Das Wassergütemessnetz 2 (WGMN2) stellt im Rahmen der nationalen und internationalen Meldepflichten aktuelle Daten der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Bürger, Schulen und Behörden haben ein reges Interesse an den Daten des WGMN. Deshalb werden die Daten in sechs stationären Gewässergütemessstationen im Zehn-Minuten-Takt aktualisiert. So stehen die erhobenen Parameter in Echtzeit zur Verfügung. Hierbei werden physikalische, hydrologische, meteorologische und biologische Messgrößen erfasst, die eine dynamische Sicht auf die Gewässerbeschaffenheit ermöglichen. Die Messstationen sind an ausgewählten Standorten an der Elbe, Havel, Teltowkanal, Oder und Neiße positioniert. Die Gewässergütemessstationen sind Bestandteil langfristig konzipierter Sanierungsmaßnahmen und dienen dem Nachweis der Gewässergüte und ihrer zeitlichen Veränderung im Rahmen von international abgestimmten Mess- und Untersuchungsprogrammen, der aktuellen Gewässerüberwachung (Warndienste), der Beweissicherung und der Gewinnung von wasserwirtschaftlichen Informationen. Das WGMN trägt dazu bei, dass Auswirkungen von Störfällen bei Industriebetrieben oder von Schiffsunglücken zeitnah ermittelt und zügig Maßnahmen ergriffen werden können. Aber auch kleinere Verunreinigungen wie illegal entsorgtes Altöl vom Auto fallen durch die Messungen schnell auf. Mit der Erkennung von akuten Verschmutzungen und dem Erfassen langfristiger Trends dient das WGMN auch dazu, entsprechende Forderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in Brandenburg umzusetzen. Hier können alle Datensätze abgerufen werden. Derzeit werden die Messwerte im Netz als Grafiken dargestellt.
Im Jahr 1993 hat die ZEMA im Umweltbundesamt ihre Arbeit aufgenommen. In der ZEMA werden alle nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) meldepflichtigen Ereignisse erfasst, ausgewertet und in Jahresberichten veröffentlicht. Die meldepflichtigen Ereignisse werden entsprechend ihrem Gefahrenpotential in Störfälle und in Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs unterteilt. Die systematische Erfassung und Auswertung der Ereignisse soll Erkenntnisse liefern, die als wichtige Grundlage einer Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik dienen. Im Zeitraum von 1980 bis 2002 wurden in der Datenbank der ZEMA 392 Ereignisse aus Deutschland registriert. Statistische Auswertungen liegen für den Zeitraum von 1991-2001 vor und sind im Internet zugänglich.
Die Gefahrstoffschnellauskunft ist ein Teildatenbestand von ChemInfo und wird mittels Konfiguration für die Zielgruppen Feuerwehren, Fachberater, Rettungsdienst und THW entsprechend aufbereitet angezeigt. Die GSA ist ein Online-Rechercheprodukt.
Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Achtungsabstand der Betriebsbereiche nach SEVESO SL (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU). Die europäische Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 (Seveso- III-Richtlinie) dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese mit der Störfallverordnung (12. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie regelt insbesondere die Pflichten von Betreibern besonders gefahrenrelevanter Industrieanlagen. Artikel 13 der Seveso-III- Richtlinie („Land-Use-Planning“ oder passiv planerischer Störfall schutz) nimmt über ein Abstandsgebot zwischen einem Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG und verschiedenen Umgebungsnutzungen wie Wohnbebauung oder öffentlich genutzten Gebäuden auf Verfahren der Bauleitplanung Einfluss. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert
RESY, das DV-gestützte Rufbereitschafts- und Ersteinsatz-Informationssystem, ist eine Gefahrstoffdatenbank zur überregionalen Nutzung für die Bereiche Wasser, Boden, Luft. Integration von RESY in: - als Modul für die Ersteinsatzinformationen des National Single Window für Gefahrgut und Schiffsverkehr Deutschlands (NSW, früher ZMGS), (konzipiert für die Einsatzleitgruppe als Gemeinschaftsprojekt vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV und den Küstenländern) - den gemeinsamen Stoffdatenpool des Bundes und der Länder ChemInfo (früher GSBL ; Zentrale Anlaufstelle ChemInfo in Hamburg: andrea.limmernagel@bukea.hamburg.de) - die Hafensicherheitssysteme (z.B. GEGIS in Hamburg) - umfassende Aufnahme aller transportierten Gefahrstoffe - Erweiterung der Einsatztexte - Zuordnung von Produktnamen EEin kontinuierlicher Zuwachs und hohe Bonität der Daten in der Gefahrstoffdatenbank RESY ist durch die Einbindung in ChemInfo beim Umweltbundesamt gewährleistet. Leistungen des Programms RESY: - Netzunabhängigkeit durch Installation auf Notebooks für flexiblen Ersteinsatz vor Ort - kompakte Ersteinsatzinformation zur Bewältigung von Unfällen mit Gefahrstoffen - schnelle und übersichtliche Abfrage aller benötigten Informationen über gefährliche Stoffe und Gefahrgüter - besondere Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes - einfache Bedienung - netzwerkfähige Version erhältlich
Die Emissions- und Immissionsüberwachung des Forschungsstandorts Rossendorf erfolgt nach bestätigten Messprogrammen gemäß der bundeseinheitlichen Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen. Die Programme umfassen • das Messprogramm des Betreibers zur Emissionsüberwachung (Fortluft und Abwasser), • das Messprogramm des Betreibers zur Immissionsüberwachung des Standorts und Umgebung (Normalbetrieb/ Störfall) und • das Messprogramm der unabhängigen Meßstelle zur Kontrolle der Eigenüberwachung des Betreibers (Normalbetrieb/ Störfall).
Die Berliner Verkehrsampeln werden von der Abt.Verkehrsmanagement überwacht. Die meisten Ampeln sind über Kabelverbindungen an einen Verkehrsrechner angeschlossen. Sie sammeln die Daten der Lichtsignalanlagen und leiten sie an die Verkehrsregelungszentrale der Abt. Verkehrsmanagement weiter. Verkehrsrechner In Berlin werden 12 Verkehrsrechner betrieben. Ampeln, die keine Kabelverbindung zu einem Verkehrsrechner haben, werden über Funk überwacht. Die Verkehrsrechner erfüllen aber noch eine andere Funktion. Bei modernen Lichtsignalanlagen laufen die Signalprogramme in einem eigenen Steuergerät. Bei älteren Ampeln fehlt dieses Gerät. Sie werden deshalb vom Verkehrsrechner gesteuert. Der Nachteil ist: Wird die Verbindung zum Verkehrsrechner unterbrochen, fällt die Ampel aus. Moderne Ampeln arbeiten dagegen auch bei solchen Störfällen weiter. Bei den meisten Ampeln in Berlin leuchten heute noch in Reflektoren eingesetzte Glühlampen hinter den farbigen Streuscheiben. Neuere Ampeln arbeiten dagegen mit Leuchtdioden oder LEDs (eine Abkürzung des englischen “Light Emitting Diode”). LED-Displays verbrauchen sehr viel weniger Energie und halten bis zu 20 Mal länger als herkömmliche Glühlampen. Das macht die Instandhaltung der Ampeln spürbar billiger. An LED-Displays können zudem keine Phantombilder entstehen. Um Phantombilder auch bei traditionellen Ampeln so gut als möglich zu verhindern, werden an Berliner Straßen, die in Ost-West-Richtung verlaufen, spezielle Blenden in den Signalgebern eingesetzt.
Dieser Datenbestand stellt die Betriebe nach Störfall VO des Kreises dar
Verlängerte Zwischenlagerung in Gorleben Beitrag des BASE auf der Dialogveranstaltung der BGZ Anfang 28.01.2025 Redner Dr. Christoph Bunzmann, Abteilungsleiter Genehmigungsverfahren Die Genehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager Gorleben läuft im Jahr 2034 aus. Eine verlängerte Zwischenlagerung wird notwendig, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle benannt sein wird. Das BASE hält es für notwendig und möglich, einen sicheren Endlagerstandort bis etwa 2050 zu identifizieren und arbeitet derzeit mit den anderen verantwortlichen Akteuren daran, die Suche nach einem geeigneten Standort dementsprechend und sicherheitsgerichtet zu beschleunigen. Die BGZ plant derweil, den weiteren Verbleib der CASTOR-Behälter in Gorleben 2026 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zu beantragen und damit das formale Genehmigungsverfahren nach dem Atomgesetz zu starten. Vorlaufend zum Genehmigungsverfahren zur verlängerten Zwischenlagerung hat die BGZ beim BASE die Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Bei einer Dialogveranstaltung der BGZ am 28.01.2025 in Hitzacker wurde die Öffentlichkeit über die Randbedingungen des Verfahrens informiert. In Vertretung des BASE als zuständige Genehmigungsbehörde erläuterte der Leiter der Genehmigungsabteilung, Christoph Bunzmann, die Inhalte, die Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden der Untersuchungen im Rahmen der UVP. – Es gilt das gesprochene Wort – Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufgabe ist klar, und sie braucht eine Menge Durchhaltevermögen: Die hochradioaktiven Abfälle , die heute in Gorleben und an anderen Standorten gelagert werden, müssen zügig und sicher in tiefen geologischen Schichten eingelagert werden. Bis dahin ist eine sichere Zwischenlagerung und ein sicherer Transport entscheidend, um die Sicherheit von Menschen und Umwelt zu gewährleisten. Diese Aufgabe bearbeiten die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ), die Gesellschaft für Zwischenlagerung ( BGZ ), das Entsorgungswerk für Nuklearanlagen ( EWN ), die atomrechtliche Aufsicht im Land, Forschungsinstitute, Beratungsgremien und wir, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Es sind Ingenieurinnen, Wissenschaftler, Juristinnen, Beteiligungsexperten, Verwaltungsfachleute und Menschen vieler anderer Fachrichtungen, die hier ihren Beitrag leisten. Und sie tun das mit viel Fachwissen und Erfahrung, klaren Aufgaben, und unter Beteiligung von Ihnen als Bürgerinnen und Bürger. Die Akteure und ihre Rollen Ein solches Großprojekt mit so vielen Akteuren braucht klare Struktur, um zu gelingen. Dazu leisten verschiedene Akteure ihren Beitrag, von denen ich vier hier kurz nennen möchte: Das Bundesumweltministerium erstellt mit dem nationalen Entsorgungsprogramm eine übergreifende Planung für die nukleare Entsorgung. Das Programm wurde vor kurzem im Entwurf überarbeitet, dazu wird es eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben, danach soll das Kabinett die aktualisierte Planung dieses Jahr beschließen. Im Umweltministerium liegt auch die Fachaufsicht über das BASE , und – getrennt davon – die Beteiligungsverwaltung der BGZ . Die BGZ hat ihr Forschungsprogramm und ihren Plan für die Beteiligung und die Nachweisführung im Genehmigungsverfahren vorgestellt. Die atomrechtliche Aufsicht hier in Niedersachsen liegt beim Umweltministerium. Sie prüfen, ob der Betrieb sicher läuft und haken bei offenen Fragen genau nach. Insbesondere achten sie darauf, dass die Anforderungen der Genehmigung und atomrechtliche Regeln eingehalten werden. Dazu führen sie Inspektionen vor Ort durch und prüfen Dokumente. Alle zehn Jahre führen sie mit der periodischen Sicherheitsüberprüfung eine Gesamtbewertung des sicheren Betriebs durch. Und auch wir, das BASE als Genehmigungsbehörde, haben für die Aufgaben der Zwischenlagerung unsere Strukturen, die ich nun kurz vorstellen will. Das BASE als Akteur der nuklearen Entsorgung Die Aufgaben des BASE umfassen Fragen der nuklearen Sicherheit in den Bereichen des Betriebs von Kernkraftwerken, bei der Zwischenlagerung , bei Transporten, bei der Endlagerung und bei der Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle . Für das anstehende Genehmigungsverfahren sind die Forschung, die Entwicklung der Anforderungen an die Sicherheit, der Ablauf des Genehmigungsverfahrens und schließlich die Umweltverträglichkeitsprüfung besonders relevant. Darauf werde ich im Folgenden weiter eingehen. Das BASE hat ein Forschungsprogramm erarbeitet, das sich intensiv mit der sicheren Zwischenlagerung sowie dem Transport radioaktiver Abfälle befasst. Die aktuelle Fassung wurde letzten August in Berlin konsultiert, vielen Dank an alle, die sich daran beteiligt haben. Was sichere Zwischenlagerung ist, bestimmt das Atomgesetz erst einmal abstrakt. Es macht deutlich, dass ein sehr hoher Anspruch an die technische Sicherheit zu stellen ist und dass der Betreiber und die Sicherheitsbehörden in einem sogenannten integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gemeinsam dafür sorgen müssen, dass auch Angriffe auf ein Zwischenlager keine schwerwiegenden Konsequenzen für die Bevölkerung haben. Deswegen ist es entscheidend, dass konkrete Regeln für die Sicherheit und die Sicherung entwickelt werden. Das machen die zuständigen Behörden, also das Bundesumweltministerium, das Innenministerium, das BASE , weitere Bundesbehörden und die zuständigen Länderbehörden. Diese Regeln definieren die Aufgabe der BGZ : Ihre Planungen für die längere Zwischenlagerung erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn diese Regeln erfüllt sind. Das BASE nimmt in den regelmäßigen und fortlaufenden Weiterentwicklungen dieser Regeln eine wichtige Rolle ein, auf der Grundlage unseres Fachwissens und der Erfahrung aus den Genehmigungsverfahren. Das atomrechtliche Genehmigungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung Damit kommen wir zum Kern der heutigen Veranstaltung, nämlich dem angekündigten Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil davon: Den Startpunkt bildet die Beantragung eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die BGZ – die Zeitpläne dazu wurden heute von der BGZ vorgestellt. Damit signalisiert die BGZ, dass sie ihr Vorhaben nach ihrer Auffassung genau beschreiben und Nachweise erbringen kann, dass dieses Vorhaben den Sicherheitsanforderungen entspricht. Das BASE wird dieses atomrechtliche Genehmigungsverfahren transparent und ergebnisoffen lenken, entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Das Genehmigungsverfahren hat drei wichtige Funktionen, die alle drei in einer Entscheidung über den Antrag zum Abschluss des Verfahrens zusammenwirken: Die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Behörden, verbunden mit der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung sowie Bewertung der Sicherheit. 1. Prüfung und Bewertung der Sicherheit Die Prüfung und Bewertung der Sicherheit fußt auf einer genauen Prüfung der Nachweise der BGZ . Wie die BGZ diese Nachweise anhand der geltenden Regelungen führt, ist dabei ihr überlassen. Meist führen diese Arbeiten zu Klärungsbedarfen und zu Nachforderungen der Prüferinnen und Prüfer, dazu werden Zwischenbewertungen erstellt und in verschiedenen Besprechungsformaten diskutiert. Es wird voraussichtlich Jahre dauern, bis in diesem Verfahren eine abschließende Bewertung der Sicherheit erfolgt ist. 2. Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit stellt in Vorbereitung auf diese Prüfung zusätzlich und komplementär zu der Expertise der Genehmigungsbehörde sicher, dass in dieser Prüfung alle relevanten Aspekte in den Blick genommen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird eingeleitet, indem Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. In diesen wird das Vorhaben der BGZ und die möglichen Auswirkungen verständlich beschrieben. Sowohl mögliche Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens, wie auch denkbare Auswirkungen von Störfällen sind dabei Thema. Auf dieser Grundlage sind Sie, die interessierte Öffentlichkeit, eingeladen, Einwendungen zu formulieren. Das können Fragen zum Vorgehen oder Zweifel an der Anforderungsgerechtigkeit des Vorgehens sein. Wir werden rechtzeitig und konkret zu dieser Beteiligungsmöglichkeit informieren. Die eingebrachten Einwendungen werden dann Gegenstand eines Erörterungstermins. Wir haben mit der BGZ vereinbart, dass dieser maximal ein Jahr nach Antragstellung stattfinden soll. Das ist eine Beschleunigung gegenüber früheren Verfahren. Dafür beschneiden wir aber nicht die Zeit, in der Sie Stellung nehmen können – vielmehr sollen dafür die notwendigen Unterlagen sehr frühzeitig im Verfahren vorliegen. Der Erörterungstermin wird nach den Regeln des Verfahrensrechts geführt und ist daher eine sehr formelle Angelegenheit. Er soll sicherstellen, dass wir als Genehmigungsbehörde alle Einwendungen in ihrem Kern verstanden haben und sie damit bei der Prüfung und Bewertung richtig berücksichtigen können. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, dann werden wir darin darstellen, wie wir mit den Einwendungen umgegangen sind. 3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP ) Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließlich erfolgt auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und dessen Umsetzung in deutsches Recht. Es geht – wie die BGZ schon erläutert hat – darum, alle Auswirkungen auf den Lebensraum von Menschen, Tieren und Pflanzen systematisch darzustellen und diese zu bewerten. Dabei übernehmen wir als BASE die Federführung und arbeiten intensiv mit allen betroffenen Behörden zusammen. Ziel sind eine gemeinsame Sachgrundlage und gemeinsame Entscheidungen. Am Ende muss aber jede Behörde selbst feststellen, was die für ihre Aufgabe relevanten Umweltauswirkungen sind. Da eine gründliche Erfassung des Ist-Zustands Zeit kostet, will die BGZ dieses Verfahren bereits jetzt eröffnen. Das ist möglich, weil hier nicht der atomrechtliche Antrag, sondern das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die Handlungsgrundlage darstellt. Einen entsprechenden Antrag hat die BGZ gestellt. Wir klären derzeit noch formelle Fragen im Hinblick auf ein solches vorgezogenes UVP -Verfahren – wir beginnen diese beiden Verfahren zum ersten Mal getrennt, und wollen das gründlich und richtig machen. Als ersten Schritt nach Einleitung des UVP -Verfahrens werden wir den Untersuchungsrahmen für dieses Vorhaben festsetzen, damit die BGZ so früh wie möglich ein Signal bekommt, ob die eingeleiteten Arbeiten und Untersuchungen zielführend sind. Fazit Wir starten mit diesem Antrag in einen notwendigen nächsten Schritt der nuklearen Entsorgung. Das übergeordnete Ziel des Atomgesetzes wird erreicht, wenn die Zwischenlagerung als Brücke bis zur Endlagerung sicher ist, und sie zu einem Ende gebracht wird, indem die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten zügig erfolgt. Die behördlichen Verfahren dienen dabei der Sache und den Menschen. Durch sie wird Sicherheit garantiert und für alle Bürgerinnen und Bürger transparent, dass Betreiber und Behörden ihre Aufgaben gewissenhaft erledigen. Erlauben sie mir zum Abschluss noch einen Ausblick über das Verfahren hinaus: Wir wissen, dass es einen Wunsch nach Information und Dialog zu diesen Themen gibt, auch über das Genehmigungsverfahren hinaus. Dazu werden wir ein Konzept vorlegen und auf dieser Grundlage differenzierte Angebote machen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Die Kontrolle der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung und der Leitungsnetze gehört auf Grundlage von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu den Aufgaben der Energieaufsicht. Zuständig dafür ist das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Das Energierecht setzt dabei vor allem auf die Eigenverantwortung. Deshalb legen die technischen Fachverbände der Energiewirtschaft (zum Beispiel der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. und der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. ) die Anforderungen an die Ausstattung und technische Sicherheit Anlagentechnik im Sinne anerkannter Regeln der Technik fest. Die Energieaufsicht wird in der Regel nur anlassbezogen tätig. Ihr obliegt keine formalisierte Überwachung im Zuge einer konkreten Anlagen- oder Komponentengenehmigung. Wer den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes für Elektrizität und Gas aufnehmen möchte, benötigt gemäß § 4 EnWG eine Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Für in Sachsen-Anhalt gelegene Netze ist diese Behörde das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Mit der Beantragung muss der Nachweis erbracht werden, dass das Unternehmen die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten. Welche Antragsunterlagen einzureichen sind, entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt zur Beantragung der Genehmigung des Netzbetriebes nach § 4 EnWG (PDF, 263KB). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG ein Energieversorgungsnetz betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 95 EnWG mit einer Geldbuße geahndet wird. Energieversorgungsunternehmen, die Kunden mit Energie beliefern, ohne dabei ein Netz zu betreiben, benötigen keine Netzgenehmigung. Beliefern sie Haushaltskunden, sind gemäß § 5 EnWG die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen. Die eigentliche Belieferung von Kunden, der Verkauf von Strom und Gas, unterliegt dem freien Markt. Jeder kann sich seinen Strom- oder Gasanbieter frei wählen und dabei zum Beispiel auf den Preis und die Herkunft der Energie achten. Anders ist das beim Transport von Strom und Gas durch die Leitungsnetze. Diese Netze gehören einzelnen Netzbetreibern, die nicht frei gewählt werden können. Aus diesem Grund werden die Höhe der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörde kontrolliert. Die Strom- und Gasnetze werden durch die Netzbetreiber sicher betrieben. Dadurch ist die Versorgungssicherheit im Strom- und Gasbereich sehr hoch. Zum Ausdruck kommt das beispielsweise im SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index). Dieser Wert gibt die durchschnittliche Ausfalldauer je versorgtem Verbraucher an. Zuletzt lag der SAIDI-Wert bei nur 12,8 Minuten im Strom- und 1,26 Minuten im Gasbereich. Die SAIDI-Werte werden durch die Bundesnetzagentur erhoben und auf deren Webseite für Strom und Gas veröffentlicht. Während Strom nur in sehr kleinem Maß (in Pumpspeicherkraftwerken oder Batterien) gespeichert werden kann, lässt sich Erdgas sehr gut speichern. Dies erfolgt meist in unterirdischen Speichern, beispielsweise ehemaligen Gaslagerstätten oder in großen Hohlräumen in Salzlagerstätten, den sogenannten Kavernen. In Sachsen-Anhalt befinden sich Gasspeicher für 32.400 Terawattstunden (TWh), das sind 14 Prozent der bundesdeutschen Vorräte. Die in Deutschland insgesamt gespeicherte Gasmenge entspricht etwa 28 Prozent des deutschen Jahresverbrauchs. Nur noch etwa 8 Prozent des hier verbrauchten Erdgases stammen aus deutscher Förderung. Die Gasversorgung in Deutschland ist jedoch wegen der vielen Importquellen sehr sicher. Die Speicherung ist vor allem deshalb notwendig, weil im Winter an Tagen mit besonders hohem Wärmebedarf zusätzlich zu den Importen auch im Sommer eingespeichertes Gas in die Gasleitungen eingespeist werden muss. Durch Wettereinflüsse, technische Störungen, Unfälle oder Handlungen Dritter kann die Energieversorgung gestört werden. Die Betreiber von Strom- und Gasnetzen bereiten sich auf solche Störfälle vor und haben rund um die Uhr Einsatzpersonal und Material verfügbar.
Origin | Count |
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Bund | 1151 |
Land | 85 |
Type | Count |
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Ereignis | 50 |
Förderprogramm | 891 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 165 |
Umweltprüfung | 14 |
unbekannt | 111 |
License | Count |
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Language | Count |
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Englisch | 122 |
andere | 1 |
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