Das Projekt "Governing the Common Sea (GOVCOM)? Changing modes of governance in the Baltic Sea Region" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Greifswald, Institut für Politikwissenschaft, Lehrstuhl für Vergleichende Regierungslehre durchgeführt. The pattern of environmental governance is changing as national governments are under stress from new political agents. In addition to the traditional nation state centered policy-making system, including international cooperation, political power is also exercised on the trans-national and local levels of society. A simultaneous movement of political power is also exercised on the trans-national and local levels of government and downward to local communities. Sub national units such as local governments, civic organisations and even loosely constructed networks introduce their own environmental policies. Global sustainability problems are created by the interaction of all societal levels, and a new politics of sustainability involving local, national, regional as well as global efforts must be implemented to solve these problems. National governments have responsed to this situation by introducing programs promoting ecological modernisation as well as new policy instruments that involve communities and other actors. The Baltic Sea Region (BSR) is an area of special concern both from an environmental point-of-view as well as from a governance point-of-view. The sea itself is highly vulnerable to pollution. At the same time the region is an ideal setting for the research because it has introduced several new fora for sustainable decision making, while showing considerable strength in existing administrative and political structures. The main objectives for this project are: Module 1. to deepen understanding of the origins, development and operation of traditional environmental governance in the BSR
Das Projekt "Erarbeitung meeresökologischer und -geologischer Anforderungen für die langfristige Sicherheit der CO2-Speicherung und Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Göttingen, Institut für Völkerrecht und Europarecht, Abteilung Internationales Wirtschaftsrecht und Umweltrecht durchgeführt. A) Problemstellung: Die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) aus industriellen Anlagen stellt ein mögliches Instrument zur Minderung des globalen Klimawandels dar. Staaten mit entsprechenden Lagekapazitäten und Kraftwerksbetreiber sehen CCS als eine wirtschaftlichere Maßnahme an, so dass mit dem Einsatz, der ab 2020 im Großmaßstab möglich sein wird, zu rechnen ist. Der Einsatz dieser Technik birgt bei der Speicherung durch mögliche Beifügung giftiger Zusatzstoffe oder Austritt von CO2 erhebliche Umweltrisiken. Als ökologisch sinnvolle Speicher kommen vor allem ausgebeutete Erdgas- oder Erdöllagerstätten sowie saline Aquifere unter dem Meeresboden oder unter dem Festland in Betracht. In beiden Fällen können Leckagen erhebliche Umweltrisiken nach sich ziehen. B) Handlungsbedarf: Um die deutschen Klimaziele zu erreichen, sollen auch die Möglichkeiten von CCS geprüft werden. Dazu müssen die rechtlichen und sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festgelegt werden. C) Ziel des Vorhabens: In einer Studie sollen die vorhandenen fachlichen Anforderungen ihr CCS vertieft begründet und weitere abgeleitet werden. Es sollen geeignete materielle Standards entwickelt werden sowie Anforderungen an Überwachung und Begleitforschung. Weiterhin sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie die 'zivilrechtliche' Haftung sichergestellt werden kann Es sind zum Schutz der Meeresumwelt Anforderungen ihr CCS abzuleiten. Darauf aufbauend ist zu überprüfen, wie diese Anforderungen in das internationale (London- und OSPAR-Übereinkommen) und nationale(Berg-/Abfallrecht) Regelungsregime einzupassen sind. Es sollen geeignete materielle Standards entwickelt werden, sowie Anforderungen an die Überwachung und die Begleitforschung. Es muss geklärt werden, wie - angesichts der erforderlichen Speicherzeiträume und ggf. von Speicherformationen, die außerhalb der Hoheitsgewässer liegen - die 'zivilrechtliche' Haftung sichergestellt werden kann, ob und unter welchen Bedingungen den Staat eine Ausfallhaftung treffen sollte. Ein weiteres bislang nicht geklärtes Problem ist die Anerkennung von CCS-CO2- Emissionsminderungsmaßnahmen im Rahmen der Klimaschutzkonvention sowie beim Emissionshandel.
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 045/11 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 045/11 Magdeburg, den 1. August 2011 (LG MD) Urteil verkündet: Stadt muss zahlen, weil ihre Mitarbeiterin ein geparktes Auto beim Rasenmähen beschädigt 10 O 735/11 ¿ 10. Zivilkammer ¿ Staatshaftung Am 29.07.2011 hat das Landgericht die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz von rund 1000 ¿ verurteilt. Eine Mitarbeiterin der Stadt Haldensleben mähte am 16.06.2010 im Bereich der Dorfstrasse 3 in Wedringen den Rasen in der Nähe von Parkflächen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe des PKW¿s des Klägers. Die herabfallende Scheibe verursachte zudem Lackschäden. Der Kläger bekommt seinen gesamten Schaden ersetzt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Mitarbeiterin der Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da sie nicht ausreichend für Schutz von umher fliegenden Steinen gesorgt habe. Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkflächen gemäht werden, hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen. In Betracht kommt etwa die vorübergehende Sperrung Parkflächen oder es hätte durch Aufstellen von Planen die geparkten Fahrzeuge geschützt werden müssen. Der Kläger als Mitarbeiter der Straßenmeisterei, ebenfalls beruflich mit Mäharbeiten betraut, hat beispielsweise ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen ein Mitarbeiter neben dem Rasenmäher mit einer großen Pappwand als Schutz vor umher fliegenden Steinen neben dem Mäher her geht, damit Fahrzeuge nicht beschädigt werden können. Derartige Maßnahmen sind für die Stadt zumutbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt hat die Möglichkeit binnen 1 Monats beim Oberlandesgericht in Naumburg Berufung einzulegen. Hinweis Drehgenehmigung und Fotografiererlaubnis Für den in dieser Übersicht angekündigten Prozess ist die Fertigung von Bild-/Tonaufnahmen und Fotos im Gebäude des Landgerichts gestattet. Diese Erlaubnis gilt nur für Journalisten. (Miriam Soehring) Stv. Pressesprecherin Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 041/11 Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 041/11 Magdeburg, den 22. Juli 2011 (LG MD) Urteil erwartet: Mitarbeiterin der Stadt beschädigt geparktes Auto beim Rasenmähen 10 O 735/11 ¿ 10. Zivilkammer ¿ Staatshaftung Eine Mitarbeiterin der Stadt Haldensleben mähte am 16.06.2010 im Bereich der Dorfstrasse 3 in Wedringen den Rasen in der Nähe von Parkflächen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe des PKW¿s des Klägers. Den Schaden in Höhe von rund 1000 ¿ möchte der Kläger von der Stadt ersetzt bekommen. Er meint die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie nicht ausreichend für Schutz von umher fliegenden Steinen gesorgt habe. Die Stadt meint, es reiche aus, die Grasfläche nach Steinen abzusuchen und einen Grasfangkorb zu benutzen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2011 hat der Einzelrichter der 10. Zivilkammer den Kläger persönlich angehört, Fotos in Augenschein genommen und die Mitarbeiterin der Stadt als Zeugin vernommen. Am Freitag, den 29.07.2011, 10.00 Uhr, Saal B 14 wird eine Entscheidung in dieser Sache in öffentlicher Sitzung verkündet. Hinweis Drehgenehmigung und Fotografiererlaubnis Für den in dieser Übersicht angekündigten Prozess ist die Fertigung von Bild-/Tonaufnahmen und Fotos im Gebäude des Landgerichts gestattet. Diese Erlaubnis gilt nur für Journalisten. (Thomas Kluger) Stv. Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: (0391) 6 06 20 61 oder -2142 Fax: (0391) 6 06 -20 69 oder -20 70 Mail: pressestelle@lg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de