsrisiko mit Legionellen aus der Verdunstungskühlanlage ist im Sinne der anzuwendenden Verordnung minimal. Relevante Tier- und Pflanzenpopulationen sind nicht gefährdet. Die Baufläche ist bereits verdichtet, versiegelt und in Benutzung; Abwässer werden vollständig der öffentlichen Kanalisation zugeführt; ein relevanter Einfluss auf Fläche, Boden und Gewässer kann ausgeschlossen werden. Die betrieblichen Auswirkungen auf Luft und Klima werden durch die Änderungen geringfügig verbessert. Relevante landschaftliche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Mit Blick auf besonders schützenswerte Gebiete und Objekte war für die Entscheidung außer-dem ausschlaggebend, dass erstens tatsächliche physikalische Veränderungen (wie etwa durch bauliche Maßnahmen) in/an den nächsten Gebieten/Objekten ausgeschlossen sind; zweitens die abgegebenen Emissionen jeweils wegen ihrer Art (in der Hauptsache Schall, Geruch) und/oder der gegebenen Entfernung nicht zu relevanten Fernwirkungen imstande sind.
Tägliche Verkehrs- und Kriminalitätslage "Trunkenheit im Straßenverkehr" "Verkehrsunfall mit Reh" "Betrug mit hohem Vermögensschaden" Trunkenheit im Straßenverkehr Möckern, OT Lübars, Landstraße 55, 10.12.2024, 00:57 Uhr Im Rahmen der Streifentätigkeit wurden Polizeibeamte des Polizeireviers Jerichower Land, gegen 00:57 Uhr auf der Landstraße 55 auf einen auffällig geführten LKW aufmerksam, der immer wieder mittig der Straße und teilweise auf der entgegenkommenden Fahrbahn fuhr. Der 44-jährige Fahrzeugführer wurde folglich einer Kontrolle unterzogen. Der Verdacht einer Fahruntüchtigkeit erhärtete sich, denn neben starkem Alkoholgeruch erbrachte ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest einen Wert von 2,40 Promille. Der Fahrzeugführer wurde zur Blutprobenentnahme gebracht und der Führerschein sichergestellt. Des Weiteren wurde ein Strafverfahren gegen den Fahrer eingeleitet. Verkehrsunfall mit Reh Genthin, OT Hagen, Kreisstraße 1205, 08.12.2024, 08.07 Uhr Ein 44-jähriger Mann aus Parey befuhr in den Morgenstunden des gestrigen Tages die Kreisstraße 1205 aus Hagen in Richtung Genthin. Als plötzlich ein Reh die Fahrbahn von rechts nach links querte, trotz eingeleiteter Gefahrenbremsung konnte der Zusammenstoß nicht mehr verhindert werden. Am Fahrzeug entstand Sachschaden und das Reh verendete vor Ort. Betrug mit hohem Vermögensschaden Jerichow, 08.12.2024, 20:56 Uhr Eine 60-jährige Bürgerin aus Jerichow ist leider einem Online-Banking-Betrug zum Opfer gefallen und hat dadurch einen hohen Vermögensschaden erlitten. Die Bürgerin stellte am 08.12.2024 fest, dass von ihrem Bankkonto eine Abbuchung einer geringen Summe vorgenommen wurde. Kurze Zeit später bekam sie einen Anruf, vermeintlich von ihrer Bank. Dort wurde ihr von einer angeblichen Mitarbeiterin der Bank erläutert, dass ihr Bankkonto gehackt wurde. Aufgrund der Abbuchung der geringen Summe glaubte die Frau diese Aussage. Diese schickte der Frau im weiteren Verlauf eine SMS mit den neuen Kontodaten, auf welche sie ihr Geld überweisen sollte. So überwies die Frau eine untere fünfstellige Summe auf das genannte Bankkonto. Am 09.12.2024 rief die Frau bei ihrer Bank an und erfuhr, dass es sich um einen Betrug handelt. Die Polizei hat eine Strafanzeige aufgenommen und die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen übernommen. Wie man sich verhält, wenn man Opfer eines Online-Banking-Betrugs geworden ist, ist unter dem Link https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Checklisten/BSI-ProPK-Checkliste-Onlinebanking.pdf?__blob=publicationFile&v=1 nachzulesen. Informieren Sie sich bei Ihrer Bank, welche Sicherheitsvorkehrungen Sie vornehmen können, um sich vor Phishing zu schützen. Ein weiterer Hinweis: Wenn man im Online-Banking eine selbst getätigte Überweisung wieder zurückholen möchte, muss man sich beeilen, denn es ist nicht immer möglich. Solange der Betrag noch nicht auf dem Empfängerkonto eingegangen ist, besteht noch die Möglichkeit, die Überweisung zu stornieren. Eine Rückbuchung des Geldes ist nur dann möglich, wenn der Empfänger des Geldes dem zustimmt. Impressum: Polizeiinspektion Stendal, Polizeirevier Jerichower Land, Beauftragter für Pressearbeit, Bahnhofstraße 29 b 39288 Burg, Tel: +49 3921 920 198 Fax: +49 3921 920 305 Mail: za.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de
Tägliche Verkehrs- und Kriminalitätslage - Betrug mit hohem Vermögensschaden - Betrug mit hohem Vermögensschaden - Verbranntes Brötchen - Hakenkreuze - Besitzer des Fahrrades gesucht Betrug mit hohem Vermögensschaden Burg, 13.11.2024, 10:40 Uhr Eine 66-jährige Bürgerin aus Burg ist leider einem Online-Banking-Betrug zum Opfer gefallen und hat dadurch einen hohen Vermögensschaden erlitten. Die Bürgerin wurde am Morgen von einer angeblichen Bankangestellten der Abteilung Betrugsfälle angerufen, die ihr mitteilte, dass Unbekannt versuche unberechtigterweise Abbuchungen von ihrem Konto vorzunehmen. Die vermeintlichen Abbuchungen sollen aus Holland vorgenommen werden. Um dies zu verhindern rufe die Angestellte an und bat darum, das Online-Banking freizuschalten, um den auf dem Konto befindlichen Betrag „einzufrieren“ und damit vor fremden Abbuchungen zu schützen. Die sich mit Namen Barbara Müller ausgegebene angebliche Bankangestellte wirkte auf die Geschädigte seriös, auch weil sie wusste, wieviel Geld auf dem Konto war. Die Geschädigte schaltete letztlich das Online-Banking frei. Am Nachmittag nahm sie eine Kontoalarm-Meldung auf ihrem Handy wahr. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass ein Betrag im oberen fünfstelligem Bereich von ihrem Konto abgebucht wurde. Die Geschädigte hatte keinen Zugriff mehr auf ihr Konto. Die Geschädigte begab sich zu ihrer Bankfiliale wo ihr mitgeteilt wurde, dass ein sehr hoher Geldbetrag abgebucht wurde. Das Konto wurde nunmehr gesperrt. Ob die Geschädigte das Geld zurück bekommt ist fraglich. Wie man sich verhält, wenn man Opfer eines Online-Banking-Betrugs geworden ist, ist unter dem Link https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Checklisten/BSI-ProPK-Checkliste-Onlinebanking.pdf?__blob=publicationFile&v=1 nachzulesen. Informieren Sie sich bei Ihrer Bank, welche Sicherheitsvorkehrungen Sie vornehmen können, um sich vor Phishing zu schützen. Ein weiterer Hinweis: Wenn man im Online-Banking eine selbst getätigte Überweisung wieder zurückholen möchte, muss man sich beeilen, denn es ist nicht immer möglich. Solange der Betrag noch nicht auf dem Empfängerkonto eingegangen ist, besteht noch die Möglichkeit, den Betrag zurückzubuchen. Es sind in diesem Fall jedoch nur wenige Minuten, die man dafür Zeit hätte. Ist diese Zeit überschritten, so kann Ihre Bank nicht mehr auf den Betrag zurückgreifen. Verkehrsunfall Jerichow OT Roßdorf, B1, 14.11.2024, 17:50 Uhr Der Fahrer eines Pkw Hyundai befuhr die B1 aus Brandenburg kommend in Richtung Genthin. Auf Höhe einer Tankstelle beobachtete der 40-jährige Fahrzeugführer, wie ein entgegenkommendes Fahrzeug beabsichtigt nach links in Richtung der Tankstelle abzubiegen, ohne den entgegenkommenden Verkehr zu beachten. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden lenkte der Hyundai-Fahrer reflexartig nach rechts, rammte ein Verkehrszeichen und durchfuhr einen Straßengraben. Der Pkw kam auf einer angrenzenden Rasenfläche zum Stehen. Trotz dieses Manövers wurde der Hyundai von dem entgegenkommenden Renault hinten links touchiert. Verletzt wurde bei dem Verkehrsunfall niemand. Der Hyundai wurde abgeschleppt. Verbranntes Brötchen Burg, Zibbeklebener Straße, 14.11.2024, 19:00 Uhr Ein angebranntes Brötchen rief am Donnerstagabend die Feuerwehr und die Polizei auf den Plan. Ein in einer Mikrowelle erwärmtes Brötchen einer Mitarbeiterin eines Geschäfts verursachte solch eine starke Rauchentwicklung, so dass Brandalarm in einer Spielhalle und in angrenzenden Geschäften ausgelöst wurde. Die Feuerwehr rückte mit vier Fahrzeugen und 25 Kameraden an. Es war kein offenes Feuer entstanden. Die Feuerwehr deaktivierte letztlich die Brandmeldeanlage und konnte wieder abrücken. Hakenkreuze Burg, Zibbeklebener Straße, 14.11.2024, 20:00 Uhr Polizeibeamte hatten an der rückwärtigen Fassade eines Einkaufsmarktes zwei Hakenkreuze festgestellt. Die Hakenkreuze waren etwa 20 mal 20 cm bzw. 30 mal 50 cm groß und wurden von den Beamten unkenntlich gemacht. Besitzer des Fahrrades gesucht Burg, Bahnhof, 31.10.2024, 04:24 Uhr Die Polizei stellte im Zuge einer Verkehrskontrolle ein Fahrrad sicher, da der Radfahrer bei der Kontrolle die fadenscheinige Behauptung äußerte, das Fahrrad auf einem Sperrmüllhaufen gefunden und mitgenommen zu haben. Zuvor versuchte der Radfahrer, sich der Verkehrskontrolle durch Flucht mit dem Rad zu entziehen. Einen Eigentumsnachweis konnte er nicht vorlegen. Die Polizei sucht nun den rechtmäßigen Besitzer dieses schwarzen Rades des Herstellers „Prophete“. Der Besitzer möchte sich bitte im Polizeirevier Jerichower Land melden und entsprechenden Eigentumsnachweis vorlegen. Impressum: Polizeiinspektion Stendal, Polizeirevier Jerichower Land, Beauftragter für Pressearbeit, Bahnhofstraße 29 b 39288 Burg, Tel: +49 3921 920 198 Fax: +49 3921 920 305 Mail: za.prev-jl@polizei.sachsen-anhalt.de
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