Künstliche nächtliche Beleuchtung erweist sich zunehmend als Problem für Tiere, Pflanzen, Ökosysteme, menschliche Gesundheit, Energieverbrauch und die Sichtbarkeit des Sternenhimmels. Am Beispiel des Sternenparks Rhön sowie weiterer praxisrelevanter Ansätze zeigt der Beitrag, wie ein Entgegenwirken gelingen kann; z. B. durch die Umsetzung selbstverpflichtender Beleuchtungsrichtlinien, zielgruppenspezifische Planungshilfen sowie verbindliche Vorgaben in Bauleitverfahren. Kommunale Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung in die Praxis ergeben sich weiterhin über städtebauliche Verträge, das Bauordnungsrecht, Satzungen, Wettbewerbe, Ausschreibungen und Förderprogramme sowie Umweltbildung und Kooperationen.
Rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungspläne in der Stadtgemeinde Bremen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verbindet städtebauliche Planung mit städtebaulichen Durchführungsmaßnahmen, wie sie im städtebaulichen Vertrag zwischen Kommune und Bauherr ausgehandelt werden können. <b>Datenbestand im Aufbau:</b> Die Geltungsbereiche werden z. Z. überarbeitet und an den rechtsgültigen Bestand angepasst. Die dahingehend noch anzupassenden vorhabenbezogenen Bebauungspläne werden im Attribut <i>Nummer</i> mit ANPASSUNG_UMRING kenntlich gemacht. Verfahrensdaten zu den Bauleitplan-Verfahren können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bauleitplan.bremen.de" target="_blank">https://www.bauleitplan.bremen.de</a>
Geltungsbereich der Kompensationsflächen, der städtebauliche Verträge und der K-Flächen der Ergänzungssatzung. Digitalisiergrundlage sind die Bebauungspläne, die auf Grundlage der ALK bzw ALKIS digitalisiert wurden
Rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungspläne in der Stadtgemeinde Bremen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verbindet städtebauliche Planung mit städtebaulichen Durchführungsmaßnahmen, wie sie im städtebaulichen Vertrag zwischen Kommune und Bauherr ausgehandelt werden können. <b>Datenbestand im Aufbau:</b> Die Geltungsbereiche werden z. Z. überarbeitet und an den rechtsgültigen Bestand angepasst. Die dahingehend noch anzupassenden vorhabenbezogenen Bebauungspläne werden im Attribut <i>Nummer</i> mit ANPASSUNG_UMRING kenntlich gemacht. Verfahrensdaten zu den Bauleitplan-Verfahren können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bauleitplan.bremen.de" target="_blank">https://www.bauleitplan.bremen.de</a>
Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zum Bebauungsplan Bramfeld 73 (Bramfelder Chaussee / Fabriciusstraße / Unnenland) - Anlagen 1 und 2
Das Projekt "Teilprojekt B: EHSS Umsetzung - Zukunft gestalten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Stadt Flensburg, Dezernat 2 - Fachbereich Stadtentwicklung und Klimaschutz durchgeführt. Teilprojekt B Stadt Flensburg: EHSS Umsetzung - Zukunft gestalten Auf dem Flensburger Projektgebiet Hafen Ost soll ein neues, nachhaltiges Quartier entstehen. Das Quartier soll so gestaltet werden, dass die späteren Nutzer*innen in ihrem Alltag so viele Ressourcen wie nötig und so wenige wie möglich verbrauchen. Ziel des Teilprojekts ist es, den Stadtentwicklungsprozess entlang aller Planungsstufen in den kommenden zwei Jahren so zu unterstützen, dass dies realisiert werden kann. Dabei werden vor allem zwei Problemkomplexe bearbeitet: Bodenpolitik und Klimaschutz durch suffizienzorientierte Gestaltung in den Bereichen Wohnen, Mobilität und Freiraum. Dazu werden die entwickelten Leitlinien konkretisiert und operationalisiert und bei der Entwicklung des Rahmenplans, der Gestaltung der städtebauliche Verträge und der Bauleitplanung zur Anwendung kommen. Zudem wird ein Konzeptvergabeverfahren erprobt und hinsichtlich der Umsetzung der Leitlinien evaluiert. Schließlich gilt es Handlungsempfehlungen für die Vergabe von Grundstücken nach Erbbaurecht zu entwickeln, mithin bereits bestehende Instrumente der Bodenpolitik für die lokalen Bedarfe und das Ziel einer suffizienten und ressourcenschonenden Quartiersentwicklung fruchtbar zu machen.
Das Amt für Landesplanung erarbeitet räumliche Konzepte für die Gesamtstadt (z.B. Konversionsflächenplan für die Wachsende Stadt) und teilräumliche Planungen. Es ist zuständig für die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanungen), die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach BauGB einschl. Umweltprüfungen und Erarbeitung zugehöriger städtebaulicher Verträge sowie für die Vorbereitende Landschaftsplanung und Verbindliche Landschaftsplanung (Grünordnungspläne) nach dem HmbNatSchG. Darüber hinaus werden im Amt für Landesplanung städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerbe durchgeführt und Gestaltungskonzepte, Stadtentwicklungsprojekte und landschaftsplanerische Konzepte entwickelt. Das Amt wirkt mit an überregionalen Planungen und Projekten insbesondere im Nord- und Ostseeraum im Rahmen der europäischen grenzüberschreitenden Raumordnung des EU-Förderprogramms Interreg sowie an Modell- und Leitprojekten des Regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion. Wichtige Aufgaben und Ziele sind: Steuerung der gesamtstädtischen Entwicklung, der städtebaulichen Ordnung und der Stadtgestaltung auf der Basis von zukunftsorientierten Konzepten unter Beachtung fachlicher und rechtlicher Grundlagen und Grundsätze sowie auf der Grundlage von politischen Rahmenvorgaben für die Wachsende Stadt Sicherstellung der Flächenversorgung für die voraussehbaren Bedürfnisse der Stadt und zur Realisierung von stadtentwicklungspolitischen Programmen Schaffen von Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Gestaltung in gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und Nutzungsansprüche Gewährleisten einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung Sichern der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns und Gewährleisten der Berücksichtigung stadtentwicklungsplanerischer und ökologischer Fachinhalte und der Rechtsicherheit der Verfahren in der vorbereitenden und der verbindlichen Landes- und Landschaftsplanung Lösen von flächenbezogenen Problemen der Landes- und Landschaftsplanung mit besonderer Bedeutung für die Region und die regionale Zusammenarbeit Einbringen von übergeordneten landes- und landschaftsplanerischen Vorgaben und Aspekten in die verbindliche bezirkliche Landes- und Landschaftsplanung Konsequentes Fortführen einer ökologischen Vorsorgeplanung und Sicherstellen einer nachhaltigen Stadtentwicklung Grundlagen der Stadtentwicklung Schwerpunkte: Die hier erarbeiteten Grundsätze und auf die Gesamtstadt bezogenen Planungen und Konzepte zu den Funktionen Wohnen, Arbeiten, konsumtive Dienstleistungen, Freizeit und Umwelt sowie die erarbeiteten und anderen Dienststellen zur Verfügung gestellten Basisdaten stellen fachlich fundierte und inhaltlich ausgewogene räumliche Planungen sicher. Grundlagen der Landschaftsplanung Rechtliche und fachinhaltliche Grundlagen und Vorgaben für die vorbereitende und die verbindliche Landschaftsplanung. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltung stellen sie wesentliche Vorgaben für die bezirklichen Planungsdienststellen im Sinne der zentralen Steuerung überörtlicher Interessen durch den Senat dar: Ermitteln der Auswirkungen und Risiken von Vorhaben auf den Landschaftsraum, die Umweltmedien und das Landschaftsbild durch differenzierte Standortanalysen und Prüfung von Alternativen Einbringen von Belangen der Landschaftsplanung bei Planungen Dritter und bei Genehmigungsverfahren Themenspezifische Ausarbeitungen der Landschaftsplanung, landschaftsplanerische Grundlagendaten ( wie Freiraumverbundsystem, Neudruck des Landschaftsprogramms, Ausgleichsflächenpotenziale ) Vorbereitende Bauleitplanung Schwerpunkte: Der Flächennutzungsplan ist zusammenfassender, übergeordneter Raumordnungsplan für Hamburg (§ 8 Raumordnungsgesetz) und vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB), aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Er wird durch förmliche Änderungsverfahren gemäß BauGB fortgeschrieben. Die vorbereitende Planung für Teilräume dient der Überprüfung der Fortschreibungsbedarfe bzw. -ziele des Flächennutzungsplans, und hilft in Bereichen mit entsprechendem Klärungsbedarf den Maßstabssprung zwischen Flächennutzungsplan (1:20.000) und Bebauungsplänen (1:1.000) zu überwinden. Mit der Standortplanung werden auf Anfrage von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, sowie Investorinnen und Investoren grundsätzliche, zwischen den Behörden abgestimmte Planungsvorschläge zur verträglichen Unterbringung bzw. Verteilung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben im Stadtgebiet unterbreitet werden. Ziel ist auch die konsequente Fortführung einer ökologischen Vorsorgeplanung und damit die Sicherstellung einer nachhaltigen Stadtentwicklung durch die Aktualisierung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms für die Gesamtstadt gem. § 5 HmbNatSchG sowie durch die Aufstellung von Entwicklungsplänen. Verbindliche Bauleitplanung Schwerpunkte: Schaffung von (bodenrechtlich relevantem) Planrecht für die Nutzung von Grundstücken. Das Produkt umfasst die Erstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Verordnungen und Vorschriften zur Bodennutzung sowie zur Gestaltung und Nutzung von baulichen Anlagen. Landschaftspläne im engeren Sinne, Grünordnungspläne, landschaftsplanerische Festsetzungen in Bebauungsplänen (Huckepackbebauungspläne), Vorhaben- und Erschließungspläne, sowie alle vorbereitenden Untersuchungen für die genannten Planverfahren(z.B. durch Eingriffsregelung, FHH-Verträglichkeitsprüfung) und Sicherstellung des Rahmens für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch städtebauliche Verträge bzw. Anwendung des Kostenerstattungsgesetzes. Städtebauliche Entwürfe und Projektsteuerung Schwerpunkte: Die Ziele dieses Produktes liegen in der Gewährleistung von funktionalen und räumlich-gestalterischen Qualitäten bei Bebauungs- und Gestaltungsprojekten und in der Koordinierung und Förderung der Realisierung derartiger Projekte.
Das Projekt "Klimaschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH durchgeführt. Mit der Klimaschutznovelle 2011 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung noch einmal verbessert. Bereits seit 2004 wurde im Baugesetzbuch herausgestellt, dass die Aufstellung der Bauleitplanung auch 'in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz' zu erfolgen hat. Diese Formel wurde klarstellend noch einmal weiterentwickelt. Bauleitplänen sollen nun u.a. auch dazu beitragen, 'den Klimaschutz, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern'. Zudem wurde in § 1a BauGB ein neuer Absatz 5 eingefügt. Danach soll den Erfordernis des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Auch wurden die Möglichkeiten zur Festsetzung von dem Klimaschutz dienenden Maßnahmen durch Änderungen in § 9 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 23b BauGB erweitert. Die Möglichkeiten, Regelungen zur Umsetzung von Zielen des Klimaschutzes in städtebaulichen Verträgen zu vereinbaren, wurde klarstellend weiter präzisiert. Daneben wurde auch das Energiefachrecht mit Einführung des Erneuerbaren Energien und Wärmegesetzes (EEWärmeG) und einer weiteren Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) weiterentwickelt. Die Städte und Gemeinden, die sich in großer Zahl den Zielen des Klimaschutzes verpflichtet fühlen, stellt sich nun auch in der Bauleitplanung die Aufgabe, den Klimaschutz durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. In der Untersuchung für die Landeshauptstadt Potsdam geht es darum, in welcher Weise solche Maßnahmen rechtlich gesichert werden können. Dabei steht einerseits das Verhältnis zu Energiefachrecht im Blick. Andererseits sollen sowohl die satzungsrechtlichen als auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet werden. Grundlage bilden neben einer systematischen juristischen Aufarbeitung der Materie Recherchen zur Praxis anderer Städte, mit denen sowohl Hemmnisse als auch rechtssichere Lösungsansätze ermittelt werden. Die Untersuchung soll im Herbst 2014 abgeschlossen werden.
Das Projekt "Teilprojekt 2: Rechtliche Analysen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Becker Büttner Held Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB durchgeführt. Sowohl das Vorläuferprojekt Urbane Wärmewende als auch das Anschlussvorhaben verfolgen das Leitbild einer städtischen Wärmeversorgung, die umwelt- und sozialverträglich sowie intelligent mit anderen Infrastrukturen vernetzt und resilient gestaltet ist. Zentrale Säulen einer urbanen Wärmewende sind die energetische Gebäudesanierung und die Integration von erneuerbarer Energien und Abwärme in die städtische Wärmeversorgung. Die Analysen des Vorläufervorhabens verdeutlichen einige technische und sozio-ökonomische Hindernisse sowie planerisch-rechtliche Herausforderungen, die einer Umsetzung im Wege stehen und die einer vertieften Betrachtung bedürfen, da sie kritische Erfolgsfaktoren für die urbane Wärmewende sind. Für die Verstetigung der im Projekt als erfolgreich erkannten Ansätze wie den Keimzellen-Ansatz ist eine institutionelle Verankerung in einem gesamtstädtischen Konzept für eine kommunale Wärmeplanung in Berlin notwendig. Es sollen konkrete Empfehlungen für kommunale Steuerungsinstrumente, z.B. Bauleitplanung und städtebauliche Verträge erarbeitet werden. Hierfür bedarf es rechtlicher Expertise, weshalb der bisherige Unterauftragnehmer BBH (Rechtskanzlei) als Verbundpartner eingebunden ist. Einen Schwerpunkt im Anschlussvorhaben stellt außerdem die Abwasserwärme - eine der bedeutendsten Wärmequellen in Großstädten - dar. Der Verbundpartner Berliner Wasserbetriebe (BWB) bereitet die gesamtstädtischen Potenziale auf und das Projektteam erstellt einen Leitfaden mit nutzungsrelevanten Informationen.
Das Projekt "Europaweite Ausschreibungspflichtigkeit städtebaulicher Verträge - Zur Anwendbarkeit von Paragraph 99 GWB im Städtebaurecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor birgt auch im Städtebaurecht Risiken in sich. Eine Vertragsfreiheit besteht in diesem Bereich jedenfalls nicht uneingeschränkt. Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang sein Augenmerk auf einen Aspekt gelenkt, der bis dahin zumindest in Deutschland fast unbeachtet geblieben war: Die europaweite Ausschreibungspflichtigkeit der städtebaulichen Verträge aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften. In seiner Entscheidung hat der Europäischen Gerichtshof die Ausschreibungspflicht der Gemeinde bezüglich eines nach italienischem Städtebaurecht abgeschlossenen Erschließungsvertrags untersucht und festgestellt, dass diese Vertragsform die Voraussetzungen zur Anwendung der Baukoordinierungsrichtlinie (93/37/EWG v. 14. Juni 1993, ABl 199, S.54 ff) erfüllt. Italien wäre somit angehalten gewesen, die Richtlinie so umzusetzen, dass diese Vertragsform von einer Ausschreibungspflicht nach nationalem Recht erfasst wird (Urt. vom 12. Juli 2001 - C-399/98 -). Die Untersuchung soll aufzeigen, in welchem Umfang städtebauliche Verträge nach dem Baugesetzbuch in Deutschland vom Vergaberecht erfasst sein könnten. Dabei wird man vom nationalen Vergaberecht ausgehen müssen, ohne die Vorgaben der europäischen Vergaberichtlinien aus den Augen zu verlieren. Die Untersuchung soll Anfang 2004 abgeschlossen werden.
Origin | Count |
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Bund | 19 |
Land | 8 |
Zivilgesellschaft | 3 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 10 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 7 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 6 |
License | Count |
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Deutsch | 27 |
Resource type | Count |
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Boden | 17 |
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