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Umweltschutz in der Landwirtschaft kommt zu langsam voran

Artensterben geht weiter – Stickstoffeinträge zu hoch – weniger Pestizide im Grundwasser Der Umweltschutz in der Landwirtschaft ist in den vergangenen 30 Jahren deutlich zu langsam vorangekommen. Viele alte Probleme – etwa die zu hohen Stickstoff-Einträge in Böden oder die Luft – sind trotz Verbesserungen ungelöst: So überschritten 1985 rund 90 Prozent der Flächen die kritischen Belastungsgrenzen für Stickstoff; aktuell sind es immer noch 50 Prozent. „Zu den alten Problemen treten leider neue hinzu – etwa durch Plastik oder Mikroplastik, das wir auf und in landwirtschaftlichen Böden finden. Dieses Thema stand 1985 noch gar nicht auf der Agenda“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA). Das UBA hatte in einer Studie untersuchen lassen, wie sich die Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft seit 1985 verändert haben. Der Zustand des Grundwassers hat sich in den vergangenen Jahren aber verbessert: „Erfreulich ist der Rückgang der Pestizid-Belastung des  Grundwassers. Das ist vor allem Folge der strengen Zulassung der Stoffe in Deutschland und der EU. Flüsse, Bäche und Seen sind aber nach wie vor betroffen, besonders wenn Landwirte ihre Feldspritzen in Gewässernähe oder auf dem Hof reinigen.“, sagte Krautzberger. Mit dem Waschwasser  können Pestizidrückstände vom Hof in die Kanalisation gelangen; in den Kläranlagen werden die Mittel dann nicht ausreichend abgebaut. Beim Stickstoff (chemisch: N) gibt es zwar ebenfalls Fortschritte, flächendeckend ist ein guter chemischer und ökologischer Zustand aber bei weitem noch nicht erreicht. Stickstoff ist unerlässlicher Nährstoff für alle Lebewesen. Zu viel Stickstoff schädigt jedoch die Umwelt. Zu viel Gülle lässt in viehstarken Regionen auch die Nitratkonzentrationen (NO 3- ) im Grundwasser über die Grenzwerte schnellen. Das ⁠ UBA ⁠ empfiehlt, sowohl Gülle als auch Mineraldünger schnell einzuarbeiten und ausreichenden Abstand zu Bächen, Flüssen und Seen zu halten. Überschüssige Gülle aus viehstarken Regionen sollte überregional gemäß guter fachlicher Praxis verwertet werden. Mit der Novellierung der Düngeverordnung soll die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere von Gülle den Erfordernissen des Umweltschutzes besser angepasst werden. Mit der Verordnung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (AwSV) soll ein besserer Schutz gegen Leckagen aus Anlagen sichergestellt werden, die Jauche, Gülle und Silagesickersäfte lagern. Stickstoff in Form von Ammoniak (NH 3 ) belastet auch die Luft noch zu stark. Ammoniak ist ein Vorläufer des lungengängigen Feinstaubs, dessen Entstehung aus gesundheitlichen Gründen begrenzt werden muss. Beim Ammoniak gerät Deutschland zudem in Kollision mit EU-Recht: Gemäß der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen darf Deutschland jährlich 550 Kilotonnen Ammoniak ausstoßen. Derzeit wird diese Obergrenze nicht zuverlässig eingehalten. Genehmigungsbedürftige Geflügel- und Schweineställe müssen daher künftig zu Recht mit einer Abluftreinigung ausgestattet werden. Laut UBA wäre es auch ratsam, bei Rinderställen eine entsprechende Pflicht einzuführen. Der Schutz der Böden ist in Deutschland anders als noch 1985 sogar per Gesetz geregelt. Die Landwirtschaft kommt ihrer Pflicht zum vorsorgenden Bodenschutz dadurch nach, dass sie die gute fachliche Praxis beachtet: Direktzahlungen bekommt sie nur in vollem Umfang, wenn sämtliche Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und guten ökologischen Zustand erhalten werden. In der Praxis findet ⁠ Erosion ⁠, Schadverdichtung und Humusabbau aber immer noch statt. Enge Fruchtfolgen, spät schließende Reihenfrüchte oder schweres Gerät sind nach wie vor zulässig. Aber es gibt Lösungen, etwa eine konservierende Bodenbearbeitung, Streifenbearbeitung, ganzjährige Bodenbedeckung oder Zwischenfrüchte. Die Belastung landwirtschaftlicher Böden mit Plastik und Mikroplastik war 1985 noch kein Thema. Vermutete Quellen sind Reste von in der Landwirtschaft eingesetzten Folien, Klärschlamm und Komposte. Hier sind aber zunächst valide Schätzungen zu den Eintragsmengen nötig, um effektive Minderungsstrategien zu entwickeln. Anlass der neuen Studie ist das 30-jährige Jubiläum des Sondergutachens „Umweltprobleme der Landwirtschaft“, das der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) im Jahr 1985 veröffentlicht hatte. Das Gutachten hatte einige Verbesserungen bewirkt; auf manchen Gebieten kämpft Deutschland allerdings noch mit den altbekannten Problemen. Prof. Dr Wolfgang Haber, seinerzeit SRU-Vorsitzender, sagte: „Besonders beklagenswert ist, dass die angestrebte Trendwende beim Artenschutz verfehlt wurde. Arten und ihre Biotope sind in unseren Agrarlandschaften nach wie vor im Rückgang. Auf diese Weise geht ein bedeutender Teil unseres Artenreichtums verloren und ist nur schwer wieder zu ersetzen.“

Milchproduktion Wildenborn KG - Antrag nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Milchviehanlage (MVA)

Die Milchproduktion Wildenborn KG, Großpörthener Weg 7, 06712 Zeitz OT Wildenborn, betreibt an ihrem bestehenden Betriebsstandort in Wildenborn eine Milchviehanlage. Diese Anlage soll künftig in geänderter Form weiterbetrieben werden. Die Vorhabenträgerin beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Milchviehanlage am bestehenden Betriebsstandort in Wildenborn. Die bestehende Anlage ist in die Nr. 7.1.5 (V) i. V. m. 7.1.11.3 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eingestuft. Gleichzeitig beantragte die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 18.01.2022 beim Landratsamt des Burgenlandkreises die Feststellung, ob im Rahmen des Verwaltungsverfahrens für die wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu führen ist. Bei der geplanten Änderung handelt es sich um eine wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG. Die immissionsschutzrechtlich beantragte Änderung umfasst: • die Erhöhung der Tierplatzzahl von derzeit 630 auf zukünftig 797 Plätze (657 Rinderplätze und 140 Kälberplätze), • die Errichtung einer Betonfläche zur Aufstellung von Kälberiglus (720 m²), • die Errichtung und den Betrieb einer Gülleseparationsanlage, • die Änderung der Abwasser-und Gülleleitungen, • die Änderung des Betriebs der Güllepumpe am Stall 5, • die Errichtung und den Betrieb eines Abfüllplatzes für Gülle am Stall 5 (ca. 35 m²), • die Umnutzung eines baurechtlich genehmigten Löschwasserbehälters zur Lagerung von Silagesickersaft, • die Errichtung und den Betrieb eines neuen Abfüllplatzes für Sickersaft am Sickersaftbehälter (ca. 24 m²) sowie • die Errichtung und den Betrieb eines Absetzbeckens mit Dauerstau und zwei gekoppelten Regenrückhaltebecken (RRB) mit Drosselabfluss. Gemäß § 9 Abs. 3 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 7.11.3 und Nr. 7.5.2 ist für dieses Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Bereitung von Basissubstraten fuer die Kultur von hoeheren Pilzen aus Reststoffen der landwirtschaftlichen Produktion

Das Projekt "Bereitung von Basissubstraten fuer die Kultur von hoeheren Pilzen aus Reststoffen der landwirtschaftlichen Produktion" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Braunschweig-Völkenrode, Institut für Bodenbiologie durchgeführt. Auf der Grundlage bekannter Technologien fuer die Herstellung von Komposten fuer die Champignonkultivierung wird versucht, organische Abfallstoffe aus forst- und landwirtschaftlichen Produktionsprozessen fuer die Kultivierung hoeherer Pilze nutzbar zu machen. Die bisherigen Versuche mit Silagesickersaft und n-Lignin sind abgeschlossen. Weitergefuehrt werden die Versuche mit Muellklaerschlamm und Rinderfluessigmist als Zuschlagstoffe fuer die Kompostbereitung.

Feststellung gem. § 5 UVPG - Bioenergie Halvesbostel GmbH & Co.KG

Gegenstand des Genehmigungsantrags ist die wesentliche Änderung der Biogasanlage der Bioenergie Halvesbostel GmbH & Co. KG durch Errichtung und Betrieb eines Gärproduktlagers mit integriertem Niederdruckgasspeicher und Tragluftfolienabdeckung einschließlich Abtankplatz, einer Silagelagerfläche, einer Lagune zur Lagerung von Silagesickersaft bzw. mit Silagesickersaft verschmutztem Niederschlagswasser, einer Gärrest-Separation, der Aus-tausch des vorhandenen Feststoffeintrages, die Erweiterung der Verkehrsflächen, der Rück-bau des Regenrückhaltebeckens, die Änderung der Linienführung des Havariewalls und die Änderung der Leitungsführung der Entwässerung.

Gewinnung von Einzellerprotein aus Silagesickersaft

Das Projekt "Gewinnung von Einzellerprotein aus Silagesickersaft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Braunschweig-Völkenrode, Institut für Bodenbiologie durchgeführt. a) Am Modell des naehrstoffreichen Sickersaftes wird die Optimierung der mikrobiellen Verwertung durch Kopplung von Fliesskultursystemem getestet. b) Mikrobiologische Selektions- und Kulturtechniken.

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung pure power GmbH & Co. KG

Die pure power GmbH & Co. KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Biogasanlage auf den Flurstücken 42/4, 42/5 (tw.), 44/2 (tw.), 51/2 (tw.), 53 und 56, Flur 1 der Gemarkung Sproitz in 02906 Quitzdorf am See OT Sproitz. Antragsgegenstand sind nachfolgend genannte Änderungen: 1) Erhöhung der Biogasproduktion durch Erhöhung der Inputmenge, 2) Erhöhung der Stapelhöhe im Fahrsilo 1, 3) Erweiterung der Lagerfläche für Rindermist, 4) Aufnahme des Silos Kamin als Fahrsilo 2 in den Anlagenbestand der Biogasanlage 5) Errichtung und Betrieb einer aus zwei Silolagerplatten bestehenden Fahrsiloanlage 3, 6) Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle, 7) Errichtung eines Behälters für den gesamten in der Anlage anfallenden Silagesickersaft, 8) Errichtung eines Entwässerungssystem für unverschmutztes Niederschlagswasser einschließlich einem Regenwasserrückhaltebecken 9) Umwallung der Gärbehälter und Gärproduktlager

Wesentliche Änderung der Biogasanlage der Biogas GmbH Löbnitz

Die Biogas GmbH Löbnitz beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage am Standort 18314 Löbnitz, Gemarkung Löbnitz, Flur 2, Flurstück 5/1, durch Errichtung und Betrieb eines Gärresttrockners und Umnutzung eines Behälters (alt: Lagerung von Gärresten, neu: Lagerung von verschmutztem Niederschlagswasser und Silagesickersäften).

Änderung der Biogasanlage Oebisfelde (BALANCE Erneuerbare Energien GmbH)

Die BALANCE Erneuerbare Energien GmbH betreibt am Standort in Oebisfelde eine Anlage zur Herstellung von Biogas einschließlich einer Aufbereitung zu Biomethan für die Einspeisung in das Gasnetz. Im Zuge der wesentlichen Änderung ist vorgesehen die Zusammensetzung der Einsatzstoffe zu verändern mit einer gleichzeitigen Erhöhung der verarbeiteten Gesamtmenge, um eine höhere Rohbiogasausbeute bei gleichzeitig geringeren Mengen anfallender Gärreste zu erreichen. Gegenstand der Änderung und Erweiterung der Biogasanlage ist die Aktualisierung des Ist-Zustands, die Auswechselung der Dosiereinrichtung für Feststoffe, die Erweiterung der Lagekapazität durch Erhöhung der Gärrestlager 1 und 2 um 2,80 m durch Installation von zwei Ringen im unteren Bereich und der Ermöglichung zur Restentleerung der aller drei Gärrestlager sowie der Errichtung eines Lagerbehälters für Silagesickersaft und verunreinigtes Oberflächenwasser. Des Weiteren ist eine Steigerung an Inputstoffen von 101.000 t/a auf 105.000 t/a vorgesehen, bei gleichzeitiger Flexibilisierung des Inputstoffmix, was mit Reduzierung des anfallenden Silagesickersafts und Gärrestanteils bei einer gleichzeitigen Steigerung der produzierten Rohgasmenge einhergeht. Zusätzlich soll die Separationsleitung und die bedarfsgerechte Separation der separierten Gärresten nachgenehmigt und ein Blockheizkraftwerk im flexiblen Betrieb mit Betonschallhaube, Schonstein, Tanklager für Frisch- und Altöl und einer Gaskonditionierungsanlage einschließlich der Abgasbehandlung und notwendigen MSR-Technik errichtet werden.

Anhang_Muster-WSG_VO_29.10.2013.pdf

Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 1. Gewinnen von Rohstoffen und 1.1 sonstige Abgrabungen mit Freilegung des Grundwassers Gewinnen von Rohstoffen und 1.2 sonstige Abgrabungen ohne Freilegung des Grundwassers verboten verboten Errichten, Erweitern und Betreiben 1.3 von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme 1.4 Untertagebergbau, Tunnelbau 1.5 Durchführen von Bohrungen III B verbotenverboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird verboten, wenn Schutzfunktion der Deckschicht wesentlich gemindert oder reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann verboten, ausgenommen Anlagen mit Sekundärkreislauf verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung und deren Überwachung sowie zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und Anlagen nach Nummer 1.3 verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird verboten 1.6 Durchführung von Sprengungen 2. III/III A Sachgebiet Bergbau, Erdaufschlüsse und unterirdische Lager Sachgebiet Kommunalwirtschaft, Industrie und Gewerbe Errichten, Betreiben und Erweitern von Betrieben und Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, 2.1 Behandeln, Verwenden und Umschlagen von radioaktiven Stoffen Errichten, Erweitern und Betrieb von Wärmekraftwerken Errichten, Erweitern und Betrieb von Transformatoren und 2.3 Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik verboten verboten, soweit nicht gasbetrieben 2.2 verboten, ausgenommen oberirdische Aufstellung von Transformatoren verboten Errichten, Erweitern und Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen und bergbaulichen 2.4 Rückständen, Biogasanlagen sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes1.) Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung oder 2.5 Lagerung von Schrott, Altfahrzeugen und Altreifen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.6 Friedhöfen Vergraben und Ablagern von 2.7 Tierkörpern und Tierkörperteilen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.8 Fahrzeugwaschanlagen Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten einschließlich Gebiete 2.9 für Industrie und produzierendes Gewerbe Errichten und Betreiben von sonstigen baulichen Anlagen, 2.10 soweit sie nicht an anderer Stelle des Anhangs aufgeführt sind Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.11 Rohrfernleitungen verboten verboten verboten zulässig verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Baugebiete für Wohnbebauung verbotenbeschränkt zulässig, ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach BauO LSA2.) verbotenbeschränkt zulässig Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 3. III B Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit 3.1 wassergefährdenden Stoffen einschließlich Windkraftanlagen Befördern wassergefährdender 3.2 Stoffe 3.3 III/III A Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen Sachgebiet Abwasser und Abwasseranlagen Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund einschließlich Abwasserver- sickerung,- verrieselung und - 4.1 verregnung, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und Abwasser aus Kleinkläranlagen verboten verboten verboten verboten, ausgenommen alle oberirdischen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 100 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 3 und alle unterirdischen Anlagen mit einem maßgebenden Volumen von <= 1.000 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 1 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 3 verboten, ausgenommen auf Straßen, die nach RiStWag3.) ausgebaut und entwässert sind und Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf verboten, ausgenommen Umgang mit Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf 4. 4.2 Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in den Untergrund Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, 4.3 ausgenommen Niederschlagswasser verbotenverboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verbotenverboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von häuslichem oder kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen, das mindestens mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik behandelt wurde und wenn eine Ableitung zu aufnahmefähigen Fließgewässern nicht möglich ist verbotenverboten, verboten, ausgenommen Abwasser aus ausgenommen Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, das Kleinkläranlagen, das mindestens mit mindestens mit einem Verfahren einem Verfahren nach dem Stand nach dem Stand der Technik der Technik behandelt wurde behandelt wurde verboten, ausgenommen Anlagen zum verboten, Herausleiten von Abwasser ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme vorhandener Anwesen, wenn die in und mindestens alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre SZ III genannten besonderen durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird. Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung eingehalten sind verboten, ausgenommen Anlagen, die die Errichten und Erweitern von Regen- Anforderungen an die verboten 4.5 und Mischwasserent- Niederschlagswasserbehandlung des lastungsbauwerken RdErl. des MLU vom 23.05.20134.) erfüllen verboten, Errichten und Erweitern von ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen Abwasserbehandlungsanlagen i.S. des Gewässerschutzes, Kleinkläranlagen in monolitischer Bauweise 4.6 verboten einschließlich Kleinkläranlagen, nach Nummern 4.2 und 4.3 und abflusslose Sammelgruben. wenn die abflusslosen Sammelgruben Dichtigkeit und die Standsicherheit sichergestellt sind Errichten und Erweitern von Kanalisationen einschl. Regen- und Mischwasserentlastungs- 4.4 bauwerken, Anlagen zum Durchleiten oder Herausleiten von Abwasser Sachgebiet Land- und 5. Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau Errichten oder Erweitern von ortsfesten baulichen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, 5.1 Gülle und Silagesickersaft und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage Errichten oder Erweitern von Erdbecken, auch mit 5.2 Foliendichtung, für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern Errichten oder Erweitern von 5.3 Erdsilos zur Bereitung und Lagerung von Silage verboten beschränkt zulässig, ausgenommen sind Anlagen mit Leckerkennungseinrichtung oder oberirdische Anlagen mit doppelwandigem Behälter verboten verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 5.4 Festmistaußenlagerungverboten Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, 5.5 Silagesickersaft und Festmistkompostverboten Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm, 5.6 Gärsubstraten aus Biogasanlagen bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Zwischenlagern und zum 5.7 Abfüllen fester und flüssiger mineralischer Düngemittel Ausbringen von mineralischen 5.8 Düngemitteln durch Agrarflugzeuge III/III A III B verboten, ausgenommen wenn die Bedingungen des KTBL-Positionspapieres, 1. überarbeitete Auflage Mai 20115.), eingehalten werden verboten, ausgenommen es wird eine jährliche einzelschlagbezogene Aufzeichnung über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt und ausgewertet. Die Bewertung der Bilanzsalden hat schlagbezogen analog der Vorgaben der DüV6.) zu erfolgen. verbotenbeschränkt zulässig verbotenverboten, ausgenommen sind Anlagen gem. Nummer 3.1 verbotenzulässig Lagern und Anwenden von Pflanzenschutzmittelnverboten5.10 Kahlschlag und Waldrodungverboten5.11 Umbruch von Dauergrünland Feldanbau von Mais, Leguminosen, Hackfrüchten, Gemüse und 5.12 gewerblicher Obstbau sowie Sonderkulturen Beregnung landwirtschaftlich oder 5.13 erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen Bau und Betrieb gewerblicher Fischzucht- und –mastanlagen in 5.14 Teichen und Netzgehegehaltungen und Fütterung Bau und Betrieb von Anlagen zur 5.15 gewerblichen Wassergeflügelhaltung Errichten und Erweitern von 5.16 Stallanlagen sowie Tierhaltung in Freigehegen Errichtung und Erweiterung von 5.17 Viehfütterungs-, Tränk- und Melkständen Errichten und Erweitern von 5.18 Dämpfanlagen und Waschplätzen für Maschinen und Geräteverbotenverboten, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage und Anlagen, die nach VAwS LSA errichtet wurden. verboten, ausgenommen ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung beschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenzulässig bis zu einer maximalen Bodenfeuchte von 80 v.H. verbotenzulässig verbotenzulässig verboten, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgungbeschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenbeschränkt zulässig 5.9 5.19 Beweidung Neuanlage und Erweiterung von 5.20 Gartenbaubetrieben, Baumschulen und Kleingartenanlagen verboten ab einer Besatzstärke von einer Großvieheinheit je Hektar (GVE/ha) (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von zwei GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von 2,5 GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) beschränkt zulässig verboten Sachgebiet Gewässerunterhaltung und Hydromelioration Gewässerunterhaltung mit 6.1 chemischen Mitteln 6. 6.2 Ausbau von Gewässern Verletzung der Kolmationsschicht durch wasserbauliche Maßnahmen 6.3 an Vorflutern im Bereich von Uferfiltratfassungen Errichten und Erweitern von 6.4 Dränagen, Entwässerungsgräben und Schöpfwerken Sachgebiet Verkehrswesen Bau und Betrieb von Flugplätzen 7.1 und zugehörigen Anlagen verboten verboten, ausgenommen zur Verbesserung des ökologischen Zustandszulässig verbotenzulässig verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird 7. verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

WHG - Auszug

WHG – Auszug Stand 18.07.2017 (ohne Gewähr!) § 63 Eignungsfeststellung (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, und betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festge- stellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkeh- rungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrun- gen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 13 Absatz 41 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver- gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentli- chen Verkehr genügen, b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt geregelt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen darüber die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfest- stellung erforderlich ist, 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, ein- schließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen. (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, wenn 14. für die Anlage eine BaugGenehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist und, 2. sofern bei Erteilung der Genehmigung die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetztzu berücksichtigen sind. (4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet: 1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingun- gen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn a) die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten von einer har- monisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvor- schriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europä- ischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienenwenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vor- schriften eingehalten werden, 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter die Nummer 1 fallen und für die bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der auch die Einhaltung der wasser- rechtlichen Anforderungen gewährleistetsichergestellt wird, 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungs- rechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, 3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder 4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE- Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden. Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrecht- lichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU- Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtli- cher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismög- lichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkeh- rung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen. (5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnach- weisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen. Aus der Begründung: Die Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen was- sergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) tragen dem Änderungsbedarf Rechnung, der aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) resultiert. Darüber hinaus soll die Systematik und Verständ- lichkeit der Regelungen zur Eignungsfeststellung verbessert werden. Darüber hinaus sind Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) vorgesehen. Infolge des EuGH-Urteils zu Baupro- dukten vom 16. Oktober 2014 entfällt die Bauregelliste B Teil 1, die zusätzliche Anforderungen an eu- ropäisch harmonisierte Bauprodukte enthält. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte wird es deshalb künftig keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr geben. Diese geänderte Rechtslage begründet auch Änderungsbedarf in § 63 WHG, der u.a. den Wegfall der Eignungsfeststel- lung für Bauprodukte regelt, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erteilt worden sind (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG g.F.). Auf Grund der Änderungen im Bauordnungsrecht kann die derzei- tige Gleichbehandlung von europäisch harmonisierten Bauprodukten und rein national zu regelnden Bau- produkten beim Wegfall der Eignungsfeststellung künftig nicht mehr fortgeführt werden. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht sind daher in § 63 Absatz 4 WHG künftig entsprechend differenzierte Anforderungen vorgesehen (für europäisch harmonisierte Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und für rein national zu regelnde Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Der bisherige Wegfall der Eignungsfeststellung soll hierbei abgelöst werden durch eine Eignungsfiktion für die jeweiligen Bauprodukte. Die Neuregelungen in § 63 Absatz 4 WHG auf Grund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 werden darüber hinaus zum Anlass genommen, den insgesamt novellierungsbedürftigen § 63 WHG auch in an- deren Punkten zu überarbeiten, um hierdurch insbesondere die Systematik und Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Mit diesem Ziel werden in § 63 Absatz 1 bis 3 WHG verschiedene Änderun- gen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird u.a. das Erfordernis der Eignungsfeststellung auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe erstreckt (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG). Außerdem soll künftig die Möglichkeit der Erteilung einer Eig- nungsfeststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG geltender Fassung (g.F.)) aus rechtssystematischen und europarechtlichen Gründen entfallen. Schließlich ist nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Druckgeräte und Maschinen eine Eignungsfiktion vorgesehen. Zu Absatz 1: Der neue § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bisherige Regelung in § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG fort und erstreckt das Erfordernis der Eignungsfeststellung auch auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen). Diese Änderung beruht zum einen darauf, dass das Gefährdungspotenzial von LAU-Anlagen im Falle ihrer wesentlichen Änderung vergleichbar ist mit dem Gefährdungspotenzial, das sich aus Errichtung und Betrieb solcher Anlagen ergibt. Die Regelung lehnt sich an vergleichbare Tatbestände für Anlagenzulassungen im WHG an (siehe § 34 Absatz 1 und § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG). Die Eignungsfeststellung auch in Fällen we- sentlicher Änderungen tritt an die Stelle der nach bisherigem Recht möglichen Erteilung einer Eignungs- feststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F.). Nach bisheriger Praxis ist in den Fällen wesentlicher Änderungen, sofern keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG festgesetzt worden sind, üblicherweise eine Eignungsfeststellung für das betreffende Anlagenteil bzw. die betreffende technische Schutzvorkehrung erteilt worden, das oder die Gegenstand der wesentli- chen Änderung war. Mit der Erstreckung der Eignungsfeststellung auch auf wesentliche Änderun- gen wird somit die bislang schon praktizierte behördliche Vorkontrolle in solchen Fällen auf neuer Rechtsgrundlage fortgeführt. In Fällen wesentlicher Änderungen bezieht sich die Eignungsfeststellung auch künftig somit grundsätzlich nicht auf die Anlage als Ganzes, sondern auf das Anlagenteil oder die Anlagenteile, das oder die wesentlich geändert werden sollen. Anlagenteile, die nicht geändert wer- den, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt. Lediglich insoweit, als die wesentliche Änderung Auswirkungen auf nicht geänderte Anlagenteile hat oder die wesentliche Änderung sich auf die Eignung der Anlage insgesamt auswirkt, sind auch andere Anlagenteile oder das Gesamtgefüge der Anlage in den Blick zu nehmen. Dies gilt z.B., wenn eine bisher drucklos betriebene Anlage nach der wesentlichen Än- derung unter Druck betrieben werden soll und sich dieser erhöhte Betriebsdruck auch auf Anlagenteile auswirkt, die nicht geändert werden. Die Neuregelung zur wesentlichen Änderung entspricht damit der bisherigen Rechtspraxis; sie bewirkt im Vergleich zum bisherigen Recht keinen höheren Verfahrensauf- wand. Im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine harmonisierte europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im Folgenden Baupro- duktenverordnung) fallen, entspricht der Wegfall des § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. auch dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10. 2014 in der Rechtssache C-100/13. Nach dieser Ent- scheidung sind zusätzliche nationale Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten, die von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst werden, im Hinblick auf einen wirksamen Marktzugang unzu- lässig. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Zulassungserfordernisse für harmonisierte Bauprodukte. Da hiernach das Erfordernis einer Eignungsfeststellung für derartige Bauprodukte (als Anlagenteil) unzuläs- sig wäre, ist es im Sinne des EuGH-Urteils konsequent, auch auf die Möglichkeit einer Eignungsfeststel- lung für derartige Produkte künftig zu verzichten. Der neue Satz 2 in § 63 Absatz 1 entspricht § 63 Absatz 1 Satz 3 WHG g.F., gilt aber wegen des Weg- falls von § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. künftig nicht für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrun- gen. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die Verweiskette über § 58 Absatz 4 WHG durch einen direkten Verweis auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 WHG ersetzt. Auf eine dem § 58 Absatz 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung wird zur Vermeidung einer Doppelung verzichtet, da sich die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts zur Eignungsfeststellung bereits aus § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes ergibt, an den § 13 Absatz 1 WHG anknüpft. Zu Absatz 2 Satz 2: Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 führt den derzeitigen Satz 2 des § 63 Absatz 2 WHG inhaltlich unverän- dert fort. Die neue Nummer 2 in Satz 2 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung dahinge- hend, dass durch Rechtsverordnung auch geregelt werden kann, dass über die Bestimmungen des neu-

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