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Entwicklung einer neuartigen Technologie zur Integralen Energieoptimierung und Stickstoffreduzierung bei der Klärschlammbehandlung

Das Projekt "Entwicklung einer neuartigen Technologie zur Integralen Energieoptimierung und Stickstoffreduzierung bei der Klärschlammbehandlung" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Pro-Entec Gesellschaft für Umweltschutz mbH.

Sektorenübergreifende Maßnahmenempfehlungen zum Erreichen der nationalen Stickstoffobergrenze

Das Projekt "Sektorenübergreifende Maßnahmenempfehlungen zum Erreichen der nationalen Stickstoffobergrenze" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) / Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Umweltbundesamt.Ziel des Projekts ist die Entwicklung von Optionen und Bausteinen für eine nationales Maßnahmenprogramm, welches die Einhaltung der neuen nationalen Stickstoffobergrenze sicherstellt. Das Programm soll Stickstoffminderungsmaßnahmen aus allen Verursacherbereichen umfassen. Neue und innovative Maßnahmenoptionen sind zu recherchieren. Dabei sind auch die positiven und negativen Erfahrungen, die in den Niederlanden mit dem Programmatischen Aanpak Stikstoff gemacht wurden, einzubeziehen und auf Deutschland zu übertragen. Zu diesem Zweck müssen die Optionen für rechtliche Anknüpfungspunkte in Deutschland geprüft werden. Daran anschließend soll ein Vorschlag für ein umsetzungsreifes, integriertes rechtliches System erarbeitet werden, mit dem alle Stickstoffemissionen erfasst, bewertet und gemindert werden können. Um ein möglichst effizientes Programm aufstellen zu können, sollte jede Maßnahme des Katalogs Bewertungen hinsichtlich verschiedener Kriterien, wie Minderungspotenzial, Kosten sowie politisch, juristische und technische Durchsetzbarkeit aufweisen. Da Stickstoff nicht an den Grenzen Halt macht, sollen auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Stickstoffminderung im Ausland zu untersuchen. Da sich Emissionssituation und Sensitivität der Schutzgüter in Deutschland jeweils regional voneinander unterscheiden, sollen für den Maßnahmenkatalog auch Informationen über regionale Umsetzbarkeit und Effektivität erarbeitet werden. Nicht zuletzt sind bekannte (und neue) Maßnahmen dringend vor dem Hintergrund der geänderten geopolitischen Situation neu zu bewerten. Aktuelle Marktveränderungen wie zum Beispiel die Preisentwicklung bei Mineraldünger und Rohstoffen, wirken sich auf nahezu alle Maßnahmen aus und müssen in der (Neu-)Bewertung Berücksichtigung finden.

Potentiale zur Steigerung der Nährstoffeffizienz und zur Reduzierung der Stickstoffemissionen bei Stärkekartoffeln, Teilvorhaben 2: N2O Emissionen im Stärkekartoffelanbau in Abhängigkeit der Stickstoffdüngung und der Sortenwahl

Das Projekt "Potentiale zur Steigerung der Nährstoffeffizienz und zur Reduzierung der Stickstoffemissionen bei Stärkekartoffeln, Teilvorhaben 2: N2O Emissionen im Stärkekartoffelanbau in Abhängigkeit der Stickstoffdüngung und der Sortenwahl" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) e.V. - Programmbereich 1 - Arbeitsgruppe Isotopen-Biogeochemie und Gasflüsse.

Potentiale zur Steigerung der Nährstoffeffizienz und zur Reduzierung der Stickstoffemissionen bei Stärkekartoffeln

Das Projekt "Potentiale zur Steigerung der Nährstoffeffizienz und zur Reduzierung der Stickstoffemissionen bei Stärkekartoffeln" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Göttingen, Department für Nutzpflanzenwissenschaften, Abteilung Qualität Pflanzlicher Erzeugnisse.

Potentiale zur Steigerung der Nährstoffeffizienz und zur Reduzierung der Stickstoffemissionen bei Stärkekartoffeln, Teilvorhaben 1: Stickstoffnutzungseffizienz und Qualitätseigenschaften

Das Projekt "Potentiale zur Steigerung der Nährstoffeffizienz und zur Reduzierung der Stickstoffemissionen bei Stärkekartoffeln, Teilvorhaben 1: Stickstoffnutzungseffizienz und Qualitätseigenschaften" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Göttingen, Department für Nutzpflanzenwissenschaften, Abteilung Qualität Pflanzlicher Erzeugnisse.

Überschreitung der Belastungsgrenzen für Eutrophierung

Nährstoffeinträge (vor allem Stickstoff) aus der Luft belasten Land-Ökosysteme und gefährden die biologische Vielfalt. Zur Bewertung dieser Belastung stellt man ökosystemspezifische Belastungsgrenzen (Critical Loads) den aktuellen Stoffeinträgen aus der Luft gegenüber. Trotz rückläufiger Stickstoffbelastungen in Deutschland besteht weiterhin Handlungsbedarf – vor allem bei den Ammoniak-Emissionen. Situation in Deutschland Im Jahr 2019 (letzte verfügbare Daten) wurden die ökologischen Belastungsgrenzen für ⁠ Eutrophierung ⁠ durch Stickstoff in Deutschland auf 69 % der Flächen empfindlicher Ökosysteme überschritten (siehe Karte „Überschreitung des Critical Load für Eutrophierung durch die Stickstoffeinträge im Jahr 2019“). Die zur Flächenstatistik dieser Überschreitung herangezogenen Ökosystemtypen stammen aus dem CORINE-Landbedeckungsdatensatz von 2012 und bilden vor allem Waldökosysteme ab (ca. 96 %). Besonders drastisch sind die Überschreitungen in Teilen Nordwestdeutschlands. Aufgrund der dort ansässigen Landwirtschaft und intensiv betriebenen Tierhaltung ist der Stickstoffeintrag dort besonders hoch. So sind etwa zwei Drittel der Stickstoffeinträge auf Ammoniakemissionen zurückzuführen. Im Rahmen eines ⁠ UBA ⁠-Vorhabens zur Modellierung der Stickstoffdeposition (PINETI-4, Abschlussbericht in prep.) konnte die Entwicklung der Belastung methodisch konsistent für eine lange Zeitreihe (2000 bis 2019) rückgerechnet werden. Die nationalen Zeitreihendaten zeigen, dass der Anteil der Flächen in Deutschland, auf denen die ökologischen Belastungsgrenzen überschritten wurden, von 84 % im Jahr 2000 auf 69 % im Jahr 2019 zurückging (siehe Abb. „Anteil der Fläche empfindlicher Land-Ökosysteme mit Überschreitung der Belastungsgrenzen für Eutrophierung“). Die Abnahme der Belastungen spiegelt größtenteils den Rückgang der Emissionen durch Luftreinhaltemaßnahmen wider. Karte: Überschreitung des Critical Load für Eutrophierung durch Stickstoffeinträge im Jahr 2019 Quelle: Kranenburg et al. (2024) Flächenanteil empfindlicher Land-Ökosysteme mit Überschreitung der Belastungsgrenzen Eutrophierung Quelle: Kranenburg et al. (2024) Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Handlungsbedarf trotz sinkender Stickstoffeinträge Auch in den nächsten Jahren ist wegen der bisher nur unwesentlich abnehmenden Ammoniak-Emissionen – vornehmlich aus der Tierhaltung – mit einer weiträumigen ⁠ Eutrophierung ⁠ naturnaher Ökosysteme zu rechnen. Bei der Minderung von diffusen Stickstoffemissionen in die Luft besteht daher erheblicher Handlungsbedarf. Was sind ökologische Belastungsgrenzen für Eutrophierung? Zur Bewertung der Stoffeinträge werden ökologische Belastungsgrenzen (⁠ Critical Loads ⁠) ermittelt. Nach heutigem Stand des Wissens ist bei deren Einhaltung nicht mit schädlichen Wirkungen auf Struktur und Funktion eines Ökosystems zu rechnen. ⁠ Ökologische Belastungsgrenzen ⁠ sind somit ein Maß für die Empfindlichkeit eines Ökosystems und erlauben eine räumlich differenzierte Gegenüberstellung der Belastbarkeit eines Ökosystems mit aktuellen atmosphärischen Stoffeinträgen. Das dadurch angezeigte Risiko bedeutet nicht, dass in dem betrachteten Jahr tatsächlich schädliche chemische Kennwerte erreicht oder biologische Wirkungen sichtbar sind. Es kann Jahrzehnte dauern, bis Ökosysteme auf Überschreitungen der ökologischen Belastungsgrenzen reagieren. Im Rückschluss ist auch die Erholung des Ökosystems auf vorindustrielles Niveau sehr langwierig, wenn nicht sogar eine irreversible Schädigung des Ökosystems vorliegt. Beide Prozesse sind abhängig von Stoffeintragsraten, meteorologischen und anderen Randbedingungen sowie von chemischen Ökosystemeigenschaften. Daher sind absolute Schadprognosen mittels der Überschreitungen der ökologischen Belastungsgrenzen prinzipiell nicht möglich. Stickstoffdepositionen – ein Treiber des Biodiversitätsverlusts Ein übermäßiger atmosphärischer Eintrag (⁠ Deposition ⁠) von Nährstoffen (vor allem Stickstoff) und deren Anreicherung in Land-Ökosystemen kann auf lange Sicht Ökosysteme stark beeinträchtigen. So kann es zu chronischen Schäden der Ökosystemfunktionen (wie der Primärproduktivität und des Stickstoffkreislaufs) kommen. Auch Veränderungen des Pflanzenwachstums und der Artenzusammensetzung zugunsten stickstoffliebender Arten (⁠ Eutrophierung ⁠) können hervorrufen werden. Außerdem wird die Anfälligkeit vieler Pflanzen gegenüber Frost, ⁠ Dürre ⁠ und Schädlingsbefall erhöht. Atmosphärische Einträge führen zu einer weiträumigen Angleichung der Stickstoffkonzentrationen im Boden auf einem nährstoffreichen Niveau. Die derzeit hohen Stickstoffeinträge in natürliche und naturnahe Land-Ökosysteme sind eine Folge menschlicher Aktivitäten, wie Landwirtschaft oder Verbrennungsprozesse. Diese sind mit hohen Emissionen von chemisch und biologisch wirksamen (reaktiven) Stickstoffverbindungen in die Luft verbunden. Aus der ⁠ Atmosphäre ⁠ werden diese Stickstoffverbindungen über Regen, Schnee, Nebel, Raureif, Gase und trockene Partikel wieder in Land-Ökosysteme eingetragen. Die resultierende Überdüngung ist eine der Hauptursachen für den Rückgang der ⁠ Biodiversität ⁠. Fast die Hälfte der in der Roten Liste für Deutschland aufgeführten Farn- und Blütenpflanzen sind durch Stickstoffeinträge gefährdet. Ziele und Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffeinträge Ein langfristiges Ziel der Europäischen Union (EU) und der Genfer Luftreinhaltekonvention (⁠ UNECE ⁠ Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution, CLRTAP) ist die dauerhafte und vollständige Unterschreitung der ökologischen Belastungsgrenzen für ⁠ Eutrophierung ⁠. International wurden deshalb in der sog. neuen ⁠ NEC-Richtlinie ⁠ ( Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14.12.2016) für alle Mitgliedstaaten weitere Minderungen der ⁠ Emission ⁠ von reaktiven Stickstoffverbindungen (NH x , Stickstoffoxide (NO x )) vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Für Deutschland ergeben sich folgende nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für Stickstoff für das Jahr 2030 und darüber hinaus im Vergleich zum Basisjahr 2005: Ammoniak (NH 3 ): minus 29 % Stickstoffoxide (NO x ): minus 65 % (siehe auch „Emissionen von Luftschadstoffen“ ). Konkrete nationale Maßnahmen, die zum Erreichen der oben genannten Minderungsverpflichtungen geeignet sind, werden derzeit in einem Nationalen Luftreinhalteprogramm zusammengestellt. Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des reaktiven Stickstoffs, zu denen auch die Eutrophierung von Ökosystemen zählt, sind in der Veröffentlichung des Umweltbundesamtes "Reaktiver Stickstoff in Deutschland" enthalten. Auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (⁠ BMU ⁠) verfolgt den Ansatz einer nationalen Stickstoffminderungsstrategie . Weitere Informationen bietet auch das Sondergutachten des SRU „Stickstoff: Lösungen für ein drängendes Umweltproblem“ . Hintergrundwissen zur Modellierung von atmosphärischen Stoffeinträgen bietet der Bericht zum Forschungsvorhaben „PINETI-4: Modelling and assessment of acidifying and eutrophying atmospheric deposition to terrestrial ecosystems“.

Reduktion der Stickstoffemissionen im Gemüseanbau durch Reduzierung der Düngung und der Lebensmittelverluste in der Wertschöpfungskette - Nachbewilligung

Das Projekt "Reduktion der Stickstoffemissionen im Gemüseanbau durch Reduzierung der Düngung und der Lebensmittelverluste in der Wertschöpfungskette - Nachbewilligung" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

National Stickstoff Inventar: Fortschreibung der nationalen Bilanz für die Jahre 2015-2020

Das Projekt "National Stickstoff Inventar: Fortschreibung der nationalen Bilanz für die Jahre 2015-2020" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) / Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesellschaft für Boden- und Gewässerschutz e.V..Die übermäßige Freisetzung reaktiver Stickstoffverbindungen durch zahlreiche anthropogene Prozesse in die Umwelt führt zu einer Reihe von Problemen, die dringend gelöst werden müssen. Das BMUV und UBA arbeiten seit längerem an einer systemischen Strategie zur Stickstoffminderung, die alle Verursachersektoren, chemischen Verbindungen sowie alle Umweltmedien (Wasser, Luft, Boden) gleichermaßen einbezieht, um den Zustand von Schutzgütern wie Ökosystemen, Gewässern, Klima, Böden und menschlicher Gesundheit zu verbessern. Die quantitative Erfassung der Stickstoff-Flüsse in der Umwelt spielt dabei für die Maßnahmenplanung und Zielüberprüfung eine wichtige Rolle. Mit dem Projekt wird das Ziel verfolgt, die Entwicklung der nationalen Stickstoffminderungsstrategie zu unterstützen und die für Absprachen mit den anderen Ministerien unerlässliche Datengrundlage des nationalen Stickstoffinventars zu aktualisieren. Die Inventarisierung soll aufbauend auf bisherigen Inventarisierungen für die Jahre 2015-2020 so durchgeführt werden, dass vorhandene Daten künftig jährlich fortgeschrieben werden können.

Minister Meyer: „Mehr Geld für die Verbesserung des Trinkwasserschutzes in Niedersachsen“

Norden / Hannover . Ziel des Niedersächsisches Kooperationsmodells zum Trinkwasserschutz ist es, die Qualität des Grundwassers weiterhin zu sichern und zu verbessern – und insbesondere die Nitrateinträge in das Grundwasser zu verringern. Dies soll durch sogenannte Freiwillige Vereinbarungen und die Gewässerschutzberatung erreicht werden. Bei den Vereinbarungen und in den Trinkwasserschutzkooperationen arbeiten Wasserversorgungsunternehmen und Landwirte eigenverantwortlich und auf freiwilliger Basis im Sinne des Trinkwasserschutzes zusammen. Koordiniert werden die Aktivitäten des Kooperationsmodells vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Ziel des Niedersächsisches Kooperationsmodells zum Trinkwasserschutz ist es, die Qualität des Grundwassers weiterhin zu sichern und zu verbessern – und insbesondere die Nitrateinträge in das Grundwasser zu verringern. Dies soll durch sogenannte Freiwillige Vereinbarungen und die Gewässerschutzberatung erreicht werden. Bei den Vereinbarungen und in den Trinkwasserschutzkooperationen arbeiten Wasserversorgungsunternehmen und Landwirte eigenverantwortlich und auf freiwilliger Basis im Sinne des Trinkwasserschutzes zusammen. Koordiniert werden die Aktivitäten des Kooperationsmodells vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Umweltminister Christian Meyer ist nun einer Forderung der Wasser-, Umwelt- und Landwirtschaftsverbände nachgekommen, hierfür die Mittel endlich zu erhöhen. „Sauberes Grund- und Trinkwasser ist gerade in Zeiten der Klimakrise und des Wassermangels von höchster Bedeutung. Ich freue mich daher, dass es gelungen ist, deutlich mehr Geld für die erfolgreichen Trinkwasserkooperationen von Wasserversorgungsunternehmen und Landwirtschaft in Niedersachsen bereitzustellen. Gutes Trinkwasser ist unsere unverzichtbare Lebensgrundlage und ihr Schutz muss uns etwas wert sein.“ Zur Sicherung der Grundwasserqualität und damit die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser dauerhaft erhalten bleibt, wurden die Mittel für das Kooperationsmodell nun um rund vier Millionen Euro pro Jahr auf insgesamt 22 Millionen Euro erhöht. Dies entspricht einer Steigerung um rund 20 Prozent. um rund vier Millionen Euro pro Jahr auf insgesamt 22 Millionen Euro „Wir freuen uns sehr, dass die zusätzlichen Mittel bereitgestellt werden. Diese sind ein wichtiger Schritt, um langfristig den Trinkwasserschutz in Niedersachsen zu verbessern und die Grundwasserqualität zu sichern“, sagt Grundwasser-Expertin Dr. Anne Kremer von der NLWKN-Direktion in Norden. Die zusätzlichen Mittel stammen aus der Wasserentnahmegebühr (WEG), die zu Jahresbeginn um einen Inflationsausgleich angehoben wurde. Die Erhöhung der Finanzmittelausstattung greift ab 2025 für 71 Kooperationen des Niedersächsischen Kooperationsmodells. In der Vergangenheit traten Anpassungen des Budgets immer erst mit Neuabschluss der fünfjährigen Verträge in Kraft, so dass einzelne Kooperationen teilweise vier Jahre auf eine Anpassung warten mussten. Die Verteilung des zusätzlichen Budgets richtet sich nach dem sogenannten Prioritätenprogramm Trinkwasserschutz, das als Grundlage für die transparente Zuteilung von Fördermitteln dient. Im Zuge der zusätzlich bereitgestellten Mittel wurde das Prioritätenprogramm aktualisiert. „Hierbei wurden zum einen die Hektar-Sätze für die einzelnen Handlungsbereiche angehoben, so dass jedes Trinkwassergewinnungsgebiet von der Erhöhung der Finanzmittel profitiert. Zum anderen wurden bereits vorhandene Kriterien, wie die zusätzliche Förderung von Trinkwassergewinnungsgebieten mit hohem Ackeranteil, angepasst“, erklärt Dr. Anne Kremer. Da die einzelnen Kooperationen unterschiedlich von den Anpassungen des Prioritätenprogrammes profitieren, fällt die Erhöhung der Finanzmittelausstattung in den einzelnen Kooperationen unterschiedlich hoch aus. „Das heißt es gibt Kooperationen, in denen die Erhöhung des Budgets über bzw. unter dem Landesmittel von 20 Prozent liegt. Sie beträgt jedoch entsprechend der Erhöhung der Hektar-Sätze mindestens 12,5 Prozent.“ Notwendig wurde die Erhöhung der Budgets für die einzelnen Kooperationen aufgrund der Inflation und der damit verbundenen Preissteigerungen in der Gewässerschutzberatung und bei den Freiwilligen Vereinbarungen. „Ohne eine entsprechende Anpassung der Finanzmittelausstattung hätte man in den Kooperationen weder den aktuellen Stand der einzelnen Beratungsleistungen, noch den aktuellen Abschlussgrad an flächenbezogenen Maßnahmen halten können. Als Folge wäre die jährlich erzielte Stickstoffminderung in den Kooperationen zurückgegangen. Dies galt es unbedingt zu verhindern“, betont Kremer. Außer zum Auffangen der Preissteigerungen war die Erhöhung des Budgets auch notwendig, um den neuen Maßnahmenkatalog für Freiwillige Vereinbarungen umzusetzen. Dieser beinhaltet neue Möglichkeiten zum Abschluss von Freiwilligen Vereinbarungen, wie beispielsweise Geräte zur gewässerschonenden Bewirtschaftung anzuschaffen. Ein weiterer Grund liegt in den neuen Anforderungen an die Kooperationen. Neben Nitrat rücken weitere Belastungen des Grundwassers in den Fokus. Hier sind vor allem Pflanzenschutzmittel und deren Abbauprodukte, wie relevante und nicht relevante Metaboliten, zu nennen. Hintergrundinformationen: Hintergrundinformationen: Das Niedersächsische Kooperationsmodell zum Trinkwasserschutz wurde im Jahr 1992 eingeführt. Im Jahr 2024 umfasst das Niedersächsische Kooperationsmodell 374 Trinkwassergewinnungsgebiete, die sich in 72 Kooperationen zusammengeschlossen haben und in denen eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund 282.000 Hektar bewirtschaftet wurde. Das entspricht etwa elf Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche Niedersachsens. Zentrale Bausteine der Kooperationen sind: Zentrale Bausteine der Kooperationen sind: Freiwillige Vereinbarungen Freiwillige Vereinbarungen Freiwillige Vereinbarungen enthalten Bewirtschaftungsauflagen, die über die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung hinausgehen, freiwillig sind und wirtschaftliche Nachteile bzw. Mehraufwendungen finanziell ausgleichen. So werden wirtschaftliche Nachteile – beispielsweise bei der reduzierten N-Düngung in Folge geringerer Erträge – und Mehraufwendungen – beispielsweise beim Anbau von Zwischenfrüchten in Form von Saatgut und der Saat – ausgeglichen. Gewässerschutzberatung Gewässerschutzberatung Kern der Gewässerschutzberatung ist die einzelbetriebliche Beratung, die für die Landwirte kostenlos ist und inhaltlich alle Themen behandelt, die mit dem Gewässerschutz in Verbindung stehen, wie beispielsweise die grundwasserschutzorientierte Düngeplanung. Weitere Beratungsformen sind Gruppenberatungen und Rundschreiben. Neben der Beratung werden im Rahmen der Gewässerschutzberatung Grundlagendaten erfasst, begleitende Untersuchungen und Versuche durchgeführt sowie unterschiedliche Parameter der Erfolgskontrolle erhoben. Aktuelle Informationen zum Kooperationsmodell werden in folgendem Artikel bereitgestellt: Niedersächsisches Kooperationsmodell Trinkwasserschutz

Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emmissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 1 von 4 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen Vom 9. Februar 2024 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen des Verkehrs mittelfristig bis zum Jahr 2030 auf 85 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken, gegenüber dem Jahr 1990 ist dies eine Reduzierung von rund 48 Prozent. Bis zum Jahr 2045 muss auch der Verkehrssektor langfristig möglichst treibhausgasneutral werden. 1.2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr trägt mit der Förderung der Aus- und Umrüstung von Binnen- schiffen mit emissionsfreien und emissionsarmen Motoren und Antrieben sowie Energieeffizienzmaßnahme mit der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor bei. 1.3 Um die Luftschadstoffemissionen wie Kohlenwasserstoffe, Rußpartikel inklusive Aerosole und Stickoxyde in der Bestandsflotte sofort zu reduzieren, ist die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen eine wichtige Brückentechnologie für eine umweltfreundliche, schadstoffarme Binnenschifffahrt. Im Vergleich zu einem Austausch des Motors oder der Integration eines alternativen Antriebs sind die zusätzlichen schiffbaulichen Maßnahmen dabei vergleichsweise minimal. Mit kombinierten Systemen, bestehend aus Oxidationskatalysatoren, Rußpartikelfiltern und SCR-Systemen, erreichen auch ältere Bestandsmotoren die Emissionsgrenzwerte der aktuellen Abgasnorm Stufe V. Aus Sicht des Umweltschutzes kann auf diese Brückentechnologie in den nächsten Jahren nicht verzichtet werden. 1.4 Vor dem Hintergrund, die dringend erforderliche Emissionsreduzierung nachhaltig voranzutreiben, ist neben der Reduzierung der CO2-Emissionen auch eine Reduktion der Schadstoffemissionen erforderlich. Investitionszuschüsse zur Unterstützung der Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen tragen zur Beseitigung von Emissionen der Binnenschifffahrt, insbesondere zur Verringerung der Schadstoffemissionen bei. Diesbezüglich ergänzt diese Richtlinie die „Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Moder- nisierung von Binnenschiffen“. 1.5 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf die Umwelt durch die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen soweit gesenkt werden, dass die Binnenschifffahrt verstärkt zur Erreichung der Luftreinhaltung beitragen kann. 1.6 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechts- anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflicht- gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.7 Die Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)1. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. 1 In dieser Richtlinie als De-minimis-Verordnung bezeichnet. Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 2 von 4 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 2.1 Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen. Emissionsminderungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Motoren, deren Einsatz zu Emissionsminderungen nach Buchstabe a, b oder c führt. Hierzu zählen insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kombinierte Systeme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen, soweit sie nicht gemäß NRMM-Verordnung2 Teil des Motors sind. Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen ist in folgenden Fällen förderfähig: a) Wenn die Minderung der Partikelmasse (PM) mindestens 90 % beträgt und dies durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder b) wenn die Minderung der Stickstoffemissionen (NOX) mindestens 70 % beträgt und dies durch eine Hersteller- erklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder c) wenn eine der in Buchstabe a und b genannten prozentualen Minderungsanforderungen gleichwertige kombinierte Minderung von Partikel- und Stickstoffoxidemissionen des Motors durch Herstellererklärung oder durch messtech- nische Nachweise belegt wird. Die gleichwertige kombinierte Minderung ergibt sich nach folgender Formel: (Δ NOX [%] / 70 + Δ PM [%] / 90) * 100 ≥ 100 % 2.2 Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Person oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens wird, welches gewerblich für die Binnenschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorliegen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen (vergleiche Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung): a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unter- nehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe- rungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen. 4.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. 2 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/212 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), in dieser Richtlinie als NRMM-Verordnung bezeichnet. Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 3 von 4 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für große Unternehmen bis zu 60 %, für mittlere Unternehmen bis zu 70 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. 5.3 Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen beträgt maximal 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren. 5.4 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unterneh- men sind die Definitionen in Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3. 5.5 Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwendungen darf die jeweils nach der Nummer 5.2 geltende maximale Förderquote nicht überschritten werden. Die Regelungen des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten. 5.6 Zuwendungsfähige Investitionsausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung der Emissionsminderungseinrichtung und die Ausgaben für den Einbau. 5.7 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden der Bewilli- gung zugrunde gelegt und Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 6.2 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Sub- ventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller über die subventionserheb- lichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. 6.3 Die zweckgebundene gewerbliche Verwendung des geförderten Binnenschiffs für die Binnenschifffahrt über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Einbau ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Bei Veränderung ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren. Diese prüft, ob die Veränderung die Grundlagen für den Zuwendungsbescheid berührt. Vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbau beziehungsweise erneute Umrüstung kann zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen. 7 Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51 53121 Bonn 7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist dazu unter Verwen- dung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Schriftform kann nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwal- tungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere § 3a VwVfG, durch die elektronische Form ersetzt werden, sobald die Bewilligungsbehörde ein elektronisches Formularsystem zu Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor der Antragstellung. 7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Antragsformu- lar, Merkblätter, Hinweise und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis. de oder www.wsv.de/Service/Förderprogramme abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. 7.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, in der der Antragsteller alle anderen ihm gewährten De-minimis- Beihilfen in den beiden vorangegangenen Jahren sowie im laufenden Jahr angibt. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die: a) von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheids an diese Unternehmen ausgezahlt wurden; b) von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheids bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie c) aktuell bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden. 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfrei- stellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

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