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Straßenreinigung

Dieser Datensatz umfasst die Straßenreinigung gemäß Straßenreinigungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit Informationen zu Beschreibung, Lage außerhalb geschlossener Ortslage, Reinigungsklasse, Reinigungsrhythmus, Fahrbahnwinterdienst, Länge in der Einheit Meter, Kehrmeter in der Einheit Meter und Kehrmeter pro Jahr in der Einheit Meter. Die Ressourcen werden nur bei Bedarf aktualisiert.

Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Genehmigungspflichtig sind die in Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) aufgelisteten Anlagen. Die Errichtung und der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie wesentliche Änderungen derartiger Anlagen bedürfen einer vorherigen Genehmigung bzw. bei unwesentlichen Änderungen einer Anzeige nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im Anhang 1 zur 4. BImSchV wird festgelegt, welche Anlagen in einem vereinfachten Verfahren und welche in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind. Darüber hinaus sind Anlagen nach der europäischen Richtlinie 2010/75/EU-Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) Link auf RL – gesondert gekennzeichnet. Anlagen nach der IE-RL sind grundsätzlich in einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen. Für derartige Anlagen gelten darüber hinaus besondere Regelungen bezüglich der Darstellung des Ausgangszustands bei Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, der Berichtspflichten des Anlagenbetreibers sowie der integrierten Anlagenüberwachung durch die zuständigen Behörden. Der Stand der Technik ist europaweit über so genannte BVT-Schlussfolgerungen (Best Verfügbare Technik) bindend vorgegeben und in allen Mitgliedstaaten umzusetzen. Die IE-RL wurde im Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt. Nach Erteilung einer Genehmigung wird die Durchführung des BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen außer Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen nach den Vorgaben der §§ 52 und 52a BImSchG von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden überwacht. Genehmigungs- und Überwachungsdaten Eine kartografische Darstellung der im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegenden genehmigungsbedürftigen Anlagen finden Sie im Geoportal Berlin . Eine Hilfe zum Umgang mit dem FIS-Broker steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Informationen zur Genehmigung und Überwachung von Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen erhalten Sie durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit . Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Immissionsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 ff. BImSchG erfolgt durch die bezirklichen Umweltämter . Die Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” nimmt das Referat I B – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, umweltfreundliche Beschaffung – wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst. Vollzug und Überwachung der Abfallentsorgung

Straßenreinigung

Verwaltungsmäßige Zuständigkeiten in Berlin Organisation der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Winterdienst Winterdienstkonzept Radverkehr Häufige Fragen zum Winterdienst: Räum- und Streupflichten der Anlieger Kontakte zur Durchführung des Winterdienstes Die Hauptverwaltung (Senatsverwaltung) ist zuständig für die Grundsatzangelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Dazu gehören z.B. alle Angelegenheiten rund um das Straßenreinigungsgesetz, der Rechtsverordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen, die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der öffentlichen Straßen in die Reinigungsklassen. Die Bezirksverwaltung ist zuständig für die ordnungsrechtlichen Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Hierzu zählt die Ahndung von Verstößen gegen das Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zum Erlass von Bußgeldbescheiden (Zuständigkeit bei den bezirklichen Ordnungsämtern). Die Prüfung, ob den An- bzw. Hinterliegern aufgrund von grundstücksbezogenen Besonderheiten bei der Entgeltberechnung Härten einzuräumen ist (Zuständigkeit beim Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben). Für die Reinigung und Pflege der Grünanlagen sind die Bezirksämter (Grünflächenämter) der einzelnen Berliner Bezirke zuständig. Für die Grundsatzangelegenheiten ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Etliche Grünanlagen werden durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt. Welche dies sind, wird durch die Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigene Waldflächen geregelt. Hinsichtlich der Reinigung von Uferwegen, Böschungen etc. ist es abhängig davon, in wessen Fachvermögen der Bereich fällt. Das kann z.B. das Wasser- und Schifffahrtsamt sein, die bezirklichen Grünflächenämter oder auch die Gewässerverwaltung (Abteilung Integrativer Umweltschutz). Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Rechtsvorschriften im Bereich Straßenreinigung Grundlage für die Durchführung der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin sind das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen. Nach den Regelungen des StrReinG obliegt dem Land Berlin die Durchführung der Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe, die allerdings durch das StrReinG den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wurde. Gereinigt werden durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) alle öffentlichen und in der Baulast Berlins liegenden Straßen inklusive des Straßenbegleitgrüns, wenn es zum öffentlichen Straßenland gehört. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sind außerdem für die Erhebung der Entgelte für die Straßenreinigung zuständig. Zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung gehört ebenfalls die Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen. Der Winterdienst auf den Fußwegen wird von den Anliegern durchgeführt . Die Kosten der Straßenreinigung durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) werden zu 75% durch Gebühren und zu 25% durch Mittel aus dem Berliner Haushalt gedeckt. Die Gebührenpflichtigen sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in den Straßen liegen, die durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt werden müssen (Straßen der Straßenreinigungsverzeichnisse A und B). Durch das StrReinG wird geregelt, dass die Oberflächen und Einflussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen sind (ordnungsmäßige Reinigung). Mit welcher Methode die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) reinigen, wird durch das Straßenreinigungsgesetz nicht geregelt. Ob und wann die Berliner Stadtreinigungsbetriebe manuell oder maschinell reinigen bleibt diesen selbst überlassen. Der Reinigungsturnus für die einzelnen Straßen wird durch die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen und die jeweilige Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen bestimmt. Die Straßenreinigungsverzeichnisse A, B und C sind Bestandteil dieser Verordnung. In dem Straßenreinigungsverzeichnis A sind die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Dieses Verzeichnis wird zudem unterteilt in folgende Reinigungsklassen: Reinigungsklasse 1a = in der Regel zehnmal wöchentlich, ggf. bis 22 Uhr Reinigungsklasse 1b = in der Regel siebenmal wöchentlich Reinigungsklasse 2a = in der Regel sechsmal wöchentlich Reinigungsklasse 2b = in der Regel fünfmal wöchentlich Reinigungsklasse 3 = in der Regel dreimal wöchentlich Reinigungsklasse 4 = in der Regel einmal wöchentlich In dem Straßenreinigungsverzeichnis B sind die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, enthalten. Diese Straßen werden ebenfalls von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) in der Regel analog zur Reinigungsklasse 4 einmal wöchentlich gereinigt. In dem Straßenreinigungsverzeichnis C sind die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Diese Straßen werden von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke (Anlieger) selbst gereinigt. Das bedeutet, dass jeder Anlieger den Bereich vor seinem Grundstück bis zur Mitte der Straße reinigen muss. Die Anlieger in diesen Straßen brauchen dafür keine Straßenreinigungsgebühren zu entrichten. Die Kriterien für die Einteilung von Straße in die Reinigungsklassen , die sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in die Reinigungsklassen ergeben, lauten wie folgt: Reinigungsklasse 1a: Straßen mit besonders starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit touristischen Zielen, Geschäftsstraßen mit besonders hohem Anteil an Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Einrichtungen sowie mit besonders starkem Fußgängeraufkommen. Reinigungsklasse 1b: Straßen mit starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Geschäftsstraßen mit starker Geschäfts- und Gastronomiedichte, Straßen im Bereich von Einkaufszentren und Straßen mit starkem Verkehr. Reinigungsklasse 2a: Straßen mit überdurchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit überdurchschnittlicher Geschäfts- und Gastronomiedichte. Reinigungsklasse 2b: Straßen mit durchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit Innenstadtcharakter, Straßen mit großer Wohndichte und Straßen mit durchschnittlichem Verkehr. Reinigungsklasse 3: Straßen mit mäßigem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit mäßiger Wohndichte und Straßen mit mäßigem Verkehr. Reinigungsklasse 4: Straßen mit geringem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen, die überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, Straßen mit geringem Verkehr und Straßen mit Kleingartenanlagen, die keinen starken oder keinen durchschnittlichen Verkehr aufweisen. Es handelt sich um eine Aufzählungen von Kriterien, die kumulativ oder alternativ auf Straßen zutreffen müssen, damit diese den Reinigungsklassen zugeordnet werden können. Zuständig für die Beurteilungen in welche Reinigungsklasse die jeweiligen Straßen einzugruppieren sind, ist die Straßeneingruppierungskommission. In der Straßeneingruppierungskommission ist jeweils ein Vertreter des Bezirksamtes Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, als der für die ordnungsmäßige Straßenreinigung zuständigen Ordnungsbehörde, der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), bei Bedarf des Tiefbauamtes des jeweiligen Bezirks und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vertreten. Die BSR führen für das Land Berlin den Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison aufzustellenden Streuplan durch. Dieser Streuplan hat zwei Einsatzstufen. Daraus ergibt sich der Umfang des Winterdienstes auf den Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen und der Parkflächen sowie den im Gesetz festgelegten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen.In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 sowie in den im Gesetz genannten Fußgängerzonen und auf den im Gesetz genannten öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen . Fußgängerüberwege in Straßen des Straßenreinigungsverzeichnisses A, die genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze sind von den BSR zudem bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführungen der Gehwege über die gesamte Fahrbahn. Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden. Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt. Auf den Straßen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird das Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. Die BSR müssen den Einsatz des Feuchtsalzes entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Hinsichtlich des Winterdienstes auf den Radwegen müssen die BSR mit Kehrmaschinen befahrbare und ausgewiesene Radwege vom Schnee räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen. Die Schneeräumung, das Abstreuen von Winterglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen (Winterdienst) auf Gehwegen und Fußgängerbereichen haben die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts (z.B. “Geh-, Fahr- und Leitungsrecht”). Der Umfang der Räum- und Streupflicht beinhaltet, dass Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen sind. Außerdem sind Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten von Schnee und Eis freizumachen. Bei Bedarf sind die Maßnahmen zu wiederholen. Eisbildungen sind zu beseitigen. Unter Eisglätte im Sinne des Gesetzs ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis zu verstehen. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. Bei der Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen ist die Verwendung jeglicher Auftaumittel (z.B. Salz, Harnstoff u.a.) ausnahmslos verboten! Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee und Eis ebenfalls nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Zur Räum- und Streupflicht in nicht genügend ausgebauten Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, müssen die Anlieger dieser Straßen zusätzlich, wenn deren Grundstücke an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen liegen, den Winterdienst auch auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte in der erforderlichen Breite durchführen. Die Verpflichtung besteht jeweils für denjenigen Anlieger, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt. Die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht. Anlieger, die ihren Verpflichtungen nach dem Straßenreinigungsgesetz nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Derartige Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem sind bei angeordneten Ersatzvornahmen die Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu bezahlen. Fußgängerzonen Altstadt Spandau Fritz-Lang-Platz Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße) Marzahner Promenade Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließlich Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5) Wilmersdorferstraße Öffentlichen Plätze Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Rathausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße und Gontardstraße) Bebelplatz Breitscheidplatz Gendarmenmarkt Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der Spandauer Brücke) Hermann-Ehlers-Platz Hermannplatz Kurt-Schumacher-Platz Pariser Platz Platz des 18. März Wittenbergplatz Friedrich-Ebert-Platz Bild: SenMVKU Winterdienstkonzept Radverkehr Um die Verkehrssicherheit für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer im Winter zu erhöhen, wurde das Winterdienstkonzept Radverkehr ausgearbeitet. Weitere Informationen Bei Fragen zur Durchführung des Winterdienstes können sich Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Firmen an folgende Stellen wenden: Berliner Stadtreinigungsbetriebe Tel.: (030) 7592-4900 Berliner Stadtreinigung (BSR) – Winterdienst Berliner Ordnungsämter Verwaltungsführer Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf: Tel.: (030) 9029-29000 Friedrichshain-Kreuzberg: Tel.: (030) 90298-2246 Lichtenberg: Tel.: (030) 90296-4360 Marzahn-Hellersdorf: Tel.: (030) 90293-6500 Mitte: Tel.: (030) 9018-22010 Neukölln: Tel.: (030) 90239-6699 Pankow: Tel.: (030) 90295-6244 Reinickendorf: Tel.: (030) 90294-2933 Spandau: Tel.: (030) 90279-3000 Steglitz-Zehlendorf: Tel.: (030) 90299-4660 Tempelhof-Schöneberg: Tel.: (030) 90277-3460 Treptow-Köpenick: Tel.: (030) 90297-4629 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben Tel.: (030) 90296-4707 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Straßen- und Grünflächenamt (Tiefbau) Liste der Gehwege, die für die maschinelle Reinigung im Winter ungeeignet sind

Privathaushalte

Bild: SenMVKU Alttextilien Secondhand-Mode ist im Trend und kann Umweltauswirkungen bei der Herstellung von Bekleidung vermeiden. Allerdings ist bei der Sammlung von Alttextilien für die Wiederverwendung einiges zu beachten. Weitere Informationen Bild: Inga Bresser - Fotolia.com Siedlungsabfall Als Siedlungsabfall werden Abfälle wie Hausmüll, Sperrmüll, Gewerbeabfälle und Straßenkehricht bezeichnet. Im Folgenden werden die Daten betrachtet, die Grundlage der abfallwirtschaftlichen Planung im Land Berlin sind. Weitere Informationen Bild: licht75 - Fotolia.com Straßenreinigung Dem Land Berlin obliegt die Durchführung der Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe, die allerdings durch das Straßenreinigungsgesetz den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) übertragen wurde. Weitere Informationen Bild: www.e-schrott-entsorgen.org Elektroaltgeräte In Elektro- und Elektronikgeräten sind erhebliche Mengen gefährlicher Schadstoffe enthalten, aber auch wertvolle Ressourcen, die in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden können. Weitere Informationen Bild: Gudella / Depositphotos.com Batterien Batterien können gefährliche Schwermetalle wie Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten. Deshalb sind sie getrennt von anderen Abfallströmen zu erfassen. Weitere Informationen Bild: roibu / Depositphotos.com Entsorgung von Altfahrzeugen Das Altfahrzeuggesetz regelt die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen. Im Folgenden werden die Entsorgung von Altfahrzeugen sowie Listen von Demontagebetrieben, Annahmestellen und Sachverständigen vorgestellt. Weitere Informationen

Umwelt

Bild: HZB Atomaufsicht und Strahlenschutz In Berlin gibt es eine atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, die in Auftragsverwaltung des Bundes für die Kernanlagen und den Umgang mit Kernbrennstoff in Berlin zuständig ist. Weitere Informationen Bild: LVwA Bekanntmachungen Veröffentlichungen und amtliche Bekanntmachungen, die unter anderem auf Grund des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vorzunehmen sind. Weitere Informationen Bild: BGR Hannover Bodenschutz / Altlasten Gefährdungen und Belastungen des Bodens. Schutz des Bodens - vor allem durch Sanierung von Altlasten. Weitere Informationen Bild: SenStadt, bearbeitet durch SenMVKU Digitalisierung und Umwelt Die Herausforderungen der Gegenwart – Klimawandel, Biodiversitätsverlust, Energie- und Mobilitätswende – erfordern eine Transformation mit tiefgreifender Auswirkung auf den Umweltschutz. Dabei gilt es, die Digitalisierung als Chance zu begreifen und in den Dienst der Umwelt zu stellen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Elektromagnetische Felder und Licht Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Das elektro­magnetische Spektum gliedert sich in nieder­frequente Felder, Radiowellen, Mobilfunkbereich, Radar- und Mikrowellen und den Lichtbereich. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Förderprogramme Die Berliner Programme für Nachhaltige Entwicklung (BENE & BENE 2) sowie das EU-Förderprogramm LIFE werden ausführlich dargelegt. Fördermittel für innovative Maßnahmen, Projekte und Initiativen sind enthalten. Weitere Informationen Bild: SenMVKU / Marc Vorwerk Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Freiwilligendienst für junge Menschen bis 27 Jahre, die sich für Umwelt-, Klima- und Naturschutz interessieren. Jugendliche, die etwas beitragen wollen zur Lösung der gravierenden Probleme unserer Zeit, finden hier konkrete Möglichkeiten nachhaltiges Handeln zu lernen und umzusetzen. Weitere Informationen Bild: Vattenfall, Sabine Wenzel Industrie- und Gewerbeanlagen Informationen zu Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Weitere Informationen Bild: Alba Mediathek Kreislaufwirtschaft Informationen zu Themen wie Abfallwirtschaftsplanung, Abfallarten, Abfallstrategien, Abfallentsorgung, Ressourcenschonung. Es wird über Vollzug und Überwachung berichtet. Zusätzlich ist das Thema Grundsatzangelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung hier verortet. Weitere Informationen Bild: Philipp Eder Lärm Die Lärmminderungsplanung in Berlin mit dem konkreten Lärmaktionsplan wird vorgestellt, der Aktionsplan ist durch Bürgerbeteiligung entstanden. Weitere Themen sind der Baulärm, ein Ratgeber zum Lärmschutz schließt sich an.. Weitere Informationen Bild: tdezenzio / Depositphotos.com Luft Wie gut ist die Berliner Luft? Welches sind die Quellen für die aktuelle Luftbelastung? Mit welcher Belastung muss in Zukunft gerechnet werden? Diese Fragen werden hier beantwortet als auch die Maßnahmen zur Luftreinhaltung dargelegt. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit ist ein Thema, dass uns alle betrifft. Zur Umsetzung der 17 Nachhaltigkeitsziele wird die Berliner Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt. Die Umsetzungsallianz Nachhaltiges Berlin setzt sich für die Beschleunigung der Nachhaltigkeitsziele in Berlin ein. In dem Konzept der Umweltgerechtigkeit werden Umweltschutz und sozialer Gerechtigkeit miteinander verknüpft. Weitere Informationen Bild: travelwitness - Fotolia.com Strahlenmessstelle Berlin In der Strahlenmessstelle Berlin werden Messungen zur Bestimmung der Umweltradioaktivität, der Orts- und Personendosis gemäß Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung durchgeführt. Weitere Informationen Bild: Dirk Laubner Wasser und Geologie Informationen zu fachlichen Zusammenhängen und Planungsstrategien der Wasserwirtschaft des Landes und Überblick über die wichtigsten Aufgaben und Inhalte des Gewässerschutzes. Weitere Informationen Bild: MH - Fotolia.com Zuständigkeiten im Bereich Umwelt Die Aufgaben im Umweltschutz sind sehr vielfältig und kompex. Hier möchten wir Ihnen die Suche nach einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner erleichtern, so dass Sie schnell Auskünfte und Beratungen für Ihr Anliegen erhalten. Weitere Informationen

Service

Bild: Inga Bresser - Fotolia.com Privathaushalte Informationen zum Siedlungsabfall, zur Straßenreinigung, zur Entsorgung von Elektroaltgeräten, Batterien und Altfahrzeugen. Weitere Informationen Bild: Visions-AD - Fotolia.com Gewerbetreibende Informationen zu Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, zur Bauabfall- und Klärschlammentsorgung sowie zur gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten. Weitere Informationen Bild: ZUS AGG Entsorgungsbetriebe Informationen zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im Land Berlin. Weitere Informationen

Pilotphase für Reinigung von Spielplätzen durch die BSR startet

Die Berliner Stadtreinigung (BSR) wird mit der Reinigung von bezirksseitig ausgewählten Spielplätzen in Berlin betraut: Die Pilotphase auf zunächst 85 Spielplätzen in allen Bezirken Berlins startet bereits in diesem April. Über den Auftakt der Pilotphase haben sich auf dem Spielplatz Eulerstraße am heutigen Donnerstag Franziska Giffey, Wirtschaftssenatorin und Aufsichtsratsvorsitzende der BSR, und Umweltsenatorin Manja Schreiner sowie die BSR-Vorstandsvorsitzende Stephanie Otto informiert. In einem zweiten Schritt soll mit dem geplanten Inkrafttreten einer novellierten Rechtsverordnung im Sommer dieses Jahres die Gesamtzahl der Spielplätze, die durch die BSR dauerhaft gereinigt werden, um 50 weitere Spielplätze auf dann insgesamt 135 steigen. Das neue Angebot soll für ein sauberes, sicheres und lebenswertes Umfeld bei Spiel und Spaß von Familien und ihren Kindern sorgen – denn die zunehmende Nutzung des öffentlichen Raums ist für alle Beteiligten eine steigende Herausforderung. Franziska Giffey, Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe : „Wir wollen ein sauberes und lebenswertes Berlin – und dass unsere Kleinsten auf sauberen Spielplätzen spielen können. Dafür ziehen Senat, Bezirke und die BSR an einem Strang. Mit dem Frühling startet die BSR neu mit der Reinigung von 85 Spielplätzen, die nicht Teil von größeren Parks sind, und das in der ganzen Stadt. Ich freue mich, dass wir dafür Mittel aus Gewinnrücklagen der BSR zur Verfügung stellen konnten. Ab Juli kann die BSR dann zusätzlich 3 Millionen Euro jährlich einsetzen, die dafür im Doppelhaushalt festgeschrieben sind. Damit entlasten wir die Bezirke und sorgen gemeinsam dauerhaft für mehr Sauberkeit auf unseren Spielplätzen.“ Manja Schreiner, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt : „Mit dem Frühling startet die Draußen-Zeit, gerade auch auf Spielplätzen in allen Berliner Bezirken. Gerade hier sind Sauberkeit und Sicherheit ein besonders sensibles Thema. Daher ist es gut und richtig, dass die BSR jetzt auf mehr bezirksseitig ausgewählten Spielplätzen als vorher die Reinigung übernehmen wird.“ Stephanie Otto, BSR-Vorstandsvorsitzende : „Ich freue mich über das Vertrauen, das wir als BSR vom Land und den Bezirken erhalten. Bei der Reinigung von Spielplätzen kommen uns besonders die Erfahrungen aus vielen Berliner Grünanlagen zugute. Ich danke allen Beteiligten, dass wir die Pilotphase so kurzfristig aufsetzen konnten, und insbesondere den Kolleginnen und Kollegen unse¬rer Straßenreinigung. Mit ihrer täglichen Arbeit leisten sie einen weiteren wichtigen Beitrag zur Lebensqualität in Berlin. Klar ist aber auch: Stadtsauberkeit geht nur gemeinsam – wir alle tragen Verantwortung für ein lebenswertes Berlin.“ Die Frauen und Männer in Orange reinigen die Spielplätze bedarfsgerecht, d.h. in Abhängigkeit von Wetterverhältnissen, Besucherandrang und anfallenden Verschmutzungen. Grundsätzlich gilt dabei: Je schöner das Wetter, desto mehr große und kleine Besucher/-innen, desto mehr Müll – und desto mehr Reinigungskräfte. Diese Entwicklung zu mehr Abfall in Parks und sonstigen Grünanlagen ist auf den Trend zurückzuführen, den öffentlichen Raum immer stärker zu nutzen: Getränke und Speisen werden nicht mehr nur zu Hause oder im Restaurant konsumiert, sondern immer öfter auch Draußen im Grünen. Öffentliche Flächen sind zugleich Treffpunkt, Pausenraum und Erlebnisort. Nicht nur die Nutzungsintensität, sondern auch das Nutzerverhalten haben sich also geändert. Durch mehr finanzielle Mittel für Stadtsauberkeit im Doppelhaushalt 2024/2025 werden die Bezirke in die Lage versetzt, künftig mehr Parks und sonstige Grünanlagen (inkl. Spielplätze) durch die BSR reinigen zu lassen. Speziell für die Reinigung von Spielplätzen hat der Haushaltsgesetzgeber im Landeshaushalt 2024/2025 über die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe jährlich 3 Millionen Euro vorgesehen. Diese Mittel kommen ab dem Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung im Juli 2024 zum Einsatz. In der Pilotphase kann die BSR auf zusätzliche Mittel zurückgreifen, die ihr auf Grundlage einer betrieblichen Gewinnrücklage infolge von Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Gewährträgerversammlung der BSR zur Verfügung stehen. Die BSR säubert bereits Spielplätze, wenn diese Bestandteil einer von ihr gereinigten Grünanlage sind. Für Spielplätze außerhalb größerer Parks waren bislang grundsätzlich die Bezirke zuständig. Die neue Dienstleistung der BSR umfasst nun auch Spielplätze außerhalb von größeren Parks. Die BSR wird in der jetzt beginnenden Pilotphase vorzeitig 85 Spielplätze reinigen. Weitere 50 Spielplätze sollen nach Verabschiedung der Rechtsverordnung durch den Rat der Bürgermeister noch hinzukommen, so dass die Gesamtzahl der von der BSR gereinigten eigenständigen Spielplätze dann 135 betragen würde. Alle anderen Spielplätze verbleiben in der Verantwortung der Bezirke. Die Auswahl der Spielplätze erfolgte durch die Berliner Bezirke unter der Federführung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – und unter Einbindung der BSR. Kriterium war hierbei eine “besondere Bedeutung für die Stadtsauberkeit”, zum Beispiel aufgrund einer hohen Nutzungsfrequenz. Da die Bezirke zunehmend gezwungen sind, nennenswerte Anteile des ursprünglich für die gärtnerische Pflege vorgesehenen Budgets stattdessen für die Reinigung auszugeben, bringt die Übernahme der Spielplatzreinigung durch die BSR eine spürbare Entlastung für die Bezirke. Das gilt auch für Parks und sonstige Grünanlagen, von denen die BSR mit Inkrafttreten einer novellierten Rechtsverordnung (voraussichtlich im Sommer 2024) weitere in ihre Reinigungsverantwortung nehmen wird. Diese novellierte Rechtsverordnung legt fest, in welchen Bereichen (Parks, sonstige Grünanlagen inkl. Spielplätze und auch Forstgebiete) die BSR für die Reinigung verantwortlich ist. Die aktuelle Fassung listet bereits 79 Grünanlagen und 17 Forstreviere mit BSR-Reinigungsschwerpunkten auf. Für eine nachhaltige Verbesserung des Sauberkeitszustands in Grünanlagen und Forsten bleibt es zudem wichtig, dass die Reinigungstätigkeit der BSR durch konsequente ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen unverbesserliche Müllsünder/-innen flankiert wird. Liste der Spielplätze, die von den Bezirken als Bedarf gemeldet und die vorzeitig von der BSR gereinigt werden. (Hinweis: Stand April 2024, Änderungen im Verordnungsverfahren möglich)

Yorckbrücke 5 als neue Fuß- und Radverkehrsverbindung feierlich eröffnet

Verkehrssenatorin Manja Schreiner eröffnete am heutigen Mittwoch, den 20.09.2023, gemeinsam mit Jörn Oltmann, dem Bezirksbürgermeister von Tempelhof-Schöneberg, dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, der Deutschen Bahn AG und der Unternehmensgruppe Semer die historische Yorckbrücke 5 sowie die sich nördlich anschließenden Rampenbauwerke als Fuß- und Radverkehrsbrücke. Die wieder hergestellte Brücke schließt als barrierefreie Fuß- und Radverkehrsverbindung eine Lücke zwischen dem Nord-Süd-Grünzug in Schöneberg und dem westlichen Teil des Parks am Gleisdreieck in Kreuzberg. Es wird damit die gesamtstädtisch wichtige Verbindung, die die beiden Grün- und Erholungsräume über die Yorckstraße verbindet, komplettiert und langfristig gesichert. Manja Schreiner, Senatorin für Mobilität, Verkehr. Klimaschutz und Umwelt: „Mit der Eröffnung der Yorckbrücke 5 schließen wir eine Lücke im stadtweiten Fuß- und Radwegenetz. Künftig kann man vom Südkreuz zum westlichen Park am Gleisdreieck auf direktem Weg radeln oder barrierefrei spazieren gehen. Ich bedanke mich bei allen beteiligten Projektpartnern, die dies technisch und finanziell ermöglicht haben. Natürlich freue ich mich, dass wir als Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt u. a. unser Brücken-Know-How einbringen konnten und künftig sowohl die Unterhaltung der Brücke als auch die Straßenreinigung der weiterführenden Rampe übernehmen.“ Die historische Yorckbrücke 5 ist die älteste Brücke des Brückenensembles Yorckstraße und ist zugleich die älteste erhaltende Stahlbrücke Berlins. Die Brücke wurde im Zuge des Baus der Eisenbahnverbindung in Richtung Dresden („Dresdner Bahn“) etwa 1875 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Der Eisenbahnverkehr über die Yorckbrücke 5 wurde mit Kriegsende 1945 vorübergehend und wird mit der jetzigen Verkehrsfreigabe dauerhaft eingestellt. Im Jahr 1993 wurde das Ensemble der Yorckbrücken unter Denkmalschutz gestellt. Ab 2019 erfolgte durch die DB Netz AG die denkmalgerechte Instandsetzung und Sanierung der Yorckbrücke 5, welche nun mehr mit der Verkehrsfreigabe abgeschlossen ist.

Straßenreinigungsklassen der Stadt Osnabrück

Der Datensatz zeigt die Straßenabschnitte, die an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind mit ihren Reinigungsklassen. A1 = fünfmal wöchentlich zu reinigende Straßen und Plätze / 1. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 55 A2 = fünfmal wöchentlich zu reinigende Straßen und Plätze / 2. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 05 B1 = einmal wöchentlich zu reinigende Straßen und Plätze / 1. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 11 B2 = einmal wöchentlich zu reinigende Straßen und Plätze / 2. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 01 C1 = sechsmal wöchentlich zu reinigende Straßen und Plätze / 1. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 66 D1 = 14 tägig zu reinigende Straßen und Plätze / 1. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 44 D2 = 14 tägig zu reinigende Straßen und Plätze / 2. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 04 E1 = zweimal wöchentlich zu reinigende Straßen und Plätze /1. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 22 E2 = zweimal wöchentlich zu reinigende Straßen und Plätze 2. Winterdienstpriorität - Reinigungsklasse 02 F1 = zwei zusätzlich variable Reinigungsgänge pro Jahr / 1. Winterdienstpriorität – Reinigungsklasse V 22 F2 = zwei zusätzlich variable Reinigungsgänge pro Jahr / 2. Winterdienstpriorität – Reinigungsklasse V 02 G1 = vier zusätzlich variable Reinigungsgänge pro Jahr / 1. Winterdienstpriorität – Reinigungsklasse V 44 G2 = vier zusätzlich variable Reinigungsgänge pro Jahr /2. Winterdienstpriorität – Reinigungsklasse V 04

Straubinger Stadtentwässerung und Straßenreinigung, Klärwerk Straubing (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Imhoffstr. 97 94315 Straubing Bundesland: Bayern Flusseinzugsgebiet: Donau Betreiber: Stadt Straubing Haupttätigkeit: Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen > 100 000 Einwohnergleichwerten

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