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Immissionsschutzrecht. Verfahren zur Änderung der Biogasanlage Platten

Die Natürlich Energie EMH GmbH, Im Haag 2a, 54516 Wittlich hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) zur Biogasanlage Platten in der Gemarkung Platten, Flur 33, Flurstücke 130, 131/1, 131/2, 131/3 mit folgenden Änderungen beantragt: 1. Rückbau aller Silotrennwände inkl. Erneuerung Asphaltfläche 2. Vergrößerung der Zuckerrübenverarbeitungsfläche zur Lagerung von Silage und festem Gärrest 3. Rückbau eines Zuckerrübenmusbehälters 4. Umnutzung eines Zuckerrübenmusbehälters als Prozesswassertank > zum Auffangen und Zwischenlagern sämtlich anfallender Oberflächenwässer von der vergrößerten Zuckerrübenverarbeitungsfläche 5. Verschiebung Büro-/Sozialcontainer > Neuer Standort Material- und Leitwartecontainer

Änderung einer Biogasanlage - nach §16 Abs.1 BImSchG

Herr Hermann Irlbacher, Niederland 9, 92709 Moosbach, beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage, durch die Erweiterung der Einsatzstoffe mit einem Einsatz von jährlich 3.000 t Hühnertrockenkot (HTK) auf dem Grundstück Flur-Nr. 10 der Gemarkung Niederland. Merkmale des Änderungsvorhabens der bestehenden Biogasanlage: - Einsatz von Hühnertrockenkot als anteiliger Ersatz von energieäquivalenter anderer Feststoffe (Silagen aus NawaRo, v. a. Mais) zum Betrieb der bestehenden Biogasanlage - Anlieferung des Hühnertrockenkots erfolgt chargenweise (30 t/Charge) alle 4 bis 5 Tage - Zwischenlagerung erfolgt im abgedeckten Bereich der Fahrsiloanlage - Jährliche Einsatzmenge von ca. 3.000 t/a Dafür wurde dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und den Nrn. 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.36 jeweils Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV vom 30.04.2020 vorgelegt.

Checkliste_SchweineHaltSachsen_02_2023

Tierhalter/Name: ______________________________ Bauliche Einheit/Aufstallungssystem: _____________________________ Checkliste zur Vermeidung von Verhaltensstörungen (Schwanzbeißen) Grundsatz: Das routinemäßige Kupieren der Schwänze von Ferkeln ist verboten. Bevor ein solcher Eingriff vorgenommen wird, sind andere Maßnah- men zu treffen. Der Tierhalter weist mit dieser Liste nach, dass er auf der Suche nach Maßnahmen ist, um auf das Kupieren zu verzichten! Risikobereich (entsprechend der EU Empfeh- lung 2016/336-) 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Standard Verbesserter Standard Betrieblicher Wert, Verfahren (Datum der Erfassung, Wert bzw. Verfahren vor* bzw. nach** Einleitung der Maßnahme) Haltung Prinzip: Haltungsbedingungen, die geringe Anpassungsleistungen verlangen oder eine Wahl bzw. Reaktion ermöglichen, wirken positiv! Umgang mit Problemtieren Besatzdichte Sortierung Licht Buchtenstruktur (- Nr. 3d) (- Nr. 3e) (- Nr. 3e + 3d) (- Nr. 3c) (- Nr. 3b) 1.5 LfULG, E. Meyer, Stand: Februar 2023 Tierbetreuung durch ausgebilde- tes Personal gesichert, Kranken- bucht (Liegebereich: Einstreu/ Unterlage) vorhanden, Opfer- tiere werden separiert. 10 kg - 20 kg - 30 kg - 50 kg - 20 kg = 0,20 m² 30 kg = 0,35 m² 50 kg = 0,50 m² 110 kg = 0,75 m² > 110 kg = 1,00 m² Gewichts- oder Geschlechtssortierung natürliches Licht (3 % bzw. 1,5 % Fensterfläche) vorhanden und künstliches Licht (80 Lux im Aktivitäts-, 40 Lux Ruhebereich), mind. 8 Stunden Bucht unstrukturiert, Vollspaltenboden In Früherkennung von Verhaltensstörungen und nekrotische Veränderungen geschultes, qualifiziertes Personal kontrolliert mehrmals täglich. Betreuung fokussiert auf Risikogruppen und kritische Zeitfenster: Mitte Ferkelaufzucht bis Mitte Schweinemast bzw. Jungsauen Aufzucht, Tätertiere (hyper- aktiv) werden sofort separiert, Verletzungen der Opfertiere werden sofort und angemessen behandelt. Platzangebot ermöglicht zeitgleiches Liegen aller Schweine einer Gruppe in entspannter Seitenlage: m²/Schwein = 0,047 * (kg Körpergewicht 0,67) Mast < 110 kg , Ferkelaufzucht < 70 kg KM/m² Stallfläche Wurfgeschwister bleiben zusammen, keine Neugruppierun- gen, Aufzucht- oder Mastgruppen aus ein bis max. zwei Wür- fen, keine Großgruppen > 40 Tiere, gemischt geschl. Haltung Tiergerechte Lichtintensität und -verteilung: Funktionsberei- che mit unterschiedlich hellen Bereichen, aber keine Schlag- schatten! Lichtquellen gleichmäßig verteilt, künstliches Licht nicht > 80 Lux, Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung, nachts Notlicht < 10 Lux, Achtung: kein Dauerlicht! „Tier offensichtliche“ Funktionsbereiche, Strukturelemente: (Liegekojen, mittig eingebaute Futterautomaten, Sensortröge + 1 bis 2 m Trennwand, höher bzw. tiefer gelegte Fußboden- bereiche) erschließen getrennte Verkehrswege Achtung: Liegeflächen nicht obligatorisch in Fensternähe * ** * ** * ** * ** * ** Risikobereich (entsprechend der EU Empfeh- lung 2016/336-) Standard Verbesserter Standard Betrieblicher Wert, Verfahren (Datum der Erfassung, Wert bzw. Verfahren vor* bzw. nach** Einleitung der Maßnahme) 2.Stallklima Prinzip: wie Haltung - unangepasste Strömungsgeschwindigkeit und Temperaturschwankungen ohne Ausweichmöglichkeiten belasten! 2.1Strömungsgeschwindigkeit a 2.2 (- Nr. 3c) Temperaturkomfort (- Nr. 3c) Abteil: 0,2 bis 0,3 m/s b, Buchten unterschiedlich durch- strömt, keine ZugluftBucht: 0,15 - 0,2 m/s in allen Buchten gleich (keine ungere- gelten Wandklappen, keine starke Strömung im Liegebe- reich) Regelbereich: 6 K im Sommer bzw. 3 K im Winter, Achtung: Buchten am Anfang oder Ende des Zuluft Kanals Raumheizung, Raumtemperatur nach Wachstumskurve, Tempe- raturgefälle von der Mitte zum Rand der Abteile - max. 5 °CRaumtemp.: Umstallung + 2 °C, Übergangszeiten + 1 °C, gleichmäßige Temperaturverteilung, technische Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung (z. B. aktive Kühlung oder passive Konditionierung der Zuluft, Fußbodenaufbau mit Elementen unterschiedlicher Wärmeleitfähigkeit, Hochdruck- verneblung, Zonenheizung mit der Lüftung korrespondierend) Achtung zum Ende der Aufzucht: Kühle ersetzt Wärme! * ** * ** 2.3Temperaturschwankung Tag/Nacht (- Nr. 3c) max. 20 % < 15 % (Datenlogger stellen Verläufe dar) 2.4Schadgase a (- Nr. 3c) werden nicht überschritten: NH3 - 20 ppm CO2 - 3.000 ppm H2S - 5 ppm NH3 deutlich ≤ 15 ppm CO2 deutlich ≤ 2.000 ppm H2S ≤ 3 ppm Gülle max. 10 cm unter Spaltenboden, Staub < 10 mg/m³ 2.5Luftfeuchtigkeit (- Nr. 3c) 60 bis 80 % 65 bis 75 % 3.Futter/Wasser Prinzip: Bedarfsgerechte Versorgung fördert Darm- und Tiergesundheit! Unterversorgung führt zu starkem Erkundungsverhalten, Futter beschäftigt nachhaltig, d.h.: ad libitum ist besser als restriktive Fütterung, Trocken- und Flüssigfütterung sind besser als Rohrbrei- automatenfütterung, enges Tier-Fressplatz-Verhältnis 1:1 ist besser als weites! Gerste ist das Rückgrat der Rationen! (Gerste > 50 % des Getreideanteils, Weizenanteil deutlich < 40 %) 3.1 Fressplätze (- Nr. 3e) Tier-Fressplatz-Verhältnis: rationierte Fütterung = 1:1 ad-libitum-Fütterung: Trocken- und Sensorfütterung ≤ 4:1 Breiautomaten ≤ 8:1 Tier-Fressplatz-Verhältnis (TFPV) bevorzugt 1:1, Trocken/Sensor- bzw. Breiautomaten TFPV = 3,5 bzw. 7:1 Mindestfressplatzbreite: < 20 kg KM = 18 cm > 20 – 30 kg KM = 21 cm > 30 –50 kg KM = 24 cm > 50-110 kg KM = 34 cm > 110 kg KM = 37 cm Sauen = 47 cm Fressplatzbreite in cm dynamisch angepasst : 0,164 + Körpermasse in kg / 538 2 * ** * ** * * ** ** Risikobereich (entsprechend der EU Empfeh- lung 2016/336-) 3.2 3.3 3.4 4. Standard Verbesserter Standard Betrieblicher Wert, Verfahren (Datum der Erfassung, Wert bzw. Verfahren vor* bzw. nach** Einleitung der Maßnahme) Ferkelaufzucht: Trocken- oder Flüssigfütterung und TFPV = 3,5 bzw. 2,5:1; Moderne Rohrbreiautomaten nur in * ** Kombination mit Beschäftigungsfutter oder Wühlerde Futterphasen verschnitten; Vermahlung: < 0,5 mm < 35 %;> 1 mm > 50%; > 2 mm > 20 %, hohe Proteinqualität (FA: 0,9; Mast: 0,7 g Lysin/MJ ME), NSP, eher geringe Proteinmenge * alle: (FA < 17 % RP), N-/P- Reduktion begrenzt, Mast > 13 % RP, DON < 0,9 mg/kg Futter P > 0,4 %, geringes Säurebindungsvermögen/Pufferkapazität Sauen und Mastschweine: Futtermenge und Futterzu- (< 700 mmol/kg), Minimierung der Belastung durch Myko- ZEN < 0,25 mg/kg Futter und Endotoxine (Futter, Einstreu, Luft), in kritischen Zeitfens- sammensetzung a (- Nr. 3f) Ferkel, Zuchtläufer und Jungsauen: ZEN < 0,1 mg/kg Futter tern: Einsatz speziell aufbereiteter und separierter Tonmine- Natrium = 0,2 % rale (Toxinbinder), Natrium: bis + 0,18 %, Tryptophan: + 0,15 ** Ergothalkaloide, MK < 0,1% %, Futterkurve angepasst (bis ±15 % Futtermenge), Energie- Futterangebot: ad libitum oder begrenzung über Trockensubstanz (- 2 %) und/oder Faser: restriktiv Ferkel = 4,5 % Rfa., Mast = 5,2 % Rfa., z.g.T. fermentierbar Tränken im Durchfluss an Trinkvermögen angepasst: Aufzuchtferkel ca. 0,5 l/min für alle Schweine jederzeit Mastschweine ca. 1,0 l/min max. 10 Tiere/Tränke Zugang zu Wasser in ausrei- Sauen ca. 1,5 l/min chender Qualität, von der Fütte- Wasser (- Nr. 3f) Tränken aus offener Fläche: Aqua Level oder „wangenfreie“ rung getrennt, für je 12 Beckentränke regelmäßig reinigen und/oder etwas höherer Schweine eine Tränke, Wasserdruck, Wasserqualität (geringe Keim- bzw. Fe- < 3 ** unregulierte Zapfentränken mg/l, Mn- < 4 mg/l Gehalte) prüfen, Ziel: Trinkwasserqualität und optimale Aufnahmemenge! Beschäftigung Prinzip: muss den Wühltrieb befriedigen (am Boden, gemeinsam) oder in anderer Weise mit der Futteraufnahme oder dem Futteraufnahme- verhalten in Verbindung stehen! Fütterungstechnik(- Nr. 3e) Material(- Nr. 3a) 4.1 LfULG, E. Meyer, Stand: Februar 2023 Rohrbreiautomaten mit konstruktiv getrennter Futter-/Wasserschale bedarfsgerecht, hygienisch unbedenklich Einsatz von gesundheitlich un- bedenklichem organischen und faserreichen Beschäftigungsma- terial: jedes Schwein zu jeder Zeit („untersuch-, beweg- und veränderbar“): 12 Tiere/Beschäf- tigungsmöglichkeit Prinzip 2. Futterstrecke: fressbares, faserreiches, pelletier- tes Beschäftigungsmaterial mit Futterwert, Reihenfolge der Vorzüglichkeit: Luzerne-/Gras-/Stroh-Pellets mit „Kaukompo- nenten“ > unbedenkliche Silage > hygienisierte Wühlerde > hygienisch definiertes Heu- oder Stroh, Angebot von Be- schäftigungsfutter in optimalen Mengen mehrmals täglich bzw. täglicher Wechsel des Beschäftigungsmaterials * **

§ 4 BImSchG - Neugenehmigung zur Erweiterung einer bislang baurechtlich genehmigten Biogasanlage

Dem Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim liegt der immissionsschutzrechtliche Antrag auf Neugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage der Schwab GbR, vertreten durch Hr. Joachim Schwab, Oberambach 9, 91483 Oberscheinfeld, auf dem GrdSt. Fl.Nr. 427 u. 371, Gem. Herpersdorf, vor. Die Schwab GbR betreibt auf dem o.g. Grundstück eine bisher baurechtlich genehmigte Biogasanlage. Die Anlage besteht aus einem Fermenter, einem Nachfermenter, einem abgedeckten Gärrestelager, mehreren offenen Gärrestelagern, einem Feststoffdosierer, zwei BHKW (Gas-Otto-Motoren) und einer Fahrsiloanlage zur Lagerung der nachwachsenden festen Rohstoffe. In der Biogasanlage werden Festmist, Silage, Getreide und Rindergülle eingesetzt. Nach dem vorliegenden Antrag soll die Anlage um einen dritten Biogasmotor mit einer Feuerungswärmeleistung von 284 kW (105 kWel) erweitert werden. Zudem sollen die bestehenden Biogasmotoren entkoppelt werden und dadurch eine Feuerungswärmeleistung von 672 kW (265 kWel) bzw. 619 kW (250 kWel) besitzen. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung beträgt 1.575 kW (620 kWel). Als Aufstellungsraum soll ein bislang als Garage genutztes Gebäude dienen. Ferner soll die Biogasproduktion durch einen höheren Substrateinsatz auf 25,2 t/d auf 1,21 MioNm³ pro Jahr erhöht werden. Die Gaslagermenge beträgt 9.931 kg. Die Biogasverwertungsanlage bedarf aufgrund der Überschreitung der Grenze von 1 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung sowie der nicht unwesentlichen Steigerung der Biogasproduktionsmenge einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung gem. §§ 4, 19 BImSchG. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Neuvorhaben i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 1 a) UVPG, für das gem. § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen ist. Durch die Blockheizkraftwerke erfolgt die Verstromung des erzeugten Biogases. Besondere Gefahren und Risiken sind mit dem Betrieb der Anlage nicht verbunden. Umweltauswirkungen werden durch entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen. Ergebnis der Vorprüfung: Die Vorprüfung ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gem. der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien von dem Vorhaben berührt werden. Das Vorhaben befindet sich außerhalb von wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichen. Es handelt sich insbesondere auch nicht um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte. Nach überschlägiger Prüfung und Einschätzung durch die Immissionsschutzbehörde kann das Vorhaben somit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG.

Feststellung nach § 5 UVPG - Martin Schulz

Herr Martin Schulz, Am Kosakenberg 29 in 29465 Gusborn, hat mit Schreiben vom 13.07.2020 die Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 16 und 19 BImSchG für die wesentliche Änderung seiner Biogasanlage auf dem Grundstück in 29465 Gusborn, Gemarkung Quickborn, Flur 5, Flurstücke 29/4, 30/10, 30/15 beantragt. Gegenstand des Genehmigungsantrags ist die Errichtung und der Betrieb mit einem Nutzlagervolumen von maximal 3.385 m³ Gärrest sowie einem aufgesetzten Gasspeicher mit einem maximalen Speichervolumen von 5.234 m³ Biogas und die Änderung der Zusammensetzung der Einsatzstoffe und Erhöhung der eingesetzten Mengen an Geflügelmist, Silagen und Zuckerrüben (insgesamt 7%).

Checkliste_SchweineHaltSachsen_06_2021_1

Tierhalter/Name: ______________________________ Bauliche Einheit/Aufstallungssystem: _____________________________ Checkliste zur Vermeidung von Verhaltensstörungen (Schwanzbeißen) Grundsatz: Das routinemäßige Kupieren der Schwänze von Ferkeln ist verboten. Bevor ein solcher Eingriff vorgenommen wird, sind andere Maß- nahmen zu treffen. Der Tierhalter weist mit dieser Liste nach, dass er auf der Suche nach Maßnahmen ist, um auf das Kupieren zu verzichten! Betrieblicher Wert, Verfahren Risikobereich (entsprechend der EU Empfehlung 2016/336-) 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Standard Verbesserter Standard (Datum der Erfassung, Wert bzw. Ver- fahren vor* bzw. nach** Einleitung der Maßnahme) Haltung Prinzip: Haltungsbedingungen, die geringe Anpassungsleistungen verlangen oder eine Wahl bzw. Reaktion ermöglichen, wirken positiv! Umgang mit Problemtieren Besatzdichte Sortierung Licht Buchtenstruktur (- Nr. 3d) (- Nr. 3e) (- Nr. 3e + 3d) (- Nr. 3c) (- Nr. 3b) 1.5 LfULG, . Meyer, Stand: Juni 2021 Tierbetreuung durch ausgebil- detes Personal gesichert, Krankenbucht (Liegebereich: Einstreu/Unterlage) vorhan- den, Opfertiere werden sepa- riert. 10 kg - 20 kg = 0,20 m² 20 kg - 30 kg = 0,35 m² 30 kg - 50 kg = 0,50 m² 50 kg - 110 kg = 0,75 m² > 110 kg = 1,00 m² Gewichts- oder Geschlechtssortierung natürliches Licht (3 % bzw. 1,5 % Fensterfläche) vorhan- den und künstliches Licht (80 Lux im Aktivitäts-, 40 Lux Ru- hebereich), mind. 8 Stunden Bucht unstrukturiert, Vollspaltenboden Auf die Früherkennung von Verhaltensstörungen intensiv geschultes (Nachweis) Personal kontrolliert regelmäßig. Intensive Betreuung fokussiert auf Risikogruppen, kritische Zeitfenster: Mitte Ferkelaufzucht bis Mitte Schweinemast bzw. JS-Aufzucht, Tätertiere (hyperaktiv) werden sofort se- pariert, Verletzungen der Opfertiere sofort behandelt. * ** Platzangebot ermöglicht zeitgleiches Liegen aller Schweine einer Gruppe in entspannter Seitenlage: m²/Schwein = 0,047 * kg Körpergewicht 0,67 Mast < 110 kg , Ferkelaufzucht < 70 kg KM/m² Stallfläche* Wurfgeschwister bleiben zusammen, keine Neugruppierun- gen, Aufzucht- oder Mastgruppen aus 1 bis max. 2 Würfen, keine Großgruppen > 40 Tiere, gemischt geschl. Haltung* Tiergerechte Lichtintensität und -verteilung: Buchten mit un- terschiedlich hellen Bereichen, aber keine Schlagschatten! Lichtquellen gleichmäßig, künstliches Licht nicht > 80 Lux Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung, nachts Notlicht < 10 Lux, Achtung: kein Dauerlicht! „Tier offensichtliche“ Funktionsbereiche, Strukturelemente: (Liegekojen, mittig eingebaute Futterautomaten, Sensor- tröge + 1 bis 2 m Trennwand, höher bzw. tiefer gelegte Fußbodenbereiche) erschließen getrennte Verkehrswege Achtung: Liegeflächen nicht obligatorisch in Fensternähe ** ** * ** * ** Betrieblicher Wert, Verfahren Risikobereich (entsprechend der EU Empfehlung 2016/336-) Standard Verbesserter Standard (Datum der Erfassung, Wert bzw. Ver- fahren vor* bzw. nach** Einleitung der Maßnahme) 2.Stallklima Prinzip: wie Haltung - unangepasste Strömungsgeschwindigkeit und Temperaturschwankungen ohne Anpassungsmöglichkeiten belasten! 2.1Strömungsgeschwindigkeit a 2.2 (- Nr. 3c) Temperaturkomfort (- Nr. 3c) Abteil: 0,2 bis 0,3 m/s b, Buchten unterschiedlich durch- strömt, keine ZugluftBucht: 0,15 - 0,2 m/s in allen Buchten gleich (keine unge- regelten Wandklappen, keine starke Strömung im Liegebe- reich) Regelbereich: 6 K im Sommer bzw. 3 K im Winter, Achtung: Buchten am Anfang oder Ende des Zuluftkanals Raumheizung, Raumtempera- tur nach Wachstumskurve, Vollspaltenboden Beton, Tem- peraturgefälle von der Mitte zum Rand der Abteile - max. 5 °CRaumtemp.: Umstallung + 2 °C, Übergangszeiten + 1 °C gleichmäßige Temperaturverteilung, technische Maßnah- men zur Verminderung der Wärmebelastung (z. B. Zuluft- kühlung, Fußbodenaufbau mit Elementen unterschiedlicher Wärmeleitfähigkeit, konditionierte Unterflurzuluft, Hoch- druckverneblung, Zonenheizung mit der Lüftung korresp.) Achtung zum Ende der Aufzucht: Kühle ersetzt Wärme! * ** * ** 2.3Temperaturschwankung (- Nr. 3c) Tag/Nacht max. 20 % < 15 % (Datenlogger stellen Verläufe dar) 2.4Schadgase a (- Nr. 3c) werden nicht überschritten: ppm NH3 - 20 CO2 - 3.000 ppm ppm H2S - 5 NH3 deutlich ≤ 15 ppm ≤ 2.000 ppm CO2 deutlich ≤ 3 ppm H2S Gülle max. 10 cm unter Spaltenboden, Staub < 10 mg/m³ 2.5Luftfeuchtigkeit (- Nr. 3c) 60 bis 80 % 65 bis 75 % 3.Futter/Wasser Prinzip: Bedarfsgerechte Versorgung fördert Darm- und Tiergesundheit! Unterversorgung führt zu starkem Erkundungsverhalten, Fut- ter beschäftigt nachhaltig – ad libitum besser als restriktive Fütterung, Trocken- und Flüssigfütterung sind besser als Rohr- breiautomatenfütterung, enges Tier-Fressplatz-Verhältnis 1:1 besser als weites! Gerste ist das Rückgrat der Rationen! (Gerste > 50 % des Getreideanteils, Weizenanteil deutlich < 40 %) 3.1 Fressplätze (- Nr. 3e) Tier-Fressplatz-Verhältnis: rationierte Fütterung = 1:1 ad-libitum-Fütterung: Trocken- und Sensorfütterung ≤ 4:1 Breiautomaten ≤ 8:1 Tier-Fressplatz-Verhältnis (TFPV) bevorzugt 1:1, Trocken/Sensor- bzw. Breiautomaten TFPV = 3,5 bzw. 7:1 Mindestfressplatzbreite: < 25 kg KM = 21 cm 26 – 60 kg KM = 27 cm 61 – 120 kg KM = 37 cm > 120 kg KM = 40 cm Sauen = 47 cm Fressplatzbreite dynamisch angepasst : 0,164 + Körpermasse in kg / 538 2 * ** * ** * * ** ** Betrieblicher Wert, Verfahren Risikobereich (entsprechend der EU Empfehlung 2016/336-) 3.2 3.3 3.4 4. 4.1 Standard Verbesserter Standard (Datum der Erfassung, Wert bzw. Ver- fahren vor* bzw. nach** Einleitung der Maßnahme) Rohrbreiautomaten mit konstruktiv getrennter Futter-/Wasserschale bedarfsgerecht, hygienisch unbedenklich Ferkelaufzucht: Trocken- oder Flüssigfütterung und TFPV = 3,5 bzw. 2,5:1; Rohrbreiautomaten nur in Kombina- * ** tion mit Beschäftigungsfutter oder Wühlerde Futterphasen verschnitten; Vermahlung: < 0,5 mm < 35 %; hohe Proteinqualität (FA: 0,9; Mast: 0,7 g Lysin/MJ ME), NSP, eher geringe Proteinmenge (FA < 17 % RP), N-/P- * alle: Reduktion begrenzt, Mast > 13 % RP, P > 0,4 %, geringes DON < 0,9 mg/kg Futter Säurebindungsvermögen/Pufferkapazität (< 700 mmol/kg), Sauen und Mastschweine: Futtermenge und Futterzu- Minimierung der Belastung durch Myko- und Endotoxine ZEN < 0,25 mg/kg Futter a Ferkel, Zuchtläufer und Jungsauen: (Futter, Einstreu, Luft), bei Verdacht Einsatz bewährter To- (- Nr. 3f) sammensetzung ZEN < 0,1 mg/kg Futter xinbinder, Natrium: bis + 0,18 %, Tryptophan: bis + 0,15 % Natrium = 0,2 % in kritischen Zeitfenstern, Futterkurve angepasst (bis ±15 % ** Ergothalkaloide, MK < 0,1% Futtermenge), Energiebegrenzung über Trockensubstanz Futterangebot: ad libitum oder (- 2 %) und/oder Faser: Ferkel = 4,5 % Rfa., Mast = 5,2 % restriktiv Rfa., z. T. fermentierbar Tränken im Durchfluss an Trinkvermögen angepasst: für alle Schweine jederzeit Aufzuchtferkel ca. 0,5 l/min Zugang zu Wasser in ausrei- Mastschweine ca. 1,0 l/min max. 10 Tiere/Tränke chender Qualität, von der Füt- Sauen ca. 1,5 l/min (- Nr. 3f) Wasser terung getrennt, für je 12 Tränken aus offener Fläche: Aqua Level oder „wangenfreie“ Schweine eine Tränke, Beckentränke regelmäßig reinigen, Wasserqualität (geringe ** unregulierte Zapfentränken Keim- bzw. Fe- [< 3 mg/l], Mn- [< 4 mg/l] Gehalte) prüfen, Ziel: Trinkwasserqualität und optimale Aufnahmemenge! Beschäftigung Prinzip: muss den Wühltrieb befriedigen (am Boden, gemeinsam) oder in anderer Weise mit der Futteraufnahme oder dem Futterauf- nahmeverhalten in Verbindung stehen! Fütterungstechnik Material (- Nr. 3e) (- Nr. 3a) LfULG, . Meyer, Stand: Juni 2021 Einsatz von gesundheitlich un- bedenklichem organischen und faserreichen Beschäfti- gungsmaterial: jedes Schwein zu jeder Zeit („untersuch-, be- weg- und veränderbar“): 12 Tiere/Beschäftigungsmöglich- keit Prinzip 2. Futterstrecke: fressbares, faserreiches, pelle- tiertes Beschäftigungsmaterial mit Futterwert, Reihenfolge der Vorzüglichkeit: Luzerne-/Gras-/Stroh-Pellets mit „Kau- komponenten“ > unbedenkliche Silage > hygienisierte Wühlerde > hygienisch definiertes Heu- oder Stroh, Angebot von Beschäftigungsfutter in optimalen Mengen mehrmals täglich bzw. täglicher Wechsel des Beschäftigungsmaterials * **

Feststellung gemäß § 5 UVPG - Biogas Breese in der Marsch GbR

Die Firma Biogas Breese in der Marsch GbR, Breese i.d.M. 46, 29451 Dannenberg (Elbe), hat mit Schreiben vom 23.02.2018 die Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 16 und 19 BImSchG für die wesentliche Änderung Ihrer Biogasanlage auf dem Grundstück in 29451 Dannenberg (Elbe), Gemarkung Breese/ Marsch, Flur 2, Flurstücke 105 und 106 beantragt. Gegenstand des Genehmigungsantrags ist die Erhöhung der Inputmengen und variable Änderung der Zusammensetzung, Errichtung einer Lagerfläche (1500 m²) für Silage und feste Gärreste, Errichtung eines Lagerbehälters (800 m³) für Sickerwasser und verschmutztes Niederschlagswasser und die Änderung der Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft.

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung aufgrund der Erweiterung und des fortgesetzten Betriebs einer bestehenden Biogasanlage

Die Wagner Biogas GbR, 84088 Neufahrn i. NB, betreibt auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 621/1 u. 662 der Gemarkung Hebramsdorf, Gemeinde Neufahrn i. NB, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlage. Am 23.12.2019 ging beim Landratsamt Landshut ein Antrag vom 14.12.2019 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach § 16 BImSchG ein. Beantragt wurde die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage (Gesamtleistung 2.401 kW FWL) durch Errichtung und Betrieb einer (Geflügel-)Festmistlagerhalle, eines offenen Kombilagerbehälters zur wechselnden Zwischenlagerung von Silage und Gärrest, eines Rückhalteerdbeckens für Havariefälle sowie Verlegung des Versickerungsbeckens für sauberes Niederschlagswasser. Die Einsatzstoffmenge verringert sich auf auf 25,5 t/d. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den Nrn. 1.2.2.2 u. 8.6.1.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung zur UVP durchzuführen. Die Prüfung ergab, dass keine UVP-Pflicht besteht, da Beeinträchtigungen der nach Anhang 2 zum UVPG zu prüfenden Schutzgüter nicht zu befürchten sind. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG erging mit Datum vom 08.07.2020.

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