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AAI - Auswerte- und Auskunftssystem für Immissionsdaten

Das Auswerte- und Auskunftssystem für Immissionsdaten (AAI) löste 1998 die Verfahren LIMBA und Smog-Frühwarnsystem (Smog-FWS) ab. Die erste Entwicklungsstufe von AAI wurde bereits 1997 abgeschlossen. Die Erledigung folgender Fachaufgaben wird mit Hilfe des AAI unterstützt: - Erfüllung von Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Union (EU-Datenaustausch, Berichterstattung zu verschiedenen EU-Richtlinien und EU-Tochterrichtlinien, 22. BImSchV) - Auswertung, Darstellung, Beschreibung, Bewertung der Immissionssituation in Deutschland (z.B. jährliche Berichterstattung über die Ozonbelastung in Deutschland auf Veranlassung durch die UMK, Daten zur Umwelt, Bundesimmissionsschutzbericht) - Information der Öffentlichkeit über die Immissionssituation in Deutschland, Beantwortung von Anfragen aus dem Parlament und der Öffentlichkeit. Die weiteren Entwicklungsarbeiten an AAI werden nunmehr vor allem in Richtung der Bearbeitung der Daten konform zu rechtlichen Grundlagen gehen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass AAI ein sehr dynamisches System ist, das permanent weiterentwickelt und den sich ändernden gesetzlichen Anforderungen angepasst werden muss. Mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 27.01.1997 zum Datenaustausch, geändert durch Entscheidung der Kommission vom 17.10.2001 (2001/752/EG), der Rahmenrichtlinie vom 27.09.1996 (96/62/EG), der 1. TRL (1999/30/EG), der 2. TRL (2000/69/EG), der 3. TRL für Ozon (2002/3/EG) sowie mit der derzeit in Entwicklung befindlichen 4. Tochterrichtlinie (Schwermetalle) wird der gesetzlich vorgesehene Umfang an die Datenbereitstellung erheblich erweitert. Diese Erweiterungen beziehen sich sowohl auf die Messkomponenten, auf die Lieferinhalte, z.B. Informationen zu den Messstationen, als auch auf die zeitliche Aktualität der Daten. Darüber hinaus sind neue Auswerteverfahren nach den neuen EU-Richtlinien zu entwickeln. Die Ozonprognose und Aktualdatenbereitstellung wurden im Ergebnis einer Schwachstellenanalyse des Verfahrens AAI in 2001 aus AAI herausgelöst und auf einer neuen, ausfallsicheren Systemplattform realisiert. Das System AAI ermöglicht sowohl die Auswertung aktueller als auch historischer Immissionsdaten. Der Datenbestand der IT-Anwendung beträgt derzeit ca. 700 Mio. Einzeldaten. Der jährliche Zuwachs umfasst ca. 70 Mio. Einzeldaten.

Berliner Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot

Um soziale und wirtschaftliche Härten durch Fahrverbote der Umweltzone abzumildern, wurden Regelungen für Ausnahmen erlassen, die nur für die Umweltzone Berlin gelten. Da die Umweltzone mit der grünen Plakette bereits seit 2010 gilt, können Einzelausnahmen für Berlin nur erteilt werden für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “G” bei geringen Einkommen und für einige besondere Fahrzeuge. Voraussetzung dabei ist in jedem Fall, dass das Fahrzeug nicht auf die grüne Plakette nachgerüstet werden kann. Einzelausnahmen auf Antrag können somit nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden. Weitere Ausnahmen per Allgemeinverfügung gelten für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie für Versuchsfahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderen Kennzeichen. Für andere Umweltzonen in Deutschland gelten eigene Ausnahmeregelungen, die nicht auf Berlin angewendet werden können. Einzelausnahmen Welchen Antrag und welche Unterlagen muss ich für eine Einzelausnahme einreichen? Wo kann ich eine Ausnahmegenehmigung für die Umweltzone beantragen? Welche Gebühren fallen für eine Einzelausnahme an? Ausnahmen per Allgemeinverfügung Seit 01.01.2010 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzone Berlin. Um soziale oder wirtschaftliche Härten durch die Umweltzone abzumildern, können bei Vorliegen bestimmter Bedingungen Einzelausnahmen beantragt werden. Jede Ausnahme vom Fahrverbot für Pkw und Lkw mit hohem Schadstoffausstoß verringert die Wirkung der Umweltzone. Da die Umweltzone mit grüner Plakette bereits seit 2010 gilt, können Einzelausnahmen daher nur noch für folgende Fälle erteilt werden: für Fahrzeuge von Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen “G” und geringem Einkommen für Sonderfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee oder aufwändigen Sonderausstattungen und gleichzeitig geringen Fahrleistungen in der Umweltzone Die Einzelausnahmen können in der Regel zunächst für maximal zwei Jahre befristet erteilt werden. Danach ist eine erneute Beantragung mit Prüfung der Voraussetzungen möglich, sofern keine neuen Regelungen beschlossen werden. Für die Erteilung einer Einzelausnahme gelten in der Regel folgende Bedingungen gleichzeitig: Das Fahrzeug ist nicht auf die grüne Plakette nachrüstbar. Das Fahrzeug wurde vor dem jeweiligen Stichtag erstmals auf den Antragstellenden zugelassen: vor dem 01.03.2007: Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) und 2 (rote Plakette) vor dem 01.11.2014: nichtnachrüstbare Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) und Sonderfahrzeuge mit Geschäftsidee unabhängig von der Schadstoffgruppe. Einzelheiten, Bedingungen und Angaben zu den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen, die bei einer Antragstellung eingereicht werden müssen, finden Sie in den folgenden Merkblättern: Merkblätter zu den Formularen Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die bei den zuständigen Bezirksämtern zu erhalten sind oder hier heruntergeladen werden können: Formulare zur Umweltzone In den Fällen, in denen ein Nachweis für die fehlende Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs eine der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ist, ist diese Bescheinigung durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr auszustellen. Dies sind in Berlin die DEKRA und der TÜV, in den alten Bundesländern der TÜV und in den neuen Bundesländern die DEKRA. Achtung: Bescheinigungen von Werkstätten oder Fahrzeugherstellern über die fehlende Nachrüstbarkeit werden nicht anerkannt. Eine Liste der Technischen Prüfstellen in Berlin kann hier heruntergeladen werden: Weitere Hinweise zu erforderlichen Unterlagen finden Sie in den Merkblättern . Die Daten, die für die Entscheidung über den Antrag notwendig sind, unterliegen dem Datenschutz und werden vertraulich behandelt. Zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen sind die Bezirke in der Umweltzone. Dies sind die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf , Friedrichshain-Kreuzberg , Lichtenberg , Mitte , Neukölln , Pankow , Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick . Der Antrag für eine Einzelausnahme kann nur bei einer der Straßenverkehrsbehörden der Bezirke gestellt werden. Die ausgestellte Ausnahmegenehmigung eines Bezirks gilt für die gesamte Berliner Umweltzone. Hier finden Sie eine Liste der Adressen: Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht dadurch, dass z.B. keine Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung bezahlt werden muss. Damit ist die Gebühr auch abhängig von der Art der Nutzung (privat oder gewerblich) und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Einen ersten Überblick über die voraussichtliche Höhe der Gebühren gibt diese Tabelle. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Bezirksämtern oder per E-Mail unter umweltzone@senumvk.berlin.de Das Land Berlin hat für die Umweltzone Berlin einige Ausnahmen per Allgemeinverfügung festgelegt. Damit dürfen folgende Fahrzeuge ohne Plakette in der Umweltzone fahren: Elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen (Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben “E” als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer gemäß § 9a Fahrzeug-Zulassungsverordnung) Achtung: Elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwar die Anforderungen nach § 2 Elektromobilitätsgesetz erfüllen, aber kein E-Kennzeichen führen, benötigen weiterhin eine grüne Plakette für die Umweltzone. Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge können mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a FZV gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone fahren. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie fahren oder gefahren werden und dies durch einen EU-Parkausweis nachweisen Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04), sofern diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Abgasstandards kennzeichnungsfähig wären Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen, deren Kennzeichen mit 0 beginnen, und Fahrzeuge ausländischer berufskonsularischer Vertretungen mit Kennzeichen der Serien B-900 bis B-999 und B-9000 bis B-9999 Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften

WMS Hamburger Luftmessnetz (HaLm)

Web Map Servise (WMS) mit den Luftmesswerte - HaLm - in Hamburg. Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (http://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WFS Hamburger Luftmessnetz (HaLm)

Web Feature Service (WFS) mit den Messwerten des Hamburger Luftmessnetzes. Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (http://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Bundesweite Ozonprognosen und aktuelle Immissionsdaten

Die Ozonprognose und Aktualdatenbereitstellung waren bis 2001 Bestandteil des IT-Verfahrens Auswerte- und Auskunftssystem für Immissionsdaten (it019), das 1998 die Verfahren LIMBA und Smog-Frühwarnsystem (Smog-FWS) ablöste. Die Erledigung folgender Fachaufgaben wird mit Hilfe des Systems zur Ozonprognose und Aktualdatenbereitstellung unterstützt: - Beurteilung der aktuellen Ozonsituation und Erstellung bundesweiter Ozonprognosen (Erlass IG I 3-51140-4/10) - Aktualdatenbereitstellung zur Information der Öffentlichkeit gemäß Art. 8 EU-RL 1999/30/EG (1. Tochterrichtlinie) Art. 7 EU-RL 2000/69/EG und Art. 6 EU-RL 2002/3/EG - Information der Öffentlichkeit über die Immissionssituation in Deutschland, Beantwortung von Anfragen aus dem Parlament und der Öffentlichkeit zur aktuellen Immissionssituation. Seit dem Sommer 1994 erstellt das Umweltbundesamt bundesweite Ozonprognosen unter Verwendung von Ozonmessdaten aus den Messnetzen der Bundesländer sowie mit meteorologischen Daten des Deutschen Wetterdienstes. Es werden für den aktuellen und die zwei folgenden Tage die zu erwartenden maximalen einstündigen Ozonkonzentrationen prognostiziert. Diese werden als deutschlandweite Karte mit einem interpretierenden Prognosetext ins Internet gestellt. Den Messnetzzentralen der Länder werden darüber hinaus die prognostizierten Werte in Tabellenform übermittelt. Der Datentransfer zwischen UBA und den Ländern erfolgt über den ISDN-gestützten Datenverbund der Länder. Seit 1998 werden aktuelle Ozonmessdaten via Internet bereitgestellt. Im Juni 2001 wurde das Angebot der aktuellen Immissionsdaten um die Komponenten Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und PM10 gemäß den Anforderungen des Art. 8 der 1. Tochterrichtlinie (1999/30/EG) für die Information der Öffentlichkeit erweitert. Seit Dezember 2001 werden auch aktuelle CO-Daten im Internet veröffentlicht. Täglich von 7 bis 22 Uhr gesetzlicher Zeit werden Karten und Tabellen der Stundenmittelwerte der Schwefeldioxid-, Stickstoffdioxid-, Ozonkonzentration und einstündig gleitende Achtstundenmittelwerte der Kohlenmonoxidkonzentration 3-stündlich aktualisiert (im Sommer von 13 bis 22 Uhr gesetzlicher Zeit stündlich aktualisiert) bereitgestellt. Ergänzend dazu stehen die Karten und Tabellen der Stunden- bzw. Achtstundenmittelwerte der Nacht, die Karte und Tabelle der Tagesmittelwerte der PM10-Belastung sowie die Auswertungen für den jeweiligen Vortag täglich ab ca. 7.30 Uhr gesetzlicher Zeit bereit. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ozonprognose und Aktualdatenbereitstellung ein sehr dynamisches System ist, das permanent weiterentwickelt und den sich ändernden gesetzlichen Anforderungen angepasst werden muss. Mit der Umsetzung der Rahmenrichtlinie vom 27.09.1996 (96/62/EG) und deren Tochterrichtlinien werden sich die Anforderungen an die zeitliche Aktualität der bereitzustellenden und aufzuarbeitenden Daten erheblich erweitern. Darüber hinaus sind weitere Darstellungsformen zu entwickeln, die die Verständlichkeit der aufbereiteten Informationen für die Öffentlichkeit fördern. Im Jahr 2003 ist die Aktualdatenbereitstellung an die Anforderungen der neuen Ozonrichtlinie (2002/3/EG) anzupassen und die in 2002 begonnene Weiterentwicklung automatisierter Verfahren zur Aktualdatenbereitstellung und Entwicklung neuer Darstellungsmethoden fortzusetzen. Die Information wird um die Komponenten Blei und Benzol erweitert werden. Ab 2004 liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung und Integration von Echtzeitverfahren zur Datenprüfung und der Einbindung von Prognoseverfahren für andere Luftschadstoffe (PM10, NOX). Das große Echo der Öffentlichkeit zeigte in den vergangenen Jahren, dass aktuelle bundesweite Informationen über den Umweltzustand eine wichtige Funktion im Rahmen der staatlichen Umweltvorsorge spielen können.

Smogalarm in Italien verhindert Silvesterfeuerwerk

In mehreren Städte in Italien wurden zum Jahreswechsel 2015/ 2016 Silvester-Feuerwerke verboten. Rom, Mailand, Turin und Venedig verhängten Verbote, zahlreiche andere Gemeinden sprachen Einschränkungen aus. Grund hierfür sind anhaltende Feinstaubkonzentrationen Ende Dezember 2015 in italienischen Großstädten. Trotz Fahrverbote in Italiens Großstädte war die Feinstaubbelastung unverändert hoch. Warmes und windarmes Wetter sorgte dafür, dass sich der Smog nicht auflöste. Durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern steigt die Belastung der Luft mit Schadstoffen "explosionsartig" an, warnt das Umweltbundesamt. Am ersten Tag des neuen Jahres ist die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch wie sonst im ganzen Jahr nicht.

Paris schränkt Autoverkehr ein

Wegen anhaltend hoher Luftverschmutzung durch Feinstaub wurde der Autoverkehr in Paris am 23. März 2015 drastisch eingeschränkt. Ab 05.30 Uhr durften in der französischen Hauptstadt und angrenzenden Vorstädten nur noch Fahrzeuge mit ungeraden Endziffern auf den Nummernschildern fahren. Ausgenommen waren Elektroautos sowie Fahrzeuge mit mindestens drei Insassen. Auch Polizei und Feuerwehr sowie bestimmte Berufsgruppen wie Händler durften weiter fahren. Der öffentliche Nahverkehr war kostenlos.

Chinesischer Dokumentarfim "Under the Dome" veröffentlicht

Am 28. Februar 2015 wurde auf chinesischen Video-Plattformen der Dokumentarfilm "Under the Dome" von der Journalistin Chai Jing veröffentlicht. Der Film beschreibt die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Bewohner chinesischer Städte. Chai Jing finanzierte den Film aus eigenen Mitteln. Innerhalb von wenigen Tagen wurden der Film im Internet millionenhaft abgerufen. Am 6. März 2015, unmittelbar vor dem Nationalen Volkskongress, entfernte die staatliche Zensurbehörde den Film vollständig aus dem chinesischen Internet.

Kabinett verabschiedet Elektromobilitätsgesetz

Am 24. September 2014 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Elektromobilitätsgesetzes. Bisher gab es im deutschen Recht keine Grundlagen dafür, elektrisch betriebenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr Sonderrechte einzuräumen. Das Elektromobilitätsgesetz - kurz EmoG - regelt nun, dass es möglich ist, für Elektrofahrzeuge besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum zu reservieren, Parkgebühren für diese Fahrzeuge zu reduzieren oder zu erlassen und Elektrofahrzeuge von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen auszunehmen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden. Außerdem legt das Gesetz fest, für welche Fahrzeuge und Antriebe diese Sonderregeln gelten. Die Anforderungen an elektrisch betriebene Fahrzeuge, wie reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge, werden genau definiert. Das Gesetz soll im Frühjahr 2015 in Kraft treten und ist bis zum 30.06.2030 befristet.

Paris verhängt Fahrverbot

Am 17. März 2014 erteilte die französische Regierung zum ersten Mal seit 1997 wegen starker Luftverschmutzung im Großraum Paris Fahrverbote. Bis 24 Uhr waren davon alle Autos, Lastwagen und Motorräder mit gerader Endzahl auf dem Kennzeichen betroffen. Nach Regierungsangabe hatte sich die Luftverschmutzung durch die Maßnahme verringert, dass der ursprünglich geplante zweite Tag - mit Fahrerlaubnis nur für Autos mit geraden Zahlen auf den Kennzeichen -abgesagt wurde.

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