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Antrag nach § 7 Abs. 1 AtG auf Erweiterung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zentrum zur Bearbeitung von Reststoffen und Abfällen (ZEBRA) und auf Pufferlagerflächen des KKI 1 - 16. Änderungsgenehmigung

Am 04. Mai 2012 hat die damalige E.ON Kernkraft GmbH, seit Juni 2016 PreussenElektra GmbH, einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gestellt. Zu diesem Antrag erteilte das StMUV am 17. Januar 2017 die „Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1“ (1. SAG), die sich auf das erste von zwei Teilvorhaben der insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 bezieht. Am 31. Januar 2020 hat die PreussenElektra GmbH einen Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG zum weiteren Abbau des KKI 1, Phase 2 (2. AG), beim StMUV gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf die Gestattung des Abbaus des Reaktordruckbehälters und des Biologischen Schilds sowie den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen aus dem Kernkraftwerk Isar 2 in den Einrichtungen der Reststoffbearbeitung und auf den Pufferlagerflächen des KKI 1. Die 2. AG wurde am 04. September 2023 erteilt. Die PreussenElektra GmbH (Antragstellerin) hat mit Schreiben vom 16. Juli 2024 eine Änderungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Atomgesetz (AtG) für das Kernkraftwerk Isar 1 (KKI 1) beantragt. Es wird die Nutzungserweiterung des bisher gestatteten Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zentrum zur Bearbeitung von Reststoffen und Abfällen des KKI 1 (ZEBRA) und auf Pufferlagerflächen des KKI 1 beantragt. Es ist beabsichtigt, mit Inanspruchnahme der Änderungsgenehmigung weitere Reststoffe aus den Kernkraftwerken Isar 2 (KKI  2) und Grafenrheinfeld (KKG) im ZEBRA zu bearbeiten und auf Pufferlagerflächen des KKI 1 zu handhaben.

Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz

Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein hat der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG, Osterende, 25576 Brokdorf und der PreußenElektra GmbH, Laatzener Straße 1, 30539 Hannover, als Inhaberinnen der Kernanlage Kernkraftwerk Brokdorf die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerkes Brokdorf gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2022 (BGBl. I S. 2153), erteilt. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 17 sowie § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) i. d. F. vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), werden der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung als Anlage öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung ersetzt in Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 3 AtVfV die Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Der Bescheid enthält Auflagen und Hinweise. Je eine Ausfertigung des gesamten Bescheides liegt in der Zeit vom 03.12.2024 bis einschließlich 17.12.2024 während der Dienststunden - im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Dienstgebäude Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel, Pförtnerloge, montags bis freitags von 08:30 bis 15:00 Uhr, - im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Dienstgebäude Mercatorstraße 3, 24106 Kiel, Pförtnerloge, montags bis freitags von 8:30 bis 15:00 Uhr, - im Amt Wilstermarsch, Kohlmarkt 25, 25554 Wilster, Bauamt (1. OG, Zimmer Nr. 27) Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Mittwoch geschlossen, sowie ggf. nach Vereinbarung unter Telefon (04823/9482-73), und - in der Kreisverwaltung Steinburg, Langer Peter 27a, 25524 Itzehoe, Zentraler Empfang (Raum 126) im 1. OG oder Zentraler Empfang im EG Raum M. 11, gerne nach telefonischer Anmeldung (04821/69 -371) montags bis donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr freitags 8:00 bis 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel oder Mercatorstraße 3, 24106 Kiel, schriftlich angefordert werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland

<b>Öffentliche Bekanntmachung Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Bek. d. MU v. 28. 3. 2022 — PT-KKE-40311/09/93/30 —</b> Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15.7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3530), — im Folgenden: AtG — und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 22.12.2016, den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE) gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt. Der Standort des KKE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage beinhaltet Folgendes: a) Beantragt wird die Stilllegung der atomrechtlich genehmigten Anlage KKE. b) Beantragt wird die Ergänzung der Regelungen und Gestattungen der Betriebsgenehmigung für das KKE durch eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, wobei die erforderlichen Regelungen und Gestattungen für den Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten im Restbetrieb der Anlage unberührt und wirksam bleiben sollen, soweit diese nicht durch Regelungen der beantragten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ersetzt oder geändert werden. c) Beantragt wird die Aufhebung bzw. die Feststellung der Erledigung aller Nebenbestimmungen/Auflagen aus den gültigen atomrechtlichen Genehmigungen, mit Ausnahme der in einer Antragsunterlage einzeln aufgelisteten Nebenbestimmungen/Auflagen, die für Stilllegung und Abbau erforderlich sind. d) Beantragt werden der Restbetrieb und die fortschreitende Veränderung des Restbetriebs. Vor Beginn von Stilllegung und Abbau werden die dafür notwendigen Regelungen in das für das KKE maßgebliche Betriebshandbuch (BHB) integriert. e) Beantragt werden neue Genehmigungswerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe über die Fortluft. f) Beantragt wird der Abbau der zur atomrechtlich genehmigten Anlage KKE gehörenden Anlagenteile (z. B. Systeme, Systembereiche, Komponenten, Hilfseinrichtungen und Gebäude/-strukturen). Dies umfasst sämtliche Maßnahmen einschließlich technischer Veränderungen der Anlage, die erforderlich sind, um die Anlage KKE abzubauen oder ihren Restbetrieb anzupassen sowie sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Anlagenteile und Gelände aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen zu können. g) Beantragt wird der im Rahmen von Stilllegung und Abbau nach § 7 StrlSchV genehmigungsbedürftige Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die Stilllegung des KKE sowie der Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagenteile bedürfen gemäß § 7 Abs. 3 AtG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Es handelt sich um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben. Gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147), sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 22.12.2016, — die Kurzbeschreibung „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — der Sicherheitsbericht „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — der UVP-Bericht „Kernkraftwerk Emsland, Stilllegung und Abbau der Anlage KKE“, ERM GmbH (Stand: 21.3.2022). Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG i. d. F. vom 20.5.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstraße 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Antrag und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Weg auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines anderen Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Errichtung und den Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE) separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.

Atomaufsicht und Strahlenschutz

Bild: HZB Atomrechtliche Aufsichtsbehörde Die einzige kerntechnische Anlage in Berlin gemäß § 7 Atomgesetz ist der Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB). Die staatliche Aufsicht überwacht kerntechnische Anlagen kontinuierlich während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, Stilllegung und Sicherung. Weitere Informationen Bild: HZB Stilllegung des Forschungsreaktors BER II Ende 2019 wurde der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB), abgeschaltet. Das Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde der Senatsverwaltung durchgeführt. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Strahlenschutz­ Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe werden in vielen Anwendungsbereichen gezielt genutzt. Der Film gibt für Berlin einen Überblick über wichtige alltägliche Einsatzbereiche in Forschung und Entwicklung, in Industrie und Technik und in der Medizin. Weitere Informationen Bild: Berliner Feuerwehr / Stab K Katastrophenschutzplan für die Umgebung des Forschungsreaktors BER II Im Katastrophenschutzplan sind Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen berücksichtigt worden. Er beschreibt die Ausgangslage, das gefährdete Gebiet, die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen. Weitere Informationen Bild: pandionhiatus3 / Depositphotos.com Strahlenschutzvorsorge Die Senatsverwaltung hat 2016 die Zuständigkeit für die Strahlenschutzvorsorge übernommen. Sie ist damit zuständig für die Planung des Landes Berlin für den Fall, dass eine große kerntechnische Anlage havariert und es dadurch zu einer nicht unerheblichen Freisetzung von radioaktiven Stoffen kommt. Weitere Informationen Zuständigkeiten im Land Berlin In Berlin werden die den Ländern zugewiesenen Aufgaben nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz durch verschiedene Behörden wahrgenommen. Weitere Informationen

Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Krümmel nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz

Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein hat der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, Elbuferstr. 82, 21502 Geesthacht, die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerkes Krümmel gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2022 (BGBl. I S. 2153), erteilt. Gemäß § 20 Abs. 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) i. d. F. vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), sowie in Anwendung der § 15 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 17 sowie § 4 Abs. 1 in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung der AtVfV werden der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung als Anlage öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung ersetzt in Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 AtVfV a. F. die Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Der Bescheid enthält Auflagen und Hinweise. Je eine Ausfertigung des gesamten Bescheides liegt in der Zeit vom 16.07.2024 bis einschließlich 30.07.2024 während der Dienststunden - im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Dienstgebäude Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel, Pförtnerloge, montags bis freitags von 08:30 bis 15:00 Uhr, und - bei der Stadtverwaltung Geesthacht, Rathaus, Markt 15, 21502 Geesthacht, Raum 407b, mit den Öffnungszeiten Montag, Mittwoch, Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 07:30 bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 18:30 Uhr zur Einsichtnahme aus. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel, schriftlich angefordert werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Grohnde (KWG) in der ersten Abbauphase

<b>Öffentliche Bekanntmachung; Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Grohnde gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Bek. d. MU v. 6. 4. 2021 — PT-KWG-40311/08/93/02 —</b> Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15. 7. 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. 12. 2020 (BGBl. I S. 2760), — im Folgenden: AtG — und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3. 2. 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. 11. 2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die PreussenElektra GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, hat mit Schreiben vom 26. 10. 2017 den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Grohnde (KWG) in der ersten Abbauphase gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt. Ergänzt wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 7. 2. 2020. Diesem Antrag sind die Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG, Kraftwerksgelände, 31860 Emmerthal, und die Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG, Kraftwerksgelände, 31860 Emmerthal, mit jeweiligen Schreiben vom 9. 11. 2017 und 30. 3. 2020 beigetreten. Der Standort des KWG befindet sich linksseitig der Weser und südlich der Stadt Hameln im Gebiet der Gemeinde Emmerthal im Landkreis Hameln-Pyrmont im Bundesland Niedersachsen. Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage in der ersten Abbauphase umfasst Folgendes: — die Stilllegung der Anlage KWG, — den Restbetrieb der Anlage KWG, — den Abbau von nicht mehr benötigten Anlagenteilen, erste Abbauphase. Die Stilllegung des KWG sowie der Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagenteile bedürfen der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist zuständige Genehmigungsbehörde. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18. 3. 2021 (BGBl. I S. 540) sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 4 UVPG und § 2 a AtG ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a Satz 1 AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung der ersten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 26. 10. 2017, — Antragsbeitritt der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG vom 9. 11. 2017, — Antragsbeitritt der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG vom 9. 11. 2017, — Ergänzungsantrag vom 7. 2. 2020 gemäß § 7 Abs. 3 AtG, — Ergänzungsantragsbeitritt der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG vom 30. 3. 2020, — Ergänzungsantragsbeitritt der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG zum Antrag vom 30. 3. 2020, — die Kurzbeschreibung „Kernkraftwerk Grohnde, Stilllegung und Abbau, Kurzbeschreibung“ (Stand März 2021), — der Sicherheitsbericht „Kernkraftwerk Grohnde, Stilllegung und Abbau, Sicherheitsbericht“ (Stand März 2021), — der UVP-Bericht „Kernkraftwerk Grohnde, Stilllegung und Abbau der Anlage KWG“, ERM (Stand 1. 3. 2021). Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 3. 2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgender Internetseite in der Zeit <b>vom 6. 5. bis einschließlich 5. 7. 2021 </b>einsehbar: www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlagen > Kernkraftwerk Grohnde > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Grohnde, — Errichtung und Betrieb der Transportbereitstellungshalle Kernkraftwerk Grohnde TBH-KWG“. Daneben liegen die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr; — der Gemeinde Emmerthal, Berliner Straße 15, 31860 Emmerthal, Tel. 05155 69121, montags in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags in der Zeit von 7.30 bis 12.30 Uhr zur Einsichtnahme aus. <b>Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19 Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. </b> Bekanntmachung, Anträge und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG vom 18. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Internetadresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse Einwendungen-KWG@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Wege auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines anderen Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 AtVfV durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die PreussenElektra GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Standort des Kernkraftwerkes Grohnde — genannt Transportbereitstellungshalle (TBH-KWG) — separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes ISAR 2 (KKI 2)

Die PreussenElektra GmbH (Tresckowstraße 5, 30457 Hannover) hat mit Schreiben vom 1. Juli 2019 die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2 (KKI 2) nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), beantragt. Die Mitgenehmigungsinhaberin Stadtwerke München GmbH (Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München) ist diesem Antrag mit Schreiben vom 17. Juli 2019 beigetreten. Die Anlage KKI 2 umfasst einen Druckwasserreaktorblock am Standort Dammstraße, 84051 Essenbach. Der Antrag ist auf die Erteilung einer Ersten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG gerichtet. Das zugrundeliegende Vorhaben beinhaltet unter Einbeziehung der insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau von KKI 2 die erste Abbauphase mit dem Abbau von Anlagenteilen des KKI 2, während sich noch Brennstoff im Brennelementlagerbecken des KKI 2 befindet. In einer zweiten und separat zu genehmigenden Abbauphase sollen später auch der Abbau des Reaktordruckbehälters und des biologischen Schilds erfolgen und die Anlage KKI 2 schließlich nach erfolgter Dekontamination und Freigabe nach den Regelungen des Strahlenschutzrechts aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen werden.

Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

Ende 2019 wurde der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB) , abgeschaltet. Das Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt durchgeführt. Im Rahmen des formellen Genehmigungsverfahrens bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen. Zudem wird geprüft, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Auf YouTube ansehen Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee wurde am 25.09.2020 der sogenannte Scoping-Termin durchgeführt. Der Scoping-Termin ist ein Besprechungstermin und ein Verfahrensschritt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Der Forschungsreaktor BER II in Berlin-Wannsee ist im Dezember 1973 in Betrieb gegangen. Der Reaktor wurde zu keinem Zeitpunkt zur Stromproduktion eingesetzt, sondern diente einzig und allein der Forschung. Ende der 1980er Jahre wurde der BER II umfangreich umgebaut. Dabei wurde unter anderem die Leistung von fünf auf zehn Megawatt angehoben, was den Nutzen für die Forschung nochmal deutlich erhöhte. Nach der Wiederinbetriebnahme 1991 nutzten sowohl nationale als auch internationale Wissenschaftler und Universitäten den Reaktor zur Forschung auf den unterschiedlichsten Gebieten, insbesondere zur Materialforschung. Informationen zu den Forschungsprojekten finden sich auf der Seite des Helmholtz-Zentrums Berlin . Im Juni 2013 wurde vom Aufsichtsrat des HZB beschlossen, den BER II zum Ende 2019 abzuschalten und anschließend zurückzubauen. In Deutschland muss die Stilllegung und der Abbau eines Forschungsreaktors durch die zuständige Behörde genehmigt werden ( Atomgesetz, § 7 Abs. 3 ) . Das gesetzlich vorgegebene formelle Genehmigungsverfahren kann dabei aufgrund seiner Komplexität mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um das Stilllegungsvorhaben möglichst offen und transparent zu gestaltet, hat das Helmholtz-Zentrum Berlin sich entschieden, zusätzlich das optionale informelle Verfahren durchzuführen. Die Durchführung des informellen Verfahrens ist freiwillig und betrifft nicht die Genehmigungserteilung selbst. Verantwortlich ist allein das Helmholtz-Zentrum Berlin. Um die Öffentlichkeit früh am Vorhaben der Stilllegung zu beteiligen, wurde 2017 vom HZB eine sogenannte Dialoggruppe eingerichtet. An der Dialoggruppe können Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf dem kontinuierlichen gegenseitigen Austausch. Welche Inhalte wann und wie thematisiert werden, wie oft sich die Gruppe trifft und welche Form sie annimmt, legt die Dialoggruppe gemeinsam mit dem HZB fest. In verschiedenen Treffen sammelt die Dialoggruppe Informationen und trifft Entscheidungen. Die Ergebnisse werden im Anschluss mit der interessierten Öffentlichkeit geteilt. Moderiert wird der Prozess von einer Mediatorin oder einem Mediator, die von der Dialoggruppe bestimmt werden. Die Teilnahme an der Dialoggruppe ist freiwillig. Es besteht nicht nur die Möglichkeit zur Diskussion, es kann auch Einfluss auf die Antragsunterlagen des HZB genommen werden. Ob am Ende das umgesetzt wird, was in der Dialoggruppe besprochen wurde, bleibt jedoch allein in der Entscheidungsverantwortung des Helmholtz-Zentrum Berlin. Das deutsche Atomgesetz schreibt vor, dass zur Stilllegung des Forschungsreaktors ein formelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Im Laufe des mehrjährigen Verfahrens muss das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) eine Reihe von Gutachten und Unterlagen einreichen. Auf deren Grundlage wird entschieden, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zusätzlich bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen. Im April 2017 ist der Stilllegungsantrag des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) bei der verantwortlichen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde eingegangen. Damit wurde das formelle Genehmigungsverfahren offiziell angestoßen. Die Rahmenbedingungen für den Grundantrag zur Stilllegung und Abbau sind gesetzlich in § 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) geregelt. Ein wichtiger Bestandteil des Stilllegungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie dient dem frühzeitigen Erkennen und Bewerten der Auswirkungen von Stilllegung und Abbau auf die Schutzgüter (§ 1a AtVfV). Dazu muss das Helmholtz-Zentrum Berlin der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde einen UVP-Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen beschrieben sind. In einem ersten Schritt, werden Inhalt und Umfang des UVP-Berichts im sogenannten Scoping-Verfahren besprochen. Der Begriff „Scoping“ stammt von dem englischen Wort “scope”, was in diesem Kontext so viel wie “gründlich betrachten” bedeutet. Das Scoping-Verfahren gliedert sich in drei Schritte: I. Erstellung einer Scoping-Unterlage Die Scoping-Unterlage wird vom HZB erstellt. Sie dient vorrangig zur Vorbereitung und Durchführung des Scoping-Termins und soll den Beteiligten einen Überblick verschaffen. Dafür werden in groben Zügen das Vorhaben vorgestellt und ein Vorschlag für den Untersuchungsrahmen gemacht. Die finale Version der Scoping-Unterlage zum BER II wurde im November 2019 vom HZB bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. II. Durchführung des Scoping-Termins Am 25.09.2020 wurde der Scoping-Termin für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee durchgeführt. Der Scoping-Termin ist eine fachliche Beratung für das HZB. Hier gibt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde den Fachbehörden die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Übliche betroffene Fachbehörden sind zum Beispiel die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, die Abfallbehörde und die Immissionsschutzbehörde. Bei der ganztägigen, nichtöffentlichen Veranstaltung waren neben der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin HZB die fachlich betroffenen Behörden aus Berlin und Brandenburg sowie Vertreterinnen und Vertreter von Umweltverbänden und weiteren Institutionen anwesend. In guter und konstruktiver Atmosphäre wurde am 25.09.2020 intensiv über die von der Antragstellerin vorgelegte Scoping-Unterlage diskutiert. Insbesondere zu den Themenbereichen Transporte und Abfälle wurden der HZB Berlin GmbH Hinweise gegeben, welche Aspekte im von der Antragstellerin vorzulegenden UVP-Bericht noch umfangreicher bzw. detaillierter dargestellt werden sollten, um die Umweltauswirkungen des gesamten Verfahrens beurteilen zu können. III. Unterrichtungsschreiben der Behörde Nach dem Scoping-Termin erstellt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde ein sogenanntes Unterrichtungsschreiben. Mit diesem Schreiben wird das Helmholtz-Zentrum Berlin unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Dem HZB wird so dargelegt, welche Unterlagen im Rahmen des UVP-Berichtes einzureichen sind. Zusätzlich zum Grundantrag müssen noch weitere Unterlagen eingereicht werden, die der Behörde detaillierte Angaben zum Rückbauvorhaben geben. Zu den nötigen Angaben (§ 3 AtVfV) gehören beispielsweise: ein Sicherheitsbericht ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) eine Kurzbeschreibung der Anlage mit den voraussichtlichen Auswirkungen der Stilllegung Der Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht enthält u.a. Angaben zum Vorhaben hinsichtlich der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Dritten soll dadurch ermöglicht werden zu beurteilen, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt sein können (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AtVfV). Der Sicherheitsbericht hat Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau zu machen. Dadurch soll insbesondere die Beurteilung der Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge der Abbaumaßnahmen sichergestellt werden. (§ 19 b Absatz 1 Satz 1 AtVfV) Sind alle geforderten Unterlagen von HZB eingereicht, prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, ob die Unterlagen _auslegungsreif_ sind. _Auslegungsreif_ sind die Antragsunterlagen, wenn Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Im Rahmen der Auslegung der Unterlagen erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, Einwendungen gegen das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben zu erheben. Die Auslegung wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde im Amtsblatt und in lokalen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung steht unter anderem, wo, wann und für wie lange die Antragsunterlagen eingesehen werden können. Zusätzlich wird über die Einwendungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit informiert. Während der Auslegung sind folgende Unterlagen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einsehbar: der Antrag auf die Stilllegung ein Sicherheitsbericht der UVP-Bericht Kurzbeschreibungen der kerntechnischen Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen des Stilllegungs- und Rückbauvorhabens auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft Beim Erörterungstermin können die Einwendungen genauer erläutert werden. Offene Fragen sollen mit den Einwenderinnen und Einwendern hier besprochen werden. Durch den Erörterungstermin werden Aspekte und Grundlagen ermittelt, die für die Entscheidung über den Antrag wichtig sind. Um einen ungestörten Austausch zwischen den Behörden, dem HZB und den Einwenderinnen und Einwendern zu gewährleisten, sind nur folgende Teilnehmer beim Erörterungstermin zugelassen: die atomrechtliche Genehmigungsbehörde das Helmholtz-Zentrum Berlin diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (ggf. mit Sachbeistand) die betroffenen Fachbehörden ggf. der Sachverständige, der das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben begleitet Ein Datum für den Erörterungstermin zum Stilllegungsverfahren des BER II steht derzeit noch nicht fest. Die Genehmigungserteilung erfolgt öffentlich, das heißt der Bescheid wird im Amtsblatt bekanntgemacht. In den folgenden zwei Wochen kann der Bescheid an den dann genannten Auslegungsorten von interessierten Personen und Organisationen eingesehen werden. Nach der offiziellen Inanspruchnahme der Genehmigung durch das HZB, können Stilllegung und Abbau des Forschungsreaktors BER II beginnen.

Atomrechtliche Aufsichtsbehörde

Die einzige kerntechnische Anlage in Berlin gemäß § 7 Atomgesetz ist der Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB). Die staatliche Aufsicht überwacht kerntechnische Anlagen kontinuierlich während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, Stilllegung und Sicherung. Forschungsreaktor BER II Aufgaben der Atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Der Betrieb des Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) wurde im Dezember 2019 eingestellt. Der BER II diente zur Bereitstellung von Neutronen für die Forschung. Neutronenstrahlung wird von der Wissenschaft, neben Röntgen- und elektromagnetische Strahlung (Gammastrahlung), zur Erforschung der Eigenschaften von Materialien genutzt. Der Zweck des BER II war nicht die Herstellung von Energie, sondern die Bereitstellung von Neutronen. Er war nicht mit einem Kernkraftwerk vergleichbar, da er in einer Umgebung ohne hohe Drücke bei geringen Temperaturen und bei einer Wärmeleistung von gerade einmal 10 MW arbeitete. Andere kerntechnische Anlagen, wie z.B. Kernkraftwerke oder Brennelement-Fabriken, gibt es in Berlin nicht. Es gibt allerdings eine Vielzahl weiterer Einrichtungen, die radioaktive Stoffe in der Medizin, in der Forschung oder zu wirtschaftlichen Zwecken einsetzen bzw. handhaben. Soweit es sich bei diesen radioaktiven Stoffen nicht um Kernbrennstoffe handelt, sind diese Einrichtungen nicht Gegenstand der Atomaufsicht, sondern der für Strahlenschutz zuständigen Behörden. Am Abend des 26. Juni 2017 erfolgte der letzte Abtransport von bestrahlten Brennelementen aus dem BER II in die USA. Pressemitteilung vom 28.06.2017 Die sogenannte kurze Wannsee-Flugroute für den neuen Flughafen BER führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin vorbei, auf dem sich der Forschungs­reaktor BER II befindet. Pressemitteilung des Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg Informationen zur Stilllegung des BER II FAQ-Liste des HZB zur Sicherheit BER II Forschungsreaktor BER II beim HZB Höchstmögliche Sicherheits­anforderungen Die Atomaufsicht sorgt mit den hinzugezogenen Sachverständigen nach § 20 AtG , im Zusammenwirken mit der Betreiberin des BER II dafür, dass die kerntechnische Anlage BER II den höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen gerecht wird. Hierzu gehört eine fortlaufende Anpassung bzw. Verbesserung der sicherheitstechnischen Maßnahmen. Dabei werden neue Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung ebenso berücksichtigt wie Erfahrungen aus dem Betrieb des BER II und dem Betrieb kerntechnischer Anlagen im In- und Ausland. Kerntechnisches Regelwerk Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Neben­bestimmungen, die in atomrechtlichen Genehmigungen festgelegt sind. Weiterhin überwacht sie die Erfüllung von Anordnungen oder Verfügungen nach dem kerntechnischen Regelwerk durch die Genehmigungsinhaber. Sie bearbeitet zustimmungspflichtige Vorhaben und überprüft die Einhaltung der Betriebsvorschriften, die Anforderungen an wiederkehrend zu prüfende sicherheitsrelevante Anlagenteile sowie die betriebsinternen Strahlenschutzmaßnahmen. Umgebungsüberwachung Für die Umgebungsüberwachung des BER II hat die Atomaufsicht jederzeit Zugriff auf ein Fernüberwachungssystem, welches wichtige Anlagenparameter, Emissionsdaten, Wetterparameter und Radioaktivitätsmesswerte erfasst. Erlass von Anordnungen bei Gefahr Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörde und ihre Sachverständigen jederzeit Zutritt zum BER II, falls dies erforderlich sein sollte. Im Bedarfsfall können Anordnungen erlassen, Genehmigungen widerrufen oder die Einstellung des Betriebs angeordnet werden. Dies würde in der Regel der Fall sein, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen festgestellt würden, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellen können. Rechtsgrundlagen Atomgesetz (AtG) Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Grundgesetz (GG) Sollte es beim BER II zu einem für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignis kommen, wird dieses von der Betreiberin an die Atomaufsicht gemeldet. Grundlage für dieses Meldeverfahren ist die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung ( AtSMV ). Sinn und Zweck des behördlichen Meldeverfahrens ist es, den Sicherheitsstatus der kerntechnischen Anlagen zu überwachen und ihn mit den aus den gemeldeten Ereignissen gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens immer noch weiter zu verbessern. Gemeldet werden müssen auch Ereignisse, die nicht auf eine Sicherheitsgefährdung hindeuten, deren Auswertung aber einen Erkenntnisgewinn verspricht. Für den BER II werden die Meldekriterien für Ereignisse in Forschungsreaktoren in der Anlage 3 der AtSMV angewandt. Ergänzend zu dem gesetzlichen vorgeschriebenen deutschen Meldeverfahren werden meldepflichtige Ereignisse auch nach der internationalen Bewertungsskala INES der IAEA eingestuft, um die Bedeutung des Ereignisses für die Sicherheit der Anlage und dessen radiologische Auswirkungen auf die Bevölkerung und Umgebung transparent darzustellen. Alle bisherigen Ereignisse beim BER II wurden mit der INES-Stufe 0, d.h.“keine oder sehr geringe unmittelbare sicherheitstechnische bzw. keine radiologische Bedeutung”, gemeldet. Insbesondere traten aufgrund keiner Ereignisse Ableitungen radioaktiver Stoffe oberhalb genehmigter Werte für Fortluft und Abwasser auf. Jedes meldepflichtige Ereignis beim BER II ist in den Monats- und Jahresberichten der Störfallmeldestelle des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit aufgeführt. Zu den routinemäßigen und anlassbezogenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören die technische Kontrolle und Überwachung des BER II, das Führen von regelmäßigen Aufsichts- und Fachgesprächen mit der Betreiberin und den hinzugezogenen Sachverständigen, die Abnahme von fachlichen Prüfungen am Reaktor zur Bestätigung der erforderlichen Fachkunde die Prüfung und Begleitung von eingereichten Änderungs- und Instandhaltungsanträgen; die Auswertung und Prüfung der Betreiberberichte wie etwa der technischen Monats- und Jahresberichte, die Auswertung und Prüfung der dazugehörenden Stellungnahmen der Sachverständigen. Gemäß Auflage 3.4.3 der Betriebsgenehmigung (dritte Teilgenehmigung zur Änderung des Forschungsreaktors BER II in Berlin Wannsee) ist die Betreiberin verpflichtet, der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde schriftlich über den bestimmungsgemäßen Betrieb zu berichten. Dabei wird dargestellt, wie der Betrieb seit der letzten Berichterstattung verlaufen ist, z.B. wann der Reaktor in Betrieb war und welche Störungen auftraten. Ferner enthält der Bericht auch eine Übersicht, welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Weiterhin muss jede Bewegung von Kernbrennstoff angezeigt werden. Im Rahmen des Berichtes wird auch darüber informiert, welche Themen innerhalb des Fachkundeerhalts behandelt worden sind. Gemäß Auflage 3.4.4 ist die Betreiberin auch verpflichtet, die nach den Artikel 78 und 79 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) zu führenden Aufstellungen über Kernmaterial betreffende Betriebsvorgänge der Atomaufsicht zuzuleiten. Mit der Auflage 3.4.5 ist die Betreiberin weiterhin verpflichtet, vierteljährlich über die Messergebnisse der Umgebungsüberwachung schriftlich zu berichten. Die Atomaufsicht hat über ein entsprechendes Computerprogramm jederzeit Zugriff auf die Daten des Reaktor­fernüberwachungs­systems (RFÜ) . Das RFÜ ist ein komplexes Mess- und Informationssystem, welches rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission) vollautomatisch erfasst und überwacht. Meteorologische Daten zum Standort des BER II in Wannsee und Messwerte aus dem integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS) des BfS werden ebenfalls in das RFÜ übernommen. Das RFÜ bietet zahlreiche Möglichkeiten, die gemessenen Werte auszuwerten, darzustellen und auf die Einhaltung von Grenzwerten und Schutzzielen hin zu überprüfen, und dient somit als Instrument der atomrechtlichen Aufsicht. Die wichtigsten Betriebsparameter des BER II, wie z.B. Reaktorleistung, Temperatur und Füllstand im Reaktorbecken und Dosisleistung in verschiedenen Bereichen sowie Radioaktivität in Fortluft und Abwasser werden im RFÜ online überwacht. Die wichtigsten Daten werden regelmäßig durch die Atomaufsicht kontrolliert und bei Auffälligkeiten erfolgt sofort eine Ursachenermittlung. Damit relevante Vorfälle nicht unbemerkt bleiben, erfolgt bei Erreichen von im System eingestellten Schwellwerten eine automatische Alarmierung der Aufsichtsbehörde. Bezüglich der nuklearen Sicherheit steht die Aufsichtsbehörde im ständigen Austausch zu allen relevanten Aufsichtsthemen mit anderen Bundesländern und dem Bund. Hierfür sorgen die seit Jahrzehnten etablierten Bund-Länder-Gremien des Länderausschusses für Atomkernenergie. In diesen Bund-Länder-Gremien arbeitet sie mit an der Weiterentwicklung und Überarbeitung des kerntechnischen Regelwerks . Darüber hinaus arbeitet die Aufsicht auch mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union z.B. beim Erfahrungsaustausch im Rahmen themenbezogenen technischen Selbstbewertungen (gemäß AtG § 24b [1] Selbstbewertung und internationale Prüfung) zusammen. Weiterführende Informationen zum Länderausschuss für Atomkernenergie

Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle für radioaktive Abfälle am Standort Grohnde

<b>Öffentliche Bekanntmachung; Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer Transportbereitstellungshalle für radioaktive Abfälle und Reststoffe gemäß § 12 StrlSchG sowie Bauantrag gemäß § 59 i. V. m. § 64 NBauO zur Errichtung eines Lagers für radioaktive Abfälle und Reststoffe am Standort Grohnde Bek. d. MU v. 6. 4. 2021 — PT-KWG-40311/08/83/02 —</b> Gemäß § 12 i. V. m. § 181 Abs. 1 StrlSchG vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. 2. 2021 (BGBl. I S. 306), und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3. 2. 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. 11. 2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die PreussenElektra GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, hat mit Schreiben vom 30. 11. 2017 den Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer neu zu errichtenden Transportbereitstellungshalle für radioaktive Abfälle und Reststoffe am Standort Grohnde (TBH-KWG) gemäß § 7 StrlSchV in der bis zum 30. 12. 2018 geltenden Fassung vom 20. 7. 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. 1 .2017 (BGBl. I S. 114, S. 1222), — im Folgenden: StrlSchV a. F. — gestellt. Nach Änderung des Strahlenschutzrechts wird dieser Antrag weitergeführt als Antrag nach § 12 Abs. 1 StrlSchG. Ergänzt wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 7. 2. 2020. Diesem Antrag sind die Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG, Kraftwerksgelände, 31860 Emmerthal, mit Schreiben vom 30. 10. 2019, konkretisiert durch Schreiben vom 11. 11. 2019 und 30. 3. 2020, sowie die Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG, Kraftwerksgelände, 31860 Emmerthal, mit Schreiben vom 30. 3. 2020 beigetreten. Für die Errichtung der TBH-KWG wurde am 1. 10. 2019, konkretisiert durch Schreiben vom 30. 3. 2020, der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 59 i. V. m. § 64 NBauO gestellt. Der Standort der TBH-KWG befindet sich linksseitig der Weser und südlich der Stadt Hameln im Gebiet der Gemeinde Emmerthal im Landkreis Hameln-Pyrmont im Bundesland Niedersachsen auf dem Betriebsgelände des Kernkraftwerks Grohnde. Der Antrag umfasst die Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer neu zu errichtenden Transportbereitstellungshalle (TBH-KWG) auf dem Anlagengelände des Standortes Grohnde. Dabei handelt es sich um folgende radioaktive Stoffe: — Abfälle und Reststoffe aus dem Betrieb (einschließlich Nach- und Restbetrieb) und dem Abbau am Standort Grohnde, — sonstige radioaktive Stoffe, die als Abfälle beim Betrieb der neuen Transportbereitstellungshalle und des bereits am Standort vorhandenen Brennelementlagers anfallen und — Prüfstrahler. Die beantragte Gesamtaktivität beträgt 2 x 1017 Bq. Die neu zu errichtende Transportbereitstellungshalle besteht aus der Halle zur Transportbereitstellung, einem Verladebereich und einem Sozialtrakt. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen in einer Transportbereitstellungshalle bedarf gemäß § 12 StrlSchG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. 64 NBauO ist das Bauaufsichtsamt des Landkreises Hameln-Pyrmont die zuständige Genehmigungsbehörde. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 UVPG i. V. m. Nummer 11.3 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18. 3. 2021 (BGBl. I S. 540) sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen durchzuführen. Federführende Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 NUVPG vom 18. 12. 2019 (Nds. GVBl. S. 437) das MU. Gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 AtG sowie § 181 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StrlSchG i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 4 UVPG ist das Vorhaben gemäß den Vorschriften der AtVfV durchzuführen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 4 UVPG und § 2 a AtG ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a Satz 1 AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG und einer Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 64 NBauO. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — Antrag der PreussenElektra GmbH vom 30. 11. 2017 auf Genehmigung nach § 7 StrlSchV (a. F.), weitergeführt als Antrag nach § 12 Abs. 1 StrSchG, — Ergänzungsantrag vom 7. 2. 2020 gemäß AtEV, — Antragsbeitritt der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH & Co. OHG vom 30. 10. 2019, konkretisiert durch Schreiben vom 11. 11. 2019 und 30. 3. 2020, — Antragsbeitritt der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. OHG vom 30. 3. 2020, — Sicherheitsbericht „TBH-KWG, Transportbereitstellungshalle für radioaktive Abfälle und radioaktive Reststoffe am Standort Grohnde“ (März 2021), — Kurzbeschreibung „TBH-KWG, Transportbereitstellungshalle für radioaktive Abfälle und radioaktive Reststoffe am Standort Grohnde“ (März 2021), — UVP-Bericht „Kernkraftwerk Grohnde — Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle“ (Stand 1. 3. 2021), — Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 64 NBauO für den „Neubau einer Transportbereitstellungshalle mit Betriebsgebäude zur Aufnahme von radioaktiven Abfällen und Reststoffen (KWG TBH ZD 10)“ vom 1. 10. 2019, konkretisiert durch Schreiben vom 30. 3. 2020, — Baubeschreibung der TBH-KWG vom 25. 9. 2019/1. 10. 2019, — Betriebsbeschreibung für gewerbliche und für landwirtschaftliche Anlagen der TBH-KWG vom 20. 9. 2019, — Brandschutzkonzept Revision 2, Halfkann + Kirchner vom 15. 2. 2021, — Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung 1. Bericht — Revision 1, Grundbauingenieure Steinfeld und Partner vom 18. 3. 2019 (ohne Anhänge) — Bauzeichnungen — Grundrisse, Schnitte, Index 1 vom 28. 10. 2019, Zeichnung ZD10-0001, Grundriss 0,00 m Achse 0-15, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0002, Grundriss + 3,825 m, Achse 0-15, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0003, Grundriss + 7,635 m, Achse 0-15, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0004, Grundriss + 11,985 m, Dachaufsicht, Achse 0-15, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0005, Schnitte 1-1 bis 3-3, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0006, Schnitte 4-4 bis 6-6, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0007, Ansichten Süd-Osten und Süd-Westen, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0008, Ansichten Nord-Westen und Nord-Osten, Gesamtdarstellung, Zeichnung ZD10-0009, Lageplan mit Entwässerung. Entsprechend § 3 Abs. 1 PlanSiG vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 3. 2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgender Internetseite in der Zeit <b>vom 6. 5. bis einschließlich 5. 7. 2021</b> einsehbar: www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlagen > Kernkraftwerk Grohnde > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Grohnde, — Errichtung und Betrieb der Transportbereitstellungshalle Kernkraftwerk Grohnde TBH-KWG“. Daneben liegen die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr; — der Gemeinde Emmerthal, Berliner Straße 15, 31860 Emmerthal, Tel. 05155 69121, montags in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags in der Zeit von 8:30 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags in der Zeit von 7:30 bis 12:30 Uhr zur Einsichtnahme aus. <b>Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19 Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern.</b> Bekanntmachung, Anträge und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG unter der Internetadresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse Einwendungen-TBH@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischen Wege auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von Einwendungen ein Erörterungstermin stattfindet wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 AtVfV durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die PreussenElektra GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerkes Grohnde gemäß § 7 Abs. 3 AtG einen separaten Antrag gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.

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