Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) wurde von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) im Rahmen einer bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarung (BGE & BGR 2018. Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der BGE und der BGR. Peine, Hannover: Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), 22. August 2018) mit dem Arbeitspaket „Datenbasis zu Salzstrukturen, Variabilitätsstudie und Entwicklung einer Prognosemethode zum Internbau von Salzstrukturen“ (AP-Nr.: 9S 2022020000) beauftragt, methodische Ansätze für die Prognose des Internbaus von Salzstrukturen zu entwickeln. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden gut erkundete Salzstrukturen hinsichtlich ihres Internbaus eingehend untersucht und geologischen Faktoren, die zur Entstehung des Internbaus geführt haben, wurden daraus abgeleitet. Mit der entwickelten Methode können die nach Standortauswahlgesetz (StandAG) durch BGE ermittelten 60 Teilgebiete in Steinsalz in steiler Lagerung systematisch hinsichtlich ihrer geologischen Voraussetzungen für das Auffinden hinreichend großer Wirtsgesteinsbereiche mit Barrierewirkung (WbB) bewertet werden. Ein geologischer Faktor, der zur Bewertung der Komplexität des Internbaus von Salzstrukturen herangezogen werden kann, ist die primäre Steinsalzmächtigkeit. Die Datenlage für eine belastbare Prognose der räumlichen und anteiligen Verteilung des Steinsalzes innerhalb von Salzstrukturen des Norddeutschen Beckens (NDB) ist derzeit noch unzureichend. Um diesen geologischen Faktor für alle 60 Teilgebiete in Steinsalz in steiler Lagerung bewerten zu können, bedurfte es daher einer Kartengrundlage zum NDB mit regional spezifischen Angaben zur Primärmächtigkeit des Steinsalzes der Staßfurt-Formation (z2Na). Der Datensatz enthält die im Rahmen des genannten Arbeitspaketes erstellten Raster-Daten zum Norddeutschen Becken (NDB) mit regional spezifischen Angaben zur Primärmächtigkeit des Steinsalzes der Staßfurt-Formation (z2Na) sowie ergänzenden Berechnungszwischenschritten in drei File-Geodatebases (.gdb). Auf Basis eines aufgearbeiteten kompilierten Basisdatensatzes wurden durch vier unabhängige Bearbeitende unterschiedliche Modelle entwickelt, aus denen ein präferiertes Modell sowie Spannweite, Median, Minimal-, Maximal- und Mittelwert aller Modelle definiert wurden. Weitere Informationen sind dem Bericht (Jähne-Klingberg, F. et al. 2026. Erstellung einer Übersichtsdarstellung zur primären Mächtigkeitsverteilung des Staßfurt-Steinsalzes (z2Na) im Norddeutschen Becken. Kurzstudie. Hannover: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), 16. März 2026 und der Readme des Datensatzes zu entnehmen.
scienceBASEd: Kompensation für die Endlagerregion Was sind die rechtlichen Grundlagen der Kompensation für die Region, in der ein Endlager gebaut wird? Anfang 29.09.2025 13:00 Uhr Ende 29.09.2025 14:00 Uhr Veranstaltungsort Onlineveranstaltung scienceBASEd scienceBASEd – Forschung zur Sicherheit der nuklearen Entsorgung Herzlich willkommen zur neuen digitalen Vortragsreihe des BASE . Forschungsergebnisse erklären, Standpunkte austauschen, neue Forschungsfragen entwickeln – das sind zentrale Aspekte der Wissenschaft. So entstehen neue Perspektiven, Ideen und Ergebnisse. ScienceBASEd bietet eine Plattform für wissenschaftlichen Diskurs . Was sind die rechtlichen Grundlagen der Kompensation für die Region, in der ein Endlager gebaut wird? Zwar liegt der Bau eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle noch weit in der Zukunft, doch Errichtung, Betrieb und Nachverschlussphase werden zu Belastungen in der betroffenen Region führen. Entsprechend des Standortauswahlgesetzes sollen diese Belastungen durch gezielte ausgleichende Maßnahmen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung adressiert werden. Das Ergebnis der Diskussionen zu solchen Maßnahmen soll, unter Beteiligung der jeweiligen Standortregion, in einer „Standortvereinbarung“ resultieren. In diesem Prozess werden auch die zukünftigen Regionalkonferenzen im Rahmen des Standortauswahlgesetzes eine entscheidende Rolle spielen. Die rechtlichen Grundlagen einer solchen „Standortvereinbarung“ sind im Standortauswahlgesetz nicht näher definiert. Deshalb hat das BASE dieses Konzept im Rahmen seiner Forschung aus rechtswissenschaftlicher Perspektive untersucht. Ergebnisse des BASE-Forschungsvorhabens „REST“ Das Forschungsvorhaben „Rechtswissenschaftliche Grundlagen zur Standortvereinbarung im Standortauswahlverfahren (REST)“ bearbeitete unter anderem Fragen zur Rechtsnatur, zum Inhalt und zur Beteiligung an der Erarbeitung der Vereinbarung. Außerdem wurde geprüft, ob in Anlehnung an vergleichbare Kontexte Erkenntnisse für die Entwicklung und Ausgestaltung der Standortvereinbarung gewonnen werden können. Konkret untersucht wurden der Strukturwandel in der Lausitz, der Belastungsausgleich für die Schachtanlage Asse II sowie die Kompensationsmaßnahmen bei dem geologischen Tiefenlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz. Im Termin stellen wir Ihnen unsere Ergebnisse vor, diskutieren Sie mit! Agenda 13:00 Begrüßung | Stefan Hellebrandt und Monika Arzberger ( BASE ) 13:10 Forschungsvorhaben REST | Silvia Schütte (Öko-Institut e.V.) / Ulrich Smeddinck und Carolin Ossenberg (ITAS) 13:40 Rückfragen und Diskussion | Moderation durch Stefan Hellebrandt (BASE) 13:55 Abschluss | Stefan Hellebrandt (BASE) So können Sie teilnehmen Die Teilnahme an der Online-Veranstaltung via Zoom ist kostenlos. Sobald Sie sich zur Veranstaltung angemeldet haben, erhalten Sie den Zugangslink per Mail. Adresse Online Weiterführende Information zum Forschungsprojekt Rechtswissenschaftliche Grundlagen zur Standortvereinbarung im Standortauswahlverfahren (REST)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Webapplikation „Bohranzeige Online/ Geologische Untersuchung“ zur elektronischen Anzeige von Bohrungen und geologischen Untersuchungen sowie Übermittlung sämtlicher Ergebnisse nach Geologiedatengesetz für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 01. Januar 2026 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
In Deutschland wird ein geeigneter Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gesucht. Es ist gesetzlich festgelegt, dass dieser Prozess des Suchens ergebnisoffen ist und nach genau festgelegten Schritten erfolgt. Um Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten und zu erläutern, ob und inwiefern Sachsen-Anhalt für ein solches Endlager in Frage kommt, veranstaltete das Umweltministerium am 2. und 4. März 2021 zwei öffentliche Videokonferenzen mit dem Titel "Standortsuche - Und was bedeutet das für Sachsen-Anhalt?" Expertinnen und Experten der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiber des bundesweiten Suchverfahrens sowie des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) als Genehmigungsbehörde erläuterten den Suchprozess und beantworteten Fragen. Am 28.03.2023 fand im Kulturhaus in Salzwedel eine Veranstaltung der Reihe „Dialog Standortsuche“ mit dem Thema „Von Teilgebieten zu Standortregionen“, initiiert durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) statt. Gut 50 Teilnehmer vor Ort und knapp 20 Teilnehmer im Youtube-Kanal des MWU erhielten viele Informationen zum Verfahren, mit dem ein Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gesucht wird. Die besondere Situation der Altmark mit einigen als Teilgebiet und somit potentiell geeignete Endlagerstandorte ausgewiesenen Salzstöcken, einigen ebenso klassifizierten Tongesteinsformationen und in der Vergangenheit erfolgten Bohrungen nach Erdgas wurde von den Referenten der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), des nationalen Begleitgremiums (NBG) und das Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) beleuchtet. Ebenso war der Prozess der Beteiligung der Öffentlichkeit und das Interesse am langen Standortauswahlprozess Thema lebhafter Diskussionen zwischen den Teilnehmern vor Ort und den Referenten. Am Ende blieb die Erkenntnis, dass es einer steten Anstrengung aller Beteiligten des Verfahrens bedarf, um das Interesse der Bevölkerung am Verfahren, das notwendig ist, um Verständnis und Akzeptanz zu entwickeln, aufrecht zu erhalten und zu stärken. Nur so können nicht nur einige wenige engagierte Personen, wie die ebenfalls vor Ort anwesende Dr. Rosenbaum von der Bürgerinitiative „Gesunde Region Beetzendorf“, sondern die breite Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt werden. Die Veranstaltung, die im Livestream übertragen wurde, können Sie sich unter Dialog Standortsuche: Von Teilgebieten zu Standortregionen - YouTube noch einmal ansehen. Unter Anwendung der im Standortauswahlgesetz (Stand AG) festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien wurden durch die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH vier Teilgebiete ermittelt, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen. Zwei der vier Gebiete zur Methodenentwicklung berühren auch den Süden und Osten Sachsen-Anhalts. Dabei handelt es sich um das Teilgebiet 009_00 Kristallines Wirtsgestein im Grundgebirge (Saxothuringikum) und das Teilgebiet 078_02 (flache Salzstruktur im Thüringer Becken) . Um die Öffentlichkeit über diese Gebiete zur Methodenentwicklung und den Stand des Standortsuchverfahrens zu unterrichten, führte das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (kurz: MWU) am 09.11.2021 in Naumburg eine weitere Informationsveranstaltung durch. Im Rahmen der Dialogreihe konnten sich Interessierte informieren und Fragen stellen: Experten der BGE sowie des Landesamtes für Geologie und Bergwesen und des Nationalen Begleitgremiums informierten und diskutierten mit den Anwesenden. Ungefähr 100 Interessierte folgten der Einladung, darunter viele Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaften. Die eine Hälfte war bei der Dialogveranstaltung anwesend und die andere Hälfte nahm digital dran teil. Das Ministerium ermöglichte eine Live-Übertragung über YouTube: https://youtu.be/ZwY8uw2BsGA . Den Teilnehmenden war unter anderem die Frage wichtig, warum gerade die beiden Methodenentwicklungsgebiete die Sachsen-Anhalt berühren, ausgewählt wurden. Insgesamt machten die Fragenden deutlich, dass die Endlagerung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Es gab großes Interesse, möglichst transparent nachvollziehen zu können, wie die BGE zu ihren Entscheidungen und Ergebnissen kommt und warum bestimmte Gebiete in den Suchprozess einbezogen werden. Das Standortsuchverfahren befindet sich derzeit noch in der ersten Phase. Die BGE hatte 2020 letztlich 90 Teilgebiete festgelegt. Durch die vier festgelegten Gebiete zur Methodenentwicklung sollen bis März 2022 Methoden entwickelt werden, die auf alle Teilgebiete angewendet werden können um diese genauer zu bewerten. Diese Methoden sollen dann zunächst öffentlich im Rahmen des sogenannten Fachforums, einem neuen Beteiligungsformat, ab März/April 2022 zur Diskussion gestellt werden. Nach Festlegung der zu entwickelnden Methoden wird die BGE dann ihre Vorschläge für die übertägig zu erkundenden Standortregionen machen, die dann per Bundesgesetz festgelegt werden müssen. Das MWU wird den Standortsuchprozess weiter begleiten. Auch die Dialogreihe Standortsuche soll fortgesetzt werden. Voraussichtlich zweimal im Jahr soll im Rahmen einer Veranstaltung die interessierte Bevölkerung über die aktuellen Entwicklungen informiert werden. Mit dem im März 2017 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Standortauswahlgesetz für ein atomares Endlager ist die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland neu gestartet. Der im großen politischen Konsens beschlossene Neustart der Endlagersuche geht von einer weißen Landkarte Deutschlands aus, ohne Vorfestlegungen zu einem Ausschluss oder einer Bevorzugung von Regionen. Mit den in der Endlagerkommission vereinbarten Suchkriterien sollen für die drei Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin mögliche Standortregionen gefunden werden, welche dann weiter erkundet werden. Sachsen-Anhalt hat größere Flächen, in denen diese drei Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin vorkommen, so dass damit zu rechnen ist, dass die Endlagersuche auch in unseren Bundesland Regionen stärker in den Fokus nehmen wird. Wichtig ist, dass dabei das oberste Primat der Sicherheit gewährleistet ist, und die nun vereinbarten Prinzipien der Suche - wissenschaftsbasierte Kriterien, transparentes und faires Verfahren, starke Mitwirkungsrechte der betroffenen Regionen - gewahrt bleiben. Die neu gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das bundesweite Suchverfahren, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist Genehmigungsbehörde und zuständig für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch ein unabhängiges Nationales Begleitgremium überwacht. Die Festlegung des Endlagerstandortes wird für das Jahr 2031 angestrebt. Das Endlager soll anschließend bis zum Jahr 2050 den Betrieb aufnehmen.
Öffentliche Sitzung des Planungsteam Forum Endlagersuche Anfang 29.04.2026 18:30 Uhr Ende 29.04.2026 21:00 Uhr Veranstaltungsort Onlineveranstaltung Forum Endlagersuche Am 29.04.2026 lädt das Planungsteam Forum Endlagersuche ( PFE ) von 18:30 bis 21:00 Uhr zu einer öffentlichen Sitzung ein. Der digitale Sitzungsraum wird bereits um 18:20 Uhr geöffnet. Bis 18:30 Uhr besteht die Möglichkeit, an einer kurzen Einführung in das Standortauswahlverfahren und die Arbeit des Planungsteam Forum Endlagersuche teilzunehmen. Um 18:30 Uhr beginnt die reguläre Sitzung. Themenschwerpunkt der Sitzung Themenschwerpunkt der Sitzung ist erneut die Novelle des Standortauswahlgesetzes . Prof . Hartmut Gaßner als ehemaliges Mitglied der Endlagerkommission wird seine Überlegungen zu verschiedenen Aspekten der geplanten Gesetzesnovelle vorstellen. Anschließend besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Diskussionsrunde Fragen zu stellen und eigene Anmerkungen einzubringen. Das Planungsteam Forum Endlagersuche organisiert einmal jährlich das öffentliche Forum Endlagsuche, auf dem es den Arbeitsfortschritt der Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ) und angrenzende Fragen zur Endlagersuche für hochradioaktive Abfälle diskutiert. Zusammen mit Wissenschaftler:innen, Vertreter:innen aus Politik und Verwaltung, org. Zivilgesellschaft und Bürger:innen wird der Stand des Verfahrens und das Vorgehen der Vorhabensträgerin BGE beleuchtet. Die Programmgestaltung des Forums richtet sich an den Interessen und Fragen der Öffentlichkeit aus. Wann : Mittwoch, den 29.04.2026 von 18:30 bis 21:00 Uhr Wo : Online (Videokonferenz per Zoom) Zugangsdaten: An Zoom-Meeting teilnehmen Meeting-ID: 637 0649 2548 Mit der Teilnahme akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung . Weitere Informationen Agende PFE-Sitzung 29.04. Agende PFE-Sitzung 29.04.
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) vom 11. März 2019 ( BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Download Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU ) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt ( ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 01. Januar 2026
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1017 |
| Land | 10 |
| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 16 |
| Förderprogramm | 24 |
| Gesetzestext | 4 |
| Text | 780 |
| unbekannt | 204 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 973 |
| Offen | 53 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1028 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
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| Multimedia | 7 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 40 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 618 |
| Lebewesen und Lebensräume | 854 |
| Luft | 67 |
| Mensch und Umwelt | 1012 |
| Wasser | 144 |
| Weitere | 1028 |