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Genehmigung von Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen

Baustellen im öffentlichen Straßenland sind in Berlin keine Seltenheit. Der Verkehrsteilnehmer bekommt sie durch Sperrungen und Einschränkungen direkt zu spüren. Gebaut wird aus den unterschiedlichsten Gründen, so müssen: Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten, die Straßeninfrastruktur ausgebaut, Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt, Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut, oder Hochbauten errichtet werden. Für die Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung – Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12 – eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die Die Abt. VI (Verkehrsmanagement) erteilt die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Übergeordnetes Straßennetz Berlin (Karte im Geoportal) Für alle anderen Straßen wird die Anordnung von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Bezirke erteilt. Die Anordnung regelt im Einzelfall: wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und ob und wie der Verkehr zu regeln ist. Sie enthält: Verkehrszeichenpläne, ggf. Umleitungspläne sowie evtl. Pläne für Lichtsignalanlagen, und berücksichtigt: die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und unterschiedliche Bauphasen. Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat der Bauherr rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abt. VI (Verkehrsmanagement) vorzulegen. Hier finden Sie Online-Formulare zur Beantragung von Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Ihre Baumaßnahme. Formulare im Bereich Mobilität

Formulare im Bereich Mobilität und Verkehr

Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands Ausführungsvorschriften (AV) zu § 127 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – geringfügige bauliche Maßnahmen (AV 100/120) Verkehrsrechtliche Anordnungen (Verkehrsmanagement) Umweltzone – Stufe 2 Parkraumbewirtschaftung (Handwerkerparkausweis) Luftverkehr: Bauvorhaben / Kräne Kampfmittel Online-Formular Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Online-Formulare Antrag auf Baustelleneinrichtungsflächen nach § 11 (3) Berliner Straßengesetz Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie Sondernutzungserlaubnisse für Flächen zur Einrichtung von Baustellen beantragen. Es muss sich dabei um Flächen des öffentlichen Straßenlandes handeln, auf die Sie zur Durchführung Ihrer baulichen Maßnahme angewiesen sind. Bitte beachten Sie, dass nur der Bauherr den Antrag stellen darf! (§ 11 Abs. 11 des Berliner Straßengesetzes). Die ausführende Firma kann unter Vorlage einer Vollmacht des Bauherrn die Erlaubnis beantragen. Sie erhält den Bescheid übersandt, wenn sie vom Bauherrn entsprechend zum Empfang der Sondernutzungserlaubnis legitimiert worden ist. Andernfalls wird der Bescheid ausschließlich an den Sondernutzer (Bauherrn) übersandt. Weitere Informationen Antrag auf Sondernutzungen oder Provisorische Gehwegüberfahrt nach § 11 bzw. § 9 (4) des Berliner Straßengesetzes Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie temporäre oder dauerhafte Sondernutzungserlaubnisse für solche Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlands beantragen, die keine Inanspruchnahmen von Verkehrsflächen zur Einrichtung von Baustellen betreffen. (z.B. Apotheken- und Fahnenmaste, Fundamente, Betonsockel, Großflächenwerbeanlagen, Erker, Balkone, etc. oder Baugerüste, Kranschwenkbereiche, temporäre Freileitungen, Lichterketten, Ausschmückungen oder Beflaggungen etc.) Weitere Informationen Antrag auf Ausnahmegenehmigungen nach § 46 (1) StVO / § 13 BerlStrG für das Aufstellen von Infoständen, das Aufstellen von Großwerbetafeln für Wahlen, das Herausstellen von Stehtischen, Tischen und Stühlen, Waren oder sonstigen Gegenständen, für die Materiallagerung und für den Straßenhandel Mit diesem online ausfüllbaren Formular können Sie Ausnahmegenehmigungen beantragen, für die Sie öffentliches Straßenland in Anspruch nehmen möchten. Weitere Informationen Online-Formulare Anzeige zum Verlegen und Ändern von Telekommunikationslinien Aufgrabemeldung/Baubeginnanzeige Fertigstellungsanzeige Weitere Informationen Online-Formular Antrag auf Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen Mit diesem Formular können Unternehmen für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei den Berliner Straßenverkehrsbehörden die Anordnung einer Arbeitsstelle nach § 45 Abs. 6) StVO beantragen. Weitere Informationen Informationen zur Umweltzone Berlin Online-Formular Feinstaubplakette Online-Formular Handwerkerparkausweis Weitere Informationen Weitere Informationen: Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten Datenschutzerklärung der VISS-Geschäftsstelle

Benutzungspflicht von Radwegen mit großer Furtabsetzung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, außerhalb geschlossener Ortschaften sind Radwege an Kreisverkehren, Einmündungen und Kreuzungen auch in NRW regelmäßig so weit von der Fahrbahn abgerückt, dass diese nicht mehr zusammengehören und der Radweg nicht mehr an der Vorfahrt der Fahrbahn teilnimmt und ein Zeichen 205 aufgestellt wird. Ich erbitte die Übersendung aller vorhandenen Informationen zu folgenden Themen: - den Auswirkungen obengenannter Konstellation auf die Benutzungspflicht für Fuß- und Radverkehr sowohl am Knotenpunkt als auch auf der Stecke - der Notwendigkeit von Rückführungen auf die Fahrbahn von Fuß- und/oder Radverkehr, sobald der vormals straßenbegleitende Weg zu einem eigenständigen Weg wird - ob der selbe Weg an unterschiedlichen Abschnitten gleichzeitig straßenbegleitend und eigenständig sein kann - den Auswirkungen eines abgesetzten Weges auf den Vorrang des Fußverkehrs beim Abbiegen nach § 9, Abs. 3, S. 3 StVO Das Ministerium kann gerne alternativ und bevorzugt stattdessen auch zu diesen Themen Stellung nehmen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

WFS Fußgängerüberwege Hamburg

Web Feature Service (WFS) zum Thema Fußgängerüberwege in Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Verkehrszeichen Hamburg

Der Datensatz enthält Verkehrszeichen (VZ) nach den §§ 39 ff. der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der räumlichen und organisatorischen Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg. Hiervon ausgenommen sind a) temporäre VZ (z.B. Baustellen, Arbeitsstellen, saisonale Beschilderung), b) Fahrbahnmarkierungen, c) Einzelfälle, die aus bestimmten Gründen nicht erfasst wurden, sowie d) Beschilderungen, die keine Verkehrszeichen nach StVO darstellen. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten und haftet nicht für Ansprüche Dritter, insbesondere aus der gesetzlichen Haftpflicht, die durch oder infolge der Übernahme oder Verwendung der vorliegenden Geodaten entstehen. Aus der Veröffentlichung der Daten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz entstehen keinerlei Ansprüche an die Rechtssicherheit der Daten. Der Datensatz beruht weitgehend auf einer Erfassung aus Befahrungsbildern aus dem Jahr 2023 mit punktuellen Aktualisierungen aus Befahrungsbildern des Jahres 2025 sowie Nachträgen aus aktuellen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen. Der Datensatz wird regelmäßig aktualisiert. Durch einen Klick auf den Fußpunkt des skizzierten Pfostens (nicht auf das Verkehrszeichen selbst) können weitere Informationen zu jedem Verkehrszeichen abgerufen werden. Durch die Häufung von Verkehrszeichen an manchen Standorten sind Überlagerungen in Einzelfällen unvermeidlich, zur präzisen Nutzung steht alternativ der WFS-Dienst zur Einbindung in eine GIS-Software zur Verfügung. Das Datenmodell sieht vor, dass an einem Standort mehrere VZ aufgestellt sein können. Die Reihenfolge ist im Feld Sortierung erkenntlich (Sortierung=1 ist das oberste Verkehrszeichen). Im Feld Azimut ist die Richtung des Verkehrszeichens mit einer Gradzahl angegeben (0°= Nord, 90°=Ost, 180°=Süd, 270°=West). Hierbei gilt die Blickrichtung des Betrachters auf die Vorderseite des Schildes. In der 2D-Visualisierung wird diese Richtung durch einen liegenden Pfosten angedeutet, eine 3D-Visualisierung ist in Vorbereitung. Angeordnete Verkehrszeichen werden als einzelne Objekte erfasst, unabhängig davon, ob im Straßenraum ein oder mehrere Objekte auf einer physischen Metalltafel sichtbar sind. Doppelseitige Beschilderung kann auf einer oder zwei physischen Tafeln angebracht sein und wird in beiden Fällen als doppelseitig erfasst. In einzelnen Fällen werden im Feld vz_nr, Nummern oder Kürzel verwendet, die nicht Teil des offiziellen VZ-Kataloges sind. Digitale Wechselverkehrszeichen nach §39 Absatz 4 der StVO werden mit der vz_nr „wvz“ erfasst, verdeckte Schilder im Bereich des Hochwasserschutzes mit „hws“. Bei Beschilderung, die über dem Straßenraum angebracht ist (z.B. an einer Verkehrszeichenbrücke), wird die Mitte jedes einzelnen Schildes georeferenziert, dadurch entstehen Objekte, die scheinbar auf der Straße aufgestellt sind. Bei wegweisender Beschilderung und Verkehrszeichen mit veränderlichen Texten (z.B. zeitliche Beschränkungen) sind diese Texte in den meisten Fällen im Feld variabler_text oder unter Zielrichtung (links, geradeaus, rechts) hinterlegt. Eine weitere Unterteilung (z.B. halbrechts) erfolgt nicht.

Fußgängerüberwege Hamburg

Der Datensatz enthält Fußgängerüberwege (VZ Nr. 293) gemäß lfd. Nr. 66 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO in der räumlichen und organisatorischen Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten und haftet nicht für Ansprüche Dritter, insbesondere aus der gesetzlichen Haftpflicht, die durch oder infolge der Übernahme oder Verwendung der vorliegenden Geodaten entstehen. Aus der Veröffentlichung der Daten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz entstehen keinerlei Ansprüche an die Rechtssicherheit der Daten. Der Datensatz beruht weitgehend auf einer Erfassung aus Befahrungsbildern aus dem Jahr 2023 mit punktuellen Aktualisierungen aus Befahrungsbildern des Jahres 2025 sowie Nachträgen aus aktuellen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen. Der Datensatz wird regelmäßig aktualisiert. Die Verortung erfolgt mittig bezogen auf die Gesamtfläche der Markierung. Bei Fußgängerüberwegen, die durch eine oder mehrere Verkehrsinseln unterbrochen sind, wird nur ein Überweg gezählt und die Verortung erfolgt mittig bezogen auf die Gesamtfläche der Fahrbahnquerung.

Öffentlicher Parkraum Hamburg

Dieser Dienst zeigt den öffentlichen Parkraum Hamburgs in ausgewählten Bereichen. Nicht enthalten sind private Stellplätze oder Parkplätze (z. B. von Supermärkten, Unternehmen, P+R-/B+R-Anlagen, sonstige Parkhäuser und Tiefgaragen etc.). Für einiger dieser werden eigene Dienste von anderen Herausgebern angeboten. Jeder Stellplatz bzw. Parkstand ist als einzelnes Polygon dargestellt. Sofern die Parkstände nicht durch bauliche Maßnahmen oder Markierungen gekennzeichnet sind, wird von Standardabmessungen gemäß BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) ausgegangen. Jedes Polygon ist mit einer Reihe von Attributen versehen. Deren Merkmalsausprägung ist abhängig von den realen Gegebenheiten erfasst oder nicht erfasst. Liegt für ein Attribut kein Wert vor, wird es in der Regel auch nicht angezeigt. Die meisten Attribute sind selbsterklärend; für die anderen folgen Erläuterungen: (1) Geltungszeiten der jeweiligen Bewirtschaftung: Diese sind kodiert. Die erste(n) (beiden) Ziffern(en) geben den Tag der Woche oder einen Bereich an: 1 = montags, 2 = dienstags, ... , 7 = sonntags, 15 = montags bis freitags, 16 = werktags, 17 = täglich. Nach dem Doppelpunkt folgen Start- und Endstunde der Geltungsdauer. Das Beispiel 16:8_18 bedeutet also: Bewirtschaftung gilt montags bis samstags (= werktags) von 8 Uhr bis 18 Uhr. Falls es mehhrere diskrete Geltungstage gibt, z. B. bei 2x wöchentlich stattfindendem Wochenmarkt, sind die Geltungszeiten per Semikolon getrennt. (2) Markierung: Ist der Parkstand einzeln bzgl. seiner Größe markiert? Ja / Nein (3) Nummer des zugeordneten Parkautomatenstandorts: derzeit nicht konsistent erfasst (4) Restfläche: Falls das Polygon deutlich kleiner als ein regulärer Parkstand ist, wird es als Restfläche gekennzeichnet. Dies ist bei Auswertungen zur Anzahl verfügbarer Parkstände zu beachten, um eine Überschätzung zu vermeiden. Die auf dieser Website bereitgestellten Daten sind mit größtmöglicher Sorgfalt erhoben, verarbeitet und bereitgestellt worden. Dennoch können zwischenzeitliche Änderungen, Ungenauigkeiten oder Fehler nicht ausgeschlossen werden. Bitte achten Sie auf die vor Ort geltenden Regelungen und die örtlichen Verhältnisse. Maßgeblich sind die formelle Anordnung, die Beschilderung vor Ort sowie die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dieser Website zur Verfügung gestellten Inhalte.

Parkscheinautomaten Hamburg

Dieser Dienst stellt die in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellten und vom Landesbetrieb Verkehr betreuten Parkautomaten bzw. deren Standorte dar. In den Sachdaten sind neben Informationen zum Standort auch u. a. solche zu Bewirtschaftungszeiten, Bewirtschaftungszone, Höchstparkdauer und Handyparkzone enthalten. Nachstehend sind Erläuterungen zu den Attributen zu finden: 1. Block - Adressdaten inkl. Straßenschlüssel 2. Block - Verwaltungszugehörigkeit inkl. Region, Kontrollgebiet gemäß LBV Parkraum-Management 3. Block - Standortangaben inkl. Status 4. Block - Bewirtschaftungsinformationen*) 5. Block - zugeordneter Parkscheinautomat *) Tarifzone: In Hamburg werden vier Zonen mit unterschiedlichen Parkgebühren ausgewiesen. Zone 1: 3,50 € pro Stunde Zone 2: 3,00 € pro Stunde Zone 3: 2,50 € pro Stunde Zone 4: 1,50 € pro Stunde Höchstparkdauer angegeben in Minuten Die auf dieser Website bereitgestellten Daten sind mit größtmöglicher Sorgfalt erhoben, verarbeitet und bereitgestellt worden. Dennoch können zwischenzeitliche Änderungen, Ungenauigkeiten oder Fehler nicht ausgeschlossen werden. Bitte achten Sie auf die vor Ort geltenden Regelungen und die örtlichen Verhältnisse. Maßgeblich sind die formelle Anordnung, die Beschilderung vor Ort sowie die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dieser Website zur Verfügung gestellten Inhalte.

Bewohnerparkgebiete Hamburg

Dieser Dienst zeigt die Bewohnerparkgebiete (BWP) Hamburgs. BWP sind in Zonen unterteilte Bereiche weitgehend einheitlicher Parkraumbewirtschaftung, in denen Bewohner:innen bevorrechtigt werden. Dazu können diese für sich einen Bewohnerparkausweis bzw. für ihre Gäste Besucherparkausweise beantragen (siehe hierzu https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/BPARKEN2). In bestimmten Bereichen, sog. Überlappungszonen, sind die Inhaber:innen von Parkausweisen mehrerer, benachbarter BWP zum Parken berechtigt. Die Bewirtschaftung erfolgt meistens monetär + zeitlich (über Parkgebühren mit Parkschein bzw. Handyparken in Verbindung mit Höchstparkdauer), seltener ausschließlich auf zeitlicher Basis (über eine festgelegte Höchstparkdauer mit Parkscheibe). Inhaber*innen von Bewohner-/Besucherparkausweisen sind von diesen Regeln ausgenommen. In einigen Bereichen gelten besondere Bewirtschaftungsregeln. Dort kann z. B. ein Tages- oder Wochenticket erworben werden, oder es gilt für alle eine Höchstparkdauer. Die auf dieser Website bereitgestellten Daten sind mit größtmöglicher Sorgfalt erhoben, verarbeitet und bereitgestellt worden. Dennoch können zwischenzeitliche Änderungen, Ungenauigkeiten oder Fehler nicht ausgeschlossen werden. Bitte achten Sie auf die vor Ort geltenden Regelungen und die örtlichen Verhältnisse. Maßgeblich sind die formelle Anordnung, die Beschilderung vor Ort sowie die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dieser Website zur Verfügung gestellten Inhalte.

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 UIG Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die zur verkehrsrechtlichen Anordnung der ganztägigen Tempo-30-Regelung in der Urbanstraße im Abschnitt Grimmstraße–Geibelstraße (Anordnung vom 30.09.2025, SenMVKU) geführt haben. Ich bitte insbesondere um folgende Dokumente: Den vollständigen Begründungsvermerk nach § 45 StVO. Alle zugrunde liegenden Lärmdaten, Lärmmessungen oder Gutachten. Die Unfallstatistik, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurde. Verkehrstechnische Bewertungen (z. B. Abgas-, Verkehrsfluss- oder Lärmanalysen). Fachliche Stellungnahmen der beteiligten Referate. Interne Vermerke oder Abstimmungen, ohne personenbezogene Daten. Karten, Lagepläne oder technische Unterlagen, die Bestandteil der Anordnung waren. Die rechtliche Bewertung zu besonderen örtlichen Verhältnissen und Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 StVO. Ich bitte um elektronische Übersendung. Wenn Teile geschwärzt werden müssen, bitte ich um Herausgabe der übrigen Inhalte. Sollten Gebühren anfallen, bitte ich um vorherige Nachricht.

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