Seit 2017 wird die finanzielle Förderung von Windenergieanlagen an Land durch Ausschreibungen ermittelt. Den weiteren Zubau der Windenergie steuert der Gesetzgeber, indem er jährliche Ausschreibungsvolumen vorgibt. Flächenausweisungen für die Windenergie an Land können zum einen auf Ebene der Regionalplanung und zum anderen auf Ebene der Bauleitplanung erfolgen. Es stellt sich die Frage, ob die Flächenkulisse, die zur Nutzung für die Windenergie an Land kurz- und mittelfristig zur Verfügung steht, ausreicht, um ein ausreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen zu gewährleisten und das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 65 % zu steigern, zu erreichen. Im Rahmen der Studie wurde die aktuelle Flächenkulisse ermittelt und für drei Zeitpunkte untersucht, welcher Teil der Flächenkulisse, unter Berücksichtigung der Bestandsanlagen, frei ist. Die Untersuchung zeigt, dass das ermittelte Leistungspotenzial der aktuellen Flächenkulisse rechnerisch die Ausschreibungsvolumina nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bis 2025 und 2030 übersteigt, jedoch erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Während das ermittelte Leistungspotenzial die Ausschreibungsvolumina bis 2025 noch übersteigt, gibt es bis 2030 nur einen geringen Überhang, der aufgrund der ermittelten Unsicherheiten deutlich die Gefahr eines zu geringen Wettbewerbsniveaus birgt. Des Weiteren bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob die Zielwerte des Netzentwicklungsplans für Windenergie an Land bis 2030 zur Erreichung des 65-%-Ziels mit der aktuellen Flächenkulisse erreicht werden können. Zur Erhöhung der Flächenkulisse ließen sich im Rahmen der Studie Handlungsempfehlungen ableiten, die auf eine Ausweitung der Flächenkulisse, den Verzicht auf pauschale Siedlungsabstände, die Erhöhung der Rechtssicherheit der Pläne, die Verbesserung der Nutzbarkeit ausgewiesener Flächen, eine bessere Datenverfügbarkeit und den Umgang mit Bestandsanlagen abzielen. Quelle: Forschungsbericht
Mit dem Inkrafttreten der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB im Jahr 2020 haben einzelne Länder angekündigt, auf dieser Grundlage eigene Abstandsregelungen für die Windenergie an Land zu schaffen. Rechtlich führen diese Regelungen zur Entprivilegierung von Windenergienutzungen innerhalb der Abstände. Diese sind dort in der Folge regelmäßig nur noch dann zulässig, wenn Kommunen die erforderliche planerische Grundlage im Wege der Bebauungsplanung schaffen. Angesichts der Erfahrungen in Bayern unter der dort geltenden sog. 10 H-Regelung ist zu erwarten, dass die angekündigten Landesregelungen den Umfang an ausgewiesenen Flächen, auf denen Windenergieanlagen bislang umgesetzt werden können, beschränken werden. Die vorliegende Analyse zeigt mögliche Auswirkungen landesrechtlicher Mindestabstandsregelungen, aber auch weiterer gesetzlicher Änderungen mit Bedeutung für Windenergienutzungen auf bestehende bzw. im Entwurf vorliegende Raumordnungspläne auf. Dies geschieht exemplarisch für alle Bundesländer am Fall der Ende 2020 in den Thüringer Landtag eingebrachten Mindestabstandsregelung sowie des ebenfalls Ende 2020 geänderten Thüringer Waldgesetzes. Der von der Landtagsopposition eingebrachte Entwurf der Mindestabstandsregelung sieht eine Aufhebung der Außenbereichsprivilegierung von Windenergieanlagen innerhalb eines Abstands von 1.000 m zu Wohngebäuden in bestimmten Siedlungsgebieten vor, wohingegen die bereits in Kraft getretene Änderung im Waldgesetz Thüringen dazu führt, dass Windenergienutzungen im Wald allgemein unzulässig werden. Eine GIS-Analyse quantifiziert die (potentiellen) Auswirkungen beider Regelungen mit einer Reduktion der Thüringer Flächenkulisse für Windenergienutzungen von etwa 23 %, jedoch mit erheblichen Unterschieden je nach Planungsregion. Während die Verringerung für die Planungsregionen Nord- und Mittelthüringen unterhalb von 5 % der bisherigen Fläche liegen, betragen sie für Südwest- und Ostthüringen 70 % bzw. 53 %. Die Auswirkungen der Mindestabstandsregelung fallen hierbei deshalb relativ gering aus, weil vergleichbare Abstände bereits bislang in den Planungsregionen zugrundegelegt wurden. Die insgesamt beträchtlichen Auswirkungen auf die in Bestandsplänen und Planentwürfen festgelegten Windenergiegebiete haben rechtliche Konsequenzen. Für Bestandspläne stellt sich die Frage nach ihrer Funktionslosigkeit, die im Einzelfall eine Neuaufstellung der Pläne auch jenseits landesrechtlicher Fortschreibungserfordernisse notwendig machen könnte. Betroffene Planentwürfe müssen überarbeitet und Aufstellungsverfahren zumindest teilweise wiederholt werden. Über die unmittelbaren Auswirkungen pauschaler Abstands- und sonstiger Regelungen in den Ländern auf die Flächenkulisse für die Windenergie hinaus sind danach erhebliche Beeinträchtigungen der planerischen Steuerung der Windenergie mittels Raumordnungsplänen durch zeitliche Verzögerungen und vorübergehende Phasen des Fehlens wirksamer Raumpläne zu erwarten, was über Thüringen hinaus bei entsprechenden Regelungsabsichten in den Ländern zu berücksichtigen ist. Quelle: Forschungsbericht
1.3 Kurzbeschreibung des Projektes Die BayWa r.e. Wind GmbH plant auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Desloch in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan die Errichtung von zwei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V162. Die Anlagenstandorte befinden sich zwischen den Ortslagen Bärweiler, Lauschied, Desloch und Jeckenbach. Die Entfernungen zwischen den Anlagen und den umliegenden Ortschaften betragen mindestens 1.100 m gemäß den gültigen Vorgaben des Landesentwicklungsplans (s. Lagepläne in Kapitel 14). Die Vorhabenfläche liegt innerhalb einer Windkraft-Sonderbaufläche des Flächennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim aus dem Jahr 2013 und ist darüber hinaus Teil des interkommunalen Vorranggebiets 19a des Teilplans Windenergienutzung des Regionalplans Rheinhessen-Nahe. Bereits am 06.10.2021 wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-5.6 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 5,6 Megawatt erteilt (Az. 63/144-09). Das Genehmigungsverfahren wurde als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeits-beteiligung durchgeführt. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden eine Verschiebung des Standortes von Windenergieanlage 1 um ca. 130 m, eine Anpassung der Wegeinfrastruktur, sowie eine Erhöhung der Nennleistung von 5,6 Megawatt auf 6,2 Megawatt je Anlage beantragt. Im Vergleich zu den 2021 genehmigten Windenergieanlagen werden die Eingriffe in Natur und Landschaft durch diesen Änderungsantrag reduziert. Das Änderungsverfahren soll ebenfalls im förmlichen Verfahren durchgeführt werden. Aufgrund einer Änderung der planungsrechtlichen Vorgabe zur Bemessung der Siedlungsabstände (1.100 m ab Turmmittelpunkt nach Landesentwicklungsplan) besteht die Möglichkeit, den ungünstig am Hang gelegenen Standort von Anlage 1 in eine höhere Lage zu verschieben. Die Verschiebung ist auf dem beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Höhenge-winn durch die Verschiebung beträgt etwa 8 Meter. Der Rotor der Windenergieanlage liegt nach der Verschiebung weiterhin vollständig innerhalb der Sonderbaufläche des Flächennutzungsplans. Neben der Verschiebung des Standorts wurde die gesamte Wegeinfrastruktur überarbeitet und optimiert. Der neue Standort weist neben einer Steigerung des Energieertrags vor allem beim Flächenverbrauch erhebliche Vorteile auf. Im Gegensatz zur genehmigten Planung müssen für das neue Parklayout keine neuen Wege gebaut, sondern lediglich die vorhandenen Wege ausgebaut werden. Die dauerhafte Beanspruchung land-wirtschaftlicher Flächen wird so auf ein Minimum reduziert. Darüber hinaus muss für den Bau des Fundaments am neuen Standort von Windenergieanlage 1 kein Wald gerodet werden. Bei den hier beantragten Windenergieanlagen handelt es sich, wie schon bei den bereits genehmigten Anlagen um das Modell V162 des Herstellers Vestas mit identischen Abmessungen. Die Hauptbestandteile der Windenergieanlagen sind das Stahlbetonfundament, ein Hybridturm, bestehend aus einem konisch zulaufenden Spannbetonturm und drei Stahl-turmsegmenten, die Gondel mit Maschinenhaus sowie der Rotor. Die Gesamtleistung des Windparks erhöht sich mit dem Änderungsantrag von 11,2 Megawatt auf nunmehr 12,4 Megawatt, was sich positiv auf den Energieertrag und damit auf die Effizienz des Windparks auswirkt. Die Windenergieanlagen schalten sich ab einer Windgeschwindigkeit von 3 m/s ein und werden mittels eines Mikroprozessorsystems an die jeweiligen Windverhältnisse angepasst. Die Sicherheit wird unter anderem durch ein aerodynamisches Bremssystem, ein Blitzschutzsystem, ein Eiserkennungssystem und ein Sensorsystem gewährleistet, welches die Anlage bei Störungen sofort abschaltet. Eine Gefährdung des Grundwassers wird durch mehrere Sicherungs- und Auffangsysteme ausgeschlossen. Der vom Generator erzeugte Strom wird entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers und den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einspeisefähigen Wechselstrom umgewandelt und über Erdkabel in das Versorgungsnetz eingespeist. Zur Minderung von Schall- und Schattenimmissionen beträgt der Mindestabstand zwischen dem Turmmittelpunkt der geplanten Anlagen und den umliegenden Ortslagen mindestens 1.100 m. Detaillierte Berechnungen wurden in einer Schall- und einer Schattenwurfprognose vom Ingenieurbüro Pies bzw. planGIS durchgeführt (s. Kapitel 6 und 7). Im Vergleich zu den genehmigten Standorten ergeben sich aus der Verschiebung keine Veränderungen für den Betrieb der beiden Windenergieanlagen. Anlage 1 muss zur Nachtzeit im schallreduzierten Modus (Mode 2) betrieben werden, um die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einzuhalten. Zur Einhaltung der Richtwerte zum Schattenschlag werden die Anlagen mit einem Schattenwurfabschaltsystem ausgestattet, welches die Windenergieanlagen automatisch abschaltet, bevor eine Überschreitung dieser Richtwerte an den relevanten Immissionsorten eintritt. Verstöße gegen § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Tötungs- und Störungsverbot wildlebender und besonders schützenswerter Arten) können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Hierzu wurden unter anderem ein Avifaunistisches und ein Fledermauskundliches Fachgutachten, sowie ein Fachbeitrag Naturschutz vom Planungs- und Gutachterbüro gutschker-dongus erstellt. Des Weiteren wurden sämtliche Auswirkungen der Planung auf die belebte und unbelebte Umwelt untersucht und die Ergebnisse in einer Umweltverträglichkeitsstudie bzw. einem UVP-Bericht zusammengefasst (s. Kapitel 12, Ziffer 12.9). Es wird mit keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gerechnet, sodass das Gesamtvorhaben als umweltverträglich angesehen werden kann. Sämtliche unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft werden mit Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen kompensiert.
Das Projekt "Überarbeitung, Neuerstellung und GIS-gestützte Neuberechnung naturschutzfachlicher Aspekte im Kontext des Repowering von Windkraftanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bosch & Partner GmbH durchgeführt. Das Vorhaben gliedert sich in drei inhaltliche Abschnitte: Ermittlung des Korrekturbedarfs und Erarbeitung von Korrekturoptionen; weitere Sensitivitätsberechnungen sowie Neuberechnungen des Modells der länderübergreifenden Flächenpotenzialen sowie Gewichtungsfaktoren. Innerhalb des ersten Teilschrittes werden u.a. ATKIS-, ZENSUS- und OSM-Daten geprüft und Siedlungsflächen und sonstige veränderte Datensätze neu erstellt. Der zweite Teilschritt umfasst GIS-gestützte Sensivitätsberechnungen für Siedlungsabstände und Untergrenzen für Windgeschwindigkeiten. Im dritten Teil wird anhand der Korrekturen und Sensivitätsberechnungen das Gesamtmodell zur Raumbewertung sowie die Statistiken der Länder neu berechnet.
Für ein ausreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen und für den weiteren Ausbau der Windenergie ist verfügbare Fläche eine zentrale Voraussetzung. Ziel des Vorhabens war die Identifikation möglicher Flächenengpässe. Ermittelt wurde das Leistungspotenzial der aktuellen Flächenkulisse, d.h. der Bestands- und Entwurfspläne auf regionaler und kommunaler Ebene. Die Gegenüberstellung mit den notwendigen Ausbauzielen zeigt, dass das ermittelte Leistungspotenzial rechnerisch die Ausschreibungsvolumina nach dem EEG bis 2030 etwas übersteigt, jedoch erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Die Ergebnisse sind für Bundes- und Landesministerien, welche sich mit dem Ausbau der Windenergie befassen, relevant.
Als vermeintlich akzeptanzsteigernde Maßnahme werden aktuell erneut größere Abstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbereichen diskutiert. Eine Untersuchung im Rahmen eines UBA-Forschungsvorhabens zeigt: Bereits ein pauschaler Abstand von 1.000 m würde die vorhandene Flächenkulisse um 20 bis 50 Prozent reduzieren. Eine Steigerung der Windenergiekapazität gegenüber dem Status quo wäre auf der verbleibenden Fläche kaum möglich.
Mindestabstände bei Windenergieanlagen schaden der Energiewende Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohngebieten brächten den Ausbau der Windenergie ins Stocken. Bereits bei einem pauschalen Abstand von 1.000 Metern würden sich die vorhandenen Flächen um 20 bis 50 Prozent reduzieren. Ein Ausbau der Windkraft wäre damit kaum ausreichend möglich. Statt pauschaler Abstände sinnvoll: eine standortspezifische Prüfung der Gesundheits- und Umweltschutzbelange. Die Windenergie an Land hat sich in den vergangenen 20 Jahren zur wichtigsten Energiequelle unter den erneuerbaren Energien entwickelt. Mit einer Stromerzeugung von 92,2 Terawattstunden leisteten Windenergieanlagen (WEA) an Land im Jahr 2018 nach der Braunkohle den zweitgrößten Beitrag im Stromsektor. Damit sind sie von großer Bedeutung für das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2030 den Anteil der erneuerbare Energien im Stromsektor auf 65 Prozent zu steigern. Aktuell wird jedoch über verpflichtende Mindestabstände zwischen WEA und Wohngebieten diskutiert. Befürworter versprechen sich davon eine stärkere Akzeptanz der WEA innerhalb der Gemeinden. Eine Analyse des Umweltbundesamtes zeigt jedoch: Generelle Siedlungsabstände würden die Kapazitäten für die Windenergienutzung stark reduzieren. Bereits bei einem Mindestabstand von 1.000 Metern zu benachbarten Wohngebieten würde sich das gesamte Leistungspotenzial von derzeit noch 80 Gigawatt auf 40 bis 60 Gigawatt reduzieren. Bei 1.200 Metern Mindestabstand sinkt das Leistungspotenzial sogar auf nur 30 bis 50 Gigawatt. Damit würde langfristig bestenfalls ein viel zu geringfügiger Zubau ermöglicht werden – und die Klimaschutzziele werden nicht erreicht. Besser wäre, bei der Planung von Windparks die standortspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen – und so dem Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Lärm und anderen Beeinträchtigungen ausreichend Rechnung zu tragen. Pauschale Mindestabstände bergen laut Umweltbundesamt sogar das Risiko, dass sich der Nutzungsdruck auf Waldflächen oder bisher unzerschnittene Landschaftsräume erhöht. Hier können Sie das vollständige Positionspapier und ein zusammenfassendes Factsheet herunterladen.
Klimaschutz: Windenergieanlagen weiterhin privilegieren Um den Klimawandel abzubremsen, müssen Treibhausgasemissionen weiter gesenkt werden. Erneuerbaren Energien kommt dabei eine bedeutende Rolle zu. Insbesondere die Windenergie bietet großes Potenzial. Darum empfiehlt das UBA, Windenergieanlagen (WEA) weiterhin zu privilegieren und die Einführung pauschaler Siedlungsabstände zu vermeiden. Die aktuellen Forderungen nach einer neuen Länderöffnungsklausel zur Einführung länderspezifischer Abstände oder der Abschaffung der Privilegierung von WEA im Außenbereich , über welche der Bundesrat am 8. November 2018 entscheidet, stellen eine substanzielle Gefährdung für die Windenergie dar. Selbstverständlich müssen Anwohner und Anwohnerinnen vor unzulässig hoher Lärmbelastung durch WEA geschützt werden. Diesbezüglich stellt die Technische Anleitung (TA) Lärm die bundesweit einheitliche Grundlage zur Ermittlung der Abstände zwischen der WEA und Siedlungen dar. Hinzu kommt: Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt sich nicht nur durch hohe Abstände, sondern auch durch schalloptimierte Betriebsweise der WEA gewährleisten. Dadurch entsteht bei gleichbleibend hohem Schutzniveau der Bevölkerung Flexibilität in der Standortwahl, welche bei Festlegung einheitlicher Mindestabstände verloren ginge. Gerade diese Flexibilität ist aber erforderlich, um die unterschiedlichen regionalen Voraussetzungen adäquat berücksichtigen zu können. Eine weitere Auswirkung einheitlicher Mindestabstände wäre ein Wegfall vieler heutiger Anlagenstandorte, so dass ein Repowering , also der Austausch einer oder mehrerer älterer Anlagen durch leistungsstärkere, nicht mehr möglich wäre. Grundsätzlich zeigt die Potenzialstudie des UBA aus dem Jahr 2013, dass jede Erhöhung des Siedlungsabstandes sich massiv auf das noch zur Verfügung stehende Flächenpotential auswirkt. Bayern machte Ende 2015 von der Möglichkeit Gebrauch, pauschale Abstände zwischen WEA und Wohngebieten im Landesrecht zu verankern (Länderöffnungsklausel). Diese Festlegung wirkte sich folgenschwer auf den Ausbau der Windenergie im flächengrößten Bundesland aus. Während im Jahr 2014 noch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für mindestens 218 WEA erteilt wurden, sank diese Zahl kontinuierlich auf nur noch 24 im Jahr 2017. Für das erste Halbjahr 2018 sind nur noch zwei neue Genehmigungen verzeichnet. Faktisch erlebt Bayern in den kommenden Jahren somit einen Zubaustopp. Ähnliche Entwicklungen wären auch in anderen Bundesländern zu erwarten. Die Errichtung von WEA im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs grundsätzlich zulässig. Die durch diese Regelung verankerte Privilegierung der Windenergie bildet zum einen die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von WEA, zum anderen fordert sie die Träger der Raumordnung bzw. der kommunalen Bauleitplanung auf, der Windenergienutzung „substanziell Raum zu verschaffen“. Ohne die Privilegierung entfällt aus Sicht des UBA jegliche Verpflichtung, überhaupt Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine erfolgreiche Energiewende wäre unter diesen Umständen nicht denkbar.
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Start 2. Bauen & Wirtschaft 3. Aktuelle Bauleitplanung Aktuelle Bauleitplanung Bauleitplanung in der Gemeinde Friedeburg 75. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windenergiegebieten der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Friedeburg hat in seiner Sitzung am 28.03.2022 die Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von weiteren Windenergiegebieten im Gemeindegebiet beschlossen. Als Grundlage für das weitere Verfahren wurde zunächst eine Potenzialstudie erstellt, in der fünf geeignete PotenzialfIächen für die Windenergienutzung ermittelt wurden. Die Potenzialstudie können Sie auf der Internetseite der Gemeinde Friedeburg unter www.gemeinde-friedeburg.de -> Bauen & Wirtschaft -> Aktuelle Bauleitplanung einsehen. Sollten Sie die Unterlagen in Papierform benötigen, bitte ich um Rückmeldung. Bevor ich durch die politischen Gremien entscheiden lasse, welche Potenzialflächen als Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan dargestellt werden, möchte ich Sie frühzeitig beteiligen. Für eine Stellungnahme auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bis zum 28. Oktober 2024 wäre ich Ihnen dankbar. Insbesondere bitte ich um Mitteilung etwaiger Ausschlussgründe hinsichtlich einer Überplanung der einzelnen Potenzialflächen zu Windenergiegebieten. Dabei bitte ich folgende Fragestellungen, die bereits nach der Veröffentlichung der Potenzialstudie formuliert wurden, zu berücksichtigen: Naturschutz Vereinbarkeit mit Schutzbelangen des Knyphauser Waldes (Potenzialfläche I), der Waldfläche Karl-Georg-Forst (Potenzialfläche III) und des Hopelser Waldes (Potenzialfläche V)? Vereinbarkeit mit Naturschutzbelangen (z.B. Kompensationsflächenpool Marx-Barge und Biotop Zweiberge im Bereich der Potenzialfläche IV)? Trinkwasserschutz/ Kampfmittel Vereinbarkeit mit Schutzbelangen der Trinkwasserschutzgebiete Sandelermöns (Potenzialfläche I) und Klein-Horsten (Potenzialfläche IV)? Vereinbarkeit mit möglichen Rüstungsaltlasten im Bereich Klein-Horsten (Potenzialfläche IV)? Radar/ Luftverkehr Vereinbarkeit mit der Radarstation Brockzetel (insbesondere Potenzialfläche I)? Vereinbarkeit mit dem Luftverkehr (Platzrunden) hinsichtlich des Segelflugplatzes Bohlenbergerfeld und des Modellflugplatzes Marx-Barge (Potenzialfläche IV)? Bodenabsenkungen Vereinbarkeit mit den Bodenabsenkungen gemäß Auswirkungsanalyse zum Kavernenspeicher Etzel der STORAG Etzel GmbH(Potenzialfläche IV)? Ich bitte, mir in Ihrer Stellungnahme auch Aufschluss über von Ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Potenzialflächen bedeutsam sein könnten, sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben. Sollte mir eine Stellungnahme von Ihnen bis zum vorgenannten Termin nicht vorliegen, gehe ich davon aus, dass eine Überplanung der Potenzialflächen zu Windenergiegebieten mit den von Ihnen wahrzunehmenden Belangen vereinbar wäre. Sofern Sie Ihre Stellungnahme als E-Mail abgeben, bitte ich um Übersendung an . Mit freundlichem Gruß Der Bürgermeister Goetz Die Planungsunterlagen können unter folgenden Links aufgerufen werden: - Begründung der Potenzialflächenstudie (Vorentwurf) - Karte 2a Siedlungsabstände - Karte 3 Trassen - Karte 4a Naturschutz - Karte 5a Überlappung n. rechtl. Ausschluss - Karte 5b Überlappung - Karte 6a Restflächen n. rechtl. Ausschluss - Karte 6b Restflächen - Karte 6b Restflächen m. Option Bauleitplanung in der Ortschaft Bentstreek Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 von Bentstreek „Sondergebiet Windenergie Friedeburg“ inkl. dessen erster Änderung hier: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Friedeburg hat in seiner Sitzung am 13.03.2024 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 von Bentstreek „Sondergebiet Windenergie Friedeburg“ und in seiner Sitzung am 18.09.2024 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Die von der Betreibergesellschaft geplante Repoweringmaßnahme mit den zeitgemäßen leistungsstärkeren Windenergieanlagen erfordert die Aufhebung des verbindlichen Planungsrechtes, da die im Bebauungsplan festgesetzten genauen Standorte für die Anlagen sowie die dort festgeschriebene Art und das Maß der baulichen Nutzung nicht den aktuellen Anforderungen für die modernen Anlagen entsprechen. Daher soll der Bebauungsplan aufgehoben werden, sodass die Errichtung neuer Anlagen dann auf Grundlage des Flächennutzungsplanes über das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ermöglicht wird. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Entwurf der Satzung zur Aufhebung des vorgenannten Bebauungsplanes einschließlich der Begründung inkl. des Umweltberichtes in der Zeit vom 30.09.2024 bis zum 30.10.2024 in der Außenstelle des Rathauses, Schützenweg 3, 26446 Friedeburg, Zimmer A-206-TE, während der Besuchszeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Ergänzend können die zur Bauleitplanung vorliegenden Unterlagen auch im Internet unter www.gemeindefriedeburg.de Ò Bauen & Wirtschaft Ò Aktuelle Bauleitplanung eingesehen werden. Im Umweltbericht werden u.a. die Auswirkungen auf die Umweltbelange behandelt und Aussagen zur FFH-Verträglichkeitsvorprüfung getroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung unberücksichtigt bleiben können. Friedeburg, den 21.09.2024 Der Bürgermeister Die Planungsunterlagen und Begründungen können unter folgenden Links aufgerufen werden: - Vorentwurf Aufhebung Bebauungsplan Nr. 3 von Bentstreek "Sondergebiet Windenergie Friedeburg" - Planzeichnung - Vorentwurf Aufhebung Bebauungsplan Nr. 3 von Bentstreek "Sondergebiet Windenergie Friedeburg" - Begründung - Vorentwurf Aufhebung Bebauungsplan Nr. 3 von Bentstreek "Sondergebiet Windenergie Friedeburg" - Umweltbericht zurück nach oben Häufig nachgefragt Aktuelle Bauleitplanung - Ausweisung von Windenergiegebieten Abfuhrkalender An-/Abmeldung eines Hundes Bekanntmachungen Personalausweis beantragen Herabsetzung der Schmutzwassergebühr Bürger- und Ratsinformationssystem Erweiterung und Sanierung Friedeburger Rathaus Stellenangebote Ausschreibungen und Vergaben Störung Kanalnetz Formulare SEPA-Lastschriftmandat Anmeldung Ferienbetreuung An- und Abmeldung eines Hundes Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer) Weitere Formulare finden Sie hier Termine online buchen Telefonzentrale +49 4465 806 0 Kontakt Ihre Nachricht an uns
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