Der Datensatz INSPIRE Schutzgebiete in Nordrhein-Westfalen enthält Regionale Geodaten zu Schutzgebieten im Sinne des INSPIRE Annex I Themas "Schutzgebiete". Die Daten zeigen die Abgrenzungen verschiedener Schutzgebietskategorien aus Bundes- und Ländergesetzen. Die Objektmetadaten enthalten alle Angaben des "simple profile" aus der Datenspezifikation zu "INSPIRE Protected Sites". Die Daten zeigen die Abgrenzungen der Schutzgebiete für Nordrhein-Westfalen. Die Daten sind frei zugänglich. Die Daten sind in Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 3 des Landesnaturschutzgesetzes zu erheben. Die Daten wurden für Verordnungen und Landschaftspläne digitalisiert. Die Daten sind in Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 3 des Landesnaturschutzgesetzes im Internet bekanntzumachen.
Der Datensatz enthält die Zentroidpunkte von Biotopbaumgruppen im bewirtschafteten Wald des Freistaates Sachsen. Biotopbaumgruppen sind ein oder mehrere Bäume geringerer Qualität, die dem Zulassen punktueller Zerfallsphasen und der Anreicherung des Waldes mit Totholz dienen. Zahlreiche Tierarten sind auf Biotopbäume und Totholz (Baumhöhlen, Fäulen, Kronenbrüche, tote stehende oder liegende Bäume etc.) angewiesen. Der Erhalt zumindest einiger solcher Bäume (ca. 3-5 starke Bäume je Hektar) auch in bewirtschafteten Wäldern ist ein wichtiges Ziel des Naturschutzes im Wald. Wo möglich, werden aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Arbeitsschutzes und der ökologischen Vernetzung Biotopbäume in Gruppen erhalten, den sogenannten Biotopbaumgruppen. Die Markierung von Biotopbaumgruppen erfolgt vor Ort dauerhaft. Ein Punkt markiert das Zentrum einer Biotopbaumgruppe. Zu jedem Punkt wird die Anzahl der Bäume und das Jahr der Erstmarkierung in einer Biotopbaumgruppe angegeben.
Der Datensatz enthält die Flächennaturdenkmäler (FND) im Freistaat Sachsen. Naturdenkmäler (ND) sind nach Sächsischem Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) und § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte, natürlich entstandene Landschaftselemente und Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Naturdenkmäler können beispielsweise einzelne Bäume, Baumgruppen und Alleen, geologische Bildungen oder naturgeschichtliche Zeugnisse sein. Der Schutzzweck kann hier auch naturgeschichtliche oder landeskulturelle Werte umfassen. Flächennaturdenkmäler können insbesondere Biotope sein, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG besonders geschützt oder Lebensraum besonders gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten sind. In der engen Verzahnung solcher Biotope kann ein besonderer Grund zur Unterschutzstellung bestehen. Zu jeder Fläche wird der geographische Name des Flächennaturdenkmals aufgeführt.
Der Datensatz enthält die vom Staatsbetrieb Sachsenforst zu Gruppen Zusammengefassten Flächen der Potentiellen Natürlichen Vegetation (PNV) im Freistaat Sachsen. Die Zusammenfassung zu größeren Einheiten beruht auf den vom Landesamt für Umwelt und Geologie (LfULG) kartierten Flächen der PNV im Maßstab 1:50.000. Diese vereinfachte Darstellung der PNV dient als Entscheidungshilfe zur Überprüfung des Fördertatbestandes ""Verjüngung gebietsheimischer, natürlicher Waldgesellschaften (in Schutzgebieten)"" im Rahmen der forstlichen Förderung für die Förderperiode 2014 - 2020. Zu jeder Fläche wird der Name der PNV-Gruppe und die zugrunde liegende Legendenbezeichnung der PNV50 angegeben.
Der Datensatz enthält die infolge ihrer Ausdehnung linear erfassten Naturdenkmäler (ND) im Freistaat Sachsen. Naturdenkmäler (ND) sind nach Sächsischem Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) und § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte, natürlich entstandene Landschaftselemente und Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Naturdenkmäler können beispielsweise einzelne Bäume, Baumgruppen und Alleen, geologische Bildungen oder naturgeschichtliche Zeugnisse sein. Der Schutzzweck kann hier auch naturgeschichtliche oder landeskulturelle Werte umfassen. Flächennaturdenkmäler können insbesondere Biotope sein, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG besonders geschützt oder Lebensraum besonders gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten sind. In der engen Verzahnung solcher Biotope kann ein besonderer Grund zur Unterschutzstellung bestehen. Zu jedem Naturdenkmal wird der geographische Name aufgeführt.
Der Datensatz enthält die infolge ihrer gerinjgen Ausdehnung punkthaft erfassten Naturdenkmäler (ND) im Freistaat Sachsen. Naturdenkmäler (ND) sind nach Sächsischem Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) und § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte, natürlich entstandene Landschaftselemente und Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Naturdenkmäler können beispielsweise einzelne Bäume, Baumgruppen und Alleen, geologische Bildungen oder naturgeschichtliche Zeugnisse sein. Der Schutzzweck kann hier auch naturgeschichtliche oder landeskulturelle Werte umfassen. Flächennaturdenkmäler können insbesondere Biotope sein, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG besonders geschützt oder Lebensraum besonders gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten sind. In der engen Verzahnung solcher Biotope kann ein besonderer Grund zur Unterschutzstellung bestehen. Zu jedem Naturdenkmal wird der geographische Name aufgeführt.